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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2777
BGBl. 2012 I S. 2777 · 14.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung
(Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz –
des Finanzmarktes
3. FMStG)
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des
Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditäts-
engpässen und durch Schaffung der Rahmenbe-
dingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis
von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restruktu-
rierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanz-
sektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von
der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brücken-
institute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restruk-
turierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen
des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.“
2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ , in
§ 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ gestrichen.
4. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsaus-
schusses über beantragte Stabilisierungsmaß-
nahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht anzuhören. Im Rahmen dieser An-
hörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob
das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität
vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnah-
men, insbesondere durch Erlass einer Übertra-
gungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern
der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaß-
nahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung dar-
zulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prü-
fung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berech-
tigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prü-
fung erforderlichen Informationen zu übermitteln;
§ 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt
entsprechend.“
5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012“
durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.

6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. März
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „30. September
2012“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2011“ und die An-
gabe „30. September 2011“ durch die
Angabe „30. September 2012“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem-
ber 2011“ durch die Angabe „30. Sep-
tember 2012“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „30. September
2012“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. März
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-
setzt.
8. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe
„1. März 2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“
ersetzt.
9. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. März
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.
10. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezem-
ber 2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“
ersetzt.
11. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die An-
gabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe
„30. September 2012“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort „über“
gestrichen und wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Errichtung von Leitungsgremien und
die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen
der Zustimmung der Anstalt. Leiter von Abwick-
lungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre
bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Ver-
längerung der Amtszeit, jeweils für höchstens
fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf der Zustim-
mung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr
vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen.“
12. In § 8b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe
„31. Dezember 2008“ durch die Angabe „30. Sep-
tember 2012“ ersetzt.
13. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausga-
ben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 er-
griffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaß-
nahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Ge-
setzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Grundgesetzes.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2012“ durch die Angabe „31. Dezember
2014“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu
ermitteln. Dabei sind Ergebnisse für die bis
zum 31. Dezember 2012 gewährten Maß-
nahmen und die nach dem 31. Dezember
2012 gewährten Maßnahmen separat auszu-
weisen. Dem Ergebnis für bis zum 31. De-
zember 2012 gewährte Maßnahmen werden
dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen
nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet,
soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den
Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezem-
ber 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.“
b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
ersetzt und werden nach den Wörtern „Unter-
nehmen des Finanzsektors“ die Wörter „gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2010“ durch die Angabe „30. September
2012“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das ver-
bleibende Schlussergebnis“ durch die Wörter
„das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. De-
zember 2012 gewährte Maßnahmen“ ersetzt.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das verbleibende Ergebnis für die nach
dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen
wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis
65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. Sofern
dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturie-
rungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturie-
rungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum
Ausgleich verpflichtet.“
f) In Absatz 4 werden die Wörter „des Gremiums
nach § 10a“ durch die Wörter „des Deutschen
Bundestages“ ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Ab-
satz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012
gewährten Stabilisierungsmaßnahmen können
von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2
Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung be-
antragt werden.“

Artikel 2
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
§ 9 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne
des § 48b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
„sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarkt-
stabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zuguns-
ten von Unternehmen im Sinne des § 2“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach
Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich ei-
nes negativen Schlussergebnisses des Finanz-
marktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für
die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jah-
resbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre er-
hobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Ab-
satz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung
werden nicht zum Ausgleich eines negativen
Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds herangezogen.“
2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , die Aus-
gleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , der ab-
sehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13
Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genann-
ten Maßnahmen“ die Wörter „und bei Entste-
hung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß
§ 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die“ durch
die Wörter „ , der Ausgleichsverpflichtungen
gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes und der“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Höhe
der Obergrenze nach Satz 2“ durch die Wörter
„die Höhe der Obergrenze nach Satz 3“ ersetzt.
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Son-
derbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsver-
pflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wur-
den.“
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
„Garantie nach § 6 dieses Gesetzes“ die Wörter
„sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflich-
tungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes“ eingefügt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturie-
rungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das
Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen.“
Artikel 3a
Änderung des
Kreditwesengesetzes
In § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2012“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch
Stärkung des Kernkapitals.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Re-
kapitalisierung unter Beteiligung des Fonds
grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistun-
gen der Anteilseigner des begünstigten Unter-
nehmens erfolgt.“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember
2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
§ 11 der Anlage zur Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom
21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahres-
abschluss und Lagebericht erfolgt durch Be-
schluss des Leitungsausschusses.“
b) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lage-
bericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsaus-
schusses.“
b) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2777. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4c00cef25adf9c2b….