Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 13 Abschlagszahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.12.2014 – I-20 U 136/14
- LG Düsseldorf, 16.07.2014 – 12 O 474/12
- LG Berlin, 01.09.2022 – 52 O 117/22Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 16.09.2016 – 3 O 34/16
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 – 5 U 4/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 08.03.2017 – 17 O 76/16
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 8 U 129/15Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 17.10.2013 – 14c O 122/13 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/13#abs-1 (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/13#abs-2 (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/13#abs-3 (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.