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Artikel 4 · BT-Drs. 17/3024 · S. 75
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktstabilisie- rungsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsüber- sicht. Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2) Artikel 110 Absatz 1 GG, der die Haushaltsgrundsätze fest- legt, bezieht auch Sondervermögen als abgesonderte Be- standteile des Bundesvermögens ein. Durch die Änderung Drucksache 17/3024 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode in Absatz 2 wird die bisherige Bezugnahme auf Artikel 115 Absatz 2 GG gestrichen, da mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009 künftig die Möglichkeit entfällt, Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung außerhalb des Bundeshaushalts einzurichten. Bereits eingerichtete Sondervermögen, wozu auch der Finanzmarktstabilisie- rungsfonds gehört, bleiben hiervon unberührt und können auf der Basis der sie legitimierenden Gesetzesbeschlüsse fortgeführt werden (vgl. Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 GG). Zu Nummer 3 (§ 3 Satz 5) Die Änderung in Satz 5 vollzieht nach, dass die Finanz- marktstabilisierungsanstalt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) selbständige Bundesanstalt und nicht mehr der Deutschen Bundesbank angegliedert ist. Zu Nummer 4 (§ 3a) In den Absätzen 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpas- sung. Der nach Absatz 2 neu eingefügte Absatz 2a erweitert den Aufgabenzuschnitt der Finanzmarktstabilisierungsan- stalt um die Aufgaben der Artikel 1 und 2. Für die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt die Begründung für die Änderung in § 3 Satz 5 in gleicher Weise. Die bisherigen Mitwirkungsrechte der Bundesbank bei der Organisation der Finanzmarkt- stabilisierungsanstalt sind danach n
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 409.394–423.514 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP