Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/2709 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 50) Die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe wird den Regelungen über die Quotenverpflichtung in den §§ 37a bis 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) n. F. angepasst. Die Quotenverpflichtung erfordert das Inver- kehrbringen bestimmter Mindestanteile an Biokraftstoffen bezogen auf den gesamten Absatz an Otto- und Dieselkraft- stoff zuzüglich des Absatzes an Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffen. Damit kann auf Steuerentlas- tungen grundsätzlich verzichtet werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt jedoch die nach den Regelungen des 2006 geänderten Energiesteuergesetzes geltende Steuer- entlastung für reine Biokraftstoffe bestehen, die über die Biokraftstoffmenge, die der Erfüllung der Quotenverpflich- tung dient, hinaus abgesetzt werden. Eine weitergehende Ausnahme bis 2015 hiervon gibt es für besonders förde- rungswürdige Biokraftstoffe und für Biogas. Für die nicht von der Quotenpflicht erfassten, nach § 2 Abs. 3 versteuer- ten Biokraft- und Bioheizstoffe bleibt die Rechtslage unver- ändert. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 regelt den Grundsatz der Steuerentlastung für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Biokraft- oder Bioheizstoffe. Nummer 1 regelt die Steuerentlastung für reine Biokraftstof- fe. Beimischungen von Biokraftstoffen werden künftig nicht mehr steuerlich begünstigt. Unschädlich hierbei ist jedoch die Beimischung von anderen Biokraftstoffen oder Addi- tiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur. Nach Nummer 2 wird eine Entlastung für den besonders för- derungswürdigen Biokraftstoff E85 gewährt. Mischungen aus E85 und fossilem Kraftstoff werden nicht steuerbegüns- tigt. Nach Nummer 3 wird besonders förderungswürdigen Bio- kraftstoffen nach Ab
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.130 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2709, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.704–73.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c47a97fc39c1f7d….
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