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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2709 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 50)
Die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe wird
den Regelungen über die Quotenverpflichtung in den §§ 37a
bis 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
n. F. angepasst. Die Quotenverpflichtung erfordert das Inver-
kehrbringen bestimmter Mindestanteile an Biokraftstoffen
bezogen auf den gesamten Absatz an Otto- und Dieselkraft-
stoff zuzüglich des Absatzes an Otto- und Dieselkraftstoff
ersetzenden Biokraftstoffen. Damit kann auf Steuerentlas-
tungen grundsätzlich verzichtet werden. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes bleibt jedoch die nach den Regelungen
des 2006 geänderten Energiesteuergesetzes geltende Steuer-
entlastung für reine Biokraftstoffe bestehen, die über die
Biokraftstoffmenge, die der Erfüllung der Quotenverpflich-
tung dient, hinaus abgesetzt werden. Eine weitergehende
Ausnahme bis 2015 hiervon gibt es für besonders förde-
rungswürdige Biokraftstoffe und für Biogas. Für die nicht
von der Quotenpflicht erfassten, nach § 2 Abs. 3 versteuer-
ten Biokraft- und Bioheizstoffe bleibt die Rechtslage unver-
ändert.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt den Grundsatz der Steuerentlastung
für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Biokraft- oder
Bioheizstoffe.
Nummer 1 regelt die Steuerentlastung für reine Biokraftstof-
fe. Beimischungen von Biokraftstoffen werden künftig nicht
mehr steuerlich begünstigt. Unschädlich hierbei ist jedoch
die Beimischung von anderen Biokraftstoffen oder Addi-
tiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
Nach Nummer 2 wird eine Entlastung für den besonders för-
derungswürdigen Biokraftstoff E85 gewährt. Mischungen
aus E85 und fossilem Kraftstoff werden nicht steuerbegüns-
tigt.
Nach Nummer 3 wird besonders förderungswürdigen Bio-
kraftstoffen nach Ab

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.130 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/2709, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.704–73.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c47a97fc39c1f7d….

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