Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 9 Kreditermächtigung
Stand: 03.10.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.1954 – 5 StR 154/54
- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 15
- BGH, 18.06.1953 – 5 StR 184/53Zitiert von 5
- BGH, 26.02.1953 – 5 StR 735/52Zitiert von 1
- BGH, 26.07.1955 – 5 StR 247/55
- BGH, 23.02.1955 – 2 StR 264/55Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.1964 – 1 StR 174/64
- BGH, 01.12.1959 – 5 StR 425/59
- BGH, 13.03.1959 – 4 StR 438/58Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Euro aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-2 (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10 Satz 1 Kredite in Höhe von bis zu 60 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9#abs-6 (6) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes. Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes.