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Artikel 9 · BT-Drs. 19/22786 · S. 195

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Gesetzesergänzung soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abwicklungsanstalten von der Anwendung von
Vorschriften des KWG ganz oder teilweise befreien, wenn diese aufgrund der Zusammensetzung des verbleiben-
den Portfolios und des erreichten Abwicklungsfortschritts keine weiteren Bankgeschäfte und dabei insbesondere
kein Kreditgeschäft i. S. d. KWG mehr betreiben sowie keine Finanzdienstleistungen mehr erbringen oder soweit
diese auch nach Auffassung der BaFin sowie der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung aufgrund des er-
reichten Abwicklungsfortschritts bzw. aufsichtsrechtlich nicht mehr erforderlich ist.
Begründung zu Absatz 5: Bei den Abwicklungsanstalten besteht im Zeitablauf das Bedürfnis für eine risikoge-
rechte Befreiungsmöglichkeit, vergleichbar mit der für Kreditinstitute bestehenden Freistellungserlaubnis nach
§ 2 Absatz 4 Satz 1 KWG. Daher soll der Absatz 5 um eine Regelung ergänzt werden, die es der BaFin ermöglicht,
mit Blick auf den fortschreitenden Abbau der übertragenen Portfolien und die damit verbundene Reduktion des
Geschäfts und der Risiken der Abwicklungsanstalten die Erforderlichkeit der Anwendung der in Absatz 5 Satz 2
genannten Vorschriften zu überprüfen. Wenn und soweit die BaFin und die FMSA zu dem Ergebnis kommen,
dass eine diesbezügliche Aufsicht der jeweiligen Abwicklungsanstalt nicht länger erforderlich ist, kann die BaFin
die Abwicklungsanstalt im Rahmen ihres Ermessens ganz oder teilweise von der Einhaltung der genannten Vor-
schriften dispensieren. Da die FMSA als Rechtsaufsicht die Abwicklungstätigkeiten der Abwicklungsanstalten
eng überwacht, ist es sinnvoll, dass ein auf die Befreiung nach § 8a Absatz 5a gerichteter Antrag d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.800 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22786, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 736.528–756.328 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert a0af3dfef545c27d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP