§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 85/19Zitiert von 2
- BFH, 19.10.2021 – VII R 26/20Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher VerhältnismäßigkeitsgrundsatzZitiert von 7
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
- BFH, 27.01.2016 – VII R 11/15Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 13.10.2022 – 4 V 36/22
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.