Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

§ 51 § 53