Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1483
BGBl. 2010 I S. 1483 · 30.395 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates
über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1)
Vom 4. November 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen
(EDL-G)
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Ener-
gieunternehmen,
2. Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen
nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsicht-
lich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetz,
3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr,
soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art
und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte
entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das
ausschließlich für militärische Zwecke verwendet
wird.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an
der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer
einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt
ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit-
stellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das
einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme
erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei
Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person,
die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen ein-
schließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas,
Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich
Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle,
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).
Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Bio-
masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August
2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausge-
nommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die
Seeschifffahrt;
4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Er-
langung ausreichender Informationen über das be-
stehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes
oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs
in der Industrie oder einer Industrieanlage oder
privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Er-
mittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für
wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung
der Ergebnisse in einem Bericht;
5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische
Person, die Energiedienstleistungen oder andere
Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt
oder durchführt und dabei in gewissem Umfang
finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für
die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise
nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesse-
rungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten
Leistungskriterien richtet;
6. Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grund-
lage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel
zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren
Energieeffizienzverbesserungen oder Primärener-
gieeinsparungen sowie zu einem physikalischen
Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Er-
gebnis der Kombination von Energie mit energie-
effizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie
beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und
Kontrollaktivitäten führt;
7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leis-
tung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum
Energieeinsatz;
8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die
in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach
mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesse-
rungen führen;
9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instru-
mente zur Schaffung von Rahmenbedingungen
oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbrin-
gung und Inanspruchnahme von Energiedienstleis-
tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen,
die von der öffentlichen Hand, insbesondere von
der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt
werden;

10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der
Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaft-
liche oder Verhaltensänderungen;
11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemen-
ge, die durch Messung oder berechnungsbasierte
Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Um-
setzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaß-
nahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird,
wobei äußere Bedingungen, die den Energiever-
brauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines
Normalwerts zu berücksichtigen sind;
12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische
Person, die Energie an Endkunden verkauft und
deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawatt-
stunden an Energie pro Jahr entspricht oder darü-
ber liegt oder die zehn oder mehr Personen be-
schäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbi-
lanz 2 Millionen Euro übersteigt;
13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteiler-
netzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz
dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Ener-
gie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die
zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren
Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro
übersteigt;
14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische
Person, die für den Transport von Energie zur Ab-
gabe an Endkunden und an Energielieferanten ver-
antwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetrei-
ber gemäß Nummer 16;
15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle In-
strumente zur teilweisen oder vollen Deckung der
anfänglichen Projektkosten für die Durchführung
von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen,
Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierun-
gen, entsprechend gestaltete Energieleistungsver-
träge und andere ähnliche Verträge, die auf dem
Markt bereitgestellt werden;
16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juris-
tische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb,
die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbin-
dungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die
Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Net-
zes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung
von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen.
§3
Energieeinsparziele
(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es,
die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in
Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu stei-
gern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinspar-
richtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai
des Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des
Jahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strate-
gie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des
Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffi-
zienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 64).
(2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirt-
schaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht
werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der übli-
chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparun-
gen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im
Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinspar-
richtwerte sollen insbesondere:
1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, An-
reize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen
Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markt-
hemmnisse beseitigt werden, die der effizienten
Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förde-
rung eines Marktes für Energiedienstleistungen und
für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaß-
nahmen für die Endkunden geschaffen werden.
(3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energie-
effizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu
nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in
Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen
durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf
wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu
Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird
insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beach-
tung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über
die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energie-
einsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung
hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.
(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni
2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.
§4
Information und Beratung
der Endkunden; Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden
mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirk-
samkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über
die für sie verfügbaren Angebote, die durch
1. Energiedienstleister,
2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den
Energieunternehmen sind, und
3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchge-
führt werden. Diese Informationen können im Rahmen
der Abrechnung des Energieverbrauchs durch aus-
drücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7
Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die
Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1
Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Ab-
satz 1 gegeben werden.
(2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zu-
sammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrech-
nungen oder Quittungen in klarer und verständlicher
Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisatio-
nen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,
einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von de-

nen sie Angaben über angebotene Energieeffizienz-
maßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gege-
benenfalls technische Spezifikationen von energiebe-
triebenen Geräten erhalten können.
(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen
zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregie-
rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art
von Informationen und Beratungsangeboten über
Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilneh-
mern zur Verfügung zu stellen sind.
§5
Sorgepflicht der
Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung
(1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Vo-
raussetzung für die Entwicklung und Förderung eines
Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage aus-
reichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit
wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung
steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbar-
keit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.
(2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im
Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, ver-
pflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener
Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergrei-
fen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Er-
greifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen
nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundes-
stelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vor-
nehmen und den Energieunternehmen die Kosten der
Maßnahmen in Rechnung stellen.
(3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates,
1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als aus-
reichend anzusehen ist,
2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu
sorgen ist und
3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in
der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter
Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die
Förderung und Entwicklung des Angebots zu den
Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausrei-
chenden Angebots heranzuziehen sind.
(4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu
unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleis-
tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder
deren Erbringung oder Durchführung behindern oder
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistun-
gen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beein-
trächtigen könnten.
§6
Information der Marktteilnehmer
(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür,
dass die Informationen über Energieeffizienzmechanis-
men und die zur Erreichung der Energieeinsparricht-
werte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und
den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis ge-
bracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend,
mindestens alle zwei Jahre, Berichte.
(2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen,
insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energie-
dienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Ener-
gieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information
auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffi-
zienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Musterverträge.
§7
Anbieterliste; Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energie-
audits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bun-
desstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbie-
terliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen
unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die
Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Land-
kreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die
Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu
der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck
und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter
hinweisen.
(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1
ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind.
Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er
in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen,
Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für
mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbie-
ter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger
Weise beraten.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforde-
rungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit,
Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Bera-
tung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter
erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen
zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden kön-
nen und unter welchen Voraussetzungen eine Lö-
schung aus der Anbieterliste erfolgt.
§8
Energieaudits
Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unter-
stützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Ener-
gieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass
allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits
zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt
werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1
und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl
unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundes-
stelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätig-
werden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu
fördern.

§9
Bundesstelle für Energieeffizienz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energie-
effizienz wahr.
(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in
eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem
Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz
oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die
Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3
Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu er-
forderlichen Werte und Berechnungsverfahren an
den technischen Fortschritt im Einklang mit den
Vorgaben der Europäischen Kommission;
2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der
Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2
und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie
sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Ab-
satz 3;
3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne
nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;
4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Ener-
giedienstleistungen und anderen Energieeffizienz-
maßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Er-
gebnisse in einem Bericht;
5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistun-
gen, Energieaudits und andere Energieeffizienz-
maßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur
weiteren Entwicklung;
6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen,
die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Ener-
gieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion
nach § 3 Absatz 3 ergreift;
7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen
öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusam-
menarbeit mit der Europäischen Kommission;
8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung
der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4
Absatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverord-
nung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hin-
sichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverord-
nung;
9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbie-
tern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a
Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des
Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfü-
gung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im
Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der
Kosten und Durchführung der Zwischenüberprü-
fung nach § 13;
10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteil-
nehmer über Energieeffizienzmechanismen und die
zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festge-
legten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 so-
wie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6
Absatz 2;
11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen
nach § 8 Satz 2;
13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit
Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikatio-
nen verschiedener Produktkategorien, wobei für die
Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Ana-
lyse minimierter Lebenszykluskosten oder ver-
gleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirt-
schaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be-
zeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energie-
effizienzmaßnahmen;
15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie in allen An-
gelegenheiten der Energieeinsparung und Energie-
effizienz.
(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie.
§ 10
Beirat
(1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein
Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem
Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und
Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunter-
nehmen und unabhängige Personen mit besonderer
Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertre-
ten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energie-
effizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Be-
stellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des
Beirats soll zwölf Personen nicht überschreiten.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie bedarf.
§ 11
Datenerhebung; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundes-
stelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die
Übermittlung zusammengefasster Daten über deren
Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbe-
sondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und
Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kunden-
standort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermit-
telnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1,
insbesondere
a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,

b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
2. die Verwendung der Daten.
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesstelle für Energieeffizienz.
§ 13
Zwischenüberprüfung
Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012
unter Mitwirkung von Verbänden der
1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits
und Energieeffizienzmaßnahmen,
2. Endkunden und
3. Energieunternehmen
eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der
Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2
Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischen-
überprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden,
schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bun-
desregierung geeignete Maßnahmen vor.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:2)
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet
die nach Landesrecht zuständige Behörde inner-
halb von sechs Monaten nach Vorliegen vollstän-
diger Antragsunterlagen.“
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den
Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber
durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen
Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 dar-
stellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“
2
) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durch-
führung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen treffen.“
3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermit-
telten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den
Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversor-
gungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu
vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann,
ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Artikel 3
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
§ 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2
Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
§ 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch
Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des
Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich
oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf
Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht,
ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen ver-
pflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen
an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten
Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Ver-
brauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwär-
meversorgungsunternehmen aus Gründen, die
es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht er-
mitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzu-
geben.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor-
gungsverträgen“ das Komma und die Wörter „die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande
kommen,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November
2010 ist auch auf bestehende Versorgungsver-
träge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980
geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980
geschlossene Versorgungsverträge, deren verein-
barte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht
beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem
12. November 2010 mit einer Frist von neun Mo-
naten gekündigt werden, solange sich der Vertrag
nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 932078cf75d20468….