Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.2009 – 1 BvR 119/09Zitiert von 2
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 89
- BGH, 28.02.1952 – 5 StR 179/52Zitiert von 1
- BGH, 23.02.1956 – 1 StR 545/55Zitiert von 2
- BGH, 13.01.1956 – 2 StR 402/55
- BGH, 05.07.1955 – 1 StR 80/55Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 3-05 O 157/13
- BGH, 17.05.1955 – 5 StR 83/55Zitiert von 1
- BGH, 19.10.1954 – 5 StR 179/54Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-1 (1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-2a (2a) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-2b (2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungsschwelle nicht erreicht, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500 000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze von 500 000 Euro darf überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-2c (2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Absätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2drecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-2d (2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang mit den nach diesem Gesetz auf diese übertragenen Aufgaben als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Finanzagentur als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes jeweils zweckdienlich erscheint. Die Finanzagentur kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/10#abs-3 (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.