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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2034

BGBl. 2016 I S. 2034 · 161.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
                                                           Gesetz
                                          zur Digitalisierung der Energiewende
                                                            Vom 29. August 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1

                      Gesetz
     über den Messstellenbetrieb und die Daten-
    kommunikation in intelligenten Energienetzen
        (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)1

                        Inhaltsübersicht
                                 Teil 1
                     Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                                 Teil 2
                         Messstellenbetrieb

                              Kapitel 1
                  Rechte und Pflichten
            im Zusammenhang mit dem Mess-
         stellenbetrieb und dessen Finanzierung
§    3    Messstellenbetrieb
§    4    Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs
§    5    Auswahlrecht des Anschlussnutzers
§    6    Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das
          Auswahlrecht des Anschlussnutzers
§ 7       Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; be-
          sondere Kostenregulierung
§ 8       Messstelle
§ 9       Messstellenverträge
§ 10      Inhalt von Messstellenverträgen
§ 11      Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellen-
          betriebs
§ 12      Rechte des Netzbetreibers
§ 13      Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

                              Kapitel 2
           Wechsel des Messstellenbetreibers

§ 14      Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 15      Mitteilungspflichten beim Übergang
§ 16      Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht

§ 17      Wechsel des Anschlussnutzers
§ 18      Ausfall des Messstellenbetreibers

                              Kapitel 3
     Technische Vorgaben zur Gewährleistung
       von Datenschutz und Datensicherheit
     beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme
§ 20 Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das
     Smart-Meter-Gateway

1
    In diesem Gesetz finden sich technische Vorgaben, die in Teil 2 im
    Kapitel 3 zusammengefasst sind. Diese Regelungen wurden notifiziert
    gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfah-
    ren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften
    für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
    17.9.2015, S. 1).

§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme
§ 22 Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway
     durch Schutzprofile und Technische Richtlinien
§ 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway
§ 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway
§ 25 Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung
§ 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
§ 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen
     Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung
§ 28 Inhaber der Wurzelzertifikate

                        Kapitel 4
            Ergänzende Rechte und
       Pflichten im Zusammenhang mit
 dem Messstellenbetrieb mit modernen Mess-
einrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsyste-
     men und modernen Messeinrichtungen
§ 30 Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten
     Messsystemen
§ 31 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-
     stellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
§ 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-
     stellen mit modernen Messeinrichtungen
§ 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz
§ 34 Anpassung von Preisobergrenzen
§ 35 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs
§ 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellen-
     betreibers
§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellen-
     betreibers
§ 38 Zutrittsrecht

                        Kapitel 5
          Liegenschaftsmodernisierung;
             Anbindungsverpflichtung

§ 39 Liegenschaftsmodernisierung
§ 40 Anbindungsverpflichtung

                        Kapitel 6

              Übertragung der
    Grundzuständigkeit für moderne Mess-
 einrichtungen und intelligente Messsysteme

§ 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 42 Fristen
§ 43 Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzustän-
     digkeit
§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 45 Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung
     der Grundzuständigkeit

                        Kapitel 7
        Verordnungsermächtigungen;

        Festlegungskompetenzen der
   Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift

§ 46 Verordnungsermächtigungen
§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur

§ 48 Übergangsvorschrift
BGBl. 2016, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
                           Teil 3
                  Regelungen zur
   Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

                        Kapitel 1

               Berechtigte;
      Allgemeine Anforderungen an die

 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

§ 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
     Daten
§ 50 Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und
     Nutzung von Daten
§ 51 Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
     von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-
     Meter-Gateway-Administrators
§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation
§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers
§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge

                        Kapitel 2

           Zulässiger Umfang der
  Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55   Messwerterhebung Strom
§ 56   Erhebung von Netzzustandsdaten
§ 57   Erhebung von Stammdaten
§ 58   Messwerterhebung Gas
§ 59   Weitere Datenerhebung

                        Kapitel 3

            Besondere Anforderungen
            an die Datenverarbeitung
          und -nutzung; Übermittlungs-
       und Archivierungspflicht; Löschung
                        Abschnitt 1

             Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Lö-
     schung
§ 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei
     intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrich-
     tungen
§ 62 Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers
§ 63 Übermittlung von Stammdaten; Löschung
§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung

§ 65 Weitere Datenübermittlung

                        Abschnitt 2
                 Zulässiger Datenaustausch:
Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
§ 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Über-
     mittlungspflicht; Löschung
§ 67 Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbe-
     triebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht;
     Löschung

§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwort-
     lichen; Übermittlungspflicht; Löschung

§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten;

     Übermittlungspflicht; Löschung
§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers;
     weiterer Datenaustausch

                        Abschnitt 3
                   Besondere Fallgruppen
§ 71 Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädi-
     gungen
§ 72 Öffentliche Verbrauchseinrichtungen
§ 73 Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme

                        Kapitel 4
          Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;
     Festlegungen der Bundesnetzagentur

§ 74 Verordnungsermächtigung
§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur

                           Teil 4

     Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden

§ 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 77 Bericht der Bundesnetzagentur
Anlage    Übersicht über die Schutzprofile und Technischen
          Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
          Informationstechnik

                          Te i l 1
        Allgemeine Bestimmungen

                            §1

                  Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz trifft Regelungen
1. zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebun-
   denen Energieversorgung mit modernen Messein-
   richtungen und intelligenten Messsystemen,
2. zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur
   freien Wahl eines Messstellenbetreibers,

3. zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und
   Netzbetrieb,

4. zu technischen Mindestanforderungen an den Ein-
   satz von intelligenten Messsystemen,
5. zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation
   und zur allgemeinen Datenkommunikation mit
   Smart-Meter-Gateways,

6. zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mess-
   werten und weiteren personenbezogenen Daten zur
   Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von
   Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfül-
   lung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

                            §2

                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
 1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Erzeugungsan-
    lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
    21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2
    des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
    S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015
    (BGBl. I S. 2498),

 2. Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbaube-

    rechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das

    an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist
    oder die natürliche oder juristische Person, in deren
    Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Ener-
    gieversorgungsnetz angeschlossen wird,
 3. Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzan-
    schlusses berechtigte Letztverbraucher oder Be-
    treiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-
    bare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
    Kopplungsgesetz,
 4. grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betrei-
    ber von Energieversorgungsnetzen, solange und
BGBl. 2016, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
   soweit er seine Grundzuständigkeit für den Mess-
   stellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes
   Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unter-
   nehmen, das die Grundzuständigkeit für den Mess-
   stellenbetrieb nach § 43 übernommen hat,
 5. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die
    Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellen-
    betriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzge-
    biets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5
    und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
 6. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für
    moderne Messeinrichtungen und intelligente Mess-
    systeme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des
    Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtun-
    gen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen
    Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach
    Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messein-
    richtungen und intelligenten Messsystemen auszu-
    statten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5
    und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
 7. intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-
    Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz einge-
    bundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung
    elektrischer Energie, das den tatsächlichen Ener-
    gieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit
    widerspiegelt und den besonderen Anforderungen
    nach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleis-
    tung des Datenschutzes, der Datensicherheit und
    Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen
    Richtlinien festgelegt werden können,

 8. Letztverbraucher: natürliche oder juristische Perso-
    nen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für
    den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von
    Elektrofahrzeugnutzern beziehen,

 9. Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde

    Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur

    das Smart-Meter-Gateway benutzt,

10. Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in
    Verbindung mit anderen Messgeräten für die Ge-
    winnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt
    wird,
11. Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steue-
    rungs- und Kommunikationseinrichtungen zur si-
    cheren Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung
    von Messdaten und zur sicheren Anbindung von

    Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an

    Zählpunkten eines Anschlussnutzers,

12. Messstellenbetreiber: der grundzuständige Mess-
    stellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe
    des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9
    wahrnimmt,
13. Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz ein-
    gebundene Messeinrichtung,

14. Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer

    über einen bestimmten Zeitraum entnommene, er-

    zeugte oder eingespeiste Energiemengen,

15. moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung,
    die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und
    die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und
    über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kom-
    munikationsnetz eingebunden werden kann,

16. Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte
    und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder
    herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzu-
    standes verwendet werden können,
17. Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rah-
    men der Aufbereitung von Messwerten rechneri-
    sche Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder
    Messwertreihen überbrücken oder unplausible
    Messwerte korrigieren,
18. Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise-
    oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Ver-
    brauchsanlagen,
19. Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit
    eines intelligenten Messsystems, die ein oder
    mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere
    technische Einrichtungen wie insbesondere Er-
    zeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
    gesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der
    Datensicherheit und Interoperabilität unter Beach-
    tung der besonderen Anforderungen von Schutz-
    profilen und Technischen Richtlinien nach § 22
    Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz
    einbinden kann und über Funktionalitäten zur Er-
    fassung, Verarbeitung und Versendung von Daten
    verfügt,
20. Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natür-
    liche oder juristische Person, die als Messstellen-
    betreiber oder in dessen Auftrag für den techni-
    schen Betrieb des intelligenten Messsystems ver-
    antwortlich ist,

21. Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein Sys-
    tem zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von
    digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität
    und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und

    den gesicherten Datenaustausch der verschiede-

    nen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gate-

    ways sicherstellt,
22. Stammdaten: Informationen über Art und techni-
    sche Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie
    Art der kommunikativen Anbindung von an das
    Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23. Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektri-
    schen Energie oder Volumenmengen zu verschie-
    denen Tarifstufen,

24. technischer Betrieb des intelligenten Messsystems:

    die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration,

    Administration, Überwachung und Wartung des
    Smart-Meter-Gateways und der informationstech-
    nischen Anbindung von modernen Messeinrichtun-
    gen und anderen an das Smart-Meter-Gateway
    angebundenen technischen Einrichtungen sowie
    Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und
    sonstiger Dienste,
25. technischer Betrieb der Messstelle: die Installation,

    Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration,

    Überwachung und Wartung der modernen Mess-

    einrichtungen und intelligenten Messsysteme ein-
    schließlich der informationstechnischen Anbindung
    von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-
    Meter-Gateway angebundenen technischen Ein-
    richtungen sowie Ermöglichung weiterer energie-
    wirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
BGBl. 2016, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
26. Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptogra-
    fie und Informationssicherheit selbst signiertes

    Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, wel-

    ches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordne-
    ten Zertifikate zu bestätigen,

27. Zählerstandsgangmessung: die Messung einer

    Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von

    elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zähler-

    stände von Gasmengen,

28. Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss
    messtechnisch erfasst wird.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

                        Te i l 2

             Messstellenbetrieb

                       Kapitel 1

              Rechte und Pflichten
          im Zusammenhang mit dem
   Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

                          §3
                  Messstellenbetrieb

   (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzu-
ständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine
anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen
worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-
Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeord-
net.

  (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Auf-
gaben:

1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und
   ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie
   Gewährleistung einer mess- und eichrechtskon-
   formen Messung entnommener, verbrauchter und
   eingespeister Energie einschließlich der Messwert-
   aufbereitung und form- und fristgerechten Daten-
   übertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2. technischer Betrieb der Messstelle nach den Maß-
   gaben dieses Gesetzes einschließlich der form-
   und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe
   dieses Gesetzes,
3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus die-
   sem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den
   §§ 46 und 74 ergeben.
   (3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf
den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Mess-
einrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Mess-
systemen oder intelligenten Messsystemen.

   (4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausge-
staltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs ver-

pflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen

Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen
und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeits-
bereichen der Energieversorgung ist über die buchhal-
terische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c
und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden.

                          §4

                Genehmigung des

       grundzuständigen Messstellenbetriebs

  (1) Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den
Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-

kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie

entscheidet über die Erteilung der Genehmigung inner-

halb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Antragsunterlagen.

  (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetrei-
ber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach
§ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum
Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Ge-
nehmigung nicht beantragen musste.

   (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,

technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen
Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften die-
ses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß
gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Mess-
stellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen
Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnah-
men vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen,
das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3
darstellen würde.

                          §5

        Auswahlrecht des Anschlussnutzers

   (1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Ab-
satz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt
werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier
Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewähr-
leistet ist.

   (2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber
sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechsel-
prozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und
einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich
zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat
personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es
sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas
anderes.

                          §6
                 Auswahlrecht des
             Anschlussnehmers; Folgen
    für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers

   (1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Ja-
nuar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbe-
treiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

1. dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom

   mit intelligenten Messsystemen auszustatten,

2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom
   mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb
   der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über
   das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelange-
   bot) und
BGBl. 2016, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
3. den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden be-
   troffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne
   Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für
   den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb
   durchzuführen.
   (2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus
Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Mess-
stellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungs-
los, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abge-
laufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von
fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts
und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei
Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller
Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit
einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur
Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen;
bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1
sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf
Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
   (3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer
spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahl-
rechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante
Ausübung zu informieren. Die Information muss Fol-
gendes enthalten:
1. eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfül-
   lung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
2. die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetrei-
   berwechsels und Erläuterungen zur Durchführung
   der Liegenschaftsmodernisierung sowie

3. Angaben zum Messstellenvertrag des Anschluss-

   nehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb

   und deren künftiger Abrechnung.

   (4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von
seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht,
besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach

§ 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Text-

form zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur

Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur

Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Aus-

wahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht

eingeschränkt werden.

   (5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom An-
schlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei
verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellen-
betrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelange-
bote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein
und eine Prognose bezüglich der Kosten der An-
schlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Mess-

stellenbetriebs enthalten.

                         §7

                   Entgelt für den
          grundzuständigen Messstellen-
       betrieb; besondere Kostenregulierung
   (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für
die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die
Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte
für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsyste-
men und modernen Messeinrichtungen sind Bestand-
teil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10.
Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des
Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsyste-
men sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-

nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, sowie
§ 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)
geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
   (2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetrei-
bers für den Messstellenbetrieb von modernen Mess-
einrichtungen und intelligenten Messsystemen sind
weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den
§§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch
bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des
Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die
Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netz-
betreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein
Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht
erhoben.
   (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung
dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.

                           §8
                        Messstelle
   (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen
der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und
Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fäl-
len des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsver-
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und

des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverord-

nung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396)

hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grund-
versorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit
dies technisch möglich ist.

   (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den

mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforde-

rungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem

Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung

und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein

Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanfor-
derungen genügen. Die Mindestanforderungen des
Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und
diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche
Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

                           §9

                 Messstellenverträge

  (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs be-
darf folgender Verträge des Messstellenbetreibers
(Messstellenverträge):

1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussneh-
   mer,
2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei
   jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5
   und 6.

§ 54 ist zu beachten.
  (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach
Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des
BGBl. 2016, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem
Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelie-
ferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis
eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.

   (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem An-
schlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2,
kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzu-
ständigen Messstellenbetreiber und dem Anschluss-
nutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande,
dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intel-
ligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun-
gen kommt der Vertrag entsprechend den nach Ab-
satz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige
Verbrauchsgruppe zustande.
   (4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind ver-
pflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des
Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Ge-
setze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf
diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entschei-
dungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedin-
gungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im In-
ternet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen
Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den min-
destens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmen-
verträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

                         § 10
          Inhalt von Messstellenverträgen

  (1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des
Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in
dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Ab-
satz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.

  (2) Messstellenverträge müssen insbesondere Fol-
gendes regeln:

1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und
   Regelungen zur Messstellennutzung,

2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 ein-
   schließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,

4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur
   gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu ver-
   wendenden Datenformate und Inhalte sowie die
   hierfür geltenden Fristen,
5. die Haftungsbestimmungen,

6. die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertra-
   ges einschließlich der Pflichten bei Beendigung des
   Vertrages,

7. die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von
   Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle
   elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, ein-
   schließlich der Adresse der elektronischen Post.
  (3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen
enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschluss-
nutzers oder des Anschlussnehmers behindern.

                          § 11
              Dokumentationspflicht;
      Sicherstellung des Messstellenbetriebs

  (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz-
betreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der
Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
   (2) Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass
zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Mess-
stellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt,
kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorüber-
gehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs er-
greifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Mess-
stellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstat-
tung mit intelligenten Messsystemen oder modernen
Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der
grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der
Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des
Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für
die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für
moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsys-
teme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
   (3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber
den Verlust, die Beschädigung und Störungen der
Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Text-
form mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädi-
gung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrich-
tungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der
Messstelle wiederherzustellen.

                          § 12
             Rechte des Netzbetreibers

   Der Netzbetreiber ist zur Erfüllung gesetzlicher Ver-
pflichtungen berechtigt, vom Messstellenbetreiber, ins-
besondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach
den §§ 17 und 24 der Niederspannungsanschlussver-
ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder
den §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung
vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die
notwendigen Handlungen an der Messstelle zu verlan-
gen.

                          § 13
                    Nutzung des
       Verteilernetzes zur Datenübertragung
   Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messda-
tenübertragung gegen ein angemessenes und diskrimi-
nierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen
Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz
des Netzbetreibers zu erhalten.

                       Kapitel 2
        Wechsel des Messstellenbetreibers

                          § 14

        Wechsel des Messstellenbetreibers
   (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbe-
treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,
nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber
mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklä-
rung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des An-
   schlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das
BGBl. 2016, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
  Handelsregister eingetragen sind, das Registerge-
  richt und die Registernummer,
2. die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder
   den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des
   neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unterneh-
   men, die in das Handelsregister eingetragen sind,
   das Registergericht und die Registernummer, und
4. den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen wer-
   den soll.

    (2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung

nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat,

müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energie-

lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durch-

führung und Abwicklung des Wechsels des Messstel-

lenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format
nutzen.

  (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf

kein gesondertes Entgelt erhoben werden.

                         § 15

        Mitteilungspflichten beim Übergang

   Der neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den
nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betrof-
fene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen:
1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe-
   triebs und
2. seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das
   zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine
   schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermög-
   lichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
   Post.
Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt
eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netz-
betreiber.

                         § 16
                Übergang technischer
             Einrichtungen; Meldepflicht

   (1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs
muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen
Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Mes-
sung vorhandenen technischen Einrichtungen vollstän-
dig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum
Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die
Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekom-
munikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemes-
sung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.
   (2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem
Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss
der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen
technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen
Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt un-
entgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtun-
gen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden,
wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten
Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber
auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
   (3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch-
führt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen
der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem
grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform

mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und
Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu
beheben und den Verlust zu ersetzen.

                          § 17

           Wechsel des Anschlussnutzers
   Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnut-
zers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durch-
führt, auf Verlangen des grundzuständigen Messstel-
lenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum
von längstens drei Monaten den Messstellenbetrieb

fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages

des neuen Anschlussnutzers durchgeführt werden

kann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzu-

ständigen Messstellenbetreiber zu entrichtendes ange-

messenes Entgelt.

                          § 18

         Ausfall des Messstellenbetreibers

   (1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder
fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass
zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den

Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige
Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unver-
züglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem
Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 ge-
nannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt
werden.
   (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,
ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berech-
tigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe
des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.

                       Kapitel 3
             Technische Vorgaben zur
   Gewährleistung von Datenschutz und Daten-
sicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

                          § 19

                    Allgemeine
          Anforderungen an Messsysteme

  (1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensi-
cherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
  (2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und
Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
aus den §§ 21 und 22 genügen.
   (3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsyste-
men ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhal-
tung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in ei-
nem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses
Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfah-
ren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der
Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits-
und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate
können befristet, beschränkt oder mit Auflagen ver-
sehen werden.
   (4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-
men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
cherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
BGBl. 2016, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der
Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle
gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugäng-
licher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungs-
verfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen.
   (5) Messsysteme, die den besonderen Anforderun-
gen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dür-
fen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 die
technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten
Messsystemen feststellt, mindestens jedoch bis zum
31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. De-
zember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Ein-
bau genutzt werden,
1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen
   Gefahren verbunden ist und
2. solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum
   Einbau und zur Nutzung eines Messsystems be-
   steht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das
   Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze
   2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem
   Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung
   widerrufen.
Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach
§ 29 nicht.

                         § 20
                   Anbindbarkeit
              von Messeinrichtungen
       für Gas an das Smart-Meter-Gateway
   (1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver-
baut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-
Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an
das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von
Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem
in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der
Anlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu
entsprechen.
    (2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den beson-
deren Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dür-
fen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit regis-
trierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezem-
ber 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab
Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit
unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.

                         § 21
               Mindestanforderungen
            an intelligente Messsysteme
  (1) Ein intelligentes Messsystem muss
1. die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermitt-
   lung, Protokollierung, Speicherung und Löschung
   von aus Messeinrichtungen stammenden Messwer-
   ten gewährleisten, um
  a) eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwe-
     cken durchführen zu können,
  b) eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrau-
     chern, von Anlagen im Sinne von § 14a des
     Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungs-
     anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

     und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durch-
     führen zu können sowie die zuverlässige Admi-
     nistration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen
     zu gewährleisten,
  c) die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsan-
     lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
     und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen
     zu können und
  d) Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen
     und Protokolle über Spannungsausfälle mit Da-
     tum und Zeit erstellen zu können,

2. eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des
   Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem
  a) den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Infor-
     mationen über die tatsächliche Nutzungszeit be-
     reitzustellen,
  b) abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zu-
     gehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur
     Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,
  c) historische Energieverbrauchswerte entspre-
     chend den Zeiträumen der Abrechnung und Ver-
     brauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des
     Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorange-
     gangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,
  d) historische tages-, wochen-, monats- und jahres-
     bezogene Energieverbrauchswerte sowie die
     Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur
     Verfügung stellen zu können und
  e) die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1
     zur Verfügung zu stellen,
3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen
   durchsetzen, um
  a) über eine sichere und leistungsfähige Fernkom-
     munikationstechnik die sichere Administration
     und Übermittlung von Daten unter Beachtung
     der mess- und eichrechtlichen und der daten-
     schutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,
     wobei das Smart-Meter-Gateway neben der
     verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-
     Gateway-Administrator vermittelte und über-
     wachte zusätzliche, zuverlässige und leistungs-
     fähige Art der Fernkommunikation offen sein
     muss,
  b) eine interne und externe Tarifierung sowie eine
     Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-
     Gateway durch dessen Administrator unter Be-
     achtung der eich- und datenschutzrechtlichen
     Vorgaben zu ermöglichen,
  c) einen gesicherten Empfang von Messwerten von
     Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie
     von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
  d) eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsan-
     lagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen
     Systemen zu ermöglichen,
4. ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das
  a) offen für weitere Anwendungen und Dienste ist
     und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung
     von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei
     nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte
     energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit
     der Netzbetreiber liegende Messungen und
BGBl. 2016, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
       Schaltungen stets und vorrangig ermöglicht wer-
       den müssen,

  b) ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-
     Administrator konfigurierbar ist und

  c) Software-Aktualisierungen empfangen und verar-
     beiten kann,
5. die Grenzen für den maximalen Eigenstromver-
   brauch für das Smart-Meter-Gateway und andere
   typischerweise an das intelligente Messsystem
   angebundene Komponenten einhalten, die von der
   Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4
   festgelegt werden und
6. die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach
   § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach
   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-

   Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.

   (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d
sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen
müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt
werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden
sind oder eingebaut werden, bei denen keine der
Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligen-
ten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.

  (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen

müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Mess-
systemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19
Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.

  (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere
Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1
auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert
werden.

                         § 22

             Mindestanforderungen an

          das Smart-Meter-Gateway durch
       Schutzprofile und Technische Richtlinien

  (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten
Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz,
Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand
der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an
1. die Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Über-
   mittlung, Speicherung und Löschung von Mess-
   werten, damit zusammenhängenden Daten und
   weiteren über ein intelligentes Messsystem oder
   Teile davon geleiteten Daten,
2. den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-
   cher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Mess-
   daten,
3. die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-
   Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle
   im Weitverkehrsnetz und

4. die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme
   und Teile davon.

   (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne
von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage
aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-

technik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes-

anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2
bekannt gemacht.

   (3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung
von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben
zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit
und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu An-
forderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-
Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende
Mindestanforderungen enthalten
1. an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funk-
   tionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
2. an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
3. zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das
   Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung und

4. an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle

   des Smart-Meter-Gateway.
   (4) Technische Richtlinien haben technische Anfor-
derungen an die Interoperabilität von intelligenten
Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponen-
ten zu beschreiben. Sie müssen insbesondere folgende
Mindestanforderungen enthalten an:

1. die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2. die Kommunikationsverbindungen und Protokolle

   des Smart-Meter-Gateway,

3. die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die
   Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-
   Meter-Gateway,

4. die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absi-
   cherung der Kommunikation und Authentifizierung
   der Datennutzer,
5. die einzusetzenden kryptographischen Verfahren
   und
6. die Architektur          der    Smart-Metering-Public-Key-

   Infrastruktur.

Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die
Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige
Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administra-
tor gewährleistet werden muss. Auch haben sie organi-
satorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-
Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zer-
tifizierungsverfahren zu bestimmen.
   (5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden,
die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut
werden können.

                                  § 23
                     Sichere Anbindung
                an das Smart-Meter-Gateway
   (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten
Messsystems muss zur Gewährleistung von Daten-
schutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem
Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen
sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:

2
    Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
    mationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff
    „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet:
    „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart
    Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die
    Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1
    findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/
    SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.
BGBl. 2016, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
1. moderne Messeinrichtungen,
2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setz,

3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschafts-
   gesetzes und sonstige technische Einrichtungen
   und
4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Ab-
   satz 1.
  (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne
von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und
Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der je-
weils geltenden Fassung eingehalten werden.

   (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden,
die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut
werden können.

                          § 24

      Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway
   (1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstech-
nischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müs-
sen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizie-
rungsverfahrens nach den Common Criteria durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

zertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gate-

ways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gate-

way-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nach-

weispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundes-

amt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt
und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisie-
rung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-
Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat
zur Konformität nach der Technischen Richtlinie dem
Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.

  (2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes

vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-

Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom

17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

   (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

tionstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Ab-

satz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit
Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch
begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kon-
tinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die
ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach
Absatz 2 bleiben unberührt.
   (4) Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart-
Meter-Gateway-Administrator nachgewiesenes Zertifi-
kat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht
als Bestandteil eines intelligenten Messsystems ver-
wendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Mess-
systeme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1
eingebaut werden können.

                          § 25
               Smart-Meter-Gateway-
             Administrator; Zertifizierung
   (1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss
einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligen-
ten Messsystems gewährleisten und organisatorisch si-
cherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation,

Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Über-
wachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways
und der informationstechnischen Anbindung von Mess-
geräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway
angebundenen technischen Einrichtungen verantwort-
lich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-
Administrator auch die Durchführung von weiteren An-
wendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-
Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gate-
ways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 ver-
wenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen
von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach
§ 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mit-
zuteilen.

   (2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems
muss die Stromentnahme im ungemessenen Bereich

erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungs-
fähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden,
die Folgendes gewährleistet:
1. die sichere Administration und Übermittlung von Da-
   ten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutz-
   rechtlicher Vorgaben und,

2. soweit erforderlich, die sichere Administration von

   Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-

   gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-

   gesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Ener-

   giewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.

   (3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs
haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, de-
ren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbe-
treiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit
Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden

sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle

für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwen-

digen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbe-

sondere

1. alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträ-

   gen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen

   sind,

2. alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung,
   Administration und Steuerung von Anlagen nach
   Absatz 2 Nummer 2.
Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1
haben ebenfalls die Administration der Messwertverar-
beitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2
benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen.
Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen
kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmen-
verträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern,
Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
   (4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist ver-
pflichtet,
1. ein Informationssicherheitsmanagementsystem ein-
   zurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
2. für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Tech-
   nischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im
   Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzep-
   tion die notwendigen und angemessenen Maßnah-
BGBl. 2016, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
    men zur Informationssicherheit zu erarbeiten und
    umzusetzen,
3. die weiteren organisatorischen und technischen An-
   forderungen zu erfüllen, die sich aus den Techni-
   schen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
4. die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich
   etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskon-
   zeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der
   Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren re-

   gelmäßig auditieren zu lassen und

5. den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zustän-
   digen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Ver-
   wendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei
   zu ermöglichen.
   (5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein
Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifi-
zierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß
ISO/IEC 270063 bei einer nach dem Akkreditierungs-
stellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der
Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4
Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert
wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2
und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gate-
way-Administrators entsprechend anzuwenden.

                              § 26

                Aufrechterhaltung eines
            einheitlichen Sicherheitsniveaus
   (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines
bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den
Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit er-
forderlich folgende Maßnahmen durch:
1. die Analyse, Priorisierung und Bewertung von
   Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie

   die Entscheidung über Software-Updates zu deren

   Behebung und über sonstige Maßnahmen des

   Smart-Meter-Gateway-Administrators,

2. die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen
   der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach

   § 22 Absatz 2,

3. die Einbringung von neuen Versionen der Schutzpro-
   file und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2
   in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende
   Freigabe.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einverneh-
mens nach Satz 1 eine nachträgliche Informations-
pflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Be-
hörden.

   (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt

für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen In-

ternetseiten4 bereit. Das Bundesministerium für Wirt-

3
  www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?

  csnumber=59144.
4
  www.bsi.bund.de

schaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maß-
nahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich
zu informieren.

                         § 27
             Weiterentwicklung von
    Schutzprofilen und Technischen Richtlinien;
      Ausschuss Gateway-Standardisierung

   (1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien

sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und
von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden erarbei-
tet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der
Bundesnetzagentur nach § 47 durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik im Einverneh-
men mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standar-
disierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im
Anschluss anzuhören.
  (2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung ge-
hören an:

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
   technik,

3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

4. die Bundesnetzagentur sowie
5. je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundes-
   ebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils
   die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern
   und Anwendern vertreten; die Bestimmung der
   Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bun-
   desministeriums für Wirtschaft und Energie.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit beraten.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine

Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Stan-

dardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mit-
gliedschaft ist ehrenamtlich.

   (4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und

Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorzulegen.
Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie erfolgt eine Bekanntgabe
der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Tech-
nischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

                         § 28

            Inhaber der Wurzelzertifikate

   Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-

technik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für die Smart-

Metering-Public-Key-Infrastruktur; für die Teilnahme an

der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur gelten die
Bestimmungen der Zertifizierungsrichtlinie des Bundes-

amtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
BGBl. 2016, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
                       Kapitel 4

              Ergänzende Rechte und
       Pflichten im Zusammenhang mit dem
     Messstellenbetrieb mit modernen Mess-
  einrichtungen und intelligenten Messsystemen

                          § 29
           Ausstattung von Messstellen
          mit intelligenten Messsystemen
         und modernen Messeinrichtungen
   (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben,
soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach
§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts-
festen Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie
folgt auszustatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
   brauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei sol-
   chen Letztverbrauchern, mit denen eine Verein-
   barung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
   besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung
   über 7 Kilowatt.

   (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können,
soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach
§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts-
festen Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen
ausstatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
   brauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden so-
   wie

2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1
   bis einschließlich 7 Kilowatt.

   (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstat-
tung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen
vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich
vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbe-
treiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei
Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens
mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die
Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten
und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im
Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom
18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstel-
lung des Gebäudes zu erfolgen.
  (4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.

   (5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ge-
nügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er min-
destens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie
gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach
§ 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu
legen.

                          § 30

            Technische Möglichkeit des
      Einbaus von intelligenten Messsystemen
  Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelli-
genten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich,
wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unter-

nehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten,
die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways
orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik dies feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie
erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Inter-
netseiten4 bereit.

                         § 31
               Wirtschaftliche Vertretbarkeit
           der Ausstattung von Messstellen mit
     intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
  (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letzt-
verbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar,
wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1. ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an
   Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von
   über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligen-
   ten Messsystem ausgestattet werden und dabei für
   den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an-
   gemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt
   wird,

2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
   über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstun-
   den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
   tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
   jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jähr-
   lich in Rechnung gestellt werden,

3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
   über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstun-
   den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
   tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
   jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jähr-
   lich in Rechnung gestellt werden,

4. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
   über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstun-
   den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
   tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
   jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jähr-
   lich in Rechnung gestellt werden,
5. ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unter-
   brechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des
   Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der
   unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibi-
   litätsmechanismus nach § 14a des Energiewirt-
   schaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem
   ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann
   nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung
   gestellt werden und

6. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
   über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden
   mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
   werden und dabei für den Messstellenbetrieb für je-
   den Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jähr-
   lich in Rechnung gestellt werden.

4
    www.bsi.bund.de
BGBl. 2016, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
   (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intel-
ligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist
bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar,
wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten
   Leistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit ei-
   nem intelligenten Messsystem ausgestattet werden
   und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zähl-
   punkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in
   Rechnung gestellt werden,
2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten
   Leistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit
   einem intelligenten Messsystem ausgestattet wer-
   den und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden
   Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in
   Rechnung gestellt werden,

3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten
   Leistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit
   einem intelligenten Messsystem ausgestattet wer-
   den und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden
   Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in
   Rechnung gestellt werden und

4. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
   an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten
   Leistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten
   Messsystem ausgestattet werden und dabei für
   den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an-
   gemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt
   wird.
   (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei
einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Mess-
system nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich
vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellen-
betreiber

1. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah-
   resstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich
   6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-
   system ausgestattet werden und dabei für den
   Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr
   als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-
   den,
2. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah-
   resstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich
   4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-

   system ausgestattet werden und dabei für den

   Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr

   als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-

   den,

3. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem
   Jahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich
   3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-
   system ausgestattet werden und dabei für den
   Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr
   als 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt
   werden,

4. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem
   Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilo-
   wattstunden mit einem intelligenten Messsystem
   ausgestattet werden und dabei für den Messstellen-

  betrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro
  brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem
Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem
nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertret-
bar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von
Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetrei-
ber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden
Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in
Rechnung gestellt werden.
   (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an
einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der
Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten
Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch
keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt
eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe nach Absatz 3
Nummer 4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber
hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu über-
prüfen und soweit erforderlich das für den Messstellen-
betrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung
zu stellende Entgelt anzupassen.

   (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Mess-
stellen innerhalb eines Gebäudes mit intelligenten
Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus
den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dem An-
schlussnutzer für den Messstellenbetrieb insgesamt
nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisober-
grenze jährlich in Rechnung gestellt werden darf. Ent-
sprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als
einem Anwendungsfall der Absätze 1 und 2 erfasst
wird.

                         § 32
                 Wirtschaftliche
      Vertretbarkeit der Ausstattung von
  Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

   Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen
Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich
vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden
Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in
Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 ist zu beach-
ten.

                         § 33
                 Netzdienlicher
           und marktorientierter Einsatz

  (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist,

können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer

und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen ange-

messenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellen-

betreiber für moderne Messeinrichtungen und intelli-
gente Messsysteme Folgendes verlangen:
1. die Ausstattung von Messstellen mit modernen
   Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,

2. die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem
   Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wär-
   me-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,

3. die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-
   Gateway und,
4. soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb
   von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
BGBl. 2016, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
  dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen
  Steuerungseinrichtungen.
  (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf
keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen
Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach
den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
   (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Ab-
satz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligen-
ten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der
nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Mess-
stellen.

                         § 34

         Anpassung von Preisobergrenzen
   Eine Anpassung einzelner oder aller Preisobergren-
zen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre
ab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsver-
ordnung nach § 46 Nummer 5 die Anpassung nach
einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen,
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und
Vorteile prüft, anordnet.

                         § 35

                  Standard- und

     Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs

   (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29
bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung
des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen
Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intel-
ligenten Messsystemen umfasst die Durchführung ins-
besondere
1. die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der
   Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-
   Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche
   Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
   brauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden,
   soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40
   Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert,
   maximal die tägliche Bereitstellung von Zähler-
   standsgängen des Vortages gegenüber dem Ener-
   gielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Infor-
   mationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über
   eine Anwendung in einem Online-Portal, welches
   einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht
   sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Poten-

   zial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die
   Handhabung der Ablesung und die Überwachung
   des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung,
   die Anwendungsinformationen zum intelligenten
   Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwen-
   dungen nach dem Stand von Wissenschaft und
   Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Bei-
   spielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur
   Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2
   und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunika-
   tionslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine
   Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die

   Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeige-
   führt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten
   Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsan-
   lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
   dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbin-
   dung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
   Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 erge-
   bender Pflichten, insbesondere zu Geschäftspro-
   zessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen,
   Verträgen oder zur Bilanzierung.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem
Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistun-
gen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten
Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschluss-
nehmer zu verlangen.
   (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die
Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit
ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatz-
leistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu er-
folgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
1. das Bereitstellen von Strom- und Spannungswand-

   lern,

2. die Nutzung eines intelligenten Messsystems als

   Vorkassesystem,

3. die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1
   Nummer 4 und die laufende Durchführung der
   Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der
   dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,
4. die Bereitstellung und der technische Betrieb des
   Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und
   sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschluss-
   nutzers oder des Anschlussnehmers und
5. jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways
   im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten
   Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maß-
   nahmen, die über das in diesem Gesetz standard-
   mäßig vorgesehene Maß hinausgehen.
   (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben
das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem
Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2
berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen tech-
nischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard-
und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den
dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen ange-
messenes Entgelt zu ermöglichen.

                          § 36

              Ausstattungspflichten und
        freie Wahl des Messstellenbetreibers
   (1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Mess-
stellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten
nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die je-
weiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19
Absatz 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das
laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit
dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau
des intelligenten Messsystems durch den Messstellen-
vertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers
mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
BGBl. 2016, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
  (2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisober-
grenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebun-

den.

   (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer

sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit

einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1

und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen

oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente

Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich

wieder abzuändern oder abändern zu lassen.

                          § 37
              Informationspflichten des
       grundzuständigen Messstellenbetreibers

   (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben
spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts
Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen
aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Ab-
satz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne
von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffent-
lichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisan-
gaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.

   (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der
Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, An-
schlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbe-
treiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien
Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6
hinzuweisen.

                          § 38

                     Zutrittsrecht

   Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschluss-
nehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrich-
tigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber
und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftrag-
ten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räu-
men zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung
des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforder-
lich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung
an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang
am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindes-
tens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen;
mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach
Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass
die Messstelle zugänglich ist.

                       Kapitel 5

           Liegenschaftsmodernisierung;
              Anbindungsverpflichtung

                          § 39
            Liegenschaftsmodernisierung
  (1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf
Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Lie-
genschaftsmodernisierung gelten die Durchführungs-
vorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
   (2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die
Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussneh-
mer und Messstellenbetreiber geschlossen.

                         § 40

              Anbindungsverpflichtung

   (1) Werden oder sind Messstellen eines Anschluss-

nutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet,

haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine

Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-

bare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-

lungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an

das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbin-

dung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber
durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den
im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich
anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne
intelligentes Messsystem entstehen.

   (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von
§ 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab
dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways
anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbin-
dung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkos-
ten entstehen.

                      Kapitel 6

               Übertragung der
       Grundzuständigkeit für moderne
Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

                         § 41

                Möglichkeit zur
       Übertragung der Grundzuständigkeit

   (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können
die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von
modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess-
systemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unter-
nehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforder-
liche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches
Zertifikat verfügt.

  (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der
Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene
Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten
für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrich-
tungen und intelligenten Messsystemen werden für das
gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur
auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.

                         § 42
                       Fristen
  (1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der
Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden begin-
nend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden
Jahres bekanntgegeben.
   (2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember
eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge wer-
den zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.
BGBl. 2016, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
                          § 43
             Folgen einer erfolgreichen
        Übertragung der Grundzuständigkeit

   (1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält,
übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellen-
betrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente
Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus
§ 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Be-
dingungen. Der abgebende grundzuständige Mess-
stellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtun-
gen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm
verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne
moderne Messeinrichtungen und intelligente Mess-
systeme.
   (2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden
Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durch-
führung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen
den Messstellenbetreibern geschlossen.
   (3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbe-

treiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellen-
betreiber alle Informationen zu übergeben, die für den
Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen
und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
  (4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unver-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                          § 44

                  Scheitern einer
        Übertragung der Grundzuständigkeit
   (1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Vo-
raussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, re-
duziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grund-
zuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1
auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen
Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33.
Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Mess-
stellenbetreibers unverändert.

  (2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalen-
dermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglo-
sen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen.

                          § 45
                    Pflicht zur
           Durchführung des Verfahrens
      zur Übertragung der Grundzuständigkeit
   (1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber
muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzustän-
digkeit für den Messstellenbetrieb von modernen
Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
nach § 41 Absatz 1 durchführen,
1. wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in
   nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nach-
   kommt,

2. wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen
   technischen Betriebs von intelligenten Messsyste-
   men nicht oder nicht mehr über ein nach § 25 erfor-
   derliches Zertifikat verfügt oder
3. wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 er-
   forderliche Genehmigung verfügt.
  (2) Der     grundzuständige  Messstellenbetreiber
kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1
und 3 in nur unzureichendem Maße nach,

1. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach
   Feststellung der technischen Möglichkeit durch das
   Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grund-
   zuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31
   Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit in-
   telligenten Messsystemen ausgestattet hat oder

2. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach An-
   zeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit
   mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 aus-
   zustattenden Messstellen mit modernen Messein-
   richtungen ausgestattet hat.
   (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis
zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahr-
nehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29
erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Ein-
gang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur
unverzüglich bestätigt.

                      Kapitel 7

        Verordnungsermächtigungen;
        Festlegungskompetenzen der
    Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift

                        § 46
           Verordnungsermächtigungen

  Soweit es für das Funktionieren der Marktkommuni-
kation mit intelligenten Messsystemen oder zur wett-
bewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellen-
betreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
 1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach
    § 3 näher auszugestalten,

 2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5
    und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszuge-
    stalten,

 3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher
    auszugestalten,
 4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestal-
    ten,
 5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung
    des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
    eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34
    vorzunehmen,
 6. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher aus-
    zugestalten,
 7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszu-
    gestalten,
 8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellre-
    gionen zu schaffen,

 9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung da-
    tenschutzgerecht weiter auszugestalten und als
    nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilan-
    zierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb
    von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzu-
    geben,
10. die Anforderungen an die kommunikative Einbin-
    dung und den Messstellenbetrieb bei unterbrech-
    baren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des
    Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzu-
BGBl. 2016, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
   geben, dass kommunikative Anbindung und Steue-
   rung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway
   zu erfolgen haben,

11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientier-
    ten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.

                        § 47

       Festlegungen der Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung

der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben

und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach

§ 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen

nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

treffen

1. zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21

   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewähr-

   leistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Num-
   mer 1 Buchstabe c,

2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten
   nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

3. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuver-
   lässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunika-
   tionstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbe-
   sondere zur Anpassung an neue technologische und
   marktliche Entwicklungen,

4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Ab-
   satz 1 Nummer 5,
5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Über-
   mittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen
   in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenver-
   träge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
  (2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedin-
gungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundes-
netzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
 1. zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellen-

    betrieb nach § 3,

 2. zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der
    Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus
    § 3 Absatz 4,

 3. zu den Inhalten von Messstellenverträgen und

    Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und

    10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel
    des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,

 4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des

    grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,

 5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellen-
    betreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers
    oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10
    und 39,

 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter
    Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträ-
    gen nach § 9 Absatz 4,

 7. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förde-

    rung einer größtmöglichen und sicheren Automa-
    tisierung einzuhalten sind,

 8. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und
    des angemessenen Entgelts im Zusammenhang

   mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des An-
   schlussnutzers,

 9. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall
    des Messstellenbetreibers nach § 18,

10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und
    seinen Pflichten aus § 13,

11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der
    Regelungen in den §§ 29 bis 38,

12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von

    Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1

    auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen

    Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit

    intelligenten Messsystemen verlangen können,

    einschließlich der Kostenverteilung,

13. zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des

    § 33 Absatz 1.

                           § 48

                Übergangsvorschrift

   Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der
zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder
durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis
zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorga-
ben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Aus-
nahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter
Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der
Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1
festgestellt und bekannt gemacht werden.

                          Te i l 3
             Regelungen zur
          Datenkommunikation
     in intelligenten Energienetzen

                       Kapitel 1

                  Berechtigte;

        Allgemeine Anforderungen an die
   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

                           § 49

             Erhebung, Verarbeitung

      und Nutzung personenbezogener Daten

  (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich
von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verar-

beitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine

Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser
Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes
oder der Länder ist unzulässig.

  (2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:

1. Messstellenbetreiber,
2. Netzbetreiber,

3. Bilanzkoordinatoren,

4. Bilanzkreisverantwortliche,

5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuer-
   bare-Energien-Gesetz,

6. Energielieferanten sowie
BGBl. 2016, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des An-
   schlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des
   § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.
  (3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezoge-
nen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag
durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzge-
setzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdaten-
schutzgesetzes ist zu beachten.

  (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
widrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelli-
genten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen,
muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und
darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres
Entgeltanspruchs ergreifen.

   (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu
Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener
Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht er-
forderlich sind.

                          § 50
          Zulässigkeit und Umfang der
  Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
   (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen
Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligen-
ten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit
Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit
dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen An-
   schlussnutzer,
2. anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der je-
   weilige Anschlussnutzer veranlasst hat,
3. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den
   berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des
   Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
   zes und der auf diesen Gesetzen beruhenden
   Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulie-
   rungsbehörden auferlegt sind, oder
4. zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetrei-
   bers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher
   Befugnisse erfolgt.
   (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen
insbesondere

 1. die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwort-
    lichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres
    Bilanzkreises,
 2. die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ord-
    nungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbe-
    trieb,

 3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Ab-

    rechnung,

 4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Ab-
    rechnung,
 5. die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Ab-
    gaben und Umlagen,

 6. die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanz-
    kreisabrechnung,
 7. die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,

 8. die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten
    bei der Einspeisung und bei der Abnahme von
    Energie,
 9. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchsein-
    richtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a
    des Energiewirtschaftsgesetzes,

10. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40
    Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ein-
    schließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarif-
    signalen für Verbrauchseinrichtungen und Spei-
    cheranlagen sowie der Veranschaulichung des
    Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eige-
    ner Erzeugungsanlagen,

11. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten
    Fällen,

12. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungs-
    erschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
13. die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder
    eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlas-
    sung des Anschlussnutzers.

                        § 51
                Anforderungen an
       Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
      von Daten beim Smart-Meter-Gateway;
  Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators

   (1) Um eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten aus dem intelligenten Messsystem oder mit
Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen,
müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen
dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die
nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen über-
mitteln.
   (2) Liegen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator
die nach Absatz 1 notwendigen Informationen vor,
nimmt er unverzüglich die notwendigen Konfiguratio-
nen am Smart-Meter-Gateway vor, um im Auftrag des
jeweiligen Berechtigten die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der Daten zu ermöglichen, soweit es der
technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25
Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich
erforderlichen Anwendungen ist zu beachten.

                        § 52

             Allgemeine Anforderungen
            an die Datenkommunikation
   (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen ha-
ben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation
von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzu-
stands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format
zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Geset-

zes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten be-

troffen sind, muss das Format die vollautomatische
Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den
Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen,
insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten.
Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5
und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom
grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen
Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1
und 2 zu nutzen.
BGBl. 2016, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
   (2) Die Datenkommunikation hat in dem von der
Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheit-
lichen Format zu erfolgen.

  (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren
oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf
den Verwendungszweck möglich ist.
   (4) Aus intelligenten Messsystemen stammende per-
sonenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzu-
standsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommu-
niziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen
aus § 51 Absatz 1.

                         § 53
       Informationsrechte des Anschlussnutzers

  (1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des

Anschlussnutzers

1. diesem Einsicht in die im elektronischen Speicher-
   und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesba-
   ren Daten zu gewähren und
2. an diesen personenbezogene Daten kostenfrei wei-
   terzuleiten.

   (2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten
Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder
Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet
oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Drit-
ten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen
schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte
oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen An-
schlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutz-
gesetzes entsprechend anzuwenden.

                         § 54

          Transparenzvorgaben für Verträge
   (1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine
Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des
Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardi-
siertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersicht-
lich und verständlich die sich aus dem Vertrag erge-
bende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das
Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer
welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck er-
hält.
   (2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit
einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu ent-

sprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Num-

mer 2 macht.

   (3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle be-
treffenden Formblätter in Kopie.

                       Kapitel 2
             Zulässiger Umfang der
    Datenerhebung; Besondere Anforderungen

                         § 55

              Messwerterhebung Strom
  (1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
   brauch von über 100 000 Kilowattstunden durch
   eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erfor-

  derlich, durch eine viertelstündige registrierende
  Lastgangmessung,

2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromver-
   brauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden
   mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
   sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,
3. sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
   nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit ei-
   nem intelligenten Messsystem ausgestattet sind,
   durch eine Zählerstandsgangmessung,

4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung
   der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend
   den Anforderungen des im Stromliefervertrag verein-
   barten Tarifes.
   (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der
Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des

Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwech-

sels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. So-
fern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden
kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im
Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu
berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-
geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich-

tigen.
   (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von
über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgang-
messung oder, soweit erforderlich, durch eine viertel-
stündige registrierende Einspeisegangmessung.

   (4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von
höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten
Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine
Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Mess-
system vorhanden, so erfolgt die Messung durch Er-
fassung der eingespeisten elektrischen Arbeit ent-
sprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
   (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen
an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils ent-
nommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet,
verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheit-
lichen Verfahren zu messen.

   (6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dür-

fen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach

DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Ge-
räte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet
werden.

                         § 56
                     Erhebung
               von Netzzustandsdaten
   (1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbe-

treiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in
begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle
der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netz-
zustandsdaten erhoben werden

1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
   und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
BGBl. 2016, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in
   Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschafts-
   gesetzes oder
3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
   von über 20 000 Kilowattstunden.
   (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1
dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn
sie keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.
  (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netz-
betreiber zu dokumentieren.

                         § 57
             Erhebung von Stammdaten
   Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach
den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetz-
agentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstel-
lenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang
und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, ins-
besondere
1. bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein
   intelligentes Messsystem und
2. bei jeder wesentlichen Änderung eines Stamm-
   datums.

                         § 58
              Messwerterhebung Gas
  (1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
1. bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im
   Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung, für
   die Lastprofile gelten, sind, durch eine stündliche
   registrierende Leistungsmessung,
2. bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinu-
   ierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge ent-
   sprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.
   (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der
Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des
Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferanten-
wechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen.
Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt wer-
den kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen.
Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig
zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankun-
gen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu be-
rücksichtigen.
   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für
die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten,
die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in ma-
schinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3
Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die
an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten
Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetz-
betreiber übermitteln.
   (4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gas-
netzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer be-
rechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von
dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1
zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbe-
treiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens
vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme

entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach
§ 9 verpflichtet.

                          § 59
               Weitere Datenerhebung
   Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datener-
hebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen
Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligen-
ten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit
zulässig, wie
1. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3
   Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben
   werden oder
2. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die
   den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-
   schutzgesetzes genügt.

                       Kapitel 3
         Besondere Anforderungen an die
     Datenverarbeitung und -nutzung; Über-
  mittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung

                    Abschnitt 1
                Pflichten des
            Messstellenbetreibers

                          § 60
                Datenübermittlung;
      sternförmige Kommunikation; Löschung
   (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach
den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und
im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten
Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur
Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den
§§ 61 bis 73 vorgeben.
   (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen
soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die
Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-
Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das
Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stel-
len erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer
Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. De-
zember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die
Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom
Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stel-
len nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.
   (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstel-
lenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach
Absatz 2 standardmäßig
1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monat-
   lich für den Vormonat dem Betreiber von Verteiler-
   netzen
   a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
   b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei
      Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
      brauch von über 10 000 Kilowattstunden,

   c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
   die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene
   Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeits-
   werte;
BGBl. 2016, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten
   Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit min-
   destens 100 000 unmittelbar oder mittelbar an-

   geschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber

   von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66

   Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag

   dem Betreiber von Verteilernetzen

  a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei
     Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
     brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-
     oder Zählerstandsgänge,

  c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den
     Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten

     mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

  in 15-minütiger Auflösung;

3. für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten
   Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungs-
   netzbetreiber und Bilanzkoordinator

  a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei
     Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
     brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den
     Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten

     mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

  in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah-
  resarbeitswerte;
4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich
   für den Vortag dem Energielieferanten

  a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei
     Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
     brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-
     oder Zählerstandsgänge,
  d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fäl-
     len des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit
     intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

  in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah-
  resarbeitswerte.
   (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Mess-

stellenbetreiber für eine entsprechende Standardkon-

figuration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von
Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standard-
konfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagen-
tur nach § 75 festlegen.

  (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den
Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom
Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende

datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gate-
ways verlangen.

   (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbe-

zogene Messwerte unter Beachtung mess- und

eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine

Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr

erforderlich ist.

                         § 61
          Verbrauchsinformationen für
      den Anschlussnutzer bei intelligenten
 Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

  (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-
tems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tra-
gen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit
zumindest folgende Informationen einsehen kann:

1. Informationen über den tatsächlichen Energiever-

   brauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,

2. abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zuge-
   hörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über-
   prüfung der Abrechnung,

3. historische Energieverbrauchswerte entsprechend
   den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchs-
   informationen nach § 40 Absatz 3 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes für die drei vorangegangenen
   Jahre,
4. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe-
   zogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vor-
   handen, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten
   24 Monate sowie
5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.

   (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-

mationen, soweit dies technisch möglich und wirt-
schaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von
24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine
lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ und mit
Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informa-
tionen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation
nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem On-
line-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang
ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Ver-
fügung gestellt werden.
   (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich-
tung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu
tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die
Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie histori-
sche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene
Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Mo-
nate einsehen kann.

                         § 62

              Messwertnutzung zu

          Zwecken des Anlagenbetreibers

   (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-
tems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetrei-
ber standardmäßig zumindest folgende Informationen
zeitnah zur Verfügung zu stellen:

1. Informationen über die Einspeisung und den Ver-
   brauch,
BGBl. 2016, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
2. abrechnungsrelevante Informationen und zuge-
   hörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über-
   prüfung der Abrechnung,
3. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe-
   zogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
4. Informationen über etwaige Einstellungen eines
   Schaltprofils,
5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.

   (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-
mationen, soweit dies technisch möglich und wirt-
schaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von
24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine
lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ können
die Informationen, insbesondere wenn eine direkte
Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine
Anwendung in einem Online-Portal, das einen ge-
schützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb
des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.
   (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich-
tung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu
tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die
Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen
kann.

                         § 63

                   Übermittlung

            von Stammdaten; Löschung

   Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems

hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2
Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von
§ 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetz-
agentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stel-
len Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways
zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Mo-
nate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage
zu löschen.

                         § 64
                 Übermittlung von
           Netzzustandsdaten; Löschung
   (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-
tems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke
auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automa-
tisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu über-
mitteln.

  (2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene
Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung
unverzüglich zu löschen.

                         § 65

             Weitere Datenübermittlung
  Eine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Daten-
übermittlung ist nur insoweit zulässig, wie
1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die
   den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-
   schutzgesetzes genügt, oder
2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3
   Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt
   oder übermittelt werden.

                    Abschnitt 2
               Zulässiger
            Datenaustausch:
      Pflichten der übrigen an der
    Datenkommunikation Beteiligten

                         § 66
       Messwertnutzung zu Zwecken des
  Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung

  (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte aus-
schließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke
zwingend erforderlich ist:
 1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung,

 2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten
    nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
 3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des
    Energiewirtschaftsgesetzes,
 4. Durchführung eines Einspeisemanagements nach
    § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-
    bindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
    gesetzes,

 5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach
    § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

 6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der

    Konzessionsabgabenverordnung,

 7. Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netz-

    verlustbilanzkreises,

 8. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein-
    zelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je
    Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbe-
    ziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen,
    die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
 9. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern
    und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-
    gleichsmechanismusverordnung,
10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
    Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich-
    ten.
  (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber mo-
natlich für den Vormonat

1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Num-
   mer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspei-
   segänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten
   in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6
   erfasst sind,

2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1
   Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummen-
   zeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in
   den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6
   erfasst sind,
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen
   der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender
   Pflichten erforderlichen Daten.
   (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbe-
zogenen Messwerte löschen, sobald für seine Auf-
gabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr er-
forderlich ist.
BGBl. 2016, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056
                          § 67
       Messwertnutzung zu Zwecken des
    Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanz-
   koordination; Übermittlungspflicht; Löschung

   (1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhal-

tene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten

Zwecken auch verwenden, soweit dies für folgende
Zwecke zwingend erforderlich ist:

 1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regel-

    leistung aus dezentralen Anlagen,

 2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung
    zur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
 3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photo-
    voltaikanlagen,

 4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunter-

    nehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfrist-

    prognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspei-

    sung,

 5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflich-
    tungen und zur Abschätzung der maximalen Resi-

    duallast,

 6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein-
    zelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten
    Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreis-
    summenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungs-
    gebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisab-

    rechnung,

 7. Bilanzkoordination,
 8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhe-
    bung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
 9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversor-
    gungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes,
10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern
    und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-

    Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-
    gleichsmechanismusverordnung,

11. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
    Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich-
    ten.
  (2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von
Übertragungsnetzen

1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteiler-

   netzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilan-
   zierung die aus den Messwerten nach Absatz 1
   Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netz-
   ebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Ab-
   satz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen
   zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus
   den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für

   den jeweiligen Bilanzkreis,

3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen
   der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender
   Pflichten erforderlichen Daten.
  (3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personen-
bezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufga-

benwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erfor-
derlich ist.

                         § 68
             Messwertnutzung zu

    Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen;

        Übermittlungspflicht; Löschung

   (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene
Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu

folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

1. Bilanzkreisbewirtschaftung,

2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
   Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
   (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverant-
wortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetz-

zugangsverordnung erforderliche Datenkommunika-

tion, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzube-

ziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von

Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 75 erforderlich sind.

   (3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche

personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für
seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht
mehr erforderlich ist.

                         § 69

               Messwertnutzung

        zu Zwecken des Energielieferanten;
          Übermittlungspflicht; Löschung
  (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte
ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden
Zwecken zwingend erforderlich ist:
1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages ein-
   schließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,
2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3. Durchführung eines Tarifwechsels,

4. Änderung des Messverfahrens,

5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsab-
   rechnung,

6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der
   Stromnetzzugangsverordnung,
7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes,
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der

   Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

  (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit
   der Abrechnung der Belieferung von Energie erfor-
   derlichen Informationen,
2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit
   dem Tarif stehenden Informationen,

3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bi-

   lanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
   (3) Der Energielieferant muss sämtliche personen-
bezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr
erforderlich ist.
BGBl. 2016, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057
                          § 70
     Messwertnutzung auf Veranlassung des
    Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
   Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über
die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zuläs-
sig, wie

1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die

   den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-

   schutzgesetzes genügt, oder

2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3
   Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt
   oder übermittelt werden.

                    Abschnitt 3
           Besondere Fallgruppen

                          § 71

                Nachprüfung der

  Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen

   (1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der
Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit
eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Be-
fundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes

durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte

Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und

Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung,

dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf,

so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nach-

prüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag ge-

geben hat. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchfüh-

rung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und

Eichgesetzes bleiben unberührt.

   (2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem
Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller
diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrich-
tigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrich-
tung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstel-
lenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der
Antragsteller.

   (3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine

Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergren-
zen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Mess-
werte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber
die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Able-
sung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des
ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Feh-
lers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund
des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus
Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine aus-
reichende Verlässlichkeit bieten.

                          § 72
        Öffentliche Verbrauchseinrichtungen

  Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die
abgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt
oder geschätzt werden, wenn die Kosten einer Mes-
sung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Dies trifft insbesondere auf im Verteilernetz ange-
schlossene Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu, wenn
deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der
Lastverlauf berechenbar ist.

                         § 73
                   Verfahren bei
          rechtswidriger Inanspruchnahme
   (1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
widrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intel-
ligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen,
muss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumen-

tieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren.

Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Be-

standsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erfor-
derlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme
nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. Die Bun-
desnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über
Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
  (2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Ver-
wendung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem
Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die höchstens

sechs Monate alt sind, die Daten derjenigen Verbindun-

gen mit dem Messsystem oder dem intelligenten Mess-
system ermitteln, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
nach Satz 1 begründen.

  (3) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den

nach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudo-

nymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-

schluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten

Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter

Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindun-

gen des Messsystems oder des intelligenten Messsys-

tems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer miss-

bräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten an-

derer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
   (4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bun-
desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit sind über die Einleitung eines Verfahrens
im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 un-
verzüglich in Kenntnis zu setzen.

                       Kapitel 4

           Verordnungsermächtigung;

      Festlegungen der Bundesnetzagentur

                         § 74
             Verordnungsermächtigung
   Soweit es für das Funktionieren einer sicheren
Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen
erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses
Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu
erlassen und dabei die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbeson-
dere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grund-
satz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.

                         § 75

       Festlegungen der Bundesnetzagentur
  Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingun-
gen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhe-
BGBl. 2016, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
bung, -verarbeitung und -nutzung kann die Bundes-
netzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes treffen
 1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheit-
    lichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittel-
    bare Kommunikation mit dem intelligenten Mess-
    system im Benehmen mit dem Bundesamt für
    Sicherheit in der Informationstechnik,
 2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhal-
    tung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbeson-
    dere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und
    Formblättern,
 3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und 3 Ab-
    schnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung
    der Pflichten der an der Datenkommunikation
    Beteiligten,
 4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung
    von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur stern-
    förmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Ab-
    satz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen
    zur Markteinführung vor und nach dem 31. Dezem-
    ber 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Be-

    reich Gas,

 5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelli-
    genten Messsystemen,
 6. zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des
    Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Daten-
    kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,

 7. zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,

 8. zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbei-
    tung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der
    zulässigen Datenverwendung und zur standard-
    mäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
 9. zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtig-
    ten Stellen, Messwerte zu löschen,
10. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-
    tausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwi-
    schen den betroffenen Marktteilnehmern, ins-
    besondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie
    Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung
    ermöglichen.

                        Te i l 4

           Besondere Aufgaben
        der Regulierungsbehörden

                          § 76

                Aufsichtsmaßnahmen
               der Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Ver-
halten abzustellen, das den Bestimmungen dieses
Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergan-
genen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann
hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhal-
tensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die
gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhält-
nismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi-
derhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung einer
verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher
Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im

Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit
einer größeren Belastung für die beteiligten Unterneh-
men verbunden wäre.
   (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundes-
netzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-
pflichtungen anordnen.
   (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung
feststellen, nachdem diese beendet ist.
   (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme des Abschnitts 6 entsprechend
anzuwenden.

                         § 77
          Bericht der Bundesnetzagentur

   (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-

rium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember
2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur An-
wendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechts-
rahmens vor. Der Bericht enthält auch Angaben zur
Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wett-
bewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Mess-
einrichtungen und intelligente Messsysteme, zu techni-

schen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosten-
einsparungen durch den Einsatz moderner Messein-
richtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu
Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Tele-
kommunikations- und Energieversorgungsnetze auf
die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundes-
netzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteili-
gung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden
erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem
Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie
gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht
die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
  (2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbe-
werblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bun-
desnetzagentur den Bericht aus Absatz 1 bereits vor
dem 30. Dezember 2023 vorlegen.

   (3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35
des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere As-
pekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Be-
richt soll Angaben enthalten

1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2. zur technischen Entwicklung bei modernen Mess-
   einrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3. zum Angebot variabler Tarife,
4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen
   an Datenumfang und Datenqualität bei der energie-
   wirtschaftlichen Datenkommunikation sowie

5. zum Angebot von Daten- und Telekommunikations-
   diensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gate-
   ways.
  (4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht
nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht
nach Absatz 1 verwenden.
BGBl. 2016, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059

                                                                                                                                      Anlage
                                                                                                                    (zu § 22 Absatz 2 Satz 1)



                                Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien
                                des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2
1. BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP),
   BSI-CC-PP-0073 [Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und
   Energiemengen],
     Fundstelle:
     https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf

2. BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP),
   BSI-CC-PP-0077 [Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Mess-
   systems für Stoff- und Energiemengen],
   Fundstelle:
   https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf

3. BSI: Technische Richtlinie TR-03109
   a) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit
      eines intelligenten Messsystems,
   b) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und
      Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
   c) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten
      Messsystemen,
   d) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gate-
      ways,
   e) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter [Veröffentlichung folgt],
   f) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: Smart-Meter-Gateway-Administration,
      Fundstellen:
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR03109-1.pdf
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR-03109_PKI.pdf
      https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
      TR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf

4. BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für
   die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),
   Fundstelle:
   https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
   BSI-TR-03116-3.pdf

5. BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),
   Fundstelle:
   https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
   PKI_Certificate_Policy.pdf


2
    Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart
    Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Tech-
    nische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/
    DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.

BGBl. 2016, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060
                        Artikel 2

                    Änderung der
              Mess- und Eichverordnung
   In § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverord-
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016
(BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des
§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,“ durch die Wör-
ter „Intelligenten Messsystemen und modernen Mess-
einrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgeset-
zes“ ersetzt.

                        Artikel 3

                    Änderung des
              Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
       „14a. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in
             Niederspannung;   Verordnungsermächti-
             gung“.

  b) Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie
     folgt gefasst:

                         „Abschnitt 3

                Netzzugang, Messstellenbetrieb

       § 20    Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

       § 20a Lieferantenwechsel
       § 21    Bedingungen und Entgelte für den Netzzu-
               gang

       § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine
             effiziente Leistungserbringung
       § 21b (weggefallen)

       § 21c (weggefallen)

       § 21d (weggefallen)

       § 21e (weggefallen)

       § 21f (weggefallen)

       § 21g (weggefallen)
       § 21h (weggefallen)

       § 21i (weggefallen)

       § 22    Beschaffung der Energie zur Erbringung
               von Ausgleichsleistungen
       § 23    Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netz-
             zugang

     § 24   Regelungen zu den Netzzugangsbedin-
            gungen, Entgelten für den Netzzugang so-
            wie zur Erbringung und Beschaffung von
            Ausgleichsleistungen
     § 25   Ausnahmen vom Zugang zu den Gasver-
            sorgungsnetzen im Zusammenhang mit
            unbedingten Zahlungsverpflichtungen
     § 26   Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
            tungsnetzen und zu Speicheranlagen im
            Bereich der leitungsgebundenen Versor-
            gung mit Erdgas

     § 27   Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
            tungsnetzen
     § 28   Zugang zu Speicheranlagen

     § 28a Neue Infrastrukturen“.

2. Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.
3. § 14a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14a

            Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
      in Niederspannung; Verordnungsermächtigung“.
  b) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Ge-
     genzug die Steuerung von vollständig unter-
     brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-
     nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
     der Netzentlastung gestattet wird“ durch die Wör-
     ter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienli-
     che Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-
     richtungen, die über einen separaten Zählpunkt
     verfügen, vereinbart wird“ ersetzt.

  c) In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare“ durch
     das Wort „steuerbare“ ersetzt.

  d) Satz 3 wird aufgehoben.
  e) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
     rates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
     näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rah-
     men für die Reduzierung von Netzentgelten und
     die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie
     Steuerungshandlungen zu benennen, die dem
     Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungs-
     handlungen zu benennen, die Dritten, insbeson-
     dere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat
     hierbei die weiteren Anforderungen des Messstel-

     lenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der
     kommunikativen Einbindung der steuerbaren Ver-
     brauchseinrichtungen zu beachten.“

4. In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Ab-
   satz 2“ durch die Wörter „zum Wechsel des Mess-
   stellenbetreibers nach den Vorschriften des Mess-
   stellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i“ gestri-
   chen.
6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 11 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11
     und 12.
BGBl. 2016, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
7. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor den

      Wörtern „die für die Belieferung maßgebliche

      Zählpunktbezeichnung“ die Wörter „den zustän-

      digen Messstellenbetreiber sowie“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Mess-

      system im Sinne von § 21d Absatz 1“ durch die
      Wörter „intelligentes Messsystem im Sinne des
      Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Lie-
      feranten haben daneben“ die Wörter „für Haus-
      haltskunden“ eingefügt.
8. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und“
      durch die Angabe „und §“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
      fügt:

      „7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellen-
          betriebsgesetzes, die das Verfahren zur Über-
          tragung der Grundzuständigkeit für den
          Messstellenbetrieb betreffen;“.

   c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8
      bis 10.

                       Artikel 4
                 Änderung der
           Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz
      mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000
      Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmes-
      sung oder einer anderen Form der Arbeitsmes-
      sung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises
      ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde fest-
      zulegen.“

   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für
      moderne Messeinrichtungen und intelligente
      Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsge-
      setz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und ge-
      trennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem
      1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Mess-
      stellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört,
      festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind
      die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Um-
      spannebenen verteilten Kosten jeweils vollstän-
      dig durch die Summe der pro Entnahmestelle ent-
      richteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Um-
      spannebene zu decken. Gesonderte Abrech-
      nungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungs-
      entgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr
      festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede

      Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene
      zu erheben. In der Niederspannung sind davon

      abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und

      für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen

      festzulegen.“

2. In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7

   bis 2.10 wie folgt gefasst:

   „2.7   Telefonleitungen                        30–40

   2.8    fahrbare Stromaggregate                 15–25

   2.9    moderne Messeinrichtungen               13–18
   2.10   Smart-Meter-Gateway                     8–13“.

                        Artikel 5

                 Änderung der
          Stromnetzzugangsverordnung

  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12
                 Standardisierte Lastprofile;
                 Zählerstandsgangmessung
      (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
   haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung
   der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer
   jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowatt-
   stunden vereinfachte Methoden (standardisierte
   Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maß-
   gabe des Messstellenbetriebsgesetzes eine Über-
   mittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.

      (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am
   typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen
   von Letztverbrauchern orientieren:

   1. Gewerbe;
   2. Haushalte;

   3. Landwirtschaft;

   4. Bandlastkunden;

   5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;

   6. Heizwärmespeicher.
   Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von stan-
   dardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbrau-
   cher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwen-
   den. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber
   von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine
   niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht
   eine Bestimmung des Messstellenbetriebsgesetzes
   entgegensteht.

      (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
   sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu füh-
   ren, der ausschließlich die Abweichungen der Ge-
   samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit stan-
   dardisierten Lastprofilen bilanziert werden. In dem
BGBl. 2016, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
  Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher
  bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsver-
  sorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der
  Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite
  zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1

  sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausge-
  nommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000
  Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen

  sind.

     (4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen
  Tarifs im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Ener-
  giewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netz-

  betreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrech-
  nung auf Basis von Zählerstandsgängen für die-

    jenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermög-
    lichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten
    mit intelligenten Messsystemen im Sinne des
    Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird.“

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18

                         Messung

      Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des
    Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016
    (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.

4. § 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.
                                                      Artikel 6
                          Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
   Der Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom
14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgende Nummer
angefügt:
 Nummer                                    Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro
   „30.    Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach                   500 – 2 500“.
           den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes

                      Artikel 7

               Änderung der
    Niederspannungsanschlussverordnung
   Die Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dritten

   nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch

   die Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vor-

   schriften des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbrin-

  gungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei

  der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit
  der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem
  nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksich-
  tigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversor-
  gungsnetz angeschlossen werden, sind die Mess-
  stellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways
  nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich
  einfach eingebaut werden können; ausreichend in
  diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für
  ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in
  Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovie-
  rung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
  2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-
  den (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen
  werden, soweit dies technisch machbar und wirt-

  schaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den
  Anschlussnehmer anzuhören und dessen berech-

  tigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts
  zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Auf-

    stellungsort des Anschlussnehmers zu wählen,
    wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwand-
    freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer
    hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steu-
    ereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.“

                       Artikel 8
                 Änderung der

        Niederdruckanschlussverordnung

   In § 17 Absatz 1 Satz 3 der Niederdruckanschluss-

verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,

2485), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom

11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energie-
wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „Messstellen-

betreiber nach den Vorschriften des Messstellen-

betriebsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9
                Änderung der
       Stromgrundversorgungsverordnung

   In § 8 Absatz 1 der Stromgrundversorgungsverord-
nung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs-
gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 10

                Änderung der

        Gasgrundversorgungsverordnung
  In § 8 Absatz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung
vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zu-
BGBl. 2016, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs-
gesetzes“ ersetzt.
                      Artikel 11

                  Änderung der
          Anreizregulierungsverordnung
   § 5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverord-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber
hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr
bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kos-
ten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung
gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich
enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch
Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen
der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durch-
geführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht
um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen

Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im

Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das

Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen,

die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusam-
menhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung
mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der
Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war.“

                      Artikel 12

                 Aufhebung der
             Messzugangsverordnung

  Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008

(BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 13
                 Änderung der
           Gasnetzzugangsverordnung

  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September

2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 314

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44
   bis 48 wie folgt gefasst:
  „§§ 44 bis 48 (weggefallen)“.

2. § 43 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 43
                         Messung
    Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des
  Messstellenbetriebsgesetzes.“

3. Die §§ 44 bis 48 werden aufgehoben.
4. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 21b
   Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes
   oder vergleichbaren Messeinrichtungen“ durch die
   Wörter „Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 14

                 Änderung des
        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
   § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der einge-
speisten Strommenge sind die Vorschriften des Mess-
stellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von
Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach
§ 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Be-
treiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch
selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen
Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an ei-
nen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“

                      Artikel 15

                 Änderung des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014

(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-

zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und
   21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den
   auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
   durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbe-
   triebsgesetzes“ ersetzt.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrich-
      tung und den Betrieb der Messeinrichtung ein-

      schließlich der Messung“ gestrichen.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a
                    Messstellenbetrieb

      Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften

   des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Ab-

   weichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung

   eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellen-

   betriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Mess-
   stellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den
   Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen
   Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz
   an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“

4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energie-
      wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des
      § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
      Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes
      intelligente Messsysteme“ ersetzt und werden
      die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e
      des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen,“ und
      die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgeset-
      zes ist zu beachten“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau
     eines Messsystems nicht technisch möglich im
     Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschafts-
     gesetzes ist,“ durch die Wörter „Ist kein intelli-
     gentes Messsystem vorhanden, so“ ersetzt und
     werden die Wörter „; § 21g des Energiewirt-
     schaftsgesetzes ist zu beachten“ werden gestri-

     chen.

  c) Satz 3 wird aufgehoben.

5. In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Netzbetreiber“ die Wörter „und Messstellenbetrei-
   ber“ eingefügt.

                     Artikel 16

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 29. August 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c88bda266f299e97….