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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1914
BGBl. 2012 I S. 1914 · 18.744 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Vom 13. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesschuldenwesengesetzes
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k einge-
fügt:
„§ 4a
Einführung von Umschuldungsklauseln
Die Emissionsbedingungen der vom Bund bege-
benen Schuldverschreibungen mit einer ursprüng-
lichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln
enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine
Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehr-
heitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des
Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die
Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit
zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldver-
schreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (an-
leiheübergreifende Änderung). Soweit Emissions-
bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten
für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.
§ 4b
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende
Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentli-
che Beschlüsse):
1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung
ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Verän-
derung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
2. die Verringerung der Hauptforderung, die Verän-
derung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des
Verfahrens zu ihrer Berechnung;
3. die Änderung der Währung der Schuldverschrei-
bungen oder des Zahlungsortes;
4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflich-
tung des Bundes;
5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie
oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Frei-
gabe oder die Änderung der Bedingungen nicht
bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;
6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen
die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt
werden können;
7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus
den Schuldverschreibungen;
8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern
die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen
Recht unterliegen;
9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den
Emissionsbedingungen ein ausländischer Ge-
richtsstand vereinbart wurde.
(2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer
Gläubigerversammlung oder im Wege einer schrift-
lichen Abstimmung.
(3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversamm-
lung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfas-
sung vertretenen Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse,
die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden,
bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent
des bei der Beschlussfassung vertretenen Nenn-
wertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.
Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubiger-
versammlung gefasst werden und eine anleiheüber-
greifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehr-
heit von mindestens 75 Prozent des bei der
Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der
Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
(4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen
Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehr-
heit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der
ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche
Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-
mung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Be-
schlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-
mung gefasst werden und eine anleiheübergreifende
Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwer-
tes der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-
sichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffe-
nen Anleihe.
(5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher
Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen
Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen
abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen;
eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher
Beschluss.
(6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind
für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer
anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger
der von der Änderung betroffenen Anleihen gleicher-
maßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die
eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und
bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hin-
sichtlich einiger der von der Änderung betroffenen

Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger die-
ser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraus-
setzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor
einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der
höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerver-
sammlung oder dem Beginn der schriftlichen Ab-
stimmung liegen darf, bekannt macht und wenn
diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
(7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen
stets der Zustimmung des Bundes.
(8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger
unverzüglich bekannt zu machen.
§ 4c
Stimmrecht
(1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt
jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der
ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am
Stichtag hält.
(2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere
dann als nicht ausstehend, wenn sie
1. der Bund hält oder
2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und
dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung
nicht frei abstimmen kann.
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzu-
sehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar
berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechts-
trägers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund
die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder
vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers
wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann
frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,
2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im
eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teil-
haber handeln muss oder
3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen
Pflicht im Interesse einer Person handeln muss,
die keine Schuldverschreibungen hält, die als
nicht ausstehend anzusehen wären.
(3) Die Gläubiger können abweichend von Ab-
satz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen
eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine
Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Be-
schluss.
(4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste
mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeit-
punkt der Veröffentlichung als vom Bund be-
herrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Be-
schlussfassung nicht frei abstimmen können.
§ 4d
Berechnungsstelle; Bescheinigung
(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die
feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläu-
biger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Be-
rechnungsstelle).
(2) Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor
einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Beschei-
nigung, aus der ersichtlich sind:
1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden
Schuldverschreibungen,
2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausste-
hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
den Schuldverschreibungen und
3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausste-
hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
den Schuldverschreibungen.
Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig
vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt,
dass ein angemessen verständiger und sachkundi-
ger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur
Beschlussfassung prüfen kann.
(3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Ab-
satz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbind-
lich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der
Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und
unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der
Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläu-
biger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer
unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach
Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage
nach Maßgabe des § 4i anficht.
§ 4e
Einberufung der Gläubigerversammlung
(1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit
durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat
eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern
ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall
der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des
Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens
10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich
verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschrei-
bungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zu-
ständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deut-
schen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Bu-
ches des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist aus-
geschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesge-
richts ist unanfechtbar.
(2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens
21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberu-
fen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist min-
destens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung ein-
zuberufen.
(3) In der Einberufung sind anzugeben:
1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,
2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschluss-
fassung und die Voraussetzungen der Beschluss-
fähigkeit,
3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen
die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ab-
hängen,
4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine
wirksame Vertretung zu gewährleisten,

5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlich-
keit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleihe-
übergreifenden Änderung abhängt, bei der die er-
forderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger
der von der Änderung betroffenen Anleihen er-
reicht werden, und
6. die Berechnungsstelle.
(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu
machen.
§ 4f
Vorsitz; Beschlussfähigkeit
(1) Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der
Gläubigerversammlung. Sofern die vom Bund er-
nannte Person in der Versammlung nicht erscheint,
können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der
Versammlung vertretenen Nennwertes der ausste-
henden Schuldverschreibungen halten, den Vorsit-
zenden der Gläubigerversammlung bestimmen.
(2) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des
Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibun-
gen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse ge-
fasst werden, ist die Gläubigerversammlung be-
schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens
66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen vertreten.
(3) Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversamm-
lung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten
nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. Die
vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die
Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwer-
tes der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-
treten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst wer-
den, ist die vertagte Gläubigerversammlung be-
schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens
66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen vertreten.
(4) Die Gläubiger können den für die Beschluss-
fähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden
Schuldverschreibungen abweichend von den Absät-
zen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hier-
über gilt als wesentlicher Beschluss.
§ 4g
Vertretung
(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver-
sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der
Schriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund
spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubiger-
versammlung nachzuweisen.
(2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam,
wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der
Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt
wird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.
§ 4h
Schriftliche Abstimmung
Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vor-
schriften über die Einberufung und Durchführung
von Gläubigerversammlungen entsprechend anzu-
wenden.
§ 4i
Anfechtung von Beschlüssen
(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Ver-
letzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingun-
gen durch Klage angefochten werden.
(2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben;
§ 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die
Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig
für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der
Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über das Verfahren vor den Land-
gerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend
anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzel-
richter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts findet die Revision nach
Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt;
§ 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend an-
zuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie
§ 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des
Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht voll-
zogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3
zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepu-
blik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Ak-
tiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem
Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-
gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2,
3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes
gilt entsprechend.
§ 4j
Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt
der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt
wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen wor-
den sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass
die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder
ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.
§ 4k
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2
und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2,
§ 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger
und im Internet unter der Adresse der Bundesrepu-
blik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie
durch die Deutsche Bundesbank.“
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Schuldverschreibungsgesetzes
Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für nach deutschem Recht begebene Schuldver-
schreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitglied-
staat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die be-
sonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des
Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.“
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „das nach Satz 3 zu-
ständige Gericht“ durch die Wörter „ein Senat
des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zu-
ständigen Rechtszug übergeordneten Oberlan-
desgerichts“ und werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3
Satz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
b) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
In § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die
Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch
die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung
an sich geheim gehalten werden muss, um die Errei-
chung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht
von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Auf-
hebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwil-
ligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesre-
gierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das
Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses un-
verzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall
entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß
Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung
entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall
des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über
die Einwilligung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4cc54949c3f705fb….