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Artikel 2 · BT-Drs. 19/8037 · S. 40

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
§ 3b Absatz 1 Satz 1 und 2
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3
§ 8
Zu Buchstabe a
§ 8 Absatz 7
§ 8 Absatz 7 EnergieStG dient dazu, die gesetzlichen Regelungen zum Verbringen von Energieerzeugnissen aus
dem Steuergebiet so auszugestalten, dass geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Durchführung von Steu-
eraussetzungsverfahren nicht zu einer Besteuerung führen sollen. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit ge-
schaffen, eine entstandene Steuer in den Fällen zu erstatten bzw. zu erlassen, in denen die Energieerzeugnisse
bereits vor einer Beförderung in den steuerrechtlich freien Verkehr getreten sind und diese dann lediglich in der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/8037
Annahme befördert wurden, dass für sie ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG
wirksam eröffnet worden ist. Die Regelung entlastet sowohl die Wirtschaft als auch die Verwaltung.
Beispiel 1 (Aliud-Waren):
Gasöl im Sinne des § 4 EnergieStG wird von einem Steuerlager in Dresden an ein Steuerlager nach Bamberg
versandt. Sowohl Empfänger als auch Versender sind zum Versand bzw. zum Empfang von Gasöl unter Steuer-
aussetzung berechtigt. Das eröffnete Beförderungsdokument (eVD) über EMCS lautet auch auf Gasöl. Aufgrund
eines Abfüllfehlers wird jedoch statt Gasöl Kerosin in den Tankwagen verladen und nach Bamberg an den Emp-
fänger geliefert. Der Empfänger ist ebenfalls berechtigt, Kerosin unter Steueraussetzung zu lagern und zu versen-
den und nimmt die Ware – auch wenn diese nicht bestellt war – an und in sein Steuerlager auf. In EMCS wird
vermerkt, dass er eine andere Ware (Kerosin) als die im eVD aufgeführte Ware (Gasöl) enthalten hat. 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.611 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8037, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.018–109.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 4f9367463a3662bd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP