§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- FG Düsseldorf, 15.11.2023 – 4 K 812/23 VK
- BFH, 31.05.2016 – VII R 40/13Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund der zugleich festgestellten Unregelmäßigkeit ohne weitere Feststellungen zur Entstehung der EnergiesteuerZitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 10 EnergieStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-3 (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-4 (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).