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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9049 · S. 9

Zu Artikel 2 (Änderung des Schuld-

Zu Artikel 2 (Änderung des Schuld-
verschreibungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Ergänzung des § 1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rech-
nung, dass alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabili-
tätsmechanismus zur Verwendung von Umschuldungsklau-
seln in ihren ab dem 1. Januar 2013 begebenen Schuldver-
schreibungen verpflichtet sind, wobei sich die Staaten der
Eurozone auf Musterbestimmungen für diese Umschul-
dungsklauseln verständigt haben. Diese Musterklauseln wei-
chen jedoch in einzelnen Punkten von den Regelungen des
Schuldverschreibungsgesetzes, das für nach deutschem
Recht begebene Schuldverschreibungen ausländischer Staa-
ten gilt, ab. Deshalb wird angeordnet, dass für nach deut-
schem Recht begebene Schuldverschreibungen eines ande-
ren Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets die §§ 4a bis
4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes (in denen die
von den Staaten der Eurozone entwickelten Musterbestim-
mungen für Umschuldungsklauseln umgesetzt sind) als Spe-
zialregelung entsprechend gelten. Die §§ 4a bis 4i und 4k des
Bundesschuldenwesengesetzes können jedoch nur entspre-
chend angewendet werden, soweit sie auch auf Schuldver-
schreibungen ausländischer Staaten passen; so sind zum Bei-
spiel Bekanntmachungen gemäß § 4k im Internet nicht unter
der Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen-
tur GmbH und nicht durch die Deutsche Bundesbank vorzu-
nehmen. Auf § 4j des Bundesschuldenwesengesetzes wird
nicht verwiesen, da ausländische Staaten keine Schuldbuch-
forderungen begeben können und es daher keiner besonde-
ren Regelung der Vollziehung von Beschlüssen der Gläubi-
gerversammlung bedarf. Es bleibt insoweit bei der Anwen-
dung des § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 20)
Die Änderun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.009 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9049, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.706–35.715 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert d5e878bc0bff900c….

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