§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 90 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
| 1. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 2,28 EUR, |
| 2. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,89 EUR, |
| 3. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 5,11 EUR, |
vermindert um 750 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-4 (4) Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt, wenn
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuerentlastung gewährt
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-6 (6) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-7 (7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-8 (8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-9 (9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/55?asof=2019-07-02#abs-10 (10) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 55 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2022 I S. 2483
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856)
BGBl. 2019 I S. 856
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3180
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