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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9049 · S. 9
Zu Artikel 2 (Änderung des Schuld-
Zu Artikel 2 (Änderung des Schuld- verschreibungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Die Ergänzung des § 1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rech- nung, dass alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabili- tätsmechanismus zur Verwendung von Umschuldungsklau- seln in ihren ab dem 1. Januar 2013 begebenen Schuldver- schreibungen verpflichtet sind, wobei sich die Staaten der Eurozone auf Musterbestimmungen für diese Umschul- dungsklauseln verständigt haben. Diese Musterklauseln wei- chen jedoch in einzelnen Punkten von den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes, das für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen ausländischer Staa- ten gilt, ab. Deshalb wird angeordnet, dass für nach deut- schem Recht begebene Schuldverschreibungen eines ande- ren Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets die §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes (in denen die von den Staaten der Eurozone entwickelten Musterbestim- mungen für Umschuldungsklauseln umgesetzt sind) als Spe- zialregelung entsprechend gelten. Die §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes können jedoch nur entspre- chend angewendet werden, soweit sie auch auf Schuldver- schreibungen ausländischer Staaten passen; so sind zum Bei- spiel Bekanntmachungen gemäß § 4k im Internet nicht unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagen- tur GmbH und nicht durch die Deutsche Bundesbank vorzu- nehmen. Auf § 4j des Bundesschuldenwesengesetzes wird nicht verwiesen, da ausländische Staaten keine Schuldbuch- forderungen begeben können und es daher keiner besonde- ren Regelung der Vollziehung von Beschlüssen der Gläubi- gerversammlung bedarf. Es bleibt insoweit bei der Anwen- dung des § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes. Zu Nummer 2 (§ 20) Die Änderun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.009 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9049, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.706–35.715 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert d5e878bc0bff900c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP