Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 8 U 129/15Zitiert von 7
- OLG München, 20.04.2023 – 29 U 3369/21Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2019 – VIII ZR 224/18Stromlieferungsvertrag: Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des StromlieferantenZitiert von 23
- LG München II, 27.05.2021 – 17 HK O 8876/20
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2025 – 15 U 253/23
- OLG Celle, 04.03.2025 – 13 U 60/24
- OLG Köln, 14.02.2025 – 6 U 73/24Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 40 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40#abs-1 (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40#abs-2 (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40#abs-3 (3) Strom- oder Gaslieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40#abs-4 (4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.