Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 4 Tarifgestaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/4#abs-1 (1) Konzessionsabgaben sind in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen. Gelten die Entgelte für den Netzzugang und allgemeinem Tarifpreise für mehrere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgeblichen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang von Vereinbarungen, daß keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/4#abs-2 (2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/4#abs-3 (3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirksam wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 4 KAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.09.2021 – 3 Kart 210/20
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- BGH, 20.06.2017 – EnVR 24/16Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III
- LSG NRW, 27.01.2026 – L 8 BA 9/24
- FG Köln, 09.08.2018 – 13 K 1200/15
- BGH, 20.06.2017 – EnZR 32/16Elektrizitätsversorgung: Bemessung der Konzessionsabgabe bei Stromlieferung in einer Schwachlastzeit - Schwachlasttarif
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.10.2024 – 9 B 5/24Zitiert von 2
- BVerwG, 09.10.2024 – 9 B 4/24 · Grundsatzrügen zum LandesrechtZitiert von 2
- BAG, 09.05.2023 – 3 AZR 225/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.