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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11138 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes – FMStFG)
Zu Nummer 1 (§ 2 FMStFG)
Bisher waren Kreditinstitute die einzigen Unternehmen des
Finanzsektors, denen Maßnahmen des Finanzmarktstabili-
sierungsfonds gewährt wurden, obgleich auch Versiche-
rungsunternehmen und andere Unternehmen des Finanzsek-
tors antragsberechtigt waren. Mit der Neufassung des
Absatzes 1 soll die Voraussetzung für einen Systemwechsel
dahingehend geschaffen werden, dass künftig nur Kreditin-
stitute antragsberechtigt sind. Mit dieser Einschränkung und
Angleichung an die Regelung in § 2 des Restrukturierungs-
fondsgesetzes wird die Voraussetzung dafür geschaffen,
dass Mittel aus dem Restrukturierungsfonds, der sich aus
der Bankenabgabe speist, für etwaige Verluste aus Maßnah-
men des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen
werden können.
Hinsichtlich der bisher auch beim Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds antragsberechtigten Versicherungsunterneh-
men, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaften und Bör-
senbetreiber ist keine Notwendigkeit für ein Tätigwerden
des Bundes zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität mit
den Mitteln des Finanzmarktstabilisierungsfonds erkennbar.
Zum einen wurden seit Inkrafttreten des Finanzmarktstabili-
sierungsgesetzes im Jahre 2008 Stabilisierungsmaßnahmen
nur an Unternehmen des Bankensektors gewährt. Zum an-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11138
deren ist insbesondere das Bankgeschäft auch durch kurz-
fristige Verbindlichkeiten geprägt, sodass es gerechtfertigt
ist, ausschließlich für Kreditinstitute vorsorglich und vorü-
bergehend bis zur EU-weiten Geltung von Restrukturie-
rungsregelungen ein Stabilisierungsinstrument zur Verfü-
gung zu haben.
Zu Nummer 2 (§ 3a FMStFG)
Gemäß Satz 1 stellt die Bundesanstalt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.912 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11138, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.807–45.719 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert f3bd237c7f9aeb3f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP