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Artikel 7 · BT-Drs. 17/3030 · S. 44
Zu Artikel 7 (Stromsteuergesetz)
Zu Artikel 7 (Stromsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 9) Der ermäßigte Steuersatz des Absatzes 3 wird zugunsten einer Steuerentlastung (§ 9b – neu –) aufgehoben. Als Fol- geänderungen sind auch die Absätze 4, 5 und 7 anzupassen bzw. aufzuheben. Zu Nummer 2 (§ 9b – neu –) Das bisherige Erlaubnisverfahren nach § 9 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 StromStG wird zugunsten eines Entlastungsver- fahrens analog zu § 54 EnergieStG abgeschafft. Dadurch wird eine im Strom- und Energiesteuerrecht übereinstim- mende Rechtssystematik geschaffen und die Abwicklung bei den Hauptzollämtern vereinheitlicht. Die Umstellung auf ein Steuerentlastungsverfahren wird zudem infolge der Anhebung des Sockelbetrags und der Einschränkung der steuerlichen Begünstigung auf förderungswürdige Sachver- halte erforderlich. Strom unterliegt nach geltendem Recht anstatt dem vollen Steuersatz von 20,50 Euro/MWh einem ermäßigten Steuer- satz von 12,30 Euro/MWh, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke verbraucht wird. Voraussetzung dafür ist eine beim Hauptzollamt zu beantra- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/3030 gende Erlaubnis, die das Recht zur steuerbegünstigten Ent- nahme von Strom mit konstitutiver Wirkung begründet. Auf dieser Grundlage liefert der Stromversorger als Steuer- schuldner den Strom zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro/MWh. Es ist jedoch nicht der gesamte Strom begünstigt, sondern lediglich die Verbrauchsmenge, die 25 MWh im Kalenderjahr übersteigt (sog. Sockelver- brauchsmenge). Das Verfahren zur Erhebung der Steuer für die Sockelverbrauchsmenge ist so gestaltet, dass das be- günstigte Unternehmen vom Hauptzollamt nach Ablauf je- den Kalenderjahres einen Steuerbescheid für die Differenz z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.758 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.041–159.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP