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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2773
BGBl. 2020 I S. 2773 · 465.766 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur
Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor
(Risikoreduzierungsgesetz – RiG)*
Vom 9. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 8 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 9 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 10 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 11 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 12 Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 16b folgender Absatz 16c
eingefügt:
„(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses
Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System
berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembe-
treiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegen-
partei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen,
Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2
Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.“
2. In § 46f wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
gefügt:
„(7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen an-
deren Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Än-
derung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung
ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, ge-
mischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnah-
men und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150
vom 7.6.2019, S. 253) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung
der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und
Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfir-
men und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
2020
diese Instrumente nur teilweise als Eigenmittel an-
erkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des
Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertrag-
licher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forde-
rungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt.
Darüber hinaus gelten als andere Forderungen auch
die Beteiligungen an einem Tochterunternehmen
von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der
Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mut-
terunternehmens befinden, sofern diese Beteiligun-
gen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
nicht als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind.
Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten werden
in folgender Rangfolge berichtigt:
1. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-
mente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind,
2. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-
mente des zusätzlichen Kernkapitals anrechen-
bar sind,
3. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
oder ohne vertraglicher Nachrangklausel, die als
Instrumente des harten Kernkapitals anrechen-
bar sind.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
„ § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„ § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesell-
schaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften
§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten
EU-Mutterunternehmens bei Mutterun-
ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.
c) Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„ § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
§ 6d Eigenmittelempfehlung“.

d) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst:
„ § 7c (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
eingefügt:
„ § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusam-
mengefasster Basis“.
f) Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„ § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über
Zweigstellen und Kreditinstitute, die der-
selben Drittstaatengruppe angehören
§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehör-
den“.
g) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„ § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderun-
gen zu anderen Kapitalanforderungen
und zur Eigenmittelempfehlung“.
h) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:
„ § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
i) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„ § 12 Potentiell systemrelevante Institute“.
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„ § 25 Finanzinformationen, Informationen zur
Risikotragfähigkeit und zur Liquiditäts-
steuerung, Refinanzierungspläne; Ver-
ordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
„ § 25n (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
„ § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoredu-
zierungsgesetz“.
m) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie
folgt gefasst:
„ §§ 64s bis 64u (weggefallen)“.
n) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst:
„ § 64w (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine
Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen
Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen
Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten
hat. Als bedeutende Institute gelten stets
1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonde-
rer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
sicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2. Institute, die als potentiell systemrelevant im
Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Ab-
satz 1.“
b) Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes
sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.“
c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Rechts-
verordnung nach Absatz 3“ durch die Wörter
„Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.
d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
„(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren be-
rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-
profil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger
gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2
sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans im Sinne des § 25d.“
e) Absatz 30 wird aufgehoben.
f) In Absatz 35 wird die Angabe „29 bis 31, 33“
durch die Angabe „26, 29 bis 33“ ersetzt, wird
nach der Angabe „48,“ die Angabe „49,“ einge-
fügt, wird nach der Angabe „82“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und wird nach der An-
gabe „86“ die Angabe „und 94“ eingefügt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Geltung der Verordnungen (EU)
Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,
(EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402
für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom
17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
31.5.2013, S. 1)“ durch die Wörter „vom
17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;
L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom
6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom
28.12.2017, S. 35)“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine
Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu
betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute
noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1
Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen
der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäi-
schen Zentralbank vom 17. März 2015 über die
Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
(EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13;
L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom
7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als

seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute.
Die für die Bestimmung des Meldeumfangs er-
forderliche Einstufung als bedeutendes oder
weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf
der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamt-
wert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung
(EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentral-
bank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines
Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Zentralbank und den
nationalen zuständigen Behörden und den na-
tionalen benannten Behörden innerhalb des ein-
heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah-
menverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141
vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017,
S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen
sind der Deutschen Bundesbank elektronisch
einzureichen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung
des Bundes oder eines Landes, eines
ihrer Sondervermögen oder eines
anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums, sofern diese nicht
fremde Gelder als Einlagen oder an-
dere rückzahlbare Gelder des Publi-
kums annimmt und das Kreditgeschäft
betreibt;“.
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. folgende Unternehmen, sofern sie das
Finanzkommissionsgeschäft und das
Emissionsgeschäft im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in
Bezug auf Warenderivate betreiben
und sofern diese Geschäfte mit der
jeweiligen Haupttätigkeit der Unterneh-
men in Zusammenhang stehen und die
Unternehmen weder einen Sekundär-
markt noch eine Plattform für den
Sekundärhandel mit finanziellen Über-
tragungsrechten betreiben:
a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß
Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vor-
schriften für den Elektrizitätsbin-
nenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158
vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom
20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-
mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
sen Richtlinien, gemäß der Verord-
nung (EU) 2019/943 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über den Elektrizi-
tätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54), der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Netz-
zugangsbedingungen für den grenz-
überschreitenden Stromhandel und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 543/2013
(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
geändert worden ist, der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Be-
dingungen für den Zugang zu den
Erdgasfernleitungsnetzen und zur
Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 36; L 229 vom
1.9.2009, S. 29; L 309 vom
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
die Verordnungen (EU) 2018/1999
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115
vom 25.4.2013, S. 39) geändert
worden ist, oder gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
men,
b) Personen, die in ihrem Namen als
Dienstleister handeln, um die Auf-
gaben eines Übertragungsnetzbe-
treibers gemäß diesen Gesetzge-
bungsakten sowie gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
nehmen, sowie
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
gieausgleichssystems, eines Rohr-
leitungsnetzes oder eines Systems
zum Ausgleich von Energieangebot
und -verbrauch bei der Wahrneh-
mung solcher Aufgaben;“.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 17 werden die Wörter „für ein
einzelnes Leasingobjekt“ durch die Wörter
„für ein oder mehrere Leasingobjekte eines
einzelnen Leasingnehmers“ ersetzt.
bb) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. folgende Unternehmen, sofern sie
Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4
in Bezug auf Warenderivate erbringen
und sofern diese Finanzdienstleistun-
gen mit der jeweiligen Haupttätigkeit
der Unternehmen in Zusammenhang
stehen und die Unternehmen weder
einen Sekundärmarkt noch eine Platt-
form für den Sekundärhandel mit finan-
ziellen Übertragungsrechten betreiben:
a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß
Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbin-

nenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158
vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom
20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-
mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
wenn sie ihre Aufgaben gemäß
diesen Richtlinien, gemäß der Ver-
ordnung (EU) 2019/943 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über den Elektri-
zitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54), der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-
gangsbedingungen für den grenz-
überschreitenden Stromhandel und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 543/2013
(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
geändert worden ist, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 715/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die
Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 36; L 229 vom
1.9.2009, S. 29; L 309 vom
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
die Verordnungen (EU) 2018/1999
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115
vom 25.4.2013, S. 39) geändert
worden ist, oder gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
men,
b) Personen, die in ihrem Namen als
Dienstleister handeln, um die Auf-
gaben eines Übertragungsnetzbe-
treibers gemäß diesen Gesetzge-
bungsakten sowie gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
nehmen, sowie
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
gieausgleichssystems, eines Rohr-
leitungsnetzes oder eines Systems
zum Ausgleich von Energieangebot
und -verbrauch bei der Wahrneh-
mung solcher Aufgaben;“.
c) In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5,“
durch die Wörter „25a Absatz 5 und 5b, § 25d
Absatz 7 Satz 2, die“ ersetzt und werden die
Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU)
2017/2402“ gestrichen.
d) In Absatz 8a werden nach der Angabe „89
bis 386“ ein Komma sowie die Wörter „429
bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie
der Artikel 430a und 430b“ eingefügt.
e) In Absatz 9a werden die Wörter „und Kapitel 2
der Verordnung (EU) 2017/2402“ gestrichen.
f) Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i einge-
fügt:
„(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab-
satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU
namentlich genannt werden, sind § 26a dieses
Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke
des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Instituts-
vergütungsverordnung nicht als bedeutende In-
stitute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen,
wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
schlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro
nicht überschritten hat.“
5. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Institut“
die Wörter „direkt oder indirekt“ eingefügt.
bb) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteili-
gung an einem Institut erwirbt oder eine be-
deutende Beteiligung so erhöht, dass die
Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
tals erreicht oder überschritten werden,
oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht,
dass das Institut unter seine Kontrolle
kommt, hat dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
zeigen, sobald er von dem Erwerb oder der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt
auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung
so zurückzuführen, dass sie erneut unter
eine der Schwellen fällt, sofern die Beteili-
gung nicht unverzüglich nach Kenntnis von
dem Erwerb oder der Erhöhung zurückge-
führt wird.“
dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
„Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter
„Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine natürliche Person oder ein Unter-
nehmen ist, die oder das nicht der Be-
aufsichtigung unterliegt nach
a) der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom
13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch

die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl.
L 328 vom 18.12.2019, S. 29) ge-
ändert worden ist,
b) der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 betreffend
die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückver-
sicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1;
L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108
vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/843
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) ge-
ändert worden ist,
c) der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente so-
wie zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
8.10.2016, S. 35; L 64 vom
10.3.2017, S. 116; L 278 vom
27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl.
L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert
worden ist, oder
d) der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
die Beaufsichtigung von Kreditinstitu-
ten und Wertpapierfirmen, zur Ände-
rung der Richtlinie 2002/87/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208
vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom
25.1.2017, S. 1; L 203 vom
26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
worden ist.“
cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird der interessierte Erwerber von der
Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Be-
urteilung nach Satz 1 auf Grund eines An-
trags nach § 2f oder in den Fällen des § 8
Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle
in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums auf Grund eines Antrags nach
Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU be-
urteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den
Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das
Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.“
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „kann“ die Wörter „in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder
Satz 6“ eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Institut nicht in der Lage sein
oder bleiben wird, den Aufsichts-
anforderungen insbesondere nach
a) der Richtlinie 2013/36/EU,
b) der Verordnung (EU) Nr.
575/2013,
c) der Richtlinie 2014/65/EU,
d) der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September
2009 über die Aufnahme, Aus-
übung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
zur Änderung der Richtlinien
2005/60/EG und 2006/48/EG
sowie zur Aufhebung der Richt-
linie 2000/46/EG (ABl. L 267
vom 10.10.2009, S. 7), die durch
die Richtlinie (EU) 2015/2366
(ABl. L 337 vom 23.12.2015,
S. 35) geändert worden ist,
e) der Richtlinie (EU) 2015/2366
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Novem-
ber 2015 über Zahlungsdienste
im Binnenmarkt, zur Änderung
der Richtlinien 2002/65/EG,
2009/110/EG und 2013/36/EU
und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015,
S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
S. 97; L 126 vom 23.5.2018,
S. 10) und
f) der Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember
2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kredit-
institute, Versicherungsunter-
nehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und
zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG, 92/96/EWG,
93/6/EWG und 93/22/EWG des
Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 35 vom
11.2.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/36/EU
(ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338) geändert worden ist,
zu genügen oder das Institut durch
die Begründung oder Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung mit dem
Inhaber der bedeutenden Beteili-

gung in einen Unternehmensver-
bund eingebunden würde, der
durch die Struktur des Beteili-
gungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine
wirksame Aufsicht über das Institut
oder einen wirksamen Austausch
von Informationen zwischen den
zuständigen Stellen oder die Fest-
legung der Aufteilung der Zustän-
digkeiten zwischen diesen beein-
trächtigt;“.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen
des Satzes 1, statt den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder
ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen,
sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7
innerhalb des Beurteilungszeitraums auch
Anordnungen gegenüber dem Anzeige-
pflichtigen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, um das Eintreten der in Satz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungs-
gründe auszuschließen.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„untersagen“ die Wörter „oder Anordnungen
nach Satz 3 zu erlassen“ eingefügt.
dd) Der neue Satz 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bemerkungen und Vorbehalte der für den
Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind
in der Entscheidung wiederzugeben. Die
Untersagung darf nur aus den in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen,
die Anordnung nur aus den in Satz 1 ge-
nannten Gründen.“
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-
behörde“ und werden die Wörter „von ihm
kontrollierten“ durch die Wörter „seine be-
deutende Beteiligung begründenden“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vor-
herigen“ die Wörter „oder zur unverzüg-
lichen“ eingefügt und werden die Wörter
„einer von ihr“ durch das Wort „der“ und
wird das Wort „oder“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
gefügt:
„4. der Inhaber der bedeutenden Beteili-
gung den Erwerb oder die Erhöhung
der Beteiligung innerhalb des Beurtei-
lungszeitraums nach Absatz 1a vollzo-
gen hat oder
5. der Inhaber der bedeutenden Beteili-
gung eine vollziehbare Anordnung nach
Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat.“
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-
len des Absatzes 2 auch gegenüber einem die
bedeutende Beteiligung begründenden Unter-
nehmen anordnen, Weisungen des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung, der an dem
begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht
zu befolgen.“
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung an einem Institut un-
absichtlich seine bedeutende Beteiligung
aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden
Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-
zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals absenkt
oder die Beteiligung so verändert, dass das
Institut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-
men ist.“
g) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. In § 2d Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 10a
Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes
Unternehmen bestimmt worden sind“ durch die
Wörter „die übergeordnete Unternehmen einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Fi-
nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2
sind“ ersetzt.
7. § 2e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und
93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom
11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/36/EU geändert worden ist“ gestrichen
und wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG,
so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der für die Gruppenaufsicht im Versiche-
rungswesen zuständigen Stelle auf die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nur die
Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die
sich auf die am stärksten vertretene Finanz-
branche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkon-
glomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.“

8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g ein-
gefügt:
„§ 2f
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-
mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-
mischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften,
die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von
der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Ba-
sis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen
Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulas-
sungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-
sellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur
Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz
oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für
die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf
zusammengefasster Basis zuständig ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss enthalten:
1. eine vollständige Darstellung des organisato-
rischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger
Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen
sowie Informationen über den Sitz und die Art
der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der
Gruppe;
2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit und der fachlichen Eignung der in § 2d
Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;
3. sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe
ist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 oder 6a;
4. eine vollständige Darstellung der internen Orga-
nisation und der Aufgabenverteilung innerhalb
der Gruppe;
5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind,
um die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4
durchzuführen.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen
anfordern, die für die Beurteilung des Antrags not-
wendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1
auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates
ein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und
ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
sis zuständige Behörde die Europäische Zentral-
bank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch
bei der Bundesanstalt einzureichen.
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung
nach Absatz 1, wenn
1. die internen Vereinbarungen und die Aufgaben-
verteilung innerhalb der Gruppe für die Einhal-
tung der Anforderungen nach diesem Gesetz
sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter
Basis angemessen sind und insbesondere dazu
geeignet sind,
a) alle Tochterunternehmen des Antragstellers
zu steuern, erforderlichenfalls auch durch
eine angemessene Aufgabenverteilung zwi-
schen den Tochterinstituten,
b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern
oder zu entschärfen oder zu lösen und
c) die vom Antragsteller für die Gruppe insge-
samt festgelegten Strategien innerhalb der
gesamten Gruppe durchzusetzen;
2. der organisatorische Aufbau der Gruppe die
wirksame Aufsicht über die gruppenange-
hörigen Institute auf Einzelbasis, zusammen-
gefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht be-
einträchtigt;
3. die Geschäfte des Antragstellers von mindes-
tens zwei Personen im Sinne des § 2d Absatz 1
geführt werden, diese Personen zuverlässig sind
und die zur Führung der Geschäfte des Antrag-
stellers erforderliche fachliche Eignung haben
und
4. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, so-
fern keine bedeutende Beteiligung an diesem
CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20
größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditin-
stitut zuverlässig sind und auch ansonsten den
im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden
Ansprüchen genügen.
Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus
nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Auf-
sichtsbehörde insbesondere die Stellung des
Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere
Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Be-
teiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers
innerhalb der Gruppe.
(4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, wenn
1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug
auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und
im Halten von Beteiligungen an Tochterunter-
nehmen besteht,
2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine
Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwick-
lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom
18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,
3. ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes
Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten
auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,
4. der Antragsteller nicht an der Führung der Ge-
schäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie

5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirk-
same Aufsicht über die Gruppe auf zusammen-
gefasster Basis besteht.
Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zu-
lassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch
weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung
nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 einzubeziehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend,
ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Ab-
satz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt
der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für
diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat
der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so
übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen
auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des
Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach
Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Auf-
sichtsbehörde
1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zu-
gelassenen Gesellschaft die Ausübung der
Stimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe
untersagen;
2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Ab-
satz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten
der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu über-
tragen;
3. ein CRR-Institut oder eine andere Finanzhol-
ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol-
ding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend
zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bestimmen;
4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an
Anteilseigner beschränken oder untersagen;
5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach
Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen,
die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder
anderen Unternehmen der Finanzbranche zu
verringern oder zu veräußern;
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wieder-
herstellung der Voraussetzungen vorzulegen,
die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3
geführt haben.
Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber
den Inhabern und Geschäftsleitern des Antrag-
stellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen
Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um
Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammen-
gefasster Basis unterliegt, abzuwehren.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4
nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungs-
antrag nach Absatz 2 zu stellen.
(8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbei-
tet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach
den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung
mit der zuständigen Behörde des Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in
dem die Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1
ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbe-
hörde der zuständigen Behörde dieses Staates
eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen
Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Be-
hörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten nach der Übermittlung eine gemeinsame
Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Fi-
nanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist
es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb
der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entschei-
dung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit
vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12;
L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom
27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre
gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
behörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für
eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die
Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie
2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanz-
konglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zu-
stimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde
die Angelegenheit an die zuständige europäische
Aufsichtsbehörde, also die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung.
(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragstel-
ler innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
vollständigen Unterlagen, spätestens aber inner-
halb von sechs Monaten nach Eingang des Zulas-
sungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt
oder versagt wird.
§ 2g
Einrichtung eines zwischen-
geschalteten EU-Mutterunternehmens bei
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der
Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaaten-
gruppe innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-
Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes
EU-Mutterunternehmen einzurichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auf-
sichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischen-
geschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen,

wenn die Einrichtung eines einzigen zwischenge-
schalteten EU-Mutterunternehmens entweder
1. mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates,
in dem das oberste Mutterunternehmen der
Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat,
oder einer zwingenden Anforderung der dort
zuständigen Behörde zur Trennung der Ge-
schäftsbereiche unvereinbar wäre, oder
2. die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
nach Einschätzung der zuständigen Abwick-
lungsbehörde im Vergleich zur Situation mit
zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunterneh-
men schwächen würde.
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums für die Beaufsichtigung von CRR-Instituten
mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichts-
behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einver-
nehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunter-
nehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein
CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des
Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
nanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zu-
gelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Än-
derung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG,
2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)
geändert worden ist, unterliegt, kann zwischenge-
schaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine
der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
1. bei keinem der in Absatz 1 genannten CRR-In-
stitute handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut
oder
2. die Wertpapierfirma wird als zweites zwischen-
geschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerich-
tet, um eine zwingende Regelung im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.
(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der
Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus
der Summe der folgenden Gesamtwerte:
1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-
Instituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im
Europäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer
konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem
CRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz er-
folgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist,
und
2. Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Euro-
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweig-
stelle dieser Unternehmensgruppe.
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaaten-
gruppe mit:
1. den Namen und den Gesamtwert der Vermö-
genswerte der beaufsichtigten CRR-Institute
mit Sitz im Inland,
2. den Namen und den Gesamtwert der Ver-
mögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53
insgesamt zuzuordnen sind, und für welche
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
diese Zweigstellen zugelassen sind sowie
3. den Namen und die Art des zwischengeschalte-
ten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 so-
wie den Namen der Drittstaatengruppe, der das
zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen
angehört.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass
jedes CRR-Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich,
dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem
Drittstaat hat, entweder
1. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
men hat,
2. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
men ist,
3. das einzige CRR-Institut dieser Unternehmens-
gruppe innerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums ist oder
4. einer Drittstaatengruppe angehört, deren Ge-
samtwert der Vermögenswerte innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4
weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.“
9. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „die in den Kategorien als zu Handelszwecken
und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermö-
genswerte eingestuften Positionen im Sinne des
Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008
der Europäischen Kommission vom 3. November
2008 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeit-
wert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirk-
sam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finan-
ziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1.
des International Financial Reporting Standard 9 in
der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur
Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission
vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320
vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32;
L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013,
S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) ge-
ändert worden ist,“ ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
schen Zentralbank vom 16. April 2014 zur

Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zu-
sammenarbeit zwischen der Europäischen
Zentralbank und den nationalen zuständigen
Behörden und den nationalen benannten
Behörden innerhalb des einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord-
nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom
14.5.2014, S. 1)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arti-
kels 458“ durch die Wörter „von Artikel 124
Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Arti-
kel 458“ ersetzt.
b) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 12“ ersetzt.
11. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die
Aufsichtsbehörde
1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und
Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der
aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat,
und
2. die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist
oder sein könnte, insbesondere auch die
Risiken, die unter Berücksichtigung der Art,
des Umfangs und der Komplexität der Ge-
schäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests
festgestellt wurden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 15 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Über-
prüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maß-
gabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode
der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1
anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Ri-
sikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste
Methode
1. kann risikoorientierte Referenzwerte und
quantitative Indikatoren einschließen,
2. hat die angemessene Berücksichtigung spe-
zifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein
Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und
3. darf den institutsspezifischen Charakter von
Anordnungen, die im Zusammenhang mit
dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Be-
urteilungsverfahren, der laufenden Über-
prüfung der Erlaubnis zur Verwendung inter-
ner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen
gegen dieses Gesetz oder gegen die Anfor-
derungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.“
12. Nach § 6b werden die folgenden §§ 6c und 6d ein-
gefügt:
„§ 6c
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein
Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-
Gruppe über die Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel
vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsicht-
lichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens
nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung feststellt, dass
1. Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht
ausreichend durch die Eigenmittelanforderun-
gen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 abge-
deckt sind,
2. die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist
oder die in Artikel 393 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur
Ermittlung und Steuerung von Großkrediten
nicht eingehalten werden und es unwahrschein-
lich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen
ausreichen, um sicherzustellen, dass diese
Anforderungen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums erfüllt werden können,
3. die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewer-
tungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausrei-
chen, um die Positionen des Handelsbuchs
unter normalen Marktbedingungen kurzfristig
ohne wesentlichen Verlust veräußern oder ab-
sichern zu können,
4. die Anforderungen für die Anwendung des
genehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt
werden und dies wahrscheinlich zu einer unzu-
reichenden Eigenmittelausstattung führt,
5. das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-
holding-Gruppe oder die gemischte Finanzhol-
ding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen
Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder
beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach
§ 6d zu entsprechen, oder
6. andere institutsspezifische Situationen vorlie-
gen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Beden-
ken führen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1
darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken
angeordnet werden, die sich aus der Geschäfts-
tätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies
schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts-
und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im
Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.
(2) Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf
Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die
Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals,
die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung
der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur
Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-

fähigkeit als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu insbesondere auch 1. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele- mente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausge- nommen oder von diesen nicht erfasst werden, 2. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele- mente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 fest- gelegten Anforderungen wahrscheinlich unter- schätzt werden, 3. die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Po- sitionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3. Bei Risiken und Risikoelementen, die den Über- gangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verord- nung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätz- lich keine Unterschätzung der Risiken oder Risiko- elemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigen- mittelanforderungen abgedeckt sind. (3) Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuchs können insbesondere als wesentlich gelten, wenn 1. sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, um mehr als 15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder 2. der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund ei- ner plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Über- prüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemes- sen ist und dass das Institut diesem Zinsände- rungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet. (4) Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanfor- derungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buch- stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge- deckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verord- nung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittel- anforderungen. In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen. (5) Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz- holding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding- Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanfor- derung, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu min- destens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen. Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding- Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzu- decken, mit Kernkapital zu erfüllen. Die Aufsichts- behörde kann gegenüber dem Institut anordnen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Be- rücksichtigung der Situation des Instituts erforder- lich ist. (6) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätz- lichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfül- lung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden: 1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- ordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigen- mittelanforderung, 2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab- deckung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, 3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, 4. der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, 5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht. Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken einge- setzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden: 1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, 2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab- sicherung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, 3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4. der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c
bis 10g,
5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern
sich diese Empfehlung auf andere Risiken als
das Risiko einer übermäßigen Verschuldung be-
zieht.
§ 6d
Eigenmittelempfehlung
(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage
der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach
§ 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes
Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigen-
mittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber
dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die
Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich
aus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden
Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4
und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2
der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i
und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten ange-
messenen Gesamthöhe der Eigenmittel.
(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die
durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätz-
liche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur
insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken
abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche
Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abge-
deckt werden.
(3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmit-
telempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko
einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dür-
fen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittel-
anforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden,
um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung
abzudecken, verwendet werden und auch nicht
zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die
zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen einge-
setzt werden, um sonstige Risiken abzudecken,
dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigen-
mittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet
wurden, um andere Risiken als das Risiko einer
übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwen-
det werden und auch nicht zur Erfüllung der in
§ 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten
Anforderungen.
(4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4
und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in
Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festge-
legten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittel-
anforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpuf-
feranforderung nach § 10i und die Anforderung an
den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92
Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung
nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen
nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus.“
13. § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
14. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. zu den Zweigstellen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des
§ 53:
a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle
Änderungen dieser Erlaubnis,
b) die gemeldeten gesamten Vermögens-
werte und Verbindlichkeiten der Zweig-
stelle,
c) den Namen der Drittstaatengruppe, der
eine Zweigstelle angehört,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“
ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Anpassung der Methode nach § 6b
Absatz 5 bei CRR-Instituten,“.
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10
Absatz 6 unter Angabe der Gründe,“.
e) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
f) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
g) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
gefügt:
„11. die von ihr erhobenen Angaben zu den In-
formationen, die nach Artikel 435 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 offengelegt worden sind, und
12. den Verdacht, dass im Zusammenhang mit
diesem CRR-Institut Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung stattfindet oder
stattgefunden hat oder diese Straftaten
versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko
hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht
auf Grund der Überprüfung, insbesondere
der Evaluierung der Unternehmensfüh-
rungsregelung, des Geschäftsmodells oder
der Tätigkeiten eines CRR-Instituts erge-
ben hat.“
15. § 7c wird aufgehoben.
16. § 7d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1092/2010“ die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über die Finanzaufsicht
der Europäischen Union auf Makroebene und
zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses
für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176
(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung
der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der

Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwen-
dungsdauer der Quote und informiert über die
Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Fest-
legung der Quote für den antizyklischen Kapital-
puffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück-
sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-
gung niedriger ausgefallen wäre.“
17. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird der interessierte Erwerber einer bedeu-
tenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurtei-
lung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines
Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Arti-
kel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so
stimmt sich die Bundesanstalt ab
1. mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der
Gruppe auf zusammengefasster Basis zu-
ständig ist, der das Institut, an dem eine be-
deutende Beteiligung erworben werden soll,
angehört, und
2. auch mit der zuständigen Stelle des Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
der interessierte Erwerber seinen Sitz hat.“
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen
ihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentra-
len Meldestellen und den Behörden in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU)
2015/849 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der
Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73),
die durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl.
L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden
ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten
Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den
zentralen Meldestellen und den genannten Be-
hörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
relevanten Informationen bereit, sofern hier-
durch keine laufenden Ermittlungen gefährdet
werden. Beinhalten diese Informationen per-
sonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung
(EU) 2016/679, sind die Informationen zu über-
mitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von
Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richt-
linie (EU) 2015/849 erforderlich sind.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf
Grund der Überprüfung, insbesondere der Eva-
luierung der Unternehmensführungsregelung,
des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten ei-
nes CRR-Kreditinstituts, der begründete Ver-
dacht, dass im Zusammenhang mit diesem
CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat
oder diese Straftaten versucht wurden oder
dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so mel-
det die Bundesanstalt diesen Verdacht unver-
züglich der Behörde oder Stelle, die das Institut
gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsich-
tigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicher-
zustellen hat. Besteht der Verdacht auf ein er-
höhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismus-
finanzierung und ist die Bundesanstalt die zu-
ständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt
zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das
CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU)
2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist,
die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen,
Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichts-
behörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung
unverzüglich zu übermitteln. Ist die Bundesan-
stalt die zuständige Behörde, so ergreift sie
Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.“
18. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis über eine Instituts-
gruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine
gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren
Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutter-
finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zu-
ständig, so soll sie mit den für die Beaufsichti-
gung der gruppenangehörigen Unternehmen
zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung
treffen,
1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe
auf zusammengefasster Basis ihrer Finanz-
lage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,
2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderun-
gen für jedes gruppenangehörige Unterneh-
men und auf zusammengefasster Basis er-
forderlich sind,
3. welche Maßnahmen im Rahmen der Liqui-
ditätsaufsicht und über institutsspezifische
Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind
und
4. in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel emp-
fohlen werden.
Bei der Entscheidung ist die von den jeweils
zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewer-
tung der Tochterunternehmen angemessen zu
berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfas-
send schriftlich zu begründen. Die Bundesan-
stalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten
Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen
nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppen-
angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen
im Europäischen Wirtschaftsraum der Entschei-
dung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bun-
desanstalt von sich aus oder auf Antrag einer

der anderen zuständigen Stellen die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellung-
nahme ist im weiteren Verfahren zu berücksich-
tigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in
der Entscheidung zu begründen.
(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der
Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe
an die zuständigen Stellen keine gemeinsame
Entscheidung zustande, so entscheidet die
Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung
dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundes-
anstalt in angemessener Weise die von den je-
weils zuständigen Stellen durchgeführten Risi-
kobewertungen der Tochterunternehmen. Die
Entscheidung ist umfassend schriftlich zu be-
gründen. Hat die Bundesanstalt oder eine
zuständige Stelle eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der
Frist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maß-
gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die
Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent-
scheidet dann in Übereinstimmung mit dem
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
behörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1
oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung
getroffen wurde, kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht
werden. Die Bundesanstalt übermittelt ihre ge-
mäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen
hinsichtlich der gruppenangehörigen Unterneh-
men, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzel-
basis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt
werden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält
die Bundesanstalt von einer anderen zuständi-
gen Stelle eine begründete Entscheidung, die
der Risikobewertung und den Auffassungen
Rechnung trägt, die die anderen zuständigen
Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Mona-
ten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert ha-
ben, so übermittelt sie dieses Dokument allen
betroffenen zuständigen Stellen sowie dem
übergeordneten Unternehmen der Gruppe.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
19. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Zuständigkeit für die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zu-
sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzhol-
ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2
in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 aus, wenn
1. das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditin-
stitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im
Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinsti-
tutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut
zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
pierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit
Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut
als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und
die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für
die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zu-
ständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
pierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in
einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut
nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf
Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das
CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme
zuständig ist;
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz
im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesan-
stalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht
über das nachgeordnete Institut zuständig ist;
5. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-In-
stitute mit Sitz innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zustän-
dig ist für die Aufsicht über
a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditin-
stitut,
b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bi-
lanzsumme oder
c) die CRR-Wertpapierfirma mit der größten
Bilanzsumme, soweit kein CRR-Kreditinstitut
nachgeordnet ist.
(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen
gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b
CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums nachge-
ordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn
die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten
CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf
Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zu-
ständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils
von den sonstigen zuständigen Behörden auf Ein-
zelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten
CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutter-
unternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Num-
mer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz
in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirt-

schaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesan-
stalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-
summe der nachgeordneten CRR-Wertpapierfir-
men, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem
Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bi-
lanzsumme der jeweils von den sonstigen zustän-
digen Behörden auf Einzelinstitutsebene beauf-
sichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen
übersteigt.
(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht
nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zu-
ständig für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppen-
angehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beauf-
sichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach die-
sem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme
der jeweils von den sonstigen zuständigen Be-
hörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten
gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über-
steigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut
angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie
nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig
für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-
Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.“
20. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsich-
tigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a absehen und die Aufsicht auf zusam-
mengefasster Basis widerruflich auf eine andere
zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums übertragen,
1. wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesan-
stalt im Hinblick auf die betreffenden Institute
und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in
dem anderen Staat unangemessen wäre oder
2. um eine fortlaufende Überwachung auf zusam-
mengefasster Basis durch dieselbe zuständige
Stelle zu gewährleisten, wenn Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanz-
holding-Gruppen von der zuständigen Stelle
des anderen Staates des Europäischen Wirt-
schaftsraums auf zusammengefasster Basis
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
aufsichtigt werden.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das über-
geordnete Unternehmen widerruflich von den Vor-
schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistel-
lung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das
übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Euro-
päische Kommission und die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde sind über den Abschluss und
den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu un-
terrichten.“
21. § 8e Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Neben den für die Beaufsichtigung von Tochter-
unternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der
zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f
Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der
Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnah-
memitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle
kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme
von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem
Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über
Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach
Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen
den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II
der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.“
22. Nach § 8f werden die folgenden §§ 8g und 8h ein-
gefügt:
„§ 8g
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
über Zweigstellen und Kreditinstitute,
die derselben Drittstaatengruppe angehören
Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht
über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne
des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kredit-
institute, die derselben Drittstaatengruppe angehö-
ren, so tauscht sie mit den anderen für die Beauf-
sichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen
oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informa-
tionen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich
sind, um eine Umgehung der für die Drittstaaten-
gruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu
verhindern. Die Bundesanstalt hat hierbei der
Stabilität des Finanzsystems des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.
§ 8h
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen
Abwicklungsbehörden
1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die ge-
genüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet
wurden, und
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-
Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.“
23. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder mit
der Geldwäscheprävention“ gestrichen.
bb) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt
gefasst:
„16. die Bank für Internationalen Zahlungs-
ausgleich für die Zwecke quantitativer
Folgenabschätzungen sowie an den
Rat für Finanzstabilität für die Zwecke
seiner Überwachungsaufgaben,
17. den Internationalen Währungsfonds
oder die Weltbank für die Zwecke der
Bewertungen im Rahmen des Pro-
gramms zur Bewertung des Finanzsek-
tors,“.
cc) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.

dd) Nach Nummer 20 werden die folgenden
Nummern 21 bis 23 eingefügt:
„21. Behörden, die für die Überwachung
der Einhaltung der Richtlinie (EU)
2015/849 des Europäischen Parla-
ments und des Rates durch die in Arti-
kel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
Richtlinie aufgeführten Verpflichteten
zuständig sind, und zentrale Meldestel-
len oder andere Behörden, die kraft
Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
mit der Bekämpfung, Aufklärung und
Verhinderung von Geldwäsche oder
von Terrorismusfinanzierung betraut
sind,
22. zuständige Behörden oder Stellen, die
für die Anwendung der Regelungen zur
strukturellen Trennung innerhalb einer
Bankengruppe verantwortlich sind,
oder
23. das Bundesamt für Sicherheit in der In-
formationstechnik,“.
b) In Satz 5 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „und
13 bis 19“ durch die Wörter „13 bis 19, 21
und 23“ ersetzt.
c) In Satz 6 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein
Komma eingefügt und werden die Wörter „und
16 bis 18“ durch die Wörter „16 bis 18, 21
und 22“ ersetzt.
d) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer 16
und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen,
wenn
1. die Anfrage unter Berücksichtigung der über-
tragenen spezifischen Aufgaben hinreichend
begründet und hinreichend genau in Bezug
auf Art, Umfang und Format der angeforder-
ten Informationen und in Bezug auf die Mittel
für deren Übermittlung ist,
2. die angeforderten Informationen
a) unbedingt erforderlich sind, damit die an-
fragende Stelle ihre spezifischen Aufga-
ben wahrnehmen kann, und
b) nicht über die der anfragenden Stelle
übertragenen gesetzlichen Aufgaben hin-
ausgehen und
3. die Informationen ausschließlich den Perso-
nen übermittelt werden, die bei der anfragen-
den Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung
der spezifischen Aufgabe befasst sind, für
deren Erfüllung die angeforderten Informatio-
nen unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und ano-
nymisierte Informationen dürfen mit den in
Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen
nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde
und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht
werden.“
24. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird
das Wort „unterkonsolidierter“ durch das Wort
„teilkonsolidierter“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
ein Institut, eine Institutsgruppe, eine
Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforde-
rungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste
Risiken und Risikoelemente einhalten muss,
die über die Eigenmittelanforderungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die
zusätzliche Eigenmittelanforderung nach
§ 6c und nach einer nach Absatz 1 erlas-
senen Rechtsverordnung hinausgehen. Die
Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigen-
mittelanforderungen nach Satz 1 insbeson-
dere anordnen,
1. um einer besonderen Geschäftssituation
des Instituts, der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe oder der gemisch-
ten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung
zu tragen oder
2. wenn das Institut, die Institutsgruppe,
die Finanzholding-Gruppe oder die ge-
mischte Finanzholding-Gruppe nicht über
eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
sation im Sinne des § 25a Absatz 1 ver-
fügt.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr
als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet
die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche
Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für
die das Institut als Originator gilt, zur Berück-
sichtigung zu erwartender weiterer stillschwei-
gender Unterstützungen nicht oder nur teilweise
bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmit-
tel anerkannt wird.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 254 des
Aktiengesetzes“ durch die Wörter „die §§ 254,
297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5
Satz 4 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder
umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur
anordnen, wenn die Anordnung für den
Zweck, für den die Angaben erforderlich
sind, verhältnismäßig ist und die verlangten
Angaben nicht schon vorhanden sind.“

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt
und werden die Wörter „in der jeweils gel-
tenden Fassung“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
25. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem
übergeordneten Unternehmen und einem oder
mehreren nachgeordneten Unternehmen. Über-
geordnete Unternehmen sind CRR-Institute,
die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbin-
dung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Un-
ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach
§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-
tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-
ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend
von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag
des übergeordneten Unternehmens ein anderes
gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen; das gruppenange-
hörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei
wechselseitigen Beteiligungen kein Unterneh-
men der Institutsgruppe die Voraussetzungen
des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist
das übergeordnete Unternehmen ein Kreditinsti-
tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-
fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinsti-
tut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Insti-
tutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn
ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im
Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet
ist.
(2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gruppe besteht aus ei-
nem übergeordneten Unternehmen und einem
oder mehreren nachgeordneten Unternehmen.
Übergeordnetes Unternehmen ist das Unterneh-
men, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
hat. Nachgeordnete Unternehmen sind Unter-
nehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
freiwillig konsolidiert werden. Institute, die nach
§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-
tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-
ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundes-
anstalt hat gegenüber einem übergeordneten
Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen
alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut
als übergeordnetem Unternehmen und dessen
Organen zustehen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 10 wird das Wort „Unterkonsolidie-
rung“ durch das Wort „Teilkonsolidierung“ er-
setzt.
26. § 10b wird wie folgt gefasst:
„§ 10b
Verhältnis der
Kapitalpufferanforderungen zu
anderen Kapitalanforderungen
und zur Eigenmittelempfehlung
Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen
nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein
hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist
zur
1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. Unterlegung der risikobasierten Komponente
der Anforderungen nach den Artikeln 92a
und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforde-
rungen nach § 6c,
4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach
§ 6d,
5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
gen nach § 10 Absatz 3,
6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
gen nach § 10 Absatz 4,
7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren
Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c
bis 10g und
8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß
den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanz-
holding-Gruppen, denen mindestens ein Institut
angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Ein-
zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute
im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013.“
27. § 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital
bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhal-
ten.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbe-
trags“ durch das Wort „Gesamtrisikobetrags“
ersetzt.

28. § 10d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital
bestehenden institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffer vorhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungs-
betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-
trags“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und quartals-
weise bewertet“ gestrichen.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise
die Intensität des zyklischen Systemrisikos
und beurteilt, welche Quote des inländi-
schen antizyklischen Kapitalpuffers ange-
messen ist. Sie setzt diese Quote entspre-
chend ihrer Beurteilung fest oder passt sie
erforderlichenfalls an.“
29. § 10e wird wie folgt gefasst:
„§ 10e
Kapitalpuffer für systemische Risiken
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle
Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von
Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehen-
den Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhal-
ten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische
Risiken kann angeordnet werden für alle Risiko-
positionen, die im Inland, in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe
dieser Risikopositionen. Die Quote wird von der
Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten
oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein
CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstituts-
ebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne
des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
kann angeordnet werden, um systemische oder
makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder ab-
zuwehren, die
1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negati-
ven Auswirkungen auf das nationale Finanzsys-
tem und die Realwirtschaft im Inland führen
können und
2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f
und 10g abgedeckt sind.
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapital-
puffer für systemische Risiken keine unverhältnis-
mäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder
von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staa-
tes oder des Europäischen Wirtschaftsraums ins-
gesamt darstellt, so dass das Funktionieren des
Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschafts-
raums behindert wird. Der Kapitalpuffer für syste-
mische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu
überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemi-
sche Risiken nur angeordnet werden, sofern dies
einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des
Absatzes 9.
(3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers
für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die
Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäi-
schen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein
Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische
Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt
die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zu-
ständigen Behörde dieses Staates des Europäi-
schen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung
des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Dritt-
staaten belegene Risikopositionen, so zeigt die
Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapital-
puffer für systemische Risiken oder einer Kombina-
tion von Kapitalpuffern für systemische Risiken,
der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede be-
troffene Risikoposition nicht überschreitet, muss
die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung
nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. eine genaue Beschreibung der systemischen
oder makroprudenziellen Risiken, die durch die
Anordnung des Kapitalpuffers für systemische
Risiken abgewehrt oder vermindert werden sol-
len;
2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-
mer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf
nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen,
das den Kapitalpuffer für systemische Risiken
in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;
3. eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für
systemische Risiken als voraussichtlich geeig-
net und verhältnismäßig erachtet wird, um die
Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu
vermindern;
4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven
und negativen Auswirkungen der Anordnung
des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf
den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller
der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;
5. die Höhe des Kapitalpuffers für systemische
Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen be-
absichtigt, die Risikopositionen, für die dieser
gelten soll, sowie die Institute, die von der An-
ordnung erfasst werden sollen;
6. sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen
gilt, eine Begründung, weshalb keine Über-
schneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g
gegeben ist.

(4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risi- ken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der be- troffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Ab- satz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopo- sitionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem 1. die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder 2. die Bundesanstalt, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung ab- gegeben hat, gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen Kommission erforderlich ist. Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys- temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof- fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande- ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. Widerspricht die zuständige Behörde eines betrof- fenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, des- sen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemri- siken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschie- denheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss gefasst hat. (5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risi- ken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risiko- positionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Er- laubnis der Europäischen Kommission nach Arti- kel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein. (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe- rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden. (7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für syste- mische Risiken ist auf der Internetseite der Bun- desanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken, 2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemische Risiken einhalten müssen, 3. die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risi- kopositionen, für die der Kapitalpuffer für syste- mische Risiken gilt, 4. eine Begründung der Anordnung des Kapital- puffers für systemische Risiken, 5. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys- temische Risiken einzuhalten ist, 6. die Staaten, in denen Risikopositionen belegen sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken einfließen. Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte. (8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopo- sitionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzu- wenden. (9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ange- ordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von In- stituten den in diesem anderen Staat des Europäi- schen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuf- fer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7 gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bun- desanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die von dem anderen Staat des Europäischen Wirt- schaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuf- fers für systemische Risiken veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen. (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Euro- päischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken abzugeben. (11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapital- puffer für systemische Risiken, der in einem an- deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zu- sätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapital- puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer die-

selben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuf-
fer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer
für systemische Risiken einzuhalten.
(12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechts-
verordnung.“
30. § 10f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein glo-
bal systemrelevantes Institut einen aus
hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
puffer für global systemrelevante Institute
auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungs-
betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-
trags“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Vernetztheit“ durch das Wort „Verflechtungen“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich min-
destens jährlich eine quantitative Analyse der
Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanz-
holding-Gesellschaften und gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland auf zusammengefasster Basis durch.
Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesan-
stalt
1. die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5
genannten Kategorien;
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der
Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der
Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr.
806/2014.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 ge-
nannten Kategorien entsprechen den Indika-
toren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt
werden. Die Institute sind verpflichtet, der
Bundesanstalt die zur Durchführung der quanti-
tativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich
zu melden.“
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird das Wort
„oder“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. das global systemrelevante Institut von
einer höheren Größenklasse in eine
niedrigere Größenklasse umstufen, so-
fern sie dabei den einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus berücksichtigt und
das Gesamtergebnis der quantitativen
Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde
legt.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
Kommission“ durch die Wörter „den Europäi-
schen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt
und wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-
gabe „1, 2 und 3“ ersetzt.
31. § 10g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass
ein anderweitig systemrelevantes Institut einen
aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
puffer für anderweitig systemrelevante Institute
in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
mittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammen-
gefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf
Einzelinstitutsebene vorhalten muss.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Euro-
päischen Kommission kann die Bundesanstalt
ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu
verpflichten, einen aus hartem Kernkapital be-
stehenden Kapitalpuffer für anderweitig system-
relevante Institute von mehr als 3 Prozent des
nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags
auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter
Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhal-
ten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt bestimmt im Einver-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank
mindestens jährlich, welche Institute, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfi-
nanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitu-
te, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
mit Sitz im Inland auf konsolidierter oder
teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinsti-
tutsebene als anderweitig systemrelevant
eingestuft werden (anderweitig systemrele-
vante Institute).“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-
mer 1 werden die Wörter „qualitativen
und quantitativen Analyse“ durch die
Wörter „quantitativen und hilfsweise
auch qualitativen Analyse“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Vernetzt-
heit“ durch das Wort „Verflechtungen“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde, dem Euro-
päischen Ausschuss für Systemrisiken und
der Europäischen Kommission sowie den
zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenen-
falls betroffener Staaten des Europäischen

Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt,
nach Absatz 1a anzuordnen, dass ein an-
derweitig systemrelevantes Institut einen
aus hartem Kernkapital bestehenden Kapi-
talpuffer für anderweitig systemrelevante In-
stitute in Höhe von mehr als 3 Prozent des
nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisiko-
betrags auf zusammengefasster oder teil-
konsolidierter Basis oder auf Einzelinstituts-
ebene vorhalten muss, so hat sie dies dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
mindestens drei Monate vor der beabsich-
tigten Veröffentlichung der Anordnung anzu-
zeigen.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
puffern, die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde, den Europäischen Ausschuss für Sys-
temrisiken und die Europäische Kommission“
durch die Wörter „Kapitalpuffern und den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist das anderweitig systemrelevante
Institut Tochterunternehmen eines global sys-
temrelevanten Instituts oder eines EU-Mutter-
instituts in einem anderen Staat des europäi-
schen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig
systemrelevantes Institut im Sinne des Arti-
kels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist
und einem Kapitalpuffer für anderweitig system-
relevante Institute auf zusammengefasster Ba-
sis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des
Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden
Beträge überschreiten:
1. die Summe aus der höheren der beiden für
die Gruppe auf zusammengefasster Basis
geltenden Quoten des Puffers für global sys-
temrelevante Institute oder des Puffers für
anderweitig systemrelevante Institute und 1
Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags und
2. 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags oder die von der Kom-
mission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf
zusammengefasster Basis genehmigte Höhe
des Kapitalpuffers.“
32. § 10h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für
global systemrelevante Institute nach § 10f oder
einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
vante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer
für systemische Risiken nach § 10e, so sind
diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt
die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer
nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung
in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die
Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
§ 10g Absatz 1a.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
33. § 10i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-
Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpufferan-
forderung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort
„Kapitalpufferanforderung“ und das Wort
„Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das
Wort „Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) des § 10h Absatz 2 der Summe aus
einem Kapitalpuffer für global sys-
temrelevante Institute nach § 10f
oder einem Kapitalpuffer für ander-
weitig systemrelevante Institute
nach § 10g und einem Kapitalpuf-
fer für systemische Risiken nach
§ 10e.“
bbb) Die Buchstaben c und d werden auf-
gehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann an-
wendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmit-
tel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt,
um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferan-
forderung zu erfüllen und zusätzlich die Anfor-
derungen gemäß
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6
sowie
3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6.“
d) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-
Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
anforderung“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-An-
forderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
anforderung“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
eine“ durch die Wörter „und keine“ und
wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-
rung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
anforderung“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort
„Kapitalpufferanforderung“ und das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-
behörde“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wör-
ter „Anforderung an Kapitalpuffer“ durch
das Wort „Kapitalpufferanforderung“ er-
setzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuf-
fer-Anforderung“ durch das Wort „Kapital-
pufferanforderung“ und das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „Kapital-
puffer-Anforderung“ durch das Wort
„Kapitalpufferanforderung“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entspre-
chend für Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen und gemischte Finanzholding-Grup-
pen.“
i) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung“
durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
j) In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Potentiell systemrelevante Institute
Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank,
welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanz-
holding-Gesellschaften, gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mut-
terfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorge-
nannten Institute und Gesellschaften sind potentiell
systemrelevant, wenn sie
1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f
sind oder
2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach
§ 10g sind oder
3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf
Grund der Größe, der Verflechtung, des Um-
fangs und der Komplexität oder der Art der Ge-
schäftstätigkeit, als solches zu bestimmen
sind.“
35. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Nummer 5 wird Nummer 4.
36. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder
und Eltern der in den Nummern 1
bis 4 genannten Personen,“.
bbb) In Nummer 7 werden nach dem Wort
„Instituts“ die Wörter „oder dessen
Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder El-
ternteil“ eingefügt.
ccc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Unternehmen, an denen das Insti-
tut oder eine der in den Nummern 1
bis 5 genannten Personen eine be-
deutende Beteiligung hält oder bei
denen das Institut oder eine der in
den Nummern 1 bis 5 genannten
Personen persönlich haftender Ge-
sellschafter ist,“.
ddd) In Nummer 12 werden die Wörter „Le-
benspartner und minderjährigen Kin-
der“ durch die Wörter „Lebenspartner,
Kinder und Eltern“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Geschäftsleiter und Mitglieder des Auf-
sichtsorgans, bei denen ein Interessenkon-
flikt besteht, dürfen an der Fassung der Be-
schlüsse nach Satz 1 und deren Vorberei-
tung nicht mitwirken.“
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Nr. 9 bis“ durch die Wörter „Nummer 10
und“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Le-
benspartner und minderjährigen Kinder“ durch
die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine
Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit
Personen oder Unternehmen nach Absatz 1

Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen
von Forderungen an diese Personen oder Unter-
nehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Ab-
sätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2
Nummer 1 entsprechend.“
37. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Absicht der Bestellung eines Ge-
schäftsleiters und die Absicht der
Ermächtigung einer Person zur Einzel-
vertretung des Instituts in dessen ge-
samtem Geschäftsbereich, jeweils unter
Angabe der Tatsachen, die für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
lichen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahr-
nehmung der jeweiligen Aufgaben we-
sentlich sind, und des Ergebnisses der
Beurteilung dieser Kriterien durch das
anzeigende Institut, sowie den Vollzug,
die Aufgabe oder die Änderung einer
solchen Absicht; neue Tatsachen, die
sich auf die ursprüngliche Beurteilung
der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig-
nung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind
ebenfalls unverzüglich nach Kenntniser-
langung anzuzeigen;“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des
harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.
cc) Nummer 11 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 15 werden am Ende die Wörter
„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-
liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
fachlichen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-
ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.
ee) Nummer 16 wird aufgehoben.
ff) In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. soweit es sich um ein CRR-Institut
handelt, auf Verlangen die gemäß
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzu-
legenden Informationen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
bb) Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie
folgt gefasst:
„5. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
delt, das ein bedeutendes Institut im
Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das
von der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu aufgefor-
dert wurde, die Informationen, die für ei-
nen Vergleich der Vergütungstrends und
-praktiken im Sinne des Artikels 75 Ab-
satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU
erforderlich sind; der Vergleich umfasst
auch die Vergütungstrends und -prakti-
ken in Bezug auf die Mitglieder des
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans so-
wie die von den Instituten übermittelten
Informationen zum geschlechtsspezifi-
schen Lohngefälle;“.
cc) Nummer 8 wird Nummer 6.
c) In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl.
L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
d) In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher
Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8“
durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
Absatz 3c“ ersetzt.
e) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Absicht der Bestellung einer Person,
die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-
sellschaft tatsächlich führen soll, unter
Angabe der Tatsachen, die für die Beur-
teilung der Zuverlässigkeit, der fachli-
chen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahr-
nehmen seiner Aufgaben wesentlich
sind, und des Ergebnisses der Beur-
teilung dieser Kriterien durch die anzei-
gende Finanzholding-Gesellschaft, so-
wie den Vollzug einer solchen Absicht;
neue Tatsachen, die sich auf die ur-
sprüngliche Beurteilung der Zuverlässig-
keit, der fachlichen Eignung und der
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
erheblich auswirken, sind ebenfalls un-
verzüglich nach Kenntniserlangung an-
zuzeigen;“.
bb) In Nummer 4 werden am Ende die Wörter
„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-
liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
fachlichen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-
ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.
f) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Instituts“ wird das Komma
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten
nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden,
wenn die Anordnung für den Zweck, für
den die Angaben erforderlich sind, verhält-
nismäßig ist und die verlangten Angaben
nicht schon vorhanden sind.“
g) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-
sätze 3e und 3f eingefügt:
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1
und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4
kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der

Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch In-
terviews mit den angezeigten Personen führen.
(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das über-
geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
einer Finanzholding-Gruppe oder einer ge-
mischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-
Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt
unverzüglich das Erreichen und das erneute
Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3
Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.“
38. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Risi-
kotragfähigkeit“ die Wörter „und zur Liquiditäts-
steuerung, Refinanzierungspläne“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich
einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt
festgelegten Stichtag der Deutschen Bundes-
bank einzureichen:
1. Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Ver-
fahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
(Risikotragfähigkeitsinformationen),
2. Informationen zur Liquiditätssteuerung und
3. Refinanzierungspläne.
Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach
Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Insti-
tute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage
der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risiko-
tragfähigkeitsinformationen der Gruppe“ durch
die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
die Informationen zur Risikotragfähigkeit der
Gruppe auf“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen treffen über
1. Art und Umfang der Finanzinformationen, der
in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann-
ten Informationen sowie der Refinanzierungs-
pläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ins-
besondere, um Einblick in die Entwicklung
der Vermögens- und Ertragslage der Institute
sowie die Entwicklung der Risikolage und die
Verfahren der Risikosteuerung der Kredit-
institute einschließlich Liquiditätssteuerung
und Refinanzierungsplanung zu erhalten, so-
wie über die zulässigen Datenträger, Übertra-
gungswege und Datenformate für die Über-
mittlung,
2. die Bekanntmachung der nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen
Kreditinstitute und
3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für be-
stimmte Arten oder Gruppen von Instituten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist.
Die Angaben können sich auch auf nachgeord-
nete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zu-
sammengefasster Basis einbezogen sind, sowie
auf gemischte Holdinggesellschaften mit nach-
geordneten Instituten beziehen; die gemischten
Holdinggesellschaften haben den Instituten die
erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.“
39. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Risiken“ ein Komma und die Wörter
„der potentiellen Verluste, die sich auf
Grund von Stressszenarien ergeben,
einschließlich derjenigen, die nach
dem aufsichtlichen Stresstest nach
§ 6b Absatz 3 ermittelt werden,“ einge-
fügt.
bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Notfall-
konzepts“ durch das Wort „Notfallma-
nagements“ ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter
„(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom
21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)“ durch
die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom
15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016,
S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)“
ersetzt.
b) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„In einem CRR-Institut sowie in einem Insti-
tut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend
gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgen-
den Personengruppen zwingend als Risiko-
träger:
1. Mitarbeiter der unmittelbar der Ge-
schäftsleitung nachgelagerten Führungs-
ebene;
2. Mitarbeiter mit Managementverantwor-
tung für die Kontrollfunktionen oder die
wesentlichen Geschäftsbereiche des In-
stituts;

3. Mitarbeiter, die im oder für das vorher-
gehende Geschäftsjahr Anspruch auf
eine Vergütung in Höhe von mindestens
500 000 Euro hatten, sofern
a) diese Vergütung mindestens der
durchschnittlichen Vergütung der Ge-
schäftsleiter, der Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans sowie
der Mitarbeiter der unmittelbar der
Geschäftsleitung nachgelagerten Füh-
rungsebene des Instituts im Sinne von
Nummer 1 entspricht, und
b) die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit
in einem wesentlichen Geschäftsbe-
reich ausüben und sich diese Tätigkeit
erheblich auf das Risikoprofil des be-
treffenden Geschäftsbereichs aus-
wirkt.
Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus
auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenver-
antwortlich alle weiteren Risikoträger zu er-
mitteln.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates im Hin-
blick auf technische Regulierungsstandards
in Bezug auf qualitative und angemessene
quantitative Kriterien zur Ermittlung der
Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-
tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom
6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar
2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geän-
dert worden ist,“ durch die Wörter „in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 6 werden nach den
Wörtern „Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 604/2014“ die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die
Begriffsbestimmungen sowie die Berech-
nungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen
Vergütung nach der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden
Fassung.“
c) In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach
Buchstabe c werden die Wörter „gruppenange-
hörigen Unternehmen,“ durch die Wörter „Un-
ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
freiwillig konsolidiert werden,“ ersetzt.
40. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Ge-
samtheit über ein angemessen breites Spektrum
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten
des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken
notwendig sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „CRR-Instituts, das von
erheblicher Bedeutung im Sinne des
Satzes 6 ist“ durch die Wörter „be-
deutenden Instituts im Sinne des § 1
Absatz 3c“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Aufsichtsorgans“ die Wörter „oder im
Fall einer Europäischen Gesellschaft
(SE) mit monistischem System Vorsit-
zender oder nicht geschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates“ einge-
fügt.
bb) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Mehrere Mandate gelten auch dann im
Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
darunter sowohl Mandate als Geschäfts-
leiter als auch Mandate als Mitglied des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.
Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein
Geschäftsleitermandat.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-
teilung der Gestattung durch die Aufsichts-
behörde angenommen werden.“
41. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „von erheblicher Bedeutung
im Sinne des Satzes 8 ist“ durch die
Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
Absatz 3c ist,“ ersetzt.
bbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „im
Fall einer Europäischen Gesellschaft
(SE) mit monistischem System gilt dies
mit der Maßgabe, dass ein geschäfts-
führender Direktor nicht zugleich Vor-
sitzender oder geschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates sein
kann;“ angefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Ab-
satz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder“ durch die
Wörter „übergeordnetes Unternehmen ge-
mäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach“
ersetzt.

cc) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.
dd) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Mehrere Mandate gelten auch dann im
Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
darunter sowohl Mandate als Geschäftslei-
ter als auch Mandate als Mitglied des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.
Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein
Geschäftsleitermandat.“
ee) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
eingefügt:
„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-
teilung der Gestattung durch die Aufsichts-
behörde angenommen werden.“
ff) Der neue Satz 11 wird aufgehoben.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter
„nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeu-
tung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8“ durch
die Wörter „kein CRR-Institut ist, das be-
deutend im Sinne des § 1 Absatz 3c“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Se-
mikolon ersetzt und werden die Wörter „im
Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE)
mit monistischem System gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein geschäftsführender
Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder
geschäftsführendes Mitglied des Verwal-
tungsrates sein kann,“ angefügt.
c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Ent-
geltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist
unzulässig.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus sei-
ner Mitte“ ein Komma und die Wörter „im
Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE)
mit monistischem System aus dem Kreis
der nicht geschäftsführenden Mitglieder
des Verwaltungsrates,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ei-
nes bedeutenden Instituts im Sinne des § 1
Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2
genannten Unternehmens hat aus seiner
Mitte, im Fall einer Europäischen Gesell-
schaft (SE) mit monistischem System aus
dem Kreis der nicht geschäftsführenden
Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend
einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nomi-
nierungs- und einen Vergütungskontrollaus-
schuss zu bestellen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Vorsitzende des Risikoausschusses
soll weder Vorsitzender des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender
eines anderen Ausschusses sein.“
f) Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1“
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gründe für eine Zusammenlegung sind
von dem Unternehmen zu dokumentieren.“
h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „der Nominierungsausschuss achtet
dabei darauf, dass die Entscheidungsfin-
dung innerhalb der Geschäftsleitung durch
einzelne Personen oder Gruppen nicht in
einer Weise beeinflusst wird, die dem Unter-
nehmen schadet;“ gestrichen.
cc) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungs-
ausschuss darauf, dass die Entscheidungs-
findung innerhalb der Geschäftsleitung
durch einzelne Personen oder Gruppen
nicht in einer Weise beeinflusst wird, die
dem Unternehmen schadet. Der Umstand,
ein Organmitglied eines verbundenen Unter-
nehmens oder einer verbundenen Organi-
sation zu sein, stellt an sich kein Hindernis
für das erforderliche unvoreingenommene
Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung
und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
dar.“
i) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tages-
ordnungspunkten an Sitzungen des Vergü-
tungskontrollausschusses teilnehmen, unter
denen über ihre Vergütung beraten wird.“
42. § 25n wird aufgehoben.
43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433
und 434“ durch die Angabe „433 bis 434“ ersetzt.
44. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann die Bestellung
eines anderen Prüfers oder den Wechsel
des verantwortlichen Prüfungspartners auch
dann verlangen, wenn ihr Tatsachen be-
kannt werden, die die Annahme rechtferti-

gen, dass der Prüfer seine Pflichten nach
§ 29 Absatz 3 verletzt hat.“
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Satz 2 oder Satz 3“ durch die Wörter „den
Sätzen 2, 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den
Wörtern „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder 4“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genos-
senschaftlichen Prüfungsverband angehören
oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkas-
sen- und Giroverbandes geprüft werden. Ab-
satz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen
Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Bundesanstalt den Wechsel des ver-
antwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“
45. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-
fung des Jahresabschlusses“ durch die
Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-
schlusses“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden
die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403“
durch die Wörter „nach den Artikeln 387
bis 403 und 411 bis 430b“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „und dem Zahlungskontengesetz“ durch
ein Komma und die Wörter „der Verordnung
(EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und
den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen
die Art und den Umfang seines Vorgehens dar-
zustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und
sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene
Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-
nungsgemäße Durchführung der Geschäfte des
Instituts sprechen.“
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. den Inhalt und die Form der Prüfungsbe-
richte“.
46. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3“ er-
setzt.
47. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem
Geschäftsplan muss hervorgehen:
a) die Art der geplanten Geschäfte,
b) der organisatorische Aufbau des Instituts
unter Angabe von Mutterunternehmen,
Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften
innerhalb der Gruppe und
c) die Angaben, die für die Beurteilung der
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-
tion des Instituts gemäß § 25a Absatz 1
einschließlich der geplanten internen
Kontrollverfahren erforderlich sind;“.
b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Eigengeschäft von einem Unterneh-
men, das keine Bankgeschäfte betreibt
oder Finanzdienstleistungen erbringt,
betrieben wird
a) als Mitglied oder Teilnehmer eines or-
ganisierten Marktes oder eines multi-
lateralen Handelssystems oder
b) mit einem direkten elektronischen
Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der
Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts-
und Finanzmanagement des Unterneh-
mens oder der Gruppe, dem das Unter-
nehmen angehört, zu reduzieren,“.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„Bankgeschäft“ durch das Wort „Eigenge-
schäft“ ersetzt.
48. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
nicht den im Interesse der Gewährleistung
einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt,
insbesondere, dass eines der in § 2c Ab-
satz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten
Kriterien erfüllt ist;“.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bean-
tragt“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
gemäß § 25a Absatz 1“ eingefügt.
49. In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe
„Artikeln 92“ durch die Angabe „Artikeln 92, 93“
ersetzt.
50. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-
schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über
Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geld-
wäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs,
des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgeset-
zes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27
Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die zur Durchführung der genannten Ge-
setze erlassenen Verordnungen, die zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung
(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen
Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und
des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Auf-
sichtsbehörde kann auch die Abberufung eines
Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäfts-
leiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten
oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
schen Person untersagen, wenn dieser gegen die
in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anord-
nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und
trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vor-
sätzlich oder leichtfertig fortsetzt.“
51. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit und solange Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unter-
nehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundes-
anstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Na-
mens oder der Firma des Unternehmens über die-
sen Verdacht oder diese Feststellung informieren.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte
nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienst-
leistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit
den Anschein erweckt, dass es diese Bankge-
schäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen
erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffent-
lichung der Information ist das Unternehmen an-
zuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt
veröffentlichten Informationen als falsch oder die
zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wieder-
gegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt
die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und
Weise, wie sie die betreffende Information zuvor
bekannt gegeben hat.“
52. Dem § 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
Unternehmen und Personen Weisungen zur Siche-
rung von Kundengeldern, Daten und Vermögens-
werten erteilen.“
53. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Maßnahmen zur Verbesserung
der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-
entwicklung eines Instituts oder andere Umstände
die Annahme rechtfertigen, dass das Institut
1. die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10
Absatz 3 und 4,
2. die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,
3. die Anforderungen des § 6c,
4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach
§ 10i,
5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die
Anforderung an das Verlustabsorptionskapital
nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes oder
6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder
Absatz 2 oder des § 51b
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er-
füllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung
der Anforderungen anordnen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere
1. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
hörde und der Deutschen Bundesbank eine be-
gründete Darstellung der Entwicklung der
wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein-
schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und
-verlustrechnungen sowie der bankaufsicht-
lichen Kennzahlen, vorlegt,
2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
besseren Abschirmung oder Reduzierung der
vom Institut als wesentlich identifizierten Risi-
ken und damit verbundener Risikokonzentra-
tionen prüft und der Aufsichtsbehörde und der
Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wo-
bei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzel-
nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung
von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen
werden sollen,
3. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
hörde und der Deutschen Bundesbank über
geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines
Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner
Liquidität berichtet,
4. anordnen, dass das Institut ein Konzept zur
Abwendung einer möglichen Gefahrenlage
nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
desbank vorlegt,
5. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-
schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-
nen untersagen oder beschränken,
6. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
schränken, die dazu dienen, einen entstande-
nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
Bilanzgewinn auszuweisen,
7. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittel-
instrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos
entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge
nicht vollständig durch einen erzielten Jahres-
überschuss gedeckt sind,
8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Absatz 1 untersagen oder beschränken,
9. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Reduzierung von Risiken, einschließlich der
mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen
verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich
diese aus bestimmten Arten von Geschäften

und Produkten oder der Nutzung bestimmter
Systeme ergeben,
10. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamt-
betrag, den es für die variable Vergütung aller
Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Ge-
samtbetrag der variablen Vergütungen), auf ei-
nen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränkt oder vollständig streicht, soweit
diese variablen Vergütungsbestandteile nicht
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
bereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
tragsparteien über die Anwendung der tarifver-
traglichen Regelungen oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
einbarung vereinbart sind,
11. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-
teile untersagen oder auf einen bestimmten
Anteil des Jahresergebnisses beschränken, so-
weit diese variablen Vergütungsbestandteile
nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-
vertragsparteien über die Anwendung der tarif-
vertraglichen Regelungen oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
einbarung vereinbart sind,
12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten
Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt wer-
den können (Restrukturierungsplan), und es
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
desbank regelmäßig über den Fortschritt der
hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und
13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder
mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanie-
rungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes umsetzt.
(3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2
Nummer 12 muss transparent, plausibel und be-
gründet sein. Im Restrukturierungsplan sind
1. konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die
Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu be-
nennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft
werden können,
2. Verantwortlichkeiten zuzuweisen,
3. Berichtswege aufzuzeigen,
4. die Auswirkungen des Restrukturierungsplans
auf die Eigenmittelausstattung einschließlich
einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen
und
5. die bestehende Vermögens- und Ertragslage
und deren geplante Entwicklung darzustellen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den
Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unter-
lagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Än-
derung des Restrukturierungsplans verlangen und
hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angege-
benen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen
für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den
Restrukturierungsplan wesentliche Umstände ge-
ändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischen-
ziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.
(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9
bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach
§ 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidie-
rung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden,
wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezähl-
ten Anforderungen auf zusammengefasster Basis
nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich
nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem grup-
penangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1
freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anord-
nen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der
Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwen-
den sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2
Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten An-
ordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel
nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur
Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden
Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder
Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 er-
forderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind
solche Anordnungen auch ohne vorherige Andro-
hung zulässig.
(6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung
sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Ab-
satz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in
Verträgen über Eigenmittelinstrumente können
keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer
Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder
Absatz 4 widersprechen.
(7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der
variablen Vergütung oder einer Untersagung der
Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Auf-
sichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf
Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz
oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung
der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
1. das Institut außerordentliche staatliche Unter-
stützung in Anspruch nimmt und die Vorausset-
zungen für die Untersagung der Auszahlung bis
zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder
allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen
sind,
2. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen
wird oder
3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder
eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes er-
gangen ist.
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen,
wenn
1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
tungsbestandteile auf Grund solcher Regelun-
gen eines Vergütungssystems eines Instituts

entstanden sind, die den Anforderungen nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widerspre-
chen, oder
2. anzunehmen ist, dass ohne die außerordent-
liche staatliche Unterstützung das Institut nicht
in der Lage gewesen wäre, die variablen Ver-
gütungsbestandteile zu gewähren.
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der
variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren
können, sind die variablen Vergütungsbestandteile
angemessen zu kürzen.
(8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7
Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde
gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das
Institut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 die-
ses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der
Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen
variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und
Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbe-
hörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Num-
mer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch tref-
fen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche
Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anord-
nung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder
Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen
Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten
ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in
Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem
die Auszahlung von variablen Vergütungsbestand-
teilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder
teilweise untersagen und das Erlöschen der ent-
sprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf
variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011
entstanden sind, können weder nach Absatz 7
noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestri-
chen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf
variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Ja-
nuar 2012 entstanden sind.
(9) Institute müssen der Möglichkeit einer An-
ordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und
nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertrag-
lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern
und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertrag-
liche Vereinbarungen über die Gewährung einer
variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1
entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte
abgeleitet werden.
(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme
nach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in
§ 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen
oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anord-
nen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4
angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht
erfüllt.
(11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-
satz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschluss-
fassungen der Anteilsinhaberversammlung des In-
stituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7
bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabili-
sierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.
Dies gilt auch dann, wenn andere private oder
öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderun-
gen teilweise oder vollständig beitragen.“
54. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und die
Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe
„Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
55. § 45c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
mer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlage-
buchs“ durch das Wort „Kapitalanlagege-
setzbuchs“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Ab-
satz 1 Satz 3 oder Absatz 2“ durch die An-
gabe „§ 45 Absatz 1“ und die Wörter „§ 45
Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter
„§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.
ee) In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im
Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7,
7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maß-
nahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen,
für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Son-
derbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder
Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung
von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber
dem Institut, für die Überwachung von Maßnah-
men des Instituts zur Abwendung einer Gefahr
im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des
§ 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung
der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesan-
stalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vor-
satz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauf-
tragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen
einer von der Bundesanstalt festgelegten Be-
tragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs-
und Zahlungsverbot genehmigt.“
56. In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2
Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
57. In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ersetzt.

58. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt einschließlich der An-
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf
der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2,
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4,
des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3
bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Ab-
satz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Ab-
satz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2
Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37
und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b,
Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1,
der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Ab-
satz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1
und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n
Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben
keine aufschiebende Wirkung.“
59. § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 6b,“
die Angabe „6c und 6d,“ eingefügt.
61. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz
wird die Angabe „Artikel 71“ durch die Wörter „den
Artikeln 61 und 71“ ersetzt.
62. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“
ersetzt.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Ar-
tikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
wird die Entscheidung der Stelle, die für die
Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt
als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstituts-
ebene oder auf teilkonsolidierter Basis für
die Beaufsichtigung von Tochterunter-
nehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
schaft zuständig, für deren Beaufsichtigung
auf zusammengefasster Basis sie nicht zu-
ständig ist, und kommt es in den Fällen des
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 inner-
halb der viermonatigen Frist nach § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen
Entscheidung aller zuständigen Stellen, so
entscheidet die Bundesanstalt allein.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„ihre Entscheidung nach Satz 1“ durch die
Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 2“ er-
setzt.
63. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„oder Satz 6“ durch ein Komma und
die Wörter „6 oder Satz 7“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe f wird nach der Angabe
„12,“ die Angabe „14, 14a, 14b,“ ein-
gefügt.
ccc) Nach Buchstabe h wird folgender
Buchstabe i eingefügt:
„i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder
Nummer 8,“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-
den die Buchstaben j bis n.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 inner-
halb des Beurteilungszeitraums eine
bedeutende Beteiligung an einem Insti-
tut erwirbt oder erhöht,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
tern „Absatz 1b Satz 1“ die Wörter
„oder Satz 3“ eingefügt.
bbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5
bis 9,“.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen
a) § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag
nicht oder nicht rechtzeitig stellt
oder bei einem Antrag nach § 2f Ab-
satz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Angaben unter
Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4
oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht oder in dem
Zulassungsverfahren nach § 2f we-
sentliche Umstände gegenüber der
Aufsichtsbehörde verschweigt,
b) § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforder-
lichen Informationen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig der
Aufsichtsbehörde anzeigt,“.
ee) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden jeweils nach
den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 1“
und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“
die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b
werden nach den Wörtern „eine
Finanzinformation,“ die Wörter „eine
Risikotragfähigkeitsinformation,“ ein-
gefügt.
ff) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
mer 17a eingefügt:
„17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
gg) Die bisherige Nummer 17a wird Num-
mer 17b.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-
schengewinne oder Gewinne zum harten
Kernkapital rechnet,
2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1
Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
Kapitalinstrumente als Instrumente des
harten Kernkapitals einstuft,
3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-
ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die
spätere Emission geltenden Bestimmungen
nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-
stimmungen sind, die für die Emissionen
gelten, für die das Institut bereits eine Er-
laubnis erhalten hat, oder entgegen Arti-
kel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder
nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstru-
mente als Instrumente des harten Kernkapi-
tals eingestuft werden,
4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
mente des harten Kernkapitals vornimmt,
5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
ten Ausschüttungen auf Instrumente des
harten Kernkapitals vornimmt oder ent-
gegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüt-
tungsfähigen Posten Ausschüttungen auf
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
vornimmt,
6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a
bei Eintreten eines Auslöseereignisses die
zuständige Behörde nicht unverzüglich in
Kenntnis setzt,
7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b
oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-
mittel oder berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten verringert,
8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-
lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1
Buchstabe a oder b nicht oder nicht recht-
zeitig mitteilt,
9. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht hinreichend nach-
weist,
10. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig nachweist,
11. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das
Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann-
ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig mitteilt,
12. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichter-
füllung der Anforderungen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
13. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
nachweist,
14. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung
eingeht,
15. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
Höhe der Überschreitung und den Namen
des betreffenden Kunden nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
meldet,
16. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich meldet,
17. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wie-
derholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in
der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
18. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt
oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-
finanzierung in der dort bezeichneten Höhe
nicht hält,
19. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halb-
satz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a und Absatz 2 über die Ver-
pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig Meldung erstattet,
21. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
22. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den
dort bezeichneten Genehmigungen enthal-
tenen Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig of-
fenlegt oder
23. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3
Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio-
nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buch-
stabe a und f, Nummer 4 und 12, der
Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7,
15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b

bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5
bis 10, 13, 14 und 17a,“ durch die Wörter
„Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b,“
ersetzt.
64. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist
deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem
Gesetz erforderlich,“ gestrichen.
65. § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a
Übergangsvorschrift
zum Risikoreduzierungsgesetz
(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende
Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1
kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung
nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In
dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und
dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde
gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach
Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch
gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanz-
holding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanz-
holding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum
28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt
hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende
Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
(2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein
zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen be-
nötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der
Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen
Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindes-
tens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum
30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes
EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g
Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mut-
terunternehmen verfügen.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute
sind und die in den Anwendungsbereich der Ver-
ordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum
26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des
§ 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis
zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-
wenden.“
66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben.
67. § 64s wird aufgehoben.
68. § 64t wird aufgehoben.
69. § 64u wird aufgehoben.
70. § 64w wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 9c wird wie folgt gefasst:
„(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d,
die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapi-
talpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440,
447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451
und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind
nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Ab-
satz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden.“
2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere
oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als
in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den
Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 vorgesehen.“
3. § 10a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-
derungen nach den Artikeln 11 bis 23 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster
Basis befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen
Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g so-
wie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e
bis g und Absatz 2 bis 5 sowie die Artikel 430a
und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
auf Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei
denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92
bis 386, 429 bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2
bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene
freigestellt.“
4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 428“ durch die
Angabe „bis 428az“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“
durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel“ durch die
Wörter „des Kernkapitals nach Artikel 25 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „oder 10 vom Hun-
dert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
Eigenkapitals des Instituts“ durch die Wörter „oder
10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
7. In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Barwert“ die Wörter „und die Erträge“ eingefügt.
8. § 48t wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf die besser mit
nationalen Maßnahmen reagiert werden soll“
durch die Wörter „auf die mit anderen Instru-
menten der Makroaufsicht gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie
2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden
kann wie durch die Umsetzung strengerer natio-
naler Maßnahmen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sie der Europäischen Kommission und dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität
auf nationaler Ebene erforderlichen Nach-
weise nach Artikel 458 Absatz 2 Buch-
stabe a bis f der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1
vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 umsetzen, an-
gezeigt hat und
b) dargelegt hat, dass andere nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende
Instrumente der Makroaufsicht weniger
geeignet und weniger wirksam wären, um
der Gefährdung der Finanzstabilität auf
nationaler Ebene zu begegnen, und“.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ gestrichen und werden
die Wörter „um jeweils ein Jahr“ durch die Wörter
„jeweils um bis zu zwei weitere Jahre“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Zweigstellen von
Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland,
auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung
findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassun-
gen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Ar-
tikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
durch die Wörter „Institute mit Sitz im Inland,
die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ha-
ben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat,“ er-
setzt.
9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder ge-
gen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-
schengewinne oder Gewinne zum harten
Kernkapital rechnet,
2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1
Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapi-
talinstrumente als Instrumente des harten
Kernkapitals einstuft,
3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-
ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die
spätere Emission geltenden Bestimmungen
nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-
stimmungen sind, die für die Emissionen gel-
ten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis
erhalten hat oder entgegen Artikel 26 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht recht-
zeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als
Instrumente des harten Kernkapitals einge-
stuft werden,
4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
mente des harten Kernkapitals vornimmt,
5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
ten Ausschüttungen auf Instrumente des har-
ten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Ar-
tikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l
Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
ten Ausschüttungen auf Instrumente des zu-
sätzlichen Kernkapitals vornimmt,
6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei
Eintreten eines Auslöseereignisses die zu-
ständige Behörde nicht unverzüglich in
Kenntnis setzt,
7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b
oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-
mittel oder berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten verringert,
8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-
lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1
Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzei-
tig mitteilt,
9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der
Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht hinreichend nachweist,
11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig nachweist,
12. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Ge-
brauchmachen von der in Satz 1 genannten
Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig mitteilt,
13. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-
lung der Anforderungen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
14. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nach-
weist,
15. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Forderung ein-
geht,
16. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
Höhe der Überschreitung und den Namen
des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich mel-
det,

17. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich meldet,
18. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder-
holt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort
bezeichneten Höhe nicht hält,
19. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt
oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-
finanzierung in der dort bezeichneten Höhe
nicht hält,
20. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz
die Nichteinhaltung oder das erwartete
Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
lich mitteilt,
21. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz
einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflich-
tungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Mel-
dung erstattet,
23. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
24. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d die dort bezeichneten Informa-
tionen über die Liquiditätslage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig meldet,
26. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe e die genannten Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
27. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be-
zeichneten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-
fentlicht,
28. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort
bezeichneten Genehmigungen enthaltenen
Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
29. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3
Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio-
nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
30. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-
nannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
legt.“
b) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a
und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h,
5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22
bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“.
Artikel 4
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 10i folgende Angabe eingefügt:
„ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschul-
dungsquote“.
2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a
bis 3“ durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3
und § 10j Absatz 2 und 3“ ersetzt.
3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender
Buchstabe f angefügt:
„f) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Be-
rechnung des maximal ausschüttungsfähigen
Betrags für die Anforderung an den Puffer der
Verschuldungsquote nach § 10j,“.
4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:
„§ 10j
Anforderung an den
Puffer der Verschuldungsquote
(1) Ein global systemrelevantes Institut muss zu-
sätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der
Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung
gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung
nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforder-
lich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer
der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.
(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital
oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vor-
nehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark
abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puf-
fer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.
(3) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähi-
gen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen.
Das global systemrelevante Institut muss Vorkeh-
rungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe
der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maxi-
mal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die
Verschuldungsquote genau berechnet werden. Es
muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die
Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzu-
weisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans
nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global system-
relevante Institut
1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital
oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-
satz 5 vornehmen,

2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorge-
leistungen übernehmen oder eine variable Vergü-
tung zahlen, wenn die entsprechende Verpflich-
tung in einem Zeitraum übernommen worden ist,
in dem das global systemrelevante Institut die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungs-
quote nicht erfüllt hat, und
3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-
instrumenten vornehmen.
Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverord-
nung.
(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung
ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maß-
nahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durch-
zuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der folgenden Informationen mit:
1. von dem global systemrelevanten Institut vorge-
haltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
a) hartem Kernkapital,
b) zusätzlichem Kernkapital;
2. Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne
zum Jahresende;
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Be-
trags in Bezug auf die Verschuldungsquote;
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und
deren beabsichtigte Aufteilung auf:
a) Dividendenzahlungen,
b) Aktienrückkäufe,
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapi-
talinstrumente,
d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-
williger Altersvorsorgeleistungen, entweder
auf Grund der Übernahme einer neuen Zah-
lungsverpflichtung oder auf Grund einer Zah-
lungsverpflichtung, die in einem Zeitraum
übernommen wurde, in dem das global sys-
temrelevante Institut die Anforderung an den
Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt
hat.
(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder
auf Kernkapitalinstrumente umfasst
1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder
auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Ab-
satz 5,
2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den
Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
eingezahlten Beträge und
3. eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Position.
(6) Ein global systemrelevantes Institut, das die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan er-
stellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von
fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrele-
vante Institut festgestellt hat, dass es die Anforde-
rung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht
erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage
auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn
dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des
Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätig-
keit angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungs-
plan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6
Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen,
die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorge-
schriebene Bewertung als notwendig erachtet.
(7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitaler-
haltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auf-
fassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr
wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten
oder aufgenommen wird, damit das global system-
relevante Institut die Anforderung an den Puffer der
Verschuldungsquote innerhalb des von der Auf-
sichtsbehörde als angemessen erachteten Zeit-
raums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde ent-
scheidet über die Genehmigung innerhalb von 14
Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.
(8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungs-
plans ist das global systemrelevante Institut berech-
tigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Ge-
winne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal aus-
schüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Ver-
schuldungsquote durchzuführen.
(9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapital-
erhaltungsplan nicht,
1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Aus-
schüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fort-
gelten, oder
2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global system-
relevanten Institut die Durchführung von Maß-
nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Num-
mer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal
ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die
Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.
Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global
systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmit-
tel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine
bestimmte Höhe aufzustocken.
(10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2
und 3 finden ausschließlich Anwendung
1. auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer
Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne
führen, und
2. sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine
versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch
eine Voraussetzung für die Einleitung eines Ver-
fahrens nach den für das global systemrelevante
Institut geltenden Insolvenzvorschriften dar-
stellt.“
5. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
die Angabe „10i“ durch die Angabe „10j“ ersetzt.
6. In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. die Anforderung an den Puffer der Verschul-
dungsquote nach § 10j,“.

7. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vor-
nimmt,“.
Artikel 5
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-
Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen
des Ausschusses“.
b) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 49 Anwendung und Berechnung der Min-
destanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
hige Verbindlichkeiten
§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten für Abwicklungseinheiten
§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten
§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten für Abwicklungseinhei-
ten von global systemrelevanten Institu-
ten und in der Union ansässige bedeu-
tende Tochterunternehmen von global
systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Abwicklungsein-
heiten
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die
selbst keine Abwicklungseinheit sind
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation
und für CRR-Kreditinstitute, die einer
Zentralorganisation ständig zugeordnet
sind
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die
Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten
§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der
Anforderung
§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbe-
hörde an die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde
§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
hige Verbindlichkeiten
§ 54 Übergangsregelungen und Regelungen
nach Abwicklung“.
c) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter
Ausschüttungen“.
d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
„§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befug-
nissen zur vorübergehenden Ausset-
zung von Beendigungsrechten“.
e) Die Angaben zu den §§ 65 und 66 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des
Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente und be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die
Anwendung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente und berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten bei gruppenangehöri-
gen Unternehmen
§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher
Pflichten bei Bestandsgefährdung“.
f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
der Durchsetzung von Sicherungsrech-
ten“.
g) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
h) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Festlegung des Betrags der herabzu-
schreibenden oder umzuwandelnden
relevanten Kapitalinstrumente und Ver-
bindlichkeiten“.
i) Nach der Angabe „§ 149 Anordnung eines
Rechtsformwechsels“ werden die Angaben zu
Unterabschnitt 5 und zu den §§ 150 bis 152 ge-
strichen.
j) Nach der Angabe zu § 178 werden die folgen-
den Angaben angefügt:
„Teil 9
Rechtsbehelf und
Ausschluss anderer Maßnahmen
§ 179 Rechtsschutz
§ 180 Unterbrechung von gerichtlichen Ver-
fahren in Zivilsachen
§ 181 Haftungsbeschränkung“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich;
Verhältnis zur SRM-Verordnung;
Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unter-
nehmen, soweit nicht die Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Ver-
fahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom
18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226)
geändert worden ist, maßgeblich ist:
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme
der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5
Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;
L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,
S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,
2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die
gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem
Anfangskapital im Gegenwert von mindestens
730 000 Euro auszustatten sind,
3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
gruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und
deren nachgeordnete Unternehmen gemäß
§ 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unterneh-
men im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5
der Richtlinie 2013/36/EU und
4. inländische Unionszweigstellen.
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Arti-
kel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerich-
tete Beschlüsse des Ausschusses, die der Aus-
schuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß
Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Ab-
satz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie
Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses
nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwen-
dung der ihr nach nationalem Recht zustehenden
Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und
Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen
des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwen-
digkeit der Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Aus-
führung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung
(EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allge-
meinen Anweisungen des Ausschusses.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
behörde berücksichtigen Empfehlungen des Aus-
schusses bei ihren Entscheidungen.“
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 3a und 3b eingefügt:
„3a. Abwicklungseinheit ist
a) eine in der Union niedergelassene juris-
tische Person, die von der Abwicklungs-
behörde gemäß § 46 als ein Unter-
nehmen bestimmt wurde, für das im
Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnah-
men vorgesehen sind, oder
b) ein Institut,
aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die
einer Beaufsichtigung auf konsoli-
dierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c
des Kreditwesengesetzes unterliegt,
und
bb) für das in einem nach Maßgabe von
§ 40 erstellten Abwicklungsplan
eine Abwicklungsmaßnahme vorge-
sehen ist.
3b. Abwicklungsgruppe ist
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Toch-
terunternehmen, die nicht selbst Ab-
wicklungseinheiten, Tochterunterneh-
men anderer Abwicklungseinheiten oder
in einem Drittstaat niedergelassene
Unternehmen sind, die gemäß dem Ab-
wicklungsplan nicht der Abwicklungs-
gruppe angehören, und deren Tochter-
unternehmen, oder
b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralor-
ganisation ständig zugeordnet sind, und
die Zentralorganisation selbst, wenn
mindestens eines dieser Kreditinstitute
oder die Zentralorganisation eine Ab-
wicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen
Tochterunternehmen.“
b) Nach Nummer 10a werden die folgenden Num-
mern 10b und 10c eingefügt:
„10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die
in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Ver-
bindlichkeiten.
10c. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten
im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in
§ 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1
genannten Voraussetzungen erfüllen,
sowie Instrumente des Ergänzungs-
kapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 genannten Voraussetzungen
erfüllen.“

c) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
werden die Wörter „berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-
fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
d) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
„26a. Global systemrelevantes Institut ist ein
Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 133 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013.“
e) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
eingefügt:
„30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital,
das gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.“
f) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
eingefügt:
„34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist
eine kombinierte Kapitalpufferanforde-
rung im Sinne von § 10i Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes.“
g) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 40a
eingefügt:
„40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige In-
strumente sind Instrumente, die die
Bedingungen gemäß Artikel 72a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und
nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge-
lassen worden sind.“
4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49
bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166
auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3
Nummer 3b angewandt, gelten als Tochter-
unternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die
einer Zentralorganisation ständig zugeord-
net sind, die Zentralorganisation selbst und
ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern
die Abwicklungsgruppen die Anforderung
des § 49e Absatz 3 erfüllen;“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. bedeutendes Tochterunternehmen im
Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „bei
dem Bundesministerium der Finanzen“ einge-
fügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „das
Bundesministerium der Finanzen“ eingefügt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „152“ durch die
Angabe „181“ ersetzt.
6. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwi-
schen der Abwicklungsbehörde und dem Bundes-
ministerium der Finanzen, soweit Informationen
betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundes-
ministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben
erforderlich sind.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. dem Bundesministerium der Finan-
zen,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Behörden, deren Urteil für die Abwick-
lungsbehörde erforderlich ist,“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei Weitergabe von Informationen nach
Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren
oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes vor.“
8. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „152“ durch die
Angabe „181“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzlage“
durch die Wörter „Vermögens-, Finanz- oder
Ertragsentwicklung“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktua-
lisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deut-
schen Bundesbank zu übermitteln nach jeder
Änderung der Rechts- oder Organisationsstruk-
tur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder
Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung
oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risi-
kosituation, die sich wesentlich auf den Sanie-
rungsplan des Instituts auswirken könnte oder
aus anderen Gründen dessen Änderung erfor-
derlich macht, mindestens jedoch jährlich zu
übermitteln.“
10. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Vorbehaltlich
vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere
folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:“
durch die Wörter „Neben den Anforderungen an
die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März
2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards, in denen der
Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen
und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkrite-
rien, anhand deren die zuständige Behörde Sanie-
rungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten
hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung, die Anforderungen an die
Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche
Anerkennung von Herabschreibungs- und Um-
wandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte
von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntma-
chungen und die konkrete Arbeitsweise der Ab-

wicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom
8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbeson-
dere folgende wesentliche Bestandteile zu enthal-
ten:“ ersetzt.
11. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
vernehmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ er-
setzt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Einverneh-
men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hätte“
ein Komma und die Wörter „insbesondere,
ob das Institut potentiell systemrelevant im
Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes
ist“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Abwicklung“
durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-
urteilung der Auswirkungen nach Satz 1
Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind,
wird auf die Delegierte Verordnung (EU)
2019/348 der Kommission vom 25. Okto-
ber 2018 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates durch technische Regulie-
rungsstandards zur Festlegung der Krite-
rien, anhand deren die Auswirkungen eines
Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf
andere Institute und auf die Finanzierungs-
bedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63
vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einrei-
chung der Sanierungspläne, für die vereinfachte
Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wur-
den und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundes-
bank einzureichen sind. Dies umfasst insbeson-
dere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und
Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur
Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässi-
gen Datenträgern, Datenformaten, Übertra-
gungswegen und Adressaten. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-
gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank ergeht.“
13. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „poten-
tiell systemgefährdend“ durch die Wörter „po-
tentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des
Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Die
Sätze 2 bis 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2
gilt“ ersetzt.
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe g wer-
den nach dem Wort „Einberufung“ ein Komma
und die Wörter „einschließlich der erforderlichen
Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffent-
lichungen und sonstigen Handlungen,“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeord-
nete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kre-
ditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur
Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entspre-
chend anzuwenden, wenn auf konsolidierter
Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß
in naher Zukunft droht.“
15. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der vorläufige Verwalter muss über die für die
Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifi-
kationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei
ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.
Insbesondere muss er von Gläubigern und dem
Institut unabhängig sein.“
16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 16 wird durch die folgenden
Nummern 16 und 16a ersetzt:
„16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und
49f sowie eine Frist, bis wann diese Anfor-
derungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7
einen Zeitplan für die Einhaltung durch die
Abwicklungseinheit gemäß § 54,“.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durch-
führung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach
der Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ge-
mäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung
der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den
in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt
die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfül-
lung der Anforderung nach § 6d des Kredit-
wesengesetzes.“
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Abwick-
lung“ durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-
urteilung der Auswirkungen nach Absatz 2
Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird
auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348
verwiesen.“

18. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede
Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Ab-
wicklungsgruppen zu bestimmen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 6
wie folgt gefasst:
„1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die
nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 ge-
nannten Szenarien in Bezug auf Abwick-
lungseinheiten zu treffen sind, sowie die
Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnah-
men auf das EU-Mutterunternehmen, auf
das Tochterunternehmen und auf sonstige
gruppenangehörige Unternehmen darge-
legt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2
genannte Gruppe mehr als eine Abwick-
lungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaß-
nahmen für die Abwicklungseinheiten einer
jeden Abwicklungsgruppe dargelegt ein-
schließlich der Auswirkungen dieser Maß-
nahmen auf andere Unternehmen der Grup-
pe, die derselben Abwicklungsgruppe ange-
hören, und auf andere Abwicklungsgruppen;
2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mit-
gliedstaat niedergelassenen Abwicklungs-
einheiten in koordinierter Weise die Ab-
wicklungsinstrumente angewandt und die
Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden
können, unter anderem, indem einem Dritten
der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
a) der Gruppe als Ganzes,
b) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbe-
reiche oder -tätigkeiten, die von mehre-
ren Unternehmen der Gruppe erbracht
werden,
c) bestimmter Unternehmen der Gruppe
oder
d) bestimmter Abwicklungsgruppen;
3. werden etwaige Hindernisse für eine koordi-
nierte Abwicklung aufgezeigt;
4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen
angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten ha-
ben, zum einen angemessene Verfahren für
die Zusammenarbeit und die Abstimmung
mit den jeweils zuständigen Behörden der
betreffenden Drittstaaten festgelegt und
zum anderen die Auswirkungen einer Ab-
wicklung in der Union aufgezeigt;
5. werden Maßnahmen, einschließlich einer
rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung
bestimmter Funktionen oder Geschäftsbe-
reiche, dargestellt, die erforderlich sind, um
bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
gen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu
erleichtern;
6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen be-
schrieben, die die Abwicklungsbehörde in
Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer
jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beab-
sichtigt;“.
19. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Grup-
penabwicklung zuständig, so entscheidet sie ge-
meinsam mit den für die Tochterunternehmen
zuständigen Abwicklungsbehörden über den Grup-
penabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus
mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in
§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in
die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufge-
nommen.“
20. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genann-
ten Informationen und Analysen übermittelt hat,
keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungs-
behörden über einen Gruppenabwicklungsplan
vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie
für ein Tochterunternehmen zuständig ist und
dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre
eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebe-
nenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die
Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zu-
sammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält
diesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung
ist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere
die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen
Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist
den Standpunkten und Vorbehalten der anderen
Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden
Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt
ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen
Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“
21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 49
Anwendung und Berechnung der
Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
men haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde
die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigen-
mittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7
bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer
Anteil
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobe-
trags des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens und
2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-
samtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens.

§ 49a
Ausnahme von der
Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen fi-
nanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine
Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer
Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenom-
men, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut
im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch
Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt
wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von
den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute
und von den Inhabern der gedeckten Schuldver-
schreibungen getragenen Verluste den Abwick-
lungszielen entsprechen.
(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Ab-
satzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung
nach § 49e Absatz 1 einbezogen.
§ 49b
Berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der
Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann ent-
halten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b
und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-
nannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in
Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten
Voraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49
bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne
des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buch-
stabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen
Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebet-
teten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten
Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der
Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten enthalten sein, wenn
1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem
Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emis-
sion bereits bekannt ist, festgelegt ist oder an-
steigt und von keiner eingebetteten Derivatkom-
ponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag
der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbind-
lichkeit einschließlich der eingebetteten Derivat-
komponente täglich mit Bezug auf einen aktiven
und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden
Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne
Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104
und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
wertet werden kann oder
2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in
der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung
im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Ab-
wicklung des Emittenten festgelegt ist oder an-
steigt und nicht höher ist als der ursprünglich
eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Deri-
vate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unter-
liegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 be-
wertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit ein-
gebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der
dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder
dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten
oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag
der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten enthalten sein.
(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der
Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das
Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwick-
lungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der
nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, bege-
ben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag
der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten
sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die
Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Num-
mer 1,
2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das
Tochterunternehmen durch die Ausübung der
Befugnis zur Herabschreibung oder Umwand-
lung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach
den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach
§ 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag überstei-
gen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten,
die entweder direkt oder indirekt über andere
Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an
die Abwicklungseinheit begeben und von dieser
erworben werden, und der Betrag der gemäß
§ 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigen-
mittel abzuziehen ist.
(4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c
Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil
der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von
8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, ein-
schließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinhei-
ten, die ein global systemrelevantes Institut sind,
oder durch Abwicklungseinheiten, die den An-
forderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
liegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen
berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die
Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Ni-
veau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbind-
lichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über
dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung
der Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten
Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, er-
gibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global
systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwick-
lungseinheiten, die den Anforderungen gemäß
§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln
und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen
Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Ab-
satz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen
nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich
der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 =
3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtri-
sikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags
und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferan-
forderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Fest-
legung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwick-
lungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine
Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamt-
risikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbe-
hörde für die betreffende Abwicklungseinheit den
Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den
Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen be-
rücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist,
auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Ge-
samtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde
zu der Einschätzung gelangt ist, dass
1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsme-
chanismus im Abwicklungsplan nicht als Option
zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit be-
trachtet wird und
2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungs-
einheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je
nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung
nach § 49e erfüllen kann.
Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das
Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das
Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungs-
einheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Ab-
wicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwen-
dung findet.
(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder
global systemrelevante Institute sind noch Abwick-
lungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 An-
wendung findet, kann die Abwicklungsbehörde
entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten
Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der
gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens
einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag,
der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errech-
net, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigen-
mitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähi-
gen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach
Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der
Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Ver-
bindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder
§ 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des ge-
planten Gebrauchs von Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangi-
gen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Ab-
satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung
dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubi-
ger von aus diesen Verbindlichkeiten erwach-
senden Forderungen größere Verluste zu tragen
haben als bei einer Liquidation nach dem Insol-
venzverfahren;
3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachran-
gigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Be-
trag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten,
dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger
keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer
Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der
Fall gewesen wäre.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb
eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein-
schließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die ge-
mäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der
Anwendung der Herabschreibungs- und Umwand-
lungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser
Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungs-
behörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 um-
fassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Deri-
vatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte
der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt wer-
den. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die
zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanfor-
derung verwendet werden, sind für die Zwecke
der Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
zen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwick-
lungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass
die Anforderung nach § 49e von Abwicklungsein-
heiten, die ein global systemrelevantes Institut
sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den An-
forderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
liegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berück-
sichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbind-
lichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die
Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Ver-
bindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der
Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpuf-
feranforderungen sowie den Anforderungen nach
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
§ 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den
höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des
Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel,
oder
2. den Betrag, der sich anhand der Formel
A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C
die folgenden Beträge sind:
a) A = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
derung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt,
b) B = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes ergibt,
c) C = der Betrag, der sich auf Grund der kom-
binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7
genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungsein-
heiten, die ein global systemrelevantes Institut sind

oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die
eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für
bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungsein-
heiten ausüben, die ein global systemrelevantes
Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
liegen und für die die Abwicklungsbehörde die
Anforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden
Voraussetzungen werden von der Abwicklungs-
behörde bei Ausübung der Befugnis berücksich-
tigt:
1. in der vorangegangenen Bewertung der Ab-
wicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwick-
lungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
ermittelt und
a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau
der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-
satz 6 wurden innerhalb des von der Abwick-
lungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans
keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt
sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau
der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-
satz 6 beseitigen und die Ausübung der Be-
fugnis nach Absatz 7 würde die negativen
Auswirkungen des wesentlichen Hindernis-
ses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise
oder vollständig aufwiegen;
2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung,
dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit
der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Ab-
wicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer
Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risi-
kos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer
Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur ein-
geschränkt sind oder
3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Ab-
wicklungseinheit, die ein global systemrelevan-
tes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß
§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro-
zent der Institute mit dem höchsten Risiko ge-
hört, für die die Abwicklungsbehörde die Anfor-
derung nach § 49 Absatz 1 festlegt.
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sät-
zen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das
berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze
Zahl auf.
(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Ab-
sätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Ent-
scheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbe-
hörde zudem
1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der
Abwicklungseinheit und die nachrangigen be-
rücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebe-
nenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und
die Zeit, die für die Umsetzung der Entschei-
dung erforderlichen Transaktionen benötigt
wird,
2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit
von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Entscheidung gefasst wird, um
quantitative Anpassungen an den Anforderun-
gen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instru-
mente, die alle in Artikel 72a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen
– mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Voraussetzungen – erfüllen,
4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Ab-
satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung
der Herabschreibungs- und Umwandlungsbe-
fugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten,
die in regulären Insolvenzverfahren denselben
Rang wie oder einen niedrigeren Rang einneh-
men als die höchstrangigen berücksichtigungs-
fähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er
mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfä-
higen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit
verglichen wird; übersteigt der Betrag der aus-
geschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des
Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungs-
fähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsein-
heit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag
als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellen-
werts wird die Erheblichkeit der ausgeschlosse-
nen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbe-
hörde bewertet,
5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmo-
dell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit
sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen
Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungs-
kosten auf die Rekapitalisierung der Abwick-
lungseinheit.
§ 49c
Festlegung der
Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von
der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Auf-
sichtsbehörde anhand folgender Kriterien be-
stimmt:
1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die
Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Ab-
wicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des
Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die
Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen ent-
sprechend abgewickelt werden kann;
2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustel-
len, dass die Abwicklungseinheit und ihre Toch-
terunternehmen, bei denen es sich um Institute
oder gruppenangehörige Unternehmen aber
nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über
ausreichende Eigenmittel und berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit
für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der
Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den
Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis-
sen Gebrauch gemacht wird, Verluste absor-
biert werden können und weiterhin die Möglich-

keit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und
gegebenenfalls der Verschuldungsquote der be-
treffenden Unternehmen auf ein Niveau zurück-
zukehren, das erforderlich ist, damit sie auch
weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen ge-
nügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß
der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie
2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben
können;
3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fäl-
len, in denen der Abwicklungsplan bereits die
Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß
§ 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbe-
teiligung auszunehmen oder im Rahmen einer
teilweisen Übertragung vollständig auf einen
übernehmenden Rechtsträger zu übertragen,
die Abwicklungseinheit über ausreichende Ei-
genmittel und andere berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absor-
biert werden können und die Gesamtkapital-
quote und gegebenenfalls die Verschuldungs-
quote der Abwicklungseinheit wieder auf ein
Niveau angehoben werden können, das erfor-
derlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulas-
sungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkei-
ten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU
oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,
weiter ausüben kann;
4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungs-
modell und Risikoprofil des Unternehmens;
5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unterneh-
mens die Finanzstabilität beeinträchtigen wür-
de, unter anderem durch Ansteckung anderer
Institute oder Unternehmen auf Grund seiner
Verflechtungen mit anderen Instituten oder Un-
ternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die
Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu
treffen sind oder dass von den Befugnissen, rele-
vante Kapitalinstrumente und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4
herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch
zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu
gewährleisten:
1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen
zu tragen hat, werden vollständig absorbiert
(Verlustabsorption);
2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunter-
nehmen, bei denen es sich um Institute oder
gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht
um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf
ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermög-
licht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen
zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie ge-
mäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie
2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvo-
raussetzungen zugelassen sind, für einen ange-
messenen Zeitraum, der nicht länger als ein
Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen
eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfah-
rens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob
es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung für dieses Unternehmen zu beschrän-
ken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorp-
tion ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der
Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Be-
schränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger
Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die
Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus
der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultie-
rende Betrag
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
satz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
Verlusten, die den Anforderungen des Arti-
kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes an die
Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis
auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspre-
chen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
lungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende
Anforderung an die Gesamtkapitalquote
nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für
sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes geltende Anforderung auf konsolidier-
ter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe
nach Durchführung der bevorzugten Abwick-
lungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
satz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
Verlusten, die der Anforderung an die Ver-
schuldungsquote der Abwicklungseinheit
nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsoli-
dierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
gruppe entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
lungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an
die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf
Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durch-
führung der bevorzugten Abwicklungsstrate-
gie wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird
die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der
gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustab-
sorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt
durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert
ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2
Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-
forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-
nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-
tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei

der Festlegung der individuellen Anforderung nach
Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-
behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genann-
ten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwick-
lungsbehörde wie folgt:
1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte
für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die
relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für
die Verschuldungsquote nach Anpassung an
jegliche Änderungen infolge der im Abwick-
lungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnah-
men und
2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde
den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderun-
gen entspricht, nach unten oder oben an, um
die nach Durchführung der bevorzugten Ab-
wicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit
anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
(4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
rung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,
um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach
der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum,
der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, aus-
reichendes Marktvertrauen in das Unternehmen
aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbe-
hörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der
Betrag der nach Anwendung der Abwicklungs-
instrumente anzuwendenden kombinierten Kapital-
pufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich
aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Be-
trag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst,
wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der
Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und
glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht,
um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und
sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln
sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der
Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finan-
zielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln er-
forderlich wäre, die über die Beiträge aus den
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a
Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restruktu-
rierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag
wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass
ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen an-
gemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr
ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzu-
erhalten und sowohl die Fortführung kritischer
Funktionen des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu
Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über
die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungs-
mechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Ab-
satz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes
hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstüt-
zung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den An-
forderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer
Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert
der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt,
entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten An-
forderung mindestens
1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-
mer 1 berechnet, und
2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-
mer 2 berechnet.
Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungsein-
heiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigen-
mitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen
Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne
von § 49b Absatz 3.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhö-
rung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anfor-
derungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungsein-
heit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist,
bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter
100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwick-
lungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie
bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Ent-
scheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
die folgenden Kriterien:
1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen
von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten be-
schränkt ist und
3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rück-
griff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um
die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so blei-
ben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon
unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Aus-
schuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es
sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der
Ausschuss zuständig ist.
(7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwick-
lungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2
Satz 1 genannte Anforderung
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
satz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die den
Anforderungen an das Unternehmen nach
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem
Unternehmen ermöglicht, die für es geltende
Anforderung an die Gesamtkapitalquote
nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anfor-
derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes nach Ausübung der Befugnis zur
Herabschreibung oder Umwandlung von re-

levanten Kapitalinstrumenten und berück-
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-
wicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
satz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die der
Anforderung an die Verschuldungsquote des
Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem
Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an
die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis
zur Herabschreibung oder Umwandlung von
relevanten Kapitalinstrumenten und berück-
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-
wicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird
die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der
gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt
durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert
ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2
Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-
forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-
nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-
tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei
der Festlegung der individuellen Anforderung nach
Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-
behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genann-
ten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwick-
lungsbehörde
1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevan-
ten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Ge-
samtrisikomessgröße nach Anpassung an alle
Änderungen infolge der im Abwicklungsplan
vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und
2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Be-
trag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Anforderung entspricht,
nach unten oder oben anzupassen, um die An-
forderung zu bestimmen, die nach Ausübung
der Befugnis zur Herabschreibung oder Um-
wandlung von relevanten Kapitalinstrumenten
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der
Abwicklungsgruppe für das entsprechende Un-
ternehmen anzuwenden ist.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
rung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,
um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach
Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder
Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeit-
raum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage
ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhal-
ten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforde-
rung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach
Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77
und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungs-
gruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpuf-
feranforderung abzüglich des Betrags, der sich
aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in
Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten an-
gepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es
umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer
Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicher-
zustellen und sowohl die Fortführung kritischer
Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanz-
mitteln sicherzustellen, ohne dass eine außeror-
dentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus
den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach
§ 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nach-
dem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65,
77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwick-
lung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser
Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt,
dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für
einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger
als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen
aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kri-
tischer Funktionen des Instituts oder gruppenan-
gehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang
zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über
die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsme-
chanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus,
dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähi-
ger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig
oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbetei-
ligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen ei-
ner partiellen Übertragung vollständig auf einen
übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt,
die ausreichen, um
1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen
Verbindlichkeiten zu decken und
2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraus-
setzungen zu gewährleisten.
(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehör-
de, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzu-
schreiben, umfasst eine entsprechende Begrün-
dung samt einer vollständigen Bewertung der in
den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird
unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde über-
prüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach

§ 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festge-
setzten Anforderung Rechnung zu tragen.
(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für
die Kapitalanforderungen die Übergangsbestim-
mungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2
und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den
nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der
Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen
dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festge-
legt sind.
§ 49d
Festlegung der
Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
für Abwicklungseinheiten von global
systemrelevanten Instituten und in der Union
ansässige bedeutende Tochterunternehmen
von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein
global systemrelevantes Institut oder einen Teil
eines global systemrelevanten Instituts handelt,
besteht aus
1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen
und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
die von der Abwicklungsbehörde gemäß Ab-
satz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
an ein in der Union ansässiges bedeutendes Toch-
terunternehmen eines global systemrelevanten
Nicht-EU-Instituts besteht aus
1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen
und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
die von der Abwicklungsbehörde für dieses be-
deutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3
festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und
Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den
§§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingun-
gen genügen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätz-
liche Anforderung an Eigenmittel und berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die
in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1
genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in
§ 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die
Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist,
um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c
sicherzustellen.
(4) Besteht die Gruppe des global systemre-
levanten Instituts aus mehreren Abwicklungsein-
heiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in
Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des
§ 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für
das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es
die einzige Abwicklungseinheit des global system-
relevanten Instituts.
(5) Zusammen mit der Entscheidung der Ab-
wicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2
oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforde-
rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begrün-
dung einschließlich einer vollständigen Bewertung
der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen.
Die Entscheidung wird unverzüglich durch die
Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in
Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das
bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines
global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts gel-
tende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes festgesetzten Anforderung Rech-
nung zu tragen.
§ 49e
Anwendung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den
§§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf
konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
gruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49
Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwick-
lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene
der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der
Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b
bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochter-
unternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem
Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln
sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, ent-
scheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe
wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsverein-
barungen und der bevorzugten Abwicklungsstrate-
gie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
§ 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nach-
kommen müssen, um zu gewährleisten, dass die
Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und
wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem
Abwicklungsplan erfüllen sollen.
§ 49f
Anwendung der
Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Unternehmen,
die selbst keine Abwicklungseinheit sind
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Ab-
wicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine
Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforde-
rungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwick-
lungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein
gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das
ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit
aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abwei-

chend von Satz 1 kommen EU-Mutterunterneh-
men, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber
Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen
gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis
nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9
kommen auf Einzelbasis nach:
1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3
Nummer 3b bestimmt wurden,
2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisa-
tion ständig zugeordnet aber selbst keine Ab-
wicklungseinheiten sind,
3. eine Zentralorganisation, die keine Abwick-
lungseinheit ist, sowie
4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anfor-
derungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die
Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1
die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit
einer oder mehreren der folgenden Positionen er-
füllt:
1. Verbindlichkeiten,
a) die an die Abwicklungseinheit entweder di-
rekt oder indirekt über andere Unternehmen
derselben Abwicklungsgruppe begeben oder
von dieser erworben wurden, die die Ver-
bindlichkeiten von dem diesem Paragraphen
unterliegenden Unternehmen erworben ha-
ben, oder an einen vorhandenen Anteils-
eigner, der nicht Teil derselben Abwicklungs-
gruppe ist, begeben und von diesem er-
worben werden, sofern die Kontrolle der
Abwicklungseinheit über das Tochterunter-
nehmen durch die Ausübung der Befugnis
zur Herabschreibung oder Umwandlung nach
den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht
beeinträchtigt wird,
b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Be-
rücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Aus-
nahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buch-
stabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5
jener Verordnung,
c) die in regulären Insolvenzverfahren einen
niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlich-
keiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a
nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforde-
rungen nicht berücksichtigt werden können,
d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder
Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89
und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Ab-
wicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe
im Einklang stehen und insbesondere die
Kontrolle der Abwicklungseinheit über das
Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt
durch das Unternehmen finanziert wird,
f) für die Bestimmungen gelten, die weder
explizit noch implizit erkennen lassen, dass
das Unternehmen die Verbindlichkeiten au-
ßer im Fall der Insolvenz oder Liquidation
des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen,
zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und
das Unternehmen auch anderweitig keinen
dahingehenden Hinweis gibt,
g) für die Bestimmungen gelten, die den In-
haber nicht berechtigen, die planmäßige
künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapi-
talbetrags zu beschleunigen, außer im Fall
der Insolvenz oder Liquidation des diesem
Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Ver-
bindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins-
oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund
der Bonität des Unternehmens oder seines
Mutterunternehmens angepasst wird,
2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3. sonstige Eigenmittel, die
a) an Unternehmen derselben Abwicklungs-
gruppe begeben und von diesen erworben
werden oder
b) an Unternehmen begeben und von diesen er-
worben werden, die nicht derselben Abwick-
lungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle
der Abwicklungseinheit über das Tochterun-
ternehmen durch die Ausübung der Befugnis
zur Herabschreibung oder Umwandlung nach
den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich
nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann
von der zuständigen Abwicklungsbehörde von
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die
Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen
und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach
§ 49e erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches
Hindernis für die unverzügliche Übertragung
von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-
bindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an
das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine
Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen
wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-
sondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
den,
4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsich-
tige Führung des Tochterunternehmens die An-
forderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und
mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
die von seinem Tochterunternehmen eingegan-
genen Verpflichtungen haftet, oder die durch
das Tochterunternehmen verursachten Risiken
unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-
kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich
auch auf das Tochterunternehmen erstrecken
und

6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der
mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-
nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-
unternehmens berechtigt ist.
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein
Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um
eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwick-
lungsbehörde ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein
Mutterunternehmen im Inland niedergelassen
und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches
Hindernis für die unverzügliche Übertragung
von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-
bindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an
das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine
Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen
wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-
sondere, wenn in Bezug auf das Mutterunter-
nehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder
Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2
ausgeübt werden,
4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die um-
sichtige Führung des Tochterunternehmens die
Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und
mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
die von seinem Tochterunternehmen eingegan-
genen Verpflichtungen haftet, oder die durch
das Tochterunternehmen verursachten Risiken
unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-
kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich
auch auf das Tochterunternehmen erstrecken
und
6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der
mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-
nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-
unternehmens berechtigt ist.
(5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als
auch die Abwicklungseinheit im Inland niederge-
lassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind
und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach
§ 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen
zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass
die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teil-
weise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der
Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende
Voraussetzungen erfüllt:
1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest
der zu deckenden Anforderung,
2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunter-
nehmen seine Schulden oder andere Verbind-
lichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann
oder wenn in Bezug auf das Tochterunterneh-
men eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66
getroffen wurde,
3. die Garantie wird in Höhe von mindestens
50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
linie 2002/47/EG unterlegt,
4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach
angemessen konservativen Sicherheitsabschlä-
gen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten
Garantiebetrag zu decken,
5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
ist unbelastet und dient insbesondere nicht als
Sicherheit für andere Garantien,
6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Lauf-
zeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit
erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen
oder operativen Hindernisse für die Übertragung
der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an
das betreffende Tochterunternehmen, auch
dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
den.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die
Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwick-
lungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und
mit einer Begründung versehenes Rechtsgutach-
ten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft
nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder
operative Hindernisse für die Übertragung der
Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das be-
treffende Tochterunternehmen bestehen.
§ 49g
Ausnahmen für
eine Zentralorganisation
und CRR-Kreditinstitute, die einer
Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorga-
nisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zen-
tralorganisation ständig zugeordnet ist, von der
Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausneh-
men, wenn
1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisa-
tion
a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Auf-
sichtsbehörde unterliegen,
b) im Inland niedergelassen sind und
c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation
und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kredit-
institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind
oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeord-
neten Kreditinstitute von der Zentralorganisation
in vollem Umfang garantiert werden,
3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie
die Anforderungen an die Solvabilität und Liqui-
dität der Zentralorganisation sowie aller ihr stän-

dig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insge-
samt auf der Grundlage konsolidierter Ab-
schlüsse dieser Institute überwacht werden,
4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralor-
ganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditin-
stitut die Leitung der Zentralorganisation befugt
ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten
Institute Weisungen zu erteilen,
5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anfor-
derung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und
6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches
Hindernis für die unverzügliche Übertragung von
Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-
lichkeiten zwischen der Zentralorganisation und
den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinsti-
tuten im Fall der Abwicklung vorhanden oder
abzusehen ist.
§ 50
Gemeinsame Entscheidung über
die Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige
Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese
nicht identisch sind, und die für die Tochterunter-
nehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anfor-
derungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen,
zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine
gemeinsame Entscheidung an über
1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwick-
lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene
der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unter-
nehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es
sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt,
auf Einzelbasis gestellt wird.
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderun-
gen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen,
ist zu begründen und zu übermitteln
1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an
die Abwicklungseinheit;
2. von den jeweils für sie zuständigen Abwick-
lungsbehörden an die Unternehmen einer Ab-
wicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um
eine Abwicklungseinheit handelt;
3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen
Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunter-
nehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunter-
nehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit
derselben Abwicklungsgruppe ist.
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgese-
hen werden, dass die Anforderungen nach § 49c
Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im
Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instru-
menten erfüllt werden können, die an Unternehmen
begeben und von diesen erworben werden, die
nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfül-
lung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrate-
gie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder
direkt noch indirekt ausreichende Instrumente er-
worben haben, die den Anforderungen des § 49f
Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Mona-
ten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so
wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(2) Handelt es sich bei mehr als einer Einheit ei-
nes global systemrelevanten Instituts desselben
global systemrelevanten Instituts um eine Abwick-
lungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in
Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter
Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des
global systemrelevanten Instituts die Anwendung
von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest mög-
lichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz
zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und
der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Beträge für einzelne Abwicklungsein-
heiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und
der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Beträge. Eine Anpassung kann erfol-
gen, indem die Höhe der Anforderung angepasst
wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf
Unterschiede bei der Berechnung der Gesamt-
risikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten
vorgenommen wird. Eine Anpassung darf nicht er-
folgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich
aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgrup-
pen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4
und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten ge-
nannten Beträge darf nicht geringer sein als die
Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine
gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß
den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(3) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
heit über eine konsolidierte Anforderung für die
Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier
Monaten keine gemeinsame Entscheidung getrof-
fen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit
zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anfor-
derung unter Berücksichtigung
1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden
vorgenommenen Bewertung der Unternehmen
der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht
um eine Abwicklungseinheit handelt, und
2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwick-
lung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit
der für die Abwicklungseinheit zuständigen Ab-
wicklungsbehörde identisch ist.
Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der be-
treffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegen-
heit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit
zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entschei-
dung in Erwartung eines Beschlusses der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und
trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang
mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der

Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame
Entscheidung getroffen worden ist, kann die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit
der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit be-
fasst wurde keinen Beschluss, so findet die Ent-
scheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung,
die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
(4) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
heit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f
für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf
Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine
gemeinsame Entscheidung getroffen, so entschei-
det die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unter-
nehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung,
dass
1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwick-
lungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte
und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wur-
den und
2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der
Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich
geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der
für die Gruppenabwicklung zuständigen Be-
hörde gebührend berücksichtigt wurden.
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit
oder die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde befasst die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer
bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der
für das Tochterunternehmen zuständigen Abwick-
lungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug
auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2
Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt
und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9
erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende
Anwendung. Fasst die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
Beschluss, so finden die Entscheidungen der
Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen
Anwendung.
(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
heit über die Höhe der konsolidierten Anforderung
für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der
für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf
Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von
vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung ge-
troffen, ist eine Entscheidung über die Höhe
1. der für die Tochterunternehmen der Abwick-
lungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforde-
rung gemäß Absatz 4 zu treffen und
2. eine Entscheidung über die Höhe der konsoli-
dierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe
gemäß Absatz 3 zu treffen.
(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in
Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung
von den Abwicklungsbehörden getroffenen Ent-
scheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für
die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen ha-
ben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung
und die in Ermangelung einer gemeinsamen Ent-
scheidung getroffenen Entscheidungen werden
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktuali-
siert.
(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und
überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zustän-
digen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unterneh-
men die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten,
und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur
Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-
lungsplänen.
§ 51
Berichterstattung und
Offenlegung der Anforderung
(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwick-
lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingun-
gen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und
die Beträge der berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten, einschließlich einer Angabe die-
ser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49
Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechne-
ten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbind-
lichkeiten und
3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-
träge
a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres
Fälligkeitsprofils,
b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren
und
c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines
Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat
es sich handelt und ob sie die Vertragsklau-
sel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1
Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buch-
stabe n und o der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-
fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt
nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der
Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in
Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforde-
rung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung
der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halb-
jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1
Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann
verlangen, dass die Unternehmen die Angaben
nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich
folgende Angaben offen:
1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls
die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2
erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten;

2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 ge-
nannten Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
higen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres
Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären
Insolvenzverfahren;
3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e
oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Ja-
nuar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2
sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1
erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen
festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unter-
nehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass
das Unternehmen im Wege eines regulären Insol-
venzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchge-
führt oder wurde die Abschreibungs- oder Um-
wandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2
und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungs-
pflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten
Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 49e oder § 49f.
§ 52
Berichterstattung
der Abwicklungsbehörde an
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen
in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder
§ 49f festgelegt hat.
§ 53
Verstöße gegen die
Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanfor-
derung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f
können die Aufsichtsbehörde und die Abwick-
lungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän-
digkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58,
58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kredit-
wesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwick-
lungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß
den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vor-
nehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichts-
behörden informieren sich über die Ausübung ihrer
jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.
§ 54
Übergangsregelungen
und Regelungen nach Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute
oder gruppenangehörige Unternehmen abwei-
chend von § 49 Absatz 1 angemessene Über-
gangszeiträume fest, um die Anforderungen nach
§ 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich
auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5
oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für
Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur
Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1
endet am 1. Januar 2024.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele
für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder
für Anforderungen fest, die sich auf Grund der
Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
Die Zwischenziele müssen die Institute oder grup-
penangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar
2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein li-
nearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands
an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur
Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
(2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Über-
gangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar
2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in
Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begrün-
det und angemessen ist unter Berücksichtigung
1. der Entwicklung der Finanzlage des Unterneh-
mens,
2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der
Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforde-
rungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anfor-
derung, die sich auf Grund der Anwendung von
§ 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden,
und
3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlich-
keiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b
und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Krite-
rien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder
Laufzeit nicht mehr erfüllen.
Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht
erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewer-
ten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklun-
gen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen
ist.
(3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfül-
lung der Mindesthöhe der Anforderungen nach
§ 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
(4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c
Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum
von zwei Jahren ab dem Tag,
1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument
der Gläubigerbeteiligung angewandt hat und
2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine
alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstru-
mente und andere Verbindlichkeiten herab-
geschrieben oder in Instrumente des harten
Kernkapitals umgewandelt wurden oder an
dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbe-
fugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und
§ 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit aus-
geübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu
rekapitalisieren.

(5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4
und 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für
einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an
dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der
die Abwicklungseinheit angehört, als ein global
systemrelevantes Institut identifiziert wurde oder
seitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen
nach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund ei-
ner Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach
§ 49c Absatz 6 zu erfüllen hat.
(6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend
von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenan-
gehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsin-
strumente oder die Befugnis zur Herabschreibung
oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2
und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen
Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen
nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die
sich auf Grund der Anwendung von § 49b Ab-
satz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die
Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppen-
angehörigen Unternehmen während des Über-
gangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils
zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen
Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitali-
sierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des
Übergangszeitraums entspricht die Mindestanfor-
derung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b
Absatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e
oder § 49f festgesetzten Betrag.
(8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums
berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
die vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuld-
titel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiter-
hin ist der Zugang des Instituts oder gruppenange-
hörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu be-
rücksichtigen und inwieweit die Abwicklungs-
einheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital
angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e
einzuhalten.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Ab-
satz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten
Übergangszeitraum nachträglich ändern.“
22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „berücksichtigungs-
fähigen“ gestrichen und folgender Satz wird an-
gefügt:
„Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1
hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,
das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf
die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festle-
gen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1
nicht für Institute oder gruppenangehörige Un-
ternehmen gilt, bei denen die Mindestanforde-
rung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1
dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine
Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlich-
keiten nicht auf die Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten anrechenbar.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „berücksichti-
gungsfähige“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie
die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente entsprechend anzuwenden.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche
Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-
ner Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder
Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absat-
zes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Insti-
tut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus
rechtlichen oder sonstigen Gründen undurch-
führbar, eine entsprechende Vereinbarung in
die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit
aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenan-
gehörige Unternehmen diesen Umstand der Ab-
wicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind
auch die Haftungsklasse der betreffenden Ver-
bindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem
die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1
nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann
unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Ab-
satz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen
technischen Regulierungsstandards nähere Vor-
gaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung
nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung
ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für
diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11
bleibt unberührt.“
f) Die folgenden Absätze 7 bis 13 werden ange-
fügt:
„(7) Innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Ab-
satz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
sämtliche Informationen verlangen, die sie be-
nötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass
die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforder-
lichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmun-
gen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder
anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die
Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwick-
lungsfähigkeit des Instituts oder gruppenange-
hörigen Unternehmens zu überprüfen.
(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ab-
wicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu
der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder
sonstigen Gründe entgegenstehen, in die ver-
traglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1

erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, ver-
langt sie innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums nach Erhalt der Mitteilung gemäß
Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erfor-
derlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbe-
hörde kann darüber hinaus das Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen auffordern,
seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung
von der vertraglichen Anerkennung des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.
(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbind-
lichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insol-
venzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes berichtigt werden, sofern sie
nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbe-
reich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine
Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapi-
talinstrumente, unbesicherte nachrangige Ver-
bindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenz-
verfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes berichtigt werden, und auf
Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zu-
sammenhang mit der Bewertung der Abwick-
lungsfähigkeit eines Instituts oder eines grup-
penangehörigen Unternehmens oder zu einem
anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Pro-
zent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse,
einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haf-
tungsklasse, sich zusammensetzt aus
1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmun-
gen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinba-
rung nach Absatz 1 nicht enthalten, und
2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwen-
dung des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen
sind oder nach § 92 voraussichtlich ausge-
schlossen werden,
so bewertet die Abwicklungsbehörde umge-
hend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfä-
higkeit dieses Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwick-
lungsbehörde auch die Auswirkungen auf die
Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung
der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln,
auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläu-
bigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1
Nummer 1 zu verstoßen.
(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf
Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem
Schluss, dass durch einen oder mehrere Ver-
träge über Verbindlichkeiten, die im Einklang
mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des
Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hinder-
nis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann
sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60
Gebrauch machen.
(12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche
Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-
ner Verbindlichkeit oder besteht die Verpflich-
tung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf
Grund der angezeigten Undurchführbarkeit
nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die
Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechen-
bar.
(13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Be-
rücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der
Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen
Regulierungsstandards Kategorien von Verbind-
lichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder
gruppenangehöriges Unternehmen zu der Fest-
stellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen
kann.“
23. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in
denen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben“
durch die Wörter „in denen sich Unternehmen
der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlas-
sungen befinden“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Be-
hörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe
aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht,
die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungs-
gruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der ge-
samten Gruppe durchgeführt und findet im
Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48
statt.“
24. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Befugnis zur
Untersagung bestimmter Ausschüttungen
(1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis,
einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttun-
gen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berech-
neten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Be-
zug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten über-
steigen, wenn das Unternehmen die kombinierte
Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der
in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kredit-
wesengesetzes genannten Anforderungen zwar er-
füllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den
Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrach-
tet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf
die Ausschüttung nicht erfolgen durch
1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Aus-
schüttung,
2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleis-
tungen oder Zahlung einer variablen Vergütung,
wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer
Zeit eingegangen wurde, in der das Unterneh-
men die kombinierte Kapitalpufferanforderung
nicht erfüllte, oder

3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapital-
instrumente.
Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapital-
pufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht,
teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich
mit.
(2) Werden die Anforderungen nach Absatz 1
Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unter-
nehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unver-
züglich unter Beachtung insbesondere folgender
Kriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1
Satz 1 Gebrauch macht:
1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung
und deren Auswirkungen auf die Abwicklungs-
fähigkeit;
2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens
und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer
Zeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erfüllen wird;
3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage
sein wird, innerhalb einer angemessenen Frist
sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 erfüllt werden;
4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist,
Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den
Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 fest-
gelegten Kriterien für die Berücksichtigungs-
fähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der
Frage, ob dieses Unvermögen auf unterneh-
mensinterne Entwicklungen oder auf generelle
Marktstörungen zurückzuführen ist;
5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maß-
nahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Aus-
wirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedin-
gungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit
des betreffenden Unternehmens.
Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des
Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforde-
rung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens
monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttun-
gen erforderlich ist.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate
nach der Mitteilung des Unternehmens nach Ab-
satz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, unter-
sagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung
nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer
Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgen-
den Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende
Störung des Funktionierens der Finanzmärkte
zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Span-
nungen in verschiedenen Finanzmarktsegmen-
ten führt,
2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu
erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstru-
menten und Instrumenten berücksichtigungsfä-
higer Verbindlichkeiten des Unternehmens oder
zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, son-
dern auch zu einer vollständigen oder teilweisen
Marktschließung, was das Unternehmen daran
hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an
jenen Märkten zu begeben,
3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht
nur für das betreffende Unternehmen, sondern
auch für mehrere andere Unternehmen zu beob-
achten,
4. die Störung nach Nummer 1 hindert das be-
treffende Unternehmen daran, Eigenmittelin-
strumente und Instrumente berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die
Nichterfüllung abzustellen, oder
5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1
Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten
auf Teile des Bankensektors, wodurch die
Finanzstabilität untergraben werden könnte.
Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurtei-
lung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis
der Untersagung bestimmter Ausschüttungen kei-
nen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen
Behörde schriftlich mit und begründet dies. Ab-
satz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch
Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten
Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten
Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.
(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende
Summe umfasst
1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich
der
2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich
der
3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen
wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1
und 2 einbehalten würden.
(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie
folgt bestimmt:
1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das
heißt des untersten, Quartils der kombinierten
Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten
Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-
rung, so ist der Faktor 0,2;
3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten
Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-
rung, so ist der Faktor 0,4;
4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten,
das heißt des obersten, Quartils der kombinier-
ten Kapitalpufferanforderung, so ist der Fak-
tor 0,6.
(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil
der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden
wie folgt berechnet:
Kombinierte
Kapitalpufferanforderung
Quartiluntergrenze = x (Qn
4
Kombinierte
Kapitalpufferanforderung
Quartilobergrenze = x Qn
4
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quar-
tils.“
25. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Abbau und Beseitigung
von Abwicklungshindernissen
bei Instituten; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Be-
wertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Ab-
wicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche
Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt
sie dies dem betreffenden Unternehmen und den
nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich
unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer
Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der
Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vor-
zuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach
Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse be-
seitigt oder abgebaut werden können. Das Unter-
nehmen schlägt der Abwicklungsbehörde inner-
halb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach
Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnah-
men und einen Zeitplan für deren Durchführung
vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen
den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie
der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach-
kommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die
Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situa-
tionen zurückzuführen ist:
1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapi-
talpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich
zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des
Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen
betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapital-
pufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zu-
sätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c
und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet – betrachtet wird, oder
2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen
nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach
den §§ 49c und 49d nicht.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Ab-
satz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat
den Gründen für das wesentliche Hindernis Rech-
nung zu tragen.
(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach An-
hörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2
vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die
Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzu-
bauen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Be-
wertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlage-
nen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage ste-
henden Abwicklungshindernisse zu beseitigen
oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwick-
– 1)
lungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüg-
lich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Ab-
wicklungsbehörde an, dass das Unternehmen an-
dere von der Abwicklungsbehörde festgelegte
alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum
Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshinder-
nisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang
mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Un-
ternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht
geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshinder-
nisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb
eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von
der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen
umgesetzt werden sollen.
(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuord-
nenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4
Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig
sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshin-
dernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei
der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Ab-
wicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der
alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätig-
keit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unterneh-
mens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten,
Rechnung tragen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maß-
gabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unterneh-

men eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen
umsetzt:
1. den Abschluss oder die Änderung von Ver-
einbarungen über eine gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung,
2. den Abschluss von Dienstleistungsverein-
barungen über die Sicherstellung kritischer
Funktionen,
3. die Begrenzung der maximalen individuellen
und aggregierten Risikopositionen; dies gilt,
unbeschadet der Regelungen über Großkre-
dite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
die gegenüber anderen Unternehmen beste-
hen, es sei denn, es handelt sich um Verbind-
lichkeiten gegenüber einem gruppenange-
hörigen Unternehmen,
4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der
Abwicklungsplanung relevanter Informations-
pflichten in regelmäßigen oder unregelmäßi-
gen Abständen,
5. die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
den,
6. die Einschränkung oder die Einstellung der
Entwicklung bestehender oder geplanter Ge-
schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer
oder existierender Produkte,
7. die Änderung der rechtlichen oder operativen
Strukturen des Unternehmens oder eines
unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle
unterstehenden Unternehmens der Gruppe,
um die Komplexität zu reduzieren und um zu
gewährleisten, dass kritische Funktionen
durch die Anwendung der Abwicklungsinstru-
mente rechtlich und operativ von anderen
Funktionen getrennt werden können,
8. die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mut-
terfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-
Finanzholding-Gesellschaft,
8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhal-
tung der in § 49e oder § 49f genannten Anfor-
derungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz
des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisiko-
betrags, sowie gegebenenfalls der kombinier-
ten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e
oder § 49f genannten Anforderungen, aus-
gedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisiko-
positionsmessgröße nach den Artikeln 429
und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
erreicht werden soll,
9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten, um die Anforderungen von
§ 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vor-
nahme alternativer Maßnahmen, um die
Mindestanforderungen an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den
alternativen Maßnahmen gehört insbeson-
dere der Versuch, die Bedingungen ausste-
hender berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalin-
strumente mit dem Ziel nachzuverhandeln,
dass Entscheidungen der Abwicklungsbe-
hörde nach dem maßgeblichen Recht Aner-
kennung finden,
9a. die Änderung des Fälligkeitsprofils der Ei-
genmittelinstrumente, sofern die Zustimmung
der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1
zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhal-
tung der Anforderungen gemäß § 49e oder
§ 49f und
10. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein
Tochterunternehmen einer gemischten Hol-
dinggesellschaft handelt, die Errichtung einer
getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch
die gemischte Holdinggesellschaft zur Kon-
trolle des Unternehmens, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Abwicklung des Unterneh-
mens zu erleichtern und zu verhindern, dass
die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
sich negativ auf die nicht im Finanzsektor
operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
(7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen
nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn
dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit ge-
geben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der
Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die
vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung
der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die
Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.
(8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maß-
nahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deut-
schen Bundesbank und gegebenenfalls gemein-
sam mit der Behörde, die mit der Durchführung
der makroprudentiellen Politik nach der Emp-
fehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Euro-
päischen Ausschusses für Systemrisiken vom
22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen
Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3)
(ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die
potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maß-
nahme auf
1. das jeweilige Unternehmen,
2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleis-
tungen,
3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten
und der Union insgesamt.
(9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6
gelten entsprechend, wenn das Unternehmen in-
nerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2
keine Vorschläge unterbreitet.
(10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der
Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwick-
lungsplans nach § 40 soweit und solange ausge-
setzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließ-
lich einer entsprechenden Anwendung des Ab-
satzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die
entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumin-
dest abgebaut wurden.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen für den Abschluss oder die Ände-
rung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne
finanzielle Unterstützung, den Abschluss von
Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstel-
lung kritischer Funktionen, die Begrenzung der
maximalen individuellen und aggregierten Risiko-
positionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke
der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informatio-
nen, die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
den, die Einschränkung oder die Erstellung der
Entwicklung bestehender oder geplanter Ge-
schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder
existierender Produkte, die Änderung der recht-
lichen oder operativen Strukturen des Unterneh-
mens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner
Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Grup-
pe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanz-
holding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-
Gesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die
Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten An-
forderungen erreicht werden soll, die Begebung
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die
Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelin-
strumente und die Errichtung einer getrennten Fi-
nanzholding-Gesellschaft durch die gemischte
Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unterneh-
mens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraus-
setzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils
angeordnet werden können, zu treffen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-
lungsbehörde übertragen.“
26. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Abbau und Beseitigung
von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunterneh-
men zuständigen Abwicklungsbehörden und nach
Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Ab-
wicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen
sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden,
soweit das Abwicklungshindernis für die bedeu-
tende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft
die für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwick-
lungskollegiums und unternimmt alle geeigneten
Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung
über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermit-
telten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten
und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Un-
ternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe
sind.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für
die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in
Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Auf-
sichtsbehörde und der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach An-
hörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen
Bericht. Diesen übermittelt sie an
1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochter-
unternehmen weiterleiten, für die sie zuständig
sind, und
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten,
in denen sich bedeutende Zweigniederlassun-
gen befinden.
(3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse
für eine effektive Anwendung der Abwicklungs-
instrumente und für eine Ausübung der Abwick-
lungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in
Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer
Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf
die Abwicklungsgruppen analysiert und
2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen
formuliert, die nach Auffassung der für die Grup-
penabwicklung zuständigen Behörde geeignet
und erforderlich sind, um Abwicklungshinder-
nisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Ab-
wicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit
der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 ange-
führte Situation eines Unternehmens der Gruppe
zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde dem EU-Mutterunter-
nehmen nach Abstimmung mit der für die Abwick-
lungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und
den für deren Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses
Abwicklungshindernisses mit.
(4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang
des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutter-
unternehmen Stellung nehmen und der Abwick-
lungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
ständige Behörde alternative Maßnahmen vor-
schlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten
Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut
werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeig-
ten Abwicklungshindernisse auf Situationen im
Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das
EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenab-
wicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3
erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und
einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um si-
cherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe
den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen,
ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Ge-
samtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombi-
nierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den
§§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausge-
drückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositions-
messgröße nach den Artikeln 429 und 429a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der
Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2
vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen
für das wesentliche Abwicklungshindernis Rech-
nung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maß-
nahmen geeignet sind, das wesentliche Abwick-
lungshindernis effektiv abzubauen beziehungs-

weise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde unterrichtet die kon-
solidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunter-
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen sich bedeutende Zweigniederlassungen be-
finden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen
für die bedeutende Zweigniederlassung von Be-
deutung sind, über die vom EU-Mutterunterneh-
men vorgeschlagenen Maßnahmen.
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Grup-
penabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie
an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden
und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten
und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig-
stellen befinden, mit den für die Tochterunter-
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine
gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
1. der Identifizierung der wesentlichen Abwick-
lungshindernisse und, soweit erforderlich,
2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunter-
nehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
der von den Behörden verlangten Maßnahmen
zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-
den wesentlichen Abwicklungshindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswir-
kungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaa-
ten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt
werden.
(6) Die gemeinsame Entscheidung nach Ab-
satz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vor-
lage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterun-
ternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunter-
nehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die
gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats
nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vier-
monatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidun-
gen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf
eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen
Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb
von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellung-
nahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Ab-
satz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen
sind zu begründen und in einem Dokument festzu-
halten, das die für die Gruppenabwicklung zustän-
dige Behörde dem EU-Mutterunternehmen über-
mittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung
ersuchen.
(7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten
maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-
scheidung, so entscheidet die Abwicklungsbe-
hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde allein über die auf Gruppenebene nach
§ 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Ent-
scheidung muss umfassend begründet werden
und den Standpunkten und Vorbehalten anderer
Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt
die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer
in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten
Angelegenheit befasst, so stellt die für die Grup-
penabwicklung zuständige Behörde ihre Entschei-
dung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Ar-
tikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück
und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung
dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgeb-
liche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.
Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeb-
lichen Zeitraums oder nach Erreichen einer ge-
meinsamen Entscheidung kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Ange-
legenheit befasst werden. Fasst die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungs-
behörde.
(8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten
maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-
scheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde
als die für die betreffende Abwicklungseinheit
zuständige Behörde selbst über die nach § 59
Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu
treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entschei-
dung nach Satz 1 muss umfassend begründet
werden und den Standpunkten und Vorbehalten
der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen
derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rech-
nung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde
übermittelt die Entscheidung der Abwicklungs-
einheit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf
des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
raums die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwick-
lungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung ei-
nes etwaigen Beschlusses der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer
anschließenden Entscheidung dem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-
satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder
nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-
nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die
Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zu-
ständigen Abwicklungsbehörde.
(9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zu-
stande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als
für die Tochterunternehmen, die keine Abwick-
lungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbe-

hörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die
von den Tochterunternehmen auf Einzelunterneh-
mensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind.
Die Entscheidung muss umfassend begründet wer-
den und den Standpunkten und Vorbehalten der
anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen.
Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochter-
unternehmen und der Abwicklungseinheit dersel-
ben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde
der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei
nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über-
mittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf
des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
raums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
die für das Tochterunternehmen zuständige Ab-
wicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung
eines etwaigen Beschlusses der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer
anschließenden Entscheidung dem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-
satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder
nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-
nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die
Entscheidung der für das Tochterunternehmen zu-
ständigen Abwicklungsbehörde.“
27. § 60a wird wie folgt gefasst:
„§ 60a
Vertragliche Anerkennung von
Befugnissen zur vorübergehenden
Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
men sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem
Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertrag-
liche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die
Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur
vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-
rechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach
den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3
und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens angewendet
werden können, und sich mit einer in Ausübung
der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 er-
gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des
§ 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.
(2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass
ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Dritt-
staat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestim-
mungen aufnehmen, durch welche ausgeschlos-
sen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach
Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung,
Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrech-
nungsrechten oder eine Durchsetzung von Siche-
rungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern
die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen
enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garan-
tiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt
wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Insti-
tute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Ver-
pflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzu-
sehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mit-
gliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.
(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die
1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue
Verpflichtung schaffen oder eine bestehende
Verpflichtung wesentlich ändern und
2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungs-
rechte oder Rechte zur Durchsetzung von Si-
cherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82
bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanz-
kontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unter-
läge.
(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die
Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach
den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den
jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten
nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungs-
akts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermes-
sens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
berücksichtigen:
1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
2. die Besonderheiten des betroffenen ausländi-
schen Marktes,
3. die Besonderheiten des betroffenen Vertrags-
typs,
4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Ab-
wicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens, im
Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen
Unternehmens mit Sitz im Inland.“
28. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf ein Institut liegen vor, wenn
1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,
2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme
zur Erreichung eines oder mehrerer Abwick-
lungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist
und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts
im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens
nicht im selben Umfang der Fall wäre und
3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur
Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso
sicher durch andere Maßnahmen als durch
Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wo-

bei als andere Maßnahmen in Betracht kom-
men:
a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließ-
lich Maßnahmen eines Institutssicherungs-
systems,
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbe-
sondere Maßnahmen des frühzeitigen Ein-
greifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maß-
nahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kredit-
wesengesetzes oder
c) Herabschreibung oder Umwandlung rele-
vanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65
Absatz 4.
Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwick-
lungsmaßnahmen ist
1. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-
men frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36
bis 38,
2. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-
men gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-
gesetzes oder
3. die Herabschreibung oder Umwandlung rele-
vanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65
Absatz 4.“
29. In § 64 werden die Absätze 2 bis 4 durch die
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-
mischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanz-
holding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine ge-
mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem
Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter-
finanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in
§ 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in
Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesell-
schaften erfüllt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwick-
lungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen
für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft
anordnen, wenn
1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzun-
gen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder
mehrere Tochterunternehmen dieser Holdingge-
sellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den
Tochterunternehmen um Institute handelt, die
selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Tochterunternehmens oder der Tochterunter-
nehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind,
dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung
der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen
könnte,
3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese
Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines
Tochterunternehmens oder mehrerer Tochter-
unternehmen nach Nummer 1 oder für die Ab-
wicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes
erforderlich ist und
4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungs-
einheit ist.
(4) Die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft ist
im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszu-
weisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck
einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder
Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanz-
holding-Gesellschaft und nicht für die gemischte
Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die
Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesell-
schaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-
Finanzholding-Gesellschaft gehalten werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungs-
maßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation
und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute,
die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergrei-
fen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes
die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.“
30. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Voraussetzungen für die
Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Ab-
wicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstru-
mente und auf berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben
werden und die auf Einzelbasis oder auf konso-
lidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der
Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn
die Abwicklungsbehörde und die für die Fest-
stellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats
des Tochterunternehmens in Form einer ge-
meinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3
und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass
in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen
des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vor-
liegen;
2. von einem inländischen Mutterunternehmen
ausgegeben werden und die auf Einzelbasis
auf der Ebene des inländischen Mutterunterneh-
mens oder auf konsolidierter Basis für die Zwe-
cke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen
anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde
feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die
Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 3 vorliegen;
3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn
diesem eine außerordentliche finanzielle Unter-
stützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird,
außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 3 oder
4. von einem Institut oder gruppenangehörigen
Unternehmen ausgegeben werden, wenn die
Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraus-
setzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3 vorliegen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe
vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforde-
rungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise ver-
stößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde
in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsich-
tigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumin-
dest in naher Zukunft bevorsteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die
Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147
findet Anwendung.
(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder um-
gewandelt werden, sofern diese die in § 49f Ab-
satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-
füllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug
auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach
Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1
findet Anwendung.“
31. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Feststellung der
Voraussetzungen für die Anwendung
des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
bei gruppenangehörigen Unternehmen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in
Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-
vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-
basis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung
der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind
oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der An-
forderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen,
sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung
der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder
die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3,
so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für
die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen
Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist
die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für
die Feststellung hinsichtlich des übergeordne-
ten Unternehmens zuständig, so teilt die Ab-
wicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die
Feststellung zuständigen Behörde des Mitglied-
staats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre
Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehör-
de, die für die betreffende Abwicklungseinheit
zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch
den Abwicklungsbehörden mit, die für andere
Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungs-
gruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in
§ 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von
dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unter-
liegt, erworben haben.
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in
Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-
vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-
basis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung
der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind
oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der
Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1
genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese
Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des
Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante
Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfä-
hige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das
Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente angewendet wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mit-
teilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht
wurde, ob eine oder mehrere alternative Maß-
nahmen durchführbar sind, durch die sich die
Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alter-
native Maßnahmen sind insbesondere Früh-
interventionsmaßnahmen nach § 36, die in Arti-
kel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder
Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in
Betracht zu ziehen.“
d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Inhabern
relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4“ eingefügt.
32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a
Befugnis zur Aussetzung
vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferver-
pflichtungen eines Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es
Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn
1. das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
nehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
in seinem Bestand gefährdet ist;
2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des
privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen
sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens abwenden
ließe;
3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere
Verschlechterung der Finanzlage des Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens zu
verhindern; und

4. die Anordnung erforderlich ist,
a) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,
b) um zu entscheiden, welche Abwicklungs-
maßnahmen geeignet sind, oder
c) um die wirksame Anwendung eines oder
mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzu-
stellen.
Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwick-
lungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Auf-
sichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der
Anhörung Stellung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Ausset-
zung auch dann anordnen, wenn dies in Umset-
zung eines Beschlusses des Ausschusses erfor-
derlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und
der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Fest-
stellungen und Vorgaben des Beschlusses oder
der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwick-
lungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung
zugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1
Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im
Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind
Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-
wesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des
§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentra-
len Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zuge-
lassen sind, sowie von der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25
der genannten Verordnung anerkannten zentralen
Gegenparteien aus Drittländern und Zentralban-
ken.
(4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aus-
setzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die
Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstre-
ckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige
Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die
von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen so-
wie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten
werden, angemessen ist.
(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf
entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwick-
lungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen
angemessenen Betrag festzusetzen, der von der
Aussetzung ausgenommen ist.
(6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie
möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchs-
tens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Be-
kanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf
diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages an-
geordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entspre-
chend.
(7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei
einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen
der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktio-
nieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden
Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerich-
ten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung,
um die Rechte von Gläubigern und deren Gleich-
behandlung in regulären Insolvenzverfahren zu
gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berück-
sichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise in-
folge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens angewandt werden könnte, und trifft die
Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um
eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten,
Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten
Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf
die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Ver-
tragspartei der von der Aussetzung betroffenen
Verträge.
(9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die
während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums
fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf
dieses Zeitraums fällig.
(10) Die Abwicklungsbehörde informiert das In-
stitut oder das gruppenangehörige Unternehmen
und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen
unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung.
Die Information erfolgt nach der Feststellung der
Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Ab-
wicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die
Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen
und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Ab-
satz 4 genannten Wege.
(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aus-
setzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des
Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung
betroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen während des Zeitraums der Aussetzung
nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde an-
zuwenden.
(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Ausset-
zung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aus-
setzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung
von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur
vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-
rechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.“
33. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbe-
hörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergü-
tung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde
festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen
Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unab-
hängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den
Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.“
34. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „rele-
vanten Kapitalinstrumente“ die Wörter „und be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

35. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 1b wird Absatz 1a und nach den Wörtern
„Absatz 1 Nummer 2“ werden die Wörter „und
entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a“
gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Ab-
wicklungsanordnung nach § 136 das Instrument
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente für relevante Kapitalinstrumente und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben die-
ser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungs-
befugnisse ausüben, die zur Ausübung des
Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente erforderlich sind.“
36. § 78 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fälligkeit der von einem Institut oder grup-
penangehörigen Unternehmen ausgegebenen
Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Ver-
bindlichkeiten oder den auf Grund der entspre-
chenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fä-
higen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag
oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu
zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine
zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;“.
37. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde
den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen
oder einstellen, die an einem Handelsplatz im
Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandels-
gesetzes oder durch einen systematischen Inter-
nalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgeset-
zes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung
von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung
und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom
6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von
Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausge-
geben hat.“
38. § 82 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Liefer-
verpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen
Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, aus-
gesetzt werden für den Zeitraum von der öffent-
lichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß
§ 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Be-
kanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der
Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die
Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen
auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Fi-
nanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer
Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbe-
hörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewer-
tet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die
Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
fähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Ein-
lagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunter-
nehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer
Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
fähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für
jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen
Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung aus-
genommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann
nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenange-
hörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern
von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht
wurde.
(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1
ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflich-
tungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, System-
betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie ge-
genüber von der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der ge-
nannten Verordnung anerkannten zentralen Ge-
genparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zen-
tralbanken.“
39. § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
gen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern
eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forde-
rungen besichert sind, die Durchsetzung von Si-
cherungsrechten untersagen für den Zeitraum von
der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschrän-
kung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des
auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwick-
lungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf
das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
märkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich
eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung
nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der
Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Siche-
rungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung
befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder System-
betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Artikel 25 der genannten Verord-
nung anerkannten zentralen Gegenparteien aus
Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Ver-
mögenswerten bestellt hat.“

40. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2
erfolgt nicht gegenüber
1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Ab-
satz 16a des Kreditwesengesetzes,
3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1
Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,
4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die
von der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt
sind, und
5. Zentralbanken.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend
für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich
aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung be-
findlichen Institut oder gruppenangehörigen Un-
ternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht
erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens bereits von
der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht
wurde.“
41. § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89
Instrument der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(1) Liegen bei einem Institut oder einem grup-
penangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvo-
raussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat
die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen anzuordnen, dass rele-
vante Kapitalinstrumente des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder
andere Instrumente des harten Kernkapitals am In-
stitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen
umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Ab-
satz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der
ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalin-
strumenten des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens ganz oder teilweise herab-
geschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann
eine Herabschreibung ohne Durchführung einer
Umwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder He-
rabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante
Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von
der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unter-
nehmen in derselben Abwicklungsgruppe erwor-
ben wurden, wird die Herabschreibung oder Um-
wandlung zusammen mit der Herabschreibung
oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunterneh-
mens des betreffenden Unternehmens oder auf der
Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die
keine Abwicklungseinheiten sind.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug
auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahme-
fällen und abweichend vom Abwicklungsplan in
Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwick-
lungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene
eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verrin-
gert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird,
auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß
§ 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes
für das betreffende Unternehmen gelten.“
42. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
43. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-
wicklungsbehörde kann das Instrument der
Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen
Teil der besicherten Verbindlichkeit, der
den Wert der Sicherung oder Deckung über-
steigt, anwenden;“ angefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
von weniger als sieben Tagen gegen-
über Systemen im Sinne des § 1 Ab-
satz 16 des Kreditwesengesetzes, Sys-
tembetreibern im Sinne des § 1 Ab-
satz 16a des Kreditwesengesetzes,
wenn diese Verbindlichkeiten aus einer
Teilnahme an dem System resultieren,
oder gegenüber zentralen Gegenpartei-
en, die in der Europäischen Union ge-
mäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zen-
tralen Gegenparteien aus Drittstaaten,
die von der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 25 der genannten Verordnung aner-
kannt wurden;“.
cc) In Nummer 7 Buchstabe c wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
oder gruppenangehörigen Unterneh-
men, die Teil derselben Abwicklungs-
gruppe, selbst aber keine Abwicklungs-
einheiten sind, unabhängig von ihrer
Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Ver-
bindlichkeiten im Rahmen des regulären

Insolvenzverfahrens einen gleichen oder
einen niedrigeren Rang einnehmen als
Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6
und 9 des Kreditwesengesetzes; in die-
sem Fall bewertet die Abwicklungsbe-
hörde des betreffenden Tochterunter-
nehmens, das keine Abwicklungseinheit
ist, ob der Betrag der Posten, die die
Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfül-
len, ausreicht, um die Durchführung der
bevorzugten Abwicklungsstrategie zu
unterstützen.“
44. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach
Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbe-
hörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber
Instituten und gruppenangehörigen Unterneh-
men, die Teil derselben Abwicklungsgruppe,
selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind,
ausgeschlossen werden sollten, um die wirk-
same Durchführung der Abwicklungsstrategie
sicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermes-
sens nach Satz 1 werden nur solche Verbind-
lichkeiten berücksichtigt, die nicht von der
Anwendung der Herabschreibungs- und Um-
wandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Num-
mer 8 ausgenommen sind.“
45. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch
die Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ er-
setzt.
46. § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Festlegung des Betrags
der herabzuschreibenden
oder umzuwandelnden relevanten
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
(1) Vor der Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt
die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß
§ 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge
fest:
1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
mente und berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens, die herab-
zuschreiben sind, um
a) sicherzustellen, dass der Nettovermögens-
wert des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-
stellen, dass der Nettovermögenswert null
nicht unterschreitet, und
2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
mente und berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens, die in An-
teile oder andere Instrumente des harten Kern-
kapitals am Institut oder am gruppenangehöri-
gen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a) die erforderliche Quote für das harte Kernka-
pital des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens wiederherzustellen oder
b) die erforderliche Quote für das harte Kern-
kapital des Brückeninstituts zu erreichen.
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor
der Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits
größer als null sein und drohen keine in Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ord-
net die Abwicklungsbehörde die Umwandlung ge-
mäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
(3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2
genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde
folgende weitere Beträge fest:
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im
Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der
erforderlichen Quote für das harte Kernkapital
erforderlich ist,
2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag,
um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in
Abwicklung befindliche Institut oder gruppenan-
gehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut
sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen,
über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu er-
füllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen
der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie
2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restruktu-
rierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des
Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berück-
sichtigen.
(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
wird ein von einem Tochterunternehmen ausgege-
benes relevantes Kapitalinstrument oder eine be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65
Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu
ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben
oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Ka-
pitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene
des Mutterunternehmens.
(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung in Kombination mit dem Instrument der Über-
tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
schaft angewendet, so ist bei der Festlegung der
Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Ver-
bindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der
Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungs-
gesellschaft zu berücksichtigen.
(6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausge-
schlossen, so kann der Umfang, in dem andere

bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben
oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht
werden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68
Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.
(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von
relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform
des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel
gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann
bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt
werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herab-
schreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den
in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufge-
führten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist eben-
falls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen,
wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsform-
wechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativ-
modell vorsieht.“
47. § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97
Haftungskaskade
(1) Anteile, andere Instrumente des harten
Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65
Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten
werden in folgender Reihenfolge zur Haftung
herangezogen:
1. Anteile und andere Instrumente des harten
Kernkapitals,
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
3. Instrumente des Ergänzungskapitals,
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlich-
keiten.
Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 ge-
nannten Kategorien erst herangezogen, wenn
durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in
der jeweils vorhergehenden Kategorie der betref-
fende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht
erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungs-
fähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und
bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 ent-
sprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten
als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in
dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten
Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der
Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder
anderen Instrumenten des harten Kernkapitals,
des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergän-
zungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-
fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu
diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser
Anteile und den Nennwert oder den noch ausste-
henden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Ver-
bindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu
ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im
gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert
um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustver-
teilung innerhalb von Verbindlichkeiten des glei-
chen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.“
48. In § 98 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit“ die
Wörter „nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige
Verbindlichkeit“ eingefügt.
49. § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99
Weitere Wirkungen der
Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den geschuldeten Restbetrag eines rele-
vanten Kapitalinstruments oder einer berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4
oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Aus-
übung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2
genannten Befugnisse auf null herab, gelten die
betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus re-
sultierende Verpflichtungen oder Ansprüche ge-
genüber dem Institut oder gruppenangehörigen
Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als
erfüllt.
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den ausstehenden Restbetrag eines
relevanten Kapitalinstruments oder einer berück-
sichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Ab-
satz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter
Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten
Befugnisse nur teilweise herab,
1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und et-
waige daraus resultierende Verpflichtungen
oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder
gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren
Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabge-
schriebenen Betrags beglichen;
2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüng-
liche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbe-
haltlich einer der Herabschreibung des Nenn-
werts entsprechenden Änderung des zahlbaren
Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen
der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde
in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3
genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin
auf den verbleibenden Nennwert oder den noch
ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit
anwendbar.
(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder
des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hier-
von unberührt bleibt die Befugnis der Abwick-
lungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der
herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu
erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Ab-
satz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde
außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe
die Einziehung von Anteilen oder die Löschung

anderer Instrumente des harten Kernkapitals rück-
gängig zu machen. Auch die Rechtsposition der
Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente
des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe
wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-
nisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in
der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung
bekannt gemacht wird.
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in
ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesell-
schaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zu-
stimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind.
Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maß-
nahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrecht-
lichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschrie-
benen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung
ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen
der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-
ordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht
anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem
Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter
wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden
sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente oder das Instrument der Gläubiger-
beteiligung angewendet wurde.
(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige
Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
mente des harten Kernkapitals am Institut oder
am gruppenangehörigen Unternehmen umgewan-
delt, kann das Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehler-
haften Bewertung der umgewandelten Verbindlich-
keiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
geltend machen.
(7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-
bigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von
1. der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes und
2. der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes.
(8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger
gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte,
die für Verbindlichkeiten des Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens haften, werden
durch die Anwendung des Instruments der Betei-
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger wer-
den jedoch durch die Anwendung der in Satz 1
genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuld-
ner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder an-
deren Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise
befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem
Gläubiger.“
50. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
nach § 65 Absatz 4“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 120 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
51. § 101 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die
Wörter „nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen
Verbindlichkeiten“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Ver-
bindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
mente des harten Kernkapitals umwan-
deln;“.
52. § 109 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkun-
dung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist
der Einwilligung als Anlage beizufügen.“
53. In § 111 Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach
dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach
Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuld-
befreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden
Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsin-
haber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung
in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.“
54. § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Maßnahmen
beim übertragenden Rechtsträger
(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden
Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertra-
genden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die
Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbe-

hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt
hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine
Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder
anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnah-
menziels beim übernehmenden Rechtsträger fest-
gestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des in Abwicklung befindlichen In-
stituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegen-
über dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungs-
behörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte
wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrneh-
mung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimm-
rechte.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden
Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden
Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger
verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemali-
gen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5
Satz 4 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung dahingehend angewandt, dass die betroffe-
nen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der
ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten
gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an ei-
nem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1
und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des übertra-
genden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil
das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers
voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des
Verfahrens zu decken, ist der übernehmende
Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung
des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu
leisten.“
55. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Fällen einer Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle
Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Aus-
übung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1
Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2
erforderlich sind. Insbesondere kann die Ab-
wicklungsbehörde den übernehmenden Rechts-
träger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen
oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbe-
hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt
hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine
Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat,
oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen
Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechts-
träger festgestellt hat.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übt die Abwicklungsbehörde das Stimm-
recht des übertragenden Rechtsträgers in
Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2
nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertra-
gende Rechtsträger gegen den Beschluss
Klage erheben.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die vorstehenden Regelungen gelten ent-
sprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4
genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.“
56. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 82
bis 84“ durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maß-
nahme nach § 66a oder eine Krisenmanage-
mentmaßnahme, einschließlich eines unmittel-
bar mit der Anwendung einer solchen Maß-
nahme verbundenen Ereignisses, berechtigen
nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zu-
rückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Auf-
rechnungsrechte gegenüber einem Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen aus-
zuüben,
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens zu er-
langen, Kontrolle darüber auszuüben oder
Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu
machen und
3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden
Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens zu beeinträchtigen.“
57. Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
58. In § 152n wird die Angabe „150“ durch die An-
gabe „179“ ersetzt.
59. § 156 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-
abwicklung eines Instituts oder übergeordneten
Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehalt-
lich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein,
das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60
und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahr-
nimmt und die Zusammenarbeit und Koordinie-
rung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten
sicherstellt.“
b) In Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „§§ 49
bis 54“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50“ ersetzt.
60. § 159 wird wie folgt gefasst:
„§ 159
Europäische Abwicklungskollegien
(1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat
oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
1. Tochterunternehmen, die in der Union niederge-
lassen sind,
2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei
Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder

3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von
mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend
eingestuft werden,
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwick-
lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in
denen diese Unternehmen niedergelassen sind
oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein
einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium
nimmt die in § 156 genannten Funktionen und
Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von
Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Unions-
zweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch
die Festlegung der Mindestanforderung an Eigen-
mittel und berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung
der Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berück-
sichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls
die von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten
festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind
Tochterunternehmen, die in der Europäischen
Union niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterun-
ternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der
globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungs-
einheiten und stimmen die Mitglieder des europä-
ischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu,
so haben die Tochterunternehmen, die in der Union
niedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis
das EU-Mutterunternehmen den Anforderungen
des § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die
in § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten In-
strumente an das in einem Drittstaat niedergelas-
sene Mutterunternehmen oder ihre im selben Dritt-
staat wie das Mutterunternehmen niedergelassene
Tochterunternehmen oder andere Unternehmen
unten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben.
(3) Unterstehen alle in der Union niedergelasse-
nen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in
einem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunterneh-
mens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so
führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungs-
kollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitglied-
staats, in dem das EU-Mutterunternehmen nieder-
gelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den
Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums
die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunterneh-
mens oder des Tochterunternehmens, das insge-
samt über die meisten bilanzwirksamen Vermö-
genswerte verfügt.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzu-
richten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein
anderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3
und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahr-
nimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in
§ 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die
Verfahren einhält, einschließlich derjenigen, die
die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an euro-
päischen Abwicklungskollegien betreffen. In die-
sem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthalte-
nen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwick-
lungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere
Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verste-
hen. Der Verzicht der Errichtung eines europä-
ischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einver-
nehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in
dem europäischen Abwicklungskollegium wären.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156
entsprechend.“
61. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. gegen die Mindestanforderung an Ei-
genmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f
verstößt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „oder
Nummer 9“ eingefügt.
62. Folgender Teil 9 wird angefügt:
„Teil 9
Rechtsbehelf und
Ausschluss anderer Maßnahmen
§ 179
Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
wicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine
Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen
der Abwicklungsbehörde einschließlich der Andro-
hung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach
diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Verwaltungsakte einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36
bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen
eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den
Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Ober-
verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts-
zug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu
einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert an-
fechtbar.
(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen
der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer
Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseiti-
gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-
langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-
beseitigung
1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-
hen würde und
3. nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht
den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der
durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen
Nachteile zu.
§ 180
Unterbrechung von
gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaß-
nahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut
oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit
Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an
dem das Institut oder das gruppenangehörige Un-
ternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als
Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1
Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung
beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbe-
hörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme
gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.
§ 181
Haftungsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
desbeamtengesetzes haben Beamtinnen und
Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden,
den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die
ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, ver-
ursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie
die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die
keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließ-
lich der Tarifbeschäftigten.“
Artikel 6
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Jede natürliche oder juristische Per-
son und jede Personenhandelsgesellschaft“
durch das Wort „Jeder“ und die Wörter
„wenn sie“ durch die Wörter „wenn er“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsunternehmen“ die Wörter „direkt
oder indirekt“ eingefügt und werden die
Wörter „Unterlagen vorzulegen und Tat-
sachen“ durch die Wörter „Tatsachen und
Unterlagen anzugeben oder vorzulegen“
ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzei-
gen, wenn er unabsichtlich
1. eine bedeutende Beteiligung an einem
Versicherungsunternehmen erwirbt oder
so erhöht, dass die Schwelle von 20 Pro-
zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
oder überschritten wird oder dass über
das Versicherungsunternehmen Kontrolle
ausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er
beabsichtigt, die Beteiligung so zurück-
zuführen, dass sie erneut unter den
Schwellenwert fällt, sofern die Beteili-
gung nicht unverzüglich nach Kenntnis
von dem Erwerb oder der Erhöhung zu-
rückgeführt wird, oder
2. seine bedeutende Beteiligung an einem
Versicherungsunternehmen aufgibt oder
den Betrag seiner bedeutenden Beteili-
gung unter die Schwellen von 20 Prozent,
30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals absenkt oder
die Beteiligung so verändert, dass über
das Versicherungsunternehmen keine
Kontrolle mehr ausgeübt wird.
Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüg-
lich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflich-
tige von den Umständen, die eine solche
Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt
hat.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.
bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„S. 32),“ durch die Wörter „S. 32;
L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019,
S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
folgt gefasst:
„b) 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente sowie zur Ände-
rung der Richtlinien 2002/92/EG
und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349; L 74 vom
18.3.2015, S. 38; L 188 vom
13.7.2016, S. 28; L 273 vom
8.10.2016, S. 35; L 64 vom
10.3.2017, S. 116; L 278 vom
27.10.2017, S. 56), die zuletzt
durch die Verordnung (EU)
2019/2115 (ABl. L 320 vom
11.12.2019, S. 1) geändert worden
ist,
c) 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang

zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kre-
ditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung
der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338; L 208 vom
2.8.2013, S. 73; L 20 vom
25.1.2017, S. 1; L 203 vom
26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge-
ändert worden ist, oder“.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „kann“ die Wörter „in
den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1
Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 17 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-
len des Absatzes 1, statt den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie
in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
innerhalb des Beurteilungszeitraums auch An-
ordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in
Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht
mehr rechtfertigen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu un-
tersagen“ die Wörter „oder eine Anordnung
nach Absatz 2a zu erlassen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bemerkungen und Vorbehalte der für den
Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde
sind in der Entscheidung wiederzugeben;
eine Untersagung darf nur aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfol-
gen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf
nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Grün-
den erfolgen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine
bedeutende Beteiligung vermittelnden Unter-
nehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
sagen und anordnen, dass über die Anteile nur
mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungs-
verfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vor-
liegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder
unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichts-
behörde nicht nachgekommen ist und diese
Unterrichtung innerhalb einer von der Auf-
sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachge-
holt hat,
3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß
§ 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder
trotz einer vollziehbaren Untersagung nach
§ 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht
worden ist,
4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den
Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung in-
nerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17
Absatz 4 vollzogen hat oder
5. der Inhaber eine vollziehbare Anordnung
gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen
des Absatzes 1 auch gegenüber einem die be-
deutende Beteiligung vermittelnden Unterneh-
men anordnen, Weisungen des Inhabers einer
bedeutenden Beteiligung, der an dem vermit-
telnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu be-
folgen.“
4. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds
endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht
mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begrün-
dende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt
und auch keinen Versicherungsbestand mehr
abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229
Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
5. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Sofern andere Maßnahmen zur
Wahrung der Belange der Versicherten nicht
ausreichend sind“ werden durch die Wörter
„Wenn es zur Wahrung der Belange der Ver-
sicherten erforderlich ist“ und das Wort
„Versicherungsverträgen“ durch das Wort
„Erstversicherungsverträgen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der
betroffenen Vermögenswerte dingliche Wir-
kung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Sicherungsfonds verwaltet die über-
nommenen Verträge, die nach einzelnen
übernommenen Versicherungsbeständen ge-
trennt zu führen sind, gesondert von seinem
restlichen Vermögen und legt über sie im
Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzu-
stellenden Geschäftsberichts gesondert
Rechnung.“

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,
§ 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie
die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88
Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143
zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336
sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen
Rechtsverordnungen gelten insoweit ent-
sprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maß-
gabe, dass die Risiken, denen das Unter-
nehmen tatsächlich oder möglicherweise
ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu
dokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit
der Maßgabe, dass keine Compliance-
Funktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2
und 3 findet auf die von den Sicherungs-
fonds verwalteten Versicherungsverträge
Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde
festgestellt hat, dass die Sanierung eines
übernommenen Versicherungsbestandes ab-
geschlossen ist und das dem Sicherungs-
fonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital
an die einzahlenden Versicherungsunter-
nehmen zurückgewährt wurde.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das
vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226
Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Ab-
satz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder
der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende
Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortfüh-
rung der Verträge zu gewährleisten, setzt die
Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsver-
trägen die Verpflichtungen aus den Verträgen
um maximal 5 Prozent der vertraglich garantier-
ten Leistungen herab.“
6. Dem § 224 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf eine juristische Person des Privatrechts, die
mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungs-
fonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften
entsprechend Anwendung:
1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6;
2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung
nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die
Funktion der internen Revision wahrnimmt, be-
zieht;
3. § 25;
4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe,
dass die Risiken, denen das Unternehmen tat-
sächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist,
regelmäßig angemessen zu dokumentieren
sind;
5. § 28 Absatz 2;
6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine
Compliance-Funktion vorzuhalten ist;
7. § 30;
8. § 32;
9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 genannten Personen sowie auf die
Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
oder der Person, die die Funktion der internen
Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden
einer dieser Personen bezieht, und
10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12.“
7. Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
gelten für die Rechnungslegung der übernomme-
nen Verträge die Vorschriften des Zweiten Unter-
abschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung
mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs entsprechend.“
8. Dem § 228 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand
übertragen wird, passive Rückversicherungsver-
träge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds
anstelle des Unternehmens in die Verträge ein-
treten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt un-
verzüglich nach der Übertragung des Versiche-
rungsbestandes gegenüber dem betroffenen
Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf
den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungs-
bestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden.“
9. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„wenn das Versicherungsunternehmen“ die
Wörter „oder die Person als Geschäftsleiter“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor-
sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen und werden
nach dem Wort „Verhalten“ die Wörter „vorsätz-
lich oder leichtfertig“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter auch
verlangen und diesen Geschäftsleitern die Aus-
übung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie
zuvor auf Grund eines Verstoßes des Versiche-
rungsunternehmens verwarnt wurden und das
Versicherungsunternehmen erneut nachhaltig
gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-
akte oder Anordnungen verstoßen hat.“
10. In § 304 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„§ 199 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
11. § 305 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungs-
geschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1)“ durch die
Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-
ten Unternehmen und Personen Weisungen zur
Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
mögenswerten erteilen.“

12. § 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit und solange Tatsachen die Annahme
rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann
die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nen-
nung des Namens oder der Firma des Unterneh-
mens über diesen Verdacht oder diese Feststellung
informieren.“
13. § 309 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach Nummer 12 folgende
Nummer 13 eingefügt:
„13. das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik,“.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12“
durch die Angabe „10 bis 13“ ersetzt.
14. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbe-
hörde einschließlich der Androhung und Festset-
zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,
den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36,
66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134
Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den
§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbin-
dung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2
oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach
§ 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305
Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1
sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
15. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder oder“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb
des Beurteilungszeitraums eine bedeu-
tende Beteiligung erwirbt oder erhöht,“.
c) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3“
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halb-
satz, Absatz 2a oder Absatz 3“ ersetzt.
16. In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht
erforderlich“ gestrichen.
17. § 349 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März
2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.“
Artikel 7
Änderung des
Einlagensicherungsgesetzes
Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 95 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhe-
bung der Beleihung und zur Rückgän-
gigmachung der Errichtung“.
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonder-
beiträgen und Sonderzahlungen; Rück-
flüsse aus Insolvenzverfahren“.
c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung im Rahmen
einer Abwicklung“.
2. In § 6 Nummer 11 werden nach dem Wort „Sola-
wechseln“ die Wörter „außer Namensschuld-
scheine und Namensschuldverschreibungen, die
Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind“ eingefügt.
3. Nach § 7 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung
eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach
§ 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto
in der Kontobezeichnung als offenes Treuhand-
konto eindeutig gekennzeichnet ist oder als sol-
ches hätte gekennzeichnet werden müssen und
das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachge-
wiesen wird.“
4. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Berechnung – auf
Quartalsbasis – des“ durch die Wörter „Berech-
nung auf Quartalsbasis des“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die zusam-
mengefassten Meldungen der CRR-Kreditinsti-
tute“ die Wörter „sowie die Höhe der verfügba-
ren Finanzmittel“ eingefügt.
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „zur Entschädigung der Einleger“ die Wörter
„und zur Finanzierung der Entschädigung der Ein-
leger“ eingefügt.
6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zu-
zuweisen“ das Wort „(Beleihung)“ eingefügt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädi-
gungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinsti-
tute dieser Entschädigungseinrichtung zugeord-
net.
(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020
neue Entschädigungseinrichtungen beliehen
oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der
CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1
nach den Kriterien, die das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-
legt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.

8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 6“ ersetzt.
9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Verordnungsermächtigung
zur Aufhebung der Beleihung und
zur Rückgängigmachung der Errichtung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,
1. die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder
2. die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23
Absatz 2 rückgängig machen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das
Bundesministerium der Finanzen fest, welche ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende
Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzli-
chen Entschädigungseinrichtung nach den Vorga-
ben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung
aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig ge-
macht wird (ehemalige Entschädigungseinrich-
tung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtun-
gen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1
anzuhören.
(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verord-
nung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschä-
digungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren
Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungsein-
richtung und die zur Deckung von Verwaltungs-
und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel
nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge
in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-
schädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnach-
folge ausgenommen sind die verfügbaren Finanz-
mittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes
Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu
übertragen sind. Die nachfolgende Entschädi-
gungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der
Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheit-
lichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-
schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein.
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-
nung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungs-
verfahren, Widerspruchsverfahren und Verwal-
tungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädi-
gungseinrichtung werden von der nachfolgenden
Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht
und in eigenem Namen fortgesetzt.
(4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor
dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1
der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zuge-
ordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbe-
zogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädi-
gungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen
Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmit-
tel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu
übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht
dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kre-
ditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten
Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungsein-
richtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur
Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der
Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen
Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-
Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitrags-
berechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbe-
zogenen Sicherungssystem maßgeblich.
(5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezoge-
nen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies
ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden
institutsbezogenen Sicherungssystem vor der
Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4
nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die
entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse,
Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Sat-
zung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzu-
legen.
(6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln
die nachfolgende und die ehemalige Entschädi-
gungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustim-
mung der Bundesanstalt bedarf.
(7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchfüh-
rung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnun-
gen treffen.“
10. In § 27 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
„höhere Sonderbeiträge“ die Wörter „und höhere
Sonderzahlungen“ eingefügt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Berichtspflicht; Erstattung von
Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen;
Rückflüsse aus Insolvenzverfahren“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren ge-
mäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweili-
gen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
gemäß § 20 zuzurechnen.“
12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Inanspruchnahme einer
gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung im Rahmen einer Abwicklung
Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruch-
nahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren
Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus
§ 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.“
13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind,
dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausrei-
chen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu
entschädigen oder im Abwicklungsfall die
Pflichten aus der Haftung nach § 145 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu er-
füllen;“.
16. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2
aufgeschoben werden.“
17. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die angefal-
lenen Kosten des Entschädigungsverfahrens“
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Einlagensicherungssystem des Herkunfts-
mitgliedstaats erstattet dem inländischen Ein-
lagensicherungssystem die Kosten des Ent-
schädigungsverfahrens.“
18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die
am 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagen-
sicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis
zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen,
um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48
Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten
aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes erheben zu können.“
Artikel 8
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 65a folgende Angabe eingefügt:
„§ 65b Veräußerungen nachrangiger berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten und relevan-
ter Kapitalinstrumente an Privatkunden“.
2. In § 2 Absatz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern
„erteilt worden ist“ ein Komma und die Wörter „oder
von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-
linie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinsti-
tut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte
im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes zu betreiben“ eingefügt.
3. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:
„§ 65b
Veräußerung nachrangiger
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts
dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie rele-
vante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privat-
kunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindest-
stückelung von 50 000 Euro veräußert werden. Für
relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen
und nicht komplexen Instituten im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit
einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert
werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente
im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezem-
ber 2020 begeben wurden.“
4. In § 122 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-
sem Gesetz erforderlich,“ gestrichen.
(2) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß
§ 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbe-
reich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge
nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs
der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten
angewandten Herabschreibung oder Umwand-
lung ausgeglichen, so kann der Restrukturie-
rungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von
der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-
Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um
1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzu-
stellen, dass der Nettovermögenswert der
CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
gleich null ist, oder
2. Anteile oder andere Instrumente des harten
Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpa-
pierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben
und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von
§ 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang
zu rekapitalisieren.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
2. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass
neben einer möglichst großen Sicherheit und einer
ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der
angelegten Mittel angestrebt wird.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht stellt für den Restrukturierungs-
fonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres
die Rechnung über die Einnahmen und Ausga-
ben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haus-
haltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a
Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlas-
senen Satzung“ gestrichen.
Artikel 9
Weitere Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wer-
den jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 4
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kos-
tenerstattungen, die die Finanzagentur und die
Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erfor-
derlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen
zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
§ 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die
von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung
und die dazu erlassenen Ausführungsbestim-
mungen sind entsprechend anzuwenden.“
2. In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes“ durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirt-
schaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ er-
setzt.
3. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Be-
treiben von Bankgeschäften und das Erbringen
von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kredit-
wesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4
nicht anzuwenden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen
der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen
Geschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher
der Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzel-
fall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halb-
satz 1 genannten Regelungen ganz oder teil-
weise nicht anzuwenden sind.“
c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20
des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 11 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes“ ersetzt.
4. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a
Absatz 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 5,
5a, 7 und 9“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Milliarden“
durch die Angabe „30 Milliarden“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Gesetzes“
gestrichen und wird die Angabe „30 Milliarden“
durch die Angabe „60 Milliarden“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der
Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Ab-
satz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“
(2) Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 20 Erwerb von Risikopositionen“.
2. Folgender § 20 wird angefügt:
„§ 20
Erwerb von Risikopositionen
(1) Übertragungen von Risikopositionen und
Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich
nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und
Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfor-
dernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der
Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht
entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder
eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt kei-
nen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des
§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Ver-
tragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesell-
schaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt
keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung
der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.
Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind
auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm
verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwend-
bar.

(2) Die an einer Übertragung von Risikopositio-
nen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezo-
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des
Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Infor-
mationen im Rahmen der Übertragung von Risiko-
positionen an den Fonds nicht entgegen.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds
übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in
die Insolvenzmasse des Treuhänders.“
(3) Die Sanierungsplanmindestanforderungsverord-
nung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644) wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen“
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“
durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Satzteil
vor Nummer 1 werden die Wörter „im Einverneh-
men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „im Einvernehmen“ durch die Wörter „in Ab-
stimmung“ ersetzt.
(4) Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1725)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Ab-
satz 3c des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Darstellung der geplanten Regelungen
zur Geschäftsorganisation des Instituts ge-
mäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengeset-
zes einschließlich der internen Kontrollver-
fahren des Instituts und“.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Angabe des Mutterunternehmens sowie
aller Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften in-
nerhalb der Gruppe.“
(5) In § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Anlegerentschä-
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist,
werden die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
setzes erteilt ist“ durch ein Komma und die Wörter „so-
weit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und
nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kre-
ditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt
werden“ ersetzt.
(6) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer
Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes“ gestrichen.
(7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Arti-
kel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 46
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.
(8) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas-
sen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5
Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tä-
tigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
sichtigung von Kreditinstituten und Wertpa-
pierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom
2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1;
L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
worden ist, namentlich genannten Unter-
nehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbrin-
gen;“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Kreditanstalt für Wiederaufbau“ durch die Wör-
ter „in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-
linie 2013/36/EU namentlich genannten Unter-
nehmen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 10 bis 18 und
25“ durch die Wörter „§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1
und 3 bis 5 sowie § 25“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ha-

ben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30
nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesen-
gesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-
ten Unternehmen und Personen Weisungen zur
Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
mögenswerten erteilen.“
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
dacht“ die Wörter „oder diese Feststellung“ ein-
gefügt.
4. In § 9 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1
und 2 und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2c
Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 2a“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 58“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2, 3 und 5“
durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.
6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch
die Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-
schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwä-
schegesetzes oder die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes
und des hierdurch begründeten Verstoßes.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vorsätzlich oder
leichtfertig gegen Bestimmungen dieses Geset-
zes, des Geldwäschegesetzes oder die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Ver-
ordnungen“ durch die Wörter „gegen die in Ab-
satz 2a genannten Rechtsakte“ und die Wörter
„Verwarnung durch die Bundesanstalt“ durch
die Wörter „Verwarnung nach Absatz 2a durch
die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig“
ersetzt.
8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines an-
deren Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tat-
sachen bekannt werden, die die Annahme rechtfer-
tigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24
Absatz 2 verletzt hat.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-
fung des Jahresabschlusses“ durch die
Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-
schlusses“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30
und 36“ durch die Wörter „30, 36, 45, 46
und 48 bis 55“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
fungsberichte“ die Wörter „sowie die Form ihrer
Einreichung“ eingefügt.
10. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
11. In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
(9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 19 Nummer 9 wird folgender Satz
angefügt:
„Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-
sung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und
314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Ab-
satz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4
des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
Unternehmen und Personen Weisungen zur
Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
mögenswerten erteilen.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Soweit und solange Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein
Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte
betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlich-
keit unter Nennung des Namens oder der Firma
des Unternehmens über diesen Verdacht oder
diese Feststellung informieren. Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen
die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht
betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-
chenden Anschein erweckt. Vor der Entschei-
dung über die Veröffentlichung der Information
ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die
von der Bundesanstalt veröffentlichten Informa-
tionen als falsch oder die zugrundeliegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,
so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit
hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie
die betreffende Information zuvor bekannt ge-
geben hat.“
3. In § 341 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist
deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz erforderlich“ gestrichen.
Artikel 10
Weitere Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten

Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes
über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I
S. 322) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
akte sowie die zugehörigen Vorgaben der
Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-
wesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-
kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden
sind und“.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
gefügt.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ eingefügt.
(2) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vor-
schriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (BGBl. I S. 660)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-
tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-
wesengesetzes, die auf Vorgaben der
Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
anzuwenden sind und“.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
gefügt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Vorgaben der Artikel 411 bis 428az der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf
ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie
die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
die Bestimmungen des Kreditwesengeset-
zes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,
sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-
gesetzes nicht anzuwenden sind.“
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ eingefügt.
(3) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-
tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kre-
ditwesengesetzes, die auf Vorgaben der
Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
anzuwenden sind und“.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
gefügt.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
Artikel 11
Weitere Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 2 der Verordnung über die Freistellung der
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Verei-
nigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Ge-
setzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322), die durch Artikel 10 Absatz 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a
bis 10i“ durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.
(2) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistel-
lung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in
Australien von Vorschriften des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322,
323), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i“
durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.
Artikel 12
Aufhebung des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember
2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezem-
ber 2020 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in
Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2773. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4f2a339ad4b17ed1….