§ 55 (weggefallen)
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 – 11 K 1492/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.03.2023 – 4 K 2686/17 VEZitiert von 6
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt
- FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 – 11 K 2452/14Zitiert von 2
- FG Hamburg, 20.03.2019 – 4 K 227/15
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 13.05.2025 – 11 K 1386/23Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 02.11.2022 – 4 K 2416/20 VEZitiert von 1
- BFH, 01.06.2022 – VII R 38/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.06.2022 VII R 37/20 - Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 55 EnergieStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.