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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11493 · S. 58
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe d Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3 § 47a – neu – Mit der Angleichung der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um den Satz 2 sowie 44 Absatz 2 an den Wortlaut des Artikels 21 Absatz 3 der Energiesteuerrichtlinie wird das sog. Herstellerprivileg unionsrechtskonform auf den Umfang der hierfür nach dieser Richtlinie obligatorisch vorgesehenen Steuerbegünstigung für selbst hergestellte Energieerzeugnisse zurückgeführt. Zeitgleich wird eine mögliche Entlastung für fremdbezogene Energieerzeugnisse auf den Mindeststeuersatz nach Anhang 1 Tabelle C der Energiesteuerrichtlinie eingeführt, um die Belastung der Unternehmen aufgrund der Streichung von § 47 Absatz 1 Nummer 4 in einem möglichst geringen Rahmen zu halten. Zu Nummer 4 § 53 Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b § 53 Absatz 1 Die Energiesteuerrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Steuern sowohl auf Energieerzeugnisse als auch auf elektrischen Strom zu erheben. Um bei der Stromerzeugung eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, schreibt die Energiesteuerrichtlinie abweichend von dem allgemeinen Besteuerungsgrundsatz vor, dass Energieerzeug- nisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, obligatorisch von der Energiesteuer zu befreien sind. Diese Steuerbefreiung ist in § 53 EnergieStG als Steuerentlastung ausgestaltet. Sie gilt für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt verwendet worden sind. Dafür unterliegt Strom, der in Stromerzeugungsanlagen dieser Größe erzeugt wird, der Stromsteuer. Die Vorschrift entsprich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.141 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11493, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 157.595–174.736 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 9474d0f09a760aaa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP