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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 231

BGBl. 2025 I Nr. 231 · 22.081 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2025                               Nr. 231

                                     Haushaltsbegleitgesetz 2025

                                           Vom 30. September 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                  Änderung des Artikel 115-Gesetzes
  Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
                                                       „§ 1a

                                                Bereichsausnahme
     (1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den
  Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen
  Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben
  nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten
  Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz.
    (2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der
  Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
  Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4.
     (3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.“
2. In § 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der
     Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich.“
  b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
5. § 9 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 2

                               Änderung der Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
  „2. eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von
      Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden
      Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme,“.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten
         Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die
         veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt;
         darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der
         Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts
         übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von
     Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-
     Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kreditaufnahme, die in den
     Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im Haushaltsplan
     veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes 1 Prozent
     im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist dasjenige nominale
     Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, das durch das
     Statistische Bundesamt ermittelt wird.“
  b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch
     Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie
     die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des
     Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe
     dieser Kreditermächtigungen.“
5. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten
  Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrats, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Regelungen
  über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.“
6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine
  Anwendung.“


                                                  Artikel 3

                    Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
  Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
  „3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßnahmen und“ durch die Angabe „Maßnahmen,“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird die Angabe „Absätze 3 und 4.“ durch die Angabe „Absätze 3 und 4 sowie“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
     „6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach
         Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“


                                                  Artikel 4

                      Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
  Das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag
  gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des
  Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin
     derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten
     Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
        „(2) Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung,
     durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die
     bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr
     durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des
     Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung
     über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung
     zuzuführen.
        (3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin
     15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile
     inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und
     dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten
     Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.“


                                                  Artikel 5

                            Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
     „§ 58 Absatz 3 gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
                                                       „§ 57

                                           Zweckbindung der Zahlungen
     Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den
  Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für
  Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
  und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als
  Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage
  gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen
  Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im
  Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
  Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-
  Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.“
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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3. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus
     Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und
     Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden
     Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1“ wird durch die
     Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

         Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
   Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
  „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“


                                                   Artikel 7

                            Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
  Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
  „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“


                                                   Artikel 8

                            Änderung des Gesetzes zur Errichtung
                   eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
   Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
  „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“


                                                   Artikel 9

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt:
                                                      „§ 221a

                              Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
    (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhaus­
  entgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den
  Gesundheitsfonds
  1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
  2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5



    (2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1
  zufließenden Leistungen
  1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
  2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
    (3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhaus­
  entgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die
  Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die
  Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem
  Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des
  Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.
    (4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
  Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten
  Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der
  Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und
  im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des
  Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.“
2. Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der
  Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der
  Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag
  zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026 826 Millionen
  Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“


                                                 Artikel 10

                            Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5“
   ersetzt.
2. § 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten,
  die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum
  31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen
  Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“


                                                 Artikel 11

                        Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absätze 3 und 4 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das
  Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder
  durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“
2. § 17b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem
     Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag
     auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende
     Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der
     bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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  b) Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen
     Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen.“
3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
     Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der nach
     § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr
     übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von
     bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
     Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen
     in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet
     werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das
     jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen.“
  b) Satz 7 wird gestrichen.
  c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind Vorhaltebewertungs­
     relationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem nach Satz 5 zu
     erstellenden Konzept festzulegen.“


                                                 Artikel 12

                            Änderung der Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum
31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen
Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 13

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 30. September 2025

                                          Der Bundespräsident
                                       Frank-Walter Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                               Lars Klingbeil




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 231. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes f003b5ae01940d56….