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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 347
BGBl. 2025 I Nr. 347 · 306.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025 Nr. 347
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2
Vom 18. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 11 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Artikel 14 Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Artikel 15 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
– der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10. 2023);
– der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001
und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 13.6.2024);
– der Richtlinie 2024/1788 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie
– der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt
(ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024);
2
Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl.
L, 2024/1711, 13.6.2024).

Artikel 16 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 17 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 19 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Artikel 20 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 21 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Gassicherungsverordnung
Artikel 23 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 27 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungs
fähigkeit“.
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“.
d) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“.
e) Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende Angabe zu § 17k eingefügt:
„§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“.
f) Die Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz“.
h) Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird gestrichen.
i) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
l) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 Ausnahme von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Nieder
spannung zu Mittelspannung“.
n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.

o) Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisver
träge“.
q) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
§ 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushalts
kunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas“.
s) Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien“.
t) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
u) Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird gestrichen.
v) Die Angabe zu § 54a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung“.
w) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“.
x) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur
Evaluierung der Wasserstoffregulierung“.
y) Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)“.
z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen.
aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur
Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
2. Aggregatoren
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die
Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer
Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
3. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich
von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch
Regelenergie gehört,
4. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus
einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
5. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,

6. Betreiber technischer Infrastrukturen
natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen
verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch
Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können,
dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des
Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus
leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb
eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes
natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen
sind,
9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
11. Betreiber von Fernleitungsnetzen
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die
Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche
Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne
von Nummer 112 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die
Transportkunden Kapazitäten buchen können,
12. Betreiber von Gasspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für
den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
14. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
15. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,
Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer
LNG-Anlage verantwortlich sind,
16. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und
die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,

17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW
GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
18. Betreiber von Wasserstoffnetzen
natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Wasserstoffnetzes,
19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und
für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
21. Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und
Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch
ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
22. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem
bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
23. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch
Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse
eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid
nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in
der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
24. Datenformat
eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte
Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
25. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
26. digitaler Energiedienst
eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder
die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch
elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
27. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine
Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der
direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden
verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
28. Eigenanlage
Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungs
unternehmen betrieben wird,
29. Einspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in
ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann,
einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
Konversionsanlagen,
31. Energie
Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet
werden,
32. Energieanlage
Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der
Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der
Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,

33. Energiederivat
ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanz
instrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
34. Energieeffizienzmaßnahme
Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten
Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
35. Energielieferant
Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
36. Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren
Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in
eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende
Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer
Energieträger erfolgt,
37. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen
oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im
Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung
nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes
Letztverbrauchers offenstehen,
39. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei
der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den
Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
40. Energieversorgungsvertrag
ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von
Energiederivaten,
41. Erlösobergrenze
Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
42. erneuerbare Energien
Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
43. Erzeugungsanlage
Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
44. europäische Strommärkte
die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
45. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der
Kunden selbst,
46. Festpreisvertrag
ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des
Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm
beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche,
beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
47. Gas
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz
eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch
erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist,
48. Gaslieferant
natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas
zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,

49. Gasspeicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung
von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit
Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch
Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,
50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze
des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
51. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang
zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden,
einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für
örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
52. Gebäude
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können,
53. Gebäudestromanlage
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch
teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1
verbraucht wird,
54. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter
bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen
einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder
überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu
verbinden,
55. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-,
Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs
innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
56. H-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
57. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen
Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
58. Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder
sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-
Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
59. internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und
Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
60. internationale Offshore-Anbindungsleitung
eine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-
Anbindungsleitung,
61. internationale Offshore-Verbindungsleitung
eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf
See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze
unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,

62. internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die
diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
63. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen
Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
64. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
65. Kundenanlage
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung
nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von
10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit
Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der
Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wird,
66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine
Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen
Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung
des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der
Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wird,
67. L-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
68. landseitige Stromversorgung
die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder
Binnenschiffen am Liegeplatz,
69. Landstromanlage
die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und
Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen,
die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
70. Letztverbraucher
natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der
Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem
Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen gleichsteht,
71. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von
verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die
für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,

72. Marktgebietsverantwortlicher
von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte
bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur
Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
73. Messstellenbetreiber
ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
74. Messstellenbetrieb
der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
75. Messung
die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
76. Minutenreserve
im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve
innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
77. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
78. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz
einspeisen oder daraus beziehen,
79. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind
Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
80. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
81. oberste Unternehmensleitung
Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
82. Offshore-Anbindungsleitung
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
83. Offshore-Kooperationsvereinbarung
eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenver
antwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit
anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen
eines Staates oder mehrerer Staaten,
84. örtliches Verteilernetz
ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig
von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen
Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein
Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird,
einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen
Verteilernetz verbinden,
85. Primärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
86. Provisorien
Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer
angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften
Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine
standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die
Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern
nicht überschreitet,
87. Regelenergie
im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der
jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,

88. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung
und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung
des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
89. registrierende Lastgangmessung
die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von
Messperioden gemessen wird,
90. Sekundärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert
zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den
Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
91. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitäts
verbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
92. standardisierte Lastprofile
vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am
typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
93. Stromgebotszone
das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie
austauschen können,
94. Stromlieferanten
natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen
ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten,
einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden,
die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
96. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein
Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
97. Transportkunden
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal
integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
98. Transportnetz
jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
99. Transportnetzbetreiber
jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
100. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
101. Umweltverträglichkeit
Energieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen
Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen
gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
102. Unternehmensleitung
die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetz
betreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister
oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich
vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

103. Verbindungsleitung
Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze
zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
104. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere
Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,
105. Verlustenergie
im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
106. Versorgeranteil
der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer
und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
107. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an
Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
108. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze
oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der
Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes,
nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen
ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder
Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung
vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder
Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im
Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder
Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
110. volatile Erzeugung
Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
111. vollständig integrierte Netzkomponenten
Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich
Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder
Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren
solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste
gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen,
die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
113. Wasserstofflieferant
natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
114. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht
von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht;
dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung
von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-,
Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs
und der Wasserstoffdarbietung,
115. Wasserstoffspeicheranlage
eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,

116. Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
117. Winterhalbjahr
der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen
Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.“
4. § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre
Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944
in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat,
über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“
5. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage
bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für
die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach
Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann
hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur
entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die
Bundesnetzagentur.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5
Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese
befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die
wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an
Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss
darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner
Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen
des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die
Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht
geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien
verlangen.“

7. § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder“.
8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich
Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15
Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis
setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren
nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung
und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe „(1) Vertikal integrierte
Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im
Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur
Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 98“ ersetzt.
10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 7a Absatz 1 und 7 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
11. In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ durch die Angabe „Artikel 49
der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109
verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal
integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I
und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu
organisieren.“
14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni
2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die
Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der
Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich
von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,“.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024
und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“

c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17
Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die
ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch
Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die
Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe
nach begrenzt werden.“
16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt:
„§ 11c
Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse
und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang
in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
18. In § 12d wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November
2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungs
netzes (ABl. L 312 vom 28. November 2017, S. 54)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196“ ersetzt.
20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
21. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab
100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen
Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von
Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug
anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten.“
22. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.“
23. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 139/2004“ ersetzt.
24. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im
Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe
anzuwenden.“
c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende
Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die
Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf
bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber
vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5
Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a
Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach
§ 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer
Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die
Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe
des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des
bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind.
Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen
Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von
elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde
trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen
Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere
pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize
bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die
Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der
Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.“
d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe „dabei sind“ die Angabe „Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b
sowie“ eingefügt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
26. § 14d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet
nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes,
einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
27. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
28. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbau
maßnahmen aufzunehmen.“
b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für
Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungs
plan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen.“
29. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“ die Angabe „, Biogas
aufbereitungsanlagen“ eingefügt.
30. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6 und“ durch die Angabe „Nummer 6,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die Angabe „des Windenergie-
auf-See-Gesetzes und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler
Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.“
31. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“
durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.

32. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt:
„§ 17k
Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungs
leitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten
ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen
Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen
internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten
Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer
betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder
sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen
ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale
Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen
verantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1
bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf
Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig
ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den
Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung.
Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der
Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für
den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in
der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1
abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-
Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht
werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur
genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonen
verantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der
Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperations
vereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen
gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer
Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine
internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.“
33. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle
bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den
Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft.“
34. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19a
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Gasnetzzugangsverordnung“ die Angabe „in der bis zum Ablauf
des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
35. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für
Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich
massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die
Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu
halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge
abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit
standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie
standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur massen
geschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und
Verrechnungskonzepte,“.
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der
erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte,
über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die
das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen
sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs;
dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,“.
36. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Stromlieferantenwechsels“ durch die Angabe „Energielieferanten
wechsels“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen
zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil
gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“
37. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt:
„§ 20b
Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen
genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu
betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen
Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die
Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder
einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in
benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem
Netzanschluss,

2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem
Netzanschluss sowie
3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und
Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der
Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
5. zu Berechtigungskonzepten.“
38. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
geltenden Fassung“ eingefügt.
39. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 2“ gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer
Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem
Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als
Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer
Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile,
insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren
jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,“.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 4“ gestrichen und wird die Angabe „Kostenbestandteile“
durch die Angabe „Kostenanteile“ ersetzt.
d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung
sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,“.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 5“ gestrichen und wird die Angabe „Effizienzwerte“
durch die Angabe „Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte“ ersetzt.
f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und
Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen
Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete
Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder
die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung
betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,“.
g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf
ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der
Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder
Abschläge auf die Erlösobergrenzen,“.
h) In Nummer 11 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 5a“ gestrichen.
i) In Nummer 16 wird die Angabe „Summenwert.“ durch die Angabe „Summenwert,“ ersetzt.
j) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit
intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer
Steuerungseinrichtung entstehen.“
40. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.

bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro
Kilowattstunde und“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren
verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens
stündlich zu aktualisieren:
1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten
Elektrizität in Prozent;
2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten
sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der
Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach
Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von
zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Aggregatoren sowie
Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle
automatisiert ausgelesen werden können und
3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere
für die folgenden Betreiber:
a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in
Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils
anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um
die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte
Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage
oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus
erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro
Kilowattstunde.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU)
2024/1789 bleiben unberührt.“
41. In § 24a Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
42. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.

43. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2
Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten
Gründe vorliegt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des
Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
44. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
45. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
46. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
47. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen
durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern,
gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung
gegenüber dem Antragsteller.“
48. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
49. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften
ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.“
50. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von
Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und
Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungs
vereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g
Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von
Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz
im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen
sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“.
b) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
„14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungs
netze.“
51. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
52. § 35b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach
Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt
bleibt.

(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines
Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem
Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können
(Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer
Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem
Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1
erfüllt, sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur
kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der
Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
53. In § 35c Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
54. § 35d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1)“ durch die Angabe
„Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
55. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
56. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
57. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a
Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung
zu Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet
tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet
zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in
Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug
einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1
kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der
Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als
Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen
Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2
geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger
die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von
Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher
Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von
Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers
zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem
Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit

1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die
insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei
Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem
Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1
erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der
Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach
Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem
Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher
Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1
erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen
Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit
des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungs
unterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit
einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt
eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des
Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42
unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der
Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden
Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten
und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird
frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf
der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner
Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem
betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die
Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen
über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte
sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1
gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung
im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis
nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit
dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage
eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei
Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der
Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangs
versorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach
§ 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in
Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als
ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei
Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden.
Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen
Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen
Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der
Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die
Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb

von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des
Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt
berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen
Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und
den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.“
58. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 39
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
59. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40
Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Messstellenbetreiber“ die Angabe „, dessen
Codenummer“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe „Strom-
oder Gaslieferanten“ ersetzt.
60. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40a
Verbrauchsermittlung für Energierechnungen“.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungs
zeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.“
61. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Stromabrechnung“ durch die Angabe „Abrechnung“ ersetzt.
62. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine
E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische
Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige
Registergericht,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das
Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise
handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder
Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten
Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den
Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem
Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“

63. § 41a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41a
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
„(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letzt
verbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch
als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen
festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In
diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert
werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im
Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur
einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten
Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung
nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit
dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4
anzubieten.
(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und
Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages
nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten
Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben,
vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines
Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht
verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur
Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder
Preisnachlässen,
4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um
einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils
gewählten Vertragsart verbunden sind,
6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebs
gesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
c) § 41 Absatz 5 und
d) § 41b Absatz 1.“
64. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der
Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu
beachten.“

65. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe
„Stromlieferanten“ ersetzt.
66. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt:
„§ 41f
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der
Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu
lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht
zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung
androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten
das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach
Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann
nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines
Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer
Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder
altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu
besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur
durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat
entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem
Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1
mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch
nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des
Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der
Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach
§111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information,
bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf
elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter
brechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der
nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden
können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und
der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der
Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden
ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten
nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht überschreiten.
§ 41g
Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in
der Grundversorgung mit Strom oder Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1
kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von
dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der
Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1
innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der
Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten
Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem
Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine
laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungs
vereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so
gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für
den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig
auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser
Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7
und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das
Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die
Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger
berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1
hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von
einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung
anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der
Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information
nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur
Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrund
versorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden,
die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die
Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung
nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die
Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.

(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den
Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger
aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die
erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung
zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den
Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im
Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den
örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung
des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunter
brechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die
der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht
besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen
der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1
hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“
67. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
68. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt:
„§ 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer
Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität
zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den
Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder
Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen
Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem
Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher
(Abnehmer) abzuschließen ist,
3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem
Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der
mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem
nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen
beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die
Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts abzustellen ist,
6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2
Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende
Leistungsmessung erfasst und

7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2
Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende
Leistungsmessung erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des
Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne
des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der
Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert
wurde, durch den Abnehmer,
2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie
gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung
von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in
dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben
Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist
verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der
folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen
nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur
ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen,
Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von
Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren
Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der
Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1,
einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer
sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen
Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit
decken kann,
2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur
umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem
Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht
eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn
die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen
erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die
Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt
nicht übersteigt oder
2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen
Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht
übersteigt.“

69. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „, einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt,“
gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgen und“ durch die Angabe „erfolgen,“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „gilt.“ durch die Angabe „gilt und“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die
nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
liegen.“
70. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrens
gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich
der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich
entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe
einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen
innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen
zu gewähren ist:
1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im
Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung
längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen
Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der
beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10
und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachver
ständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den
umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im
Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der
maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die
Entscheidung auswirken kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung
älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von
deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine
Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und
zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die
Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von
zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der
Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat,
als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen,
der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt,
wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die
Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen

elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere
Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 6.
71. In § 43m Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
72. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt:
„§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die
Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung
waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung
der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht
als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte
Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind
und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind
auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen
nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre,
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie
können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen
Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine
Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des
Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen
ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre
nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass
oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass
von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des
§ 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Verände
rungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.“
73. In § 44b wird nach Absatz 7 der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“
74. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom
22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung
erneuerbarer Energien“ durch die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der
Fassung vom 22. Dezember 2022“ ersetzt.
75. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 43b Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 2“ ersetzt.
76. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „angemessener“ durch die Angabe „angemessenen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 4a Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
77. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine
Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines
Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz
eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der
Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen

1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der
auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu
bestimmen und
3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungs
bereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch
beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den
beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz
wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der
Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes
sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung
und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen
Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer
der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu
erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von
5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach
Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die
unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmen
kombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und
des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber
technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die
auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach
Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene
Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen
vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den
Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der
Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder
Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes
bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst
werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber
technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der
Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach
Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber
technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1
besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den
Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt.
Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige
technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei
Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.
Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer
Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
78. § 49c Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt.“

79. § 49d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 5, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März
2021 und“.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
80. In § 50 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 50
Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
81. § 50d Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in
Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019,
der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen
befristet am Strommarkt einsetzen.“
82. § 53a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von
ihnen direkt belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte
Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum
Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein
Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel
vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.“
83. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
84. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungs
behörden
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege
einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach
§ 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4
Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,

5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der
Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die
Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der
bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine
Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der
Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und
10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter
Halbsatz.“
85. § 54a wird durch den folgenden § 54a ersetzt:
„§ 54a
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in
der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4
und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I
S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben
werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach
Artikel 8,
2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des
Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4,
Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für
Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen
und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß
§ 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere
Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14
der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen,
welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU)
2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage
erforderlich sind.“

86. § 54b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU)
2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941
in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.“
87. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit
folgenden Rechtsakten übertragen sind:
1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung
erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25
Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom
13. Juni 2024,
2. Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71
oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
3. Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
5. Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
6. Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
7. Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
88. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen
nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in
der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer
Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel
innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung
vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen
Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den
nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU)
2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen
Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom
13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom
13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.“
89. § 57b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen
Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 in
der Fassung vom 13. Juni 2024.“
90. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a
Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden
Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e
das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach
§ 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a
Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des
effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der
Europäischen Union erforderlich ist.“
91. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 arbeitet die
Bundesnetzagentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energie
regulierungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt
sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4, zur Registrierung der Marktteilnehmer
nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024, soweit nicht die Europäische Kommission
entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu
den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni
2024 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.“
92. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im
Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme
von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der
Fassung vom 22. Februar 2021,“.
bb) Die Nummern 20 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 20 bis 23 ersetzt:
„20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der
Fassung vom 22. Februar 2021,
21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der
Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,

22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung
vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach
Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU)
2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“.
cc) Nummer 28 wird durch die folgende Nummer 28 ersetzt:
„28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der
Fassung vom 25. Mai 2022.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
93. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14 Absatz 1a und 1b, den §§“ durch die Angabe „14 Absatz 2, §§ 15b,
15c,“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
c) In Absatz 2b Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der
Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. Sie berichtet über die
Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und
bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den
Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. Sie kann
Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter
Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.“
e) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
f) Absatz 4a wird gestrichen.
94. § 65 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1
bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.“
95. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.“
96. § 68a Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und“.
97. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom
20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser
Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund
bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die
verbundenen Unternehmen in der Lage sind;“.
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1228/2003“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
c) Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die
Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten
Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.“

98. In § 75 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29
Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen
Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese
Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die
Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen
der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.“
99. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 91
Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4b Absatz 5 und § 4d“ durch die Angabe „, des § 4b Absatz 5, der
§§ 4d und 4e Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „30 Absatz 2 und 3“ die Angabe „35h Absatz 2, 4 und 7,“ eingefügt.
cc) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
„9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
Fassung vom 13. Juni 2024;
10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67
Absatz 5.“
100. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird gestrichen.
b) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Angabe „in
der Fassung vom 13. Juni 2024“ eingefügt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine
Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,“.
cc) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.“
c) Die Absätze 1d und 1e werden durch die folgenden Absätze 1d und 1e ersetzt:
„(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom
13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine
meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungs
behörde registrieren lässt.
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu
stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.“
101. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1b oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2022, S. 1)“ durch die Angabe „die Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
102. In § 95b Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 95“ die Angabe „Absatz 1b oder“ gestrichen.
103. In § 110 Absatz 1 wird nach der Angabe „19,“ die Angabe „20b,“ eingefügt.
104. § 111b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das
Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung kann
die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden.“

bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2
stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, der
Belieferung mit Elektrizität oder Gas oder an der Messung von Elektrizität oder Gas beteiligt sind, als
Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch
die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die
Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt und wird die Angabe „und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ gestrichen.
105. § 111c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die Angabe „Strom- oder
Gasversorgungsnetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich
personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.“
106. § 111d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17
der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder“.
107. § 111e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gas- und Wärmewirtschaft“ durch die
Angabe „Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Bilanzkreisverantwortliche,“.
cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und
Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
4. in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasser
stoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.“
b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
108. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben ee und ff durch die folgenden Doppelbuchstaben ee
und ff ersetzt:
„ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom
13. Juni 2024,
ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1348/2014,“.
bb) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,“.
b) In Nummer 6 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze,
Wärmespeicher und deren Betreiber“ durch die Angabe „Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze,
Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasser
stoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber“ ersetzt.

109. § 112b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 112b
Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur
zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
110. Die §§ 114 bis 116 werden gestrichen.
111. § 117a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer
elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als
Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des
§ 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen
von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „des Satzes 1“ ersetzt.
112. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt spätestens zum 1. Juli 2027 einen Bericht
zur Evaluierung der Grundversorgung nach § 36 vor, in dem insbesondere das Verfahren zur Bestimmung
des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 und mögliche alternative Verfahren untersucht werden.
(2) Solange und soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 Satz 1
und 2 bezüglich der Regelung von Haftungsfragen keinen Gebrauch gemacht hat, sind § 5 der
Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 25a
der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung bei
Störungen der Netznutzung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der eine Zertifizierung nach § 4a nach den Vorgaben
des Artikels 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anstrebt, kann bereits vor
der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie bei der Bundesnetzagentur einen
entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens stellen.
(4) Für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasauf
bereitungsanlage im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangs
verordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung an das
Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33
Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist, sind abweichend von § 17
die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 geltenden Fassung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach
dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. Die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten
für den effizienten Netzanschluss sowie für dessen Wartung und den Betrieb nach § 33 Absatz 2 der
Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden
nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder
Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich
verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt
entsprechend.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein
Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von
Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.“
d) Absatz 20 wird gestrichen.

e) Absatz 24 wird gestrichen.
f) Absatz 25 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 in der Fassung vom 14. April 2016 sind
als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie
vor dem 27. April 2019
1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde
oder
2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.“
g) Absatz 26 wird gestrichen.
h) Die Absätze 29 bis 31 werden gestrichen.
i) In Absatz 42 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
j) Absatz 44 wird gestrichen.
k) Absatz 46 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan
Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, ausgerufen worden
ist.“
l) In Absatz 46c wird die Angabe „§ 43b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 6“ ersetzt.
m) In Absatz 52 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
113. § 118a wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
114. Die §§ 118b und 118c werden gestrichen.
115. § 121 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18d“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 43“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 25“ ersetzt.
2. In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 32“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 100“ ersetzt.
3. In Nummer 2.5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 37“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 108“ ersetzt.
4. In Nummer 2.8 wird die Angabe „§ 3 Nummer 19“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 45“ ersetzt.
5. In Nummer 2.10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 19c“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“ ersetzt.
6. In Nummer 2.11 wird die Angabe „§ 3 Nummer 37“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 108“ ersetzt.
7. In Nummer 2.13 wird die Angabe „§ 3 Nr. 19a EnWG“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 47 des Energiewirtschafts
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist wird wie folgt
geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Buchstabe c wird die Angabe „betrieben.“ durch die Angabe „betrieben,“ ersetzt.

2. Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
„10. der untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dient,
11. der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von
mindestens 1 Megawattstunde dient.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 3 Nr. 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist wird wie folgt
geändert:
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 20b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 53“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt,
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 32“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 64“ und die Angabe „§ 3
Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 57“ ersetzt.
2. § 47g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 33“ ersetzt.
d) In Absatz 10 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 5“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 11“ ersetzt.
e) In Absatz 11 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 26a“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 72“ ersetzt.

3. In § 47i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 15a“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 33“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S. 4786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen“.
b) Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. ein Muster der nach §41g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger
anzubietenden Abwendungsvereinbarung.“
b) Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des
Grundversorgers nach Satz 6 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 6 Nummer 6
dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des
Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungs
verpflichtung bleiben unberührt.“

4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der
Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei
ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 23 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen“.
b) Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. ein Muster der nach § 41g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger
anzubietenden Abwendungsvereinbarung.“
b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des
Grundversorgers nach Satz 4 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 4 Nummer 6
dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des
Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungs
verpflichtung bleiben unberührt.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der
Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei
ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 23 wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Die Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 6. Januar 2012 (BGBl. I S. 69), die durch Artikel 315
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 30“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 88“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 3. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18d“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 43“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 26e“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 76“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur“.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) § 44a Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3b Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 bis 6“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 22 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungs
verfahrensgesetzes notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anzuwenden.“
7. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
8. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „bei der Antragstellung“ gestrichen.
9. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.“

Artikel 17
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas“.
c) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 67a Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder
Anonymisierung
§ 67b Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
der Anonymisierung“.
d) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
(zu § 22 Absatz 2 Satz 1) Sicherheit in der Informationstechnik“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
„1. Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur
nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von
Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,
1a. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,“.
b) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. Messwertweiterverarbeiter: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur
nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, ins
besondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen zugewiesen
worden ist,“.
3. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine
anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-
Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.“
4. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den
grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn
durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der
Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit
intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle
ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine
vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht
vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen
Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1. alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die
Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30
einzuhalten oder
2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb
der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln
(Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im
Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen
einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung,
soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.“

b) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Jeder Anschlussnutzer hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem
Auswahlrecht nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Angeboten nach Absatz 1
Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Angebote müssen für die Anschlussnutzer
verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach der Ausübung
des Auswahlrechts enthalten.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen,
das die Kostenregelungen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil
eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des
Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der
Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Schuldner der nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32
und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der
Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe
von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen
kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant
Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der
Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die
Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach § 35
Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; dabei sind für den nach § 5 oder 6 beauftragten Dritten
gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden.
(3) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und
etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der
Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energie
versorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der
Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes
berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der
Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
(4) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19
Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen
ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
der §§ 21 und 22 genügen, § 9 Absatz 1 und § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie
Anforderungen aufgrund von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschafts
gesetzes bleiben unberührt. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind
abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4
bis 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6
und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2
oder zum Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte sowie zum Schutz vor Fremdkontrolle durch
unbefugte Dritte
1. Regelungen einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzan
bindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur
Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen,
2. Regelungen zu technischen Bedingungen für informationstechnische Systeme zu treffen, die Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei der Festlegung technischer Vorschriften nach § 19 Absatz 1 des

Energiewirtschaftsgesetzes zu Weitverkehrsnetzverbindungen von Anlagen einschließlich Steckersolar
geräten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und
steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Anlagen zur
Speicherung von Energie zu beachten haben sowie
3. für bestimmte Fälle von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzverbindungen vollständig
zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der
Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die
Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss.“
8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ab dem 1. Januar 2028 ist Absatz 1 entsprechend für neue Messeinrichtungen für Wasserstoff
anzuwenden.“
9. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik3 bekannt gemacht.“
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „den Common Criteria“ die Angabe „oder nach dem auf den
Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung
(EUCC)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/482.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungs
verordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die
Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881.“
11. § 25 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine
Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 270064 bei der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist.“
12. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen
Internetseiten5 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen
Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.“
13. In § 27 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben“ die
Angabe „insbesondere“ eingefügt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer
größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung
vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht
für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
1. am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungs
einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
2. gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass
seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1
frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer
3
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de/dok/smartmeter-pp-tr.
4
Zu beziehen bei der DIN Verlag GmbH, Berlin.
5
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.

Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab
der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht
des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf
dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der
Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder
abändern zu lassen.“
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 29
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Anlagen mit einer installierten Leistung“ die Angabe „von mehr als
7 Kilowatt“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit
intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt,
zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und
dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer
Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung zu stellen.“
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 14a“ durch die Angabe „§ 14a Absatz 1
und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 59 und 60 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
17. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 30 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten
Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30
Absatz 1 oder 3 maßgeblichen Preisobergrenzen einhält. Für den Messstellenbetrieb mit intelligenten
Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist er bei den in § 29 Absatz 1
Nummer 2 genannten Messstellen berechtigt, vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt zu
verlangen, welches die Preisobergrenzen nach § 30 Absatz 2 einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34
Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die
Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber
dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 7
Absatz 2 bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem
intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, mit einem intelligenten Messsystem
und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, die Ausstattung mit einer modernen
Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 oder die Anbindung einer Messeinrichtung für Gas an das intelligente
Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungs
einrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen
Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die
Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf
die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der
Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem
und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.“

20. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
„§ 40
Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas
Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab
dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten
entstehen.“
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb
von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes
Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25
erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander
Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
eingehen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar.“
22. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete
oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem
Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in
allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
23. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt:
„§ 47
Festlegungen der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben
sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der
Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit
nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der
Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21
Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in
§ 21 Absatz 1 Nummer 6,
6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die
Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
1. zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2. zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3
Absatz 4,
3. zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10,
insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen
Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder
des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen
nach § 9 Absatz 4,

7. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung
einzuhalten sind,
8. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der
Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen
Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13. im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur
datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung,
einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder
Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als
nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem
Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden und
14. zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den
Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen
Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich
Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2
Satz 2.“
24. § 48 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre
vor:
1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter
Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,
2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen
sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren
Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der
Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach
den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen
Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur
Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende
Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.“
25. § 49 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
„6. Energielieferanten,
7. Aggregationsverantwortliche,
8. Messwertweiterverarbeiter sowie
9. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7
der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.“
26. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „§ 75 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz
oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im
Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle
wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle
Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.“
b) Absatz 6 wird gestrichen.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden (Standardlastprofile) zur Anwendung
kommen, sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen durch eine stündliche
registrierende Leistungsmessung,“.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 93“ ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 75 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Buchstaben a bis e“ durch die Angabe „Buchstaben a bis f“
ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. dem Messwertweiterverarbeiter
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke
täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst
sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
5. dem Aggregationsverantwortlichen
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke
täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c) bei Messtellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind,
soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;“.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standard
konfiguration im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen und Einschränkungen zur
Standardkonfiguration nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik nach § 75 Satz 1 Nummer 6 festlegen.“
30. § 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers
standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine
Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang
ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung
nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom
Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt
werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.“
31. § 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers
standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine
Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang
ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung
nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom
Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt
werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.“
32. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 7 bis 9.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1. dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung Leistungs
werte sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten,
2. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender
Pflichten erforderlichen Daten.“

33. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummern 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
„6. Erstattung von finanziellen Förderungen und vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energie
finanzierungsgesetzes,
7. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den
Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.“
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5“ durch die Angabe „§ 66
Absatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
34. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a und 67b eingefügt:
„§ 67a
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht;
Löschung oder Anonymisierung
(1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für
folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1. die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere
in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2. die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer
Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der
Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener
Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2
Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf
Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen
empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.
§ 67b
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht;
Löschung oder Anonymisierung
(1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für
folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1. Aggregation von Last- und Einspeisegängen sowie von Profilwerten von Einzelzählpunkten zum Zweck der
Bilanzierung, der Bilanzkoordination, der Überwachung der Bilanzkreistreue, der ordnungsgemäßen
Bilanzkreisbewirtschaftung sowie für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
2. Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer
Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener
Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach
§ 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne
von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom
Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.“
35. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Energielieferant“ durch die Angabe
„Bilanzkreisverantwortliche“ ersetzt.
36. In § 69 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung“ gestrichen.
37. In § 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „für den Bereich Gas“ durch die Angabe „für die Bereiche
Gas und Wasserstoff“ ersetzt.

38. § 76 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten
abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht.“
39. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage
(zu § 22 Absatz 2 Satz 1)
Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik“.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. BSI: Technische Richtlinie TR-03109:
a) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikations
einheit eines intelligenten Messsystems,
b) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität
und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
c) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von
intelligenten Messsystemen,
d) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-
Meter-Gateways,
e) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter,
f) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6, Smart-Meter-Gateway-Administration
Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/dock/smartmeter-pp-tr“.
Artikel 18
Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
b) In Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10a Absatz 2 Satz 1 sowie § 15 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 3 Nummer 16“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 37“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 8“ ersetzt.
c) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
d) In Nummer 29 wird die Angabe „§ 3 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 9“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 7, § 12b Absatz 6 und 7 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
4. In § 24 Absatz 2 , § 25 Satz 3, § 28 Nummer 2, § 35 Absatz 5 Satz 1, 2, 4, 6 und 7, § 46 Absatz 2 Satz 1, § 48
Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, § 48a Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 5 Satz 1, § 48b Absatz 1 Satz 1
und 3 sowie § 50 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die

Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und in § 48a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe d und e wird jeweils Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 21 Nummer 2, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 37a Absatz 6 und 7
Satz 3, § 39 Absatz 2 Satz 1, § 40 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 26a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 72“ und die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1
eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlich worden ist sowie“.
3. In § 6 Absatz 1, den §§ 7 und 10 Absatz 1 Satz 2 und in § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 und 6 Satz 5 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

b) In Absatz 3 und 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, § 21 Absatz 4 Satz 3 und § 23a Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
9. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in
Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September
2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, kann die
Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen
nach Deutschland vorliegt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
10. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und 4 und in § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Gassicherungsverordnung
Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 12“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,“.
2. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen
dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer
Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung
errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine
Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.“
3. In § 10b Absatz 4 wird die Angabe „nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung“ durch die Angabe „nach § 19
Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt.
4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 12“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 27“ ersetzt.
5. § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene
Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die
Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze
nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche
Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.“
6. In § 21c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.

7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Anlagenbetreiber“ durch die Angabe „Wirtschafts
teilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996“ ersetzt.
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
„c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum
Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizie
rungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme-
und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten,
einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der
Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in
der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere
mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten
Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das
Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung
von Aufgaben nach Nummer 3.“
8. § 95 Nummer 2a wird gestrichen.
Artikel 24
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
c) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
2. In § 2 Nummer 22 wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a“ gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10
Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „, 1a“ gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
6. § 12 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
7. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen
elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden.“
8. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb wird jeweils nach der Angabe „erforderlich ist“ die Angabe „und das Wärmenetz bis zum

Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb
genommen worden ist“ eingefügt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 20
Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
10. § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb
ersetzt:
„bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine
Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten
Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen
worden ist,“.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 24
Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
12. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
13. In § 33 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1, § 33a Absatz 4 Nummer 3 und § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 in der
Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 bis 5 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 19 wird nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2“ die Angabe „, § 22 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
b) Nach Absatz 24 der folgende Absatz 25 eingefügt:
„(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist
für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen
erstmals in der vortätigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der
Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025
den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen
haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag,
an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstunden
kontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn
des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der
Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.“
Artikel 25
Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 68 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 8“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
d) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
„13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten
Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten
Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die
Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung
dienender Mittel,“.
e) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen
Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines
Unternehmens, der
a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und
b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.“
f) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
g) Nummer 18 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9
der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,“.
h) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 3 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 9“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils
folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1
oder 2 für das laufende Kalenderjahr,“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Beweislast
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,
der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-
Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetz
betreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen
Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter
einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden
und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten
oder Prognosen haben oder haben mussten.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist,
haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich
in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch
gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo
entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur
Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung
der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht
zurückgezahlt wurde.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der
Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens
aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der
Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in
Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen
Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der
Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens
aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der
Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die
Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen
die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann
erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der
Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der
Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und
soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des
22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu
leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis
zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche
Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des
30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe
entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen
erteilt hat.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der
Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus
wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der
kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die
Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann
insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder
in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche
Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.“
7. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten
durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.“
9. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 4 dieses Teils“ durch die Angabe „den §§ 30 bis 36“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den
§§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden
Unternehmen.“

10. In § 15 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen
nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines
Kalenderjahres,“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetz
betreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den
in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den
Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des
15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichs
zahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den
jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für
diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarkt
wert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-
Gesetz zu ermitteln.“
12. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der
Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle
nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig
gewordenen Zahlung oder
7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.
Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den
Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten
Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
13. In § 21 Absatz 6 wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
14. § 27 wird gestrichen.
15. § 29 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 6 ersetzt:
„3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
4. die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind,
5. die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach
Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
6. die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1
begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die
Antragsteller sind selbst Netznutzer.“
16. In § 30 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen
Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8)“ durch die Angabe „Delegierte Verordnung (EU)
2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und
bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten
Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck
des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und

§ 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach
Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese
abweichend von § 32 für die Begrenzung
1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen
Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage
eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste
abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und
zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-
2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von
Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des
Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese
1. eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für
alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
2. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des
Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde“
durch die Angabe „mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge“ gestrichen.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die
Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die
an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb
elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz
rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur,
soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU)
2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr
vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als
dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen
im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt
werden.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen
1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom
13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr
bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid
ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom
13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund
dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, und
3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in
der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.“
20. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem
nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6
mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.“
21. In § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

22. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Buchstabe b,“ durch die Angabe
„Buchstabe b und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und
der Offshore-Anbindungskosten und
b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen,
Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3“ gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3“ gestrichen.
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12
Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte
oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den
31. Mai des Kalenderjahres.“
24. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige
Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31.
März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich
zu erfüllen gewesen wäre:
1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.
Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als
der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.“
25. § 56 Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung
(EG) Nr. 1059/2003 und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.“
26. In § 59 Absatz 4 Satz 3 und in den §§ 64 und 65 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. Nach § 66 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:
„(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit
Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.
(8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen
Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr
2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen
Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.
(9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.
(10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr
anzuwenden.“

28. § 68 wird gestrichen.
29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:
„1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den
prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3
und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3
und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.“
b) In Nummer 4.4 wird die Angabe „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.7. wir die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 5.9 wird die Angabe „des Energiewirtschaftsgesetzes und“ durch die Angabe „des
Energiewirtschaftsgesetzes,“ ersetzt.
cc) In Nummer 5.10 wird die Angabe „erforderlich sind.“ durch die Angabe „erforderlich sind und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 5.10 wird die folgende Nummer 5.11 eingefügt:
„5.11 Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6
und 7.“
d) Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Ausgaben“ die Angabe „und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach
Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.“
e) In Nummer 10 wird jeweils die Angabe „1.1.1“ durch die Angabe „1.1“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
bb) In Buchstabe i wird die Angabe „§ 3 Nummer 24a oder Nummer 24b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 65
oder 66“ ersetzt.
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet
sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans
Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 10“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nummer 26b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 73“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
4. In § 34 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 32“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung
vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21h Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 25“ ersetzt.
Artikel 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
K. Reiche

EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom
21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/674 vom 26. Dezember 2022 (ABl.
L 87 vom 24.3.2023, S. 1) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusam
menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024)
3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2025/941 vom 7. Mai 2025 (ABl. L,
2025/941, 20.5.2025) stillschweigend aufgehoben wird
4. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30 – 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert
worden ist
5. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265
vom 5.9.2014, S. 33), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82) aufgehoben worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der
Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für
die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom
25.4.2013, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024)
teilweise aufgehoben worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die
Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1), die durch die
Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) stillschweigend aufgehoben
worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert
worden ist
11. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811
vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die
Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363
vom 18.12.2014, S. 121)
13. Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert
worden ist
14. Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)

15. Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1)
16. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen
an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom
26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254
vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
18. Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den
Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10)
19. Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone
Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1)
20. Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L vom 267 vom 18.10.2017, S. 17), die durch
die Durchführungsverordnung EU 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert
worden ist
21. Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte
Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46) die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/25 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025) geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den
Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist
23. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über
Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom
13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist
24. Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den
Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungsystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/828 vom 25. Mai 2022 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 27) geändert
worden ist
25. Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54; L 31
vom 1.2.2019, S. 108)
26. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L,
2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
27. Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019,
S. 8; L 180 vom 4.7.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar
2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024) geändert worden ist
28. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA
(Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von
Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (ABl. L 151
vom 7.6.2019, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37,
15.1.2025) geändert worden ist
29. Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 1)
30. Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789,
15.7.2024) geändert worden ist
31. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2025/1016
vom 16. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1016, 23.5.2025) geändert worden ist

32. Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8; L, 2024/117, 13.6.2024), die zuletzt durch den Beschluss (EU)
2025/1016 vom 16. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1016, 23.5.2025) geändert worden ist
33. Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an
die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24)
34. Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die
transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und
(EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 347/2013, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1991,
24.7.2024) geändert worden ist
35. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die
Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie
die Kriterien für ein geringeres Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/196, 4.2.2025)
geändert worden ist
36. Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen
beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/223 vom 22. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/223, 10.1.2024) geändert worden
ist
37. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,
2023/2831, 15.12.2023)
38. Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmun
gen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des
auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung
(EUCC) (ABl. L, 2024/482, 7.2.2024)
39. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024)
40. Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame
Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024)
41. Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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