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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1914

BGBl. 2012 I S. 1914 · 18.744 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
                                       Gesetz
                    zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
                                           Vom 13. September 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
          Bundesschuldenwesengesetzes
  Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k einge-
   fügt:
                         „§ 4a

        Einführung von Umschuldungsklauseln

     Die Emissionsbedingungen der vom Bund bege-
  benen Schuldverschreibungen mit einer ursprüng-
  lichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln
  enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine
  Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehr-
  heitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des
  Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die
  Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit
  zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldver-
  schreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (an-
  leiheübergreifende Änderung). Soweit Emissions-
  bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten
  für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.

                          § 4b
          Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

    (1) Die Gläubiger können insbesondere folgende

  Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentli-

  che Beschlüsse):

  1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung
     ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Verän-
     derung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
  2. die Verringerung der Hauptforderung, die Verän-
     derung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des
     Verfahrens zu ihrer Berechnung;

  3. die Änderung der Währung der Schuldverschrei-
     bungen oder des Zahlungsortes;
  4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflich-
     tung des Bundes;
  5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie
     oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Frei-
     gabe oder die Änderung der Bedingungen nicht
     bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;

  6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen
     die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt
     werden können;

  7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus
     den Schuldverschreibungen;
  8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern
     die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen
     Recht unterliegen;

9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den
   Emissionsbedingungen ein ausländischer Ge-
   richtsstand vereinbart wurde.
   (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer
Gläubigerversammlung oder im Wege einer schrift-
lichen Abstimmung.
   (3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversamm-
lung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfas-
sung vertretenen Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse,
die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden,
bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent

des bei der Beschlussfassung vertretenen Nenn-
wertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.
Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubiger-
versammlung gefasst werden und eine anleiheüber-
greifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehr-
heit von mindestens 75 Prozent des bei der
Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der
Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.

   (4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen
Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehr-
heit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der
ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche
Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-

mung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von

mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-

stehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Be-
schlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-
mung gefasst werden und eine anleiheübergreifende
Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-
stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwer-
tes der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-
sichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffe-
nen Anleihe.
   (5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher
Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen
Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen
abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen;
eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher
Beschluss.

   (6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind
für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer
anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger
der von der Änderung betroffenen Anleihen gleicher-
maßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die
eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und
bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hin-
sichtlich einiger der von der Änderung betroffenen
BGBl. 2012, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
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Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger die-
ser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraus-
setzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor
einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der
höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerver-
sammlung oder dem Beginn der schriftlichen Ab-
stimmung liegen darf, bekannt macht und wenn
diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.

   (7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen

stets der Zustimmung des Bundes.

  (8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger
unverzüglich bekannt zu machen.

                        § 4c
                    Stimmrecht

   (1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt
jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der
ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am
Stichtag hält.

  (2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere
dann als nicht ausstehend, wenn sie
1. der Bund hält oder

2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und
   dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung
   nicht frei abstimmen kann.
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzu-
sehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar
berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechts-

trägers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund

die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder

vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers

wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann

frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung

1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,

2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im

   eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teil-

   haber handeln muss oder

3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen
   Pflicht im Interesse einer Person handeln muss,
   die keine Schuldverschreibungen hält, die als
   nicht ausstehend anzusehen wären.
   (3) Die Gläubiger können abweichend von Ab-
satz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen
eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine
Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Be-
schluss.

  (4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste

mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeit-

punkt der Veröffentlichung als vom Bund be-
herrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Be-
schlussfassung nicht frei abstimmen können.

                        § 4d
        Berechnungsstelle; Bescheinigung
   (1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die
feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläu-
biger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Be-
rechnungsstelle).

   (2) Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor
einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Beschei-
nigung, aus der ersichtlich sind:
1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden
   Schuldverschreibungen,

2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausste-
   hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
   den Schuldverschreibungen und

3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausste-

   hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
   den Schuldverschreibungen.
Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig
vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt,
dass ein angemessen verständiger und sachkundi-
ger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur
Beschlussfassung prüfen kann.

   (3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Ab-
satz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbind-
lich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der
Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und
unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der
Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläu-
biger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer
unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach
Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage
nach Maßgabe des § 4i anficht.

                        § 4e
      Einberufung der Gläubigerversammlung

   (1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit

durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat

eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern

ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall

der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des

Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens
10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich

verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschrei-

bungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zu-

ständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deut-
schen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Bu-
ches des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist aus-
geschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesge-
richts ist unanfechtbar.
   (2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens
21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberu-
fen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist min-

destens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung ein-

zuberufen.

   (3) In der Einberufung sind anzugeben:
1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,

2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschluss-
   fassung und die Voraussetzungen der Beschluss-
   fähigkeit,
3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen
   die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ab-
   hängen,
4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine
   wirksame Vertretung zu gewährleisten,
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  5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlich-
     keit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleihe-
     übergreifenden Änderung abhängt, bei der die er-
     forderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger
     der von der Änderung betroffenen Anleihen er-

     reicht werden, und

  6. die Berechnungsstelle.
    (4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu
  machen.

                          § 4f
              Vorsitz; Beschlussfähigkeit

    (1) Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der
  Gläubigerversammlung. Sofern die vom Bund er-
  nannte Person in der Versammlung nicht erscheint,
  können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der
  Versammlung vertretenen Nennwertes der ausste-
  henden Schuldverschreibungen halten, den Vorsit-
  zenden der Gläubigerversammlung bestimmen.
     (2) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,
  wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des
  Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibun-
  gen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse ge-
  fasst werden, ist die Gläubigerversammlung be-
  schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens
  66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
  Schuldverschreibungen vertreten.
     (3) Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversamm-
  lung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten
  nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. Die
  vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die
  Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwer-
  tes der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-
  treten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst wer-
  den, ist die vertagte Gläubigerversammlung be-
  schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens
  66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
  Schuldverschreibungen vertreten.

     (4) Die Gläubiger können den für die Beschluss-
  fähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden
  Schuldverschreibungen abweichend von den Absät-
  zen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hier-
  über gilt als wesentlicher Beschluss.

                          § 4g
                       Vertretung
     (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver-
  sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten
  lassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der
  Schriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund
  spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubiger-
  versammlung nachzuweisen.
     (2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam,
  wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der
  Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt
  wird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.

                          § 4h

                Schriftliche Abstimmung
    Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vor-
  schriften über die Einberufung und Durchführung

  von Gläubigerversammlungen entsprechend anzu-
  wenden.

                           § 4i

              Anfechtung von Beschlüssen

     (1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Ver-
  letzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingun-
  gen durch Klage angefochten werden.
     (2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der
  Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben;
  § 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die
  Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig
  für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der
  Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivil-
  prozessordnung über das Verfahren vor den Land-
  gerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend
  anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzel-
  richter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung
  des Oberlandesgerichts findet die Revision nach
  Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt;
  § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend an-
  zuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und
  Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie
  § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes ent-
  sprechend anzuwenden.
     (3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des
  Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht voll-
  zogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3
  zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepu-
  blik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Ak-
  tiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem
  Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-
  gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2,
  3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes
  gilt entsprechend.

                           § 4j
     Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen

     Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt
  der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt
  wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen wor-
  den sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass
  die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder
  ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.

                           § 4k
                   Bekanntmachungen
     Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2
  und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2,
  § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger
  und im Internet unter der Adresse der Bundesrepu-
  blik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie
  durch die Deutsche Bundesbank.“
2. § 9 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung des
           Schuldverschreibungsgesetzes

  Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2012, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für nach deutschem Recht begebene Schuldver-
  schreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitglied-
  staat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die be-
  sonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des
  Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.“

2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 werden die Wörter „das nach Satz 3 zu-
     ständige Gericht“ durch die Wörter „ein Senat
     des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zu-
     ständigen Rechtszug übergeordneten Oberlan-
     desgerichts“ und werden die Wörter „Absatz 1
     Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6“ durch die
     Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3
     Satz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.

  b) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

                      Artikel 2a
                 Änderung des
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
   In § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar

2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die
Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch
die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung
an sich geheim gehalten werden muss, um die Errei-
chung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht
von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Auf-
hebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwil-
ligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesre-
gierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das
Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses un-
verzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall
entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß
Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung
entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushalts-

ausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall
des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über
die Einwilligung.“

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 13. September 2012
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4cc54949c3f705fb….