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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1483

BGBl. 2010 I S. 1483 · 30.395 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1483
                                                Gesetz
                                     zur Umsetzung der Richtlinie
                              des Europäischen Parlaments und des Rates
                         über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1)
                                                          Vom 4. November 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

                          Gesetz
               über Energiedienstleistungen
          und andere Energieeffizienzmaßnahmen
                         (EDL-G)

                                   §1

                       Anwendungsbereich
      Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Ener-
   gieunternehmen,
2. Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen
   nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshan-
   delsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
   zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsicht-
   lich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhaus-
   gas-Emissionshandelsgesetz,
3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr,
   soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art
   und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte
   entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das
   ausschließlich für militärische Zwecke verwendet
   wird.

                                   §2

                      Begriffsbestimmungen
      Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an

       der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer
       einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt
       ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit-
       stellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das
       einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme
       erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei
       Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
    2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person,
       die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
    3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen ein-
       schließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas,
       Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich
       Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle,

1
    ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-
      energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der
      Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

  Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Bio-
  masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
  S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August
  2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausge-
  nommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die
  Seeschifffahrt;

4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Er-
   langung ausreichender Informationen über das be-
   stehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes
   oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs
   in der Industrie oder einer Industrieanlage oder
   privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Er-
   mittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für
   wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung
   der Ergebnisse in einem Bericht;
5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische
   Person, die Energiedienstleistungen oder andere
   Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt
   oder durchführt und dabei in gewissem Umfang
   finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für
   die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise
   nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesse-
   rungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten
   Leistungskriterien richtet;

6. Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grund-
   lage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel
   zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren
   Energieeffizienzverbesserungen oder Primärener-
   gieeinsparungen sowie zu einem physikalischen

   Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Er-
   gebnis der Kombination von Energie mit energie-
   effizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie
   beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und

   Kontrollaktivitäten führt;

7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leis-
   tung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum
   Energieeinsatz;

8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die
   in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach
   mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesse-
   rungen führen;
9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instru-
   mente zur Schaffung von Rahmenbedingungen
   oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbrin-
   gung und Inanspruchnahme von Energiedienstleis-
   tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen,

   die von der öffentlichen Hand, insbesondere von

   der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt
   werden;
BGBl. 2010, Seite 1484 — Originalseite als Abbildung
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10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der
    Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaft-
    liche oder Verhaltensänderungen;
11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemen-
    ge, die durch Messung oder berechnungsbasierte
    Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Um-
    setzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaß-
    nahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird,
    wobei äußere Bedingungen, die den Energiever-
    brauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines
    Normalwerts zu berücksichtigen sind;
12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische
    Person, die Energie an Endkunden verkauft und
    deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawatt-
    stunden an Energie pro Jahr entspricht oder darü-
    ber liegt oder die zehn oder mehr Personen be-
    schäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbi-
    lanz 2 Millionen Euro übersteigt;
13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteiler-
    netzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz
    dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Ener-
    gie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die
    zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren
    Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro
    übersteigt;
14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische
    Person, die für den Transport von Energie zur Ab-
    gabe an Endkunden und an Energielieferanten ver-
    antwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetrei-
    ber gemäß Nummer 16;

15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle In-
    strumente zur teilweisen oder vollen Deckung der
    anfänglichen Projektkosten für die Durchführung
    von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen,
    Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierun-
    gen, entsprechend gestaltete Energieleistungsver-
    träge und andere ähnliche Verträge, die auf dem
    Markt bereitgestellt werden;
16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juris-
    tische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb,
    die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des
    Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem
    bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbin-
    dungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die
    Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Net-

    zes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung
    von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen.

                           §3
                 Energieeinsparziele
   (1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es,
die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in
Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu stei-
gern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinspar-
richtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai
des Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des
Jahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strate-
gie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des
Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffi-
zienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung

der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 64).
   (2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirt-
schaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht
werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der übli-
chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparun-
gen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im
Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinspar-
richtwerte sollen insbesondere:
1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, An-
   reize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen
   Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markt-
   hemmnisse beseitigt werden, die der effizienten
   Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förde-
   rung eines Marktes für Energiedienstleistungen und
   für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaß-
   nahmen für die Endkunden geschaffen werden.
   (3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energie-
effizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu
nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in
Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen
durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf
wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu
Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird
insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beach-
tung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über
die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energie-
einsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung
hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

  (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni
2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.

                           §4
            Information und Beratung
    der Endkunden; Verordnungsermächtigung
   (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden
mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirk-
samkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über
die für sie verfügbaren Angebote, die durch

1. Energiedienstleister,

2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den
   Energieunternehmen sind, und
3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchge-
führt werden. Diese Informationen können im Rahmen
der Abrechnung des Energieverbrauchs durch aus-
drücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7
Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die
Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1
Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Ab-
satz 1 gegeben werden.
   (2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zu-
sammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrech-
nungen oder Quittungen in klarer und verständlicher
Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisatio-
nen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,
einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von de-
BGBl. 2010, Seite 1485 — Originalseite als Abbildung
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nen sie Angaben über angebotene Energieeffizienz-
maßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gege-
benenfalls technische Spezifikationen von energiebe-
triebenen Geräten erhalten können.
   (3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen
zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregie-
rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art
von Informationen und Beratungsangeboten über
Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilneh-
mern zur Verfügung zu stellen sind.

                          §5
                Sorgepflicht der
 Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung
   (1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Vo-
raussetzung für die Entwicklung und Förderung eines
Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage aus-
reichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit

wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung

steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbar-

keit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.

   (2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im
Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, ver-
pflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener
Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergrei-
fen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Er-
greifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen
nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundes-
stelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vor-
nehmen und den Energieunternehmen die Kosten der
Maßnahmen in Rechnung stellen.
  (3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates,
1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als aus-
   reichend anzusehen ist,

2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu

   sorgen ist und

3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in
   der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter
   Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die
   Förderung und Entwicklung des Angebots zu den
   Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausrei-
   chenden Angebots heranzuziehen sind.

   (4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu
unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleis-
tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder
deren Erbringung oder Durchführung behindern oder
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistun-
gen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beein-
trächtigen könnten.

                          §6

          Information der Marktteilnehmer
  (1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür,
dass die Informationen über Energieeffizienzmechanis-

men und die zur Erreichung der Energieeinsparricht-
werte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und
den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis ge-
bracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend,
mindestens alle zwei Jahre, Berichte.
   (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen,
insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energie-
dienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Ener-
gieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information
auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffi-
zienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Musterverträge.

                           §7

      Anbieterliste; Verordnungsermächtigung

   (1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energie-

audits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich

vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bun-

desstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbie-
terliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen
unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die
Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Land-
kreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die
Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu
der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck
und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter
hinweisen.

   (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1
ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind.
Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er
in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen,
Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für
mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbie-
ter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger
Weise beraten.
   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforde-
rungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit,
Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Bera-

tung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter

erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen
zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden kön-
nen und unter welchen Voraussetzungen eine Lö-
schung aus der Anbieterliste erfolgt.

                           §8

                     Energieaudits

   Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unter-
stützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Ener-
gieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass
allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits
zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt
werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1
und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl
unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundes-
stelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätig-
werden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu
fördern.
BGBl. 2010, Seite 1486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1486
                          §9
          Bundesstelle für Energieeffizienz
   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energie-
effizienz wahr.
   (2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in
eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem
Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz
oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die
Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
 1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3
    Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu er-
    forderlichen Werte und Berechnungsverfahren an
    den technischen Fortschritt im Einklang mit den
    Vorgaben der Europäischen Kommission;

 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der

    Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2
    und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie
    sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Ab-
    satz 3;
 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne

    nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;

 4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Ener-
    giedienstleistungen und anderen Energieeffizienz-
    maßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Er-
    gebnisse in einem Bericht;

 5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistun-

    gen, Energieaudits und andere Energieeffizienz-

    maßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur

    weiteren Entwicklung;

 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen,
    die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Ener-

    gieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion

    nach § 3 Absatz 3 ergreift;

 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen
    öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusam-
    menarbeit mit der Europäischen Kommission;
 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung
    der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4
    Absatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverord-
    nung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hin-
    sichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverord-
    nung;
 9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbie-
    tern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a
    Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
    Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
    und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des
    Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfü-
    gung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im
    Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der
    Kosten und Durchführung der Zwischenüberprü-
    fung nach § 13;
10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteil-
    nehmer über Energieeffizienzmechanismen und die
    zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festge-
    legten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 so-
    wie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6
    Absatz 2;

11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen
    nach § 8 Satz 2;
13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit
    Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikatio-
    nen verschiedener Produktkategorien, wobei für die
    Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Ana-
    lyse minimierter Lebenszykluskosten oder ver-
    gleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirt-
    schaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des
    Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be-
    zeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energie-
    effizienzmaßnahmen;
15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesminis-
    teriums für Wirtschaft und Technologie in allen An-
    gelegenheiten der Energieeinsparung und Energie-

    effizienz.

   (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie.

                          § 10

                         Beirat

   (1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein
Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem
Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und
Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunter-

nehmen und unabhängige Personen mit besonderer

Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertre-

ten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energie-

effizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-

nologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Be-
stellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des
Beirats soll zwölf Personen nicht überschreiten.
  (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie bedarf.

                          § 11
    Datenerhebung; Verordnungsermächtigung
   (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundes-
stelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die
Übermittlung zusammengefasster Daten über deren
Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbe-
sondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und
Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kunden-
standort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermit-
telnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
  (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1,
   insbesondere
   a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
BGBl. 2010, Seite 1487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1487
      b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
2. die Verwendung der Daten.

                                  § 12
                       Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesstelle für Energieeffizienz.

                                  § 13
                      Zwischenüberprüfung
  Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012
unter Mitwirkung von Verbänden der

1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits

   und Energieeffizienzmaßnahmen,

2. Endkunden und
3. Energieunternehmen

eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der

Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2
Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischen-
überprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden,
schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bun-

desregierung geeignete Maßnahmen vor.

                               Artikel 2
        Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:2)

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet
          die nach Landesrecht zuständige Behörde inner-
          halb von sechs Monaten nach Vorliegen vollstän-
          diger Antragsunterlagen.“

      b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
             „(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
          kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den
          Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber
          durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig
          verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen
          Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 dar-
          stellen würde.
             (5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über
          eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“

2
    ) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
      linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
      L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
   eingefügt:
  „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
  zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durch-
  führung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
  erforderlichen Maßnahmen treffen.“

3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-
  pflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
  an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermit-
  telten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den
  Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
  des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversor-
  gungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu
  vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann,
  ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“

                       Artikel 3
                 Änderung der
        Stromgrundversorgungsverordnung
   § 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2
Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I

S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 4

                 Änderung der
         Gasgrundversorgungsverordnung

   § 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom

26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch
Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 5

             Änderung der Verordnung

          über Allgemeine Bedingungen
        für die Versorgung mit Fernwärme

   Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des
     Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich
     oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf
     Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
     abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht,
     ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen ver-

     pflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
     halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
BGBl. 2010, Seite 1488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1488
         „(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind
       verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen
       an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten
       Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Ver-
       brauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
       des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwär-
       meversorgungsunternehmen aus Gründen, die
       es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht er-
       mitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzu-
       geben.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

     sätze 3 und 4.

2. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor-
     gungsverträgen“ das Komma und die Wörter „die
     nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande
     kommen,“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
3. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

       „§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November
       2010 ist auch auf bestehende Versorgungsver-
       träge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980
       geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980
       geschlossene Versorgungsverträge, deren verein-
       barte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht
       beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem
       12. November 2010 mit einer Frist von neun Mo-

       naten gekündigt werden, solange sich der Vertrag

       nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.“

   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

                             Artikel 6

                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 4. November 2010
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Rainer Brüderle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 932078cf75d20468….