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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11138 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisie- rungsfondsgesetzes – FMStFG) Zu Nummer 1 (§ 2 FMStFG) Bisher waren Kreditinstitute die einzigen Unternehmen des Finanzsektors, denen Maßnahmen des Finanzmarktstabili- sierungsfonds gewährt wurden, obgleich auch Versiche- rungsunternehmen und andere Unternehmen des Finanzsek- tors antragsberechtigt waren. Mit der Neufassung des Absatzes 1 soll die Voraussetzung für einen Systemwechsel dahingehend geschaffen werden, dass künftig nur Kreditin- stitute antragsberechtigt sind. Mit dieser Einschränkung und Angleichung an die Regelung in § 2 des Restrukturierungs- fondsgesetzes wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Mittel aus dem Restrukturierungsfonds, der sich aus der Bankenabgabe speist, für etwaige Verluste aus Maßnah- men des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen werden können. Hinsichtlich der bisher auch beim Finanzmarktstabilisie- rungsfonds antragsberechtigten Versicherungsunterneh- men, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaften und Bör- senbetreiber ist keine Notwendigkeit für ein Tätigwerden des Bundes zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität mit den Mitteln des Finanzmarktstabilisierungsfonds erkennbar. Zum einen wurden seit Inkrafttreten des Finanzmarktstabili- sierungsgesetzes im Jahre 2008 Stabilisierungsmaßnahmen nur an Unternehmen des Bankensektors gewährt. Zum an- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11138 deren ist insbesondere das Bankgeschäft auch durch kurz- fristige Verbindlichkeiten geprägt, sodass es gerechtfertigt ist, ausschließlich für Kreditinstitute vorsorglich und vorü- bergehend bis zur EU-weiten Geltung von Restrukturie- rungsregelungen ein Stabilisierungsinstrument zur Verfü- gung zu haben. Zu Nummer 2 (§ 3a FMStFG) Gemäß Satz 1 stellt die Bundesanstalt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.912 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11138, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.807–45.719 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert f3bd237c7f9aeb3f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP