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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1102

BGBl. 2018 I S. 1102 · 75.999 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
                                             Gesetz
                      zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung
                          und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze*
                                                               Vom 10. Juli 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1

                      Änderung des
                Wertpapierprospektgesetzes
  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden
        Angaben eingefügt:
        „§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungs-
              ermächtigung

         § 3b Übermittlung des Wertpapier-Informations-
              blatts an die Bundesanstalt; Frist und Form
              der Veröffentlichung
         § 3c    Einzelanlageschwellen für nicht qualifi-
                 zierte Anleger“.

     b) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das
        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

     c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
        fasst:
                                „Abschnitt 6
                      Prospekthaftung und
          Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern“.

     d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende An-

        gabe eingefügt:

        „§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-In-
               formationsblatt“.

* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
  zember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf
  den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl.

  L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
  den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
  von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
  linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
  2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,
  S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
  2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
  S. 18) geändert worden ist.

  e) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei feh-
     lerhaftem Prospekt“ angefügt.

  f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem
            Wertpapier-Informationsblatt“.
  g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Infor-

            mationsblatt“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

     bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort
         „Verkaufspreis“ wird durch das Wort „Ge-
         samtgegenwert“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch
     die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. die von CRR-Kreditinstituten oder von Emit-

         tenten, deren Aktien bereits zum Handel an

         einem organisierten Markt zugelassen sind,
         ausgegeben werden, wenn der Gesamt-
         gegenwert für alle im Europäischen Wirt-
         schaftsraum angebotenen Wertpapiere we-
         niger als 5 Millionen Euro berechnet über
         einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;

         § 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder“.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. deren Gesamtgegenwert im Europäischen
         Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen
         Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über

         einen Zeitraum von zwölf Monaten zu be-
         rechnen ist.“
BGBl. 2018, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103
4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c einge-
   fügt:
                          „§ 3a

             Wertpapier-Informationsblatt;
              Verordnungsermächtigung
     (1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf
  Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Euro-
  päischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro oder
  mehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeit-
  raum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im In-
  land erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor
  ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absät-
  zen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4
  erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröf-
  fentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wert-
  papiere ein Basisinformationsblatt nach der Verord-
  nung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 26. November 2014 über
  Basisinformationsblätter für verpackte Anlagepro-
  dukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
  produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;
  L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-
  nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
  S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden
  muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach
  § 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffent-
  licht werden müssen.

     (2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst
  veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die
  Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu er-
  teilen, wenn
  1. das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle
     Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die
     nach den folgenden Absätzen, auch in Verbin-
     dung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden
     Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese
     Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorge-
     schriebenen Reihenfolge erfolgen und
  2. das Feststellungsdatum des letzten Jahresab-
     schlusses des Emittenten und im Falle eines Ga-
     rantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum
     des letzten Jahresabschlusses des Garantiege-
     bers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger
     als 18 Monate zurückliegt.
  Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von
  zehn Werktagen nach Eingang des Wertpapier-In-
  formationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffent-
  lichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der
  Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte
  Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder
  die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen
  nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen,
  beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt
  zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben,
  Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorge-
  schriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesan-
  stalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Werktagen
  nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts
  unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informa-
  tionen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie
  zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen
  Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorge-
  schriebenen Reihenfolge erfolgt sind.

   (3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht
mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss
mindestens die wesentlichen Informationen über
die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und
etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht
verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihen-
folge enthalten, so dass das Publikum
1. die Art, die genaue Bezeichnung und die interna-
   tionale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)
   des Wertpapiers,

2. die Funktionsweise des Wertpapiers einschließ-
   lich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,
3. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emit-
   tenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit
   und eines etwaigen Garantiegebers,
4. die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und
   einem etwaigen Garantiegeber verbundenen
   Risiken,

5. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jah-
   resabschlusses berechneten Verschuldungsgrad
   des Emittenten und eines etwaigen Garantiege-
   bers,
6. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
   Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
7. die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten
   und Provisionen,

8. die Angebotskonditionen      einschließlich    des
   Emissionsvolumens sowie

9. die geplante Verwendung des voraussichtlichen
   Nettoemissionserlöses
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen
anderer Wertpapiere vergleichen kann.
  (4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den
drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis
„Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen
Risiken verbunden und kann zum vollständigen
Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ auf
der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten
Überschrift enthalten.
  (5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im
Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser
Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:
1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Rich-
   tigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht
   der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,
2. einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier
   kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpa-
   pierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger
   weitergehende Informationen unmittelbar vom
   Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,

3. einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss
   des Emittenten und im Falle eines Garantiege-
   bers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss
   des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie
   diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,
4. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
   Grundlage einer in dem Wertpapier-Informati-
   onsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen
   können, wenn die Angabe irreführend oder un-
   richtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4
   nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsge-
BGBl. 2018, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
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       schäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-In-
       formationsblatts und während der Dauer des
       öffentlichen Angebots, spätestens jedoch inner-
       halb von sechs Monaten nach dem ersten öf-
       fentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland,
       abgeschlossen wurde.

     (6) Während der Dauer des öffentlichen Ange-
  bots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten
  den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Text-
  form zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach
  den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflich-
  tet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der
  Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt
  als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Ab-
  satz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen.
  Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1
  und 2 entsprechend.
     (7) Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vor-
  schrift aufgezählten Informationen verstehen kön-
  nen, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranzie-
  hen zu müssen. Die Angaben in dem Wertpapier-
  Informationsblatt sind kurz zu halten und in all-
  gemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie
  müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irre-
  führend sein. Das Wertpapier-Informationsblatt darf
  sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier be-
  ziehen und keine werbenden oder sonstigen Infor-
  mationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 ge-
  nannten Zweck dienen.

      (8) Tritt nach der Gestattung und vor dem endgül-
  tigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichti-
  ger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche
  Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Infor-
  mationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die
  die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könn-
  ten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt
  enthaltenen Angaben während der Dauer des öffent-
  lichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist
  der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des
  Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hin-

  terlegung unverzüglich zu übermitteln. Das Datum
  der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit
  der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informati-

  onsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im
  Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. Das aktua-
  lisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüg-
  lich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b
  Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

     (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann

  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

  des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-

  schutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau

  der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. Das

  Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-

  tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-

  stalt übertragen.

                          § 3b
               Übermittlung des Wertpapier-
         Informationsblatts an die Bundesanstalt;
            Frist und Form der Veröffentlichung
    (1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bun-
  desanstalt in elektronischer Form und in elektronisch

   durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Ver-
   öffentlichungssystem zu übermitteln.
      (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpa-
   pier-Informationsblatts und der aktualisierten Fas-
   sungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.

      (3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt
   muss mindestens einen Werktag vor dem öffent-
   lichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröf-
   fentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen,
   dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zu-
   gangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.

                           § 3c

                  Einzelanlageschwellen
              für nicht qualifizierte Anleger
      Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
   ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
   samtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum
   1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Un-
   tergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
   zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur
   Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wert-
   papiere ausschließlich im Wege der Anlagebera-
   tung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapier-
   dienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das
   rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamt-
   betrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifi-
   zierten Anleger erworben werden können, folgende
   Beträge nicht übersteigt:

   1. 1 000 Euro,
   2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
      zierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden
      Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermö-
      gen in Form von Bankguthaben und Finanz-
      instrumenten von mindestens 100 000 Euro ver-
      fügt, oder
   3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen

      monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
      nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm
      zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch

      10 000 Euro.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren,

      für deren Zulassung zum Handel an einem orga-

      nisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung

      eines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung

      in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a

      bis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)

      2017/1129 des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt,

      der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
      oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
      geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur
      Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
      vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt
      die Ausnahme nach Satz 1 noch für:
      1. Aktien, die im Austausch für bereits an dem-
         selben organisierten Markt zum Handel zu-
BGBl. 2018, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
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  gelassene Aktien derselben Gattung ausge-
  geben werden, ohne dass mit der Ausgabe
  dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung
  verbunden ist;
2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
   im Wege eines Tauschangebots angeboten
   werden, sofern ein Dokument verfügbar ist,
   dessen Angaben denen des Prospekts
   gleichwertig sind;

3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmel-
   zung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt
   werden oder zugeteilt werden sollen, sofern
   ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben
   denen des Prospekts gleichwertig sind;
4. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus
   Gesellschaftsmitteln den Inhabern an dem-
   selben organisierten Markt zum Handel zuge-
   lassener Aktien derselben Gattung angeboten
   oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
   sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien
   derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-
   che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern
   ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
   Informationen über die Anzahl und die Art der
   Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-
   zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
   Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen
   oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber
   oder von einem verbundenen Unternehmen

   im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-

   boten oder zugeteilt werden oder zugeteilt

   werden sollen, sofern es sich dabei um Wert-
   papiere derselben Gattung handelt wie die
   Wertpapiere, die bereits zum Handel an dem-
   selben organisierten Markt zugelassen sind,
   und ein Dokument zur Verfügung gestellt
   wird, das Informationen über die Anzahl und
   den Typ der Wertpapiere enthält und in dem
   die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot
   dargelegt werden;
6. Wertpapiere, die bereits zum Handel an ei-
   nem anderen organisierten Markt zugelassen
   sind, sofern sie folgende Voraussetzungen
   erfüllen:

  a) die Wertpapiere oder Wertpapiere dersel-
     ben Gattung sind bereits länger als 18 Mo-
     nate zum Handel an dem anderen organi-
     sierten Markt zugelassen,

  b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach
     dem 30. Juni 1983 und bis einschließlich
     31. Dezember 2003 erstmalig börsenno-
     tiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach
     den Vorschriften des Börsengesetzes oder
     den Vorschriften anderer Staaten des
     Europäischen Wirtschaftsraums, die auf
     Grund der Richtlinie 80/390/EWG des Ra-
     tes vom 17. März 1980 zur Koordinierung
     der Bedingungen für die Erstellung, die
     Kontrolle und die Verbreitung des Pro-
     spekts, der für die Zulassung von Wertpa-
     pieren zur amtlichen Notierung an einer
     Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist
     (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) in der je-

           weils geltenden Fassung oder auf Grund
           der Richtlinie 2001/34/EG des Europä-
           ischen Parlaments und des Rates vom
           28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
           papieren zur amtlichen Börsennotierung
           und über die hinsichtlich dieser Wertpa-
           piere zu veröffentlichenden Informationen
           (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1; L 217 vom
           11.8.2001, S. 18), die zuletzt durch die
           Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom
           24.3.2005, S. 9) geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden Fassung erlassen
           worden sind; wurden die Wertpapiere nach
           dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum
           Handel an einem organisierten Markt zu-
           gelassen, muss die Zulassung zum Handel
           an dem anderen organisierten Markt mit der
           Billigung eines Prospekts einhergegangen
           sein, der in einer in § 14 Absatz 2 genann-
           ten Art und Weise veröffentlicht wurde,
        c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf
           Grund der Richtlinien der Europäischen
           Gemeinschaft erlassenen Vorschriften be-
           treffend die Zulassung zum Handel an dem
           anderen organisierten Markt und die hier-
           mit im Zusammenhang stehenden Infor-
           mationspflichten erfüllt,
        d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zu-
           sammenfassendes Dokument in deutscher
           Sprache,

        e) das zusammenfassende Dokument nach

           Buchstabe d wird in einer in § 14 vorgese-

           henen Art und Weise veröffentlicht und

        f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Do-
           kuments entspricht den Schlüsselinforma-
           tionen gemäß § 5 Absatz 2a. Ferner ist in
           diesem Dokument anzugeben, wo der
           neueste Prospekt sowie Finanzinformatio-
           nen, die vom Emittenten entsprechend
           den für ihn geltenden Publizitätsvorschrif-
           ten offengelegt werden, erhältlich sind.“
6. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „oder auf einem
   Datenträger“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „pro-
     spektpflichtig“ die Wörter „oder für das öffent-
     liche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-
     Informationsblatt zu veröffentlichen“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzu-
     weisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des
     § 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffent-
     licht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht
     und wo die Anleger den Prospekt oder das Wert-
     papier-Informationsblatt erhalten können.“

  c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im
     Widerspruch zu den Angaben stehen, die der
     Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt
     enthält oder die im Prospekt oder im Wertpapier-
     Informationsblatt enthalten sein müssen, falls
     die Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeit-
     punkt erfolgt.“
BGBl. 2018, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
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   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Alle über das öffentliche Angebot oder

       die Zulassung zum Handel an einem organisier-

       ten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn

       sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit

       den im Prospekt oder im Fall öffentlicher Ange-

       bote nach § 3a dem Wertpapier-Informations-
       blatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.“

   e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder

      § 16“ durch die Angabe „den §§ 3a, 13 oder 16“

      ersetzt.

 8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird im

           Inland die Zulassung zum Handel an einem
           organisierten Markt beantragt“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall
           unter Berücksichtigung der Art der Wert-
           papiere“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Wird für Wertpapiere, für die der Her-

       kunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik

       Deutschland ist, im Inland ausschließlich die Zu-

       lassung zum Handel an einem organisierten

       Markt beantragt, ist der Prospekt in deutscher
       oder in einer in internationalen Finanzkreisen
       gebräuchlichen Sprache zu erstellen. Ist der Pro-
       spekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
       er auch eine Übersetzung der Zusammenfas-
       sung in die deutsche Sprache enthalten.“
 9. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 6

               Prospekthaftung und Haftung
           bei Wertpapier-Informationsblättern“.

10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a

                      Haftung bei

        fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

      (1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-In-
   formationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die
   Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
   unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis
   nach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwer-
   ber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen
   der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts aus-
   geht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die
   Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des
   Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabe-
   preis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der
   mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-
   langen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröf-
   fentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und
   während der Dauer des öffentlichen Angebots, spä-
   testens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach
   dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere
   im Inland abgeschlossen wurde.

     (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
   papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-

   betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser

   den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und

   dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der

   mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen

   üblichen Kosten verlangen.

      (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
   Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-

   ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-

   satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines

   im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
   ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-
   papierdienstleistung erworben wurden.“

11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei feh-

    lerhaftem Prospekt“ angefügt.

12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                          „§ 23a

                 Haftungsausschluss bei
        fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

      (1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genom-
   men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-

   keit der Angaben des Wertpapier-Informations-

   blatts oder die Irreführung durch diese Angaben

   nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht

   auf grober Fahrlässigkeit beruht.

      (2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, so-
   fern

   1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-
      Informationsblatts erworben wurden,
   2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder irre-
      führende Angaben im Wertpapier-Informations-
      blatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung

      des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen
      hat,

   3. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des
      Wertpapier-Informationsblatts oder die Irrefüh-
      rung durch diese Angaben bei dem Erwerb

      kannte oder

   4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im

      Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
      berichts des Emittenten, im Rahmen einer Ver-
      öffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 16. April 2014 über Markt-
      missbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
      zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates und
      der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
      2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
      12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
      L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
      21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
      nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
      S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
      den Fassung oder einer vergleichbaren Bekannt-
      machung eine deutlich gestaltete Berichtigung
      der unrichtigen oder irreführenden Angaben im
      Inland veröffentlicht wurde.“
BGBl. 2018, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
                          „§ 24a

                     Haftung bei

         fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

      (1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen
   § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden,
   kann der Erwerber von Wertpapieren von dem
   Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuld-
   nern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstat-
   tung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten

   Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem

   Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,
   sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung
   eines Wertpapier-Informationsblatts und während
   der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens
   jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem
   ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im In-
   land abgeschlossen wurde.

     (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
   papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-

   betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser

   den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und

   dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
   mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
   üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entspre-
   chend.
      (3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
   Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
   ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-

   satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines

   im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
   ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-
   papierdienstleistung erworben wurden.
     (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3
   besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein
   Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen,
   beim Erwerb kannte.“

14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche
   nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus
   ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungs-
      antragsteller einem sofort vollziehbaren Verlan-
      gen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist
      unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforde-
      rung innerhalb angemessener Frist unberechtigt
      nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bun-
      desanstalt diesen Umstand auf ihrer Internet-
      seite öffentlich bekannt machen, wenn Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass

      1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
         wurde,
      2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
         wird,

      3. der Prospekt oder das Registrierungsformular
         nicht mehr nach § 9 gültig ist,
      4. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-
         formationsblatt veröffentlicht wurde,

      5. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
         mationsblatt veröffentlicht wird oder
      6. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach

         § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot
      zu untersagen, wenn
      1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
         wurde,

      2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht

         wird,

      3. der Prospekt oder das Registrierungsformular
         nicht mehr nach § 9 gültig ist,
      4. die Billigung des Prospekts nicht durch eine
         Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1
         nachgewiesen worden ist,

      5. der Prospekt nicht der Sprachenregelung des
         § 19 genügt,

      6. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-

         formationsblatt hinterlegt und veröffentlicht

         wurde,

      7. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
         mationsblatt veröffentlicht wird oder
      8. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
         § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgen-

      den Nummern 1a bis 1f eingefügt:

      „1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wert-
           papier anbietet,
      1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wert-
          papier-Informationsblatt veröffentlicht,
      1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1

            a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-
               siert oder
            b) eine aktualisierte Fassung des Wertpa-
               pier-Informationsblatts nicht oder nicht
               rechtzeitig übermittelt,

      1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort ge-
          nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,

      1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b
          Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informa-
          tionsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
          dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
          oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
      1f.   entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
            bindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht
            sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informa-
            tionsblatt zugänglich ist,“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und
      des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
      bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
      des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Num-
      mer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu
      hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen
BGBl. 2018, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
        mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
        geahndet werden.“

                         Artikel 2

                    Änderung der
        Wertpapierprospektgebührenverordnung

  Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, werden die folgenden Nummern
14 und 15 angefügt:

                                                     Gebühr
  Nr.                Gebührentatbestand              in Euro

  „14      Gestattung der Veröffentlichung eines      500
           Wertpapier-Informationsblatts und für
           dessen Hinterlegung
           (§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)

   15      Für die Hinterlegung eines aktualisier-    55“.
           ten Wertpapier-Informationsblatts
           (§ 3a Absatz 8 WpPG)

                         Artikel 3

                     Änderung des
                  Handelsgesetzbuches
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
   Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
   „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.

2. In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

                         Artikel 4
                     Änderung des
               Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b
   und 37c“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2“
   durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so
            hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls
            Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
            zu treffen“ durch die Wörter „oder durch ei-
            nen systematischen Internalisierer gehandelt,
            so ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maß-

         nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
         an“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4“
         gestrichen.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen
         Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betrei-
         bern inländischer multilateraler und organi-
         sierter Handelssysteme, an denen die betref-
         fenden Finanzinstrumente gehandelt werden,
         mit.“ durch die Wörter „und der jeweiligen
         Börsenaufsichtsbehörde mit.“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:

         „Sie ordnet gegenüber den Betreibern inlän-
         discher multilateraler und organisierter Han-
         delssysteme sowie gegenüber systema-
         tischen Internalisierern, die die betreffenden
         Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maß-
         nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
         an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
     cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ent-
         scheidungen der inländischen Handelsplätze
         hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese
         nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen
         haben“ durch die Wörter „Maßnahmen, die
         sie nach Satz 3 angeordnet hat“ ersetzt.
     dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
         durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt.

6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ durch die Wör-
   ter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.

7. § 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen
  der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25
  Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU
  und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-
  nung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanz-
  instrumente mit Sitz im Ausland, die keine organi-
  sierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme
  im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber
  der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn
  sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein
  elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren
  Marktzugang gewähren.“
8. § 120 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die
     Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
     „§ 118 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.

  b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in
         Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
         chen.
     bb) In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in
         Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3,“ gestri-
         chen.
BGBl. 2018, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
     cc) Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a
         eingefügt:

         „74a. einer vollziehbaren Anordnung nach
               § 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
               Satz 3 zuwiderhandelt,“.
  c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a einge-
     fügt:
        „(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
     lich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5
     der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der

     Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung

     der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-

     päischen Parlaments und des Rates im Hinblick

     auf technische Regulierungsstandards für die ge-

     eigneten Regelungen, Systeme und Verfahren so-

     wie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufde-

     ckung und Meldung von Missbrauchspraktiken
     oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften
     (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachts-
     meldung nicht richtig ausfüllt.“

  d) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Ab-
         satzes 15 Nummer 3 bis 11“ durch die Wörter
         „, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie
         des Absatzes 15a“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
         tern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11“ die
         Wörter „und des Absatzes 15a“ eingefügt.

                       Artikel 5

               Weitere Änderungen
          des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-

         tragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne
         des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes“.

2. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Im Falle einer Anlageberatung hat das Wert-
     papierdienstleistungsunternehmen einem Privat-
     kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines
     Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein
     Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
     Nr. 1286/2014 erstellt werden muss,

     1. über jedes Finanzinstrument, auf das sich eine
        Kaufempfehlung bezieht, ein kurzes und leicht
        verständliches Informationsblatt,

     2. in den Fällen des Satzes 3 ein in Nummer 1
        genanntes Informationsblatt oder wahlweise
        ein standardisiertes Informationsblatt oder
     3. in den Fällen des Satzes 4 ein dort genanntes
        Dokument anstelle des in Nummer 1 genann-
        ten Informationsblatts
     zur Verfügung zu stellen.“

  b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „anstelle des
     Informationsblattes nach Satz 1“ die Angabe
     „Nummer 1“ eingefügt.

  c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Wort
         „und“ am Ende gestrichen.
     bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

         „10. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Num-

              mer 1 des Wertpapierprospektgesetzes

              das Wertpapier-Informationsblatt nach

              § 3a des Wertpapierprospektgesetzes,

              soweit der Anbieter der Wertpapiere zur

              Erstellung eines solchen Wertpapier-In-

              formationsblatts verpflichtet ist.“

3. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
                         „§ 65a

          Selbstauskunft bei der Vermittlung
       des Vertragsschlusses über Wertpapiere
  im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
     (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
  vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wert-
  papiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospekt-
  gesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine
  Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen
  Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies er-
  forderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamt-
  betrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifi-

  zierten Anleger erworben werden, folgende Beträge
  nicht übersteigt:
  1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
     zierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über
     ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bank-
     guthaben und Finanzinstrumenten von mindes-
     tens 100 000 Euro verfügt, oder
  2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
     monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
     nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch

     10 000 Euro.

  Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wert-
  papiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger er-

  worben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein
  Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen
  Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des
  § 3c des Wertpapierprospektgesetzes nur vermit-
  teln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag
  der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten
  Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in
  Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.

     (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informatio-
  nen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers
  beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit
  der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers
  nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit
  oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizier-
  ten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober
  Fahrlässigkeit unbekannt.“
4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2018, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
       „38. entgegen § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
            dung mit einer Rechtsverordnung nach
            § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ein dort
            genanntes Dokument nicht, nicht richtig,
            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
            Verfügung stellt,“.
  b) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-
     gefügt:

       „45a. entgegen § 65 Absatz 1 Satz 3 oder § 65a
             Absatz 1 Satz 3 einen Vertragsschluss ver-
             mittelt,“.

                        Artikel 6

                   Änderung des
              Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
          sung, dass die ihr zur Gestattung übermittel-
          ten Unterlagen unvollständig sind oder die er-
          forderlichen Angaben und Hinweise nicht in
          der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind,
          beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeit-
          punkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter-
          lagen und die erforderlichen Angaben und
          Hinweise in der vorgeschriebenen Reihen-
          folge eingehen.“

       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
          „Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis
          kommt, dass die erforderlichen Angaben und
          Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Rei-
          henfolge erfolgen.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-
           chen.
       bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

          „10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren
               oder mittelbaren maßgeblichen Einflus-
               ses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emit-
               tenten auf das Unternehmen, das die In-
               ternet-Dienstleistungsplattform betreibt,
               in dem Fall, dass die Prospektausnahme
               nach § 2a in Anspruch genommen wird,
               sowie“.
       cc) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:

          „11. die Anlegergruppe, auf die die Vermö-
               gensanlage abzielt,“.
  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „während der
           Dauer des öffentlichen Angebots nach Maß-
           gabe des Satzes 3 zu aktualisieren“ durch die
           Wörter „nach der Gestattung der Veröffent-
           lichung und während der Dauer des öffent-
           lichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3
           unverzüglich zu aktualisieren“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-
         anlagen-Informationsblatts ist der Bundes-
         anstalt unverzüglich zum Zweck der Hinter-
         legung zu übermitteln und gemäß § 13a zu
         veröffentlichen und bereitzuhalten.“
2. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Infor-
     mationsblatt muss mindestens einen Werktag
     vor dem öffentlichen Angebot auf der Internet-
     seite des Anbieters veröffentlicht und bei den im
     Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kos-
     tenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die ak-
     tuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informa-
     tionsblatts muss für die Dauer des öffentlichen
     Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereit-
     gehalten werden.“
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögens-
     anlagen-Informationsblatt“ die Wörter „entspre-
     chend den Vorgaben des Absatzes 1“ eingefügt.

3. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l“
   durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
     satz 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit
     einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
     in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a
     und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
     Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
     buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
     den.“

                       Artikel 7
                 Änderung des
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
   In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, werden die Wörter „die §§ 22 und 23“ durch
die Angabe „§ 23“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „L 270
    vom 15.10.2015, S. 4“ ein Semikolon und die An-
    gabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 54“ und werden
    nach den Wörtern „geändert worden ist“ die Wörter
    „sowie von Beschlüssen der Europäischen Kom-
    mission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3
    der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-
BGBl. 2018, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
  laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
  Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung
  der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
  L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
  S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
  8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116;
  L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
  die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom
  30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß
  Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung
  (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
2. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt
   gefasst:

  „2. eine nicht der Beaufsichtigung nach

      a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

         zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
         tungsvorschriften betreffend bestimmte Or-
         ganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
         papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
         S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die
         zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
         L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert wor-
         den ist,
      b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäi-
         schen Parlaments und des Rates vom 25. No-
         vember 2009 betreffend die Aufnahme und
         Ausübung der Versicherungs- und der Rück-
         versicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.
         L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom
         25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015,
         S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
         2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
         S. 37) geändert worden ist,

      c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
         über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur

         Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
         2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
         S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
         vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
         S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278
         vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die
         Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom
         30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, oder

      d) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen

         Parlaments und des Rates vom 26. Juni

         2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kre-

         ditinstituten und die Beaufsichtigung von

         Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur

         Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur

         Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
         2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
         S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
         vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die
         Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom
         23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
         S. 18) geändert worden ist,
      unterliegende natürliche Person oder Unterneh-
      men ist.“

3. § 2e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe
     der Richtlinie 2006/48/EG,“ durch die Wörter

     „nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und
     der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 16. Dezember 2002
     über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-
     stitute, Versicherungsunternehmen und Wertpa-
     pierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Än-
     derung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
     92/49/EWG,       92/96/EWG,      93/6/EWG      und
     93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
     98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,
     S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU
     geändert worden ist,“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richtlinie

     2006/48/EG“ jeweils durch die Wörter „der
     Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

4. Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Auf-
  sichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch
  die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr
  erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den
  Ausgang der Rechtsmittelverfahren.“
5. § 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „unterrichtet worden ist“ wer-
     den die Wörter „und erteilt auf Aufforderung ent-
     sprechende Erläuterungen“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine
     zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates
     ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen
     Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaa-
     tes zu beenden, nicht einverstanden, kann sie
     die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19
     der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Euro-
     päische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und
     diese um Unterstützung bitten.“

6. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Voraus-
     setzungen des“ die Wörter „Artikels 12 Absatz 16
     Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
     schriften und eines einheitlichen Verfahrens für
     die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
     stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-

     heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines

     einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-

     rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.

     L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,

     S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d

     oder des“ eingefügt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Ver-
     bindlichkeiten des Instituts begründen, welche
     die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16
     Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit
     Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des
     § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
     lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-
     mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von
     einem Jahr haben, während der vereinbarten
     Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller
BGBl. 2018, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
       Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe
       eines Instituts mit einer Vermögenseinlage betei-
       ligt, welche die in Satz 3 genannten Vorausset-
       zungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von
       einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Be-
       teiligung außerordentlich, so wird der gesetzli-
       che oder vertragliche Abfindungs- oder Auszah-
       lungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten
       Laufzeit fällig.“
7. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
   „damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung
   nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Auf-
   nahmemitgliedstaates eine Entscheidung über
   eventuell erforderliche Bedingungen treffen kön-
   nen.“ angefügt.

8. Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz

   eingefügt:
  „Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schrift-
  lichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als
  Finanzdienstleistungsinstitut.“
9. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am
               Ende gestrichen.

          bbb) In Buchstabe g wird das Semikolon am
               Ende durch ein Komma und das Wort
               „und“ ersetzt.

          ccc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
                „h) bei einem Unternehmen im Sinne
                    des Absatzes 1 Nummer 4 des
                    Artikels 4 der Verordnung (EU)
                    575/2013 („lokale Firma“), abwei-
                    chend von Buchstabe c ein Betrag
                    im Gegenwert von mindestens
                    50 000 Euro.“

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Einem Anlageberater oder Anlagevermittler
          nach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis
          auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine
          Kombination aus Anfangskapital und geeig-
          neter Versicherung zum Schutz der Kunden
          nachweisen, sofern diese Kombination ein
          Deckungsniveau aufweist, das entweder
          dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3
          genannten Versicherung gleichwertig ist.
          Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-

          schlussvermittlern, Anlageverwaltern oder
          Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt
          sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
          dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
          Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
          verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln
          durch das Halten von Positionen in Finanz-
          instrumenten im Anlagebuch für die Zwecke
          der Solvenzaufsicht nicht als Handel für ei-
          gene Rechnung.“
  b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:
          „(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im
       Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschluss-

      vermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die
      nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
      Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
      an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
      verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
      mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammen-
      hang mit der Ausführung von Aufträgen über
      Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzin-
      strumente für eigene Rechnung zu halten, sofern
      1. die Positionen nur übernommen werden, weil
         das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der
         Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu las-
         sen,

      2. der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Po-
         sitionen höchstens 15 Prozent des für das
         jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapi-

         tals beträgt,

      3. das Finanzdienstleistungsinstitut die Anfor-
         derungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4
         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
      4. die Übernahme solcher Positionen nur aus-
         nahmsweise und vorübergehend und nicht
         länger erfolgt, als dies für die Durchführung
         der betreffenden Transaktion unbedingt erfor-
         derlich ist.“

10. § 46f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „fallen“ ein
          Komma und die Wörter „die zum Zeitpunkt
          ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit
          von mindestens einem Jahr haben, sofern
          in den vertraglichen Bedingungen des
          Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Ab-
          satz 5 bestimmten niedrigeren Rang im
          Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Im Fall
          einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
          spekts ist der Hinweis auch in den zu ver-

          öffentlichenden Prospekt aufzunehmen“ ein-
          gefügt.

      bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „so-
          wie Geldmarktinstrumente“ gestrichen.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „aus-
          schließlich von einem festen oder“ das Wort
          „marktüblichen“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder
          des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits
          deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt
          eines zum Zeitpunkt der Begebung des
          Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses
          abhängig, weil der Schuldtitel auf eine an-
          dere als die Landeswährung des Emittenten
          lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung
          und Zinsforderung auf dieselbe Währung
          lauten.“
   c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach
      Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarkt-
      instrumente und“ gestrichen.
BGBl. 2018, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018
      begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7
      des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli
      2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzver-
      fahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene
      Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1
      des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli
      2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie
      Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.“
11. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein
      Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
      und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt
      oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es
      diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird,
      unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich
      die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
      staates. Ergreifen die zuständigen Stellen des
      Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder
      erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf
      Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen
      des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Infor-
      mationen und Erkenntnissen als unzureichend,
      kann sie nach Unterrichtung der zuständigen
      Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Eu-
      ropäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforder-
      lichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls
      kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
      Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen
      des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergrei-
      fenden Maßnahmen nicht einverstanden, kön-
      nen sie die Angelegenheit nach Maßgabe des
      Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
      an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
      verweisen und diese um Unterstützung bitten.“

   b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
      fügt:
         „(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnah-
      men nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch
      in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich
      zu begründen und dem Institut bekanntzuma-
      chen.“
12. § 53d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:
         „(1) Unterliegen  CRR-Kreditinstitute    und
      Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
      land, die Tochterunternehmen eines Instituts,
      einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-
      mischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in

      einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht

      einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

      nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, be-

      wertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsich-
      tigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wert-
      papierhandelsunternehmens auf konsolidierter
      Basis durch die zuständigen Stellen des Dritt-
      staates der Beaufsichtigung nach den Bestim-
      mungen des § 10a dieses Gesetzes und den
      Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der

       Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
       Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung
       auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im
       Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
       Unternehmens oder von Amts wegen vor. Vor
       der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört
       die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen
       Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.
          (2) Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu
       dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf
       konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleich-
       wertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe

       der im Inland ansässigen Unternehmen als Insti-
       tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
       mischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut
       als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
       Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes
       und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwen-
       den.“

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
       die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 9
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 338a folgende Angabe eingefügt:

   „§ 338b Geldmarktfonds“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3“
      durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maß-
      nahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich
      sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
      (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geld-
      marktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
      und die auf der Grundlage dieser Verordnung
      erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäi-
      schen Kommission und technischen Durchfüh-
      rungs- und Regulierungsstandards eingehalten
      werden. Insbesondere kann sie die in den Arti-
      keln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131
      genannten Befugnisse ausüben.“

3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-

   ter „europäische langfristige Investmentfonds“

   durch die Wörter „europäische langfristige Invest-

   mentfonds oder Geldmarktfonds“ ersetzt.

4. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie
   nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 600/2014“ durch die Wörter „, nach Artikel 28
   Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
   sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34
   und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:
                           „§ 338b
                       Geldmarktfonds

     Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne

  der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über

  Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)

  sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die

  Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU)

  2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften

  der Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften

  dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU)

  2017/1131 nichts anderes vorsieht.“
6. § 340 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b

     und 6c eingefügt:

          „(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
       Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
       über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017,
       S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
       1. ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die
          Bezeichnung „Geldmarktfonds“ verwendet,

       2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen
          Vermögenswert investiert oder ein dort ge-
          nanntes Geschäft tätigt,
       3. einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4,
          5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des
          Artikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Ab-
          satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort ge-
          nannte Anforderung an die Zusammensetzung
          des Portfolios zuwiderhandelt,

       4. einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4
          über eine dort genannte Sicherstellungspflicht
          zuwiderhandelt,
       5. einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des
          Artikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4,
          des Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des
          Artikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Arti-
          kels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort

          genannte Anforderung bezüglich der Transpa-

          renz oder Dokumentation zuwiderhandelt,

       6. einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unter-
          absatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27
          oder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine
          dort genannte Anforderung bezüglich der Ge-
          schäftsführung oder Verwaltung zuwiderhan-
          delt,
       7. einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4
          oder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung
          mit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3
          in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des
          Artikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
          oder 2 über eine dort genannte Anforderung
          bezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder

       8. entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarkt-
          fonds extern unterstützt.

         (6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig
       1. eine Zulassung als Geldmarktfonds nach
          Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)

        2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Er-
        klärung oder Angabe erwirkt,
     2. einen Vermögenswert eines LVNAV-Geld-
        marktfonds nach der Methode der fortgeführ-

        ten Anschaffungskosten bewertet, wenn die-

        ser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr

        als 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Ar-

        tikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU)

        2017/1131 berechnete Preis dieses Vermö-

        genswerts mehr als zehn Basispunkte von

        dem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1

        der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten

        Preis dieses Vermögenswertes abweicht, oder

     3. als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument
        für Vertriebszwecke verwendet, das die in

        Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU)

        2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht
        richtig oder nicht vollständig enthält.“

  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „81 und“ durch
         die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8,
         des Absatzes 6c Nummer 1 und“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des
         Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13“ durch ein
         Komma und die Wörter „des Absatzes 6
         Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b
         Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c
         Nummer 2 und 3“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6“ durch die
         Angabe „6 und 6b“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes
   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Ab-

   satz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils

   die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
   satz 11“ ersetzt.

2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§§ 26, 26a“ durch die Angabe „§§ 40 und 41“ er-
   setzt.

                      Artikel 11
                 Änderung des
         DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

   Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsge-
setzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das
zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:

„Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechts-
nachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften
des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf
den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entspre-
chend anzuwenden.“
BGBl. 2018, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
                       Artikel 12
                    Änderung des
           Gesetzes zur Umsetzung der
        Richtlinie über die Vergleichbarkeit
         von Zahlungskontoentgelten, den
  Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang
 zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
    Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richt-
linie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoent-
gelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-
tionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668)
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15
   bis 19“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
      „(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zah-
   lungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.“
                       Artikel 13
                  Folgeänderungen
  (1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden
die Wörter „aus den §§ 21, 22 und 24“ durch die Wörter
„aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a“ ersetzt.
   (2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Mai 2018 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
   satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
   satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

                      Artikel 14
                    Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1, 2, 5 und 8 Nummer 10 sowie die
Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. Juli 2018
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fee379d5589dd8fc….