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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 231
BGBl. 2025 I Nr. 231 · 22.081 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2025 Nr. 231
Haushaltsbegleitgesetz 2025
Vom 30. September 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Artikel 115-Gesetzes
Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Bereichsausnahme
(1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den
Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen
Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben
nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten
Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz.
(2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der
Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4.
(3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.“
2. In § 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der
Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich.“
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
5. § 9 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von
Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden
Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme,“.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten
Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die
veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt;
darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der
Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts
übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-
Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kreditaufnahme, die in den
Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes 1 Prozent
im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist dasjenige nominale
Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, das durch das
Statistische Bundesamt ermittelt wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch
Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie
die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des
Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe
dieser Kreditermächtigungen.“
5. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten
Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrats, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Regelungen
über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.“
6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten.“

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßnahmen und“ durch die Angabe „Maßnahmen,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Absätze 3 und 4.“ durch die Angabe „Absätze 3 und 4 sowie“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach
Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“
Artikel 4
Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
Das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag
gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des
Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin
derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten
Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung,
durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die
bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr
durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des
Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung
über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung
zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin
15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile
inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und
dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten
Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.“
Artikel 5
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 58 Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
„§ 57
Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den
Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als
Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage
gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen
Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im
Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-
Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.“

3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus
Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und
Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden
Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1“ wird durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“
Artikel 7
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“
Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt:
„§ 221a
Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhaus
entgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den
Gesundheitsfonds
1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1
zufließenden Leistungen
1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhaus
entgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die
Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die
Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem
Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten
Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der
Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und
im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.“
2. Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der
Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag
zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026 826 Millionen
Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“
Artikel 10
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5“
ersetzt.
2. § 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum
31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen
Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“
Artikel 11
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absätze 3 und 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das
Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder
durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem
Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag
auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende
Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der
bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen.“

b) Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen
Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen.“
3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der nach
§ 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr
übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von
bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen
in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet
werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das
jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen.“
b) Satz 7 wird gestrichen.
c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind Vorhaltebewertungs
relationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem nach Satz 5 zu
erstellenden Konzept festzulegen.“
Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum
31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen
Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“

Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2025
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 231. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes f003b5ae01940d56….