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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1102
BGBl. 2018 I S. 1102 · 75.999 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung
und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze*
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungs-
ermächtigung
§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informations-
blatts an die Bundesanstalt; Frist und Form
der Veröffentlichung
§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifi-
zierte Anleger“.
b) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Prospekthaftung und
Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern“.
d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-In-
formationsblatt“.
* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf
den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl.
L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,
S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
S. 18) geändert worden ist.
e) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei feh-
lerhaftem Prospekt“ angefügt.
f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem
Wertpapier-Informationsblatt“.
g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Infor-
mationsblatt“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort
„Verkaufspreis“ wird durch das Wort „Ge-
samtgegenwert“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch
die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die von CRR-Kreditinstituten oder von Emit-
tenten, deren Aktien bereits zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind,
ausgegeben werden, wenn der Gesamt-
gegenwert für alle im Europäischen Wirt-
schaftsraum angebotenen Wertpapiere we-
niger als 5 Millionen Euro berechnet über
einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder“.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. deren Gesamtgegenwert im Europäischen
Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen
Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über
einen Zeitraum von zwölf Monaten zu be-
rechnen ist.“

4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c einge-
fügt:
„§ 3a
Wertpapier-Informationsblatt;
Verordnungsermächtigung
(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf
Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Euro-
päischen Wirtschaftsraum von 100 000 Euro oder
mehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeit-
raum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im In-
land erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor
ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absät-
zen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4
erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröf-
fentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wert-
papiere ein Basisinformationsblatt nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlagepro-
dukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;
L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-
nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden
muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach
§ 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffent-
licht werden müssen.
(2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst
veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die
Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu er-
teilen, wenn
1. das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle
Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die
nach den folgenden Absätzen, auch in Verbin-
dung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden
Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese
Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorge-
schriebenen Reihenfolge erfolgen und
2. das Feststellungsdatum des letzten Jahresab-
schlusses des Emittenten und im Falle eines Ga-
rantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum
des letzten Jahresabschlusses des Garantiege-
bers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger
als 18 Monate zurückliegt.
Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von
zehn Werktagen nach Eingang des Wertpapier-In-
formationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffent-
lichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der
Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte
Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder
die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen
nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen,
beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt
zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben,
Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorge-
schriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesan-
stalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Werktagen
nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts
unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informa-
tionen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie
zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen
Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorge-
schriebenen Reihenfolge erfolgt sind.
(3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht
mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss
mindestens die wesentlichen Informationen über
die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und
etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht
verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihen-
folge enthalten, so dass das Publikum
1. die Art, die genaue Bezeichnung und die interna-
tionale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)
des Wertpapiers,
2. die Funktionsweise des Wertpapiers einschließ-
lich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,
3. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emit-
tenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit
und eines etwaigen Garantiegebers,
4. die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und
einem etwaigen Garantiegeber verbundenen
Risiken,
5. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jah-
resabschlusses berechneten Verschuldungsgrad
des Emittenten und eines etwaigen Garantiege-
bers,
6. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
7. die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten
und Provisionen,
8. die Angebotskonditionen einschließlich des
Emissionsvolumens sowie
9. die geplante Verwendung des voraussichtlichen
Nettoemissionserlöses
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen
anderer Wertpapiere vergleichen kann.
(4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den
drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis
„Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen
Risiken verbunden und kann zum vollständigen
Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ auf
der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten
Überschrift enthalten.
(5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im
Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser
Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:
1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Rich-
tigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht
der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,
2. einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier
kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpa-
pierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger
weitergehende Informationen unmittelbar vom
Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,
3. einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss
des Emittenten und im Falle eines Garantiege-
bers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss
des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie
diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,
4. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
Grundlage einer in dem Wertpapier-Informati-
onsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen
können, wenn die Angabe irreführend oder un-
richtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4
nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsge-

schäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-In-
formationsblatts und während der Dauer des
öffentlichen Angebots, spätestens jedoch inner-
halb von sechs Monaten nach dem ersten öf-
fentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland,
abgeschlossen wurde.
(6) Während der Dauer des öffentlichen Ange-
bots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten
den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Text-
form zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach
den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflich-
tet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der
Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt
als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen.
Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(7) Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vor-
schrift aufgezählten Informationen verstehen kön-
nen, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranzie-
hen zu müssen. Die Angaben in dem Wertpapier-
Informationsblatt sind kurz zu halten und in all-
gemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie
müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irre-
führend sein. Das Wertpapier-Informationsblatt darf
sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier be-
ziehen und keine werbenden oder sonstigen Infor-
mationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 ge-
nannten Zweck dienen.
(8) Tritt nach der Gestattung und vor dem endgül-
tigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichti-
ger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Infor-
mationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die
die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könn-
ten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt
enthaltenen Angaben während der Dauer des öffent-
lichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist
der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des
Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hin-
terlegung unverzüglich zu übermitteln. Das Datum
der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit
der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informati-
onsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im
Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. Das aktua-
lisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüg-
lich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b
Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau
der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.
§ 3b
Übermittlung des Wertpapier-
Informationsblatts an die Bundesanstalt;
Frist und Form der Veröffentlichung
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bun-
desanstalt in elektronischer Form und in elektronisch
durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Ver-
öffentlichungssystem zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpa-
pier-Informationsblatts und der aktualisierten Fas-
sungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.
(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt
muss mindestens einen Werktag vor dem öffent-
lichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröf-
fentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen,
dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zu-
gangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.
§ 3c
Einzelanlageschwellen
für nicht qualifizierte Anleger
Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
samtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum
1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Un-
tergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wert-
papiere ausschließlich im Wege der Anlagebera-
tung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das
rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamt-
betrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifi-
zierten Anleger erworben werden können, folgende
Beträge nicht übersteigt:
1. 1 000 Euro,
2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
zierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden
Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermö-
gen in Form von Bankguthaben und Finanz-
instrumenten von mindestens 100 000 Euro ver-
fügt, oder
3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm
zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch
10 000 Euro.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren,
für deren Zulassung zum Handel an einem orga-
nisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung
eines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung
in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a
bis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt
die Ausnahme nach Satz 1 noch für:
1. Aktien, die im Austausch für bereits an dem-
selben organisierten Markt zum Handel zu-

gelassene Aktien derselben Gattung ausge-
geben werden, ohne dass mit der Ausgabe
dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung
verbunden ist;
2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
im Wege eines Tauschangebots angeboten
werden, sofern ein Dokument verfügbar ist,
dessen Angaben denen des Prospekts
gleichwertig sind;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmel-
zung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt
werden oder zugeteilt werden sollen, sofern
ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben
denen des Prospekts gleichwertig sind;
4. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln den Inhabern an dem-
selben organisierten Markt zum Handel zuge-
lassener Aktien derselben Gattung angeboten
oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien
derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-
che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern
ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
Informationen über die Anzahl und die Art der
Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-
zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen
oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber
oder von einem verbundenen Unternehmen
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-
boten oder zugeteilt werden oder zugeteilt
werden sollen, sofern es sich dabei um Wert-
papiere derselben Gattung handelt wie die
Wertpapiere, die bereits zum Handel an dem-
selben organisierten Markt zugelassen sind,
und ein Dokument zur Verfügung gestellt
wird, das Informationen über die Anzahl und
den Typ der Wertpapiere enthält und in dem
die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot
dargelegt werden;
6. Wertpapiere, die bereits zum Handel an ei-
nem anderen organisierten Markt zugelassen
sind, sofern sie folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) die Wertpapiere oder Wertpapiere dersel-
ben Gattung sind bereits länger als 18 Mo-
nate zum Handel an dem anderen organi-
sierten Markt zugelassen,
b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach
dem 30. Juni 1983 und bis einschließlich
31. Dezember 2003 erstmalig börsenno-
tiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach
den Vorschriften des Börsengesetzes oder
den Vorschriften anderer Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, die auf
Grund der Richtlinie 80/390/EWG des Ra-
tes vom 17. März 1980 zur Koordinierung
der Bedingungen für die Erstellung, die
Kontrolle und die Verbreitung des Pro-
spekts, der für die Zulassung von Wertpa-
pieren zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist
(ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung oder auf Grund
der Richtlinie 2001/34/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
papieren zur amtlichen Börsennotierung
und über die hinsichtlich dieser Wertpa-
piere zu veröffentlichenden Informationen
(ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1; L 217 vom
11.8.2001, S. 18), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom
24.3.2005, S. 9) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung erlassen
worden sind; wurden die Wertpapiere nach
dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum
Handel an einem organisierten Markt zu-
gelassen, muss die Zulassung zum Handel
an dem anderen organisierten Markt mit der
Billigung eines Prospekts einhergegangen
sein, der in einer in § 14 Absatz 2 genann-
ten Art und Weise veröffentlicht wurde,
c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf
Grund der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Vorschriften be-
treffend die Zulassung zum Handel an dem
anderen organisierten Markt und die hier-
mit im Zusammenhang stehenden Infor-
mationspflichten erfüllt,
d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zu-
sammenfassendes Dokument in deutscher
Sprache,
e) das zusammenfassende Dokument nach
Buchstabe d wird in einer in § 14 vorgese-
henen Art und Weise veröffentlicht und
f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Do-
kuments entspricht den Schlüsselinforma-
tionen gemäß § 5 Absatz 2a. Ferner ist in
diesem Dokument anzugeben, wo der
neueste Prospekt sowie Finanzinformatio-
nen, die vom Emittenten entsprechend
den für ihn geltenden Publizitätsvorschrif-
ten offengelegt werden, erhältlich sind.“
6. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „oder auf einem
Datenträger“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „pro-
spektpflichtig“ die Wörter „oder für das öffent-
liche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-
Informationsblatt zu veröffentlichen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzu-
weisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des
§ 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffent-
licht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht
und wo die Anleger den Prospekt oder das Wert-
papier-Informationsblatt erhalten können.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im
Widerspruch zu den Angaben stehen, die der
Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt
enthält oder die im Prospekt oder im Wertpapier-
Informationsblatt enthalten sein müssen, falls
die Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeit-
punkt erfolgt.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Alle über das öffentliche Angebot oder
die Zulassung zum Handel an einem organisier-
ten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn
sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit
den im Prospekt oder im Fall öffentlicher Ange-
bote nach § 3a dem Wertpapier-Informations-
blatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.“
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder
§ 16“ durch die Angabe „den §§ 3a, 13 oder 16“
ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird im
Inland die Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt beantragt“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Art der Wert-
papiere“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wird für Wertpapiere, für die der Her-
kunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik
Deutschland ist, im Inland ausschließlich die Zu-
lassung zum Handel an einem organisierten
Markt beantragt, ist der Prospekt in deutscher
oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache zu erstellen. Ist der Pro-
spekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
er auch eine Übersetzung der Zusammenfas-
sung in die deutsche Sprache enthalten.“
9. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Prospekthaftung und Haftung
bei Wertpapier-Informationsblättern“.
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Haftung bei
fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-In-
formationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die
Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis
nach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwer-
ber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen
der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts aus-
geht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die
Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabe-
preis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der
mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-
langen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröf-
fentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spä-
testens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach
dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere
im Inland abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
üblichen Kosten verlangen.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-
papierdienstleistung erworben wurden.“
11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei feh-
lerhaftem Prospekt“ angefügt.
12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Haftungsausschluss bei
fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
(1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
keit der Angaben des Wertpapier-Informations-
blatts oder die Irreführung durch diese Angaben
nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht
auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, so-
fern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-
Informationsblatts erworben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder irre-
führende Angaben im Wertpapier-Informations-
blatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung
des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen
hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des
Wertpapier-Informationsblatts oder die Irrefüh-
rung durch diese Angaben bei dem Erwerb
kannte oder
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im
Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
berichts des Emittenten, im Rahmen einer Ver-
öffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über Markt-
missbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung oder einer vergleichbaren Bekannt-
machung eine deutlich gestaltete Berichtigung
der unrichtigen oder irreführenden Angaben im
Inland veröffentlicht wurde.“

13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Haftung bei
fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen
§ 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden,
kann der Erwerber von Wertpapieren von dem
Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuld-
nern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstat-
tung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten
Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem
Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,
sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung
eines Wertpapier-Informationsblatts und während
der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem
ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im In-
land abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entspre-
chend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wert-
papierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3
besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein
Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen,
beim Erwerb kannte.“
14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche
nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus
ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungs-
antragsteller einem sofort vollziehbaren Verlan-
gen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist
unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforde-
rung innerhalb angemessener Frist unberechtigt
nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bun-
desanstalt diesen Umstand auf ihrer Internet-
seite öffentlich bekannt machen, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass
1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
wurde,
2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
wird,
3. der Prospekt oder das Registrierungsformular
nicht mehr nach § 9 gültig ist,
4. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-
formationsblatt veröffentlicht wurde,
5. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
mationsblatt veröffentlicht wird oder
6. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
§ 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot
zu untersagen, wenn
1. entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht
wurde,
2. entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
wird,
3. der Prospekt oder das Registrierungsformular
nicht mehr nach § 9 gültig ist,
4. die Billigung des Prospekts nicht durch eine
Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1
nachgewiesen worden ist,
5. der Prospekt nicht der Sprachenregelung des
§ 19 genügt,
6. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-In-
formationsblatt hinterlegt und veröffentlicht
wurde,
7. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
mationsblatt veröffentlicht wird oder
8. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
§ 3a Absatz 8 aktualisiert wurde.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgen-
den Nummern 1a bis 1f eingefügt:
„1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wert-
papier anbietet,
1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wert-
papier-Informationsblatt veröffentlicht,
1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1
a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-
siert oder
b) eine aktualisierte Fassung des Wertpa-
pier-Informationsblatts nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort ge-
nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b
Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informa-
tionsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
1f. entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht
sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informa-
tionsblatt zugänglich ist,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und
des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Num-
mer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen

mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.“
Artikel 2
Änderung der
Wertpapierprospektgebührenverordnung
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, werden die folgenden Nummern
14 und 15 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
„14 Gestattung der Veröffentlichung eines 500
Wertpapier-Informationsblatts und für
dessen Hinterlegung
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)
15 Für die Hinterlegung eines aktualisier- 55“.
ten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 3a Absatz 8 WpPG)
Artikel 3
Änderung des
Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
2. In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b
und 37c“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so
hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
zu treffen“ durch die Wörter „oder durch ei-
nen systematischen Internalisierer gehandelt,
so ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
an“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen
Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betrei-
bern inländischer multilateraler und organi-
sierter Handelssysteme, an denen die betref-
fenden Finanzinstrumente gehandelt werden,
mit.“ durch die Wörter „und der jeweiligen
Börsenaufsichtsbehörde mit.“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Sie ordnet gegenüber den Betreibern inlän-
discher multilateraler und organisierter Han-
delssysteme sowie gegenüber systema-
tischen Internalisierern, die die betreffenden
Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ent-
scheidungen der inländischen Handelsplätze
hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese
nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen
haben“ durch die Wörter „Maßnahmen, die
sie nach Satz 3 angeordnet hat“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt.
6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
7. § 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU
und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanz-
instrumente mit Sitz im Ausland, die keine organi-
sierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme
im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber
der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn
sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein
elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren
Marktzugang gewähren.“
8. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die
Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 118 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3,“ gestri-
chen.

cc) Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a
eingefügt:
„74a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 3 zuwiderhandelt,“.
c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a einge-
fügt:
„(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der
Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf technische Regulierungsstandards für die ge-
eigneten Regelungen, Systeme und Verfahren so-
wie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufde-
ckung und Meldung von Missbrauchspraktiken
oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachts-
meldung nicht richtig ausfüllt.“
d) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Ab-
satzes 15 Nummer 3 bis 11“ durch die Wörter
„, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie
des Absatzes 15a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11“ die
Wörter „und des Absatzes 15a“ eingefügt.
Artikel 5
Weitere Änderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65
folgende Angabe eingefügt:
„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-
tragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne
des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes“.
2. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle einer Anlageberatung hat das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen einem Privat-
kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines
Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 erstellt werden muss,
1. über jedes Finanzinstrument, auf das sich eine
Kaufempfehlung bezieht, ein kurzes und leicht
verständliches Informationsblatt,
2. in den Fällen des Satzes 3 ein in Nummer 1
genanntes Informationsblatt oder wahlweise
ein standardisiertes Informationsblatt oder
3. in den Fällen des Satzes 4 ein dort genanntes
Dokument anstelle des in Nummer 1 genann-
ten Informationsblatts
zur Verfügung zu stellen.“
b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „anstelle des
Informationsblattes nach Satz 1“ die Angabe
„Nummer 1“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Wort
„und“ am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Num-
mer 1 des Wertpapierprospektgesetzes
das Wertpapier-Informationsblatt nach
§ 3a des Wertpapierprospektgesetzes,
soweit der Anbieter der Wertpapiere zur
Erstellung eines solchen Wertpapier-In-
formationsblatts verpflichtet ist.“
3. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a
Selbstauskunft bei der Vermittlung
des Vertragsschlusses über Wertpapiere
im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wert-
papiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospekt-
gesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine
Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen
Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies er-
forderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamt-
betrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifi-
zierten Anleger erworben werden, folgende Beträge
nicht übersteigt:
1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifi-
zierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über
ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bank-
guthaben und Finanzinstrumenten von mindes-
tens 100 000 Euro verfügt, oder
2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch
10 000 Euro.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wert-
papiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger er-
worben werden, 1 000 Euro nicht überschreitet. Ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen
Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des
§ 3c des Wertpapierprospektgesetzes nur vermit-
teln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag
der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten
Anleger erworben werden, 1 000 Euro oder die in
Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informatio-
nen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers
beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers
nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizier-
ten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt.“
4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

„38. entgegen § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ein dort
genanntes Dokument nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,“.
b) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-
gefügt:
„45a. entgegen § 65 Absatz 1 Satz 3 oder § 65a
Absatz 1 Satz 3 einen Vertragsschluss ver-
mittelt,“.
Artikel 6
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
sung, dass die ihr zur Gestattung übermittel-
ten Unterlagen unvollständig sind oder die er-
forderlichen Angaben und Hinweise nicht in
der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind,
beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeit-
punkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter-
lagen und die erforderlichen Angaben und
Hinweise in der vorgeschriebenen Reihen-
folge eingehen.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis
kommt, dass die erforderlichen Angaben und
Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Rei-
henfolge erfolgen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen.
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren
oder mittelbaren maßgeblichen Einflus-
ses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emit-
tenten auf das Unternehmen, das die In-
ternet-Dienstleistungsplattform betreibt,
in dem Fall, dass die Prospektausnahme
nach § 2a in Anspruch genommen wird,
sowie“.
cc) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:
„11. die Anlegergruppe, auf die die Vermö-
gensanlage abzielt,“.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „während der
Dauer des öffentlichen Angebots nach Maß-
gabe des Satzes 3 zu aktualisieren“ durch die
Wörter „nach der Gestattung der Veröffent-
lichung und während der Dauer des öffent-
lichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3
unverzüglich zu aktualisieren“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die aktualisierte Fassung des Vermögens-
anlagen-Informationsblatts ist der Bundes-
anstalt unverzüglich zum Zweck der Hinter-
legung zu übermitteln und gemäß § 13a zu
veröffentlichen und bereitzuhalten.“
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt muss mindestens einen Werktag
vor dem öffentlichen Angebot auf der Internet-
seite des Anbieters veröffentlicht und bei den im
Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kos-
tenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die ak-
tuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informa-
tionsblatts muss für die Dauer des öffentlichen
Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereit-
gehalten werden.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögens-
anlagen-Informationsblatt“ die Wörter „entspre-
chend den Vorgaben des Absatzes 1“ eingefügt.
3. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l“
durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a
und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.“
Artikel 7
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, werden die Wörter „die §§ 22 und 23“ durch
die Angabe „§ 23“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „L 270
vom 15.10.2015, S. 4“ ein Semikolon und die An-
gabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 54“ und werden
nach den Wörtern „geändert worden ist“ die Wörter
„sowie von Beschlüssen der Europäischen Kom-
mission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung
der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116;
L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
2. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. eine nicht der Beaufsichtigung nach
a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert wor-
den ist,
b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rück-
versicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.
L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom
25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015,
S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
S. 37) geändert worden ist,
c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278
vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, oder
d) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kre-
ditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20
vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
S. 18) geändert worden ist,
unterliegende natürliche Person oder Unterneh-
men ist.“
3. § 2e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe
der Richtlinie 2006/48/EG,“ durch die Wörter
„nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-
stitute, Versicherungsunternehmen und Wertpa-
pierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Än-
derung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und
93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU
geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richtlinie
2006/48/EG“ jeweils durch die Wörter „der
Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
4. Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Auf-
sichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch
die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr
erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den
Ausgang der Rechtsmittelverfahren.“
5. § 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „unterrichtet worden ist“ wer-
den die Wörter „und erteilt auf Aufforderung ent-
sprechende Erläuterungen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine
zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates
ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaa-
tes zu beenden, nicht einverstanden, kann sie
die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und
diese um Unterstützung bitten.“
6. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Voraus-
setzungen des“ die Wörter „Artikels 12 Absatz 16
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
schriften und eines einheitlichen Verfahrens für
die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-
heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,
S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d
oder des“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Ver-
bindlichkeiten des Instituts begründen, welche
die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit
Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des
§ 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-
mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von
einem Jahr haben, während der vereinbarten
Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller

Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe
eines Instituts mit einer Vermögenseinlage betei-
ligt, welche die in Satz 3 genannten Vorausset-
zungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von
einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Be-
teiligung außerordentlich, so wird der gesetzli-
che oder vertragliche Abfindungs- oder Auszah-
lungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit fällig.“
7. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung
nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Auf-
nahmemitgliedstaates eine Entscheidung über
eventuell erforderliche Bedingungen treffen kön-
nen.“ angefügt.
8. Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schrift-
lichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als
Finanzdienstleistungsinstitut.“
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am
Ende gestrichen.
bbb) In Buchstabe g wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma und das Wort
„und“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) bei einem Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 4 des
Artikels 4 der Verordnung (EU)
575/2013 („lokale Firma“), abwei-
chend von Buchstabe c ein Betrag
im Gegenwert von mindestens
50 000 Euro.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Einem Anlageberater oder Anlagevermittler
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis
auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine
Kombination aus Anfangskapital und geeig-
neter Versicherung zum Schutz der Kunden
nachweisen, sofern diese Kombination ein
Deckungsniveau aufweist, das entweder
dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3
genannten Versicherung gleichwertig ist.
Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-
schlussvermittlern, Anlageverwaltern oder
Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln
durch das Halten von Positionen in Finanz-
instrumenten im Anlagebuch für die Zwecke
der Solvenzaufsicht nicht als Handel für ei-
gene Rechnung.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im
Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschluss-
vermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die
nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammen-
hang mit der Ausführung von Aufträgen über
Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzin-
strumente für eigene Rechnung zu halten, sofern
1. die Positionen nur übernommen werden, weil
das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der
Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu las-
sen,
2. der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Po-
sitionen höchstens 15 Prozent des für das
jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapi-
tals beträgt,
3. das Finanzdienstleistungsinstitut die Anfor-
derungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
4. die Übernahme solcher Positionen nur aus-
nahmsweise und vorübergehend und nicht
länger erfolgt, als dies für die Durchführung
der betreffenden Transaktion unbedingt erfor-
derlich ist.“
10. § 46f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „fallen“ ein
Komma und die Wörter „die zum Zeitpunkt
ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit
von mindestens einem Jahr haben, sofern
in den vertraglichen Bedingungen des
Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Ab-
satz 5 bestimmten niedrigeren Rang im
Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Im Fall
einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts ist der Hinweis auch in den zu ver-
öffentlichenden Prospekt aufzunehmen“ ein-
gefügt.
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „so-
wie Geldmarktinstrumente“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „aus-
schließlich von einem festen oder“ das Wort
„marktüblichen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder
des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits
deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt
eines zum Zeitpunkt der Begebung des
Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses
abhängig, weil der Schuldtitel auf eine an-
dere als die Landeswährung des Emittenten
lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung
und Zinsforderung auf dieselbe Währung
lauten.“
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach
Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarkt-
instrumente und“ gestrichen.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018
begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli
2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzver-
fahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene
Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1
des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli
2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie
Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.“
11. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt
oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es
diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird,
unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich
die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates. Ergreifen die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder
erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf
Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Infor-
mationen und Erkenntnissen als unzureichend,
kann sie nach Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Eu-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforder-
lichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls
kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergrei-
fenden Maßnahmen nicht einverstanden, kön-
nen sie die Angelegenheit nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
verweisen und diese um Unterstützung bitten.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnah-
men nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich
zu begründen und dem Institut bekanntzuma-
chen.“
12. § 53d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Unterliegen CRR-Kreditinstitute und
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
land, die Tochterunternehmen eines Instituts,
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in
einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht
einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, be-
wertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsich-
tigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wert-
papierhandelsunternehmens auf konsolidierter
Basis durch die zuständigen Stellen des Dritt-
staates der Beaufsichtigung nach den Bestim-
mungen des § 10a dieses Gesetzes und den
Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung
auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Unternehmens oder von Amts wegen vor. Vor
der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört
die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen
Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.
(2) Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu
dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleich-
wertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe
der im Inland ansässigen Unternehmen als Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
mischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut
als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes
und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwen-
den.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 338a folgende Angabe eingefügt:
„§ 338b Geldmarktfonds“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maß-
nahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
(EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geld-
marktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
und die auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäi-
schen Kommission und technischen Durchfüh-
rungs- und Regulierungsstandards eingehalten
werden. Insbesondere kann sie die in den Arti-
keln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131
genannten Befugnisse ausüben.“
3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-
ter „europäische langfristige Investmentfonds“
durch die Wörter „europäische langfristige Invest-
mentfonds oder Geldmarktfonds“ ersetzt.
4. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie
nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014“ durch die Wörter „, nach Artikel 28
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34
und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131“ ersetzt.

5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:
„§ 338b
Geldmarktfonds
Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne
der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)
sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU)
2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften
der Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU)
2017/1131 nichts anderes vorsieht.“
6. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b
und 6c eingefügt:
„(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017,
S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die
Bezeichnung „Geldmarktfonds“ verwendet,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen
Vermögenswert investiert oder ein dort ge-
nanntes Geschäft tätigt,
3. einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4,
5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des
Artikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort ge-
nannte Anforderung an die Zusammensetzung
des Portfolios zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht
zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des
Artikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4,
des Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des
Artikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Arti-
kels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort
genannte Anforderung bezüglich der Transpa-
renz oder Dokumentation zuwiderhandelt,
6. einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unter-
absatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27
oder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine
dort genannte Anforderung bezüglich der Ge-
schäftsführung oder Verwaltung zuwiderhan-
delt,
7. einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4
oder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung
mit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des
Artikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
oder 2 über eine dort genannte Anforderung
bezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder
8. entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarkt-
fonds extern unterstützt.
(6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. eine Zulassung als Geldmarktfonds nach
Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Er-
klärung oder Angabe erwirkt,
2. einen Vermögenswert eines LVNAV-Geld-
marktfonds nach der Methode der fortgeführ-
ten Anschaffungskosten bewertet, wenn die-
ser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr
als 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Ar-
tikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU)
2017/1131 berechnete Preis dieses Vermö-
genswerts mehr als zehn Basispunkte von
dem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten
Preis dieses Vermögenswertes abweicht, oder
3. als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument
für Vertriebszwecke verwendet, das die in
Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig enthält.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „81 und“ durch
die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8,
des Absatzes 6c Nummer 1 und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des
Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13“ durch ein
Komma und die Wörter „des Absatzes 6
Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b
Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „6 und 6b“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
satz 11“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§§ 26, 26a“ durch die Angabe „§§ 40 und 41“ er-
setzt.
Artikel 11
Änderung des
DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsge-
setzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das
zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechts-
nachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften
des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf
den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entspre-
chend anzuwenden.“

Artikel 12
Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie über die Vergleichbarkeit
von Zahlungskontoentgelten, den
Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang
zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richt-
linie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoent-
gelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-
tionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668)
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15
bis 19“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zah-
lungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Folgeänderungen
(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden
die Wörter „aus den §§ 21, 22 und 24“ durch die Wörter
„aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a“ ersetzt.
(2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Mai 2018 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Ab-
satz 2 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2, 5 und 8 Nummer 10 sowie die
Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Juli 2018
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fee379d5589dd8fc….