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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 347

BGBl. 2025 I Nr. 347 · 306.199 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2025                            Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                                      Nr. 347

                                             Gesetz
                  zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
                  Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
                           weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2

                                                       Vom 18. Dezember 2025


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                           Inhaltsübersicht
Artikel 1       Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2       Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 3       Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 4       Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
                Kraftstoffen
Artikel 5       Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6       Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7       Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8       Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 9       Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 10      Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 11      Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 12      Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 13      Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Artikel 14      Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Artikel 15      Änderung der Kapazitätsreserveverordnung

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
    – der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
      2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
      Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10. 2023);
    – der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001
      und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 13.6.2024);
    – der Richtlinie 2024/1788 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die
      Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
      2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie
  – der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
     Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt
     (ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024);
2
  Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
  zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl.
  L, 2024/1711, 13.6.2024).
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 16     Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 17     Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 18     Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 19     Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Artikel 20     Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 21     Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 22     Änderung der Gassicherungsverordnung
Artikel 23     Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 24     Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 25     Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 26     Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 27     Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 28     Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 29     Inkrafttreten

                                                       Artikel 1

                                Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a)      Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 5    Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungs­
                     fähigkeit“.
     b)      Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 11   Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
     c)      Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“.
     d)      Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 14   Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“.
     e)      Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende Angabe zu § 17k eingefügt:
             „§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
                     internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“.
     f)      Die Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§19a   Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
     g)      Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt:
             „§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz“.
     h)      Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird gestrichen.
     i)      Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 25   Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
                     Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
     j)      Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 27   Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
     k)      Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 29   Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
     l)      Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 37   Ausnahme von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
     m)      Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
             „§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Nieder­
                     spannung zu Mittelspannung“.
     n)      Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
             „§ 39   Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     o)     Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 40   Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
            § 40a   Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
            § 40b   Rechnungs- und Informationszeiträume
            § 40c   Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
     p)     Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisver­
                    träge“.
     q)     Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
     r)     Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt:
            „§ 41f  Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
            § 41g   Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushalts­
                    kunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas“.
     s)     Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende Angabe eingefügt:
            „§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
                    erneuerbaren Energien“.
     t)     Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 50   Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
     u)     Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird gestrichen.
     v)     Die Angabe zu § 54a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung“.
     w)     Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 91   Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“.
     x)     Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur
                    Evaluierung der Wasserstoffregulierung“.
     y)     Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
            „§ 114 (weggefallen)
            § 115   (weggefallen)
            § 116   (weggefallen)“.
     z)     Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen.
     aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen.
2.   § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
                                                           „§ 3

                                                   Begriffsbestimmungen
          Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
     1.     Abrechnungsinformationen
            Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur
            Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
     2.     Aggregatoren
            natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
            Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die
            Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer
            Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
     3.     Ausgleichsleistungen
            Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich
            von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch
            Regelenergie gehört,
     4.     Ausspeisekapazität
            im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus
            einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
     5.     Ausspeisepunkt
            ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    6.    Betreiber technischer Infrastrukturen
          natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen
          verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch
          Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können,
          dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des
          Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des
          Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus
          leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb
          eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
    7.    Betreiber eines digitalen Energiedienstes
          natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
    8.    Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen
          sind,
    9.    Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und
          verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
          Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
          Netzen,
    10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
          Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
    11.   Betreiber von Fernleitungsnetzen
          Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die
          Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und
          verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
          a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche
             Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne
             von Nummer 112 handelt, oder
          b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die
             Transportkunden Kapazitäten buchen können,
    12. Betreiber von Gasspeicheranlagen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für
          den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
    13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
    14. Betreiber von Gasverteilernetzen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und
          verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
          Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
          Netzen,
    15. Betreiber von LNG-Anlagen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,
          Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer
          LNG-Anlage verantwortlich sind,
    16. Betreiber von Übertragungsnetzen
          natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
          Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und
          die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
          Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
          anderen Netzen,
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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    17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
         die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW
         GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
    18. Betreiber von Wasserstoffnetzen
         natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff
         wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
         des Wasserstoffnetzes,
    19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
         natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
         Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und
         für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
    20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
         natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
    21. Bilanzkreis
         im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und
         Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch
         ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
    22. Bilanzzone
         im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem
         bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
    23. Biogas
         Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch
         Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse
         eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid
         nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in
         der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
    24. Datenformat
         eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte
         Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
    25. dezentrale Erzeugungsanlage
         eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
    26. digitaler Energiedienst
         eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder
         die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch
         elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
    27. Direktleitung
         eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine
         Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der
         direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden
         verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
    28. Eigenanlage
         Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungs­
         unternehmen betrieben wird,
    29. Einspeisekapazität
         im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in
         ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
    30. Einspeisepunkt
         ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann,
         einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
         Konversionsanlagen,
    31. Energie
         Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet
         werden,
    32. Energieanlage
         Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der
         Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der
         Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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    33. Energiederivat
         ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanz­
         instrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
    34. Energieeffizienzmaßnahme
         Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten
         Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
    35. Energielieferant
         Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
    36. Energiespeicheranlage
         Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren
         Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in
         eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende
         Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer
         Energieträger erfolgt,
    37. Energieversorgungsnetze
         Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen
         oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im
         Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
    38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
         Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung
         nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
         bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes
         Letztverbrauchers offenstehen,
    39. Energieversorgungsunternehmen
         natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
         betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei
         der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den
         Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
    40. Energieversorgungsvertrag
         ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von
         Energiederivaten,
    41. Erlösobergrenze
         Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
    42. erneuerbare Energien
         Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    43. Erzeugungsanlage
         Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
    44. europäische Strommärkte
         die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen             Union    sowie   der   Schweizerischen
         Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
    45. Fernleitung
         der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
         Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der
         Kunden selbst,
    46. Festpreisvertrag
         ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des
         Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm
         beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche,
         beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
    47. Gas
         Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz
         eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch
         erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende
         Methanisierung hergestellt worden ist,
    48. Gaslieferant
         natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas
         zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    49. Gasspeicheranlage
         eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung
         von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit
         Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch
         Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
         vorbehalten sind,
    50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
         Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze
         des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
    51. Gasversorgungsnetze
         alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang
         zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
         Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden,
         einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
         verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für
         örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
    52. Gebäude
         überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
         werden können,
    53. Gebäudestromanlage
         eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
         installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch
         teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1
         verbraucht wird,
    54. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
         Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter
         bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen
         einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder
         überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu
         verbinden,
    55. Großhändler
         natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-,
         Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs
         innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
    56. H-Gasversorgungsnetz
         ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
    57. Haushaltskunden
         Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen
         Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
         landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
    58. Hilfsdienste
         sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder
         sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-
         Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
         Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von
         Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
    59. internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung
         eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende
         Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
         Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und
         Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
    60. internationale Offshore-Anbindungsleitung
         eine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-
         Anbindungsleitung,
    61. internationale Offshore-Verbindungsleitung
         eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf
         See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze
         unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    62. internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung
         eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in
         der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die
         diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
    63. Kleinstunternehmen
         ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen
         Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
    64. Kunden
         Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
    65. Kundenanlage
         Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
         a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung
            nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von
            10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
            Gesetzes angebunden sind,
         b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
         c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit
            Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
         d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der
            Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich
            zur Verfügung gestellt wird,
    66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
         Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
         a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine
            Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
            Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
            Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
         b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
         c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen
            Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung
            des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
         d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der
            Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich
            zur Verfügung gestellt wird,
    67. L-Gasversorgungsnetz
         ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
    68. landseitige Stromversorgung
         die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder
         Binnenschiffen am Liegeplatz,
    69. Landstromanlage
         die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und
         Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen,
         die
         a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
         b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
    70. Letztverbraucher
         natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der
         Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem
         Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
         Verordnungen gleichsteht,
    71. LNG-Anlage
         eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von
         verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die
         für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
         jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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    72. Marktgebietsverantwortlicher
         von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte
         bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur
         Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
    73. Messstellenbetreiber
         ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
    74. Messstellenbetrieb
         der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
    75. Messung
         die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
    76. Minutenreserve
         im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve
         innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
    77. Netzbetreiber
         Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
    78. Netznutzer
         natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz
         einspeisen oder daraus beziehen,
    79. Netzpufferung
         die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind
         Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
         sind,
    80. neue Infrastruktur
         eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
    81. oberste Unternehmensleitung
         Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
    82. Offshore-Anbindungsleitung
         Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober
         2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl.
         2025 I Nr. 231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    83. Offshore-Kooperationsvereinbarung
         eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenver­
         antwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit
         anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen
         eines Staates oder mehrerer Staaten,
    84. örtliches Verteilernetz
         ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig
         von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen
         Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein
         Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird,
         einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen
         Verteilernetz verbinden,
    85. Primärregelung
         im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
    86. Provisorien
         Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer
         angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften
         Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine
         standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
         Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
         8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die
         Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern
         nicht überschreitet,
    87. Regelenergie
         im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der
         jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


    88. Regelzone
         im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung
         und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung
         des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
    89. registrierende Lastgangmessung
         die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von
         Messperioden gemessen wird,
    90. Sekundärregelung
         im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert
         zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den
         Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
    91. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
         Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitäts­
         verbindungsleitungen betreiben, ohne
         a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
         b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3
            Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
    92. standardisierte Lastprofile
         vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am
         typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
    93. Stromgebotszone
         das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie
         austauschen können,
    94. Stromlieferanten
         natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
         Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
    95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen
         ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten,
         einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden,
         die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
    96. Teilnetz
         im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein
         Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
    97. Transportkunden
         im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal
         integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
    98. Transportnetz
         jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
    99. Transportnetzbetreiber
         jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
    100. Übertragung
         der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich
         grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder
         Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
    101. Umweltverträglichkeit
         Energieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen
         Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen
         gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
         und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
    102. Unternehmensleitung
         die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetz­
         betreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister
         oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich
         vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


    103. Verbindungsleitung
         Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze
         zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen
         Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
    104. Verbundnetz
         eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere
         Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
         miteinander verbunden sind,
    105. Verlustenergie
         im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
    106. Versorgeranteil
         der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer
         und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
    107. Versorgung
         die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an
         Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
    108. Verteilung
         der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze
         oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden
         zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der
         Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes,
         nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
    109. vertikal integriertes Unternehmen
         ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder
         Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung
         vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
         betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder
         Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im
         Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder
         Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
    110. volatile Erzeugung
         Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
    111. vollständig integrierte Netzkomponenten
         Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich
         Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
         Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
    112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
         Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder
         Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren
         solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste
         gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen,
         die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
    113. Wasserstofflieferant
         natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
         Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
    114. Wasserstoffnetz
         ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht
         von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
         bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht;
         dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung
         von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-,
         Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs
         und der Wasserstoffdarbietung,
    115. Wasserstoffspeicheranlage
         eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
         Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
         Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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     116. Wasserstofftransport
          der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von
          vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
     117. Winterhalbjahr
          der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.“
3.   § 4a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen
       Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der
       Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
       Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen
       Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen.“
     b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
         „(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der
       Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.“
4.   § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre
     Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944
     in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung
     vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat,
     über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“
5.   § 4e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der
           Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage
           bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet.“
       bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem
           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für
           die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind.“
     b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
          „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach
       Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann
       hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
       Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur
       entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt
       werden.
         (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15
       Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die
       Bundesnetzagentur.“
6.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                            „§ 5

                Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen
                                                 Leistungsfähigkeit“.
     b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
          „(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung
       seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese
       befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die
       wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an
       Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss
       darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner
       Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen
       des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die
       Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht
       geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien
       verlangen.“
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


7.    § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder“.
8.    § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich
      Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit
      Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer
      gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15
      Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer
      daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis
      setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren
      nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch
      Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der
      Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der
      Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.“
9.    § 6 wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe „Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und
         Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen
         verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung
         und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe „(1) Vertikal integrierte
         Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im
         Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur
         Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
         Netzbetriebs verpflichtet.“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 98“ ersetzt.
10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 7a Absatz 1 und 7 Satz 1
    wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
11.   In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der
        Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in
        der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
        Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.“
      b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ durch die Angabe „Artikel 49
         der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109
      verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt
      und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal
      integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I
      und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu
      organisieren.“
14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni
          2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die
          Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der
          Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich
          von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,“.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                            „§ 11

                            Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
      b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024
        und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


     c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17
       Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von
       Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die
       ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
       Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts­
       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
       aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch
       Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die
       Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe
       nach begrenzt werden.“
16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt:
                                                         „§ 11c

                           Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
        Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse
     und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu
     treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang
     in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber
     Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
    Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
18. In § 12d wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November
    2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungs­
    netzes (ABl. L 312 vom 28. November 2017, S. 54)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196“ ersetzt.
20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
21. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab
     100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen
     Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von
     Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug
     anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der
     Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten.“
22. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
     „5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
         139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.“
23. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über
    die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“ durch die Angabe
    „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“ ersetzt.
24. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 14

               Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“.
     b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
       „Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im
       Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe
       anzuwenden.“
     c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
         „(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende
       Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber
       von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die
       Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf
       bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber
       vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5
       Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



           (1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines
       Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit
       Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a
       Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach
       § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer
       Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die
       Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe
       des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des
       bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind.
       Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen
       Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von
       elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde
       trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen
       Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere
       pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize
       bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die
       Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19
       Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für
       Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der
       Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.“
     d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe „dabei sind“ die Angabe „Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b
        sowie“ eingefügt.
     e) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 2“ ersetzt.
26. § 14d wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die
        Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
     b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
          „(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen
       Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet
       nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes,
       einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils
       durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
       Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
27. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
    Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
28. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
       „Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbau­
       maßnahmen aufzunehmen.“
     b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für
       Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungs­
       plan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen.“
29. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“ die Angabe „, Biogas­
    aufbereitungsanlagen“ eingefügt.
30. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6 und“ durch die Angabe „Nummer 6,“ ersetzt.
     b) In Nummer 6 wird die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die Angabe „des Windenergie-
        auf-See-Gesetzes und“ ersetzt.
     c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
       „7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler
           Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.“
31. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
    Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“
    durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


32. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt:
                                                       „§ 17k

             Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung
                                   internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
        (1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2
     bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
     1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungs­
        leitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten
        ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen
        Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen
        internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
     2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten
        Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer
        betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder
        sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
       a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen
          ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale
          Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
       b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
       (2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonen­
     verantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
     1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der
        Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1
        bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
     2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf
        Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
         (3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig
     ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den
     Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung.
     Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der
     Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für
     den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in
     der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1
     abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-
     Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht
     werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur
     genehmigt wurde.
       (4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonen­
     verantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der
     Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperations­
     vereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen
     gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer
     Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
        (5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine
     internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend
     anzuwenden.“
33. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle
       bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
       1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
       2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
       3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.“
     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
           „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


       bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den
           Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein
           Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
           Dienste der Informationsgesellschaft.“
34. § 19a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 19a

                       Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
     b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Gasnetzzugangsverordnung“ die Angabe „in der bis zum Ablauf
        des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
        Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
35. § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für
       Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich
       massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die
       Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu
       halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge
       abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.“
     b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
       „2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit
           standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie
           standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
       2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur massen­
           geschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und
           Verrechnungskonzepte,“.
     c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
       „2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der
           erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte,
           über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die
           das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen
           sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs;
           dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,“.
36. § 20a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Stromlieferantenwechsels“ durch die Angabe „Energielieferanten­
        wechsels“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen
       zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil
       gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“
37. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt:
                                                         „§ 20b

             Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
       (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen
     genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu
     betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen
     Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die
     Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
        (2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder
     einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in
     benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
     1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem
        Netzanschluss,
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem
        Netzanschluss sowie
     3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
       (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
     1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
     2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und
        Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
     3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
     4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der
        Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
     5. zu Berechtigungskonzepten.“
38. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
    geltenden Fassung“ eingefügt.
39. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 2“ gestrichen.
     b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
       „2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer
           Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem
           Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als
           Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer
           Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
       3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile,
          insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren
          jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,“.
     c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 4“ gestrichen und wird die Angabe „Kostenbestandteile“
        durch die Angabe „Kostenanteile“ ersetzt.
     d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
       „5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von
           Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung
           sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
       6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,“.
     e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 5“ gestrichen und wird die Angabe „Effizienzwerte“
        durch die Angabe „Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte“ ersetzt.
     f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
       „8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und
           Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen
           Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete
           Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder
           die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung
           betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,“.
     g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
       „10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf
            ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der
            Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder
            Abschläge auf die Erlösobergrenzen,“.
     h) In Nummer 11 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 5a“ gestrichen.
     i) In Nummer 16 wird die Angabe „Summenwert.“ durch die Angabe „Summenwert,“ ersetzt.
     j) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
       „17. Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des
            Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit
            intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer
            Steuerungseinrichtung entstehen.“
40. § 23c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


        bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
            „7. Daten über
               a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
               b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
               c) die durchschnittlichen    jährlichen   Beschaffungskosten der       Verlustenergie    in   Cent   pro
                  Kilowattstunde und“.
     b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
           „(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren
        verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens
        stündlich zu aktualisieren:
        1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten
           Elektrizität in Prozent;
        2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten
           sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
        Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der
        Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach
        Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von
        Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von
        zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
        Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
        1. Betreibern   von    Elektrizitätsverteilernetzbetreibern,   Marktteilnehmern,      Aggregatoren      sowie
           Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
        2. durch elektronische Kommunikationssysteme           über    eine   einheitliche   Programmierschnittstelle
           automatisiert ausgelesen werden können und
        3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere
           für die folgenden Betreiber:
           a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender                    Vorgaben     in
              Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
           b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
           c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
           d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
        Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils
        anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um
        die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
          (2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte
        Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage
        oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus
        erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu
        veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird gestrichen.
        bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
            „7. Daten über
               a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
               b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
               c) die durchschnittlichen    jährlichen   Beschaffungskosten der       Verlustenergie    in   Cent   pro
                  Kilowattstunde.“
     d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU)
        2024/1789 bleiben unberührt.“
41. In § 24a Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
42. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 25

             Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
                             Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


43. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 27

                      Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
     b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2
       Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten
       Gründe vorliegt.“
     c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
       konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des
       Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
44. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
    Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
45. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
46. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
    Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
47. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 29

                        Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
     b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen
       durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern,
       gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung
       gegenüber dem Antragsteller.“
48. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
49. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU)
     Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften
     ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.“
50. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
       „10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von
            Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und
            Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungs­
            vereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g
            Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von
            Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz
            im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen
            sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“.
     b) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
       „14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
       15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungs­
           netze.“
51. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
    Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
52. § 35b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird gestrichen.
     b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
          „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach
       Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt
       bleibt.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



          (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines
        Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem
        Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine
        Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können
        (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer
        Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem
        Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
        1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
        2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1
           erfüllt, sowie
        3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
        Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur
        kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
        und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der
        Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“
     c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
53. In § 35c Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
    durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
54. § 35d wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
        Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
        des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
        zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1)“ durch die Angabe
        „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
        die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
55. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
    und Energie“ ersetzt.
56. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 37

                      Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
57. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
                                                        „§ 38a

       Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung
                                               zu Mittelspannung
        (1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet
     tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet
     zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in
     Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug
     einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1
     kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
     angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der
     Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als
     Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen
     Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2
     geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu
     veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger
     die Übergangsversorgung erfolgt.
       (2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines
     Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von
     Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher
     Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von
     Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
     kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers
     zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem
     Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit
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    1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die
       insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
    2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei
       Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem
       Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
       (3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
    1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1
       erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
    2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der
       Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach
       Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem
       Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
    3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher
       Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1
       erfassten Fällen absehbar sein sollte.
       (4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen
    Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit
    des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungs­
    unterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit
    einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt
    eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des
    Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder
    Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
      (5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42
    unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
       (6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der
    Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden
    Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu
    veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten
    und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird
    frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf
    der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner
    Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
      (7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem
    betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die
    Summe
    1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen
       über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
    2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte
       sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
    3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
      (8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1
    gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung
    im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis
    nach Absatz 9 endet.
       (9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit
    dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage
    eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei
    Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der
    Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangs­
    versorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach
    § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
       (10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in
    Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als
    ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
    oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei
    Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden.
    Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen
    Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen
    Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der
    Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die
    Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb
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     von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des
     Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt
     berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen
     Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und
     den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.“
58. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 39

                      Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
     b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
        Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der
        Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
59. § 40 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 40

                                 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Messstellenbetreiber“ die Angabe „, dessen
        Codenummer“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe „Strom-
        oder Gaslieferanten“ ersetzt.
60. § 40a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 40a

                                      Verbrauchsermittlung für Energierechnungen“.
     b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
       „Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungs­
       zeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.“
61. § 40c wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 40c

                        Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Stromabrechnung“ durch die Angabe „Abrechnung“ ersetzt.
62. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
           „1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine
               E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische
               Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige
               Registergericht,“.
       bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
           „5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das
               Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise
               handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,“.
     b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder
       Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten
       Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den
       Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem
       Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


63. § 41a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 41a

          Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge“.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
     c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
          „(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letzt­
       verbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch
       als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen
       festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In
       diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert
       werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im
       Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur
       einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten
       Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung
       nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
         (5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit
       dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4
       anzubieten.
         (6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und
       Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages
       nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten
       Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
         (7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben,
       vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines
       Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht
       verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur
       Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
       1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
       2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
       3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder
          Preisnachlässen,
       4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
       5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um
          einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils
          gewählten Vertragsart verbunden sind,
       6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebs­
          gesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
       7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
          a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
          b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
          c) § 41 Absatz 5 und
          d) § 41b Absatz 1.“
64. § 41b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird gestrichen.
     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
           Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
           ersetzt.
       bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der
           Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu
           beachten.“
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


65. § 41c wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 41c

                                       Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe
        „Stromlieferanten“ ersetzt.
66. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt:
                                                         „§ 41f

                       Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
        (1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der
     Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu
     lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht
     zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
     oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen
     nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung
     androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
     1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten
        das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere
        das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
     2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach
        Nummer 1 zu übermitteln hat.
        (2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann
     nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines
     Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer
     Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder
     altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu
     besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
       (3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur
     durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
     1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat
        entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
     2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem
        Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
     Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1
     mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2
     bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und
     fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
     Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch
     nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des
     Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der
     Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach
     §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
       (4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
     Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über
     Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine
     Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
     1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
     2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
     3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
     4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
     5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information,
        bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
     6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
     Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
        (5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
     Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf
     elektronischem Wege in Textform erfolgen.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
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      (6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unter­
    brechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
    1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
    2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der
       nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden
       können.
       (7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
    Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und
    der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der
    Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
    werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
    gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden
    ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten
    nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich
    entstehenden Kosten nicht überschreiten.


                                                      § 41g

       Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in
                                  der Grundversorgung mit Strom oder Gas
       (1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1
    kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von
    dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der
    Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1
    innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der
    Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
    anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
    1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten
       Zahlungsrückstände und
    2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem
       Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine
       laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
    Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungs­
    vereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
    Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach
    Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
    Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so
    gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für
    den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig
    auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
    von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser
    Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7
    und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das
    Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die
    Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen
    Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger
    berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
       (2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1
    hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von
    einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung
    anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der
    Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information
    nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur
    Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrund­
    versorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen.
    Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
       (3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen
    Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden,
    die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die
    Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung
    nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die
    Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27



        (4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den
     Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger
     aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die
     erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung
     zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den
     Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im
     Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den
     örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
       (5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung
     des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunter­
     brechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die
     der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
     1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht
        besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
     2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen
        Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
     Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach
     § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen
     der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1
     hinzuweisen.
       (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich
     zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
     1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
     2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“
67. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
    nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz“ ersetzt.
68. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt:
                                                         „§ 42c

              Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
                                            erneuerbaren Energien
       (1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer
     Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität
     zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den
     Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
     1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige
        Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder
        Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
     2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen
        Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem
        Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher
        (Abnehmer) abzuschließen ist,
     3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem
        Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der
        mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
     4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem
        nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
     5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen
        beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine
        rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die
        Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des
        öffentlichen Rechts abzustellen ist,
     6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2
        Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende
        Leistungsmessung erfasst und
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


    7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2
       Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende
       Leistungsmessung erfasst.
    Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    genannten Voraussetzungen erfüllen.
      (2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des
    Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne
    des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der
    Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
       (3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
    1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert
       wurde, durch den Abnehmer,
    2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
    3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie
       gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
      (4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung
    von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
    1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
    2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in
       dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben
       Regelzone.
    Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist
    verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
       (5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der
    folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
    1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen
       nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur
       ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen,
       Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
    2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von
       Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren
       Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
    3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der
       Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
    4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1,
       einschließlich der Messung und Wartung.
    Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
       (6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer
    sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen
    Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
    1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit
       decken kann,
    2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
    3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur
       umfassenden Versorgung liegen können.
    Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem
    Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht
    eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn
    die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen
    erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die
    Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
       (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt
       nicht übersteigt oder
    2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen
       Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht
       übersteigt.“
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


69. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird die Angabe „, einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
        oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt,“
        gestrichen.
     b) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgen und“ durch die Angabe „erfolgen,“ ersetzt.
     c) In Nummer 10 wird die Angabe „gilt.“ durch die Angabe „gilt und“ ersetzt.
     d) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
       „11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer
            Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die
            nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
            liegen.“
70. § 43b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
         „(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrens­
       gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
          (2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich
       der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich
       entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe
       einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen
       innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen
       zu gewähren ist:
       1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb
          sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im
          Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung
          längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
       2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
         (3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen
       Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der
       beteiligten Länder abzustimmen.
         (4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10
       und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des
       Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der
       Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
       1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachver­
          ständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der
          Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den
          umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
       2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
       Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
       1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
       2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im
          Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der
          maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die
          Entscheidung auswirken kann.
       Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung
       älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von
       deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine
       Veränderung zu erwarten ist.
          (5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
       Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der
       Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und
       zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die
       Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das
       Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von
       zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der
       Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat,
       als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen,
       der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt,
       wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die
       Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


       elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere
       Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
     b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 6.
71. In § 43m Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
    und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
    nukleare Sicherheit“ ersetzt.
72. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt:
                                                       „§ 44a

                                         Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
        (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
     den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen
     Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
     erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die
     Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
     Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung
     waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung
     der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht
     als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
     entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte
     Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind
     und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind
     auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen
     nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen
     Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
         (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre,
     können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie
     können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen
     Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten
     ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine
     Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des
     Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
        (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen
     ein Vorkaufsrecht zu.
       (4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2
     bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre
     nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass
     oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass
     von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des
     § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Verände­
     rungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.“
73. In § 44b wird nach Absatz 7 der folgende Absatz 8 eingefügt:
       „(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“
74. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom
    22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung
    erneuerbarer Energien“ durch die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der
    Fassung vom 22. Dezember 2022“ ersetzt.
75. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 43b Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 2“ ersetzt.
76. § 49 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „angemessener“ durch die Angabe „angemessenen“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 4a Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
        „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
        und Energie“ ersetzt.
77. § 49a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
          „(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine
       Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines
       Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz
       eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der
       Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31



       1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der
          auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
       2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu
          bestimmen und
       3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungs­
          bereich unverzüglich umzusetzen.
          (4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch
       beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den
       beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz
       wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der
       Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes
       sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und
       Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung
       und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen
       Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer
       der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu
       erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
       und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von
       5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach
       Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die
       unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmen­
       kombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
       bleibt unberührt.
          (5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und
       des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber
       technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die
       auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach
       Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz-
       und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis
       gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene
       Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen
       vereinbaren.
         (6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den
       Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der
       Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder
       Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes
       bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst
       werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.“
    b) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
          „(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber
       technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die
       technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3
       Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der
       Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach
       Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die
       Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber
       technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1
       besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den
       Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt.
       Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige
       technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei
       Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.
       Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und
       Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer
       Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und
       Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.“
    c) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
    d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
78. § 49c Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt.“
BGBl. 2025, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


79. § 49d wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 5, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die
        Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
        Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     b) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
        „a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März
            2021 und“.
     c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
            „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
            „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     d) In Absatz 10 Satz 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
        durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
80. In § 50 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 50

                 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
81. § 50d Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2
     Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in
     Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019,
     der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen
     befristet am Strommarkt einsetzen.“
82. § 53a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der
     Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von
     ihnen direkt belieferten
     1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte
        Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum
        Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
     2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der
        Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
     3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein
        Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel
        vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.“
83. § 53b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
        durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
        durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
84. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils
     weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungs­
     behörden
     1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
     2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege
        einer Anreizregulierung nach § 21a,
     3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach
        § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
        geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4
        Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
     4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
BGBl. 2025, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


    5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
       nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
    6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der
       Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
       einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die
       Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der
       bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine
       Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
    7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
    8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
    9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
    10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der
        Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
    11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und
        10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
    12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter
        Halbsatz.“
85. § 54a wird durch den folgenden § 54a ersetzt:
                                                       „§ 54a

                 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in
    der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4
    und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1
    des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des
    Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I
    S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
    worden ist, bleiben hiervon unberührt.
      (2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben
    werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
    1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach
       Artikel 8,
    2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des
       Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4,
       Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
    3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
    4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
    Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
    Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für
    Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2
    Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
       (3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen
    und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der
    Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung
    des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß
    § 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6
    der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5
    Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
      (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere
       Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
    2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14
       der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen,
       welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
    3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU)
       2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
    4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage
       erforderlich sind.“
BGBl. 2025, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


86. § 54b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der
       Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen.“
     b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
          „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU)
       2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
          (4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
       Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941
       in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der
       Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.“
87. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit
       folgenden Rechtsakten übertragen sind:
       1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung
          erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25
          Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom
          13. Juni 2024,
       2. Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71
          oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
       3. Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
       4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
       5. Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
       6. Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
       7. Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
     b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
       1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
       2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
       3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
       4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
       5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
88. § 57a wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
         „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
       Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen
       nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in
       der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der
       Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
       Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
          (2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer
       Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel
       innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung
       vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen
       Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024
       oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den
       nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU)
       2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.“
     b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies
       erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
       Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
       1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
       2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
       3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
BGBl. 2025, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


     c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen
       Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom
       13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom
       13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.“
89. § 57b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen
     Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 in
     der Fassung vom 13. Juni 2024.“
90. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a
     Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in
     der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1
     Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden
     Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
     wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e
     das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach
     § 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a
     Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des
     effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der
     Europäischen Union erforderlich ist.“
91. § 58a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 arbeitet die
       Bundesnetzagentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energie­
       regulierungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt
       sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.“
     b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung
       vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur
       Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4, zur Registrierung der Marktteilnehmer
       nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung
       (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024, soweit nicht die Europäische Kommission
       entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
       1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu
       den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni
       2024 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.“
92. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
           „12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im
                Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung
                mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in
                der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme
                von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
           13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach
               § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
               Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
           14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der
               Fassung vom 22. Februar 2021,“.
       bb) Die Nummern 20 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 20 bis 23 ersetzt:
           „20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der
                Fassung vom 22. Februar 2021,
           21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der
               Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
               nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
BGBl. 2025, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


           22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung
               vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach
               Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
           23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU)
               2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“.
       cc) Nummer 28 wird durch die folgende Nummer 28 ersetzt:
           „28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der
                Fassung vom 25. Mai 2022.“
     b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
93. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14 Absatz 1a und 1b, den §§“ durch die Angabe „14 Absatz 2, §§ 15b,
        15c,“ ersetzt.
     b) Absatz 2a wird gestrichen.
     c) In Absatz 2b Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
        durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     d) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der
       Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. Sie berichtet über die
       Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und
       bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den
       Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. Sie kann
       Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter
       Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.“
     e) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
     f) Absatz 4a wird gestrichen.
94. § 65 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU)
     Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1
     bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
     Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.“
95. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
        „(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU)
     Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
     der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
     und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.“
96. § 68a Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
         und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und“.
97. § 69 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
       „2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
           von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom
           20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser
           Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund
           bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die
           verbundenen Unternehmen in der Lage sind;“.
     b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1228/2003“ durch die Angabe „Verordnung
        (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
     c) Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die
       Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte
       dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten
       Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU)
       Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.“
BGBl. 2025, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


98. In § 75 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29
     Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen
     Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese
     Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die
     Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen
     der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.“
99. § 91 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                            „§ 91

                               Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“.
     b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4b Absatz 5 und § 4d“ durch die Angabe „, des § 4b Absatz 5, der
            §§ 4d und 4e Absatz 1“ ersetzt.
        bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „30 Absatz 2 und 3“ die Angabe „35h Absatz 2, 4 und 7,“ eingefügt.
        cc) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
            „9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
                Fassung vom 13. Juni 2024;
            10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67
                Absatz 5.“
100. § 95 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1b wird gestrichen.
     b) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
        aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Angabe „in
            der Fassung vom 13. Juni 2024“ eingefügt.
        bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
            „6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine
                Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,“.
        cc) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
            „9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.“
     c) Die Absätze 1d und 1e werden durch die folgenden Absätze 1d und 1e ersetzt:
          „(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom
        13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
        1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine
           meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder
        2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungs­
           behörde registrieren lässt.
           (1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu
        stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der
        Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.“
101. § 95a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1b oder“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des
        Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2022, S. 1)“ durch die Angabe „die Verordnung (EU)
        Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
102. In § 95b Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 95“ die Angabe „Absatz 1b oder“ gestrichen.
103. In § 110 Absatz 1 wird nach der Angabe „19,“ die Angabe „20b,“ eingefügt.
104. § 111b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
            „Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das
            Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung kann
            die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden.“
BGBl. 2025, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


        bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
            „Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2
            stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, der
            Belieferung mit Elektrizität oder Gas oder an der Messung von Elektrizität oder Gas beteiligt sind, als
            Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
            „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch
            die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird gestrichen.
     c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz und dem
        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
     d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die
        Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt und wird die Angabe „und dem
        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ gestrichen.
105. § 111c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die Angabe „Strom- oder
        Gasversorgungsnetzes“ ersetzt.
     b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich
        personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit
        dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.“
106. § 111d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17
         der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der
         Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder“.
107. § 111e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gas- und Wärmewirtschaft“ durch die
            Angabe „Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft“ ersetzt.
        bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
            „d) Bilanzkreisverantwortliche,“.
        cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
            „3. in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und
                Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
            4. in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasser­
               stoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.“
     b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
     c) Absatz 6 wird gestrichen.
108. § 111f wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben ee und ff durch die folgenden Doppelbuchstaben ee
            und ff ersetzt:
            „ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom
                 13. Juni 2024,
            ff)   Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung
                  (EU) Nr. 1348/2014,“.
        bb) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt:
            „ee) energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,“.
     b) In Nummer 6 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze,
        Wärmespeicher und deren Betreiber“ durch die Angabe „Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze,
        Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasser­
        stoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


109. § 112b wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 112b

               Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur
                                  zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung“.
     b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
        „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
110. Die §§ 114 bis 116 werden gestrichen.
111. § 117a wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer
        elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-
        Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als
        Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-
        Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des
        § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen
        von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen.“
     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
     c) In Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „des Satzes 1“ ersetzt.
112. § 118 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
          „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt spätestens zum 1. Juli 2027 einen Bericht
        zur Evaluierung der Grundversorgung nach § 36 vor, in dem insbesondere das Verfahren zur Bestimmung
        des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 und mögliche alternative Verfahren untersucht werden.
          (2) Solange und soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 Satz 1
        und 2 bezüglich der Regelung von Haftungsfragen keinen Gebrauch gemacht hat, sind § 5 der
        Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 25a
        der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung bei
        Störungen der Netznutzung weiterhin anzuwenden.
          (3) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der eine Zertifizierung nach § 4a nach den Vorgaben
        des Artikels 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anstrebt, kann bereits vor
        der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie bei der Bundesnetzagentur einen
        entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens stellen.
           (4) Für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasauf­
        bereitungsanlage im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangs­
        verordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung an das
        Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33
        Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
        geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist, sind abweichend von § 17
        die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des
        31. Dezember 2025 geltenden Fassung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach
        dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. Die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten
        für den effizienten Netzanschluss sowie für dessen Wartung und den Betrieb nach § 33 Absatz 2 der
        Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden
        nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt.“
     b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem
        elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder
        Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich
        verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt
        entsprechend.“
     c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
          „(7) Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein
        Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von
        Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.“
     d) Absatz 20 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


     e) Absatz 24 wird gestrichen.
     f) Absatz 25 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 in der Fassung vom 14. April 2016 sind
        als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie
        vor dem 27. April 2019
        1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde
           oder
        2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem
           Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.“
     g) Absatz 26 wird gestrichen.
     h) Die Absätze 29 bis 31 werden gestrichen.
     i) In Absatz 42 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
     j) Absatz 44 wird gestrichen.
     k) Absatz 46 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
        „3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
            Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan
            Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der
            Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, ausgerufen worden
            ist.“
     l) In Absatz 46c wird die Angabe „§ 43b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 6“ ersetzt.
     m) In Absatz 52 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
113. § 118a wird wie folgt geändert:
     a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
        die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
114. Die §§ 118b und 118c werden gestrichen.
115. § 121 wird gestrichen.


                                                   Artikel 2

                                  Änderung der BSI-Kritisverordnung
   Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18d“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 43“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 25“ ersetzt.
2. In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 32“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 100“ ersetzt.
3. In Nummer 2.5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 37“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 108“ ersetzt.
4. In Nummer 2.8 wird die Angabe „§ 3 Nummer 19“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 45“ ersetzt.
5. In Nummer 2.10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 19c“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“ ersetzt.
6. In Nummer 2.11 wird die Angabe „§ 3 Nummer 37“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 108“ ersetzt.
7. In Nummer 2.13 wird die Angabe „§ 3 Nr. 19a EnWG“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 47 des Energiewirtschafts­
   gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                       Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist wird wie folgt
geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 Buchstabe c wird die Angabe „betrieben.“ durch die Angabe „betrieben,“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


2. Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
  „10. der untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dient,
  11.   der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von
        mindestens 1 Megawattstunde dient.“


                                                  Artikel 4

           Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
                        Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
   Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.


                                                  Artikel 5

                                    Änderung des Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 3 Nr. 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“ ersetzt.


                                                  Artikel 6

                             Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist wird wie folgt
geändert:
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 20b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 53“ ersetzt.


                                                  Artikel 7

                 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt,
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 32“ ersetzt.
  d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 64“ und die Angabe „§ 3
     Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 57“ ersetzt.
2. § 47g wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe
     „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“ ersetzt.
  c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
     aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 55“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 33“ ersetzt.
  d) In Absatz 10 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 5“ durch die Angabe
     „§ 3 Nummer 11“ ersetzt.
  e) In Absatz 11 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 26a“ durch die Angabe
     „§ 3 Nummer 72“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


3. In § 47i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 15a“ durch die Angabe
   „§ 3 Nummer 33“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

                          Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
  Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.


                                                   Artikel 9

                      Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
  Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.


                                                   Artikel 10

                          Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
  Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S. 4786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.


                                                   Artikel 11

                        Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
  Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen“.
  b) Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 6 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
     „6. ein Muster der nach §41g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger
         anzubietenden Abwendungsvereinbarung.“
  b) Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des
     Grundversorgers nach Satz 6 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu
     veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 6 Nummer 6
     dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
                                                       „§ 19

                                 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
    Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
  unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
  zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
  Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des
  Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungs­
  verpflichtung bleiben unberührt.“
BGBl. 2025, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der
     Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei
     ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 23 wird gestrichen.


                                                    Artikel 12

                           Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
  Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 19 wird durch folgende Angabe ersetzt:
     „§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen“.
  b) Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 4 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
     „6. ein Muster der nach § 41g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger
         anzubietenden Abwendungsvereinbarung.“
  b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des
     Grundversorgers nach Satz 4 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu
     veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 4 Nummer 6
     dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
                                                         „§ 19

                                   Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
    Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
  unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
  zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
  Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des
  Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungs­
  verpflichtung bleiben unberührt.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der
     Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei
     ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 23 wird gestrichen.


                                                    Artikel 13

               Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
  Die Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 6. Januar 2012 (BGBl. I S. 69), die durch Artikel 315
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


                                                     Artikel 14

                             Änderung der Systemstabilitätsverordnung
  Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 77“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 30“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 88“ ersetzt.


                                                     Artikel 15

                             Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
  Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 3. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18d“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 43“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 26e“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 76“ ersetzt.


                                                     Artikel 16

           Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur“.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
     „(6) § 44a Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3b Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 bis 6“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
     „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 22 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
  nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungs­
  verfahrensgesetzes notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anzuwenden.“
7. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
   nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
   Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
8. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „bei der Antragstellung“ gestrichen.
9. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
                                                          „§ 36

                                   Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
    § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten
  Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.“
BGBl. 2025, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


                                                   Artikel 17

                            Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
   b) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas“.
   c) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 67a Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder
              Anonymisierung
      § 67b Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
              der Anonymisierung“.
   d) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „Anlage                      Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
      (zu § 22 Absatz 2 Satz 1)    Sicherheit in der Informationstechnik“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
      „1. Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur
          nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von
          Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,
      1a. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          oder nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,“.
   b) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
      „14a. Messwertweiterverarbeiter: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur
            nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, ins­
            besondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen zugewiesen
            worden ist,“.
3. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine
   anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-
   Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.“
4. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den
   grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn
   durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der
   Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit
   intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
   das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle
   ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine
   vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht
   vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen
      Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
      1. alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die
         Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30
         einzuhalten oder
      2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb
         der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln
         (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im
         Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen
         einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung,
         soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.“
BGBl. 2025, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


   b) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Jeder Anschlussnutzer hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem
      Auswahlrecht nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Angeboten nach Absatz 1
      Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Angebote müssen für die Anschlussnutzer
      verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach der Ausübung
      des Auswahlrechts enthalten.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 7

                 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung
      (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen,
   das die Kostenregelungen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil
   eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des
   Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung
   vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
   geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der
   Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
   vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden
   Fassung entsprechend anzuwenden.
     (2) Schuldner der nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32
   und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der
   Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe
   von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen
   kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag
   nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant
   Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der
   Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die
   Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach § 35
   Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; dabei sind für den nach § 5 oder 6 beauftragten Dritten
   gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden.
     (3) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und
   etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der
   Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energie­
   versorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der
   Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes
   berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der
   Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
     (4) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des
   Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 19

              Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen
      ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
      der §§ 21 und 22 genügen, § 9 Absatz 1 und § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie
      Anforderungen aufgrund von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschafts­
      gesetzes bleiben unberührt. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind
      abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4
      bis 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6
      und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
      der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2
      oder zum Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte sowie zum Schutz vor Fremdkontrolle durch
      unbefugte Dritte
      1. Regelungen einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzan­
         bindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur
         Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen,
      2. Regelungen zu technischen Bedingungen für informationstechnische Systeme zu treffen, die Betreiber
         von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei der Festlegung technischer Vorschriften nach § 19 Absatz 1 des
BGBl. 2025, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
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            Energiewirtschaftsgesetzes zu Weitverkehrsnetzverbindungen von Anlagen einschließlich Steckersolar­
            geräten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und
            steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Anlagen zur
            Speicherung von Energie zu beachten haben sowie
        3. für bestimmte Fälle von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzverbindungen vollständig
           zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben.
        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
        des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der
        Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die
        Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit
        dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss.“
8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Ab dem 1. Januar 2028 ist Absatz 1 entsprechend für neue Messeinrichtungen für Wasserstoff
    anzuwenden.“
9. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für
    Sicherheit in der Informationstechnik3 bekannt gemacht.“
10. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „den Common Criteria“ die Angabe „oder nach dem auf den
            Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung
            (EUCC)“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
             „Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung
             (EU) 2024/482.“
    b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
          „(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungs­
        verordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die
        Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881.“
11. § 25 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat
    des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine
    Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 270064 bei der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der
    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist.“
12. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
       „(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen
    Internetseiten5 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen
    Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.“
13. In § 27 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben“ die
    Angabe „insbesondere“ eingefügt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer
        größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung
        vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.“
    b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
           „(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht
        für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
        1. am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungs­
           einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
        2. gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass
           seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
            Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1
            frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer

3
  Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de/dok/smartmeter-pp-tr.
4
  Zu beziehen bei der DIN Verlag GmbH, Berlin.
5
  Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.
BGBl. 2025, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
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         Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab
         der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht
         des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf
         dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der
         Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder
         abändern zu lassen.“
15. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 29
          Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Anlagen mit einer installierten Leistung“ die Angabe „von mehr als
          7 Kilowatt“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit
      intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt,
      zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und
      dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer
      Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung zu stellen.“
16. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 14a“ durch die Angabe „§ 14a Absatz 1
          und 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 59 und 60 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
          Angabe „§ 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
17. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 30 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten
      Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30
      Absatz 1 oder 3 maßgeblichen Preisobergrenzen einhält. Für den Messstellenbetrieb mit intelligenten
      Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist er bei den in § 29 Absatz 1
      Nummer 2 genannten Messstellen berechtigt, vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt zu
      verlangen, welches die Preisobergrenzen nach § 30 Absatz 2 einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34
      Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die
      Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber
      dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 7
      Absatz 2 bleiben unberührt.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem
      intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, mit einem intelligenten Messsystem
      und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, die Ausstattung mit einer modernen
      Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 oder die Anbindung einer Messeinrichtung für Gas an das intelligente
      Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und
      erforderlichenfalls anzupassen.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach
      § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungs­
      einrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen
      Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die
      Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf
      die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der
      Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem
      und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.“
BGBl. 2025, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
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20. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
                                                       „§ 40

                               Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas
     Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab
   dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
   Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten
   entstehen.“
21. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb
      von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes
      Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25
      erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander
      Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
      eingehen.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar.“
22. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete
      oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem
      Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in
      allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich.“
   b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
23. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt:
                                                       „§ 47

                                        Festlegungen der Bundesnetzagentur
     (1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben
   sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen
   nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
   1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der
      Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit
      nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
   2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
   3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der
      Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21
      Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
   4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
   5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in
      § 21 Absatz 1 Nummer 6,
   6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
      (2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die
   Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   treffen
   1. zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
   2. zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3
      Absatz 4,
   3. zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10,
      insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
   4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen
      Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
   5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder
      des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
   6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen
      nach § 9 Absatz 4,
BGBl. 2025, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
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   7. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung
      einzuhalten sind,
   8. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der
      Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
   9. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
   10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
   11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
   12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2
       Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen
       Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
   13. im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur
       datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung,
       einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder
       Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als
       nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem
       Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden und
   14. zu bundesweit einheitlichen und abschließenden           technischen   Mindestanforderungen     an   den
       Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
     (3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen
   Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
   des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich
   Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2
   Satz 2.“
24. § 48 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre
   vor:
   1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter
      Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,
   2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen
      sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren
      Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der
      Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
   3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach
      den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen
      Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur
      Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende
      Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.“
25. § 49 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
   „6. Energielieferanten,
   7. Aggregationsverantwortliche,
   8. Messwertweiterverarbeiter sowie
   9. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7
      der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.“
26. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „§ 75 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz
      oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im
      Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle
      wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle
      Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.“
   b) Absatz 6 wird gestrichen.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden (Standardlastprofile) zur Anwendung
          kommen, sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen durch eine stündliche
          registrierende Leistungsmessung,“.
BGBl. 2025, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 93“ ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 75 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 4“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Buchstaben a bis e“ durch die Angabe „Buchstaben a bis f“
          ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
          „4. dem Messwertweiterverarbeiter
              a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke
                 täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
              b) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
                 Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
              c) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst
                 sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
                 Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
          5. dem Aggregationsverantwortlichen
              a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke
                 täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
              b) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
                 Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
              c) bei Messtellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind,
                 soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
                 Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;“.
   c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standard­
      konfiguration im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen und Einschränkungen zur
      Standardkonfiguration nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für
      Sicherheit in der Informationstechnik nach § 75 Satz 1 Nummer 6 festlegen.“
30. § 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers
   standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine
   Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang
   ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung
   nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom
   Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt
   werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.“
31. § 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers
   standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine
   Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang
   ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung
   nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom
   Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt
   werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.“
32. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 7 wird gestrichen.
      bb) Die Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 7 bis 9.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
      1. dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung Leistungs­
         werte sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten,
      2. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender
         Pflichten erforderlichen Daten.“
BGBl. 2025, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


33. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummern 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
      „6. Erstattung von finanziellen Förderungen und vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energie­
          finanzierungsgesetzes,
      7. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
      8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den
      Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5“ durch die Angabe „§ 66
      Absatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
34. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a und 67b eingefügt:
                                                     „§ 67a

              Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht;
                                        Löschung oder Anonymisierung
      (1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für
   folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
   1. die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere
      in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
   2. die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
     (2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer
   Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der
   Bundesnetzagentur nach § 75.
     (3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
   Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener
   Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2
   Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf
   Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen
   empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.


                                                     § 67b

             Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht;
                                        Löschung oder Anonymisierung
      (1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für
   folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
   1. Aggregation von Last- und Einspeisegängen sowie von Profilwerten von Einzelzählpunkten zum Zweck der
      Bilanzierung, der Bilanzkoordination, der Überwachung der Bilanzkreistreue, der ordnungsgemäßen
      Bilanzkreisbewirtschaftung sowie für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
   2. Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
     (2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer
   Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
     (3) Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
   Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener
   Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach
   § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne
   von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom
   Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.“
35. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird gestrichen.
   b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Energielieferant“ durch die Angabe
      „Bilanzkreisverantwortliche“ ersetzt.
36. In § 69 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung“ gestrichen.
37. In § 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „für den Bereich Gas“ durch die Angabe „für die Bereiche
    Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


38. § 76 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten
    abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
    Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten oder
    genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht.“
39. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                        „Anlage
                                                                                       (zu § 22 Absatz 2 Satz 1)

          Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
                                                 Informationstechnik“.
    b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
       „3. BSI: Technische Richtlinie TR-03109:
          a) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikations­
             einheit eines intelligenten Messsystems,
          b) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität
             und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
          c) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von
             intelligenten Messsystemen,
          d) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-
             Meter-Gateways,
          e) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter,
          f) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6, Smart-Meter-Gateway-Administration
             Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/dock/smartmeter-pp-tr“.


                                                    Artikel 18

                         Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
   Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
     Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10a Absatz 2 Satz 1 sowie § 15 wird jeweils die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie“ ersetzt.


                                                    Artikel 19

                              Änderung des Strompreisbremsegesetzes
  Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 3 Nummer 16“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 37“ ersetzt.
  b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 8“ ersetzt.
  c) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
  d) In Nummer 29 wird die Angabe „§ 3 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 9“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 7, § 12b Absatz 6 und 7 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
   und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
4. In § 24 Absatz 2 , § 25 Satz 3, § 28 Nummer 2, § 35 Absatz 5 Satz 1, 2, 4, 6 und 7, § 46 Absatz 2 Satz 1, § 48
   Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, § 48a Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 5 Satz 1, § 48b Absatz 1 Satz 1
   und 3 sowie § 50 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
BGBl. 2025, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


  Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und in § 48a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
  „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft
  und Energie“ ersetzt.


                                                  Artikel 20

                       Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
   Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
     „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 Buchstabe d und e wird jeweils Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
     durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
  c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 21 Nummer 2, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 37a Absatz 6 und 7
   Satz 3, § 39 Absatz 2 Satz 1, § 40 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.


                                                  Artikel 21

                              Änderung des Energiesicherungsgesetzes
  Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 26a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 72“ und die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
           „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
           „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
    b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
       „2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1
           eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlich worden ist sowie“.
3. In § 6 Absatz 1, den §§ 7 und 10 Absatz 1 Satz 2 und in § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
       „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
           „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
           „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 17a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
       „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 und 6 Satz 5 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
       durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 17b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
       die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


   b) In Absatz 3 und 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
      durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, § 21 Absatz 4 Satz 3 und § 23a Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die
   Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
   Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
9. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in
      Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September
      2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, kann die
      Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen
      nach Deutschland vorliegt.“
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
10. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und 4 und in § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
    Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.


                                                   Artikel 22

                              Änderung der Gassicherungsverordnung
  Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 12“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.


                                                   Artikel 23

                          Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
  „9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,“.
2. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen
  dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer
  Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung
  errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine
  Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.“
3. In § 10b Absatz 4 wird die Angabe „nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung“ durch die Angabe „nach § 19
   Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt.
4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 12“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 27“ ersetzt.
5. § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene
  Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die
  Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze
  nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche
  Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.“
6. In § 21c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 2“
   ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


7. § 90 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Anlagenbetreiber“ durch die Angabe „Wirtschafts­
         teilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996“ ersetzt.
     bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
         „c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum
             Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizie­
             rungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme-
             und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten,
             einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der
             Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
             Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,“.
  b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
     „4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in
         der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere
         mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten
         Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das
         Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
         (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
         geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung
         von Aufgaben nach Nummer 3.“
8. § 95 Nummer 2a wird gestrichen.


                                                   Artikel 24

                          Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren“.
   b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
   c) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
2. In § 2 Nummer 22 wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a“ gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 10

          Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „, 1a“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
        „(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
      Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
6. § 12 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
   Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
7. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
      „(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen
   elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden.“
8. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b
   Doppelbuchstabe bb wird jeweils nach der Angabe „erforderlich ist“ die Angabe „und das Wärmenetz bis zum
BGBl. 2025, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


   Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb
   genommen worden ist“ eingefügt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 20

            Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
   b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
        „(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
      Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
10. § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb
    ersetzt:
   „bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine
        Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten
        Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen
        worden ist,“.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 24

               Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren“.
   b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
        „(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
      Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.“
12. § 32a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
      „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
13. In § 33 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1, § 33a Absatz 4 Nummer 3 und § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 in der
    Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 bis 5 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
    und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 19 wird nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2“ die Angabe „, § 22 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 24 der folgende Absatz 25 eingefügt:
         „(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist
      für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen
      erstmals in der vortätigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der
      Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025
      den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen
      haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag,
      an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstunden­
      kontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn
      des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der
      Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.“


                                                   Artikel 25

                            Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
  Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 27 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 68 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
      „b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder“.
   b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 8“ ersetzt.
   c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 25“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
      „13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem
            Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten
            Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten
            Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die
            Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung
            dienender Mittel,“.
   e) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
      „15. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen
           Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines
           Unternehmens, der
           a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und
           b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.“
   f) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10a“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
   g) Nummer 18 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
      „b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9
          der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,“.
   h) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 3 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 9“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils
          folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1
          oder 2 für das laufende Kalenderjahr,“.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
                                                        „§ 5

                                                    Beweislast
      Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,
   der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-
   Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetz­
   betreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen
   Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter
   einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden
   und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten
   oder Prognosen haben oder haben mussten.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist,
      haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich
      in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des
      31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch
      gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo
      entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur
      Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung
      der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am
      31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht
      zurückgezahlt wurde.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
      die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
        „(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der
      Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens
      aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der
      Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in
      Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen
      Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der
      Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens
      aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der
      Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.
         (4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die
      Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen
      die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann
      erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der
      Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der
      Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
      die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und
      soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des
      22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu
      leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis
      zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche
      Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der
      Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des
      30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe
      entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen
      erteilt hat.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
         „(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der
      Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus
      wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der
      kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die
      Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann
      insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder
      in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.
        (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche
      Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.“
7. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten
   durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.“
9. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 4 dieses Teils“ durch die Angabe „den §§ 30 bis 36“ ersetzt.
   b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den
      §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden
      Unternehmen.“
BGBl. 2025, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


10. In § 15 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
      „3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen
          nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines
          Kalenderjahres,“.
   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetz­
      betreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den
      in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den
      Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des
      15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichs­
      zahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum
      Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den
      jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für
      diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarkt­
      wert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-
      Gesetz zu ermitteln.“
12. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der
   Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
   1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
   2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
   3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle
      nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a
      Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
   4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
   5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
   6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig
      gewordenen Zahlung oder
   7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.
      Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils
      vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den
      Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten
      Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
      anzuwenden.“
13. In § 21 Absatz 6 wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
14. § 27 wird gestrichen.
15. § 29 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 6 ersetzt:
   „3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
   4. die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder
      mittelbar angeschlossen sind,
   5. die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach
      Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
   6. die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1
      begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die
      Antragsteller sind selbst Netznutzer.“
16. In § 30 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
    19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen
    Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8)“ durch die Angabe „Delegierte Verordnung (EU)
    2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und
      bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten
      Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck
      des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und
BGBl. 2025, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


      § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach
      Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „§ 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese
      abweichend von § 32 für die Begrenzung
      1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen
         Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
      2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage
         eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
      3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste
         abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
      4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und
         zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.“
   c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-
      2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von
      Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des
      Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese
      1. eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für
         alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
      2. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des
         Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde“
      durch die Angabe „mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge“ gestrichen.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die
      Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die
      an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb
      elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz
      rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur,
      soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU)
      2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr
      vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als
      dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen
      im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt
      werden.“
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die
      Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen
      1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom
         13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr
         bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
      2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid
         ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom
         13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund
         dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, und
      3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in
         der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.“
20. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
     „(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem
   nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6
   mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.“
21. In § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
    und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


22. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Buchstabe b,“ durch die Angabe
          „Buchstabe b und“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
          „3. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
              a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach
                 § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und
                 der Offshore-Anbindungskosten und
              b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-
                 Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen,
      Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach
      Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.“
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3“ gestrichen.
   d) In Absatz 5 wird die Angabe „und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3“ gestrichen.
23. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12
      Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte
      oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den
      Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den
      31. Mai des Kalenderjahres.“
24. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige
      Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31.
      März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich
      zu erfüllen gewesen wäre:
      1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
      2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.
      Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als
      der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.“
25. § 56 Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
   „5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung
       (EG) Nr. 1059/2003 und
   6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der
      Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.“
26. In § 59 Absatz 4 Satz 3 und in den §§ 64 und 65 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
    Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. Nach § 66 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:
      „(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit
   Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
   Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.
     (8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen
   Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr
   2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen
   Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das
   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.
      (9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.
     (10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags
   nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr
   anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


28. § 68 wird gestrichen.
29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:
      „1.1     Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den
               prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3
               und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3
               und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.“
   b) In Nummer 4.4 wird die Angabe „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
   c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5.7. wir die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5.9 wird die Angabe „des Energiewirtschaftsgesetzes und“ durch die Angabe „des
          Energiewirtschaftsgesetzes,“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5.10 wird die Angabe „erforderlich sind.“ durch die Angabe „erforderlich sind und“ ersetzt.
      dd) Nach Nummer 5.10 wird die folgende Nummer 5.11 eingefügt:
             „5.11 Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6
                   und 7.“
   d) Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Ausgaben“ die Angabe „und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach
          Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
             „Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.“
   e) In Nummer 10 wird jeweils die Angabe „1.1.1“ durch die Angabe „1.1“ ersetzt.


                                                  Artikel 26

                               Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
  Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe h wird die Angabe „§ 3 Nummer 17“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 38“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe i wird die Angabe „§ 3 Nummer 24a oder Nummer 24b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 65
         oder 66“ ersetzt.
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
  „Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet
  sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans
  Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 10“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nummer 26b“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 73“ ersetzt.
  c) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Nummer 18“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 39“ ersetzt.
4. In § 34 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
   Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.


                                                  Artikel 27

                            Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
  Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 32“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


                                                 Artikel 28

                                Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung
vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21h Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 25“ ersetzt.


                                                 Artikel 29

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 18. Dezember 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                         Die Bundesministerin
                                      für Wirtschaft und Energie
                                                 K. Reiche
BGBl. 2025, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65



EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
   Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom
   21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/674 vom 26. Dezember 2022 (ABl.
   L 87 vom 24.3.2023, S. 1) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusam­
   menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024)
3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
   Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
   Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
   Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2025/941 vom 7. Mai 2025 (ABl. L,
   2025/941, 20.5.2025) stillschweigend aufgehoben wird
4. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
   Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
   Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
   S. 30 – 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert
   worden ist
5. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
   Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
   Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265
   vom 5.9.2014, S. 33), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom
   21.12.2018, S. 82) aufgehoben worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die
   freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
   Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der
   Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
   Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für
   die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur
   Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom
   25.4.2013, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024)
   teilweise aufgehoben worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die
   Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
   714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1), die durch die
   Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) stillschweigend aufgehoben
   worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
    Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
    Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die
    zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert
    worden ist
11. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
    Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
    12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
    L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811
    vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die
    Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 1227/2011 des Europäischen
    Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363
    vom 18.12.2014, S. 121)
13. Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
    Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die durch die
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert
    worden ist
14. Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
    Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)
BGBl. 2025, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


15. Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
    Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1)
16. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
    2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen
    an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
    bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom
    26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254
    vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
    natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
    Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5.2016, S. 1; L 314
    vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
18. Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den
    Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10)
19. Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
    Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone
    Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1)
20. Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die
    Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L vom 267 vom 18.10.2017, S. 17), die durch
    die Durchführungsverordnung EU 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert
    worden ist
21. Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte
    Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46) die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
    2025/25 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025) geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den
    Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
    (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist
23. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über
    Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
    Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom
    13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist
24. Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den
    Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungsystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6), die zuletzt durch die
    Durchführungsverordnung (EU) 2022/828 vom 25. Mai 2022 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 27) geändert
    worden ist
25. Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
    den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54; L 31
    vom 1.2.2019, S. 108)
26. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
    der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
    S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L,
    2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
27. Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
    Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
    Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019,
    S. 8; L 180 vom 4.7.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar
    2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024) geändert worden ist
28. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA
    (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von
    Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (ABl. L 151
    vom 7.6.2019, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37,
    15.1.2025) geändert worden ist
29. Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
    Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom
    14.6.2019, S. 1)
30. Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer
    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom
    14.6.2019, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789,
    15.7.2024) geändert worden ist
31. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
    Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2025/1016
    vom 16. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1016, 23.5.2025) geändert worden ist
BGBl. 2025, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67


32. Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
    Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom
    14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8; L, 2024/117, 13.6.2024), die zuletzt durch den Beschluss (EU)
    2025/1016 vom 16. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1016, 23.5.2025) geändert worden ist
33. Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der
    Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an
    die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24)
34. Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die
    transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und
    (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
    Nr. 347/2013, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1991,
    24.7.2024) geändert worden ist
35. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die
    Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie
    die Kriterien für ein geringeres Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1), die
    zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/196, 4.2.2025)
    geändert worden ist
36. Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen
    beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36), die zuletzt
    durch die Verordnung (EU) 2024/223 vom 22. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/223, 10.1.2024) geändert worden
    ist
37. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107
    und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,
    2023/2831, 15.12.2023)
38. Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmun­
    gen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des
    auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung
    (EUCC) (ABl. L, 2024/482, 7.2.2024)
39. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
    Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024)
40. Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame
    Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie
    (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024)
41. Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
    Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU)
    Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684
    und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024)




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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