§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-3 (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/10#abs-4 (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
- BFH, 31.05.2016 – VII R 40/13Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund der zugleich festgestellten Unregelmäßigkeit ohne weitere Feststellungen zur Entstehung der EnergiesteuerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.