Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Celle, 20.08.2012 – 13 W 56/12Zitiert von 8
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 13/12Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum Preisänderungsrecht des AnbietersZitiert von 6
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 158/11Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Unvereinbarkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Anbieters mit Gemeinschaftsrecht; Regelungslücke und Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung durch die erkennenden GerichteZitiert von 93
- OLG Rostock, 26.11.2014 – 2 U 15/14
- LG Hagen, 25.03.2009 – 7 S 84/08Zitiert von 1
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 31.01.2023 – 9 W 71/22Zitiert von 3
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 12.12.2022 – 26 U 2/22
28 Entscheidungen zu § 39 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/39#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/39#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.