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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 340

BGBl. 2025 I Nr. 340 · 152.794 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                 Nr. 340

                                     Drittes Gesetz
              zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

                                             Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 2    Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3    Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4    Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5    Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 6    Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Artikel 7    Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                                   Änderung des Stromsteuergesetzes
  Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 7 wird gestrichen.
    b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
       „8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen
            oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und
            Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
       8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
           tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
       8c.    bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden
              kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem
              Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;“.
    c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
       „9. Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs
           ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen,
           während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines
           Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
      „9a. Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die
           Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;“.
   e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
      „10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in
           denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der
           Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-
           Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag,
           einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, je Stromerzeugungseinheit weniger als
           270 Gramm betragen;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“
      durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
      17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
      Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
      Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65)“ durch die
      Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom durch
   Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn
   sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017
   (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4
   oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in
   dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge
   steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des
   Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach
   Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur
   Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung
   der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Strom­
   erzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                        „§ 5a

                                      Steuerliche Behandlung von Ladepunkten
      (1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 durch den
   Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und
   nicht nur vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt
   unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des
   Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber
   des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den
   eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des Ladepunkts wird
   nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
     (2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a als
   Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die
   Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher.
      (3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher
   von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter
   Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom,
   zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
         „(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum,
      wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht
      oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung
      eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
        (4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn
      Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu
      berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
         „(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe
      der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der
      voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld).
      Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die
      Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen
      Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des
      Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten
      nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraus­
      sichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die
      Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das
      Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese
      auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom
      Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden
      Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der
      Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen.
      Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
          „1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich
              aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer
              installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am
              Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;“.
      bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
          „2. Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu
              erzeugen, entnommen wird;“.
      cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
          „3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus
              Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit
              einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und der
              a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum
                 Selbstverbrauch entnommen wird oder
              b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird,
                 die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;“.
      dd) In Nummer 5 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt.
      ee) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
          „6. Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und
              der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und
              a) am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das
                 Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder
              b) am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit
                 Strom durchgeleitet zu werden;“.
   b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
        „(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann unwiderruflich
      verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach § 3
      versteuert wird.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt.
   d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,“.
   e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
      zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
      der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
      Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch
      die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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7. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 9a

                               Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
   b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich
      versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet“ durch die Angabe „Eine Steuerentlastung wird auf
      Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
8. § 9b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein
      Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für
      betriebliche Zwecke entnommen hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur
      Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die
      vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein
      Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die
      Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder
      anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für
      Elektromobilität entnommen wird.“
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
        „(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme zu
      betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom anschließend an
      Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. Der Anspruch nach Absatz 1
      entsteht in den Fällen des Satzes 1 mit der Entnahme des rückumgewandelten Stroms zu betrieblichen
      Zwecken.
        (1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch Unternehmen
      des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.“
   c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur
      gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.“
   d) Absatz 2a wird gestrichen.
9. § 9c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert
      worden ist und der
      1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs­
         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
         Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils
         geltenden Fassung, oder
      2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung
         vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I
         S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
      Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht
      übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im
      Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
      sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre
      entnommen worden ist.“
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
10. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
                                                        „§ 10a

                                                 Datenübermittlung
     (1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personen­
   bezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt
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    geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen
    Aufgaben erforderlich ist:
    1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
      a) dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die Energieversorgungs­
         netze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
      b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen oder
      c) den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen
         Rechtsverordnungen,
    2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem
       Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
       den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen,
    3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung
       nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser
       Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
    4. an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit
       der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem
       Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
      (2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für
    Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs-
    und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur
    Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Stromsteuer-
    Durchführungsverordnung erforderlich ist.
      (3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung befugten
    Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erlassen;“ durch die Angabe „zu erlassen,“ ersetzt.
      bb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
            „c) den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann es nach eingesetzten
                Energieträgern unterscheiden;“.
    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8)“
          durch die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für Ladepunkte und
          bidirektionales Laden (§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a)“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe d wird die Angabe „ist;“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
      cc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
            „e) Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur
                Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Festsetzung von monatlichen Vorauszahlungen
                vorzusehen,
            f)   Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und dauerhaft mit Ladepunkten
                 verbundenen Stromspeichern und zu bidirektionalen Ladevorgängen an Ladepunkten und
                 Ausnahmen vom Versorgerstatus vorzusehen;“.
    c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
      „6.    zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als Versorger gelten oder wann
             Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür erforderlichen
             Bestimmungen zu erlassen;“.
    d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
      „6a. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrens­
           vorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2 Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen
           und dabei insbesondere Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur
           Art und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers und zur Weitergabe von
           aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu erlassen;“.
    e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
      „7a. vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist und die hierfür notwendigen
           Vorgaben zu machen;“.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
             „b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das dafür erforderliche
                 Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen
                 Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen,
                 dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;“.
      bb) Die Buchstaben d und e werden durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
             „d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die Steuerbegünstigungen auf der Rechnung
                 gesondert auszuweisen sind und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;
             e) Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern
                von Anlagen nach § 9 Vorgaben und Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen
                aufzuerlegen;“.
      cc) Buchstabe f wird gestrichen.
   g) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
      „11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur
           Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und
           hierfür notwendige Begriffe näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit
           von Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen oder aus
           Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine
           genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;“.
12. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
   1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
   2. einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung
      auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
      bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“


                                                    Artikel 2

                                 Änderung des Energiesteuergesetzes
  Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 44a Datenübermittlung“.
   b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 49  Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
   c) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 55  (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 66b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 66b (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 68  (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „Anlage (weggefallen)“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
      „11.    Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;“.
   b) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b eingefügt:
      „13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition
            2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von
            mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile
            (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


            Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei
            50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach
            Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.“
3. Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.“
4. § 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
      „(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen
   als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der
   erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU)
   Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im
   Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
5. § 3b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“ durch die Angabe
      „Gewährung“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
      Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die
      Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.“
6. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die
   Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
   1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder
      Heizstoffen abgegeben werden,
   2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1
      entstanden ist,
   3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das
      Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
      Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
   4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder
      als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
   Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor,
   wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht
   festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten
   sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet
   als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder
   geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.“
7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch die Angabe „§§ 25
   und 27 bis 29“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis
   2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen
   2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur
   dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
   1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
   2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
   3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
   Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
   2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.“
9. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
                                                         „§ 28

                                   Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
      (1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
   1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
   2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden
      und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
   soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der
   Stromsteuer befreit ist.
     (2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen
   verwendet werden.
      (3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der
   Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine
   Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der
   Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der
   Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus
   diesen Waren erzeugt worden sind.
      (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
   erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU)
   Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im
   Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.“
10. § 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den
   Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet
   wird.“
11. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte
   Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“
12. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die
      Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden
      Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt
      festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld
      (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag
      abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen
      erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem
      Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine
      sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld
      mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners
      weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der
      Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen
      Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese
      Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das
      Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um
      mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des
      Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend
      festzusetzen.“
   b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
         „(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum,
      wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht
      oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung
      eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
        (6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn
      Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu
      berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15
   bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des
   § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der
   Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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14. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
                                                        „§ 44a

                                                   Datenübermittlung
      Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die
   Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheim­
   nisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die
   Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschafts­
   gesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie
   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit
   dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der
   Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur
   Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
15. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Erdgas.“ durch die Angabe „Erdgas,“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
          „5. nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und
              mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als
              lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt
              worden sind.“
   b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in
      andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der
      Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden.“
16. § 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
   „4. für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44
       Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,“.
17. § 47a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
   Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
   Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
   gesondert bekannt gegeben.“
18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
                                                         „§ 49

                         Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte
   Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt
   worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem
   Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte
   Energieerzeugnisse.
      (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
   1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige
      Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
   2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz
      des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
   soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
     (3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
   versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
     (4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die
   Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
   Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
19. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert
      worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte
      Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer
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      befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen
      Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine
      Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a
      versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den
      Entlastungsberechtigten nachzuweisen.“
   b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
      1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
      2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
      3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
      Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“
20. § 53a wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt:
         „(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeug­
      nisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert
      worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem
      Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte
      Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer
      befreit ist.
         (4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeug­
      nisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert
      worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur
      gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
      mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
      Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“
   b) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen.
   c) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
   d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
         „(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
      Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der
      Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der
      Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
21. Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden
   Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und
   Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen
   des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht
   zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert
   wird.“
22. § 55 wird gestrichen.
23. § 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
      „(2) Die Steuerentlastung beträgt
   1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle
      nach § 2 Absatz 1 Nummer 4                                                                         54,02 EUR,
   2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a                                    30,33 EUR,
   3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
      nach § 2 Absatz 1 Nummer 7                                                                           2,36 EUR.
   Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
     (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens
   250 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
24. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder“ durch die Angabe „abgibt,“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder“.
   c) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
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25. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien,
      Abschreibungskriterien,“ gestrichen.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
      Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das
      Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner
      Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.“
26. Die §§ 66b und 68 werden gestrichen.
27. Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen.


                                                   Artikel 3

                      Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b, 12c und 17a durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 1b    (weggefallen)
   § 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung
   § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
   § 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
   § 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
         „(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen
      ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich
      Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
      Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen
      Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird,
      besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des
      Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.“
   b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom
      geleistet wird.“
   c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes
      ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
      Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und
      nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des
      § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt
      entsprechend.“
   d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
      1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im
         Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach
         dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9
         des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
      2. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet
         ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der
         allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher
         leisten,
      3. in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
      Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
      Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungs­
      anspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu
      machen.“
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
          „(5) Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den
      Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen
      Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im
      Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer
      Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit
      ist, gilt insoweit nicht als Versorger.“
   f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
        „(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
      Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
      1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von
         der Steuer befreit ist oder
      2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuer­
         gesetzes von der Steuer befreit ist,
      3. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
      4. die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdaten­
         registerverordnung registriert sind.
      § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.“
   g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
        „(6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom,
      wer
      1. Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
      2. diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne
         Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
      3. gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom
         von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im
         Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
      Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
      Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2
      ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4
      Satz 1 Nummer 3 entsprechend.
         (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2
      Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den
      Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als
      Versorger.“
   h) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
        „(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6
      und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.“
   i) Absatz 9 wird gestrichen.
3. § 1b wird gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
      2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
      3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
         Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der
         Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
         Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
      4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.“
5. § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
   „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Nummern 1 und 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 3 ersetzt:
               „1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem
                   Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9
                   des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei
                   steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9
                   Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2
                   und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
               3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und unter
                  Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;“.
          bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
               „4a. in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt entnommenen
                    Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie
                    gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuer­
                    gesetzes;“.
   b) Die Absätze 3 und 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 3 und 6 bis 8 ersetzt:
         „(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass
      es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
      Steuerberechnung festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche
      Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
      dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
      aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den
      Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer
      und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr
      abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres
      zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden
      Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu
      erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die
      Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
         (6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des
      folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden,
      die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes
      entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a
      Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
      anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
        (7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes in
      seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an
      gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr
      geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Stromsteuer­
      gesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift
      zu erfolgen. Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen
      Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen.
        (8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4
      Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die
      Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft
      zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die
      Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der
   Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche
   Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht
   auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen
   für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
      Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuer­
      gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
      beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
          „1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1
              Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu
              Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister
              enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
          2. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des
             § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;“.
      bb) Nummer 2a wird gestrichen.
   c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:
      1. ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln
         der Technik erstellt wurde, oder
      2. Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
         nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder
      3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen
         Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
      Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigen­
      gutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III
      der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines
      Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis
      zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Abweichend davon gilt für KWK-
      Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz
      als erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-Anlagen
      mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die
      direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde
      Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm
      betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz
      der Anlage erforderlich sind.“
9. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
      „(2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für
   steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der
   Strom
   1. in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie,
      Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;
   2. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt
      erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregister­
      verordnung registriert ist.
   Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4
   und 5 vorliegen.
      (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für
   steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der
   Strom
   1. in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und
   2. ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom
      zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.“
10. § 11 Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
     „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-
   Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene
   Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar,
   kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
   beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt
   entsprechend.“
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
                                                       „§ 11a

                                          Zeitgleichheit, Mengenermittlung
      (1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine bestimmte zu
   entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet werden, weil eine
   physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf
   diese Menge höchstens bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt
   werden (Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf
   jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu
   erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen
   werden. In diesen Fällen ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung
   der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
      (2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit
   Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1
   Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d
   entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen
   jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den
   dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu
   berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung
   entgegenstehen.
     (3) Soweit sich am Ort der Erzeugung Stromspeicher oder Ladepunkte befinden, können abweichend von
   Absatz 2 für die Ermittlung der jeweiligen Strommengen und deren Abgrenzung § 21 des Energiefinanzierungs­
   gesetzes und die dazu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend angewendet werden.“
12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
                                                       „§ 12

                                            Strom zur Stromerzeugung
      (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird
   Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere
   zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder
   Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.
      (2) (weggefallen)
      (3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden,
   die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu
   versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung
   nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuer­
   begünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet er­
   scheinen.
     (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten
   und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für
   anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a
   gewährt.“
13. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen
      Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
      der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
      alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
      Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
      bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
      beim Hauptzollamt gestellt wird.“
   b) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
         „(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
      die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
      Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
      den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in
      Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
      ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies
      zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.“
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


   c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungs­
      abschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von
      Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
      Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
      Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
      Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
                                                     „§ 12b

                                  Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
      (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne
   des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der
   Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten
   insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden
   und in denen Strom entweder
   1. aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder
      Wasserkraft handelt,
   2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-
      Wärme-Kopplungsprozess,
   3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Strom­
      erzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen
      Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie
      betragen:
      a) weniger als 270 Gramm oder
      b) 270 Gramm oder mehr oder
   4. auf andere Art und Weise
   erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der
   allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als
   eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9
   Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit
   Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im
   Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrenn­
   stoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die
   Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregister­
   verordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene
   Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als
   Anlage nach Satz 2 Nummer 3.
      (2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben
   lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den
   Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3
   Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung
   nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
     (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst
   Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.“
15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt:
                                                      „§ 12c

               Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
      (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten
   Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu
   den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken
   entnommen wurde.
      (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
     (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen
   Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
   der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
   Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
   selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der
   Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt
   gestellt wird.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



     (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das
   Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern
   der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres
   mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
      (5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
   die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
   Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den
   dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf
   die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind.
   Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
      (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt
   die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
   belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange
   dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
   der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
   Jahresabschlüsse aufzustellen.“
16. § 12d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen
      Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
      der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“
   b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
   c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen:
      1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin Daten zu Strom­
         erzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind,
         ist eine Angabe nicht erneut erforderlich,
      2. ein Nachweis für die Hocheffizienz.
      Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
      den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in
      Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
      ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies
      zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-
      Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen
      Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8
      Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.“
   d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
      Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
      Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
      Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
      Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. § 15 Absatz 8 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 8 bis 9 ersetzt:
      „(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene
   Warenproduktion (Converter) sind abweichend vom Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der
   Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu
   klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen.
     (8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen
   beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der
   Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst.
     (9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird,
   dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die
   Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.“
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


18. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 17a

                                Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
      Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
      Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
      Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
      Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. Nach § 17b Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
   „Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
   wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
   Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 17d Absatz 1, 2, 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 1, 2, 4 und 5 ersetzt:
      „(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Stromsteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
   Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der
   innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung
   der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu berechnen
   (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der
   Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt
   gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-
   Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
   übertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
      (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendermonat, einem
   Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils
   ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
      (4) (weggefallen)
      (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie
   sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis oder aus den buchmäßigen Belegen ergeben. Pauschalansätze sind
   nicht zulässig.“
21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt:
                                                        „§ 17e

                       Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
     (1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist dem Antrag eine
   Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
     (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
   den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann
   weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
   Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
     (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts Berechnungsbögen mit den in § 102b
   Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.
     (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist, einen buchmäßigen
   Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben
   zu führen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden
   Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom
   zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
22. § 17f Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
       „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
   Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten
   Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
   buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
   gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


23. § 17g Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
   Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.
   Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
   wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
   Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2
   Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5
   vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026
   geltenden Fassung erfüllen.“


                                                  Artikel 4

                    Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten
   zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf
   www.zoll.de.“
3. § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
   „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
                                                       „§ 9

                                                  Anlagenbegriff
      § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen
   technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuer­
   gesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.“
5. § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung
   bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes genannten Steuer­
   ermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt
   werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich
   nachgekommen ist.“
6. § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
   „3. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
7. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers
   entnommen, wenn sie nur kurzfristig
   1. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
   2. zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
   3. als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
   entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für
   die in Absatz 1 genannten Fälle.“
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


8. § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis
   2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt
   worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für
   die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite
   Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt
   unverzüglich anzuzeigen.“
9. § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
   1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder
   2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
   und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6
   Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine
   Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für
   Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.“
10. § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
   „4. die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
11. § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.“
12. § 79 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
      betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen,
      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige
      Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
      angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige
      hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen
      Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche
      Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem Handelsgesetz­
      buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
      rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten
      für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen
      sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar
      und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung
      der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom
      Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum
      31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden
      Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu
      erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die
      Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.“
13. § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der
   Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche
   Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht
   auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen
   für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“
14. § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller
   das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.“
15. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
      Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
      1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der
         Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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      2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der
         Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie
         die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
      Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
      Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
      Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze
      für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen und veröffentlicht das
      Ergebnis auf www.zoll.de.“
16. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
          „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
      Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
      Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
      buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
      gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
      sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungs­
   abschnitt ergeben müssen:
   1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in
      den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
   2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der
      genaue Verwendungszweck der Kohle.
   Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
   wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
   Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
18. § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
   Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben
   müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
   ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
   die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
   kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
       „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
   Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
   Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
   buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
   gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.
   Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
   werden.“
21. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 93

                         Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
   b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
      Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss:
      1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und
         der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse,
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


      2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der
         Energieerzeugnisse.
      Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
      Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
      Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
22. § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
       „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
   Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
   Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
   buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2
   gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
23. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen
   Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung
   von Kraft und Wärme genutzt, ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder
   § 99a für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine
   Selbsterklärung dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der
   Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige
   Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung
   von Kraft und Wärme zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen,
   aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die
   Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
   angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
24. § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
   die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
   Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den
   dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf
   die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt
   kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-
   Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1
   bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit
   vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
   Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.“
25. § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
   die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
   Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den
   dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf
   die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt
   kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-
   Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1
   bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit
   vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
   Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.“
26. § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
     „(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen
   Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
   1. die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
   2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land-
      und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
      a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


      b) die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die
         Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
   Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
   wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
   Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
27. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
         „(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller
      zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
      Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der
      Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
      machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
      Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
      Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-
      Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich
      vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln
      (elektronische Datenübermittlung).
         (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das
      Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das
      Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2
      wird nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende
      Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum
      berücksichtigt wurde.“
   b) Absatz 4 wird gestrichen.
28. § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
     „(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck beizufügen.
     (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
   den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann
   weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
   Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.“
29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt:
                                                      „§ 102b

                   Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
     (1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck beizufügen.
     (2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
   den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann
   weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
   Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
      (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts für jeden Entlastungsabschnitt nach
   § 102 Absatz 2 Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt
   wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes
   Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C). Die Berechnungsbögen müssen folgende Angaben enthalten:
   1. die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum
      insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten
      Kilometer,
   2. die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile
      eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste
      volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
   3. den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Nummern 1
      und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von
      0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
   4. den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach
      Nummer 3 und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter,
      auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und
      Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiesteuergesetzes
   für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit
   folgenden Angaben zu führen:
   1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
   2. dem Tag des Einsatzes,
   3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten
      Beförderungen,
   4. der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der Betankung.
   Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt
   (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des
   begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können
   diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen
   werden.“
30. § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im
   Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der
   daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise
   anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
   werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
   verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
   aufzustellen.“
31. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1“ durch die Angabe „§ 36d
      Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79 Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 79 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.
32. In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 28
    Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes“ ersetzt.
33. Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt:
                                                                                                             „Anlage 5
                                                                                           (zu § 110 Satz 1 Nummer 11)

                      Bestimmung von n-Butylphenylether in Gasöl, Kerosin und
         steuerlich begünstigten Mineralölen mittels zweidimensionaler Gaschromatographie
                                   mit massenselektivem Detektor
   1        Zweck und Anwendungsbereich
   1.1      Einleitung und Hinweise
            Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde ein
            gemeinsamer Markierstoff (ACCUTRACETM Plus) für Gasöle und Kerosin eingeführt. Im Interesse
            des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von
            Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein
            gemeinsames Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem
            ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt.
            Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE,
            Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von
            gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden
            und basiert auf der Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN).
            Der Markierstoff ist:
            ACCUTRACETM Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungs­
            mittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).




                                Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
            Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ Plus von mindestens
            12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht
            einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als
            14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
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   1.2     Anwendungsbereich
           Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von
           der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
   2       Prinzip
           Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit
           einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom
           injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch
           Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE
           wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und
           BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und
           quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die
           hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). Abbildung 2 zeigt
           ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen
           verwendet wird.




                              Abbildung 2: Schema des 2D-Heart-Cut GC-MS-Systems
                                     für den Nachweis von BPE in Mineralölen.

           Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
           Verfahren A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
           Verfahren B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
           Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung
           des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem
           Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben
           bei Verwendung des ISTD vor der Analyse verdünnt werden.
   3       Reagenzien und Materialien
   3.1     Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
   3.2     Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
   3.3     BPE (Reinheit ≥ 99 %).
   3.4     d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
   3.5     Gasöl mit und ohne Biodiesel (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und -B7).
           Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


   4       Analysengerät und Analysenparameter
   4.1     Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperatur­
           programmierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor
           (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronen­
           stoßionisationsquelle.
   4.2     Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung.
   4.3     Standardlaborglasgeräte.
   4.4     Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen).
   4.5     Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
   4.6     Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung).
   4.7     PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
   4.8     Chromatographiebedingungen
           Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die
           Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
           Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
           Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des
           PSD). Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder
           Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten
           Standardkonzentration in Xylol oder Toluol zu ermitteln.
           Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (z. B. Tailing) in
           der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer
           Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht
           entsprechend angepasst wird.
           Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
                                                                                                 Wert für PTV- oder
               Modul               Parameter                Wert für SSL-Einlass
                                                                                                   SSL-Einlass
            Probengeber Injektionsvolumen:             1 µl (10 µl Spritze) mit          0,2 µl (1 µl Spritze) mit
                                                       0,2 µl Luftpolster                0,02 µl Luftpolster
                          Lösungsmittelreinigungs­     2 mal 8 µl vor und 5 mal          2 mal 0,8 µl vor und 5 mal
                          zyklen:                      4 µl nach der Injektion           0,4 µl nach der Injektion
                          Probenspülzyklen:            2 mal mit 2 µl Probe              2 mal mit 0,4 µl Probe
                          Reinigungslösungsmittel:                                   Toluol
                          Viskositätsverzögerung:                                      2s
                          Aufziehgeschwindigkeit:              Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
                          Abgabegeschwindigkeit:                                   3000 µl/min
                          Injektionsgeschwindigkeit:                               6000 µl/min
            Einlass­      Liner:                                                   Ultra-inert
            system                                           (900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
                          Temperatur:                  250 °C oder 300 °C                300 °C und bis 400 °C nach
                                                                                         Heart Cut (PTV)
                          Splitverhältnis:             50:1 (mit ISTD),                  5:1 (mit ISTD),
                                                       100:1 (ohne ISTD)                 10:1 (ohne ISTD)
                                                       Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung
                                                                              mit ISTD.
                          Trägergas:                     Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min)
                                                          Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min)
                          Septumspülung:                                            3 ml/min
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                  Konfiguration 2
                                                              Konfiguration 1
                  Modul            Parameter                                                (SSL- oder PTV-Einlass mit
                                                      (SSL-Einlass und Rückspülung)
                                                                                             oder ohne Rückspülung)
            Kapillar­     Vorsäule:                   ohne                             z. B. deaktivierte Vorsäule
            säulen                                                                     (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
                          1. Säule:                   unpolare Hochtemperatur­         unpolare Hochtemperatur­
                                                      kapillarsäule mit 50 % Phe­      kapillarsäule mit 100 % Poly­
                                                      nylmethylpolysiloxan             dimethylsiloxan (L: 15 m,
                                                      (L: 15 m, ID: 0,25 mm,           ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
                                                      Film 0,15 µm)
                          2. Restriktor zum FID:      z. B. Leerkapillare              z. B. Leerkapillare
                                                      (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)          (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
                          3. Säule:                   GC/MS-Kapillarsäule mit po­      Kapillarsäule mit polar-
                                                      larer Polyethylenglykolphase     ionischer Flüssigphase
                                                      (L: 30 m, ID: 0,25 mm,           (L: 30 m, ID: 0,25 mm,
                                                      Film 1,0 µm)                     Film 0,2 µm)
            Säulen­       1. Säule:                   1 ml/min für 5,15 min,           1,075 ml/min für 4,3 min,
            flussraten                                dann –1 ml/min bis 15,167        dann -3 ml/min bis 15 min
                                                      min (Rückspülung)                (nur für Rückspülung)
                          2. Restriktor zum FID:      2,5 ml/min                       2,5 ml/min
                          3. Säule:                   Flusskontrolle via 2. Säule      Flusskontrolle via 2. Säule
                                                      (2,34 ml/min)                    (2,48 ml/min)
            Säulenofen                                100 °C für 0,5 min, 10 °C/min 100 °C für 1 min, 5 °C/min
                                                      bis 180 °C, 30 °C/min bis     bis 125 °C, 100 °C/min bis
                                                      260 °C, 260 °C halten für 4 260 °C, 260 °C halten für
                                                      min; Gesamtlaufzeit: 15,2     7,65 min; Gesamtlaufzeit:
                                                      min                           15 min oder ohne Rückspü­
                                                                                    lung: 100 °C für 1 min, 5 °C/
                                                                                    min bis 125 °C, 100 °C/min
                                                                                    bis 260 °C, 260 °C halten für
                                                                                    3 min, 10 °C/min bis 290 °C,
                                                                                    290 °C halten für 6,65 min;
                                                                                    Gesamtlaufzeit: 20 min
            PSD/          Ventil auf:                 4,94 min                         4,00 min
            Heart Cut
                          Ventil zu:                  5,07 min                         4,20 min
                           Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens
                                        der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
            FID           Temperatur:                                             285 °C
                          Air Flow:                                             400 ml/min
                          H2-Flow:                                              40 ml/min
                          Makeup (N2)-Flow:                                     25 ml/min
                          Datenrate:                                                20 Hz
            MSD           Transfer-Line-Temperatur:                               260 °C
                          EI-Quellentemperatur:                                   230 °C
                          Quadrupoltemperatur:                                    150 °C
                          Verstärkungsfaktor:                                        1,0
                          SIM Ionen BPE:                        m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
                          SIM Ionen d5-BPE                   m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
                          Dwell-Time:                                         jeweils 100 ms
                          Scanrate:                                             1,562 u/s
                          Detektor an:                8,0 min                          6,1 min
                          Detektor aus:               9,5 min                          7,6 min

           Tabelle 1: Chromatographiebedingungen
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


   5       Durchführung
   5.1     Allgemeines
           Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung
           sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese
           augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7)
           empfohlen.
   5.2     Voruntersuchung
           Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen,
           ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe
           des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische
           System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine
           Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der
           erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B.
           Standardlösung 9).
           Vorgehensweise:
           Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
           Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
           Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe detektiert wird, kann die Probe
           als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
           Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10 unbekannten Proben zu wiederholen.
   5.3     Verfahren A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
   5.3.1   Probenvorbereitung für die Quantifizierung
           Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen.
   5.3.2   Kontrollproben
           BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa
           10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8
           erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
   5.3.3   Standardlösungen mit BPE
   5.3.3.1 Stammlösungen
           Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-
           Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese
           Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
           Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
           Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur
           Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration
           von etwa 150 mg/l.
           Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf
           20 °C zu temperieren.
           Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige
           Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
   5.3.3.2 Standardlösungen
           Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen
           Stammlösungen hergestellt werden.
                                                                         Volumen BPE-Stamm-/
            Standard-    Zielkonzentration          Verdünnt aus                                  Endvolumen
                                                                               Standard
             lösung            [mg/l]        BPE-Stamm-/Standardlösung                               [ml]
                                                                                  [ml]
                1            15,000              Stammlösung II                   10                  100
                2            10,5000             Stammlösung II                   7                   100
                3             7,5000             Stammlösung II                   5                   100
                4             3,7500             Stammlösung II                  2,5                  100
                5             1,0500             Standardlösung 2                 10                  100
                6             0,5250             Standardlösung 2                 5                   100
                7             0,2100             Standardlösung 2                 2                   100
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
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                                                                              Volumen BPE-Stamm-/
            Standard-    Zielkonzentration          Verdünnt aus                                    Endvolumen
                                                                                    Standard
             lösung            [mg/l]        BPE-Stamm-/Standardlösung                                 [ml]
                                                                                       [ml]
                8             0,1050              Standardlösung 5                    10                100
                9             0,0525              Standardlösung 5                    5                 100
               10             0,0210              Standardlösung 5                    2                 100

           Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen

           Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf
           20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
           Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt)
           ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
           Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
           Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist
           möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
           Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
           Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
           Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
   5.4     Verfahren B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
   5.4.1   Probenvorbereitung für die Quantifizierung
           800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III
           (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler
           Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
           Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur
           unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter
           Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten
           Injektionsspritze.
           Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an
           der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen.
   5.4.2   Kontrollproben
           Siehe Abschnitt 5.3.2.
   5.4.3   Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
           ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-
           Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-
           BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
           Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
           ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt
           und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von
           etwa 100 mg/l.
           ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und
           bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa
           2 mg/l.
           Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.5) auf
           20 °C zu temperieren.
           Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards kann auch ein kommerziell
           erhältliches Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden.
   5.4.4   Standardlösungen mit BPE
           Siehe Abschnitt 5.3.3.
           Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierlösungen (fett gedruckt)
           ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
           Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
           Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
           Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
   5.5     Kalibrierung und Berechnung
           Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener
           Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


           Verfahren A):
           Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-
           Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in
           mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
           Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:



           mit
           a     = Steigung der Regressionsgeraden
           Y     = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
           Verfahren B):
           Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions
           (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in
           jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l
           aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit
           Hilfe der Regressionsgeraden wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
           Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:



           mit
           a     = Steigung der Regressionsgeraden
           Y'    = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu
                   quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
           Die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) und nach jeder Änderung am Gerät (z. B.
           MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines
           Qualitätskontrollfehlers durchgeführt.
           Qualitätssichernde Maßnahmen:
           Nach jeder Kalibrierung werden eine Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert.
           Nach der Messung von 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu
           vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Die Kalibrierung ist zu wiederholen,
           wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als 7 Messungen vorliegt.
           Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind
           und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
   6       Ergebnisangabe
           Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei
           Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von
           1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
           Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
   7       Präzisionsbezogene Kennwerte
   7.1     Arbeitsbereich und Linearität
           Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare
           Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999).
   7.2     Nachweis- und Bestimmungsgrenze
           Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten
           Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
           Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit
           einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu
           schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden Säulenkombinationen (4.8) und einem
           modernen MSD erreicht werden können.
                                                              Verfahren A)                 Verfahren B)
                                                            ohne ISTD [mg/l]              mit ISTD [mg/l]
            Nachweisgrenze (LOD)                                  0,01                         0,01
            Bestimmungsgrenze (LOQ)                               0,03                         0,04

           Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze

           Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungs­
           grenze.
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


   7.3     Robustheit
           Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten Unterschiede
           bei den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben festgestellt.
           Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet werden, da dort
           Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden. Es ist darauf zu achten,
           dass sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht wesentlich ändert.
   7.4     Spezifität und Selektivität
           Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-Chromatogramm
           basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch Begleitsubstanzen
           wie Biodiesel, Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in Designerkraftstoffen.
   7.5     Wiederfindung
           Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die Wiederfindung lag im
           Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet wurde.
   7.6     Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
           Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration
           abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der
           Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
                                                                      Verfahren A)                  Verfahren B)
                                                                    ohne ISTD [mg/l]               mit ISTD [mg/l]
            Wiederholbarkeit (r)                                r = 0,0236 X + 0,0111         r = 0,0175 X + 0,0273
            Vergleichbarkeit (R)                               R = 0,1107 X + 0,0442           R = 0,076 X + 0,0219
            Abhängigkeit der Standardabweichung
            nach Horwitz-Prognose                                            SDHorw = 0,1075 X + 0,0331

           Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie lineare Regression der prognostizierten Standardabweichung nach
           Horwitz
   7.7     Messunsicherheit
           Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem „Handbuch zur
           Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien“ vom 15. März 2005 in Verbindung mit dem
           „Nordtest Report TR 537“ (Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien,
           Fassung vom 13. Oktober 2003) abzuschätzen.
   8       Anhänge
           Anhang 1: Chromatogramme




                                          Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
           Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-
           Chromatogramm.




                                   Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD
                                 (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
BGBl. 2025, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32




                                         Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD
                          bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD, Split 1:100)




                                Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD


           Anhang 2: Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
           Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie aus dem
           Jahr 2023.
                                                       ILIADe 606 Methode                      ILIADe 606 Methode
                                                           Verfahren A                             Verfahren B
                                              Robuster     Wiederhol-   Vergleich-   Robuster      Wiederhol-   Vergleich-
                  n-Butylphenylether          Mittelwert    barkeit      barkeit     Mittelwert     barkeit      barkeit
                                                 xpt           r             R           xpt           r             R
            Probe 1                             0,11         0,00           0,03        0,12         0,00           0,03
            (B0 ≈ 0.11 mg/l BPE)
            Probe 2                             1,98         0,08           0,25        1,98         0,08           0,20
            (B0 ≈ 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l
            SY 124)
            Probe 3                             4,91         0,11           0,42        4,93         0,14           0,36
            (B0 ≈ 5.00 mg/l BPE)
            Probe 4                            10,31         0,25           0,81        10,32        0,14           0,81
            (B0 ≈ 10.00 mg/l BPE)
            Probe 5                            15,01         0,31           1,46        15,22        0,25           1,15
            (B0 ≈ 15.00 mg/l BPE)
BGBl. 2025, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33



                                                          ILIADe 606 Methode                     ILIADe 606 Methode
                                                              Verfahren A                            Verfahren B
                                                 Robuster     Wiederhol-   Vergleich-   Robuster     Wiederhol-   Vergleich-
                    n-Butylphenylether           Mittelwert    barkeit      barkeit     Mittelwert    barkeit      barkeit
                                                    xpt           r             R          xpt           r             R
             Probe 6                               0,17         0,00           0,03       0,18         0,00           0,00
             (B0 ≈ 0.17 mg/l BPE)
             Probe 7                               7,02         0,20           0,84       7,07         0,17           0,36
             (B10 ≈ 7.00 mg/l BPE)
             Probe 8                              12,19         0,36           1,62      12,28         0,28           0,78
             (B0 (85 %) + HVO (15 %),
             ≈ 12.00 mg/l BPE)
             Probe 9                              10,07         0,28           1,68      10,11         0,20           1,09
             (Kerosin ≈ 10.00 mg/l BPE,
             7.3 mg/l SY 124)
             Probe 10                              7,92         0,17           1,15       8,07         0,22           0,81
             (Designerkraftstoff
             ≈ 8.00 mg/lBPE)
             Probe 11                             11,65         0,28           1,20      11,69         0,25           0,87
             (B7 + BPE from JRC-GEEL
             ≈ 11.70 mg/l BPE)

            Tabelle 5: Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit – mit und ohne ISTD“.



                                                          Artikel 5

           Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
   Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird durch die folgende Anlage (zu § 2 Absatz 1) ersetzt:
                                                                                                                   „Anlage
                                                                                                          (zu § 2 Absatz 1)
  Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. die Steuerbefreiungen nach
     a) § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes,
     b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
     c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
  2. die Steuerermäßigungen nach
     a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
     b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
     c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
  3. die Steuerentlastungen nach
     a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
     b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,
     c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,
     d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
     e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
     f)   § 56 des Energiesteuergesetzes,
     g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
     h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
     i)   § 9c des Stromsteuergesetzes,
     j)   § 10 des Stromsteuergesetzes,
BGBl. 2025, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


     k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
     l)   § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
     m) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“


                                                   Artikel 6

                  Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
   Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch
Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 10 Außerkrafttreten“.
2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
                                                       „§ 10

                                                  Außerkrafttreten
     Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“


                                                   Artikel 7

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 20 und 21 sowie Artikel 4 Nummer 27 bis 29 treten am 1. Januar 2027
in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Lars Klingbeil
BGBl. 2025, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und
   Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46)
2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
   Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
   Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L,
   2025/90265, 24.3.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom
   30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines
   gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.2.2022,
   S. 52)
4. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
   Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023,
   S. 1; L, 2025/90782, 3.10.2025), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1788,
   15.7.2024) geändert worden ist




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 340. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes d4919a71d109ecfe….