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Artikel 7 · BT-Drs. 17/3030 · S. 44

Zu Artikel 7 (Stromsteuergesetz)

Zu Artikel 7 (Stromsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 9)
Der ermäßigte Steuersatz des Absatzes 3 wird zugunsten
einer Steuerentlastung (§ 9b – neu –) aufgehoben. Als Fol-
geänderungen sind auch die Absätze 4, 5 und 7 anzupassen
bzw. aufzuheben.
Zu Nummer 2 (§ 9b – neu –)
Das bisherige Erlaubnisverfahren nach § 9 Absatz 3 i. V. m.
Absatz 4 StromStG wird zugunsten eines Entlastungsver-
fahrens analog zu § 54 EnergieStG abgeschafft. Dadurch
wird eine im Strom- und Energiesteuerrecht übereinstim-
mende Rechtssystematik geschaffen und die Abwicklung
bei den Hauptzollämtern vereinheitlicht. Die Umstellung
auf ein Steuerentlastungsverfahren wird zudem infolge der
Anhebung des Sockelbetrags und der Einschränkung der
steuerlichen Begünstigung auf förderungswürdige Sachver-
halte erforderlich.
Strom unterliegt nach geltendem Recht anstatt dem vollen
Steuersatz von 20,50 Euro/MWh einem ermäßigten Steuer-
satz von 12,30 Euro/MWh, wenn er von Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke verbraucht wird.
Voraussetzung dafür ist eine beim Hauptzollamt zu beantra-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/3030
gende Erlaubnis, die das Recht zur steuerbegünstigten Ent-
nahme von Strom mit konstitutiver Wirkung begründet. Auf
dieser Grundlage liefert der Stromversorger als Steuer-
schuldner den Strom zum ermäßigten Steuersatz von
12,30 Euro/MWh. Es ist jedoch nicht der gesamte Strom
begünstigt, sondern lediglich die Verbrauchsmenge, die
25 MWh im Kalenderjahr übersteigt (sog. Sockelver-
brauchsmenge). Das Verfahren zur Erhebung der Steuer für
die Sockelverbrauchsmenge ist so gestaltet, dass das be-
günstigte Unternehmen vom Hauptzollamt nach Ablauf je-
den Kalenderjahres einen Steuerbescheid für die Differenz
z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.758 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.041–159.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP