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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2773

BGBl. 2020 I S. 2773 · 465.766 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
                                   Gesetz
     zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur
Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor
                      (Risikoreduzierungsgesetz – RiG)*
                                                       Vom 9. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1  Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5  Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 6  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7  Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 8  Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 9  Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 10 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 11 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 12 Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-
           setzes
Artikel 13 Inkrafttreten

                            Artikel 1

                       Änderung des
                    Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 16b folgender Absatz 16c
   eingefügt:

      „(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses
   Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System
   berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembe-
   treiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegen-
   partei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen,
   Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2
   Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.“

2. In § 46f wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
   gefügt:

     „(7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten
   nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verord-

   nung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen an-

   deren Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Än-
  derung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung

  ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, ge-
  mischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnah-
  men und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150
  vom 7.6.2019, S. 253) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung
  der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und
  Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfir-
  men und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

2020

   diese Instrumente nur teilweise als Eigenmittel an-
   erkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des
   Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertrag-
   licher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forde-
   rungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt.
   Darüber hinaus gelten als andere Forderungen auch
   die Beteiligungen an einem Tochterunternehmen
   von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der
   Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mut-
   terunternehmens befinden, sofern diese Beteiligun-
   gen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
   nicht als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind.
   Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten werden
   in folgender Rangfolge berichtigt:

   1. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit

      vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-

      mente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind,
   2. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
      vertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-
      mente des zusätzlichen Kernkapitals anrechen-
      bar sind,

   3. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit
      oder ohne vertraglicher Nachrangklausel, die als
      Instrumente des harten Kernkapitals anrechen-
      bar sind.“

                        Artikel 2

                 Weitere Änderung
              des Kreditwesengesetzes

    Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1
 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
 geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

        „ § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
               575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
               2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit-
               und Finanzdienstleistungsinstitute“.

    b) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

        „ § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesell-

               schaften und gemischten Finanzholding-

               Gesellschaften
        § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten

             EU-Mutterunternehmens bei Mutterun-
             ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.

    c) Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

        „ § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

        § 6d Eigenmittelempfehlung“.
BGBl. 2020, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
  d) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst:
       „ § 7c (weggefallen)“.
  e) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „ § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusam-
              mengefasster Basis“.
  f) Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „ § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über
              Zweigstellen und Kreditinstitute, die der-
              selben Drittstaatengruppe angehören

       § 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehör-
            den“.
  g) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „ § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderun-
               gen zu anderen Kapitalanforderungen
               und zur Eigenmittelempfehlung“.

  h) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:
       „ § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
  i)   Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „ § 12 Potentiell systemrelevante Institute“.

  j)   Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

       „ § 25 Finanzinformationen, Informationen zur
              Risikotragfähigkeit und zur Liquiditäts-
              steuerung, Refinanzierungspläne; Ver-
              ordnungsermächtigung“.
  k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
       „ § 25n (weggefallen)“.
  l)   Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
       „ § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoredu-
               zierungsgesetz“.
  m) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie
     folgt gefasst:
       „ §§ 64s bis 64u (weggefallen)“.
  n) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst:

       „ § 64w (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

          „(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine
       Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen
       Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen
       Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten
       hat. Als bedeutende Institute gelten stets
       1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß
          Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verord-
          nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
          15. Oktober 2013 zur Übertragung besonde-
          rer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
          sicht über Kreditinstitute auf die Europäische
          Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
          S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,

       2. Institute, die als potentiell systemrelevant im
          Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
       3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Ab-
          satz 1.“

  b) Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes
     sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4
     Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
     sichtsanforderungen an Kreditinstitute und
     Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
     nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
     27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
     L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
     21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
     L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
     26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.“
  c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Rechts-
     verordnung nach Absatz 3“ durch die Wörter
     „Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.
  d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

        „(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren be-
     rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-
     profil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger
     gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2
     sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
     sichtsorgans im Sinne des § 25d.“

  e) Absatz 30 wird aufgehoben.

  f) In Absatz 35 wird die Angabe „29 bis 31, 33“
     durch die Angabe „26, 29 bis 33“ ersetzt, wird
     nach der Angabe „48,“ die Angabe „49,“ einge-
     fügt, wird nach der Angabe „82“ das Wort „und“
     durch ein Komma ersetzt und wird nach der An-
     gabe „86“ die Angabe „und 94“ eingefügt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1a
              Geltung der Verordnungen (EU)
             Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,
            (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402
      für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom
     17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
     31.5.2013, S. 1)“ durch die Wörter „vom
     17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;
     L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom
     6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Ver-
     ordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom
     28.12.2017, S. 35)“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine
     Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne
     von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu
     betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute
     noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1
     Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen
     der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäi-
     schen Zentralbank vom 17. März 2015 über die
     Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
     (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13;
     L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die
     Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom
     7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als
BGBl. 2020, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
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     seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute.
     Die für die Bestimmung des Meldeumfangs er-
     forderliche Einstufung als bedeutendes oder
     weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf
     der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamt-
     wert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung
     (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentral-
     bank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines
     Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwi-
     schen der Europäischen Zentralbank und den
     nationalen zuständigen Behörden und den na-
     tionalen benannten Behörden innerhalb des ein-
     heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah-
     menverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141
     vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017,
     S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen
     sind der Deutschen Bundesbank elektronisch
     einzureichen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
         „3a. die öffentliche Schuldenverwaltung
              des Bundes oder eines Landes, eines
              ihrer Sondervermögen oder eines
              anderen Staates des Europäischen
              Wirtschaftsraums, sofern diese nicht
              fremde Gelder als Einlagen oder an-
              dere rückzahlbare Gelder des Publi-
              kums annimmt und das Kreditgeschäft
              betreibt;“.
     bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

         „13. folgende Unternehmen, sofern sie das

              Finanzkommissionsgeschäft und das
              Emissionsgeschäft im Sinne des § 1
              Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in
              Bezug auf Warenderivate betreiben
              und sofern diese Geschäfte mit der
              jeweiligen Haupttätigkeit der Unterneh-
              men in Zusammenhang stehen und die
              Unternehmen weder einen Sekundär-

              markt noch eine Plattform für den
              Sekundärhandel mit finanziellen Über-
              tragungsrechten betreiben:

              a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß

                 Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
                 (EU) 2019/944 des Europäischen
                 Parlaments und des Rates vom

                 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vor-

                 schriften für den Elektrizitätsbin-

                 nenmarkt und zur Änderung der

                 Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158

                 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom

                 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-

                 mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,

                 wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-

                 sen Richtlinien, gemäß der Verord-

                 nung (EU) 2019/943 des Europäi-

                 schen Parlaments und des Rates
                 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizi-
                 tätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
                 14.6.2019, S. 54), der Verordnung
                 (EG) Nr. 714/2009 des Europäi-
                 schen Parlaments und des Rates
                 vom 13. Juli 2009 über die Netz-

              zugangsbedingungen für den grenz-
              überschreitenden Stromhandel und
              zur Aufhebung der Verordnung (EG)
              Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
              14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
              die Verordnung (EU) Nr. 543/2013
              (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)
              geändert worden ist, der Verord-
              nung (EG) Nr. 715/2009 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates
              vom 13. Juli 2009 über die Be-
              dingungen für den Zugang zu den
              Erdgasfernleitungsnetzen und zur
              Aufhebung der Verordnung (EG)
              Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
              14.8.2009, S. 36; L 229 vom
              1.9.2009, S. 29; L 309 vom
              24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
              die Verordnungen (EU) 2018/1999
              (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
              und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115
              vom 25.4.2013, S. 39) geändert
              worden ist, oder gemäß den nach
              diesen Verordnungen erlassenen
              Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
              men,
           b) Personen, die in ihrem Namen als
              Dienstleister handeln, um die Auf-
              gaben eines Übertragungsnetzbe-
              treibers gemäß diesen Gesetzge-
              bungsakten sowie gemäß den nach
              diesen Verordnungen erlassenen
              Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-

              nehmen, sowie

           c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
              gieausgleichssystems, eines Rohr-
              leitungsnetzes oder eines Systems
              zum Ausgleich von Energieangebot
              und -verbrauch bei der Wahrneh-
              mung solcher Aufgaben;“.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 17 werden die Wörter „für ein
       einzelnes Leasingobjekt“ durch die Wörter
       „für ein oder mehrere Leasingobjekte eines

       einzelnen Leasingnehmers“ ersetzt.

   bb) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

      „21. folgende Unternehmen, sofern sie

           Finanzdienstleistungen im Sinne des

           § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4

           in Bezug auf Warenderivate erbringen

           und sofern diese Finanzdienstleistun-

           gen mit der jeweiligen Haupttätigkeit

           der Unternehmen in Zusammenhang

           stehen und die Unternehmen weder

           einen Sekundärmarkt noch eine Platt-

           form für den Sekundärhandel mit finan-

           ziellen Übertragungsrechten betreiben:

           a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß
              Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie
              (EU) 2019/944 des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom
              5. Juni 2019 mit gemeinsamen
              Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
BGBl. 2020, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
               nenmarkt und zur Änderung der
               Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158
               vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom
               20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-
               mer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
               wenn sie ihre Aufgaben gemäß
               diesen Richtlinien, gemäß der Ver-
               ordnung (EU) 2019/943 des Euro-
               päischen Parlaments und des Rates
               vom 5. Juni 2019 über den Elektri-
               zitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
               14.6.2019, S. 54), der Verordnung
               (EG) Nr. 714/2009 des Europäi-
               schen Parlaments und des Rates
               vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-
               gangsbedingungen für den grenz-
               überschreitenden Stromhandel und
               zur Aufhebung der Verordnung (EG)
               Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
               14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
               die Verordnung (EU) Nr. 543/2013

               (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)

               geändert worden ist, der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 715/2009 des
               Europäischen Parlaments und des
               Rates vom 13. Juli 2009 über die
               Bedingungen für den Zugang zu
               den Erdgasfernleitungsnetzen und

               zur Aufhebung der Verordnung (EG)

               Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom

               14.8.2009, S. 36; L 229 vom

               1.9.2009, S. 29; L 309 vom

               24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch

               die Verordnungen (EU) 2018/1999

               (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

               und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115

               vom 25.4.2013, S. 39) geändert

               worden ist, oder gemäß den nach

               diesen Verordnungen erlassenen

               Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-

               men,

            b) Personen, die in ihrem Namen als
               Dienstleister handeln, um die Auf-
               gaben eines Übertragungsnetzbe-
               treibers gemäß diesen Gesetzge-
               bungsakten sowie gemäß den nach

               diesen Verordnungen erlassenen

               Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-

               nehmen, sowie

            c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
               gieausgleichssystems, eines Rohr-
               leitungsnetzes oder eines Systems
               zum Ausgleich von Energieangebot
               und -verbrauch bei der Wahrneh-
               mung solcher Aufgaben;“.
  c) In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5,“
     durch die Wörter „25a Absatz 5 und 5b, § 25d
     Absatz 7 Satz 2, die“ ersetzt und werden die
     Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU)
     2017/2402“ gestrichen.
  d) In Absatz 8a werden nach der Angabe „89
     bis 386“ ein Komma sowie die Wörter „429
     bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
     stabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie
     der Artikel 430a und 430b“ eingefügt.

  e) In Absatz 9a werden die Wörter „und Kapitel 2
     der Verordnung (EU) 2017/2402“ gestrichen.
  f) Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i einge-
     fügt:

        „(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab-
     satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU
     namentlich genannt werden, sind § 26a dieses
     Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
     Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke
     des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Instituts-
     vergütungsverordnung nicht als bedeutende In-
     stitute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen,
     wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
     jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
     schlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro
     nicht überschritten hat.“
5. § 2c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Institut“

         die Wörter „direkt oder indirekt“ eingefügt.

     bb) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „vom
         Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
     cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
         eingefügt:

         „Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteili-

         gung an einem Institut erwirbt oder eine be-

         deutende Beteiligung so erhöht, dass die

         Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder

         50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-

         tals erreicht oder überschritten werden,

         oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht,

         dass das Institut unter seine Kontrolle

         kommt, hat dies der Bundesanstalt und der

         Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-

         zeigen, sobald er von dem Erwerb oder der

         Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt

         auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung

         so zurückzuführen, dass sie erneut unter
         eine der Schwellen fällt, sofern die Beteili-
         gung nicht unverzüglich nach Kenntnis von
         dem Erwerb oder der Erhöhung zurückge-
         führt wird.“

     dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter

         „Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter

         „Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.

  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
         Angabe „Satz 9“ ersetzt.
     bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. eine natürliche Person oder ein Unter-
             nehmen ist, die oder das nicht der Be-
             aufsichtigung unterliegt nach
             a) der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
                päischen Parlaments und des Rates
                vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
                der Rechts- und Verwaltungsvor-
                schriften betreffend bestimmte Orga-
                nismen für gemeinsame Anlagen in
                Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
                vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom
                13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch
BGBl. 2020, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2777
             die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl.
             L 328 vom 18.12.2019, S. 29) ge-
             ändert worden ist,
          b) der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates
             vom 25. November 2009 betreffend
             die Aufnahme und Ausübung der
             Versicherungs- und der Rückver-
             sicherungstätigkeit (Solvabilität II)
             (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1;
             L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108

             vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt
             durch die Richtlinie (EU) 2018/843
             (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) ge-
             ändert worden ist,

          c) der Richtlinie 2014/65/EU des
             Europäischen Parlaments und des
             Rates vom 15. Mai 2014 über
             Märkte für Finanzinstrumente so-
             wie zur Änderung der Richtlinien
             2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
             L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
             L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
             vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
             8.10.2016, S. 35; L 64 vom
             10.3.2017, S. 116; L 278 vom
             27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
             die Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl.
             L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert
             worden ist, oder

          d) der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates
             vom 26. Juni 2013 über den Zugang
             zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
             die Beaufsichtigung von Kreditinstitu-
             ten und Wertpapierfirmen, zur Ände-
             rung der Richtlinie 2002/87/EG und
             zur   Aufhebung     der     Richtlinien
             2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
             L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208
             vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom
             25.1.2017, S. 1; L 203 vom
             26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch
             die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
             L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
             worden ist.“

  cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
      „Wird der interessierte Erwerber von der
      Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Be-
      urteilung nach Satz 1 auf Grund eines An-
      trags nach § 2f oder in den Fällen des § 8
      Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle
      in einem Staat des Europäischen Wirt-
      schaftsraums auf Grund eines Antrags nach
      Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU be-
      urteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den
      Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das
      Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der
      Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.“

c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
           nach dem Wort „kann“ die Wörter „in

     den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder
     Satz 6“ eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. das Institut nicht in der Lage sein
         oder bleiben wird, den Aufsichts-
         anforderungen insbesondere nach

         a) der Richtlinie 2013/36/EU,
         b) der   Verordnung       (EU)    Nr.
            575/2013,

         c) der Richtlinie 2014/65/EU,

         d) der Richtlinie 2009/110/EG des
            Europäischen Parlaments und
            des Rates vom 16. September
            2009 über die Aufnahme, Aus-
            übung und Beaufsichtigung der
            Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
            zur Änderung der Richtlinien
            2005/60/EG und 2006/48/EG
            sowie zur Aufhebung der Richt-
            linie 2000/46/EG (ABl. L 267
            vom 10.10.2009, S. 7), die durch
            die Richtlinie (EU) 2015/2366
            (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
            S. 35) geändert worden ist,

         e) der Richtlinie (EU) 2015/2366
            des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 25. Novem-
            ber 2015 über Zahlungsdienste
            im Binnenmarkt, zur Änderung
            der Richtlinien 2002/65/EG,
            2009/110/EG und 2013/36/EU
            und der Verordnung (EU)
            Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhe-
            bung der Richtlinie 2007/64/EG
            (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
            S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
            S. 18; L 102 vom 23.4.2018,
            S. 97; L 126 vom 23.5.2018,
            S. 10) und

         f) der Richtlinie 2002/87/EG des
            Europäischen Parlaments und
            des Rates vom 16. Dezember
            2002 über die zusätzliche
            Beaufsichtigung der Kredit-
            institute,  Versicherungsunter-
            nehmen und Wertpapierfirmen
            eines Finanzkonglomerats und
            zur Änderung der Richtlinien
            73/239/EWG,        79/267/EWG,
            92/49/EWG,           92/96/EWG,
            93/6/EWG und 93/22/EWG des
            Rates und der Richtlinien
            98/78/EG und 2000/12/EG des
            Europäischen Parlaments und
            des Rates (ABl. L 35 vom
            11.2.2003, S. 1), die zuletzt
            durch die Richtlinie 2013/36/EU
            (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
            S. 338) geändert worden ist,

         zu genügen oder das Institut durch
         die Begründung oder Erhöhung der
         bedeutenden Beteiligung mit dem
         Inhaber der bedeutenden Beteili-
BGBl. 2020, Seite 2778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2778
                   gung in einen Unternehmensver-
                   bund eingebunden würde, der
                   durch die Struktur des Beteili-

                   gungsgeflechtes oder mangelhafte

                   wirtschaftliche Transparenz eine

                   wirksame Aufsicht über das Institut

                   oder einen wirksamen Austausch

                   von Informationen zwischen den

                   zuständigen Stellen oder die Fest-

                   legung der Aufteilung der Zustän-
                   digkeiten zwischen diesen beein-
                   trächtigt;“.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen
          des Satzes 1, statt den beabsichtigten

          Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder

          ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen,

          sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7

          innerhalb des Beurteilungszeitraums auch

          Anordnungen gegenüber dem Anzeige-

          pflichtigen treffen, die geeignet und erfor-

          derlich sind, um das Eintreten der in Satz 1

          Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungs-

          gründe auszuschließen.“

       cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
           „untersagen“ die Wörter „oder Anordnungen
           nach Satz 3 zu erlassen“ eingefügt.
       dd) Der neue Satz 6 wird durch die folgenden
           Sätze ersetzt:

          „Bemerkungen und Vorbehalte der für den
          Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind
          in der Entscheidung wiederzugeben. Die
          Untersagung darf nur aus den in den Sät-
          zen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen,
          die Anordnung nur aus den in Satz 1 ge-
          nannten Gründen.“
  d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-
           behörde“ und werden die Wörter „von ihm
           kontrollierten“ durch die Wörter „seine be-
           deutende Beteiligung begründenden“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vor-
           herigen“ die Wörter „oder zur unverzüg-
           lichen“ eingefügt und werden die Wörter
           „einer von ihr“ durch das Wort „der“ und
           wird das Wort „oder“ am Ende durch ein
           Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       dd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
           gefügt:

          „4. der Inhaber der bedeutenden Beteili-

              gung den Erwerb oder die Erhöhung

              der Beteiligung innerhalb des Beurtei-

              lungszeitraums nach Absatz 1a vollzo-

              gen hat oder

          5. der Inhaber der bedeutenden Beteili-
             gung eine vollziehbare Anordnung nach
             Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat.“

  e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-

     len des Absatzes 2 auch gegenüber einem die

     bedeutende Beteiligung begründenden Unter-

     nehmen anordnen, Weisungen des Inhabers

     einer bedeutenden Beteiligung, der an dem

     begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht

     zu befolgen.“

  f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom
         Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer be-

         deutenden Beteiligung an einem Institut un-

         absichtlich seine bedeutende Beteiligung

         aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden

         Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-

         zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der

         Stimmrechte oder des Kapitals absenkt

         oder die Beteiligung so verändert, dass das

         Institut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-

         men ist.“

  g) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. In § 2d Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 10a
   Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes
   Unternehmen bestimmt worden sind“ durch die
   Wörter „die übergeordnete Unternehmen einer
   Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Fi-
   nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2
   sind“ ersetzt.

7. § 2e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom
     16. Dezember 2002 über die zusätzliche
     Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
     rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
     Finanzkonglomerats und zur Änderung der
     Richtlinien     73/239/EWG,        79/267/EWG,
     92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und
     93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
     98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom
     11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
     2013/36/EU geändert worden ist“ gestrichen
     und wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
     Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
     risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
     Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
     2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG,

     so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen

     mit der für die Gruppenaufsicht im Versiche-

     rungswesen zuständigen Stelle auf die ge-

     mischte Finanzholding-Gesellschaft nur die

     Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die
     sich auf die am stärksten vertretene Finanz-
     branche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkon-
     glomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.“
BGBl. 2020, Seite 2779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2779
8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g ein-
   gefügt:
                         „§ 2f
     Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften
    und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
     (1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-
  mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie
  EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-
  mischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften,
  die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von
  der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Ba-
  sis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen
  Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulas-

  sungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-

  Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-

  sellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur

  Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz

  oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für
  die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf
  zusammengefasster Basis zuständig ist.
    (2) Der Zulassungsantrag muss enthalten:

  1. eine vollständige Darstellung des organisato-
     rischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger
     Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen
     sowie Informationen über den Sitz und die Art
     der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der
     Gruppe;

  2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
     lässigkeit und der fachlichen Eignung der in § 2d
     Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;
  3. sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe
     ist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 6 oder 6a;
  4. eine vollständige Darstellung der internen Orga-
     nisation und der Aufgabenverteilung innerhalb
     der Gruppe;

  5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind,
     um die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4
     durchzuführen.
  Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen
  anfordern, die für die Beurteilung des Antrags not-
  wendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in
  einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
  schaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1
  auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates
  ein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und
  ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
  sis zuständige Behörde die Europäische Zentral-
  bank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch
  bei der Bundesanstalt einzureichen.
    (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung
  nach Absatz 1, wenn

  1. die internen Vereinbarungen und die Aufgaben-

     verteilung innerhalb der Gruppe für die Einhal-

     tung der Anforderungen nach diesem Gesetz

     sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter
     Basis angemessen sind und insbesondere dazu
     geeignet sind,
     a) alle Tochterunternehmen des Antragstellers
        zu steuern, erforderlichenfalls auch durch

     eine angemessene Aufgabenverteilung zwi-
     schen den Tochterinstituten,
   b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern
      oder zu entschärfen oder zu lösen und
   c) die vom Antragsteller für die Gruppe insge-
      samt festgelegten Strategien innerhalb der
      gesamten Gruppe durchzusetzen;
2. der organisatorische Aufbau der Gruppe die
   wirksame Aufsicht über die gruppenange-
   hörigen Institute auf Einzelbasis, zusammen-
   gefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht be-
   einträchtigt;

3. die Geschäfte des Antragstellers von mindes-

   tens zwei Personen im Sinne des § 2d Absatz 1

   geführt werden, diese Personen zuverlässig sind

   und die zur Führung der Geschäfte des Antrag-

   stellers erforderliche fachliche Eignung haben

   und

4. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
   einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, so-
   fern keine bedeutende Beteiligung an diesem
   CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20
   größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditin-
   stitut zuverlässig sind und auch ansonsten den
   im Interesse einer soliden und umsichtigen
   Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden
   Ansprüchen genügen.

Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus
nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Auf-
sichtsbehörde insbesondere die Stellung des
Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere
Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Be-
teiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers
innerhalb der Gruppe.
  (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, wenn

1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug
   auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und
   im Halten von Beteiligungen an Tochterunter-
   nehmen besteht,
2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine
   Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Ab-
   satz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie
   2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
   eines Rahmens für die Sanierung und Abwick-
   lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
   und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
   des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
   2002/47/EG,      2004/25/EG,      2005/56/EG,
   2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
   2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
   Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173

   vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die

   Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom

   18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,

3. ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes
   Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten
   auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,
4. der Antragsteller nicht an der Führung der Ge-
   schäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie
BGBl. 2020, Seite 2780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2780
  5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirk-
     same Aufsicht über die Gruppe auf zusammen-
     gefasster Basis besteht.

  Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zu-

  lassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch

  weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung

  nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU)

  Nr. 575/2013 einzubeziehen.

     (5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend,
  ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Ab-
  satz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt
  der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für
  diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat
  der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen
  Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so
  übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen
  auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des
  Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
     (6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht
  mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach
  Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Auf-
  sichtsbehörde

  1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zu-
     gelassenen Gesellschaft die Ausübung der
     Stimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe
     untersagen;
  2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Ab-
     satz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
     jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten
     der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu über-
     tragen;

  3. ein CRR-Institut oder eine andere Finanzhol-
     ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol-
     ding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend
     zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe
     bestimmen;
  4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an
     Anteilseigner beschränken oder untersagen;
  5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach
     Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen,
     die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder
     anderen Unternehmen der Finanzbranche zu
     verringern oder zu veräußern;

  6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wieder-
     herstellung der Voraussetzungen vorzulegen,
     die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3
     geführt haben.
  Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber
  den Inhabern und Geschäftsleitern des Antrag-
  stellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen
  Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um
  Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen
  Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammen-
  gefasster Basis unterliegt, abzuwehren.
     (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4
  nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungs-
  antrag nach Absatz 2 zu stellen.

     (8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbei-
  tet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach
  den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung
  mit der zuständigen Behörde des Staates des

Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in
dem die Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1
ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbe-

hörde der zuständigen Behörde dieses Staates

eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen

Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Be-

hörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Mona-

ten nach der Übermittlung eine gemeinsame
Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Fi-
nanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist
es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb
der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entschei-
dung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit
vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12;
L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom
27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre
gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
behörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für
eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die
Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie
2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanz-
konglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zu-
stimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde
die Angelegenheit an die zuständige europäische
Aufsichtsbehörde, also die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung.
   (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragstel-
ler innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
vollständigen Unterlagen, spätestens aber inner-
halb von sechs Monaten nach Eingang des Zulas-
sungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt
oder versagt wird.

                       § 2g
           Einrichtung eines zwischen-
    geschalteten EU-Mutterunternehmens bei
  Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
   (1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der
Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaaten-
gruppe innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-
Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes
EU-Mutterunternehmen einzurichten.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auf-
sichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischen-
geschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen,
BGBl. 2020, Seite 2781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2781
wenn die Einrichtung eines einzigen zwischenge-
schalteten EU-Mutterunternehmens entweder

1. mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates,
   in dem das oberste Mutterunternehmen der
   Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat,
   oder einer zwingenden Anforderung der dort
   zuständigen Behörde zur Trennung der Ge-
   schäftsbereiche unvereinbar wäre, oder
2. die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe
   innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
   nach Einschätzung der zuständigen Abwick-
   lungsbehörde im Vergleich zur Situation mit
   zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunterneh-
   men schwächen würde.
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums für die Beaufsichtigung von CRR-Instituten
mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichts-
behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einver-
nehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.

   (3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunter-

nehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein
CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des
Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
nanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zu-

gelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie

2014/59/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Än-
derung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG,
2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)
geändert worden ist, unterliegt, kann zwischenge-
schaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine
der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
1. bei keinem der in Absatz 1 genannten CRR-In-
   stitute handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut
   oder

2. die Wertpapierfirma wird als zweites zwischen-
   geschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerich-
   tet, um eine zwingende Regelung im Sinne des
   Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.

  (4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der

Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen

Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus

der Summe der folgenden Gesamtwerte:

1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-
   Instituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im
   Europäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer
   konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem
   CRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz er-
   folgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist,
   und

   2. Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Euro-
      päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweig-
      stelle dieser Unternehmensgruppe.

     (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen
   Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaaten-
   gruppe mit:
   1. den Namen und den Gesamtwert der Vermö-
      genswerte der beaufsichtigten CRR-Institute
      mit Sitz im Inland,
   2. den Namen und den Gesamtwert der Ver-
      mögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53
      insgesamt zuzuordnen sind, und für welche
      Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
      diese Zweigstellen zugelassen sind sowie
   3. den Namen und die Art des zwischengeschalte-
      ten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 so-
      wie den Namen der Drittstaatengruppe, der das
      zwischengeschaltete    EU-Mutterunternehmen
      angehört.
      (6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass
   jedes CRR-Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich,
   dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem

   Drittstaat hat, entweder

   1. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
      men hat,
   2. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-
      men ist,

   3. das einzige CRR-Institut dieser Unternehmens-

      gruppe innerhalb des Europäischen Wirt-

      schaftsraums ist oder

   4. einer Drittstaatengruppe angehört, deren Ge-
      samtwert der Vermögenswerte innerhalb des
      Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4
      weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.“
 9. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
    ter „die in den Kategorien als zu Handelszwecken
    und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermö-
    genswerte eingestuften Positionen im Sinne des
    Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39
    des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008
    der Europäischen Kommission vom 3. November
    2008 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
    Wörter „die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeit-
    wert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirk-
    sam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finan-
    ziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1.
    des International Financial Reporting Standard 9 in
    der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur
    Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission
    vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter
    internationaler Rechnungslegungsstandards ge-
    mäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-

    päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320

    vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32;

    L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013,

    S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
    2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) ge-
    ändert worden ist,“ ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
          schen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
BGBl. 2020, Seite 2782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2782
           Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zu-
           sammenarbeit zwischen der Europäischen
           Zentralbank und den nationalen zuständigen
           Behörden und den nationalen benannten
           Behörden innerhalb des einheitlichen Auf-
           sichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord-
           nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom
           14.5.2014, S. 1)“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arti-

           kels 458“ durch die Wörter „von Artikel 124
           Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Arti-

           kel 458“ ersetzt.

   b) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“
      durch die Angabe „§ 5 Absatz 12“ ersetzt.
11. § 6b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die
       Aufsichtsbehörde

       1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und

          Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der

          aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat,

          und

       2. die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist
          oder sein könnte, insbesondere auch die
          Risiken, die unter Berücksichtigung der Art,
          des Umfangs und der Komplexität der Ge-
          schäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests
          festgestellt wurden.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Nummer 15 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Über-
       prüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den
       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maß-

       gabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode

       der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1

       anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Ri-
       sikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste
       Methode

       1. kann risikoorientierte Referenzwerte       und
          quantitative Indikatoren einschließen,

       2. hat die angemessene Berücksichtigung spe-
          zifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein
          Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und
       3. darf den institutsspezifischen Charakter von
          Anordnungen, die im Zusammenhang mit
          dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Be-
          urteilungsverfahren, der laufenden Über-
          prüfung der Erlaubnis zur Verwendung inter-
          ner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen
          gegen dieses Gesetz oder gegen die Anfor-
          derungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
          erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.“

12. Nach § 6b werden die folgenden §§ 6c und 6d ein-
    gefügt:
                         „§ 6c

         Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
      (1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein
   Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
   Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-
   Gruppe über die Anforderungen der Verordnung

   (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel
   vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsicht-

   lichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens

   nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen
   Rechtsverordnung feststellt, dass
   1. Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht
      ausreichend durch die Eigenmittelanforderun-
      gen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Ver-
      ordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der
      Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 abge-
      deckt sind,

   2. die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist

      oder die in Artikel 393 der Verordnung (EU)

      Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur

      Ermittlung und Steuerung von Großkrediten
      nicht eingehalten werden und es unwahrschein-
      lich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen
      ausreichen, um sicherzustellen, dass diese
      Anforderungen innerhalb eines angemessenen
      Zeitraums erfüllt werden können,
   3. die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewer-
      tungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausrei-
      chen, um die Positionen des Handelsbuchs
      unter normalen Marktbedingungen kurzfristig
      ohne wesentlichen Verlust veräußern oder ab-
      sichern zu können,

   4. die Anforderungen für die Anwendung des
      genehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt
      werden und dies wahrscheinlich zu einer unzu-
      reichenden Eigenmittelausstattung führt,

   5. das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-

      holding-Gruppe oder die gemischte Finanzhol-
      ding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen
      Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder

      beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach

      § 6d zu entsprechen, oder

   6. andere institutsspezifische Situationen vorlie-
      gen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Beden-
      ken führen.

   Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1
   darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken
   angeordnet werden, die sich aus der Geschäfts-
   tätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies
   schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts-
   und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im
   Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.
      (2) Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf
   Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die
   Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals,
   die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung
   der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur
   Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-
BGBl. 2020, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783
fähigkeit als angemessen betrachtet, über die in
den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen
hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu
insbesondere auch
1. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele-
   mente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2
   der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten
   Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausge-
   nommen oder von diesen nicht erfasst werden,
2. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele-
   mente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4
   und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in
   Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 fest-
   gelegten Anforderungen wahrscheinlich unter-
   schätzt werden,

3. die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Po-
   sitionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3.
Bei Risiken und Risikoelementen, die den Über-
gangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln
gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätz-
lich keine Unterschätzung der Risiken oder Risiko-

elemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1

deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle

gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken

oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht

ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der

Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigen-

mittelanforderungen abgedeckt sind.
  (3) Zinsänderungsrisiken aus Positionen des
Anlagebuchs können insbesondere als wesentlich
gelten, wenn

1. sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer
   plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung,
   wie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen
   Zinsschockszenarien ergibt, um mehr als
   15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder
2. der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund ei-
   ner plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung,
   wie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen
   Zinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.
Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Über-

prüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu

dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich

aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden
Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemes-
sen ist und dass das Institut diesem Zinsände-
rungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden
diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet.
   (4) Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanfor-
derungen, die zur Abdeckung des Risikos einer
übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das
nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buch-

stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-

deckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen

dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten

Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittel-
anforderungen. In allen anderen Fällen richtet sich

die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2
als angemessen betrachteten Kapital und den in
den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen.
   (5) Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-
holding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-
Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanfor-
derung, um andere Risiken als das Risiko einer
übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu min-
destens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen.
Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens
drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Das
Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-
Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe
hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das
Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzu-
decken, mit Kernkapital zu erfüllen. Die Aufsichts-
behörde kann gegenüber dem Institut anordnen,
dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit
einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem
Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Be-
rücksichtigung der Situation des Instituts erforder-
lich ist.

   (6) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätz-

lichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden,

um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung

abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92

Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfül-

lung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt

werden:

1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigen-
   mittelanforderung,

2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-
   deckung von Risiken und Risikoelementen nach
   § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,
3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
   § 10 Absatz 4,
4. der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den
   Puffer der Verschuldungsquote,

5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern

   sich diese Empfehlung auf die Risiken einer

   übermäßigen Verschuldung bezieht.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen
Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken einge-
setzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der
folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten
   Eigenmittelanforderungen,

2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-

   sicherung von Risiken und Risikoelementen

   nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der

   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,

3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
   § 10 Absatz 4,
BGBl. 2020, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784
   4. der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c
      bis 10g,
   5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern
      sich diese Empfehlung auf andere Risiken als
      das Risiko einer übermäßigen Verschuldung be-
      zieht.

                           § 6d

                 Eigenmittelempfehlung

      (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage
   der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach
   § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes
   Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigen-

   mittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber

   dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die

   Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich
   aus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden
   Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4
   und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2
   der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i

   und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr.
   575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten ange-
   messenen Gesamthöhe der Eigenmittel.

      (2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die

   durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätz-
   liche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur
   insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken
   abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche
   Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abge-
   deckt werden.

      (3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmit-
   telempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko
   einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dür-
   fen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittel-
   anforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden,
   um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung
   abzudecken, verwendet werden und auch nicht
   zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
   bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die
   zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen einge-
   setzt werden, um sonstige Risiken abzudecken,
   dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigen-
   mittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet
   wurden, um andere Risiken als das Risiko einer
   übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwen-

   det werden und auch nicht zur Erfüllung der in
   § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten
   Anforderungen.
      (4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4
   und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in
   Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festge-
   legten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittel-
   anforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpuf-
   feranforderung nach § 10i und die Anforderung an
   den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92
   Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
   löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung
   nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen
   nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus.“
13. § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

14. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
      „1a. zu den Zweigstellen eines Unternehmens
           mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des
           § 53:
           a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
              Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle
              Änderungen dieser Erlaubnis,
           b) die gemeldeten gesamten Vermögens-

              werte und Verbindlichkeiten der Zweig-
              stelle,
           c) den Namen der Drittstaatengruppe, der
              eine Zweigstelle angehört,“.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1

      bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“

      ersetzt.

   c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. die Anpassung der Methode nach § 6b
          Absatz 5 bei CRR-Instituten,“.

   d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10
          Absatz 6 unter Angabe der Gründe,“.
   e) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende

      durch ein Komma ersetzt.

   f) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.
   g) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
      gefügt:

      „11. die von ihr erhobenen Angaben zu den In-
           formationen, die nach Artikel 435 Absatz 2
           Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
           575/2013 offengelegt worden sind, und
      12. den Verdacht, dass im Zusammenhang mit
          diesem CRR-Institut Geldwäsche oder
          Terrorismusfinanzierung stattfindet oder
          stattgefunden hat oder diese Straftaten
          versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko
          hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht
          auf Grund der Überprüfung, insbesondere
          der Evaluierung der Unternehmensfüh-
          rungsregelung, des Geschäftsmodells oder
          der Tätigkeiten eines CRR-Instituts erge-
          ben hat.“

15. § 7c wird aufgehoben.

16. § 7d wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1092/2010“ die Wörter „des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      24. November 2010 über die Finanzaufsicht
      der Europäischen Union auf Makroebene und
      zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses
      für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
      S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176
      (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert
      worden ist,“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
      Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung
      der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
      nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der
BGBl. 2020, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785
      Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwen-
      dungsdauer der Quote und informiert über die
      Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Fest-
      legung der Quote für den antizyklischen Kapital-
      puffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung
      nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück-
      sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-
      gung niedriger ausgefallen wäre.“
17. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wird der interessierte Erwerber einer bedeu-
      tenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurtei-
      lung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines
      Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Arti-
      kel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so
      stimmt sich die Bundesanstalt ab

      1. mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der

         Gruppe auf zusammengefasster Basis zu-

         ständig ist, der das Institut, an dem eine be-

         deutende Beteiligung erworben werden soll,

         angehört, und

      2. auch mit der zuständigen Stelle des Staates
         des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
         der interessierte Erwerber seinen Sitz hat.“
   b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
      gefügt:
          „(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen
      ihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentra-
      len Meldestellen und den Behörden in anderen
      Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
      zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU)
      2015/849 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung
      der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
      der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
      zierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
      und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
      2005/60/EG des Europäischen Parlaments und

      des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der

      Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73),

      die durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl.

      L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden
      ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1
      Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten
      Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den
      zentralen Meldestellen und den genannten Be-
      hörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
      relevanten Informationen bereit, sofern hier-
      durch keine laufenden Ermittlungen gefährdet
      werden. Beinhalten diese Informationen per-
      sonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung
      (EU) 2016/679, sind die Informationen zu über-
      mitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von
      Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richt-
      linie (EU) 2015/849 erforderlich sind.“

   c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf
      Grund der Überprüfung, insbesondere der Eva-
      luierung der Unternehmensführungsregelung,

      des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten ei-
      nes CRR-Kreditinstituts, der begründete Ver-
      dacht, dass im Zusammenhang mit diesem
      CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terroris-
      musfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat
      oder diese Straftaten versucht wurden oder
      dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so mel-
      det die Bundesanstalt diesen Verdacht unver-
      züglich der Behörde oder Stelle, die das Institut
      gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsich-
      tigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicher-
      zustellen hat. Besteht der Verdacht auf ein er-
      höhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismus-
      finanzierung und ist die Bundesanstalt die zu-
      ständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt
      zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das
      CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU)
      2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist,
      die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen,
      Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichts-

      behörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung

      unverzüglich zu übermitteln. Ist die Bundesan-

      stalt die zuständige Behörde, so ergreift sie

      Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.“

18. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
      zusammengefasster Basis über eine Instituts-
      gruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine
      gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren
      Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutter-
      finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
      EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zu-
      ständig, so soll sie mit den für die Beaufsichti-
      gung der gruppenangehörigen Unternehmen
      zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
      schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung
      treffen,
      1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe
         auf zusammengefasster Basis ihrer Finanz-
         lage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,

      2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderun-

         gen für jedes gruppenangehörige Unterneh-

         men und auf zusammengefasster Basis er-

         forderlich sind,

      3. welche Maßnahmen im Rahmen der Liqui-
         ditätsaufsicht und über institutsspezifische
         Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind
         und
      4. in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel emp-
         fohlen werden.

      Bei der Entscheidung ist die von den jeweils
      zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewer-
      tung der Tochterunternehmen angemessen zu
      berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfas-
      send schriftlich zu begründen. Die Bundesan-
      stalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten
      Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen
      nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppen-
      angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen
      im Europäischen Wirtschaftsraum der Entschei-
      dung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bun-
      desanstalt von sich aus oder auf Antrag einer
BGBl. 2020, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2786
       der anderen zuständigen Stellen die Europäi-
       sche Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellung-
       nahme ist im weiteren Verfahren zu berücksich-
       tigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in
       der Entscheidung zu begründen.
          (4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3
       Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der
       Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe
       an die zuständigen Stellen keine gemeinsame
       Entscheidung zustande, so entscheidet die
       Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung
       dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe
       bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundes-
       anstalt in angemessener Weise die von den je-
       weils zuständigen Stellen durchgeführten Risi-
       kobewertungen der Tochterunternehmen. Die
       Entscheidung ist umfassend schriftlich zu be-
       gründen. Hat die Bundesanstalt oder eine
       zuständige Stelle eines anderen Staates des
       Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der
       Frist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maß-
       gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
       Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
       sichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die
       Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem
       Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
       behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent-
       scheidet dann in Übereinstimmung mit dem
       Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-
       behörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1
       oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung
       getroffen wurde, kann die Europäische Banken-
       aufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht
       werden. Die Bundesanstalt übermittelt ihre ge-
       mäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen
       hinsichtlich der gruppenangehörigen Unterneh-
       men, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzel-
       basis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt
       werden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält
       die Bundesanstalt von einer anderen zuständi-
       gen Stelle eine begründete Entscheidung, die
       der Risikobewertung und den Auffassungen
       Rechnung trägt, die die anderen zuständigen
       Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Mona-
       ten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert ha-
       ben, so übermittelt sie dieses Dokument allen

       betroffenen zuständigen Stellen sowie dem

       übergeordneten Unternehmen der Gruppe.“

   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
19. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

                           „§ 8b

                   Zuständigkeit für die
          Aufsicht auf zusammengefasster Basis

      (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zu-

   sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe,

   Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzhol-

   ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2

   in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)

   Nr. 575/2013 aus, wenn

   1. das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditin-
      stitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im
      Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinsti-

   tutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut
   zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
   pierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit
   Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut
   als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und
   die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für
   die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zu-
   ständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-
   pierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in
   einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
   raums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut
   nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf
   Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das
   CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme
   zuständig ist;

4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
   holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
   Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
   Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
   EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
   gemischte       Mutterfinanzholding-Gesellschaft
   mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
   schaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz
   im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesan-
   stalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht
   über das nachgeordnete Institut zuständig ist;
5. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-
   holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
   Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
   Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte
   EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
   gemischte        Mutterfinanzholding-Gesellschaft
   mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
   schaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-In-
   stitute mit Sitz innerhalb des Europäischen
   Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die
   Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zustän-
   dig ist für die Aufsicht über

   a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditin-
      stitut,
   b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bi-
      lanzsumme oder

   c) die CRR-Wertpapierfirma mit der größten

      Bilanzsumme, soweit kein CRR-Kreditinstitut

      nachgeordnet ist.
   (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen
gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b
CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staa-

ten des Europäischen Wirtschaftsraums nachge-
ordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn
die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten

CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf

Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zu-

ständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils

von den sonstigen zuständigen Behörden auf Ein-

zelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten

CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutter-
unternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Num-
mer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz
in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirt-
BGBl. 2020, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
   schaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesan-
   stalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
   zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-
   summe der nachgeordneten CRR-Wertpapierfir-
   men, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem
   Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bi-
   lanzsumme der jeweils von den sonstigen zustän-
   digen Behörden auf Einzelinstitutsebene beauf-
   sichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen
   übersteigt.
      (3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht
   nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verord-
   nung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zu-

   ständig für die Aufsicht auf zusammengefasster
   Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppen-
   angehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beauf-
   sichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach die-
   sem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme

   der jeweils von den sonstigen zuständigen Be-

   hörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten

   gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über-

   steigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut

   angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die

   Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie

   nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig

   für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-

   Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.“

20. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsich-
   tigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
   oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne
   des § 10a absehen und die Aufsicht auf zusam-
   mengefasster Basis widerruflich auf eine andere
   zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirt-
   schaftsraums übertragen,
   1. wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesan-
      stalt im Hinblick auf die betreffenden Institute
      und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in
      dem anderen Staat unangemessen wäre oder

   2. um eine fortlaufende Überwachung auf zusam-

      mengefasster Basis durch dieselbe zuständige
      Stelle zu gewährleisten, wenn Institutsgruppen,
      Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanz-
      holding-Gruppen von der zuständigen Stelle
      des anderen Staates des Europäischen Wirt-
      schaftsraums auf zusammengefasster Basis
      gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-
      aufsichtigt werden.
   Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das über-
   geordnete Unternehmen widerruflich von den Vor-
   schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
   auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistel-
   lung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das
   übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Euro-
   päische Kommission und die Europäische Banken-
   aufsichtsbehörde sind über den Abschluss und
   den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu un-
   terrichten.“
21. § 8e Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Neben den für die Beaufsichtigung von Tochter-

   unternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der
   zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f
   Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft

   oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der
   Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnah-
   memitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle
   kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme
   von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem
   Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über
   Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach
   Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen
   den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II
   der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.“
22. Nach § 8f werden die folgenden §§ 8g und 8h ein-
    gefügt:

                           „§ 8g

             Zusammenarbeit bei der Aufsicht
           über Zweigstellen und Kreditinstitute,
       die derselben Drittstaatengruppe angehören

      Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht

   über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne

   des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kredit-

   institute, die derselben Drittstaatengruppe angehö-

   ren, so tauscht sie mit den anderen für die Beauf-

   sichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen

   oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb

   des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informa-

   tionen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich

   sind, um eine Umgehung der für die Drittstaaten-
   gruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu
   verhindern. Die Bundesanstalt hat hierbei der
   Stabilität des Finanzsystems des Europäischen
   Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.

                           § 8h
       Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
     Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen
   Abwicklungsbehörden

   1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die ge-
      genüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet

      wurden, und

   2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-
      Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.“
23. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder mit
          der Geldwäscheprävention“ gestrichen.
      bb) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt
          gefasst:

          „16. die Bank für Internationalen Zahlungs-
               ausgleich für die Zwecke quantitativer
               Folgenabschätzungen sowie an den
               Rat für Finanzstabilität für die Zwecke
               seiner Überwachungsaufgaben,
          17. den Internationalen Währungsfonds
              oder die Weltbank für die Zwecke der
              Bewertungen im Rahmen des Pro-
              gramms zur Bewertung des Finanzsek-

              tors,“.

      cc) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ am
          Ende gestrichen.
BGBl. 2020, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
       dd) Nach Nummer 20 werden die folgenden
           Nummern 21 bis 23 eingefügt:
          „21. Behörden, die für die Überwachung
               der Einhaltung der Richtlinie (EU)
               2015/849 des Europäischen Parla-
               ments und des Rates durch die in Arti-
               kel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
               Richtlinie aufgeführten Verpflichteten
               zuständig sind, und zentrale Meldestel-
               len oder andere Behörden, die kraft
               Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
               mit der Bekämpfung, Aufklärung und
               Verhinderung von Geldwäsche oder
               von Terrorismusfinanzierung betraut
               sind,

          22. zuständige Behörden oder Stellen, die

              für die Anwendung der Regelungen zur

              strukturellen Trennung innerhalb einer

              Bankengruppe verantwortlich sind,

              oder

          23. das Bundesamt für Sicherheit in der In-
              formationstechnik,“.

  b) In Satz 5 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein
     Komma eingefügt und werden die Wörter „und
     13 bis 19“ durch die Wörter „13 bis 19, 21
     und 23“ ersetzt.

  c) In Satz 6 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein
     Komma eingefügt und werden die Wörter „und
     16 bis 18“ durch die Wörter „16 bis 18, 21
     und 22“ ersetzt.

  d) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
       „Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer 16
       und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen,
       wenn

       1. die Anfrage unter Berücksichtigung der über-

          tragenen spezifischen Aufgaben hinreichend

          begründet und hinreichend genau in Bezug

          auf Art, Umfang und Format der angeforder-

          ten Informationen und in Bezug auf die Mittel

          für deren Übermittlung ist,

       2. die angeforderten Informationen

         a) unbedingt erforderlich sind, damit die an-

            fragende Stelle ihre spezifischen Aufga-
            ben wahrnehmen kann, und

         b) nicht über die der anfragenden Stelle

            übertragenen gesetzlichen Aufgaben hin-

            ausgehen und

       3. die Informationen ausschließlich den Perso-
          nen übermittelt werden, die bei der anfragen-
          den Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung
          der spezifischen Aufgabe befasst sind, für
          deren Erfüllung die angeforderten Informatio-
          nen unbedingt erforderlich sind.
       Andere Informationen als aggregierte und ano-
       nymisierte Informationen dürfen mit den in
       Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen
       nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde
       und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht
       werden.“

24. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird
      das Wort „unterkonsolidierter“ durch das Wort
      „teilkonsolidierter“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
          ein Institut, eine Institutsgruppe, eine
          Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
          Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforde-
          rungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste
          Risiken und Risikoelemente einhalten muss,
          die über die Eigenmittelanforderungen nach
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die

          zusätzliche Eigenmittelanforderung nach

          § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlas-

          senen Rechtsverordnung hinausgehen. Die

          Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigen-

          mittelanforderungen nach Satz 1 insbeson-
          dere anordnen,

          1. um einer besonderen Geschäftssituation
             des Instituts, der Institutsgruppe, der
             Finanzholding-Gruppe oder der gemisch-
             ten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Auf-
             nahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung
             zu tragen oder

          2. wenn das Institut, die Institutsgruppe,
             die Finanzholding-Gruppe oder die ge-
             mischte Finanzholding-Gruppe nicht über
             eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
             sation im Sinne des § 25a Absatz 1 ver-
             fügt.“
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr

      als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet

      die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche

      Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für

      die das Institut als Originator gilt, zur Berück-

      sichtigung zu erwartender weiterer stillschwei-
      gender Unterstützungen nicht oder nur teilweise
      bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmit-

      tel anerkannt wird.“

   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 254 des
      Aktiengesetzes“ durch die Wörter „die §§ 254,

      297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5

      Satz 4 des Aktiengesetzes“ ersetzt.

   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
          Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die
          Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
          werden gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder
          umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur
          anordnen, wenn die Anordnung für den
          Zweck, für den die Angaben erforderlich
          sind, verhältnismäßig ist und die verlangten
          Angaben nicht schon vorhanden sind.“
BGBl. 2020, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt
          und werden die Wörter „in der jeweils gel-
          tenden Fassung“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

25. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem
      übergeordneten Unternehmen und einem oder
      mehreren nachgeordneten Unternehmen. Über-
      geordnete Unternehmen sind CRR-Institute,
      die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
      575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
      haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbin-
      dung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
      575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
      haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Un-
      ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
      freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach
      § 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
      schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-
      tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
      § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-
      ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend
      von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag
      des übergeordneten Unternehmens ein anderes
      gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes
      Unternehmen bestimmen; das gruppenange-
      hörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei

      wechselseitigen Beteiligungen kein Unterneh-

      men der Institutsgruppe die Voraussetzungen
      des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das
      übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist
      das übergeordnete Unternehmen ein Kreditinsti-
      tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-

      fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
      auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinsti-
      tut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen
      im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
      oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Insti-
      tutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn
      ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im
      Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet
      ist.
         (2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge-
      mischte Finanzholding-Gruppe besteht aus ei-
      nem übergeordneten Unternehmen und einem
      oder mehreren nachgeordneten Unternehmen.
      Übergeordnetes Unternehmen ist das Unterneh-
      men, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
      hat. Nachgeordnete Unternehmen sind Unter-
      nehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung

      (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder

      freiwillig konsolidiert werden. Institute, die nach

      § 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-
      schließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-
      tigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
      § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-

      ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundes-
      anstalt hat gegenüber einem übergeordneten
      Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen
      alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut
      als übergeordnetem Unternehmen und dessen
      Organen zustehen.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 10 wird das Wort „Unterkonsolidie-

      rung“ durch das Wort „Teilkonsolidierung“ er-
      setzt.

26. § 10b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10b

                     Verhältnis der
             Kapitalpufferanforderungen zu
             anderen Kapitalanforderungen
             und zur Eigenmittelempfehlung
     Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen
   nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein
   hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist
   zur

   1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach
      Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013,
   2. Unterlegung der risikobasierten Komponente
      der Anforderungen nach den Artikeln 92a
      und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

   3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforde-
      rungen nach § 6c,

   4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach

      § 6d,

   5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
      gen nach § 10 Absatz 3,

   6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-
      gen nach § 10 Absatz 4,

   7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren
      Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c
      bis 10g und

   8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß
      den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwick-
      lungsgesetzes.
   Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen,
   Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanz-
   holding-Gruppen, denen mindestens ein Institut
   angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Ein-
   zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute
   im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013.“
27. § 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital

      bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhal-

      ten.“

   b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbe-
      trags“ durch das Wort „Gesamtrisikobetrags“
      ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790
28. § 10d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital
       bestehenden institutsspezifischen antizyklischen
       Kapitalpuffer vorhalten.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungs-
           betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-
           trags“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und quartals-
           weise bewertet“ gestrichen.
       cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

          „Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise
          die Intensität des zyklischen Systemrisikos
          und beurteilt, welche Quote des inländi-
          schen antizyklischen Kapitalpuffers ange-
          messen ist. Sie setzt diese Quote entspre-
          chend ihrer Beurteilung fest oder passt sie
          erforderlichenfalls an.“
29. § 10e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10e
          Kapitalpuffer für systemische Risiken

      (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle
   Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von
   Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehen-
   den Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhal-
   ten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische
   Risiken kann angeordnet werden für alle Risiko-
   positionen, die im Inland, in einem anderen Staat
   des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe
   dieser Risikopositionen. Die Quote wird von der
   Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten
   oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die

   Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-

   gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte

   Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein

   CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-

   gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstituts-
   ebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne
   des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
     (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
   kann angeordnet werden, um systemische oder
   makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder ab-
   zuwehren, die
   1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negati-
      ven Auswirkungen auf das nationale Finanzsys-
      tem und die Realwirtschaft im Inland führen
      können und

   2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
      oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f
      und 10g abgedeckt sind.

   Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapital-
   puffer für systemische Risiken keine unverhältnis-
   mäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder
   von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staa-
   tes oder des Europäischen Wirtschaftsraums ins-
   gesamt darstellt, so dass das Funktionieren des

Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschafts-
raums behindert wird. Der Kapitalpuffer für syste-

mische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu
überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemi-
sche Risiken nur angeordnet werden, sofern dies

einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des
Absatzes 9.
   (3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers
für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die
Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäi-
schen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein
Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische
Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt
die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zu-
ständigen Behörde dieses Staates des Europäi-
schen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung
des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Dritt-
staaten belegene Risikopositionen, so zeigt die
Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapital-
puffer für systemische Risiken oder einer Kombina-
tion von Kapitalpuffern für systemische Risiken,
der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede be-
troffene Risikoposition nicht überschreitet, muss
die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung
nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils
mindestens folgende Angaben enthalten:

1. eine genaue Beschreibung der systemischen
   oder makroprudenziellen Risiken, die durch die
   Anordnung des Kapitalpuffers für systemische
   Risiken abgewehrt oder vermindert werden sol-
   len;

2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-

   mer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf

   nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen,

   das den Kapitalpuffer für systemische Risiken

   in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;

3. eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für
   systemische Risiken als voraussichtlich geeig-
   net und verhältnismäßig erachtet wird, um die
   Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu
   vermindern;
4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven
   und negativen Auswirkungen der Anordnung
   des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf
   den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller
   der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;

5. die Höhe des Kapitalpuffers für systemische
   Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen be-
   absichtigt, die Risikopositionen, für die dieser
   gelten soll, sowie die Institute, die von der An-
   ordnung erfasst werden sollen;

6. sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen
   gilt, eine Begründung, weshalb keine Über-
   schneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g
   gegeben ist.
BGBl. 2020, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
   (4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risi-
ken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für
systemische Risiken, der oder die für eine der be-
troffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3
Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die
Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Ab-
satz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische
Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern
für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopo-
sitionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen
sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem

1. die Europäische Kommission eine zustimmende
   Empfehlung abgegeben hat oder
2. die Bundesanstalt, sofern die Europäische
   Kommission eine ablehnende Empfehlung ab-
   gegeben hat, gegenüber der Europäischen
   Kommission begründet hat, dass die Anordnung
   des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung

   der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys-
temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof-
fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für
systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in
der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische
Kommission und den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat.
Widerspricht die zuständige Behörde eines betrof-
fenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische
Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, des-
sen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat,
oder geben sowohl die Europäische Kommission
als auch der Europäische Ausschuss für Systemri-
siken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die
Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines
Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschie-
denheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach
Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung
über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen
Beschluss gefasst hat.

   (5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risi-
ken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für
systemische Risiken, der oder die eine Höhe von
mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risiko-
positionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Er-
laubnis der Europäischen Kommission nach Arti-
kel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2013/36/EU ein.

   (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-
rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt
gegeben werden.

  (7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für syste-
mische Risiken ist auf der Internetseite der Bun-
desanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
soll mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für
   systemische Risiken,

2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,
   die den Kapitalpuffer für systemische Risiken
   einhalten müssen,
3. die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risi-
   kopositionen, für die der Kapitalpuffer für syste-
   mische Risiken gilt,

4. eine Begründung der Anordnung des Kapital-
   puffers für systemische Risiken,
5. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-
   temische Risiken einzuhalten ist,

6. die Staaten, in denen Risikopositionen belegen
   sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für
   systemische Risiken einfließen.
Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4
hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass
dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet
werden könnte.

   (8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der

Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische
Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2
entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines
Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer
Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopo-
sitionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzu-
wenden.

   (9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer
für systemische Risiken, der in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ange-
ordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an,
dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von In-
stituten den in diesem anderen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuf-
fer für systemische Risiken anzuwenden haben,
soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht,
die in diesem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7
gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der
Entscheidung über die Anerkennung hat die Bun-
desanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die
von dem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuf-
fers für systemische Risiken veröffentlicht worden
sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung
zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4
und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten
Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen.

   (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber
einem oder mehreren anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur
Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische
Risiken abzugeben.

   (11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapital-
puffer für systemische Risiken, der in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann
dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zu-
sätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische
Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapital-
puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt
der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer die-
BGBl. 2020, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
   selben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuf-
   fer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer
   für systemische Risiken einzuhalten.

     (12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1

   Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechts-

   verordnung.“

30. § 10f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein glo-
          bal systemrelevantes Institut einen aus
          hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
          puffer für global systemrelevante Institute
          auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungs-
           betrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-
           trags“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
      „Vernetztheit“ durch das Wort „Verflechtungen“
      ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich min-
       destens jährlich eine quantitative Analyse der
       Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanz-
       holding-Gesellschaften und gemischten EU-
       Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
       Inland auf zusammengefasster Basis durch.
       Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesan-
       stalt
       1. die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5
          genannten Kategorien;
       2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der
          Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der
          Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten
          nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr.
          806/2014.

       Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 ge-

       nannten Kategorien entsprechen den Indika-

       toren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt

       werden. Die Institute sind verpflichtet, der

       Bundesanstalt die zur Durchführung der quanti-

       tativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich

       zu melden.“

   d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-
           chen.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt und wird das Wort
           „oder“ eingefügt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. das global systemrelevante Institut von
              einer höheren Größenklasse in eine
              niedrigere Größenklasse umstufen, so-
              fern sie dabei den einheitlichen Abwick-
              lungsmechanismus berücksichtigt und
              das Gesamtergebnis der quantitativen
              Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde
              legt.“

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische
      Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
      Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
      Kommission“ durch die Wörter „den Europäi-

      schen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt

      und wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-

      gabe „1, 2 und 3“ ersetzt.

31. § 10g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass
      ein anderweitig systemrelevantes Institut einen
      aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
      puffer für anderweitig systemrelevante Institute
      in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92
      Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
      mittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammen-
      gefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf
      Einzelinstitutsebene vorhalten muss.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Euro-
      päischen Kommission kann die Bundesanstalt
      ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu
      verpflichten, einen aus hartem Kernkapital be-
      stehenden Kapitalpuffer für anderweitig system-
      relevante Institute von mehr als 3 Prozent des
      nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags
      auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter
      Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhal-
      ten.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bundesanstalt bestimmt im Einver-
          nehmen mit der Deutschen Bundesbank
          mindestens jährlich, welche Institute, EU-
          Mutterinstitute,     EU-Mutterfinanzholding-
          Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfi-
          nanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitu-
          te, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder

          gemischten Finanzholding-Gesellschaften

          mit Sitz im Inland auf konsolidierter oder

          teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinsti-

          tutsebene als anderweitig systemrelevant

          eingestuft werden (anderweitig systemrele-

          vante Institute).“

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-
               mer 1 werden die Wörter „qualitativen
               und quantitativen Analyse“ durch die
               Wörter „quantitativen und hilfsweise
               auch qualitativen Analyse“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Vernetzt-
               heit“ durch das Wort „Verflechtungen“
               ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-
          schen Bankenaufsichtsbehörde, dem Euro-
          päischen Ausschuss für Systemrisiken und
          der Europäischen Kommission sowie den
          zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenen-
          falls betroffener Staaten des Europäischen
BGBl. 2020, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
          Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „dem
          Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“
          ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt,
          nach Absatz 1a anzuordnen, dass ein an-
          derweitig systemrelevantes Institut einen
          aus hartem Kernkapital bestehenden Kapi-
          talpuffer für anderweitig systemrelevante In-
          stitute in Höhe von mehr als 3 Prozent des
          nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisiko-
          betrags auf zusammengefasster oder teil-
          konsolidierter Basis oder auf Einzelinstituts-
          ebene vorhalten muss, so hat sie dies dem
          Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

          mindestens drei Monate vor der beabsich-
          tigten Veröffentlichung der Anordnung anzu-
          zeigen.“
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
      puffern, die Europäische Bankenaufsichtsbe-
      hörde, den Europäischen Ausschuss für Sys-
      temrisiken und die Europäische Kommission“
      durch die Wörter „Kapitalpuffern und den
      Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“
      ersetzt.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Ist das anderweitig systemrelevante
      Institut Tochterunternehmen eines global sys-
      temrelevanten Instituts oder eines EU-Mutter-
      instituts in einem anderen Staat des europäi-
      schen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig
      systemrelevantes Institut im Sinne des Arti-
      kels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist
      und einem Kapitalpuffer für anderweitig system-
      relevante Institute auf zusammengefasster Ba-
      sis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des

      Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden

      Beträge überschreiten:

      1. die Summe aus der höheren der beiden für
         die Gruppe auf zusammengefasster Basis
         geltenden Quoten des Puffers für global sys-

         temrelevante Institute oder des Puffers für

         anderweitig systemrelevante Institute und 1

         Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der

         Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten

         Gesamtrisikobetrags und

      2. 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der
         Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
         Gesamtrisikobetrags oder die von der Kom-
         mission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf
         zusammengefasster Basis genehmigte Höhe
         des Kapitalpuffers.“

32. § 10h wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für
      global systemrelevante Institute nach § 10f oder
      einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
      vante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer
      für systemische Risiken nach § 10e, so sind
      diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt
      die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer
      nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung

      in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die
      Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
      § 10g Absatz 1a.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
33. § 10i wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-
      Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpufferan-
      forderung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort
          „Kapitalpufferanforderung“ und das Wort
          „Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das
          Wort „Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                „b) des § 10h Absatz 2 der Summe aus
                    einem Kapitalpuffer für global sys-
                    temrelevante Institute nach § 10f
                    oder einem Kapitalpuffer für ander-
                    weitig systemrelevante Institute
                    nach § 10g und einem Kapitalpuf-
                    fer für systemische Risiken nach
                    § 10e.“
          bbb) Die Buchstaben c und d werden auf-
               gehoben.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann an-
      wendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmit-
      tel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt,
      um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferan-
      forderung zu erfüllen und zusätzlich die Anfor-
      derungen gemäß

      1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-

         nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche

         Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
         derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
         gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;

      2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-

         nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche

         Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-

         derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-

         gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6

         sowie

      3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
         nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
         Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-
         derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-
         gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6.“

   d) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-
      Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
      anforderung“ ersetzt.
   e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-An-
          forderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
          anforderung“ und das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
       cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
               „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
               eine“ durch die Wörter „und keine“ und
               wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-
               rung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-
               anforderung“ ersetzt.
   f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort
           „Kapitalpufferanforderung“ und das Wort
           „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-
           behörde“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wör-
           ter „Anforderung an Kapitalpuffer“ durch

           das Wort „Kapitalpufferanforderung“ er-
           setzt.
   g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuf-
           fer-Anforderung“ durch das Wort „Kapital-
           pufferanforderung“ und das Wort „Bundes-

           anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird das Wort „Kapital-
               puffer-Anforderung“ durch das Wort
               „Kapitalpufferanforderung“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Bundes-
               anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
               hörde“ ersetzt.

   h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:
         „(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entspre-
       chend für Institutsgruppen, Finanzholding-
       Gruppen und gemischte Finanzholding-Grup-
       pen.“
   i) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
           stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
           und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung“
           durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“

           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
   j) In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bun-
      desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
      ersetzt.
34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
                           „§ 12
            Potentiell systemrelevante Institute

      Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im
   Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank,
   welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanz-
   holding-Gesellschaften, gemischten Finanzhol-
   ding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mut-
   terfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten

   EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
   Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorge-
   nannten Institute und Gesellschaften sind potentiell
   systemrelevant, wenn sie
   1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f
      sind oder
   2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach
      § 10g sind oder
   3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf
      Grund der Größe, der Verflechtung, des Um-
      fangs und der Komplexität oder der Art der Ge-
      schäftstätigkeit, als solches zu bestimmen
      sind.“
35. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.

   b) Nummer 4 wird aufgehoben.

   c) Nummer 5 wird Nummer 4.
36. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

               „5. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder
                   und Eltern der in den Nummern 1
                   bis 4 genannten Personen,“.

          bbb) In Nummer 7 werden nach dem Wort
               „Instituts“ die Wörter „oder dessen
               Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder El-
               ternteil“ eingefügt.

          ccc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

               „9. Unternehmen, an denen das Insti-
                   tut oder eine der in den Nummern 1
                   bis 5 genannten Personen eine be-
                   deutende Beteiligung hält oder bei
                   denen das Institut oder eine der in
                   den Nummern 1 bis 5 genannten
                   Personen persönlich haftender Ge-
                   sellschafter ist,“.
          ddd) In Nummer 12 werden die Wörter „Le-
               benspartner und minderjährigen Kin-
               der“ durch die Wörter „Lebenspartner,
               Kinder und Eltern“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Geschäftsleiter und Mitglieder des Auf-

          sichtsorgans, bei denen ein Interessenkon-
          flikt besteht, dürfen an der Fassung der Be-
          schlüsse nach Satz 1 und deren Vorberei-
          tung nicht mitwirken.“
      cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
          „Nr. 9 bis“ durch die Wörter „Nummer 10
          und“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Le-
      benspartner und minderjährigen Kinder“ durch
      die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern“
      ersetzt.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine
      Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit
      Personen oder Unternehmen nach Absatz 1
BGBl. 2020, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
      Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen
      von Forderungen an diese Personen oder Unter-
      nehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Ab-
      sätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2
      Nummer 1 entsprechend.“
37. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Absicht der Bestellung eines Ge-
              schäftsleiters und die Absicht der
              Ermächtigung einer Person zur Einzel-
              vertretung des Instituts in dessen ge-
              samtem Geschäftsbereich, jeweils unter
              Angabe der Tatsachen, die für die Be-
              urteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
              lichen Eignung und der ausreichenden
              zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahr-
              nehmung der jeweiligen Aufgaben we-
              sentlich sind, und des Ergebnisses der
              Beurteilung dieser Kriterien durch das
              anzeigende Institut, sowie den Vollzug,
              die Aufgabe oder die Änderung einer
              solchen Absicht; neue Tatsachen, die
              sich auf die ursprüngliche Beurteilung
              der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig-
              nung und der ausreichenden zeitlichen
              Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind
              ebenfalls unverzüglich nach Kenntniser-
              langung anzuzeigen;“.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des
              harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der
              Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.
      cc) Nummer 11 wird aufgehoben.

      dd) In Nummer 15 werden am Ende die Wörter
          „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-
          liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
          fachlichen Eignung und der ausreichenden
          zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-
          ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
          Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.

      ee) Nummer 16 wird aufgehoben.
      ff) In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt
          am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      gg) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

          „18. soweit es sich um ein CRR-Institut
               handelt, auf Verlangen die gemäß
               Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der
               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzu-
               legenden Informationen.“
   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
      bb) Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie
          folgt gefasst:

          „5. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
              delt, das ein bedeutendes Institut im
              Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das
              von der Aufsichtsbehörde oder der
              Deutschen Bundesbank dazu aufgefor-
              dert wurde, die Informationen, die für ei-
              nen Vergleich der Vergütungstrends und

          -praktiken im Sinne des Artikels 75 Ab-
          satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU
          erforderlich sind; der Vergleich umfasst
          auch die Vergütungstrends und -prakti-
          ken in Bezug auf die Mitglieder des
          Verwaltungs- und Aufsichtsorgans so-
          wie die von den Instituten übermittelten
          Informationen zum geschlechtsspezifi-
          schen Lohngefälle;“.
   cc) Nummer 8 wird Nummer 6.
c) In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die
   Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl.
   L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist“
   durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ ersetzt.

d) In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher
   Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8“
   durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
   Absatz 3c“ ersetzt.
e) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. die Absicht der Bestellung einer Person,
          die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-
          sellschaft tatsächlich führen soll, unter
          Angabe der Tatsachen, die für die Beur-
          teilung der Zuverlässigkeit, der fachli-
          chen Eignung und der ausreichenden
          zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahr-
          nehmen seiner Aufgaben wesentlich
          sind, und des Ergebnisses der Beur-
          teilung dieser Kriterien durch die anzei-
          gende Finanzholding-Gesellschaft, so-
          wie den Vollzug einer solchen Absicht;
          neue Tatsachen, die sich auf die ur-
          sprüngliche Beurteilung der Zuverlässig-
          keit, der fachlichen Eignung und der
          ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
          erheblich auswirken, sind ebenfalls un-
          verzüglich nach Kenntniserlangung an-
          zuzeigen;“.

   bb) In Nummer 4 werden am Ende die Wörter
       „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-
       liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
       fachlichen Eignung und der ausreichenden
       zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-
       ken, sind ebenfalls unverzüglich nach
       Kenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.

f) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
   aa) Nach dem Wort „Instituts“ wird das Komma
       gestrichen.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten
      nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden,
      wenn die Anordnung für den Zweck, für
      den die Angaben erforderlich sind, verhält-
      nismäßig ist und die verlangten Angaben
      nicht schon vorhanden sind.“

g) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-
   sätze 3e und 3f eingefügt:
     „(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1
   und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4
   kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der
BGBl. 2020, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
       Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der
       ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch In-
       terviews mit den angezeigten Personen führen.

          (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das über-

       geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
       einer Finanzholding-Gruppe oder einer ge-
       mischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-
       Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt
       unverzüglich das Erreichen und das erneute
       Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3
       Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.“

38. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Risi-
      kotragfähigkeit“ die Wörter „und zur Liquiditäts-
      steuerung, Refinanzierungspläne“ eingefügt.
   b) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

       „Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich
       einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt
       festgelegten Stichtag der Deutschen Bundes-
       bank einzureichen:
       1. Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit
          nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Ver-

          fahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2

          (Risikotragfähigkeitsinformationen),

       2. Informationen zur Liquiditätssteuerung und
       3. Refinanzierungspläne.

       Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach
       Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Insti-
       tute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage
       der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen
       Bankenaufsichtsbehörde.“

   c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risiko-
      tragfähigkeitsinformationen der Gruppe“ durch
      die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
      die Informationen zur Risikotragfähigkeit der
      Gruppe auf“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
       bank durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
       Bestimmungen treffen über

       1. Art und Umfang der Finanzinformationen, der
          in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann-
          ten Informationen sowie der Refinanzierungs-
          pläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ins-

          besondere, um Einblick in die Entwicklung

          der Vermögens- und Ertragslage der Institute

          sowie die Entwicklung der Risikolage und die

          Verfahren der Risikosteuerung der Kredit-

          institute einschließlich Liquiditätssteuerung
          und Refinanzierungsplanung zu erhalten, so-
          wie über die zulässigen Datenträger, Übertra-
          gungswege und Datenformate für die Über-
          mittlung,

       2. die Bekanntmachung der nach Absatz 1
          Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen
          Kreditinstitute und

      3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach
         Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für be-
         stimmte Arten oder Gruppen von Instituten,
         soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der

         Bundesanstalt erforderlich ist.

      Die Angaben können sich auch auf nachgeord-
      nete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf
      Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
      Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zu-
      sammengefasster Basis einbezogen sind, sowie
      auf gemischte Holdinggesellschaften mit nach-
      geordneten Instituten beziehen; die gemischten

      Holdinggesellschaften haben den Instituten die
      erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das
      Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
      mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
      durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
      mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-
      verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
      Bundesbank ergeht.“

39. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort

               „Risiken“ ein Komma und die Wörter

               „der potentiellen Verluste, die sich auf
               Grund von Stressszenarien ergeben,
               einschließlich derjenigen, die nach
               dem aufsichtlichen Stresstest nach
               § 6b Absatz 3 ermittelt werden,“ einge-
               fügt.

          bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Notfall-
               konzepts“ durch das Wort „Notfallma-
               nagements“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter
          „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt
          durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
          L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom
          21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
          S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)“ durch
          die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
          L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom
          15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016,
          S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)“
          ersetzt.

   b) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „In einem CRR-Institut sowie in einem Insti-

          tut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend

          gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgen-

          den Personengruppen zwingend als Risiko-

          träger:

          1. Mitarbeiter der unmittelbar der Ge-
             schäftsleitung nachgelagerten Führungs-
             ebene;

          2. Mitarbeiter mit Managementverantwor-
             tung für die Kontrollfunktionen oder die
             wesentlichen Geschäftsbereiche des In-
             stituts;
BGBl. 2020, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2797
          3. Mitarbeiter, die im oder für das vorher-
             gehende Geschäftsjahr Anspruch auf
             eine Vergütung in Höhe von mindestens
             500 000 Euro hatten, sofern

             a) diese Vergütung mindestens der

                durchschnittlichen Vergütung der Ge-
                schäftsleiter, der Mitglieder des Ver-
                waltungs- oder Aufsichtsorgans sowie
                der Mitarbeiter der unmittelbar der

                Geschäftsleitung nachgelagerten Füh-

                rungsebene des Instituts im Sinne von

                Nummer 1 entspricht, und

             b) die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit
                in einem wesentlichen Geschäftsbe-
                reich ausüben und sich diese Tätigkeit
                erheblich auf das Risikoprofil des be-
                treffenden Geschäftsbereichs aus-
                wirkt.
          Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus
          auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenver-
          antwortlich alle weiteren Risikoträger zu er-
          mitteln.“
      bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
          Kommission vom 4. März 2014 zur Ergän-
          zung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäi-
          schen Parlaments und des Rates im Hin-
          blick auf technische Regulierungsstandards
          in Bezug auf qualitative und angemessene

          quantitative Kriterien zur Ermittlung der

          Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-

          tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil

          eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom

          6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte

          Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar

          2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geän-
          dert worden ist,“ durch die Wörter „in der
          jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
      cc) In dem neuen Satz 6 werden nach den
          Wörtern „Delegierten Verordnung (EU)
          Nr. 604/2014“ die Wörter „in der jeweils
          geltenden Fassung“ eingefügt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die
          Begriffsbestimmungen sowie die Berech-
          nungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen
          Vergütung nach der Delegierten Verordnung
          (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden
          Fassung.“
   c) In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Dele-
      gierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ die
      Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
      gefügt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach
      Buchstabe c werden die Wörter „gruppenange-
      hörigen Unternehmen,“ durch die Wörter „Un-
      ternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder
      freiwillig konsolidiert werden,“ ersetzt.

40. § 25c wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Ge-
      samtheit über ein angemessen breites Spektrum
      von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
      verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten
      des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken

      notwendig sind.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

               die Wörter „CRR-Instituts, das von

               erheblicher Bedeutung im Sinne des

               Satzes 6 ist“ durch die Wörter „be-
               deutenden Instituts im Sinne des § 1
               Absatz 3c“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Aufsichtsorgans“ die Wörter „oder im
               Fall einer Europäischen Gesellschaft
               (SE) mit monistischem System Vorsit-
               zender oder nicht geschäftsführendes
               Mitglied des Verwaltungsrates“ einge-
               fügt.
      bb) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-
              kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-
              nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.
      cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Mehrere Mandate gelten auch dann im

          Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich

          darunter sowohl Mandate als Geschäfts-

          leiter als auch Mandate als Mitglied des Ver-

          waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.

          Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein

          Geschäftsleitermandat.“

      dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
          „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
      ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
          „Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-
          teilung der Gestattung durch die Aufsichts-
          behörde angenommen werden.“
41. § 25d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „von erheblicher Bedeutung
               im Sinne des Satzes 8 ist“ durch die
               Wörter „bedeutend im Sinne des § 1
               Absatz 3c ist,“ ersetzt.
          bbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „im
               Fall einer Europäischen Gesellschaft
               (SE) mit monistischem System gilt dies
               mit der Maßgabe, dass ein geschäfts-
               führender Direktor nicht zugleich Vor-
               sitzender oder geschäftsführendes
               Mitglied des Verwaltungsrates sein
               kann;“ angefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Ab-
          satz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder“ durch die

          Wörter „übergeordnetes Unternehmen ge-
          mäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach“
          ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2798
       cc) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-
              kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-
              nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.
       dd) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

          „Mehrere Mandate gelten auch dann im
          Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
          darunter sowohl Mandate als Geschäftslei-
          ter als auch Mandate als Mitglied des Ver-
          waltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.
          Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein
          Geschäftsleitermandat.“
       ee) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
           eingefügt:
          „Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-
          teilung der Gestattung durch die Aufsichts-
          behörde angenommen werden.“
       ff) Der neue Satz 11 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter
           „nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeu-
           tung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8“ durch
           die Wörter „kein CRR-Institut ist, das be-
           deutend im Sinne des § 1 Absatz 3c“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Se-
           mikolon ersetzt und werden die Wörter „im
           Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE)
           mit monistischem System gilt dies mit der
           Maßgabe, dass ein geschäftsführender
           Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder
           geschäftsführendes Mitglied des Verwal-
           tungsrates sein kann,“ angefügt.
  c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

       „Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Ent-
       geltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist
       unzulässig.“
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus sei-
           ner Mitte“ ein Komma und die Wörter „im
           Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE)
           mit monistischem System aus dem Kreis
           der nicht geschäftsführenden Mitglieder
           des Verwaltungsrates,“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ei-
          nes bedeutenden Instituts im Sinne des § 1
          Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2
          genannten Unternehmens hat aus seiner
          Mitte, im Fall einer Europäischen Gesell-
          schaft (SE) mit monistischem System aus
          dem Kreis der nicht geschäftsführenden
          Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend
          einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nomi-
          nierungs- und einen Vergütungskontrollaus-
          schuss zu bestellen.“

   e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
          eingefügt:
          „Der Vorsitzende des Risikoausschusses
          soll weder Vorsitzender des Verwaltungs-
          oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender
          eines anderen Ausschusses sein.“

   f) Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.
   g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
          und 2“ durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1“
          ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Gründe für eine Zusammenlegung sind
          von dem Unternehmen zu dokumentieren.“
   h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die
          Wörter „der Nominierungsausschuss achtet
          dabei darauf, dass die Entscheidungsfin-
          dung innerhalb der Geschäftsleitung durch
          einzelne Personen oder Gruppen nicht in
          einer Weise beeinflusst wird, die dem Unter-
          nehmen schadet;“ gestrichen.
      cc) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgen-
          den Sätze eingefügt:
          „Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
          Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungs-
          ausschuss darauf, dass die Entscheidungs-
          findung innerhalb der Geschäftsleitung
          durch einzelne Personen oder Gruppen
          nicht in einer Weise beeinflusst wird, die
          dem Unternehmen schadet. Der Umstand,
          ein Organmitglied eines verbundenen Unter-
          nehmens oder einer verbundenen Organi-
          sation zu sein, stellt an sich kein Hindernis
          für das erforderliche unvoreingenommene
          Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung
          und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
          dar.“
   i) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tages-
          ordnungspunkten an Sitzungen des Vergü-
          tungskontrollausschusses teilnehmen, unter
          denen über ihre Vergütung beraten wird.“
42. § 25n wird aufgehoben.
43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433
    und 434“ durch die Angabe „433 bis 434“ ersetzt.
44. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Bundesanstalt kann die Bestellung
          eines anderen Prüfers oder den Wechsel
          des verantwortlichen Prüfungspartners auch
          dann verlangen, wenn ihr Tatsachen be-
          kannt werden, die die Annahme rechtferti-
BGBl. 2020, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
          gen, dass der Prüfer seine Pflichten nach
          § 29 Absatz 3 verletzt hat.“
      bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
          „Satz 2 oder Satz 3“ durch die Wörter „den
          Sätzen 2, 3 und 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den
      Wörtern „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder 4“
      eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
      gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genos-
      senschaftlichen Prüfungsverband angehören
      oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkas-
      sen- und Giroverbandes geprüft werden. Ab-
      satz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen
      Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend,
      dass die Bundesanstalt den Wechsel des ver-
      antwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“

45. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-
          fung des Jahresabschlusses“ durch die
          Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-
          schlusses“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden
          die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403“
          durch die Wörter „nach den Artikeln 387
          bis 403 und 411 bis 430b“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die

      Wörter „und dem Zahlungskontengesetz“ durch

      ein Komma und die Wörter „der Verordnung

      (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und

      den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiens-

      teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
      Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen
      die Art und den Umfang seines Vorgehens dar-
      zustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und
      sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene
      Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-
      nungsgemäße Durchführung der Geschäfte des
      Instituts sprechen.“
   d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „3. den Inhalt und die Form der Prüfungsbe-
          richte“.
46. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2
    Satz 2“ durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3“ er-
    setzt.

47. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „5. einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem
          Geschäftsplan muss hervorgehen:

          a) die Art der geplanten Geschäfte,
          b) der organisatorische Aufbau des Instituts
             unter Angabe von Mutterunternehmen,
             Finanzholding-Gesellschaften und ge-

             mischten Finanzholding-Gesellschaften
             innerhalb der Gruppe und
          c) die Angaben, die für die Beurteilung der
             ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-
             tion des Instituts gemäß § 25a Absatz 1
             einschließlich der geplanten internen
             Kontrollverfahren erforderlich sind;“.
   b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. das Eigengeschäft von einem Unterneh-
              men, das keine Bankgeschäfte betreibt
              oder Finanzdienstleistungen erbringt,
              betrieben wird
              a) als Mitglied oder Teilnehmer eines or-
                 ganisierten Marktes oder eines multi-
                 lateralen Handelssystems oder

              b) mit einem direkten elektronischen
                 Zugang zu einem Handelsplatz,

              um objektiv messbar die Risiken aus der
              Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts-
              und Finanzmanagement des Unterneh-
              mens oder der Gruppe, dem das Unter-
              nehmen angehört, zu reduzieren,“.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
          „Bankgeschäft“ durch das Wort „Eigenge-
          schäft“ ersetzt.
48. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

          der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung

          nicht den im Interesse der Gewährleistung

          einer soliden und umsichtigen Führung des

          Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt,

          insbesondere, dass eines der in § 2c Ab-
          satz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten
          Kriterien erfüllt ist;“.
   b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bean-
      tragt“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
      eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
      gemäß § 25a Absatz 1“ eingefügt.
49. In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe
    „Artikeln 92“ durch die Angabe „Artikeln 92, 93“
    ersetzt.
50. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-
   schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Be-
   stimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
   (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
   909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der

   Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über
   Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geld-
   wäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs,
   des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
   sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgeset-
   zes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27
   Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
   gegen die zur Durchführung der genannten Ge-
   setze erlassenen Verordnungen, die zur Durchfüh-
   rung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung
BGBl. 2020, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
   (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur
   Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
   (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
   909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der
   Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung
   (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen
   Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
   Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung
   des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und
   des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Auf-
   sichtsbehörde kann auch die Abberufung eines
   Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäfts-
   leiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten
   oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
   schen Person untersagen, wenn dieser gegen die
   in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anord-
   nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und
   trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vor-
   sätzlich oder leichtfertig fortsetzt.“

51. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Soweit und solange Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unter-
   nehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder
   Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundes-
   anstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Na-
   mens oder der Firma des Unternehmens über die-
   sen Verdacht oder diese Feststellung informieren.
   Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
   Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte
   nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienst-
   leistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit
   den Anschein erweckt, dass es diese Bankge-
   schäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen
   erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffent-
   lichung der Information ist das Unternehmen an-
   zuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt
   veröffentlichten Informationen als falsch oder die
   zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wieder-
   gegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt
   die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und
   Weise, wie sie die betreffende Information zuvor
   bekannt gegeben hat.“

52. Dem § 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
   Unternehmen und Personen Weisungen zur Siche-
   rung von Kundengeldern, Daten und Vermögens-
   werten erteilen.“
53. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45

              Maßnahmen zur Verbesserung
       der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
      (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-
   entwicklung eines Instituts oder andere Umstände
   die Annahme rechtfertigen, dass das Institut

   1. die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10
      Absatz 3 und 4,

   2. die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der

      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,

   3. die Anforderungen des § 6c,

4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach
   § 10i,
5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
   rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die
   Anforderung an das Verlustabsorptionskapital
   nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und
   Abwicklungsgesetzes oder

6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder
   Absatz 2 oder des § 51b
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er-
füllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung
der Anforderungen anordnen.
  (2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere

 1. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
    hörde und der Deutschen Bundesbank eine be-
    gründete Darstellung der Entwicklung der
    wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen
    Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein-
    schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und
    -verlustrechnungen sowie der bankaufsicht-
    lichen Kennzahlen, vorlegt,
 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
    besseren Abschirmung oder Reduzierung der
    vom Institut als wesentlich identifizierten Risi-
    ken und damit verbundener Risikokonzentra-
    tionen prüft und der Aufsichtsbehörde und der
    Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wo-
    bei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzel-
    nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung
    von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen
    werden sollen,
 3. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-
    hörde und der Deutschen Bundesbank über
    geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines
    Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner
    Liquidität berichtet,

 4. anordnen, dass das Institut ein Konzept zur
    Abwendung einer möglichen Gefahrenlage
    nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und
    der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
    desbank vorlegt,

 5. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-
    schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-
    nen untersagen oder beschränken,
 6. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
    schränken, die dazu dienen, einen entstande-
    nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
    Bilanzgewinn auszuweisen,

 7. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
    gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittel-
    instrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos
    entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge
    nicht vollständig durch einen erzielten Jahres-
    überschuss gedeckt sind,

 8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
    Absatz 1 untersagen oder beschränken,
 9. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
    Reduzierung von Risiken, einschließlich der

    mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen

    verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich
    diese aus bestimmten Arten von Geschäften
BGBl. 2020, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
   und Produkten oder der Nutzung bestimmter
   Systeme ergeben,

10. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamt-

    betrag, den es für die variable Vergütung aller

    Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Ge-

    samtbetrag der variablen Vergütungen), auf ei-

    nen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses

    beschränkt oder vollständig streicht, soweit

    diese variablen Vergütungsbestandteile nicht

    durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-

    bereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-

    tragsparteien über die Anwendung der tarifver-

    traglichen Regelungen oder auf Grund eines

    Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-

    einbarung vereinbart sind,

11. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-

    teile untersagen oder auf einen bestimmten

    Anteil des Jahresergebnisses beschränken, so-

    weit diese variablen Vergütungsbestandteile

    nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-

    tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-

    vertragsparteien über die Anwendung der tarif-

    vertraglichen Regelungen oder auf Grund eines

    Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-

    einbarung vereinbart sind,

12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
    welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten
    Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt wer-
    den können (Restrukturierungsplan), und es
    der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
    desbank regelmäßig über den Fortschritt der
    hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und

13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder
    mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanie-
    rungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Ab-
    wicklungsgesetzes umsetzt.

  (3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2
Nummer 12 muss transparent, plausibel und be-
gründet sein. Im Restrukturierungsplan sind
1. konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die
   Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu be-
   nennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft
   werden können,

2. Verantwortlichkeiten zuzuweisen,

3. Berichtswege aufzuzeigen,
4. die Auswirkungen des Restrukturierungsplans
   auf die Eigenmittelausstattung einschließlich
   einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen
   und
5. die bestehende Vermögens- und Ertragslage
   und deren geplante Entwicklung darzustellen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den
Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unter-
lagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Än-
derung des Restrukturierungsplans verlangen und
hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angege-

benen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen

für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den
Restrukturierungsplan wesentliche Umstände ge-
ändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischen-
ziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.

   (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9
bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach
§ 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidie-

rung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden,

wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezähl-

ten Anforderungen auf zusammengefasster Basis

nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich

nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem grup-

penangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1

freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anord-

nen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der

Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwen-

den sind.

   (5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2

Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten An-

ordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die

gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel

nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu

bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur

Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden

Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder

Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 er-

forderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach

Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind
solche Anordnungen auch ohne vorherige Andro-
hung zulässig.

   (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung
sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Ab-
satz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in
Verträgen über Eigenmittelinstrumente können
keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer
Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder
Absatz 4 widersprechen.

   (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der
variablen Vergütung oder einer Untersagung der
Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Auf-
sichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf
Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz
oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung
der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung

1. das Institut außerordentliche staatliche Unter-
   stützung in Anspruch nimmt und die Vorausset-
   zungen für die Untersagung der Auszahlung bis
   zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder
   allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen
   sind,
2. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Ab-
   satz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen
   wird oder
3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder
   eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
   des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes er-
   gangen ist.

Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen,

wenn

1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
   tungsbestandteile auf Grund solcher Regelun-
   gen eines Vergütungssystems eines Instituts
BGBl. 2020, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802
       entstanden sind, die den Anforderungen nach
       § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widerspre-
       chen, oder

  2. anzunehmen ist, dass ohne die außerordent-
     liche staatliche Unterstützung das Institut nicht
     in der Lage gewesen wäre, die variablen Ver-
     gütungsbestandteile zu gewähren.

  Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der
  variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren
  können, sind die variablen Vergütungsbestandteile

  angemessen zu kürzen.

     (8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7
  Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde

  gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das
  Institut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 die-
  ses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der
  Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen
  variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und
  Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbe-

  hörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Num-

  mer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch tref-

  fen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche
  Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anord-
  nung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder
  Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen
  Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten
  ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in
  Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem
  die Auszahlung von variablen Vergütungsbestand-

  teilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder

  teilweise untersagen und das Erlöschen der ent-

  sprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf

  variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011

  entstanden sind, können weder nach Absatz 7
  noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestri-
  chen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf
  variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Ja-
  nuar 2012 entstanden sind.
     (9) Institute müssen der Möglichkeit einer An-
  ordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und
  nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertrag-
  lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern
  und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertrag-
  liche Vereinbarungen über die Gewährung einer
  variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1
  entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte
  abgeleitet werden.
     (10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme
  nach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in
  § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen
  oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anord-
  nen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4
  angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht
  erfüllt.

     (11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-
  satz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschluss-
  fassungen der Anteilsinhaberversammlung des In-
  stituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7
  bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabili-
  sierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.
  Dies gilt auch dann, wenn andere private oder
  öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisie-
  rungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderun-
  gen teilweise oder vollständig beitragen.“

54. § 45b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
          stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und die
          Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe
          „Nummer 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-

      stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
      setzt.

55. § 45c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
      stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-

          mer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“

          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlage-
          buchs“ durch das Wort „Kapitalanlagege-
          setzbuchs“ und das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
      cc) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

      dd) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Ab-

          satz 1 Satz 3 oder Absatz 2“ durch die An-

          gabe „§ 45 Absatz 1“ und die Wörter „§ 45

          Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter

          „§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.

      ee) In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das
          Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
          sichtsbehörde“ ersetzt.
   c) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im
      Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7,
      7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maß-
      nahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen,
      für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Son-
      derbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder
      Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung
      von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber
      dem Institut, für die Überwachung von Maßnah-
      men des Instituts zur Abwendung einer Gefahr
      im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des
      § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung
      der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesan-
      stalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vor-
      satz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauf-
      tragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen
      einer von der Bundesanstalt festgelegten Be-
      tragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs-
      und Zahlungsverbot genehmigt.“

56. In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2
    Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
57. In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-
    sichtsbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
58. § 49 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 49

                 Sofortige Vollziehbarkeit
      Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
   nahmen der Bundesanstalt einschließlich der An-
   drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf
   der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2,
   Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4,
   des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3
   bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Ab-
   satz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Ab-
   satz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2
   Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37
   und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b,
   Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1,
   der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Ab-

   satz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1

   und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n

   Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben

   keine aufschiebende Wirkung.“

59. § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.

60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 6b,“
    die Angabe „6c und 6d,“ eingefügt.
61. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz
    wird die Angabe „Artikel 71“ durch die Wörter „den
    Artikeln 61 und 71“ ersetzt.
62. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
      Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“
      ersetzt.

   b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
          ersetzt:

          „Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Ar-

          tikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU

          wird die Entscheidung der Stelle, die für die

          Beaufsichtigung auf zusammengefasster

          Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt

          als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
          Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstituts-
          ebene oder auf teilkonsolidierter Basis für
          die Beaufsichtigung von Tochterunter-
          nehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
          Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
          gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
          schaft zuständig, für deren Beaufsichtigung
          auf zusammengefasster Basis sie nicht zu-
          ständig ist, und kommt es in den Fällen des
          § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 inner-
          halb der viermonatigen Frist nach § 8a Ab-
          satz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen
          Entscheidung aller zuständigen Stellen, so
          entscheidet die Bundesanstalt allein.“

      bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter

          „ihre Entscheidung nach Satz 1“ durch die

          Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 2“ er-
          setzt.

63. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
        „oder Satz 6“ durch ein Komma und
        die Wörter „6 oder Satz 7“ ersetzt.
   bbb) In Buchstabe f wird nach der Angabe
        „12,“ die Angabe „14, 14a, 14b,“ ein-
        gefügt.
   ccc) Nach Buchstabe h wird folgender
        Buchstabe i eingefügt:

        „i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder
            Nummer 8,“.
   ddd) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-
        den die Buchstaben j bis n.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
    eingefügt:

   „2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 inner-

        halb des Beurteilungszeitraums eine

        bedeutende Beteiligung an einem Insti-

        tut erwirbt oder erhöht,“.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
        tern „Absatz 1b Satz 1“ die Wörter
        „oder Satz 3“ eingefügt.
   bbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
        „k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5
            bis 9,“.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
    eingefügt:

   „3a. entgegen
        a) § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag
           nicht oder nicht rechtzeitig stellt

           oder bei einem Antrag nach § 2f Ab-
           satz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1
           Satz 2 erforderlichen Angaben unter
           Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4

           oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder

           nicht vollständig macht oder in dem

           Zulassungsverfahren nach § 2f we-

           sentliche Umstände gegenüber der

           Aufsichtsbehörde verschweigt,

        b) § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforder-
           lichen Informationen nicht, nicht
           richtig oder nicht vollständig der
           Aufsichtsbehörde anzeigt,“.
ee) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
   aaa) In Buchstabe a werden jeweils nach
        den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 1“
        und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“
        die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.

   bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b
        werden nach den Wörtern „eine
        Finanzinformation,“ die Wörter „eine
        Risikotragfähigkeitsinformation,“ ein-
        gefügt.

ff) Nach Nummer 17 wird folgende Num-

    mer 17a eingefügt:

   „17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
         § 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,“.

gg) Die bisherige Nummer 17a wird Num-
    mer 17b.
BGBl. 2020, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804
  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
       ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
       über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
       und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
       Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
       27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;

       L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom

       21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;

       L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
       die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
       26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
       gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich
       oder fahrlässig
        1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
           Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-
           schengewinne oder Gewinne zum harten
           Kernkapital rechnet,
        2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1
           Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
           Kapitalinstrumente als Instrumente des
           harten Kernkapitals einstuft,
        3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-
           ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die
           spätere Emission geltenden Bestimmungen

           nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-

           stimmungen sind, die für die Emissionen

           gelten, für die das Institut bereits eine Er-
           laubnis erhalten hat, oder entgegen Arti-
           kel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder
           nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstru-
           mente als Instrumente des harten Kernkapi-
           tals eingestuft werden,
        4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
           Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
           mente des harten Kernkapitals vornimmt,
        5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
           Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
           ten Ausschüttungen auf Instrumente des
           harten Kernkapitals vornimmt oder ent-
           gegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1
           Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüt-
           tungsfähigen Posten Ausschüttungen auf
           Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
           vornimmt,

        6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a
           bei Eintreten eines Auslöseereignisses die
           zuständige Behörde nicht unverzüglich in
           Kenntnis setzt,
        7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b

           oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-

           mittel oder berücksichtigungsfähige Ver-

           bindlichkeiten verringert,

        8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-

           lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1
           Buchstabe a oder b nicht oder nicht recht-
           zeitig mitteilt,
        9. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
           der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
           vollständig oder nicht hinreichend nach-
           weist,

  10. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
      Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
      richtig oder nicht vollständig nachweist,
  11. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das
      Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann-
      ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
      vollständig mitteilt,

  12. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichter-

      füllung der Anforderungen nicht oder nicht

      rechtzeitig mitteilt,

  13. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
      dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
      nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
      nachweist,
  14. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch
      in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung
      eingeht,
  15. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
      Höhe der Überschreitung und den Namen
      des betreffenden Kunden nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
      meldet,
  16. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
      Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

  17. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wie-

      derholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in

      der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

  18. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt
      oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-
      finanzierung in der dort bezeichneten Höhe
      nicht hält,
  19. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halb-
      satz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  20. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Buchstabe a und Absatz 2 über die Ver-
      pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
      tig Meldung erstattet,
  21. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      erstattet,

  22. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den
      dort bezeichneten Genehmigungen enthal-
      tenen Informationen nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig of-
      fenlegt oder

  23. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3

      Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio-

      nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig

      oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
          Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buch-
          stabe a und f, Nummer 4 und 12, der
          Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7,
          15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b
BGBl. 2020, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2805
              bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf
              Millionen Euro,“.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5
          bis 10, 13, 14 und 17a,“ durch die Wörter
          „Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b,“
          ersetzt.

64. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist
    deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
    für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem
    Gesetz erforderlich,“ gestrichen.

65. § 64a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 64a

                  Übergangsvorschrift

              zum Risikoreduzierungsgesetz

      (1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende
   Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1
   kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung
   nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In
   dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und
   dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde
   gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach
   Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch
   gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanz-
   holding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanz-
   holding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum
   28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt
   hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende
   Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
      (2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein
   zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen be-
   nötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der
   Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen
   Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen
   Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindes-

   tens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum
   30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes
   EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g
   Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mut-

   terunternehmen verfügen.

      (3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute
   sind und die in den Anwendungsbereich der Ver-
   ordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum
   26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des
   § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis
   zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-
   wenden.“
66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben.
67. § 64s wird aufgehoben.

68. § 64t wird aufgehoben.
69. § 64u wird aufgehoben.
70. § 64w wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Weitere Änderung
              des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Absatz 9c wird wie folgt gefasst:
     „(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d,
  die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1

  Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapi-
  talpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430
  Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440,
  447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451
  und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind
  nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Ab-
  satz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes
  anzuwenden.“

2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
  ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere
  oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als
  in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

  b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den

  Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 vorgesehen.“

3. § 10a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-
  derungen nach den Artikeln 11 bis 23 der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster
  Basis befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen
  Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g so-
  wie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e
  bis g und Absatz 2 bis 5 sowie die Artikel 430a
  und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
  auf Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei
  denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92
  bis 386, 429 bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1
  Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2
  bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene
  freigestellt.“

4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 428“ durch die
     Angabe „bis 428az“ ersetzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“

     durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

5. In § 13 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der nach
   Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel“ durch die
   Wörter „des Kernkapitals nach Artikel 25 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „oder 10 vom Hun-
   dert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
   Eigenkapitals des Instituts“ durch die Wörter „oder
   10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
7. In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Barwert“ die Wörter „und die Erträge“ eingefügt.

8. § 48t wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf die besser mit
     nationalen Maßnahmen reagiert werden soll“
     durch die Wörter „auf die mit anderen Instru-
     menten der Makroaufsicht gemäß der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie
     2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden
     kann wie durch die Umsetzung strengerer natio-
     naler Maßnahmen“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806
  b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. sie der Europäischen Kommission und dem
           Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

          a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität
             auf nationaler Ebene erforderlichen Nach-
             weise nach Artikel 458 Absatz 2 Buch-
             stabe a bis f der Verordnung (EU)
             Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1
             vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die
             Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Ver-
             ordnung (EU) Nr. 575/2013 umsetzen, an-
             gezeigt hat und
          b) dargelegt hat, dass andere nach der Ver-
             ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
             linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende
             Instrumente der Makroaufsicht weniger
             geeignet und weniger wirksam wären, um
             der Gefährdung der Finanzstabilität auf
             nationaler Ebene zu begegnen, und“.

  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der je-
     weils geltenden Fassung“ gestrichen und werden
     die Wörter „um jeweils ein Jahr“ durch die Wörter
     „jeweils um bis zu zwei weitere Jahre“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Zweigstellen von
     Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland,
     auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung
     findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassun-
     gen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Ar-
     tikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

     durch die Wörter „Institute mit Sitz im Inland,

     die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem

     Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ha-

     ben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat,“ er-
     setzt.

9. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
       nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
       Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
       Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
       27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
       L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
       21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
       L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch
       die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
       26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder ge-
       gen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU)
       Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder
       fahrlässig
        1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
           Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-
           schengewinne oder Gewinne zum harten
           Kernkapital rechnet,
        2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1
           Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapi-
           talinstrumente als Instrumente des harten
           Kernkapitals einstuft,
        3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-
           ten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die

   spätere Emission geltenden Bestimmungen
   nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-
   stimmungen sind, die für die Emissionen gel-
   ten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis
   erhalten hat oder entgegen Artikel 26 Ab-
   satz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht recht-
   zeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als
   Instrumente des harten Kernkapitals einge-
   stuft werden,

 4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
    Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
    mente des harten Kernkapitals vornimmt,
 5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
    Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
    ten Ausschüttungen auf Instrumente des har-
    ten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Ar-
    tikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l
    Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
    ten Ausschüttungen auf Instrumente des zu-
    sätzlichen Kernkapitals vornimmt,

 6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei
    Eintreten eines Auslöseereignisses die zu-
    ständige Behörde nicht unverzüglich in
    Kenntnis setzt,

 7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b
    oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-
    mittel oder berücksichtigungsfähige Verbind-
    lichkeiten verringert,

 8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-

    lung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1

    Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzei-

    tig mitteilt,

 9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der
    Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
    mitteilt,

10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
    der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht hinreichend nachweist,

11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
    Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig nachweist,
12. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Ge-
    brauchmachen von der in Satz 1 genannten
    Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig mitteilt,

13. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-
    lung der Anforderungen nicht oder nicht
    rechtzeitig mitteilt,
14. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
    dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
    nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nach-
    weist,
15. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2, eine Forderung ein-
    geht,
16. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
    Höhe der Überschreitung und den Namen
    des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht unverzüglich mel-
    det,
BGBl. 2020, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807
  17. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den
      Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig oder nicht unverzüglich meldet,
  18. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder-
      holt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort
      bezeichneten Höhe nicht hält,
  19. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt
      oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-
      finanzierung in der dort bezeichneten Höhe
      nicht hält,
  20. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz
      die Nichteinhaltung oder das erwartete
      Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-

      lich mitteilt,

  21. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz
      einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

      dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  22. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflich-
      tungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Mel-
      dung erstattet,

  23. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
      stattet,
  24. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
      stattet,

  25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1

      Buchstabe d die dort bezeichneten Informa-

      tionen über die Liquiditätslage nicht, nicht

      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-

      tig meldet,

  26. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1

      Buchstabe e die genannten Daten nicht,

      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

      rechtzeitig übermittelt,

  27. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be-
      zeichneten Informationen nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-
      fentlicht,

  28. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort
      bezeichneten Genehmigungen enthaltenen
      Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
  29. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3
      Satz 2 und 3 die dort genannten Informatio-
      nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig veröffentlicht oder

  30. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-
      nannten Informationen nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
      legt.“
b) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
      Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a
      und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h,
      5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22

         bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer
         Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“.

                      Artikel 4
                Weitere Änderung
             des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 10i folgende Angabe eingefügt:
  „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschul-
          dungsquote“.

2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a

   bis 3“ durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3
   und § 10j Absatz 2 und 3“ ersetzt.

3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender

   Buchstabe f angefügt:
  „f) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Be-
      rechnung des maximal ausschüttungsfähigen
      Betrags für die Anforderung an den Puffer der
      Verschuldungsquote nach § 10j,“.

4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:

                         „§ 10j
                   Anforderung an den
             Puffer der Verschuldungsquote
     (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zu-
  sätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der
  Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1
  Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
  erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung

  gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung

  nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforder-

  lich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer

  der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a

  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.

     (2) Ein global systemrelevantes Institut, das die

  Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

  erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital

  oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vor-
  nehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark
  abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puf-
  fer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

     (3) Ein global systemrelevantes Institut, das die
  Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähi-
  gen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
  berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen.
  Das global systemrelevante Institut muss Vorkeh-
  rungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe
  der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maxi-
  mal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die
  Verschuldungsquote genau berechnet werden. Es
  muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die
  Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzu-
  weisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
  über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans
  nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global system-
  relevante Institut
  1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital
     oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-
     satz 5 vornehmen,
BGBl. 2020, Seite 2808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2808
  2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
     Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorge-
     leistungen übernehmen oder eine variable Vergü-
     tung zahlen, wenn die entsprechende Verpflich-
     tung in einem Zeitraum übernommen worden ist,
     in dem das global systemrelevante Institut die
     Anforderung an den Puffer der Verschuldungs-
     quote nicht erfüllt hat, und
  3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-
     instrumenten vornehmen.

  Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverord-
  nung.

     (4) Ein global systemrelevantes Institut, das die
  Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung
  ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maß-
  nahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durch-
  zuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde
  unter Angabe der folgenden Informationen mit:
  1. von dem global systemrelevanten Institut vorge-
     haltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
       a) hartem Kernkapital,
       b) zusätzlichem Kernkapital;

  2. Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne
     zum Jahresende;
  3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Be-
     trags in Bezug auf die Verschuldungsquote;
  4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und
     deren beabsichtigte Aufteilung auf:
       a) Dividendenzahlungen,

       b) Aktienrückkäufe,

       c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapi-
          talinstrumente,

       d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-
          williger Altersvorsorgeleistungen, entweder
          auf Grund der Übernahme einer neuen Zah-
          lungsverpflichtung oder auf Grund einer Zah-
          lungsverpflichtung, die in einem Zeitraum
          übernommen wurde, in dem das global sys-
          temrelevante Institut die Anforderung an den
          Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt
          hat.

    (5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder
  auf Kernkapitalinstrumente umfasst

  1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder
     auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Ab-
     satz 5,

  2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den
     Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1
     Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     eingezahlten Beträge und

  3. eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1
     Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     genannten Position.

     (6) Ein global systemrelevantes Institut, das die
  Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan er-
  stellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von
  fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrele-

  vante Institut festgestellt hat, dass es die Anforde-
  rung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht
  erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage
  auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn
  dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des
  Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätig-
  keit angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungs-
  plan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6
  Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen,
  die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorge-
  schriebene Bewertung als notwendig erachtet.

     (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitaler-
  haltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auf-
  fassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr
  wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten
  oder aufgenommen wird, damit das global system-
  relevante Institut die Anforderung an den Puffer der
  Verschuldungsquote innerhalb des von der Auf-
  sichtsbehörde als angemessen erachteten Zeit-
  raums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde ent-
  scheidet über die Genehmigung innerhalb von 14
  Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.
     (8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungs-
  plans ist das global systemrelevante Institut berech-
  tigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Ge-
  winne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3
  Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal aus-
  schüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Ver-
  schuldungsquote durchzuführen.
    (9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapital-
  erhaltungsplan nicht,
  1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Aus-
     schüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fort-

     gelten, oder

  2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global system-
     relevanten Institut die Durchführung von Maß-
     nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Num-
     mer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal
     ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die
     Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.

  Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global
  systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmit-
  tel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine
  bestimmte Höhe aufzustocken.

    (10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2
  und 3 finden ausschließlich Anwendung

  1. auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer
     Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne
     führen, und

  2. sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine
     versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch
     eine Voraussetzung für die Einleitung eines Ver-
     fahrens nach den für das global systemrelevante
     Institut geltenden Insolvenzvorschriften dar-
     stellt.“

5. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
   die Angabe „10i“ durch die Angabe „10j“ ersetzt.

6. In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende
   Nummer 4a eingefügt:
  „4a. die Anforderung an den Puffer der Verschul-
       dungsquote nach § 10j,“.
BGBl. 2020, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809
7. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j
         Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,“.

  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
         Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4
         Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vor-
         nimmt,“.

                       Artikel 5
                  Änderung des
      Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
   Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
      „§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-
           Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen
           des Ausschusses“.
   b) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch
      die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 49 Anwendung und Berechnung der Min-
            destanforderung an Eigenmittel und be-
            rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
      § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung
            an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
            hige Verbindlichkeiten
      § 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
            ten für Abwicklungseinheiten
      § 49c Festlegung der Mindestanforderung an
            Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
            Verbindlichkeiten
      § 49d Festlegung der Mindestanforderung an
            Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
            Verbindlichkeiten für Abwicklungseinhei-
            ten von global systemrelevanten Institu-
            ten und in der Union ansässige bedeu-

            tende Tochterunternehmen von global

            systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

      § 49e Anwendung der Mindestanforderung an
            Eigenmittel und berücksichtigungsfähige

            Verbindlichkeiten auf Abwicklungsein-

            heiten

      § 49f Anwendung der Mindestanforderung an
            Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
            Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die
            selbst keine Abwicklungseinheit sind

      § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation
            und für CRR-Kreditinstitute, die einer
            Zentralorganisation ständig zugeordnet
            sind

      § 50     Gemeinsame Entscheidung über die

               Mindestanforderung an Eigenmittel und

               berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
               ten

   § 51    Berichterstattung und Offenlegung der
           Anforderung

   § 52    Berichterstattung der Abwicklungsbe-
           hörde an die Europäische Bankenauf-
           sichtsbehörde

   § 53    Verstöße gegen die Mindestanforderung
           an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
           hige Verbindlichkeiten

   § 54    Übergangsregelungen und Regelungen
           nach Abwicklung“.
c) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter
          Ausschüttungen“.
d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

   „§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befug-
          nissen zur vorübergehenden Ausset-
          zung von Beendigungsrechten“.

e) Die Angaben zu den §§ 65 und 66 werden durch
   die folgenden Angaben ersetzt:
   „§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des
         Instruments der Beteiligung der Inhaber
         relevanter Kapitalinstrumente und be-
         rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
   § 66    Feststellung der Voraussetzungen für die
           Anwendung des Instruments der Beteili-
           gung der Inhaber relevanter Kapitalin-
           strumente und berücksichtigungsfähiger
           Verbindlichkeiten bei gruppenangehöri-
           gen Unternehmen
   § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher
         Pflichten bei Bestandsgefährdung“.
f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
   „§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
         der Durchsetzung von Sicherungsrech-
         ten“.
g) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

   „§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
h) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

   „§ 96 Festlegung des Betrags der herabzu-

         schreibenden oder umzuwandelnden

         relevanten Kapitalinstrumente und Ver-
         bindlichkeiten“.

i) Nach der Angabe „§ 149 Anordnung eines

   Rechtsformwechsels“ werden die Angaben zu

   Unterabschnitt 5 und zu den §§ 150 bis 152 ge-
   strichen.

j) Nach der Angabe zu § 178 werden die folgen-
   den Angaben angefügt:

                        „Teil 9
                 Rechtsbehelf und
           Ausschluss anderer Maßnahmen

   § 179   Rechtsschutz

   § 180   Unterbrechung von gerichtlichen Ver-

           fahren in Zivilsachen

   § 181   Haftungsbeschränkung“.
BGBl. 2020, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                  Anwendungsbereich;

             Verhältnis zur SRM-Verordnung;

       Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses

     (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unter-

  nehmen, soweit nicht die Verordnung (EU)

  Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
  heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Ver-
  fahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
  bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines
  einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines

  einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
  rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
  L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom
  18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226)
  geändert worden ist, maßgeblich ist:

  1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
     Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme
     der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5
     Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom
     26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
     von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
     von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur

     Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur

     Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und

     2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;

     L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,
     S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
     durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
     vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,
  2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab-
     satz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die
     gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
     stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem
     Anfangskapital im Gegenwert von mindestens
     730 000 Euro auszustatten sind,

  3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
     gruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer
     gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a
     Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und
     deren nachgeordnete Unternehmen gemäß
     § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
     mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unterneh-
     men im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5
     der Richtlinie 2013/36/EU und
  4. inländische Unionszweigstellen.

     (2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Arti-
  kel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerich-
  tete Beschlüsse des Ausschusses, die der Aus-
  schuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß
  Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Ab-
  satz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie
  Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses
  nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwen-
  dung der ihr nach nationalem Recht zustehenden
  Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und
  Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen
  des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwen-
  digkeit der Zustimmung des Bundesministeriums

   der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   hiervon unberührt.
      (3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Aus-

   führung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung

   (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allge-

   meinen Anweisungen des Ausschusses.

     (4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-

   behörde berücksichtigen Empfehlungen des Aus-

   schusses bei ihren Entscheidungen.“

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
      mern 3a und 3b eingefügt:

      „3a. Abwicklungseinheit ist

             a) eine in der Union niedergelassene juris-
                tische Person, die von der Abwicklungs-
                behörde gemäß § 46 als ein Unter-
                nehmen bestimmt wurde, für das im
                Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnah-
                men vorgesehen sind, oder

             b) ein Institut,
                aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die
                    einer Beaufsichtigung auf konsoli-
                    dierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c
                    des Kreditwesengesetzes unterliegt,
                    und

                bb) für das in einem nach Maßgabe von

                    § 40 erstellten Abwicklungsplan

                    eine Abwicklungsmaßnahme vorge-

                    sehen ist.

      3b. Abwicklungsgruppe ist
             a) eine Abwicklungseinheit und ihre Toch-
                terunternehmen, die nicht selbst Ab-
                wicklungseinheiten, Tochterunterneh-
                men anderer Abwicklungseinheiten oder
                in einem Drittstaat niedergelassene
                Unternehmen sind, die gemäß dem Ab-
                wicklungsplan nicht der Abwicklungs-
                gruppe angehören, und deren Tochter-
                unternehmen, oder

             b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralor-
                ganisation ständig zugeordnet sind, und
                die Zentralorganisation selbst, wenn
                mindestens eines dieser Kreditinstitute
                oder die Zentralorganisation eine Ab-
                wicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen
                Tochterunternehmen.“
   b) Nach Nummer 10a werden die folgenden Num-
      mern 10b und 10c eingefügt:

      „10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die
            in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Ver-
            bindlichkeiten.
      10c.    Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
              ten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten
              im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in
              § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1
              genannten Voraussetzungen erfüllen,
              sowie Instrumente des Ergänzungs-
              kapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1
              Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
              575/2013 genannten Voraussetzungen
              erfüllen.“
BGBl. 2020, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811
  c) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
     werden die Wörter „berücksichtigungsfähige
     Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-
     fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
  d) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
     eingefügt:

     „26a. Global systemrelevantes Institut ist ein
           Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
           Nummer 133 der Verordnung (EU)
           Nr. 575/2013.“

  e) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
     eingefügt:

     „30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital,
           das gemäß Artikel 50 der Verordnung
           (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.“

  f) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
     eingefügt:

     „34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist
           eine kombinierte Kapitalpufferanforde-
           rung im Sinne von § 10i Absatz 1 des
           Kreditwesengesetzes.“

  g) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 40a

     eingefügt:

     „40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige In-

           strumente sind Instrumente, die die
           Bedingungen gemäß Artikel 72a der Ver-
           ordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und
           nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5
           der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge-
           lassen worden sind.“

4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4
         Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
         Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49
         bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166
         auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3
         Nummer 3b angewandt, gelten als Tochter-
         unternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die
         einer Zentralorganisation ständig zugeord-
         net sind, die Zentralorganisation selbst und
         ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern
         die Abwicklungsgruppen die Anforderung
         des § 49e Absatz 3 erfüllen;“.

  b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
     gefügt:
     „2a. bedeutendes     Tochterunternehmen   im
          Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-
     sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „bei
     dem Bundesministerium der Finanzen“ einge-
     fügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-

     sichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „das

     Bundesministerium der Finanzen“ eingefügt.

  c) In Absatz 5 wird die Angabe „152“ durch die
     Angabe „181“ ersetzt.

 6. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwi-
   schen der Abwicklungsbehörde und dem Bundes-
   ministerium der Finanzen, soweit Informationen
   betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundes-
   ministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben
   erforderlich sind.“

 7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:

          „2a. dem Bundesministerium der Finan-
               zen,“.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3.   Behörden, deren Urteil für die Abwick-
                lungsbehörde erforderlich ist,“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Bei Weitergabe von Informationen nach
      Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren
      oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1
      des Kreditwesengesetzes vor.“

 8. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „152“ durch die

    Angabe „181“ ersetzt.

 9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzlage“
      durch die Wörter „Vermögens-, Finanz- oder
      Ertragsentwicklung“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktua-
      lisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deut-
      schen Bundesbank zu übermitteln nach jeder
      Änderung der Rechts- oder Organisationsstruk-
      tur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder
      Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung
      oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risi-
      kosituation, die sich wesentlich auf den Sanie-
      rungsplan des Instituts auswirken könnte oder
      aus anderen Gründen dessen Änderung erfor-
      derlich macht, mindestens jedoch jährlich zu
      übermitteln.“

10. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Vorbehaltlich
    vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1
    Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere
    folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:“
    durch die Wörter „Neben den Anforderungen an
    die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung
    (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März
    2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates durch
    technische Regulierungsstandards, in denen der
    Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen
    und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkrite-
    rien, anhand deren die zuständige Behörde Sanie-
    rungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten
    hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finan-
    zielle Unterstützung, die Anforderungen an die

    Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche

    Anerkennung von Herabschreibungs- und Um-

    wandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte
    von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntma-
    chungen und die konkrete Arbeitsweise der Ab-
BGBl. 2020, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812
   wicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom
   8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbeson-
   dere folgende wesentliche Bestandteile zu enthal-
   ten:“ ersetzt.
11. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
    vernehmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ er-
    setzt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Einverneh-
      men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hätte“
           ein Komma und die Wörter „insbesondere,
           ob das Institut potentiell systemrelevant im
           Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes
           ist“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Abwicklung“
           durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-
          urteilung der Auswirkungen nach Satz 1

          Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind,

          wird auf die Delegierte Verordnung (EU)
          2019/348 der Kommission vom 25. Okto-
          ber 2018 zur Ergänzung der Richtlinie
          2014/59/EU des Europäischen Parlaments
          und des Rates durch technische Regulie-
          rungsstandards zur Festlegung der Krite-
          rien, anhand deren die Auswirkungen eines
          Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf
          andere Institute und auf die Finanzierungs-
          bedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63
          vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Das Bundesministerium der Finanzen
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
       nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einrei-
       chung der Sanierungspläne, für die vereinfachte
       Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wur-
       den und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der

       Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundes-

       bank einzureichen sind. Dies umfasst insbeson-

       dere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und

       Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur

       Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässi-

       gen Datenträgern, Datenformaten, Übertra-

       gungswegen und Adressaten. Das Bundesmi-

       nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung

       durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt

       für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-

       gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
       im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
       bank ergeht.“
13. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“
      durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „poten-
      tiell systemgefährdend“ durch die Wörter „po-
      tentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des
      Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

   c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Die
      Sätze 2 bis 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2
      gilt“ ersetzt.
14. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe g wer-
      den nach dem Wort „Einberufung“ ein Komma

      und die Wörter „einschließlich der erforderlichen
      Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffent-
      lichungen und sonstigen Handlungen,“ einge-
      fügt.
   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeord-
      nete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kre-
      ditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach
      Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur
      Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entspre-
      chend anzuwenden, wenn auf konsolidierter
      Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1

      Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß
      in naher Zukunft droht.“

15. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden

    Sätze eingefügt:

   „Der vorläufige Verwalter muss über die für die
   Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifi-
   kationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei
   ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.
   Insbesondere muss er von Gläubigern und dem
   Institut unabhängig sein.“
16. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Nummer 16 wird durch die folgenden
      Nummern 16 und 16a ersetzt:
      „16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und
           49f sowie eine Frist, bis wann diese Anfor-
           derungen gemäß § 54 zu erreichen sind,

      16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7
           einen Zeitplan für die Einhaltung durch die
           Abwicklungseinheit gemäß § 54,“.
   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durch-

      führung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach

      der Anwendung des Instruments der Beteiligung

      der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und

      berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ge-

      mäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung

      der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den

      in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt

      die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfül-

      lung der Anforderung nach § 6d des Kredit-

      wesengesetzes.“

17. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Abwick-
      lung“ durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-
      urteilung der Auswirkungen nach Absatz 2
      Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird
      auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348
      verwiesen.“
BGBl. 2020, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813
18. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede
      Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Ab-
      wicklungsgruppen zu bestimmen.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 6
      wie folgt gefasst:

      „1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die
          nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 ge-
          nannten Szenarien in Bezug auf Abwick-
          lungseinheiten zu treffen sind, sowie die
          Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnah-
          men auf das EU-Mutterunternehmen, auf
          das Tochterunternehmen und auf sonstige
          gruppenangehörige Unternehmen darge-
          legt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2
          genannte Gruppe mehr als eine Abwick-
          lungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaß-
          nahmen für die Abwicklungseinheiten einer
          jeden Abwicklungsgruppe dargelegt ein-
          schließlich der Auswirkungen dieser Maß-
          nahmen auf andere Unternehmen der Grup-
          pe, die derselben Abwicklungsgruppe ange-
          hören, und auf andere Abwicklungsgruppen;

      2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mit-

         gliedstaat niedergelassenen Abwicklungs-

         einheiten in koordinierter Weise die Ab-

         wicklungsinstrumente angewandt und die

         Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden

         können, unter anderem, indem einem Dritten

         der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:

          a) der Gruppe als Ganzes,
          b) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbe-
             reiche oder -tätigkeiten, die von mehre-
             ren Unternehmen der Gruppe erbracht
             werden,

          c) bestimmter Unternehmen der Gruppe
             oder
          d) bestimmter Abwicklungsgruppen;
      3. werden etwaige Hindernisse für eine koordi-
         nierte Abwicklung aufgezeigt;
      4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen
         angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten ha-
         ben, zum einen angemessene Verfahren für
         die Zusammenarbeit und die Abstimmung
         mit den jeweils zuständigen Behörden der
         betreffenden Drittstaaten festgelegt und
         zum anderen die Auswirkungen einer Ab-
         wicklung in der Union aufgezeigt;
      5. werden Maßnahmen, einschließlich einer
         rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung
         bestimmter Funktionen oder Geschäftsbe-
         reiche, dargestellt, die erforderlich sind, um

         bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-

         gen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu

         erleichtern;

      6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen be-
         schrieben, die die Abwicklungsbehörde in
         Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer
         jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beab-
         sichtigt;“.

19. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Grup-
   penabwicklung zuständig, so entscheidet sie ge-
   meinsam mit den für die Tochterunternehmen
   zuständigen Abwicklungsbehörden über den Grup-
   penabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus
   mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in
   § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
   genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in
   die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufge-
   nommen.“

20. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
   Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung
   zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genann-
   ten Informationen und Analysen übermittelt hat,
   keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungs-
   behörden über einen Gruppenabwicklungsplan
   vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie
   für ein Tochterunternehmen zuständig ist und
   dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre
   eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebe-
   nenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die
   Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren

   Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zu-

   sammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält

   diesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung

   ist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere

   die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen

   Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist

   den Standpunkten und Vorbehalten der anderen
   Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden
   Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt
   ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen
   Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“

21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 49
            Anwendung und Berechnung der
         Mindestanforderung an Eigenmittel und
        berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
      (1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
   men haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde
   die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
   rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß
   Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.

      (2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigen-
   mittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
   lichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7
   bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer
   Anteil

   1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung

      (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobe-

      trags des Instituts oder gruppenangehörigen

      Unternehmens und

   2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-
      samtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder
      gruppenangehörigen Unternehmens.
BGBl. 2020, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814
                         § 49a

                  Ausnahme von der
        Mindestanforderung an Eigenmittel und
       berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     (1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen fi-
  nanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine
  Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer
  Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-
  sichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenom-
  men, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut
  im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch
  Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt
  wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von
  den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute
  und von den Inhabern der gedeckten Schuldver-
  schreibungen getragenen Verluste den Abwick-
  lungszielen entsprechen.

    (2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Ab-
  satzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung
  nach § 49e Absatz 1 einbezogen.

                         § 49b
                Berücksichtigungsfähige
       Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
     (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der
  Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
  lichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann ent-
  halten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b
  und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-
  nannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in
  Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten
  Voraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49
  bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksich-
  tigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne
  des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a
  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
     (2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buch-
  stabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen
  Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebet-
  teten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten
  Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1
  genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der
  Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-
  lichkeiten enthalten sein, wenn

  1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem

     Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emis-

     sion bereits bekannt ist, festgelegt ist oder an-

     steigt und von keiner eingebetteten Derivatkom-

     ponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag

     der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbind-

     lichkeit einschließlich der eingebetteten Derivat-

     komponente täglich mit Bezug auf einen aktiven

     und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden

     Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne

     Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104

     und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-

     wertet werden kann oder

  2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in
     der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung
     im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Ab-
     wicklung des Emittenten festgelegt ist oder an-

   steigt und nicht höher ist als der ursprünglich
   eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Deri-
vate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unter-
liegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 be-
wertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit ein-
gebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der
dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder
dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten
oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag
der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten enthalten sein.

   (3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der
Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das
Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwick-
lungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der
nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, bege-
ben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag
der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten
sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die
   Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Num-
   mer 1,
2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das
   Tochterunternehmen durch die Ausübung der
   Befugnis zur Herabschreibung oder Umwand-
   lung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach
   den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach
   § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag überstei-
   gen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten,
   die entweder direkt oder indirekt über andere
   Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an
   die Abwicklungseinheit begeben und von dieser
   erworben werden, und der Betrag der gemäß
   § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigen-
   mittel abzuziehen ist.
   (4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c
Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil
der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von
8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, ein-
schließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinhei-
ten, die ein global systemrelevantes Institut sind,
oder durch Abwicklungseinheiten, die den An-
forderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unter-

liegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen

berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit

Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die

Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Ni-

veau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbind-

lichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über

dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung

der Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten

Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, er-

gibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global

systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwick-

lungseinheiten, die den Anforderungen gemäß

§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln
und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen
Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Ab-
satz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen
nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU)
BGBl. 2020, Seite 2815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2815
Nr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich
der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 =
3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtri-
sikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags
und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferan-
forderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Fest-
legung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwick-
lungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine
Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamt-
risikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbe-
hörde für die betreffende Abwicklungseinheit den
Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den
Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen be-
rücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist,
auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Ge-
samtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde
zu der Einschätzung gelangt ist, dass

1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsme-
   chanismus im Abwicklungsplan nicht als Option
   zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit be-
   trachtet wird und

2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungs-
   einheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
   und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je
   nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung
   nach § 49e erfüllen kann.

Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das
Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das
Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungs-
einheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Ab-
wicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwen-
dung findet.
   (5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder
global systemrelevante Institute sind noch Abwick-
lungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 An-
wendung findet, kann die Abwicklungsbehörde
entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten
Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der
gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens
einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag,
der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errech-
net, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigen-
mitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähi-
gen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach
Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Vo-

raussetzungen erfüllt sind:

1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht
   nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der
   Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Ver-
   bindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder
   § 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und
   Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des ge-
   planten Gebrauchs von Herabschreibungs- und
   Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangi-
   gen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Ab-
   satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung
   dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubi-
   ger von aus diesen Verbindlichkeiten erwach-

   senden Forderungen größere Verluste zu tragen
   haben als bei einer Liquidation nach dem Insol-
   venzverfahren;
3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachran-
   gigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Be-
   trag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten,
   dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger
   keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer
   Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der
   Fall gewesen wäre.

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb
eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein-
schließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die ge-
mäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der
Anwendung der Herabschreibungs- und Umwand-
lungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser
Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungs-
behörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.

   (6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 um-
fassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Deri-
vatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte
der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt wer-
den. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die
zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanfor-
derung verwendet werden, sind für die Zwecke
der Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
zen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

   (7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwick-
lungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass
die Anforderung nach § 49e von Abwicklungsein-
heiten, die ein global systemrelevantes Institut
sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den An-
forderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
liegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berück-
sichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbind-
lichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die
Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Ver-
bindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der
Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpuf-
feranforderungen sowie den Anforderungen nach
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
§ 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den
höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des
   Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel,
   oder

2. den Betrag, der sich anhand der Formel

   A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C
   die folgenden Beträge sind:
   a) A = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
      derung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt,

   b) B = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-
      derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
      gesetzes ergibt,

   c) C = der Betrag, der sich auf Grund der kom-
      binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
  (8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7
genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungsein-
heiten, die ein global systemrelevantes Institut sind
BGBl. 2020, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816
  oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die
  eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für
  bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungsein-
  heiten ausüben, die ein global systemrelevantes
  Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unter-
  liegen und für die die Abwicklungsbehörde die
  Anforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden
  Voraussetzungen werden von der Abwicklungs-
  behörde bei Ausübung der Befugnis berücksich-
  tigt:
  1. in der vorangegangenen Bewertung der Ab-

     wicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwick-

     lungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

     ermittelt und

       a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau
          der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-
          satz 6 wurden innerhalb des von der Abwick-
          lungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans
          keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
       b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt
          sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau
          der Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-
          satz 6 beseitigen und die Ausübung der Be-
          fugnis nach Absatz 7 würde die negativen
          Auswirkungen des wesentlichen Hindernis-
          ses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise
          oder vollständig aufwiegen;

  2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung,
     dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit
     der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Ab-
     wicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer
     Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risi-
     kos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer
     Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur ein-
     geschränkt sind oder
  3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des
     Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Ab-
     wicklungseinheit, die ein global systemrelevan-
     tes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß
     § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro-
     zent der Institute mit dem höchsten Risiko ge-
     hört, für die die Abwicklungsbehörde die Anfor-
     derung nach § 49 Absatz 1 festlegt.

  Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sät-
  zen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das
  berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze
  Zahl auf.

    (9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Ab-
  sätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach
  Anhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Ent-
  scheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbe-
  hörde zudem

  1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der
     Abwicklungseinheit und die nachrangigen be-
     rücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebe-
     nenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und
     die Zeit, die für die Umsetzung der Entschei-
     dung erforderlichen Transaktionen benötigt
     wird,
  2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungs-
     fähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
     Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit

   von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt,
   zu dem die Entscheidung gefasst wird, um
   quantitative Anpassungen an den Anforderun-
   gen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instru-
   mente, die alle in Artikel 72a der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen
   – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2
   Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   genannten Voraussetzungen – erfüllen,

4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Ab-

   satz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung

   der Herabschreibungs- und Umwandlungsbe-

   fugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten,
   die in regulären Insolvenzverfahren denselben
   Rang wie oder einen niedrigeren Rang einneh-
   men als die höchstrangigen berücksichtigungs-
   fähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er
   mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfä-
   higen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit
   verglichen wird; übersteigt der Betrag der aus-
   geschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des
   Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungs-
   fähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsein-
   heit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag
   als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellen-
   werts wird die Erheblichkeit der ausgeschlosse-
   nen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbe-
   hörde bewertet,

5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmo-
   dell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit
   sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen
   Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungs-
   kosten auf die Rekapitalisierung der Abwick-
   lungseinheit.

                       § 49c
                 Festlegung der
       Mindestanforderung an Eigenmittel
  und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

   (1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von
der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Auf-
sichtsbehörde anhand folgender Kriterien be-
stimmt:

1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die
   Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Ab-
   wicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des
   Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die
   Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen ent-
   sprechend abgewickelt werden kann;

2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustel-
   len, dass die Abwicklungseinheit und ihre Toch-
   terunternehmen, bei denen es sich um Institute
   oder gruppenangehörige Unternehmen aber
   nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über
   ausreichende Eigenmittel und berücksichti-
   gungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit
   für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der
   Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den
   Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis-
   sen Gebrauch gemacht wird, Verluste absor-
   biert werden können und weiterhin die Möglich-
BGBl. 2020, Seite 2817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2817
  keit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und
  gegebenenfalls der Verschuldungsquote der be-
  treffenden Unternehmen auf ein Niveau zurück-
  zukehren, das erforderlich ist, damit sie auch
  weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen ge-
  nügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß
  der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie
  2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben
  können;
3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fäl-
   len, in denen der Abwicklungsplan bereits die
   Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien be-
   rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß

   § 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbe-

   teiligung auszunehmen oder im Rahmen einer

   teilweisen Übertragung vollständig auf einen
   übernehmenden Rechtsträger zu übertragen,
   die Abwicklungseinheit über ausreichende Ei-
   genmittel und andere berücksichtigungsfähige
   Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absor-
   biert werden können und die Gesamtkapital-
   quote und gegebenenfalls die Verschuldungs-
   quote der Abwicklungseinheit wieder auf ein
   Niveau angehoben werden können, das erfor-
   derlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulas-
   sungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkei-
   ten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU
   oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,
   weiter ausüben kann;
4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungs-
   modell und Risikoprofil des Unternehmens;
5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unterneh-
   mens die Finanzstabilität beeinträchtigen wür-
   de, unter anderem durch Ansteckung anderer
   Institute oder Unternehmen auf Grund seiner
   Verflechtungen mit anderen Instituten oder Un-
   ternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
   (2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die
Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu
treffen sind oder dass von den Befugnissen, rele-
vante Kapitalinstrumente und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4
herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch
zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu
gewährleisten:

1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen
   zu tragen hat, werden vollständig absorbiert
   (Verlustabsorption);
2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunter-
   nehmen, bei denen es sich um Institute oder
   gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht
   um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf
   ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermög-
   licht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen
   zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie ge-
   mäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie
   2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvo-
   raussetzungen zugelassen sind, für einen ange-
   messenen Zeitraum, der nicht länger als ein
   Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen
eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfah-

rens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob
es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung für dieses Unternehmen zu beschrän-
ken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorp-
tion ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der
Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Be-
schränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger
Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die
Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
  (3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus
der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultie-
rende Betrag

1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung

   nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-

   satz 2 Nummer 1 der Summe aus

   a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
      Verlusten, die den Anforderungen des Arti-
      kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Ab-
      satz 1 des Kreditwesengesetzes an die
      Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis
      auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspre-
      chen, und
   b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
      aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
      lungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende
      Anforderung an die Gesamtkapitalquote
      nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für
      sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesenge-
      setzes geltende Anforderung auf konsolidier-
      ter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe
      nach Durchführung der bevorzugten Abwick-
      lungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
   nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
   satz 2 Nummer 2 der Summe aus
   a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden
      Verlusten, die der Anforderung an die Ver-
      schuldungsquote der Abwicklungseinheit
      nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsoli-
      dierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
      gruppe entsprechen, und

   b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der
      aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-
      lungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an
      die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-
      satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf
      Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durch-
      führung der bevorzugten Abwicklungsstrate-
      gie wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird
die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der
gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustab-
sorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt
durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert
ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2
Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-
forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-
nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-
tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei
BGBl. 2020, Seite 2818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2818
  der Festlegung der individuellen Anforderung nach
  Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-
  behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
  und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.

     (4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genann-
  ten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwick-
  lungsbehörde wie folgt:

  1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte
     für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die

     relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für

     die Verschuldungsquote nach Anpassung an
     jegliche Änderungen infolge der im Abwick-
     lungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnah-
     men und

  2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde
     den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des
     Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderun-
     gen entspricht, nach unten oder oben an, um
     die nach Durchführung der bevorzugten Ab-
     wicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit
     anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

     (4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
  rung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
  um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,
  um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach
  der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum,
  der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, aus-
  reichendes Marktvertrauen in das Unternehmen
  aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbe-

  hörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der

  Betrag der nach Anwendung der Abwicklungs-
  instrumente anzuwendenden kombinierten Kapital-
  pufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich
  aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2
  des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Be-
  trag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst,
  wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der
  Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und

  glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht,

  um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und

  sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des

  Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-

  mens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln

  sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der
  Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finan-
  zielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln er-
  forderlich wäre, die über die Beiträge aus den
  Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a
  Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restruktu-
  rierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag
  wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach
  Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass
  ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen an-
  gemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr
  ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzu-
  erhalten und sowohl die Fortführung kritischer
  Funktionen des Instituts oder des gruppenange-
  hörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu
  Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über
  die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungs-
  mechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Ab-
  satz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes
  hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstüt-
  zung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

   (5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den An-
forderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer
Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert
der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt,
entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten An-
forderung mindestens

1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-
   mer 1 berechnet, und

2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-

   mer 2 berechnet.

Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungsein-
heiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigen-
mitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen
Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne
von § 49b Absatz 3.

   (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhö-
rung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anfor-
derungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungsein-
heit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist,
bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter
100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwick-
lungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie
bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Ent-
scheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
die folgenden Kriterien:

1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen

   von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,

2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für
   berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten be-
   schränkt ist und
3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rück-
   griff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um
   die Anforderung nach § 49e einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so blei-

ben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon

unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Aus-

schuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es

sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der

Ausschuss zuständig ist.

   (7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwick-
lungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2
Satz 1 genannte Anforderung
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
   nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
   satz 2 Nummer 1 der Summe aus

   a) den zu absorbierenden Verlusten, die den
      Anforderungen an das Unternehmen nach
      Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1
      des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
   b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem
      Unternehmen ermöglicht, die für es geltende
      Anforderung an die Gesamtkapitalquote
      nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anfor-
      derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
      gesetzes nach Ausübung der Befugnis zur
      Herabschreibung oder Umwandlung von re-
BGBl. 2020, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
     levanten Kapitalinstrumenten und berück-
     sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
     § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-
     wicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung
   nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-
   satz 2 Nummer 2 der Summe aus

  a) den zu absorbierenden Verlusten, die der
     Anforderung an die Verschuldungsquote des
     Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buch-
     stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     entsprechen, und
  b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem
     Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an
     die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-
     satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis
     zur Herabschreibung oder Umwandlung von
     relevanten Kapitalinstrumenten und berück-
     sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
     § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-
     wicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird
die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der
gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt
durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert
ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2
Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-
forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-
nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-
tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei
der Festlegung der individuellen Anforderung nach
Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-
behörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
   (8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genann-
ten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwick-
lungsbehörde
1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevan-
   ten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Ge-
   samtrisikomessgröße nach Anpassung an alle
   Änderungen infolge der im Abwicklungsplan
   vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und
2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Be-
   trag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-
   gesetzes genannten Anforderung entspricht,
   nach unten oder oben anzupassen, um die An-
   forderung zu bestimmen, die nach Ausübung
   der Befugnis zur Herabschreibung oder Um-
   wandlung von relevanten Kapitalinstrumenten
   und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
   gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der
   Abwicklungsgruppe für das entsprechende Un-
   ternehmen anzuwenden ist.

  (9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
rung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,
um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach
Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder
Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeit-
raum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage

ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhal-
ten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforde-
rung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach
Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77
und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungs-
gruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpuf-
feranforderung abzüglich des Betrags, der sich
aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in
Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten an-
gepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es
umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer
Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicher-
zustellen und sowohl die Fortführung kritischer
Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanz-
mitteln sicherzustellen, ohne dass eine außeror-
dentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus
den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach
§ 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nach-
dem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65,
77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwick-
lung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser
Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt,
dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für
einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger
als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen
aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kri-
tischer Funktionen des Instituts oder gruppenan-
gehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang
zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über
die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsme-
chanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3
und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
   (10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus,
dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähi-
ger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig
oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbetei-
ligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen ei-
ner partiellen Übertragung vollständig auf einen
übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt,
die ausreichen, um
1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen
   Verbindlichkeiten zu decken und

2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraus-
   setzungen zu gewährleisten.

  (11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehör-
de, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzu-
schreiben, umfasst eine entsprechende Begrün-
dung samt einer vollständigen Bewertung der in
den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird
unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde über-
prüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach
BGBl. 2020, Seite 2820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2820
  § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festge-
  setzten Anforderung Rechnung zu tragen.
     (12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für
  die Kapitalanforderungen die Übergangsbestim-
  mungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2
  und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den
  nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der
  Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen
  dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festge-
  legt sind.

                         § 49d

                   Festlegung der
       Mindestanforderung an Eigenmittel und
      berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
         für Abwicklungseinheiten von global
     systemrelevanten Instituten und in der Union
     ansässige bedeutende Tochterunternehmen
   von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

     (1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
  an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein
  global systemrelevantes Institut oder einen Teil
  eines global systemrelevanten Instituts handelt,
  besteht aus

  1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen

     und

  2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel
     und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
     die von der Abwicklungsbehörde gemäß Ab-
     satz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.
     (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
  an ein in der Union ansässiges bedeutendes Toch-
  terunternehmen eines global systemrelevanten
  Nicht-EU-Instituts besteht aus
  1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen
     und

  2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel
     und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
     die von der Abwicklungsbehörde für dieses be-
     deutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3
     festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und
     Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den
     §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingun-
     gen genügen.
     (3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätz-
  liche Anforderung an Eigenmittel und berücksichti-
  gungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1
  Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die
  in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1
  genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in
  § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die

  Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist,
  um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c

  sicherzustellen.

     (4) Besteht die Gruppe des global systemre-
  levanten Instituts aus mehreren Abwicklungsein-
  heiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in
  Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des
  § 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für
  das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es

die einzige Abwicklungseinheit des global system-
relevanten Instituts.
   (5) Zusammen mit der Entscheidung der Ab-
wicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2
oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforde-
rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begrün-
dung einschließlich einer vollständigen Bewertung
der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen.
Die Entscheidung wird unverzüglich durch die
Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in
Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das
bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines
global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts gel-
tende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes festgesetzten Anforderung Rech-
nung zu tragen.

                      § 49e

    Anwendung der Mindestanforderung an
    Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
   Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten

  (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den
§§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf
konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-
gruppe nach.

   (2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49

Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwick-
lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene
der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der
Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b
bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochter-
unternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem
Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln
sind.
   (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, ent-
scheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe
wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsverein-
barungen und der bevorzugten Abwicklungsstrate-
gie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
§ 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nach-
kommen müssen, um zu gewährleisten, dass die
Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und
wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem
Abwicklungsplan erfüllen sollen.

                      § 49f
                 Anwendung der
             Mindestanforderung an
    Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
      Verbindlichkeiten auf Unternehmen,
    die selbst keine Abwicklungseinheit sind

   (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Ab-
wicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens

mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine

Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforde-
rungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwick-
lungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein
gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das
ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit
aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abwei-
BGBl. 2020, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821
chend von Satz 1 kommen EU-Mutterunterneh-
men, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber
Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen
gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis
nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9

kommen auf Einzelbasis nach:

1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3
   Nummer 3b bestimmt wurden,
2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisa-
   tion ständig zugeordnet aber selbst keine Ab-
   wicklungseinheiten sind,
3. eine Zentralorganisation, die keine Abwick-
   lungseinheit ist, sowie

4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anfor-

   derungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die
Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1
die §§ 49c, 50 und 159.

   (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit
einer oder mehreren der folgenden Positionen er-
füllt:

1. Verbindlichkeiten,
  a) die an die Abwicklungseinheit entweder di-
     rekt oder indirekt über andere Unternehmen
     derselben Abwicklungsgruppe begeben oder
     von dieser erworben wurden, die die Ver-
     bindlichkeiten von dem diesem Paragraphen
     unterliegenden Unternehmen erworben ha-

     ben, oder an einen vorhandenen Anteils-

     eigner, der nicht Teil derselben Abwicklungs-

     gruppe ist, begeben und von diesem er-

     worben werden, sofern die Kontrolle der

     Abwicklungseinheit über das Tochterunter-
     nehmen durch die Ausübung der Befugnis
     zur Herabschreibung oder Umwandlung nach
     den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht
     beeinträchtigt wird,
  b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Be-

     rücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Aus-

     nahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buch-

     stabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5

     jener Verordnung,

  c) die in regulären Insolvenzverfahren einen
     niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlich-
     keiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a
     nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforde-
     rungen nicht berücksichtigt werden können,
  d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder
     Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89
     und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Ab-
     wicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe
     im Einklang stehen und insbesondere die
     Kontrolle der Abwicklungseinheit über das
     Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
  e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt
     durch das Unternehmen finanziert wird,
  f) für die Bestimmungen gelten, die weder
     explizit noch implizit erkennen lassen, dass
     das Unternehmen die Verbindlichkeiten au-

     ßer im Fall der Insolvenz oder Liquidation
     des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen,
     zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und
     das Unternehmen auch anderweitig keinen
     dahingehenden Hinweis gibt,

   g) für die Bestimmungen gelten, die den In-

      haber nicht berechtigen, die planmäßige
      künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapi-
      talbetrags zu beschleunigen, außer im Fall
      der Insolvenz oder Liquidation des diesem
      Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
   h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Ver-
      bindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins-
      oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund
      der Bonität des Unternehmens oder seines

      Mutterunternehmens angepasst wird,

2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3. sonstige Eigenmittel, die

   a) an Unternehmen derselben Abwicklungs-
      gruppe begeben und von diesen erworben
      werden oder

   b) an Unternehmen begeben und von diesen er-
      worben werden, die nicht derselben Abwick-
      lungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle
      der Abwicklungseinheit über das Tochterun-
      ternehmen durch die Ausübung der Befugnis
      zur Herabschreibung oder Umwandlung nach
      den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht
      beeinträchtigt wird.

   (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich

nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann

von der zuständigen Abwicklungsbehörde von

den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2

ausgenommen werden, wenn

1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die
   Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen
   und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach
   § 49e erfüllt,

3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches

   Hindernis für die unverzügliche Übertragung

   von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-

   bindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an

   das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine
   Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen
   wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-
   sondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
   einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
   den,
4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsich-
   tige Führung des Tochterunternehmens die An-
   forderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und
   mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
   die von seinem Tochterunternehmen eingegan-
   genen Verpflichtungen haftet, oder die durch
   das Tochterunternehmen verursachten Risiken
   unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-
   kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich
   auch auf das Tochterunternehmen erstrecken
   und
BGBl. 2020, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
  6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der
     mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-
     nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder
     zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit
     der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-
     unternehmens berechtigt ist.
     (4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an
  Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
  lichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein
  Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um
  eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwick-
  lungsbehörde ausgenommen werden, wenn
  1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein
     Mutterunternehmen im Inland niedergelassen
     und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
  2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach
     § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,

  3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches

     Hindernis für die unverzügliche Übertragung
     von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-
     bindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an
     das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine
     Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen
     wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-
     sondere, wenn in Bezug auf das Mutterunter-
     nehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder
     Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2
     ausgeübt werden,
  4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die um-
     sichtige Führung des Tochterunternehmens die
     Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und
     mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
     die von seinem Tochterunternehmen eingegan-
     genen Verpflichtungen haftet, oder die durch
     das Tochterunternehmen verursachten Risiken
     unerheblich sind,

  5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-

     kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich

     auch auf das Tochterunternehmen erstrecken

     und

  6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der

     mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-

     nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder

     zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit

     der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-

     unternehmens berechtigt ist.

     (5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als
  auch die Abwicklungseinheit im Inland niederge-
  lassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind
  und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach
  § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen
  zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass
  die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teil-

  weise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der

  Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende

  Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest
     der zu deckenden Anforderung,
  2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunter-
     nehmen seine Schulden oder andere Verbind-
     lichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann
     oder wenn in Bezug auf das Tochterunterneh-

   men eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66
   getroffen wurde,
3. die Garantie wird in Höhe von mindestens
   50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne
   von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
   linie 2002/47/EG unterlegt,
4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
   erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach
   angemessen konservativen Sicherheitsabschlä-
   gen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten
   Garantiebetrag zu decken,
5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,
   ist unbelastet und dient insbesondere nicht als
   Sicherheit für andere Garantien,
6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Lauf-
   zeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit
   erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verord-

   nung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und

7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen
   oder operativen Hindernisse für die Übertragung
   der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an
   das betreffende Tochterunternehmen, auch
   dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-
   einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-
   den.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die
Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwick-
lungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und
mit einer Begründung versehenes Rechtsgutach-
ten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft
nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder
operative Hindernisse für die Übertragung der
Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das be-
treffende Tochterunternehmen bestehen.

                       § 49g

                 Ausnahmen für

             eine Zentralorganisation

        und CRR-Kreditinstitute, die einer

   Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

   Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorga-

nisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zen-

tralorganisation ständig zugeordnet ist, von der

Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausneh-

men, wenn

1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisa-
   tion

   a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Auf-
      sichtsbehörde unterliegen,
   b) im Inland niedergelassen sind und
   c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,

2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation

   und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kredit-

   institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind

   oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeord-
   neten Kreditinstitute von der Zentralorganisation
   in vollem Umfang garantiert werden,
3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
   rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie
   die Anforderungen an die Solvabilität und Liqui-
   dität der Zentralorganisation sowie aller ihr stän-
BGBl. 2020, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2823
  dig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insge-
  samt auf der Grundlage konsolidierter Ab-
  schlüsse dieser Institute überwacht werden,
4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralor-
   ganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditin-
   stitut die Leitung der Zentralorganisation befugt
   ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten
   Institute Weisungen zu erteilen,
5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anfor-
   derung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und

6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches
   Hindernis für die unverzügliche Übertragung von
   Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-
   lichkeiten zwischen der Zentralorganisation und
   den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinsti-
   tuten im Fall der Abwicklung vorhanden oder
   abzusehen ist.

                       § 50
        Gemeinsame Entscheidung über
     die Mindestanforderung an Eigenmittel
  und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
   (1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige
Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese
nicht identisch sind, und die für die Tochterunter-
nehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anfor-
derungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen,
zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine
gemeinsame Entscheidung an über

1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwick-
   lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene
   der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unter-
   nehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es
   sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt,
   auf Einzelbasis gestellt wird.
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderun-
gen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen,
ist zu begründen und zu übermitteln
1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an
   die Abwicklungseinheit;
2. von den jeweils für sie zuständigen Abwick-
   lungsbehörden an die Unternehmen einer Ab-
   wicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um
   eine Abwicklungseinheit handelt;
3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen
   Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunter-
   nehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunter-
   nehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit
   derselben Abwicklungsgruppe ist.
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgese-
hen werden, dass die Anforderungen nach § 49c
Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im
Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instru-
menten erfüllt werden können, die an Unternehmen
begeben und von diesen erworben werden, die
nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfül-
lung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrate-
gie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder
direkt noch indirekt ausreichende Instrumente er-
worben haben, die den Anforderungen des § 49f

Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Mona-
ten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so
wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
   (2) Handelt es sich bei mehr als einer Einheit ei-
nes global systemrelevanten Instituts desselben
global systemrelevanten Instituts um eine Abwick-
lungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in
Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter
Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des
global systemrelevanten Instituts die Anwendung
von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest mög-
lichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz
zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und
der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Beträge für einzelne Abwicklungsein-
heiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und
der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Beträge. Eine Anpassung kann erfol-
gen, indem die Höhe der Anforderung angepasst
wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf
Unterschiede bei der Berechnung der Gesamt-
risikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten
vorgenommen wird. Eine Anpassung darf nicht er-
folgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich
aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgrup-
pen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4
und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten ge-
nannten Beträge darf nicht geringer sein als die
Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine
gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß
den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
   (3) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
heit über eine konsolidierte Anforderung für die
Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier
Monaten keine gemeinsame Entscheidung getrof-
fen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit
zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anfor-
derung unter Berücksichtigung
1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden
   vorgenommenen Bewertung der Unternehmen
   der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht
   um eine Abwicklungseinheit handelt, und
2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwick-
   lung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit
   der für die Abwicklungseinheit zuständigen Ab-
   wicklungsbehörde identisch ist.
Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der be-
treffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegen-
heit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit
zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entschei-
dung in Erwartung eines Beschlusses der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und
trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang
mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der
BGBl. 2020, Seite 2824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2824
  Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame
  Entscheidung getroffen worden ist, kann die Euro-
  päische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit
  der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Euro-
  päische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines
  Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit be-
  fasst wurde keinen Beschluss, so findet die Ent-
  scheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung,
  die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
     (4) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
  heit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f
  für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf
  Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine
  gemeinsame Entscheidung getroffen, so entschei-
  det die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unter-
  nehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung,
  dass

  1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwick-
     lungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte
     und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wur-

     den und

  2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige
     Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der
     Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich
     geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der
     für die Gruppenabwicklung zuständigen Be-
     hörde gebührend berücksichtigt wurden.
  Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit
  oder die für die Gruppenabwicklung zuständige
  Behörde befasst die Europäische Bankenauf-
  sichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer
  bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der
  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der
  für das Tochterunternehmen zuständigen Abwick-
  lungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug
  auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2
  Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92
  Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt
  und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9
  erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende
  Anwendung. Fasst die Europäische Bankenauf-
  sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
  Beschluss, so finden die Entscheidungen der
  Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen
  Anwendung.

     (5) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-
  heit über die Höhe der konsolidierten Anforderung
  für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der
  für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf
  Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von
  vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung ge-
  troffen, ist eine Entscheidung über die Höhe

  1. der für die Tochterunternehmen der Abwick-
     lungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforde-
     rung gemäß Absatz 4 zu treffen und
  2. eine Entscheidung über die Höhe der konsoli-
     dierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe
     gemäß Absatz 3 zu treffen.
     (6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in
  Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung
  von den Abwicklungsbehörden getroffenen Ent-
  scheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für
  die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen ha-

ben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung
und die in Ermangelung einer gemeinsamen Ent-
scheidung getroffenen Entscheidungen werden
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktuali-
siert.
   (7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und
überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zustän-
digen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unterneh-
men die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten,
und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur
Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-
lungsplänen.

                       § 51
               Berichterstattung und
           Offenlegung der Anforderung

   (1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwick-
lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde

1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingun-

   gen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und
   die Beträge der berücksichtigungsfähigen Ver-
   bindlichkeiten, einschließlich einer Angabe die-
   ser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49
   Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechne-
   ten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbind-
   lichkeiten und
3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-
   träge

   a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres
      Fälligkeitsprofils,
   b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren
      und
   c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines
      Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat
      es sich handelt und ob sie die Vertragsklau-
      sel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1
      Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buch-
      stabe n und o der Verordnung (EU) Nr.
      575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-
fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt
nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der
Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in
Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforde-
rung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung
der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.

   (2) Die Unternehmen melden mindestens halb-
jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1
und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1
Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann
verlangen, dass die Unternehmen die Angaben
nach Absatz 1 häufiger melden.
   (3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich
folgende Angaben offen:
1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls
   die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2
   erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Ver-
   bindlichkeiten;
BGBl. 2020, Seite 2825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2825
2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 ge-
   nannten Eigenmittel und berücksichtigungsfä-
   higen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres
   Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären
   Insolvenzverfahren;
3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e
   oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Ja-
nuar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2
sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1
erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen
festgesetzten Termin offenzulegen.

  (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unter-

nehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass

das Unternehmen im Wege eines regulären Insol-

venzverfahrens liquidiert werden kann.
   (5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchge-
führt oder wurde die Abschreibungs- oder Um-
wandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2
und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungs-
pflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten
Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 49e oder § 49f.

                      § 52

                Berichterstattung
           der Abwicklungsbehörde an
    die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
   Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen
in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder
§ 49f festgelegt hat.

                      § 53
               Verstöße gegen die

     Mindestanforderung an Eigenmittel und

    berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

   (1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanfor-
derung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
fähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f
können die Aufsichtsbehörde und die Abwick-
lungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän-
digkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58,
58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kredit-
wesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwick-
lungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß

den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vor-

nehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
   (2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichts-
behörden informieren sich über die Ausübung ihrer
jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

                      § 54

             Übergangsregelungen
        und Regelungen nach Abwicklung
  (1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute
oder gruppenangehörige Unternehmen abwei-
chend von § 49 Absatz 1 angemessene Über-
gangszeiträume fest, um die Anforderungen nach

§ 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich
auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5
oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für
Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur
Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1
endet am 1. Januar 2024.
   (2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele
für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder
für Anforderungen fest, die sich auf Grund der
Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
Die Zwischenziele müssen die Institute oder grup-
penangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar
2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein li-

nearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands

an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur

Erfüllung der Anforderungen erfolgt.

  (2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Über-
gangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar
2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in
Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begrün-
det und angemessen ist unter Berücksichtigung
1. der Entwicklung der Finanzlage des Unterneh-
   mens,
2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der

   Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen
   Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforde-
   rungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anfor-
   derung, die sich auf Grund der Anwendung von
   § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden,
   und
3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlich-
   keiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b
   und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
   in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Krite-
   rien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder
   Laufzeit nicht mehr erfüllen.

Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht

erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewer-

ten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklun-
gen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen
ist.

   (3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfül-
lung der Mindesthöhe der Anforderungen nach
§ 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
  (4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c
Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum
von zwei Jahren ab dem Tag,

1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument

   der Gläubigerbeteiligung angewandt hat und

2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine
   alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach
   § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
   durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstru-
   mente und andere Verbindlichkeiten herab-
   geschrieben oder in Instrumente des harten
   Kernkapitals umgewandelt wurden oder an
   dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbe-
   fugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und
   § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit aus-
   geübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne
   Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu
   rekapitalisieren.
BGBl. 2020, Seite 2826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2826
      (5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4
   und 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für
   einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an
   dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der
   die Abwicklungseinheit angehört, als ein global
   systemrelevantes Institut identifiziert wurde oder
   seitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen
   nach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund ei-
   ner Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach
   § 49c Absatz 6 zu erfüllen hat.
      (6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend

   von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenan-
   gehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsin-
   strumente oder die Befugnis zur Herabschreibung
   oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2
   und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen
   Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen
   nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die
   sich auf Grund der Anwendung von § 49b Ab-
   satz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen.

      (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die
   Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppen-
   angehörigen Unternehmen während des Über-
   gangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils
   zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung
   an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
   bindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen
   Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitali-
   sierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des
   Übergangszeitraums entspricht die Mindestanfor-
   derung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
   fähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b
   Absatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e
   oder § 49f festgesetzten Betrag.
       (8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums
   berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim
   Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
   die vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuld-
   titel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiter-
   hin ist der Zugang des Instituts oder gruppenange-
   hörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für
   berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu be-
   rücksichtigen und inwieweit die Abwicklungs-
   einheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital
   angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e
   einzuhalten.

     (9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Ab-

   satz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten

   Übergangszeitraum nachträglich ändern.“

22. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „berücksichtigungs-
      fähigen“ gestrichen und folgender Satz wird an-
      gefügt:

       „Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1
       hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,
       das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf
       die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festle-
       gen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1
       nicht für Institute oder gruppenangehörige Un-
       ternehmen gilt, bei denen die Mindestanforde-

   rung an Eigenmittel und berücksichtigungs-
   fähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1
   dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine
   Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlich-
   keiten nicht auf die Mindestanforderung an
   Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-
   bindlichkeiten anrechenbar.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „berücksichti-
   gungsfähige“ gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie
   die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument
   der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
   instrumente entsprechend anzuwenden.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche
   Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-
   ner Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder
   Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absat-
   zes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Insti-
   tut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus
   rechtlichen oder sonstigen Gründen undurch-
   führbar, eine entsprechende Vereinbarung in
   die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit
   aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenan-
   gehörige Unternehmen diesen Umstand der Ab-
   wicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind
   auch die Haftungsklasse der betreffenden Ver-
   bindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem
   die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1
   nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann
   unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Ab-
   satz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen
   technischen Regulierungsstandards nähere Vor-
   gaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung
   nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung
   ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppen-
   angehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für
   diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11
   bleibt unberührt.“
f) Die folgenden Absätze 7 bis 13 werden ange-
   fügt:

      „(7) Innerhalb eines angemessenen Zeit-
   raums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Ab-

   satz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem

   Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen

   sämtliche Informationen verlangen, die sie be-
   nötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass
   die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforder-
   lichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmun-
   gen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder
   anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die
   Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwick-
   lungsfähigkeit des Instituts oder gruppenange-
   hörigen Unternehmens zu überprüfen.

      (8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter
   Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ab-
   wicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppen-
   angehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu
   der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder
   sonstigen Gründe entgegenstehen, in die ver-
   traglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1
BGBl. 2020, Seite 2827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2827
erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, ver-
langt sie innerhalb eines angemessenen Zeit-
raums nach Erhalt der Mitteilung gemäß
Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erfor-
derlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbe-
hörde kann darüber hinaus das Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen auffordern,
seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung
von der vertraglichen Anerkennung des Instru-

ments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.

   (9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbind-
lichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insol-
venzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes berichtigt werden, sofern sie
nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbe-
reich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine
Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapi-
talinstrumente, unbesicherte nachrangige Ver-
bindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenz-
verfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß
§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes berichtigt werden, und auf
Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
   (10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zu-
sammenhang mit der Bewertung der Abwick-
lungsfähigkeit eines Instituts oder eines grup-
penangehörigen Unternehmens oder zu einem
anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Pro-
zent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse,
einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haf-
tungsklasse, sich zusammensetzt aus

1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmun-
   gen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinba-
   rung nach Absatz 1 nicht enthalten, und

2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwen-
   dung des Instruments der Gläubigerbeteili-
   gung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen
   sind oder nach § 92 voraussichtlich ausge-
   schlossen werden,
so bewertet die Abwicklungsbehörde umge-
hend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfä-
higkeit dieses Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwick-
lungsbehörde auch die Auswirkungen auf die
Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung
der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln,
auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläu-
bigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1
Nummer 1 zu verstoßen.

   (11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf
Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem
Schluss, dass durch einen oder mehrere Ver-
träge über Verbindlichkeiten, die im Einklang
mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des

Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hinder-

nis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann

sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60

Gebrauch machen.

  (12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche
Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-

      ner Verbindlichkeit oder besteht die Verpflich-
      tung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf
      Grund der angezeigten Undurchführbarkeit
      nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die
      Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-
      sichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechen-
      bar.

         (13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Be-
      rücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der

      Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen
      Regulierungsstandards Kategorien von Verbind-
      lichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder
      gruppenangehöriges Unternehmen zu der Fest-
      stellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen
      kann.“

23. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in
      denen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben“
      durch die Wörter „in denen sich Unternehmen
      der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlas-
      sungen befinden“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Be-
      hörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe
      aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht,
      die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungs-
      gruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der
      Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der ge-
      samten Gruppe durchgeführt und findet im
      Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48
      statt.“

24. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

                          „§ 58a

                     Befugnis zur
        Untersagung bestimmter Ausschüttungen
      (1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis,
   einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttun-
   gen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berech-
   neten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Be-
   zug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und
   berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten über-
   steigen, wenn das Unternehmen die kombinierte
   Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der
   in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kredit-
   wesengesetzes genannten Anforderungen zwar er-
   füllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den
   Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrach-
   tet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
   berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf
   die Ausschüttung nicht erfolgen durch

   1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Aus-
      schüttung,

   2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen

      Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleis-

      tungen oder Zahlung einer variablen Vergütung,

      wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer

      Zeit eingegangen wurde, in der das Unterneh-
      men die kombinierte Kapitalpufferanforderung
      nicht erfüllte, oder
BGBl. 2020, Seite 2828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2828
  3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapital-
     instrumente.
  Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapital-
  pufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht,
  teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich
  mit.
     (2) Werden die Anforderungen nach Absatz 1
  Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unter-
  nehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach An-
  hörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unver-
  züglich unter Beachtung insbesondere folgender
  Kriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1
  Satz 1 Gebrauch macht:
  1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung
     und deren Auswirkungen auf die Abwicklungs-
     fähigkeit;
  2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens
     und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer
     Zeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 erfüllen wird;
  3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage
     sein wird, innerhalb einer angemessenen Frist
     sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
     Absatz 1 erfüllt werden;

  4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist,
     Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den
     Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 fest-
     gelegten Kriterien für die Berücksichtigungs-
     fähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der
     Frage, ob dieses Unvermögen auf unterneh-
     mensinterne Entwicklungen oder auf generelle
     Marktstörungen zurückzuführen ist;
  5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maß-
     nahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Aus-
     wirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedin-
     gungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit
     des betreffenden Unternehmens.
  Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des
  Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforde-
  rung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens
  monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttun-
  gen erforderlich ist.
    (3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die
  Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate
  nach der Mitteilung des Unternehmens nach Ab-
  satz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, unter-
  sagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach An-
  hörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung
  nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer
  Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgen-
  den Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende
     Störung des Funktionierens der Finanzmärkte
     zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Span-
     nungen in verschiedenen Finanzmarktsegmen-
     ten führt,
  2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu
     erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstru-
     menten und Instrumenten berücksichtigungsfä-
     higer Verbindlichkeiten des Unternehmens oder
     zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, son-

   dern auch zu einer vollständigen oder teilweisen
   Marktschließung, was das Unternehmen daran
   hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente
   berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an
   jenen Märkten zu begeben,
3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht
   nur für das betreffende Unternehmen, sondern
   auch für mehrere andere Unternehmen zu beob-
   achten,
4. die Störung nach Nummer 1 hindert das be-
   treffende Unternehmen daran, Eigenmittelin-
   strumente und Instrumente berücksichtigungs-
   fähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die
   Nichterfüllung abzustellen, oder
5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1
   Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten
   auf Teile des Bankensektors, wodurch die
   Finanzstabilität untergraben werden könnte.
Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurtei-
lung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis
der Untersagung bestimmter Ausschüttungen kei-
nen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen
Behörde schriftlich mit und begründet dies. Ab-
satz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

  (4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch
Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten
Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten
Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag
reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.
  (5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende
Summe umfasst
1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
   satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
   dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
   abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
   Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich
   der
2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-
   satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
   dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,
   abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder
   Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich
   der
3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen
   wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1
   und 2 einbehalten würden.
   (6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie
folgt bestimmt:
1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
   und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
   gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
   verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
   Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
   Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das
   heißt des untersten, Quartils der kombinierten
   Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
BGBl. 2020, Seite 2829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2829
   2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
      und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
      gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
      verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
      Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
      Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten
      Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-
      rung, so ist der Faktor 0,2;
   3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
      und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
      gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
      verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
      Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten
      Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten
      Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-
      rung, so ist der Faktor 0,4;
   4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene
      und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-
      gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d
      verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als
      Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten

      Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten,

      das heißt des obersten, Quartils der kombinier-

      ten Kapitalpufferanforderung, so ist der Fak-

      tor 0,6.

     (7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil
   der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden
   wie folgt berechnet:
                                Kombinierte
                          Kapitalpufferanforderung

   Quartiluntergrenze =                              x (Qn
                                     4

                                Kombinierte
                          Kapitalpufferanforderung
   Quartilobergrenze =                               x Qn

                                     4

   wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quar-

   tils.“

25. § 59 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 59

                   Abbau und Beseitigung
               von Abwicklungshindernissen
         bei Instituten; Verordnungsermächtigung
      (1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Be-
   wertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Ab-
   wicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche
   Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt
   sie dies dem betreffenden Unternehmen und den
   nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich
   unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.
     (2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer
   Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der
   Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vor-
   zuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach
   Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse be-
   seitigt oder abgebaut werden können. Das Unter-
   nehmen schlägt der Abwicklungsbehörde inner-

       halb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach
       Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnah-
       men und einen Zeitplan für deren Durchführung
       vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen
       den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie
       der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach-
       kommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die
       Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situa-
       tionen zurückzuführen ist:
       1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapi-
          talpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich
          zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des
          Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen
          betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapital-
          pufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zu-
          sätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c
          und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1
          berechnet – betrachtet wird, oder
       2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen
          nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach
          den §§ 49c und 49d nicht.
       Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Ab-
       satz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat
       den Gründen für das wesentliche Hindernis Rech-
       nung zu tragen.

         (3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach An-

       hörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2

       vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die

       Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzu-

       bauen.
          (4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Be-
       wertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlage-
       nen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage ste-
       henden Abwicklungshindernisse zu beseitigen

       oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwick-
– 1)
       lungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach
       Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüg-
       lich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Ab-

       wicklungsbehörde an, dass das Unternehmen an-
       dere von der Abwicklungsbehörde festgelegte
       alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum

       Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshinder-

       nisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang
       mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Un-
       ternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht
       geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshinder-
       nisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb
       eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von
       der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen
       umgesetzt werden sollen.
          (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuord-
       nenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4
       Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig
       sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshin-
       dernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei
       der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Ab-
       wicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der
       alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätig-
       keit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unterneh-
       mens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten,
       Rechnung tragen.
         (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maß-
       gabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unterneh-
BGBl. 2020, Seite 2830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2830
  men eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen
  umsetzt:
   1.   den Abschluss oder die Änderung von Ver-
        einbarungen über eine gruppeninterne finan-
        zielle Unterstützung,
   2.   den Abschluss von Dienstleistungsverein-
        barungen über die Sicherstellung kritischer
        Funktionen,

   3.   die Begrenzung der maximalen individuellen
        und aggregierten Risikopositionen; dies gilt,
        unbeschadet der Regelungen über Großkre-
        dite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
        die gegenüber anderen Unternehmen beste-
        hen, es sei denn, es handelt sich um Verbind-
        lichkeiten gegenüber einem gruppenange-
        hörigen Unternehmen,

   4.   die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der
        Abwicklungsplanung relevanter Informations-
        pflichten in regelmäßigen oder unregelmäßi-
        gen Abständen,
   5.   die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
        den,
   6.   die Einschränkung oder die Einstellung der
        Entwicklung bestehender oder geplanter Ge-
        schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer
        oder existierender Produkte,
   7.   die Änderung der rechtlichen oder operativen
        Strukturen des Unternehmens oder eines
        unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle
        unterstehenden Unternehmens der Gruppe,
        um die Komplexität zu reduzieren und um zu
        gewährleisten, dass kritische Funktionen
        durch die Anwendung der Abwicklungsinstru-
        mente rechtlich und operativ von anderen
        Funktionen getrennt werden können,
   8.   die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-
        Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mut-
        terfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-
        Finanzholding-Gesellschaft,

   8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhal-
       tung der in § 49e oder § 49f genannten Anfor-
       derungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz
       des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisiko-
       betrags, sowie gegebenenfalls der kombinier-
       ten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e
       oder § 49f genannten Anforderungen, aus-
       gedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisiko-
       positionsmessgröße nach den Artikeln 429
       und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
       erreicht werden soll,

   9.   die Begebung berücksichtigungsfähiger Ver-
        bindlichkeiten, um die Anforderungen von
        § 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vor-
        nahme alternativer Maßnahmen, um die
        Mindestanforderungen an Eigenmittel und
        berücksichtigungsfähige     Verbindlichkeiten
        gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den
        alternativen Maßnahmen gehört insbeson-
        dere der Versuch, die Bedingungen ausste-
        hender berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
        keiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalin-
        strumente mit dem Ziel nachzuverhandeln,

      dass Entscheidungen der Abwicklungsbe-
      hörde nach dem maßgeblichen Recht Aner-
      kennung finden,
 9a. die Änderung des Fälligkeitsprofils der Ei-
     genmittelinstrumente, sofern die Zustimmung
     der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der
     berücksichtigungsfähigen    Verbindlichkeiten
     nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1
     zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhal-
     tung der Anforderungen gemäß § 49e oder
     § 49f und

10.   wenn es sich bei einem Unternehmen um ein
      Tochterunternehmen einer gemischten Hol-
      dinggesellschaft handelt, die Errichtung einer
      getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch
      die gemischte Holdinggesellschaft zur Kon-
      trolle des Unternehmens, soweit dies erfor-
      derlich ist, um die Abwicklung des Unterneh-
      mens zu erleichtern und zu verhindern, dass
      die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen
      Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
      sich negativ auf die nicht im Finanzsektor
      operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
  (7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen
nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn
dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit ge-
geben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der
Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die
vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung
der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die
Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.
   (8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maß-
nahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deut-
schen Bundesbank und gegebenenfalls gemein-
sam mit der Behörde, die mit der Durchführung
der makroprudentiellen Politik nach der Emp-
fehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Euro-
päischen Ausschusses für Systemrisiken vom
22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen
Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3)
(ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die
potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maß-
nahme auf

1. das jeweilige Unternehmen,
2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleis-
   tungen,
3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten
   und der Union insgesamt.

  (9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6
gelten entsprechend, wenn das Unternehmen in-
nerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2
keine Vorschläge unterbreitet.

   (10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der
Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwick-
lungsplans nach § 40 soweit und solange ausge-
setzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließ-
lich einer entsprechenden Anwendung des Ab-
satzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die
entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumin-
dest abgebaut wurden.
  (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
BGBl. 2020, Seite 2831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2831
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
   Bestimmungen für den Abschluss oder die Ände-
   rung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne
   finanzielle Unterstützung, den Abschluss von
   Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstel-
   lung kritischer Funktionen, die Begrenzung der
   maximalen individuellen und aggregierten Risiko-
   positionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke
   der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informatio-
   nen, die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
   den, die Einschränkung oder die Erstellung der
   Entwicklung bestehender oder geplanter Ge-
   schäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder
   existierender Produkte, die Änderung der recht-
   lichen oder operativen Strukturen des Unterneh-
   mens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner
   Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Grup-

   pe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-

   Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanz-

   holding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-

   Gesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die

   Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten An-
   forderungen erreicht werden soll, die Begebung
   berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die
   Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelin-
   strumente und die Errichtung einer getrennten Fi-
   nanzholding-Gesellschaft durch die gemischte
   Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unterneh-
   mens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraus-
   setzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils
   angeordnet werden können, zu treffen. Das Bun-
   desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-
   lungsbehörde übertragen.“
26. § 60 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 60

               Abbau und Beseitigung
       von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
      (1) Gemeinsam mit den für die Tochterunterneh-
   men zuständigen Abwicklungsbehörden und nach
   Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Ab-
   wicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen
   sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden,
   soweit das Abwicklungshindernis für die bedeu-
   tende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft
   die für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
   hörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
   von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwick-
   lungskollegiums und unternimmt alle geeigneten
   Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung
   über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermit-
   telten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten
   und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Un-
   ternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe
   sind.

      (2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für
   die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in
   Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Auf-
   sichtsbehörde und der Europäischen Bankenauf-
   sichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1
   der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach An-
   hörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen
   Bericht. Diesen übermittelt sie an
   1. das EU-Mutterunternehmen,

2. die für die Tochterunternehmen zuständigen
   Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochter-
   unternehmen weiterleiten, für die sie zuständig
   sind, und
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten,
   in denen sich bedeutende Zweigniederlassun-
   gen befinden.

  (3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse
   für eine effektive Anwendung der Abwicklungs-
   instrumente und für eine Ausübung der Abwick-
   lungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in
   Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer
   Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf
   die Abwicklungsgruppen analysiert und

2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen

   formuliert, die nach Auffassung der für die Grup-

   penabwicklung zuständigen Behörde geeignet

   und erforderlich sind, um Abwicklungshinder-

   nisse nach Nummer 1 zu beseitigen.

Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Ab-
wicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit
der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 ange-
führte Situation eines Unternehmens der Gruppe
zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde dem EU-Mutterunter-
nehmen nach Abstimmung mit der für die Abwick-
lungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und
den für deren Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses
Abwicklungshindernisses mit.
   (4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang
des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutter-

unternehmen Stellung nehmen und der Abwick-
lungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
ständige Behörde alternative Maßnahmen vor-
schlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten
Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut
werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeig-
ten Abwicklungshindernisse auf Situationen im
Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das
EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenab-
wicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3
erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und
einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um si-
cherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe
den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen,
ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Ge-
samtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombi-
nierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den
§§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausge-
drückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositions-
messgröße nach den Artikeln 429 und 429a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der
Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2
vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen
für das wesentliche Abwicklungshindernis Rech-
nung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maß-
nahmen geeignet sind, das wesentliche Abwick-
lungshindernis effektiv abzubauen beziehungs-
BGBl. 2020, Seite 2832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2832
  weise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwick-
  lung zuständige Behörde unterrichtet die kon-
  solidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische
  Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunter-
  nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie
  die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
  denen sich bedeutende Zweigniederlassungen be-
  finden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen
  für die bedeutende Zweigniederlassung von Be-
  deutung sind, über die vom EU-Mutterunterneh-
  men vorgeschlagenen Maßnahmen.
     (5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Grup-
  penabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie
  an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden
  und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten
  und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig-
  stellen befinden, mit den für die Tochterunter-
  nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine
  gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

  1. der Identifizierung der wesentlichen Abwick-
     lungshindernisse und, soweit erforderlich,
  2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunter-
     nehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie

     der von den Behörden verlangten Maßnahmen

     zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-

     den wesentlichen Abwicklungshindernisse.

  Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswir-
  kungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaa-
  ten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt
  werden.
     (6) Die gemeinsame Entscheidung nach Ab-
  satz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vor-
  lage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterun-
  ternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunter-
  nehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die
  gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats
  nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vier-
  monatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidun-
  gen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf
  eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen
  Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb
  von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellung-
  nahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Ab-
  satz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen
  sind zu begründen und in einem Dokument festzu-
  halten, das die für die Gruppenabwicklung zustän-
  dige Behörde dem EU-Mutterunternehmen über-
  mittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäi-
  sche Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31
  Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
  um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung
  ersuchen.

     (7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten
  maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-
  scheidung, so entscheidet die Abwicklungsbe-
  hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige
  Behörde allein über die auf Gruppenebene nach
  § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Ent-
  scheidung muss umfassend begründet werden
  und den Standpunkten und Vorbehalten anderer
  Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für
  die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt
  die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.
  Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in

Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer
in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten
Angelegenheit befasst, so stellt die für die Grup-
penabwicklung zuständige Behörde ihre Entschei-
dung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Ar-
tikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück
und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung
dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgeb-
liche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.
Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeb-
lichen Zeitraums oder nach Erreichen einer ge-
meinsamen Entscheidung kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Ange-
legenheit befasst werden. Fasst die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungs-
behörde.

   (8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten

maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-

scheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde

als die für die betreffende Abwicklungseinheit
zuständige Behörde selbst über die nach § 59
Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu
treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entschei-
dung nach Satz 1 muss umfassend begründet
werden und den Standpunkten und Vorbehalten
der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen
derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rech-
nung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde
übermittelt die Entscheidung der Abwicklungs-
einheit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf
des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
raums die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwick-
lungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung ei-
nes etwaigen Beschlusses der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer
anschließenden Entscheidung dem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-
satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in
Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder
nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-
nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die
Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zu-
ständigen Abwicklungsbehörde.

   (9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zu-
stande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als
für die Tochterunternehmen, die keine Abwick-
lungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbe-
BGBl. 2020, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833
   hörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die
   von den Tochterunternehmen auf Einzelunterneh-
   mensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind.
   Die Entscheidung muss umfassend begründet wer-
   den und den Standpunkten und Vorbehalten der
   anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen.
   Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochter-
   unternehmen und der Abwicklungseinheit dersel-
   ben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde
   der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei
   nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die
   Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über-
   mittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf

   des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-
   raums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
   gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
   1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
   und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt
   die für das Tochterunternehmen zuständige Ab-
   wicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung
   eines etwaigen Beschlusses der Europäischen
   Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
   der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer
   anschließenden Entscheidung dem Beschluss der
   Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-
   satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als
   Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)
   Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in
   Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder
   nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
   kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
   nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
   Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-
   nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die
   Entscheidung der für das Tochterunternehmen zu-
   ständigen Abwicklungsbehörde.“
27. § 60a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 60a
             Vertragliche Anerkennung von
           Befugnissen zur vorübergehenden
          Aussetzung von Beendigungsrechten

      (1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
   men sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem
   Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertrag-
   liche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die
   Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur
   vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-
   rechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach
   den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3
   und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder
   gruppenangehörigen Unternehmens angewendet
   werden können, und sich mit einer in Ausübung
   der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 er-
   gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
   und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des
   § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.

      (2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass

   ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Dritt-

   staat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestim-

   mungen aufnehmen, durch welche ausgeschlos-
   sen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach
   Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung,
   Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrech-
   nungsrechten oder eine Durchsetzung von Siche-

   rungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern
   die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen
   enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenan-
   gehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garan-
   tiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt
   wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Insti-
   tute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des
   Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Ver-
   pflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
   oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzu-
   sehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mit-
   gliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.

      (3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die

   1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue
      Verpflichtung schaffen oder eine bestehende
      Verpflichtung wesentlich ändern und

   2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungs-
      rechte oder Rechte zur Durchsetzung von Si-
      cherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82
      bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanz-
      kontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unter-
      läge.
      (4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen
   nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die
   Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach
   den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den
   jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.

     (5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten
   nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungs-
   akts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermes-
   sens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
   berücksichtigen:
   1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,

   2. die Besonderheiten des betroffenen ausländi-
      schen Marktes,
   3. die Besonderheiten des betroffenen Vertrags-
      typs,

   4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts
      oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie

   5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Ab-
      wicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts
      oder gruppenangehörigen Unternehmens, im
      Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen
      Unternehmens mit Sitz im Inland.“
28. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
   auf ein Institut liegen vor, wenn
   1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,

   2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme
      zur Erreichung eines oder mehrerer Abwick-
      lungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist

      und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts

      im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens

      nicht im selben Umfang der Fall wäre und

   3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur
      Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso
      sicher durch andere Maßnahmen als durch
      Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wo-
BGBl. 2020, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
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       bei als andere Maßnahmen in Betracht kom-
       men:
       a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließ-
          lich Maßnahmen eines Institutssicherungs-
          systems,
       b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbe-
          sondere Maßnahmen des frühzeitigen Ein-
          greifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maß-
          nahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kredit-
          wesengesetzes oder

       c) Herabschreibung oder Umwandlung rele-

          vanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
          gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65
          Absatz 4.
   Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwick-
   lungsmaßnahmen ist

   1. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-
      men frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36
      bis 38,
   2. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-
      men gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-
      gesetzes oder

   3. die Herabschreibung oder Umwandlung rele-
      vanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
      gungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65
      Absatz 4.“

29. In § 64 werden die Absätze 2 bis 4 durch die

    folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

      „(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
   auf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-
   mischte Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-
   mischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanz-
   holding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine
   EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine ge-
   mischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem
   Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter-
   finanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in
   § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in
   Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesell-
   schaften erfüllt sind.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwick-
   lungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen
   für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft
   anordnen, wenn
   1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzun-
      gen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder
      mehrere Tochterunternehmen dieser Holdingge-
      sellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den
      Tochterunternehmen um Institute handelt, die
      selbst keine Abwicklungseinheiten sind,

   2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
      Tochterunternehmens oder der Tochterunter-
      nehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind,
      dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung
      der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen
      könnte,

   3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese
      Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines
      Tochterunternehmens oder mehrerer Tochter-
      unternehmen nach Nummer 1 oder für die Ab-
      wicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes
      erforderlich ist und

   4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungs-
      einheit ist.
      (4) Die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft ist
   im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszu-
   weisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck
   einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder
   Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanz-
   holding-Gesellschaft und nicht für die gemischte
   Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die
   Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesell-
   schaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-

   Finanzholding-Gesellschaft gehalten werden.

      (5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungs-
   maßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation
   und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute,
   die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergrei-
   fen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes
   die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.“

30. § 65 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 65

               Voraussetzungen für die
      Anwendung des Instruments der Beteiligung
       der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
     und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

      (1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Ab-
   wicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung

   der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß

   § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstru-
   mente und auf berücksichtigungsfähige Verbind-
   lichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die

   1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben
      werden und die auf Einzelbasis oder auf konso-
      lidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der
      Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn
      die Abwicklungsbehörde und die für die Fest-
      stellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats
      des Tochterunternehmens in Form einer ge-
      meinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3
      und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass
      in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen
      des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vor-
      liegen;

   2. von einem inländischen Mutterunternehmen
      ausgegeben werden und die auf Einzelbasis
      auf der Ebene des inländischen Mutterunterneh-
      mens oder auf konsolidierter Basis für die Zwe-
      cke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen
      anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde
      feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die
      Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 und 3 vorliegen;

   3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn
      diesem eine außerordentliche finanzielle Unter-
      stützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird,
      außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Num-
      mer 3 oder

   4. von einem Institut oder gruppenangehörigen
      Unternehmen ausgegeben werden, wenn die
      Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraus-
      setzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      und 3 vorliegen.
BGBl. 2020, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
      (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2
   und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe
   vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforde-
   rungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise ver-

   stößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des

   Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde

   in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsich-

   tigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder

   wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,

   dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumin-

   dest in naher Zukunft bevorsteht.

      (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die
   Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147
   findet Anwendung.
      (4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
   dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder um-
   gewandelt werden, sofern diese die in § 49f Ab-
   satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-
   füllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug
   auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach
   Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verord-
   nung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1
   findet Anwendung.“

31. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 66
                      Feststellung der
            Voraussetzungen für die Anwendung
            des Instruments der Beteiligung der
         Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
         berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          bei gruppenangehörigen Unternehmen“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in
      Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-
      vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-
      basis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung
      der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind
      oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-
      keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der An-

      forderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
      die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen,
      sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter

      Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung

      der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder

      die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3,

      so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für

      die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen
      Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden
      der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist
      die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für
      die Feststellung hinsichtlich des übergeordne-

      ten Unternehmens zuständig, so teilt die Ab-

      wicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die

      Feststellung zuständigen Behörde des Mitglied-

      staats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre

      Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehör-

      de, die für die betreffende Abwicklungseinheit
      zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch
      den Abwicklungsbehörden mit, die für andere
      Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungs-
      gruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in

      § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von
      dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unter-
      liegt, erworben haben.

         (2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in

      Bezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-

      vante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-

      basis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung

      der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind

      oder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-

      keiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der

      Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,
      die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1
      genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese
      Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des
      Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante
      Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfä-
      hige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das
      Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-
      ter Kapitalinstrumente angewendet wird.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach
      Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mit-
      teilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht
      wurde, ob eine oder mehrere alternative Maß-
      nahmen durchführbar sind, durch die sich die
      Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung
      der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
      berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
      § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alter-
      native Maßnahmen sind insbesondere Früh-
      interventionsmaßnahmen nach § 36, die in Arti-
      kel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
      genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder
      Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in

      Betracht zu ziehen.“

   d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Inhabern
      relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
      berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach
      § 65 Absatz 4“ eingefügt.
32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

                         „§ 66a

                 Befugnis zur Aussetzung
     vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung

      (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,

   dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferver-

   pflichtungen eines Instituts oder gruppenangehöri-

   gen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es

   Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn

   1. das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
      nehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      in seinem Bestand gefährdet ist;

   2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des

      privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1

      Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen

      sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder

      gruppenangehörigen Unternehmens abwenden

      ließe;

   3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere
      Verschlechterung der Finanzlage des Instituts
      oder gruppenangehörigen Unternehmens zu
      verhindern; und
BGBl. 2020, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
  4. die Anordnung erforderlich ist,
       a) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
          vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,

       b) um zu entscheiden, welche Abwicklungs-
          maßnahmen geeignet sind, oder
       c) um die wirksame Anwendung eines oder
          mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzu-
          stellen.
  Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwick-
  lungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Auf-
  sichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der
  Anhörung Stellung.
     (2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Ausset-
  zung auch dann anordnen, wenn dies in Umset-
  zung eines Beschlusses des Ausschusses erfor-
  derlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der
  Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und
  der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Fest-
  stellungen und Vorgaben des Beschlusses oder
  der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwick-
  lungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung
  zugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1
  Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im
  Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der
  Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
     (3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind
  Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
  Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-
  wesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des
  § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentra-
  len Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des
  Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der
  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zuge-
  lassen sind, sowie von der Europäischen Wertpa-

  pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25

  der genannten Verordnung anerkannten zentralen

  Gegenparteien aus Drittländern und Zentralban-

  ken.

     (4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aus-
  setzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
  die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die

  Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstre-

  ckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige

  Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die

  von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen so-

  wie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten

  werden, angemessen ist.

     (5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf
  entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwick-
  lungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen
  angemessenen Betrag festzusetzen, der von der
  Aussetzung ausgenommen ist.

     (6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie

  möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchs-
  tens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Be-
  kanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf
  diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages an-
  geordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entspre-
  chend.
     (7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei
  einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen
  der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktio-
  nieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden

   Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerich-
   ten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung,
   um die Rechte von Gläubigern und deren Gleich-
   behandlung in regulären Insolvenzverfahren zu
   gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berück-
   sichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise in-
   folge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermö-
   gen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
   nehmens angewandt werden könnte, und trifft die
   Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um
   eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten,
   Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
      (8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten
   Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf
   die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Ver-
   tragspartei der von der Aussetzung betroffenen
   Verträge.
      (9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die
   während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums
   fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf
   dieses Zeitraums fällig.
      (10) Die Abwicklungsbehörde informiert das In-
   stitut oder das gruppenangehörige Unternehmen
   und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen
   unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung.
   Die Information erfolgt nach der Feststellung der
   Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Ab-
   wicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3
   gilt entsprechend.
     (11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die
   Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen
   und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Ab-
   satz 4 genannten Wege.

     (12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aus-

   setzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des

   Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung

   betroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-

   nehmen während des Zeitraums der Aussetzung
   nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde an-
   zuwenden.

      (13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Ausset-

   zung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aus-

   setzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung

   von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur

   vorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-

   rechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.“

33. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbe-
   hörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergü-
   tung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde
   festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen
   Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unab-

   hängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den
   Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.“

34. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „rele-
      vanten Kapitalinstrumente“ die Wörter „und be-
      rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
      § 65 Absatz 4“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „berücksichti-
      gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
      ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
35. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird aufgehoben.

   b) Absatz 1b wird Absatz 1a und nach den Wörtern
      „Absatz 1 Nummer 2“ werden die Wörter „und
      entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a“
      gestrichen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
      § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Ab-
      wicklungsanordnung nach § 136 das Instrument
      der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
      strumente für relevante Kapitalinstrumente und
      berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
      § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben die-
      ser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungs-
      befugnisse ausüben, die zur Ausübung des
      Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan-
      ter Kapitalinstrumente erforderlich sind.“
36. § 78 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. die Fälligkeit der von einem Institut oder grup-
       penangehörigen Unternehmen ausgegebenen
       Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Ver-
       bindlichkeiten oder den auf Grund der entspre-
       chenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fä-
       higen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag
       oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu
       zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine
       zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;“.
37. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
   ben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde
   den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen
   oder einstellen, die an einem Handelsplatz im
   Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandels-
   gesetzes oder durch einen systematischen Inter-
   nalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgeset-
   zes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie
   2001/34/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung
   von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung
   und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
   veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom
   6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von
   Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausge-
   geben hat.“
38. § 82 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
   dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Liefer-
   verpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen
   Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
   aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, aus-
   gesetzt werden für den Zeitraum von der öffent-
   lichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß
   § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Be-
   kanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der
   Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die
   Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen
   auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Fi-
   nanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer
   Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbe-
   hörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewer-
   tet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die

   Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
   fähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Ein-
   lagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunter-
   nehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
   gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer
   Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-
   fähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für
   jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen
   Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung aus-
   genommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann
   nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenange-
   hörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern
   von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht
   wurde.
      (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1
   ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflich-
   tungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
   Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, System-
   betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
   wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
   des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die
   gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
   648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie ge-
   genüber von der Europäischen Wertpapier- und
   Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der ge-
   nannten Verordnung anerkannten zentralen Ge-
   genparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zen-
   tralbanken.“

39. § 83 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 83
         Befugnis zur zeitweiligen Untersagung
        der Durchsetzung von Sicherungsrechten
      (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
   gen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern
   eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
   gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forde-
   rungen besichert sind, die Durchsetzung von Si-
   cherungsrechten untersagen für den Zeitraum von
   der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschrän-
   kung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des
   auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
   Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwick-
   lungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf
   das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
   märkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich
   eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung
   nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
      (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der
   Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Siche-
   rungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung
   befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
   nehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1
   Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder System-
   betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-
   wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne
   des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
   die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
   648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von
   der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
   behörde gemäß Artikel 25 der genannten Verord-
   nung anerkannten zentralen Gegenparteien aus
   Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Ver-
   mögenswerten bestellt hat.“
BGBl. 2020, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838
40. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2
       erfolgt nicht gegenüber

       1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1
          Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
       2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Ab-
          satz 16a des Kreditwesengesetzes,
       3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1
          Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die
          gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
          Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,
       4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die
          von der Europäischen Wertpapier- und
          Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der
          Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt

          sind, und

       5. Zentralbanken.“
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend
       für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich

       aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung be-
       findlichen Institut oder gruppenangehörigen Un-
       ternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht
       erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des
       gruppenangehörigen Unternehmens bereits von
       der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht

       wurde.“

41. § 89 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 89
             Instrument der Beteiligung der
          Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
      (1) Liegen bei einem Institut oder einem grup-
   penangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvo-
   raussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat
   die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nach-
   folgenden Bestimmungen anzuordnen, dass rele-
   vante Kapitalinstrumente des Instituts oder des
   gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder
   andere Instrumente des harten Kernkapitals am In-
   stitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen
   umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Ab-
   satz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der
   ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalin-
   strumenten des Instituts oder des gruppenange-
   hörigen Unternehmens ganz oder teilweise herab-
   geschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann
   eine Herabschreibung ohne Durchführung einer
   Umwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder He-
   rabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen
   der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf
   berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
   des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.

     (2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante
   Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige
   Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von
   der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unter-
   nehmen in derselben Abwicklungsgruppe erwor-
   ben wurden, wird die Herabschreibung oder Um-
   wandlung zusammen mit der Herabschreibung
   oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunterneh-
   mens des betreffenden Unternehmens oder auf der

   Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die
   keine Abwicklungseinheiten sind.
      (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug
   auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahme-
   fällen und abweichend vom Abwicklungsplan in
   Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwick-
   lungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene
   eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verrin-
   gert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird,
   auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß
   § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes
   für das betreffende Unternehmen gelten.“
42. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „berücksichti-
      gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
      ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „berücksichti-

      gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
      ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.
43. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 91

              Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-
      gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
      ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-

          wicklungsbehörde kann das Instrument der
          Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen
          Teil der besicherten Verbindlichkeit, der
          den Wert der Sicherung oder Deckung über-
          steigt, anwenden;“ angefügt.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
              von weniger als sieben Tagen gegen-
              über Systemen im Sinne des § 1 Ab-
              satz 16 des Kreditwesengesetzes, Sys-
              tembetreibern im Sinne des § 1 Ab-
              satz 16a des Kreditwesengesetzes,
              wenn diese Verbindlichkeiten aus einer
              Teilnahme an dem System resultieren,
              oder gegenüber zentralen Gegenpartei-
              en, die in der Europäischen Union ge-
              mäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
              Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zen-
              tralen Gegenparteien aus Drittstaaten,
              die von der Europäischen Wertpapier-
              und Marktaufsichtsbehörde gemäß Arti-
              kel 25 der genannten Verordnung aner-
              kannt wurden;“.

      cc) In Nummer 7 Buchstabe c wird der Punkt
          am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

      dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
              oder gruppenangehörigen Unterneh-
              men, die Teil derselben Abwicklungs-
              gruppe, selbst aber keine Abwicklungs-
              einheiten sind, unabhängig von ihrer
              Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Ver-
              bindlichkeiten im Rahmen des regulären
BGBl. 2020, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
              Insolvenzverfahrens einen gleichen oder
              einen niedrigeren Rang einnehmen als
              Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6
              und 9 des Kreditwesengesetzes; in die-
              sem Fall bewertet die Abwicklungsbe-
              hörde des betreffenden Tochterunter-
              nehmens, das keine Abwicklungseinheit
              ist, ob der Betrag der Posten, die die
              Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfül-
              len, ausreicht, um die Durchführung der
              bevorzugten Abwicklungsstrategie zu
              unterstützen.“
44. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-
      gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
      ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:
         „(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach
      Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbe-
      hörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber
      Instituten und gruppenangehörigen Unterneh-
      men, die Teil derselben Abwicklungsgruppe,
      selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind,
      ausgeschlossen werden sollten, um die wirk-
      same Durchführung der Abwicklungsstrategie
      sicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermes-
      sens nach Satz 1 werden nur solche Verbind-
      lichkeiten berücksichtigt, die nicht von der
      Anwendung der Herabschreibungs- und Um-
      wandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Num-
      mer 8 ausgenommen sind.“

45. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „be-
    rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch
    die Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ er-
    setzt.
46. § 96 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 96
                 Festlegung des Betrags
                der herabzuschreibenden
           oder umzuwandelnden relevanten
        Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
      (1) Vor der Anwendung des Instruments der Be-
   teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
   oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt
   die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß
   § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge
   fest:

   1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
      mente und berücksichtigungsfähigen Verbind-
      lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
      gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des
      gruppenangehörigen Unternehmens, die herab-
      zuschreiben sind, um

      a) sicherzustellen, dass der Nettovermögens-
         wert des Instituts oder des gruppenange-
         hörigen Unternehmens gleich null ist, oder
      b) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-
         stellen, dass der Nettovermögenswert null
         nicht unterschreitet, und
   2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
      mente und berücksichtigungsfähigen Verbind-

   lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-
   gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des
   gruppenangehörigen Unternehmens, die in An-
   teile oder andere Instrumente des harten Kern-
   kapitals am Institut oder am gruppenangehöri-
   gen Unternehmen umzuwandeln sind, um
   a) die erforderliche Quote für das harte Kernka-
      pital des Instituts oder gruppenangehörigen
      Unternehmens wiederherzustellen oder

   b) die erforderliche Quote für das harte Kern-
      kapital des Brückeninstituts zu erreichen.
  (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor
der Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits
größer als null sein und drohen keine in Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ord-
net die Abwicklungsbehörde die Umwandlung ge-
mäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
   (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2
genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde
folgende weitere Beträge fest:
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im
   Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der
   erforderlichen Quote für das harte Kernkapital
   erforderlich ist,

2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag,
   um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in
   Abwicklung befindliche Institut oder gruppenan-
   gehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut
   sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen,
   über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
   die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu er-
   füllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen
   der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie
   2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restruktu-
rierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des
Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berück-
sichtigen.
   (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
wird ein von einem Tochterunternehmen ausgege-
benes relevantes Kapitalinstrument oder eine be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65
Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu
ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben
oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Ka-
pitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene
des Mutterunternehmens.

   (5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung in Kombination mit dem Instrument der Über-
tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
schaft angewendet, so ist bei der Festlegung der
Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Ver-
bindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der
Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungs-
gesellschaft zu berücksichtigen.
   (6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausge-
schlossen, so kann der Umfang, in dem andere
BGBl. 2020, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840
   bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben
   oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht
   werden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68
   Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.
      (7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von
   relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichti-
   gungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
   oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des
   Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform
   des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel
   gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann
   bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt

   werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absat-
   zes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herab-
   schreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den
   in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufge-
   führten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist eben-
   falls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen,
   wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsform-

   wechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativ-

   modell vorsieht.“

47. § 97 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 97
                     Haftungskaskade

     (1) Anteile, andere Instrumente des harten
   Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und be-
   rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65
   Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten
   werden in folgender Reihenfolge zur Haftung
   herangezogen:

   1. Anteile und andere Instrumente des harten
      Kernkapitals,
   2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
   3. Instrumente des Ergänzungskapitals,

   4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach

      § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlich-
      keiten.

   Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 ge-

   nannten Kategorien erst herangezogen, wenn

   durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in

   der jeweils vorhergehenden Kategorie der betref-

   fende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht
   erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungs-
   fähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und
   bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 ent-
   sprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten
   als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
      (2) Bei der Anwendung des Instruments der Be-
   teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
   oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
   weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in
   dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten
   Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der
   Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder
   anderen Instrumenten des harten Kernkapitals,
   des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergän-
   zungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen
   Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-
   fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu
   diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser
   Anteile und den Nennwert oder den noch ausste-
   henden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente

   und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
   nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Ver-
   bindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu
   ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im
   gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert
   um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustver-
   teilung innerhalb von Verbindlichkeiten des glei-
   chen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.“
48. In § 98 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
    eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit“ die
    Wörter „nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige
    Verbindlichkeit“ eingefügt.

49. § 99 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 99
                 Weitere Wirkungen der
       Anwendung des Instruments der Beteiligung
        der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
      und des Instruments der Gläubigerbeteiligung

      (1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-

   wert oder den geschuldeten Restbetrag eines rele-

   vanten Kapitalinstruments oder einer berücksichti-
   gungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4
   oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Aus-
   übung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2
   genannten Befugnisse auf null herab, gelten die
   betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus re-
   sultierende Verpflichtungen oder Ansprüche ge-
   genüber dem Institut oder gruppenangehörigen
   Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als
   erfüllt.

      (2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
   wert oder den ausstehenden Restbetrag eines
   relevanten Kapitalinstruments oder einer berück-
   sichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Ab-
   satz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter
   Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten

   Befugnisse nur teilweise herab,

   1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und et-
      waige daraus resultierende Verpflichtungen

      oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder

      gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren

      Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabge-

      schriebenen Betrags beglichen;

   2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüng-
      liche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbe-
      haltlich einer der Herabschreibung des Nenn-
      werts entsprechenden Änderung des zahlbaren
      Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen
      der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde
      in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3
      genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin
      auf den verbleibenden Nennwert oder den noch
      ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit
      anwendbar.
      (3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder
   des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hier-
   von unberührt bleibt die Befugnis der Abwick-
   lungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der
   herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu
   erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Ab-
   satz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde
   außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe
   die Einziehung von Anteilen oder die Löschung
BGBl. 2020, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2841
anderer Instrumente des harten Kernkapitals rück-
gängig zu machen. Auch die Rechtsposition der
Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente
des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe
wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-
nisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in
der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung
bekannt gemacht wird.
   (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in
ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesell-
schaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zu-
stimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind.
Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maß-
nahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrecht-
lichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschrie-
benen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung
ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen
der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
   (5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-
ordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht
anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem
Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter
wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden
sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente oder das Instrument der Gläubiger-
beteiligung angewendet wurde.

   (6) Werden berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige
Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
mente des harten Kernkapitals am Institut oder
am gruppenangehörigen Unternehmen umgewan-
delt, kann das Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehler-
haften Bewertung der umgewandelten Verbindlich-
keiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
geltend machen.

   (7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4
oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-
bigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von

1. der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
   nahmegesetzes und
2. der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach
   § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
   und Übernahmegesetzes.

      (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalin-
   strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-
   lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger
   gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte,
   die für Verbindlichkeiten des Instituts oder grup-
   penangehörigen Unternehmens haften, werden
   durch die Anwendung des Instruments der Betei-
   ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
   oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
   nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige
   Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger wer-
   den jedoch durch die Anwendung der in Satz 1
   genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuld-
   ner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder an-
   deren Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise
   befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter
   Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger
   Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem
   Gläubiger.“
50. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Inhaber
      relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und
      berücksichtigungsfähiger      Verbindlichkeiten
      nach § 65 Absatz 4“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 120 Absatz 2“
      durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

51. § 101 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „be-
      rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die
      Wörter „nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen
      Verbindlichkeiten“ eingefügt.
   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Ver-
          bindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
          mente des harten Kernkapitals umwan-
          deln;“.

52. § 109 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkun-
   dung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist
   der Einwilligung als Anlage beizufügen.“
53. In § 111 Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 durch
    die folgenden Sätze ersetzt:

   „§ 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach
   dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach
   Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuld-
   befreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden
   Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsin-
   haber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung
   in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.“

54. § 124 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 124

                      Maßnahmen
            beim übertragenden Rechtsträger
     (1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
   satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden
   Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertra-
   genden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die
   Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbe-
BGBl. 2020, Seite 2842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2842
   hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt
   hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine
   Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder
   anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnah-
   menziels beim übernehmenden Rechtsträger fest-

   gestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über
   das Vermögen des in Abwicklung befindlichen In-
   stituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegen-
   über dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungs-
   behörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte
   wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrneh-
   mung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimm-
   rechte.

      (2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-
   satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden
   Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger
   nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
   Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden
   Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger
   verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine
   Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemali-

   gen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5

   Satz 4 entsprechend.

      (4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
   gung dahingehend angewandt, dass die betroffe-
   nen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der

   ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten

   gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an ei-

   nem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1

   und 2 für diese Gläubiger entsprechend.

      (5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
   venzverfahrens über das Vermögen des übertra-
   genden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil
   das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers
   voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des
   Verfahrens zu decken, ist der übernehmende

   Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung

   des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu
   leisten.“
55. § 125 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) In den Fällen einer Übertragung nach
       § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
       Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle
       Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Aus-
       übung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1
       Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2
       erforderlich sind. Insbesondere kann die Ab-
       wicklungsbehörde den übernehmenden Rechts-
       träger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen
       oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbe-
       hörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt
       hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine
       Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat,
       oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen
       Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechts-
       träger festgestellt hat.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Übt die Abwicklungsbehörde das Stimm-
          recht des übertragenden Rechtsträgers in

          Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2
          nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertra-
          gende Rechtsträger gegen den Beschluss
          Klage erheben.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die vorstehenden Regelungen gelten ent-
          sprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4
          genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.“
56. § 144 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 82
      bis 84“ durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84“
      ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maß-
      nahme nach § 66a oder eine Krisenmanage-
      mentmaßnahme, einschließlich eines unmittel-
      bar mit der Anwendung einer solchen Maß-
      nahme verbundenen Ereignisses, berechtigen
      nicht dazu,

      1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zu-

         rückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Auf-

         rechnungsrechte gegenüber einem Institut
         oder gruppenangehörigen Unternehmen aus-
         zuüben,

      2. Eigentum des betreffenden Instituts oder

         gruppenangehörigen Unternehmens zu er-

         langen, Kontrolle darüber auszuüben oder

         Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu

         machen und

      3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden
         Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
         mens zu beeinträchtigen.“
57. Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.

58. In § 152n wird die Angabe „150“ durch die An-

    gabe „179“ ersetzt.

59. § 156 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-
      abwicklung eines Instituts oder übergeordneten
      Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehalt-
      lich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein,
      das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60
      und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahr-
      nimmt und die Zusammenarbeit und Koordinie-
      rung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten
      sicherstellt.“
   b) In Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „§§ 49
      bis 54“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50“ ersetzt.

60. § 159 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 159

            Europäische Abwicklungskollegien
     (1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat
   oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
   1. Tochterunternehmen, die in der Union niederge-
      lassen sind,
   2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei
      Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder
BGBl. 2020, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2843
3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von
   mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend
   eingestuft werden,
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwick-
lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in
denen diese Unternehmen niedergelassen sind
oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein
einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.

   (2) Das europäische Abwicklungskollegium
nimmt die in § 156 genannten Funktionen und
Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von
Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Unions-

zweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch

die Festlegung der Mindestanforderung an Eigen-
mittel und berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung
der Mindestanforderung an Eigenmittel und be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berück-
sichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls
die von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten
festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind
Tochterunternehmen, die in der Europäischen
Union niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterun-
ternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der
globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungs-
einheiten und stimmen die Mitglieder des europä-
ischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu,
so haben die Tochterunternehmen, die in der Union
niedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis
das EU-Mutterunternehmen den Anforderungen
des § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die
in § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten In-
strumente an das in einem Drittstaat niedergelas-
sene Mutterunternehmen oder ihre im selben Dritt-
staat wie das Mutterunternehmen niedergelassene
Tochterunternehmen oder andere Unternehmen
unten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben.
   (3) Unterstehen alle in der Union niedergelasse-
nen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in
einem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunterneh-
mens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so
führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungs-
kollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitglied-
staats, in dem das EU-Mutterunternehmen nieder-
gelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den
Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums
die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunterneh-
mens oder des Tochterunternehmens, das insge-
samt über die meisten bilanzwirksamen Vermö-
genswerte verfügt.

   (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzu-
richten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein
anderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3
und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahr-
nimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in
§ 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die
Verfahren einhält, einschließlich derjenigen, die
die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an euro-
päischen Abwicklungskollegien betreffen. In die-

sem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthalte-

nen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwick-
lungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere

   Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verste-
   hen. Der Verzicht der Errichtung eines europä-
   ischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einver-
   nehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in
   dem europäischen Abwicklungskollegium wären.
     (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156
   entsprechend.“

61. § 172 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch

          das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. gegen die Mindestanforderung an Ei-
              genmittel und berücksichtigungsfähige
              Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f
              verstößt.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
      „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
      nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „oder
      Nummer 9“ eingefügt.
62. Folgender Teil 9 wird angefügt:

                          „Teil 9
                  Rechtsbehelf und
            Ausschluss anderer Maßnahmen

                             § 179

                      Rechtsschutz
      (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
   wicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine
   Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen
   der Abwicklungsbehörde einschließlich der Andro-
   hung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach
   diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
      (1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Verwaltungsakte einschließlich der Androhung
   und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
   Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36
   bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben
   keine aufschiebende Wirkung.

      (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen
   eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den
   Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Ober-
   verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts-
   zug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu
   einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert an-
   fechtbar.

      (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen
   der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer
   Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseiti-
   gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-
   langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-
   beseitigung
   1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

   2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-

      hen würde und

   3. nicht unmöglich ist.
BGBl. 2020, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844
     (4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
   nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht
   den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der
   durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen
   Nachteile zu.

                           § 180
                    Unterbrechung von
          gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen

      Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaß-
   nahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut
   oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit
   Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an
   dem das Institut oder das gruppenangehörige Un-
   ternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als
   Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1
   Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung
   beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbe-
   hörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme
   gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.

                           § 181
                  Haftungsbeschränkung

      Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
   desbeamtengesetzes haben Beamtinnen und
   Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem
   Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden,
   den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die
   ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, ver-
   ursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie
   die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt
   haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die
   keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließ-
   lich der Tarifbeschäftigten.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Jede natürliche oder juristische Per-
           son und jede Personenhandelsgesellschaft“
           durch das Wort „Jeder“ und die Wörter
           „wenn sie“ durch die Wörter „wenn er“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver-
           sicherungsunternehmen“ die Wörter „direkt
           oder indirekt“ eingefügt und werden die
           Wörter „Unterlagen vorzulegen und Tat-
           sachen“ durch die Wörter „Tatsachen und
           Unterlagen anzugeben oder vorzulegen“
           ersetzt.

       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzei-
          gen, wenn er unabsichtlich
          1. eine bedeutende Beteiligung an einem
             Versicherungsunternehmen erwirbt oder

         so erhöht, dass die Schwelle von 20 Pro-
         zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der
         Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
         oder überschritten wird oder dass über
         das Versicherungsunternehmen Kontrolle
         ausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er
         beabsichtigt, die Beteiligung so zurück-
         zuführen, dass sie erneut unter den
         Schwellenwert fällt, sofern die Beteili-
         gung nicht unverzüglich nach Kenntnis
         von dem Erwerb oder der Erhöhung zu-
         rückgeführt wird, oder

      2. seine bedeutende Beteiligung an einem
         Versicherungsunternehmen aufgibt oder
         den Betrag seiner bedeutenden Beteili-
         gung unter die Schwellen von 20 Prozent,
         30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
         rechte oder des Kapitals absenkt oder
         die Beteiligung so verändert, dass über
         das Versicherungsunternehmen keine
         Kontrolle mehr ausgeübt wird.
      Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüg-
      lich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflich-
      tige von den Umständen, die eine solche
      Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt
      hat.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
   mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1“ er-
   setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
       mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Num-
       mer 1“ ersetzt.

   bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
           „S. 32),“ durch die Wörter „S. 32;
           L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die
           zuletzt durch die Richtlinie (EU)
           2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019,
           S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.
      bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
           folgt gefasst:
           „b) 2014/65/EU des Europäischen
               Parlaments und des Rates vom
               15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
               nanzinstrumente sowie zur Ände-
               rung der Richtlinien 2002/92/EG
               und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
               12.6.2014, S. 349; L 74 vom
               18.3.2015, S. 38; L 188 vom
               13.7.2016, S. 28; L 273 vom
               8.10.2016, S. 35; L 64 vom
               10.3.2017, S. 116; L 278 vom
               27.10.2017, S. 56), die zuletzt
               durch    die   Verordnung    (EU)
               2019/2115 (ABl. L 320 vom
               11.12.2019, S. 1) geändert worden
               ist,
           c)   2013/36/EU des Europäischen
                Parlaments und des Rates vom
                26. Juni 2013 über den Zugang
BGBl. 2020, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845
                   zur Tätigkeit von Kreditinstituten
                   und die Beaufsichtigung von Kre-
                   ditinstituten und Wertpapierfirmen,
                   zur Änderung der Richtlinie
                   2002/87/EG und zur Aufhebung
                   der Richtlinien 2006/48/EG und
                   2006/49/EG (ABl. L 176 vom
                   27.6.2013, S. 338; L 208 vom
                   2.8.2013, S. 73; L 20 vom
                   25.1.2017, S. 1; L 203 vom
                   26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch
                   die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
                   L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge-
                   ändert worden ist, oder“.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-

     mer 1 nach dem Wort „kann“ die Wörter „in

     den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     oder 2“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1
     Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 17 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

     fügt:

        „(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-
     len des Absatzes 1, statt den beabsichtigten

     Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
     beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie
     in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     innerhalb des Beurteilungszeitraums auch An-
     ordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen
     treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
     Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in
     Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht
     mehr rechtfertigen.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu un-
         tersagen“ die Wörter „oder eine Anordnung
         nach Absatz 2a zu erlassen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Bemerkungen und Vorbehalte der für den
         Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde
         sind in der Entscheidung wiederzugeben;
         eine Untersagung darf nur aus den in den
         Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfol-
         gen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf
         nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Grün-
         den erfolgen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber

     einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine
     bedeutende Beteiligung vermittelnden Unter-
     nehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
     sagen und anordnen, dass über die Anteile nur
     mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

     1. die Voraussetzungen für eine Untersagungs-
        verfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vor-
        liegen,
     2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
        seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in

        Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder
        unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichts-
        behörde nicht nachgekommen ist und diese
        Unterrichtung innerhalb einer von der Auf-
        sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachge-
        holt hat,
     3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß
        § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder
        trotz einer vollziehbaren Untersagung nach
        § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht
        worden ist,

     4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den
        Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung in-
        nerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17
        Absatz 4 vollzogen hat oder

     5. der Inhaber eine vollziehbare Anordnung

        gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen
     des Absatzes 1 auch gegenüber einem die be-
     deutende Beteiligung vermittelnden Unterneh-
     men anordnen, Weisungen des Inhabers einer

     bedeutenden Beteiligung, der an dem vermit-

     telnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu be-
     folgen.“

4. § 221 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds
     endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht
     mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begrün-
     dende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt
     und auch keinen Versicherungsbestand mehr
     abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229
     Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

5. § 222 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Sofern andere Maßnahmen zur
         Wahrung der Belange der Versicherten nicht
         ausreichend sind“ werden durch die Wörter
         „Wenn es zur Wahrung der Belange der Ver-
         sicherten erforderlich ist“ und das Wort
         „Versicherungsverträgen“ durch das Wort
         „Erstversicherungsverträgen“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der
         betroffenen Vermögenswerte dingliche Wir-

         kung.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Sicherungsfonds verwaltet die über-
         nommenen Verträge, die nach einzelnen
         übernommenen Versicherungsbeständen ge-
         trennt zu führen sind, gesondert von seinem
         restlichen Vermögen und legt über sie im
         Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzu-
         stellenden Geschäftsberichts gesondert
         Rechnung.“
BGBl. 2020, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
       bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

          „§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,

          § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie

          die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88

          Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143

          zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336
          sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen
          Rechtsverordnungen gelten insoweit ent-
          sprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maß-
          gabe, dass die Risiken, denen das Unter-
          nehmen tatsächlich oder möglicherweise
          ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu
          dokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit
          der Maßgabe, dass keine Compliance-
          Funktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2
          und 3 findet auf die von den Sicherungs-
          fonds verwalteten Versicherungsverträge

          Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde

          festgestellt hat, dass die Sanierung eines

          übernommenen Versicherungsbestandes ab-

          geschlossen ist und das dem Sicherungs-

          fonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital

          an die einzahlenden Versicherungsunter-

          nehmen zurückgewährt wurde.“

  c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das

       vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226
       Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Ab-
       satz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder
       der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende
       Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortfüh-
       rung der Verträge zu gewährleisten, setzt die
       Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsver-
       trägen die Verpflichtungen aus den Verträgen
       um maximal 5 Prozent der vertraglich garantier-
       ten Leistungen herab.“

6. Dem § 224 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Auf eine juristische Person des Privatrechts, die

  mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungs-

  fonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften

  entsprechend Anwendung:

   1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6;

   2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung

      nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des

      Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die

      Funktion der internen Revision wahrnimmt, be-
      zieht;

   3. § 25;

   4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe,
      dass die Risiken, denen das Unternehmen tat-
      sächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist,
      regelmäßig angemessen zu dokumentieren
      sind;
   5. § 28 Absatz 2;

   6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine
      Compliance-Funktion vorzuhalten ist;

   7. § 30;

   8. § 32;

     9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
        sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2
        Nummer 1 genannten Personen sowie auf die

        Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats

        oder der Person, die die Funktion der internen

        Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden

        einer dieser Personen bezieht, und

   10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12.“
 7. Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
   gelten für die Rechnungslegung der übernomme-
   nen Verträge die Vorschriften des Zweiten Unter-
   abschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung
   mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
   schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
   buchs entsprechend.“
 8. Dem § 228 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand

   übertragen wird, passive Rückversicherungsver-

   träge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds

   anstelle des Unternehmens in die Verträge ein-

   treten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt un-

   verzüglich nach der Übertragung des Versiche-

   rungsbestandes gegenüber dem betroffenen

   Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf
   den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungs-
   bestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetz-

   buchs ist nicht anzuwenden.“

 9. § 303 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „wenn das Versicherungsunternehmen“ die
      Wörter „oder die Person als Geschäftsleiter“
      eingefügt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor-
      sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen und werden
      nach dem Wort „Verhalten“ die Wörter „vorsätz-
      lich oder leichtfertig“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-

      fung der verantwortlichen Geschäftsleiter auch

      verlangen und diesen Geschäftsleitern die Aus-

      übung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie
      zuvor auf Grund eines Verstoßes des Versiche-
      rungsunternehmens verwarnt wurden und das

      Versicherungsunternehmen erneut nachhaltig

      gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-

      akte oder Anordnungen verstoßen hat.“

10. In § 304 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:

   „§ 199 Absatz 3 findet keine Anwendung.“

11. § 305 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungs-
      geschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1)“ durch die
      Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308
      Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-
      ten Unternehmen und Personen Weisungen zur

      Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
      mögenswerten erteilen.“
BGBl. 2020, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847
12. § 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Soweit und solange Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
   unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann
   die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nen-
   nung des Namens oder der Firma des Unterneh-
   mens über diesen Verdacht oder diese Feststellung
   informieren.“

13. § 309 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird nach Nummer 12 folgende
      Nummer 13 eingefügt:
      „13. das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
           mationstechnik,“.
   b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12“
      durch die Angabe „10 bis 13“ ersetzt.
14. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbe-
   hörde einschließlich der Androhung und Festset-
   zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,
   den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36,

   66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134

   Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den

   §§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbin-

   dung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2

   oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach

   § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304

   Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305

   Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1
   sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine
   aufschiebende Wirkung.“
15. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder oder“
      durch das Wort „oder“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-

      gefügt:

      „1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb

           des Beurteilungszeitraums eine bedeu-

           tende Beteiligung erwirbt oder erhöht,“.

   c) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
      „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3“

      durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halb-

      satz, Absatz 2a oder Absatz 3“ ersetzt.

16. In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist
    deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
    Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht
    erforderlich“ gestrichen.
17. § 349 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März

   2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
            Einlagensicherungsgesetzes
  Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 95 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhe-
            bung der Beleihung und zur Rückgän-
            gigmachung der Errichtung“.
  b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

     „§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonder-
           beiträgen und Sonderzahlungen; Rück-
           flüsse aus Insolvenzverfahren“.
  c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen
            Entschädigungseinrichtung im Rahmen
            einer Abwicklung“.
2. In § 6 Nummer 11 werden nach dem Wort „Sola-
   wechseln“ die Wörter „außer Namensschuld-
   scheine und Namensschuldverschreibungen, die
   Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind“ eingefügt.
3. Nach § 7 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:

     „(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung

  eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach

  § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto

  in der Kontobezeichnung als offenes Treuhand-

  konto eindeutig gekennzeichnet ist oder als sol-

  ches hätte gekennzeichnet werden müssen und

  das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachge-

  wiesen wird.“

4. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Berechnung – auf
     Quartalsbasis – des“ durch die Wörter „Berech-
     nung auf Quartalsbasis des“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die zusam-
     mengefassten Meldungen der CRR-Kreditinsti-

     tute“ die Wörter „sowie die Höhe der verfügba-

     ren Finanzmittel“ eingefügt.

5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-

   tern „zur Entschädigung der Einleger“ die Wörter

   „und zur Finanzierung der Entschädigung der Ein-
   leger“ eingefügt.

6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zu-

   zuweisen“ das Wort „(Beleihung)“ eingefügt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:
        „(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädi-
     gungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinsti-
     tute dieser Entschädigungseinrichtung zugeord-

     net.

        (3) Werden nach dem 29. Dezember 2020
     neue Entschädigungseinrichtungen beliehen
     oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der
     CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1
     nach den Kriterien, die das Bundesministerium
     der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
     der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-
     legt.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 4 bis 7.
BGBl. 2020, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“
   durch die Angabe „§ 24 Absatz 6“ ersetzt.
9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

                        „§ 25a
              Verordnungsermächtigung
          zur Aufhebung der Beleihung und
       zur Rückgängigmachung der Errichtung

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
  mung des Bundesrates bedarf,

  1. die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung

     nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder

  2. die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung
     bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23
     Absatz 2 rückgängig machen.
    (2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das
  Bundesministerium der Finanzen fest, welche ge-
  setzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende
  Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzli-
  chen Entschädigungseinrichtung nach den Vorga-
  ben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung
  aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig ge-
  macht wird (ehemalige Entschädigungseinrich-
  tung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtun-
  gen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1
  anzuhören.

     (3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verord-
  nung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschä-
  digungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren
  Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungsein-
  richtung und die zur Deckung von Verwaltungs-
  und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel
  nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge
  in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-
  schädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnach-
  folge ausgenommen sind die verfügbaren Finanz-
  mittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes
  Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu
  übertragen sind. Die nachfolgende Entschädi-
  gungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der
  Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheit-
  lichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-
  schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein.
  Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-
  nung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungs-
  verfahren, Widerspruchsverfahren und Verwal-
  tungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädi-
  gungseinrichtung werden von der nachfolgenden
  Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht
  und in eigenem Namen fortgesetzt.
     (4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor
  dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1
  der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zuge-
  ordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
  der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbe-
  zogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1
  Nummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädi-
  gungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen
  Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
  Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmit-
  tel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu
  übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht
  dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kre-

   ditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten
   Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungsein-
   richtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur
   Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der
   Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen
   Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-
   Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitrags-
   berechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbe-
   zogenen Sicherungssystem maßgeblich.

      (5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezoge-
   nen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Num-
   mer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

   Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies

   ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden
   institutsbezogenen Sicherungssystem vor der
   Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4
   nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die
   entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse,
   Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Sat-
   zung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzu-
   legen.
      (6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln
   die nachfolgende und die ehemalige Entschädi-
   gungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustim-
   mung der Bundesanstalt bedarf.

     (7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchfüh-
   rung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnun-
   gen treffen.“

10. In § 27 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „höhere Sonderbeiträge“ die Wörter „und höhere
    Sonderzahlungen“ eingefügt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31
              Berichtspflicht; Erstattung von
          Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen;
           Rückflüsse aus Insolvenzverfahren“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren ge-
      mäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
      sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweili-
      gen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
      gemäß § 20 zuzurechnen.“
12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

                          „§ 32a
                 Inanspruchnahme einer
              gesetzlichen Entschädigungs-
        einrichtung im Rahmen einer Abwicklung
      Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruch-
   nahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrich-
   tung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145
   des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ent-
   sprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren
   Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus
   § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
   ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.“

13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“
    durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-
    satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2849
15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind,
       dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausrei-
       chen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu
       entschädigen oder im Abwicklungsfall die
       Pflichten aus der Haftung nach § 145 des
       Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu er-
       füllen;“.

16. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2
   aufgeschoben werden.“
17. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die angefal-
      lenen Kosten des Entschädigungsverfahrens“
      gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das Einlagensicherungssystem des Herkunfts-
      mitgliedstaats erstattet dem inländischen Ein-
      lagensicherungssystem die Kosten des Ent-
      schädigungsverfahrens.“

18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-

    satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die
   am 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagen-
   sicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis
   zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen,
   um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48
   Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten
   aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und
   Abwicklungsgesetzes erheben zu können.“

                      Artikel 8
                    Änderung
            anderer Rechtsvorschriften
   (1) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 65a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 65b Veräußerungen nachrangiger berücksichti-

         gungsfähiger Verbindlichkeiten und relevan-

         ter Kapitalinstrumente an Privatkunden“.
2. In § 2 Absatz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern
   „erteilt worden ist“ ein Komma und die Wörter „oder
   von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-
   linie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinsti-
   tut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte
   im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
   des Kreditwesengesetzes zu betreiben“ eingefügt.
3. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:
                         „§ 65b

               Veräußerung nachrangiger
      berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
   und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
     Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts
  dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Ver-
  bindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des

  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie rele-
  vante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privat-
  kunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindest-
  stückelung von 50 000 Euro veräußert werden. Für
  relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des
  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen
  und nicht komplexen Instituten im Sinne des Arti-
  kels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
  diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit
  einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert
  werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
  Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente
  im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezem-
  ber 2020 begeben wurden.“

4. In § 122 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und ist

   deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
   Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-
   sem Gesetz erforderlich,“ gestrichen.

   (2) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch

Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020

(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß
     § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
     gesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder
     eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten
     ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbe-
     reich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
     aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge
     nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs
     der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten
     angewandten Herabschreibung oder Umwand-
     lung ausgeglichen, so kann der Restrukturie-
     rungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von
     der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-
     Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um
     1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-
        rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzu-
        stellen, dass der Nettovermögenswert der

        CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht

        gleich null ist, oder

     2. Anteile oder andere Instrumente des harten
        Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpa-
        pierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben
        und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von
        § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-
        und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang
        zu rekapitalisieren.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „berücksichti-
     gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-
     ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

2. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass
  neben einer möglichst großen Sicherheit und einer
  ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der
  angelegten Mittel angestrebt wird.“
BGBl. 2020, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
3. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
       tungsaufsicht stellt für den Restrukturierungs-
       fonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres
       die Rechnung über die Einnahmen und Ausga-
       ben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haus-
       haltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn-
       und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
       Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a
     Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlas-
     senen Satzung“ gestrichen.

                        Artikel 9

                  Weitere Änderung
              anderer Rechtsvorschriften

  (1) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wer-
     den jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 4
     des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4
     des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
     gesetzes“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kos-

       tenerstattungen, die die Finanzagentur und die

       Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erfor-

       derlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen

       zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach

       § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die
       von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die
       Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung
       und die dazu erlassenen Ausführungsbestim-
       mungen sind entsprechend anzuwenden.“

2. In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17
   des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
   setzes“ durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirt-
   schaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ er-
   setzt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Be-
       treiben von Bankgeschäften und das Erbringen
       von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kredit-
       wesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4
       nicht anzuwenden.“

  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
          „(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen
       der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen
       Geschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann
       die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
       sicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher
       der Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzel-
       fall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halb-

     satz 1 genannten Regelungen ganz oder teil-
     weise nicht anzuwenden sind.“
  c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19
     des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
     gesetzes“ durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20
     des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
     gesetzes“ ersetzt.
  d) In Absatz 11 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
     sierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das
     Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-
     gesetzes“ ersetzt.
4. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a
   Absatz 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 5,
   5a, 7 und 9“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Milliarden“
         durch die Angabe „30 Milliarden“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Gesetzes“
     gestrichen und wird die Angabe „30 Milliarden“
     durch die Angabe „60 Milliarden“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:

  „Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der
  Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Ab-
  satz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kre-

  ditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“

   (2) Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-

gesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli

2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:
  „§ 20 Erwerb von Risikopositionen“.

2. Folgender § 20 wird angefügt:

                          „§ 20
              Erwerb von Risikopositionen

     (1) Übertragungen von Risikopositionen und
  Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich
  nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und
  Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfor-
  dernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der
  Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht
  entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder
  eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt kei-
  nen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des
  § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Ver-
  tragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesell-
  schaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt
  keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung
  der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.
  Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind
  auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm
  verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwend-
  bar.
BGBl. 2020, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
     (2) Die an einer Übertragung von Risikopositio-
  nen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezo-
  gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
  dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des
  Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Infor-
  mationen im Rahmen der Übertragung von Risiko-
  positionen an den Fonds nicht entgegen.
     (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds
  übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in
  die Insolvenzmasse des Treuhänders.“
  (3) Die Sanierungsplanmindestanforderungsverord-
nung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644) wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen“
   durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“
   durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Satzteil
   vor Nummer 1 werden die Wörter „im Einverneh-
   men“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.

4. In § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „im Einvernehmen“ durch die Wörter „in Ab-

   stimmung“ ersetzt.

  (4) Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1725)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

   Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des

   § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes“
   durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Ab-
   satz 3c des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende ge-
     strichen.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. die Darstellung der geplanten Regelungen
         zur Geschäftsorganisation des Instituts ge-
         mäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengeset-
         zes einschließlich der internen Kontrollver-
         fahren des Instituts und“.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. die Angabe des Mutterunternehmens sowie
         aller Finanzholding-Gesellschaften und ge-
         mischten Finanzholding-Gesellschaften in-
         nerhalb der Gruppe.“

   (5) In § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Anlegerentschä-
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist,
werden die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
setzes erteilt ist“ durch ein Komma und die Wörter „so-
weit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und
nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kre-
ditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der

Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314
vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt
werden“ ersetzt.
   (6) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer
Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes“ gestrichen.

   (7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Arti-
kel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
   durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.

2. In § 43 Absatz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 46
   Absatz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.

  (8) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli

2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-

      fasst:

      „3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
          satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
          die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas-

          sen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5
          Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tä-
          tigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
          sichtigung von Kreditinstituten und Wertpa-
          pierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
          2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
          linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
          L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom
          2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1;
          L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
          durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.
          L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
          worden ist, namentlich genannten Unter-
          nehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbrin-
          gen;“.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ durch die Wör-
      ter „in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-
      linie 2013/36/EU namentlich genannten Unter-
      nehmen“ ersetzt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 10 bis 18 und
      25“ durch die Wörter „§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1
      und 3 bis 5 sowie § 25“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32
      Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ha-
BGBl. 2020, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
       ben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30
       nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesen-
       gesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-

       ten Unternehmen und Personen Weisungen zur

       Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
       mögenswerten erteilen.“

  b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
     dacht“ die Wörter „oder diese Feststellung“ ein-
     gefügt.
4. In § 9 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1
   und 2 und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2c
   Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
   satz 2a“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe
     „§ 58“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2, 3 und 5“
     durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.
6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
   satz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch
   die Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-
       schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die
       Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwä-
       schegesetzes oder die zur Durchführung dieser

       Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen
       Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
       Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung

       des entscheidungserheblichen Sachverhaltes
       und des hierdurch begründeten Verstoßes.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „vorsätzlich oder
     leichtfertig gegen Bestimmungen dieses Geset-
     zes, des Geldwäschegesetzes oder die zur
     Durchführung dieser Gesetze erlassenen Ver-
     ordnungen“ durch die Wörter „gegen die in Ab-
     satz 2a genannten Rechtsakte“ und die Wörter
     „Verwarnung durch die Bundesanstalt“ durch
     die Wörter „Verwarnung nach Absatz 2a durch
     die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig“
     ersetzt.

8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines an-
  deren Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tat-

  sachen bekannt werden, die die Annahme rechtfer-

  tigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24

  Absatz 2 verletzt hat.“

9. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-
           fung des Jahresabschlusses“ durch die
           Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-
           schlusses“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30
          und 36“ durch die Wörter „30, 36, 45, 46
          und 48 bis 55“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
      fungsberichte“ die Wörter „sowie die Form ihrer

      Einreichung“ eingefügt.

10. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“

    durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

11. In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
    eingefügt:

     „(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im
   Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
  (9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 19 Nummer 9 wird folgender Satz
   angefügt:

  „Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-
  sung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und
  314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Ab-
  satz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4
  des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
     Unternehmen und Personen Weisungen zur
     Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-
     mögenswerten erteilen.“
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Soweit und solange Tatsachen die An-

     nahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein
     Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte
     betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlich-

     keit unter Nennung des Namens oder der Firma
     des Unternehmens über diesen Verdacht oder
     diese Feststellung informieren. Satz 1 ist ent-
     sprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen
     die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht
     betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-
     chenden Anschein erweckt. Vor der Entschei-
     dung über die Veröffentlichung der Information
     ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die
     von der Bundesanstalt veröffentlichten Informa-
     tionen als falsch oder die zugrundeliegenden
     Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,
     so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit
     hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie

     die betreffende Information zuvor bekannt ge-
     geben hat.“

3. In § 341 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist

   deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden

   Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach

   diesem Gesetz erforderlich“ gestrichen.

                      Artikel 10

                 Weitere Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   (1) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten
BGBl. 2020, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes
über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I
S. 322) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429

         bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
         gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
         und zur Änderung der Verordnung (EU)
         Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
         L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
         30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
         S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom

         17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-

         ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom

         26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und

         der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-

         akte sowie die zugehörigen Vorgaben der

         Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)

         Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-

         wesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-

         kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.

         575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung

         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene

         Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
         des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden
         sind und“.
  b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
     Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
     „sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
     bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
     gefügt.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
   zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
   der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013“ eingefügt.

   (2) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vor-

schriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom

30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323), die durch Arti-

kel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (BGBl. I S. 660)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429
         bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-
         gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
         und zur Änderung der Verordnung (EU)
         Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
         L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
         30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
         S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
         17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
         26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
         der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
         akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-
         tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)

         Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-
         wesengesetzes, die auf Vorgaben der
         Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
         Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-

         zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
         lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
         satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht

         anzuwenden sind und“.

  b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
     Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
     „sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
     bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
     gefügt.

  c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. die Vorgaben der Artikel 411 bis 428az der

         Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf

         ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie

         die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430

         bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

         die Bestimmungen des Kreditwesengeset-

         zes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428

         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,

         sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)

         Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung

         nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-

         gesetzes nicht anzuwenden sind.“

2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
   zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
   der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013“ eingefügt.
   (3) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-
stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323) wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429

         bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

         des Europäischen Parlaments und des Rates

         vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-

         gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
         und zur Änderung der Verordnung (EU)
         Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;

         L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
         30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
         S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
         17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom
         26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und
         der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
         akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-
         tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
         Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kre-
         ditwesengesetzes, die auf Vorgaben der
         Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)
         Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-
         zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
         lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
         satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
         anzuwenden sind und“.
BGBl. 2020, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
  b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer
     Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter
     „sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430
     bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-
     gefügt.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-
   zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben
   der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
   gefügt.

                      Artikel 11
                 Weitere Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   (1) In § 2 der Verordnung über die Freistellung der
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Verei-
nigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Ge-
setzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322), die durch Artikel 10 Absatz 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a
bis 10i“ durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.
   (2) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistel-
lung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in
Australien von Vorschriften des Gesetzes über das

Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322,
323), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i“
durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.

                      Artikel 12
                   Aufhebung des
      Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
   Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 13
                     Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember
2020 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezem-
ber 2020 in Kraft.
  (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in
Kraft.
  (4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                Berlin, den 9. Dezember 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2773. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4f2a339ad4b17ed1….