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Artikel 1 · BT-Drs. 20/3872 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 7 Absatz 4 EnergieStG
Die Erlaubnis als zugelassener Einlagerer wird bislang nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a (Steuersatz für Flüssiggas als Kraftstoff ab 2024), Absatz 2 Nummer 2
(Steuersatz für Flüssiggas als Kraftstoff bis 2023) oder Absatz 3 (alle Heizstoffe) EnergieStG versteuert oder zu
steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Diese seit 2002 bestehende Ausnahme von der Erlaubnisertei­
lung als zugelassener Einlagerer wurde geschaffen, da in diesen Fällen die Steuerbeträge und das vom eigentlichen
Tanklagerbetreiber als Steuerschuldner zu tragende Risiko nicht so groß sind, dass der mit dem zugelassenen
Einlagerer verbundene Mehraufwand für die Zollverwaltung gerechtfertigt wäre (BT-Drucks. 14/8711). Aufgrund
der zum 1. Januar 2023 abgeschlossenen Rückführung der Steuerbegünstigung für Flüssiggas, das als Kraftstoff
verwendet wird, ist die Höhe des finanziellen Risikos eines Steuerlagerbetriebes für die von Dritten eingelagerten
Waren seit Bestehen der Regelung angewachsen. Durch die Übernahme der Steuerschuldnerschaft durch den zu­
gelassenen Einlagerer wird der Steuerlagerinhaber nicht mehr mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls eines Ein­
lagerers belastet.
Zu Nummer 2
§ 53a EnergieStG
Die bis zum 31. März 2022 unter der Kennung SA.33848 (2011/N) als Beihilfe förmlich genehmigte Steuerent­
lastung nach § 53a Absatz 6 EnergieStG wurde durch die Bundesregierung am 5. April 2022 bei der Europäischen
Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.188 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3872, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.825–22.013 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert cf9ec7a8bba6b5ae….

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