§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/52#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 52 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 85/19Zitiert von 2
- BFH, 19.10.2021 – VII R 26/20Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher VerhältnismäßigkeitsgrundsatzZitiert von 7
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
- BFH, 27.01.2016 – VII R 11/15Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 13.10.2022 – 4 V 36/22
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.07.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
-
26.06.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.