Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1726
BGBl. 2022 I S. 1726 · 72.521 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 8. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie
folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbe-
dürftigen Anlagen zur Bewältigung einer
Gasmangellage“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort
„und“ angefügt.
bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. befristete Abweichungen oder Ausnahmen
für die Errichtung, den Betrieb und die Ände-
rung von Anlagen, soweit diese Abweichun-
gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich
sind, um die Deckung des lebenswichtigen
Bedarfs an Energie zu sichern, oder von
sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen
zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu
wechseln, damit dieser für die Sicherstellung
der Energieversorgung zur Verfügung gestellt
werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre
Anordnung nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen
juristische Personen des öffentlichen Rechts an-
wenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu
100 000 Euro.

(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Inte-
resse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am
Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen
Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen.
Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu
nicht aus, so kann es überschritten werden. Das
wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.“
4. In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Übernahme neuer Anteile“ die Wörter
„durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder“ und
nach dem Wort „Bund“ die Wörter „oder von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.
6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau oder“ und nach dem Wort „Bund“ die Wörter
„oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ein-
gefügt.
7. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.
8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Güter)“
die Wörter „oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfall-
stoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Ener-
gieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Be-
trieb solcher Anlagen anfallen,“ eingefügt und
wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort
„und“ angefügt.
bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. befristete Abweichungen oder Ausnahmen
für die Errichtung, den Betrieb und die Ände-
rung von Anlagen, soweit diese Abweichun-
gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich
sind, um die Deckung des lebenswichtigen
Bedarfs an Energie zu sichern, oder von
sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen
zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu
wechseln, damit dieser für die Sicherstellung
der Energieversorgung zur Verfügung gestellt
werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Inbetriebnahme
von überwachungsbedürftigen
Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im
Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsver-
ordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen
Gasmangellage errichtet oder so geändert wird,
dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abwei-
chung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicher-
heitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis
verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung
muss durchgeführt werden und ergeben, dass die
Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Er-
gebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung
gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverord-
nung dokumentiert werden.
(2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1
Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforder-
liche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätes-
tens jedoch drei Monate nach der Erteilung der
Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Be-
triebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen
Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüf-
bescheinigung und alle weiteren Unterlagen bei-
zufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf
Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder
der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errich-
teten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch
der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der
Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen
Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14
der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag
innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr ein-
gegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in be-
gründeten Fällen verlängert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf
des 30. September 2024 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
„§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien,
Sondervorschriften für Windenergiean-
lagen“.
b) Nach der Angabe zu § 31j wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächt-
lichen Geräuschwerten und zur Vermei-
dung von Schattenwurf bei Windenergie-
anlagen“.
c) Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l
und wird wie folgt gefasst:
„§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e
bis 31k“.
2. Der Überschrift zu § 16b werden die Wörter „, Son-
dervorschriften für Windenergieanlagen“ angefügt.
3. Dem § 16b werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
fügt:
„(7) Werden bei einer genehmigten Windenergie-
anlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagen-

typ vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen
im Rahmen des Änderungsgenehmigungsver-
fahrens nur dann Anforderungen geprüft werden,
soweit durch die Änderung des Anlagentyps im
Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Aus-
wirkungen hervorgerufen werden und diese für die
Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Ab-
sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Wird die Leistung einer Windenergieanlage an
Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den
Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der
genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind aus-
schließlich die Standsicherheit sowie die schäd-
lichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu
prüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend an-
zuwenden.“
4. Nach § 31j wird folgender § 31k eingefügt:
„§ 31k
Abweichungen von
Vorgaben zu nächtlichen
Geräuschwerten und zur Vermeidung
von Schattenwurf bei Windenergieanlagen
(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfall-
stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Ar-
tikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis-
tung der sicheren Gasversorgung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl.
L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie vom September 2019,
der auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll
die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers
Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung
enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur
Nachtzeit unter Abweichung von den Immissions-
richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm und an die optischen Immissionen der
Windenergieanlage zulassen,
1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu
erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung
oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt
ist, oder
2. um die Leistung oder die Strommenge einer
Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen,
soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser
Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher
genehmigten Wert erhöht.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforder-
lichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Be-
hörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags
unverzüglich zu bestätigen.
(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf
eines Monats nach Eingang des Antrags als zuge-
lassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist,
sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen
an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische
Immission beschränkt und alle weiteren Anforderun-
gen des Absatzes 1 eingehalten sind.
(4) Über die Zulassung der Abweichungen nach
Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungs-
genehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach
§ 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen
sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die
Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absat-
zes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulas-
sung der Abweichungen bereits zum Ablauf des
letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden
Quartals.“
5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt
gefasst:
„§ 31l
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf
bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-
nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k
entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-
det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch ge-
macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
§§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gel-
ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum
Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-
ter.“
Artikel 3
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung
§ 49b Temporäre Höherauslastung“.
b) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:
„§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen
für LNG-Anlagen; Verordnungser-
mächtigung und Subdelegation“.

2. In § 3 wird nach der Nummer 9 folgende Num-
mer 9a eingefügt:
„9a. Betreiber technischer Infrastrukturen
natürliche oder juristische Personen, die für
den sicheren Betrieb technischer Infrastruk-
turen verantwortlich sind, wobei technische
Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an
denen durch Einwirken eines Elektrizitäts-
versorgungsnetzes elektromagnetische Be-
einflussungen auftreten können; hierzu zählen
insbesondere Telekommunikationslinien im
Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommuni-
kationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus
leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitun-
gen oder Hoch- und Höchstspannungsleitun-
gen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs
von bis zu 1 000 Metern um die beeinflus-
sende Anlage,“.
3. In § 12b Absatz 3a werden nach dem Wort „Lan-
desplanungen“ die Wörter „oder nach Landes-
recht“ eingefügt.
4. § 12c Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder für den
länderübergreifenden landseitigen Teil einer
Offshore-Anbindungsleitung“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im
Fall einer Neubaumaßnahme für den länder-
übergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-
Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungs-
behörde Satz 1 entsprechend anwenden.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine
raumbedeutsame Planung und Maßnahme im
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raum-
ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
geändert worden ist, dar.“
5. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von
Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir-
kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver-
pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh-
men.“
6. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von
Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir-
kung der Betroffenen erfordert, sind diese ver-
pflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh-
men.“
7. Nach § 17d Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitun-
gen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt
sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbe-
triebnahme errichtet werden können. Insbesondere
können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in
einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden.
Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitun-
gen können alle technisch geeigneten Verfahren
verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jah-
ren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum
vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn
dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungslei-
tungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass
sich das Sediment im Abstand zur Meeresboden-
oberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone oder im Abstand von
30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kel-
vin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig,
wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr an-
dauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der
Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1
und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche
Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu
zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen an-
wendbar. Auf die parkinternen Seekabel und
grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die
Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.“
8. Dem § 35h werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann
bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für
den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren,
unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge
der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 ent-
standen ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags
hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage ins-
besondere Folgendes darzulegen:
1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige
wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Ge-
nehmigung nach Absatz 4 ergibt,
2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten
für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gas-
speicheranlage, für die eine Entschädigung ver-
langt wird, und
3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 ge-
nannten Positionen nicht anderweitig ausge-
glichen werden können.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bun-
desnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leis-
tung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Die Entschädigung soll in Form von Wochen-,
Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des
voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage fest-
gesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwen-
dung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich
sein und darf die Summe der voraussichtlich not-
wendigen Kosten der Unterhaltung und des Wei-
terbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum ab-
züglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen
und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht über-
schreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis
über die Verwendung erhaltener Entschädigungs-
zahlungen zu führen und diese mindestens einmal
jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann
Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen
Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine

tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die
nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten,
gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Er-
höhung der Entschädigung findet auf Antrag des
Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige
wirtschaftliche Härte einträte.
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von
L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht
nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungs-
netzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung
von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspei-
cheranlage bedarf der Genehmigung der Bundes-
netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die
Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt wer-
den, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage
oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazi-
täten zu einer Einschränkung der Versorgungs-
sicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen
der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an
deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen
ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen.
Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach
24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicher-
anlage einen erneuten Antrag stellen.“
9. In § 40 Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Fassung“ die Wörter „, die Umlegung saldierter
Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpas-
sung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26
Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes“ einge-
fügt.
10. In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern „§ 40
Absatz 3 Nummer 3“ die Wörter „oder Nummer 5“
eingefügt.
11. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „soweit sie“ durch die Wörter „die auch“ ersetzt
und wird nach den Wörtern „integriert werden“ das
Wort „können“ eingefügt.
12. § 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörte-
rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und des § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Er-
örterungstermin findet nicht statt, wenn
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen
zurückgenommen worden sind,
c) ausschließlich Einwendungen erhoben wor-
den sind, die auf privatrechtlichen Titeln be-
ruhen, oder
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin
verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhö-
rungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb
von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist abzugeben und sie der Planfeststel-
lungsbehörde zusammen mit den sonstigen in
§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.“
13. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in
den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach
Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Mo-
naten fassen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Frist um drei Monate verlän-
gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragstel-
ler zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Frist-
verlängerung soll gegenüber dem Antragsteller
begründet werden.“
14. § 43f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Änderungen oder Erweiterungen
von Gasversorgungsleitungen zur
Ermöglichung des Transports von
Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,“.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. standortnahen Maständerungen.“
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung
eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-
triebs oder sonstigen“ gestrichen.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „und 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „2 bis 4“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Kilometern hat“ die Wörter „, oder
die standortnahen Maständerungen oder die
bei einer Umbeseilung erforderlichen Mast-
erhöhungen räumlich zusammenhängend
auf einer Länge von höchstens 15 Kilome-
tern erfolgen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „im
Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es
keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer“
die Wörter „; im Fall der standortnahen Mastän-
derung bleibt es unabhängig von den Vorgaben
der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-
tromagnetische Felder und den Vorgaben der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der je-
weils geltenden Fassung beim Anzeigeverfah-
ren“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Für die
Zwecke“ die Wörter „des § 43 und“ eingefügt.
15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

16. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „einschließlich der Gebietskörper-
schaften“ die Wörter „bei einer sum-
marischen Prüfung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die
Wörter „den früheren Zustand wieder-
herzustellen“ durch die Wörter „einen
im Wesentlichen gleichartigen Zustand
herzustellen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1
Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen
gleichartiger Zustand hergestellt werden
kann und die hierfür notwendigen Maßnah-
men in einem angemessenen Zeitraum um-
gesetzt werden können.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den frü-
heren Zustand wiederherzustellen“ durch die
Wörter „einen im Wesentlichen gleichartigen Zu-
stand herzustellen“ ersetzt.
17. Nach § 49 werden die folgenden §§ 49a und 49b
eingefügt:
„§ 49a
Elektromagnetische Beeinflussung
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder
die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilun-
gen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines
Übertragungsnetzes technische Infrastrukturen
elektromagnetisch beeinflussen können, so hat
der Betreiber technischer Infrastrukturen
1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
ber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft
zu erteilen über
a) den Standort der technischen Infrastruktu-
ren,
b) die technischen Eigenschaften der techni-
schen Infrastrukturen und
c) getroffene technische Vorkehrungen zur Ver-
meidung einer elektromagnetischen Beein-
flussung und
2. Messungen des verantwortlichen Übertragungs-
netzbetreibers zu dulden.
Zur Ermittlung der potenziell von der elektromag-
netischen Beeinflussung betroffenen Betreiber
technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage
und die Nachweisführung durch den Übertra-
gungsnetzbetreiber unter Verwendung von Infor-
mationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen
Betreibern technischer Infrastrukturen für die Ein-
tragung eigener Infrastrukturen und für die Aus-
kunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungs-
frei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertra-
gungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betrof-
fenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Ge-
meinden sind solche, auf deren Gebiet eine elek-
tromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen
nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betrei-
bern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit
zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Ver-
öffentlichung oder Information als betroffener Be-
treiber technischer Infrastrukturen bei der Ge-
meinde zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber
hat die so ermittelten Betreiber technischer Infra-
strukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung,
über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie
über Änderungen des Betriebskonzepts eines
Übertragungsnetzes zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetrei-
ber hat dem betroffenen Betreiber technischer In-
frastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich
Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung
der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen
technischen, betrieblichen und organisatorischen
Parameter.
(3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüch-
tigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen
oder durch Änderungen des Betriebskonzepts
eines Übertragungsnetzes technische Infrastruktu-
ren erstmals oder stärker elektromagnetisch beein-
flusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber
und der betroffene Betreiber technischer Infra-
strukturen
1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der
auftretenden Beeinflussung zu prüfen,
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige
Lösung gemeinsam zu bestimmen und
3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem je-
weiligen Verantwortungsbereich unverzüglich
umzusetzen.
Wenn neue oder weitergehende technische
Schutzmaßnahmen an den beeinflussten techni-
schen Infrastrukturen erforderlich sind oder die
Maßnahmen an den beeinflussten technischen In-
frastrukturen den Maßnahmen am Übertragungs-
netz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen
der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der
Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber techni-
scher Infrastrukturen die notwendigen Kosten für
die betrieblichen, organisatorischen und techni-
schen Schutzmaßnahmen einschließlich der not-
wendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für
eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer
der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im
Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten.
Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in
Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Be-
treiber technischer Infrastrukturen binnen sechs
Monaten nach Anfrage durch den Übertragungs-
netzbetreiber in Textform gegenüber diesem die
unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maß-
nahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender
Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbe-
treiber ist ausgeschlossen. Wird erst nach der
Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder
zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubesei-
lungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts
eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch
die Maßnahme die technischen Infrastrukturen
elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die
Rechte und Pflichten des Betreibers technischer
Infrastrukturen unberührt.

(4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertra-
gungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber
technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der
elektromagnetischen Beeinflussung oder über die
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö-
sung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach
Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaß-
nahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb
notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streit-
fragen spätestens sechs Monate nach Beginn der
Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen
technischen Sachverständigen auf Kosten des
Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. Der unab-
hängige technische Sachverständige soll im Ein-
vernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber
und dem Betreiber technischer Infrastrukturen be-
stimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt
werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber
drei unabhängige technische Sachverständige vor
und der Betreiber technischer Infrastrukturen be-
nennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des
Vorschlags in Textform einen dieser Sachverstän-
digen für die Klärung.
(5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber
und der Betreiber technischer Infrastrukturen darü-
ber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö-
sung darstellen, so haben sie unverzüglich die
Durchführung der erforderlichen technischen
Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch
vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher
oder organisatorischer Art. Besteht zwischen dem
Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber
technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so
erstreckt sich das Gutachten des technischen
Sachverständigen auch auf die Frage, ob und wel-
che Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaft-
lich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei
der Bemessung des Ersatzanspruches nach Ab-
satz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen
sind. In diesem Fall haben der Übertragungsnetz-
betreiber und der Betreiber technischer Infrastruk-
turen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sach-
verständigengutachtens die Umsetzung der erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch
durch vorübergehende Schutzmaßnahmen be-
trieblicher oder organisatorischer Art.
(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind
die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über-
tragungsnetz entsprechend anzuwenden.
§ 49b
Temporäre Höherauslastung
(1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach
§ 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maß-
gabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-
serve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur
Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, auf-
grund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet
am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses
Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des
Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmi-
gung zulässig (temporäre Höherauslastung). Die
Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die
Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung
der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen,
die für eine temporäre Höherauslastung erforder-
lich sind und die unter Beibehaltung der Masten
lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und
keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle
bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4
Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromag-
netische Felder in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist
bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die
durch den Beginn oder die Beendigung der tempo-
rären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzu-
wenden.
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre
Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen.
Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung
der Anforderungen an die magnetische Flussdichte
nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elek-
tromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und
Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2
der Verordnung über elektromagnetische Felder.
Die Beendigung der temporären Höherauslastung
ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung ver-
ursachte oder verstärkte elektromagnetische Be-
einflussungen technischer Infrastrukturen hat der
Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen
Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig
über eine geplante temporäre Höherauslastung
und über den voraussichtlichen Beginn der tempo-
rären Höherauslastung zu informieren und die Be-
treiber aufzufordern, die wegen der temporären
Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Si-
cherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich
des Betreibers technischer Infrastrukturen zu er-
greifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elek-
tromagnetischen Beeinflussung betroffenen Be-
treiber technischer Infrastrukturen genügt eine
Anfrage und die Nachweisführung durch den Über-
tragungsnetzbetreiber unter Verwendung von In-
formationssystemen zur Leitungsrecherche, die
allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die
Eintragung eigener Infrastrukturen und für die
Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminie-
rungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen
Beginn der temporären Höherauslastung hat der
Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betrei-
ber technischer Infrastrukturen mindestens zwei
Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der
temporären Höherauslastung zu informieren, es
sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein
konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären
Höherauslastung genannt wurde und diese Infor-
mation mindestens vier Wochen und nicht länger
als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären
Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetz-
betreiber hat den Betreiber technischer Infrastruk-
turen unverzüglich nach Beendigung der temporä-
ren Höherauslastung zu informieren.
(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat
den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach
Umsetzung der wegen der temporären Höheraus-
lastung erforderlichen Schutz- und Sicherungs-

maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinrei-
chende Wirksamkeit der Maßnahmen insbeson-
dere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu
informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat
dem Betreiber technischer Infrastrukturen die not-
wendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund
der temporären Höherauslastung ergriffenen be-
trieblichen, organisatorischen und technischen
Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich
der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Be-
trieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Hö-
herauslastung im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen und die betroffenen Gemeinden über die
temporäre Höherauslastung zu informieren. Die
Veröffentlichung und die Information müssen min-
destens Angaben über den voraussichtlichen
Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraus-
sichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich
betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene
Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine
elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3
Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höheraus-
lastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt
von der Zulässigkeit der temporären Höherauslas-
tung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2
ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.“
18. Dem § 50b Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sind für eine
Anlage während der Dauer der befristeten Teil-
nahme am Strommarkt nicht anzuwenden. Der
jeweilige Betreiber des Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung ist in den Fällen des
Satzes 3 berechtigt, gegenüber dem Betreiber
einer Anlage Vorgaben zur Brennstoffbevorratung
zu machen, sofern dies für die Sicherheit oder Zu-
verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes
erforderlich ist.“
19. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 46a
bis 46c angefügt:
„(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung
zu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum
bis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den
Sonderfällen der Netznutzung und den Vorausset-
zungen für die Vereinbarung individueller Entgelte
für den Netzzugang treffen, die von einer Rechts-
verordnung nach § 24 abweichen oder eine
Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rah-
men einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regu-
lierungsbehörde insbesondere
1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter in-
dividueller Netzentgelte näher ausgestalten und
2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen,
unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für
den Netzzugang vorgesehen werden können.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können
insbesondere auch auf eine von den Unternehmen
bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungs-
stundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu
sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer
erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teil-
nahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt
oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer
in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börs-
lichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksich-
tigen ist. Sofern eine Vereinbarung über indivi-
duelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021
oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulie-
rungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte
Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzun-
gen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 er-
füllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde
nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von
den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Fest-
legungsbefugnisse, die sich für die Regulierungs-
behörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 er-
geben, bleiben unberührt.
(46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1
können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022
oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu er-
richtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser
Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem
Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden
sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungs-
behörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich
in weniger als sechs Monaten abschließen kann
und die Regulierungsbehörde den Betreiber darü-
ber schriftlich oder elektronisch informiert.
(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Off-
shore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf
Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt
wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden.“
20. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a
Regulatorische
Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen;
Verordnungsermächtigung und Subdelegation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Regelungen zu erlassen zu
1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von
ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anla-
gen,
2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten
oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Me-
thoden zur Bestimmung dieser Bedingungen,
den Methoden zur Bestimmung der Entgelte
für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebun-
denen LNG-Anlagen,
3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs
und
4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach
§ 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch

Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.“
2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die
Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer
Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung
grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen
auch
a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsyste-
men auf einer bestehenden Maststruktur ein-
schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor-
derlichen Erhöhung von Masten um bis zu
20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen
Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),
b) die Ersetzung eines bereits bestehenden
Seilsystems durch ein neues leistungsstärke-
res Seilsystem einschließlich einer gegebe-
nenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von
Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hier-
für erforderlichen Änderungen des Funda-
ments (Umbeseilung) und
c) die standortnahe Änderung von Masten ein-
schließlich einer Erhöhung der Masten um bis
zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderli-
chen Änderungen des Fundaments (standort-
nahe Maständerung),
nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung
der Leitungen betrieblich anpassen einschließ-
lich der für diese Anpassung erforderlichen ge-
ringfügigen und punktuellen baulichen Änderun-
gen an den Masten (Änderung des Betriebskon-
zepts),“.
3. In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zube-
seilungen und Umbeseilungen“ durch die Wörter
„der Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ er-
setzt, wird die Angabe „und b“ durch die Angabe
„, b und c“ ersetzt und werden die Wörter „nicht
nur im Einzelfall und“ gestrichen.
4. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Ver-
bindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.“
5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Lan-
desplanungen“ die Wörter „Planungen, insbesonde-
re“ eingefügt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in das Planfest-
stellungsverfahren integriert und“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Planfeststel-
lung“ die Wörter „durch die nach Absatz 1
zuständige Behörde“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei ist“ durch
die Wörter „Dabei können sie in das Planfest-
stellungsverfahren von Leitungen im Sinne
von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei“
ersetzt.
b) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht“ eingefügt.
c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer
Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2
Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbe-
schadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, entsprechend anzuwenden.“
7. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine
Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde
entsprechend anzuwenden.“
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. standortnahen Maständerungen,“.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung
eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-
triebs oder sonstigen“ gestrichen.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 2
und 3“ und wird das Wort „jeweils“ gestri-
chen.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ gestri-
chen und werden nach den Wörtern „Kilo-
metern hat“ die Wörter „, oder die standort-
nahen Maständerungen oder die bei einer
Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen
räumlich zusammenhängend auf einer Länge
von höchstens 15 Kilometern erfolgen“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „im Fall des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner
Prüfung der dinglichen Rechte anderer“ durch
die Wörter „im Fall der standortnahen Mastände-
rung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der
§§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromag-
netische Felder und den Vorgaben der Techni-
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils gel-
tenden Fassung beim Anzeigeverfahren“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem
Wort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht“ eingefügt.
2. In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst:
„99 Höchstspannungsleitung Walds-
hut-Tiengen – Bundesgrenze
(CH); Drehstrom Nennspannung
380 kV
“.
Artikel 6
Änderung des
LNG-Beschleunigungsgesetzes
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022
(BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „(LNG-An-
bindungsleitungen)“ die Wörter „sowie Leitun-
gen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anla-
gen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind
(mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)“ einge-
fügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „erfor-
derlich sind“ die Wörter „, insbesondere Häfen
und Landungsstege“ eingefügt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den
Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
„, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes die zuständige Behörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vor-
liegen vollständiger Antragsunterlagen zulas-
sen, wenn
a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchgeführt werden
muss,
b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im
Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha-
bens bislang nicht möglich war und
c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen-
den Unterlagen mit einer Entscheidung zu-
gunsten des Antragstellers gerechnet wer-
den kann.“
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag-
steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus-
wirkungen des Vorhabens und den Grund für die
nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen
Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die
fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei-
chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a
Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen
Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlich-
keit zulassen soll.“
3. In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“
die Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchgeführt werden muss,“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
Halbsatz“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
Halbsatz“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-
gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter
Halbsatz“ ersetzt.
d) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
bis 6 ersetzt:
„4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2
Absatz 1 sind durch die Entnahmen und
Wiedereinleitungen von Wasser, die für den
Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in
der Regel keine schädlichen, auch durch
den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun-
gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleich-
baren, Gewässerveränderungen im Sinne des
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes zu erwarten,
5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abwei-
chend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Be-
hörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem
Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen
zulassen, wenn
a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchgeführt werden
muss,
b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im
Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha-
bens bislang nicht möglich war und

c) auch ohne Berücksichtigung der fehlen-
den Unterlagen mit einer Entscheidung zu-
gunsten des Antragstellers gerechnet wer-
den kann,
6. bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
werden muss, kann abweichend von § 70 Ab-
satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasser-
haushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73
Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jeder, dessen Belange durch das Vorhaben
erstmals oder stärker als bisher berührt wer-
den, bis zu einer Woche nach Mitteilung der
Änderung Stellungnahmen abgeben und Ein-
wendungen gegen den Plan erheben.“
e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag-
steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus-
wirkungen des Vorhabens und den Grund für die
nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen
Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die
fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei-
chen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17
Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn
bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zu-
lassen soll.“
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „bei der Zulassung“ die Wörter „von
Vorhaben“ eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
den Wörtern „§ 43a des Energiewirtschafts-
gesetzes gilt“ die Wörter „bei Vorhaben,
für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss,“ eingefügt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-
wendungen nach § 73 Absatz 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum
Ablauf einer Woche nach Mitteilung der
Änderungen zu geben ist,“.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bergun-
gen“ die Wörter „sowie zwingend erforderliche
Beseitigungen von Bäumen und anderen Ge-
hölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durch-
führung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und
Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezo-
gener Ausgleichsmaßnahmen“ und nach den
Wörtern „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes“
die Wörter „; für die Beseitigung von Bäumen
und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung
sowie für die Durchführung naturschutzrecht-
licher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen
einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnah-
men ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar
2023 anzuwenden“ eingefügt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44c Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 44c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 353) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und
wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach
§ 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses
Gesetzes anzuwenden.“
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Vorhaben nach § 2“ die Wörter „sowie gegen die
Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer
Maßnahme“ eingefügt.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU
(Standort: Voslapper Groden Nord 1)“.
b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU
(Standort: Voslapper Groden Nord 2)“.
c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
„2.5 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
(Standort Voslapper Groden Nord 1
und Nord 2 – Anschlusspunkt Gas-
fernleitungsnetz)“.
d) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
„2.7 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3
(mittelbare LNG-Anbindungsleitung
Wilhelmshaven – Leer „GWL“)“.
e) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt ge-
fasst:
„6.1 Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 –
FSRU
6.2 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an
das Gasfernleitungsnetz“.
Artikel 7
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „begrenzen“ die Wörter „; diese Regelung ist
nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem
14. September 2022 in Betrieb genommen werden“
eingefügt.

2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17
angefügt:
„(16) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Aus-
nahme von Biomethan einsetzen, besteht der An-
spruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie
nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden
Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Ka-
lenderjahren 2022 und 2023 jeweils für die gesamte
Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen
Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf
Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 50a oder nach der entsprechenden Be-
stimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben,
werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalender-
jahr durch die Erhöhung der für die Anlage maß-
geblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt
werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag
angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2
gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich er-
zeugten Strom erzielt werden und die den anzu-
legenden Wert für den in der Anlage erzeugten
Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde über-
steigen.
(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-
griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung
des Bonus für Strom aus nachwachsenden Roh-
stoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Er-
neuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der
für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von
Gülle im Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis ein-
schließlich zum 30. April 2023 nicht jederzeit einge-
halten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der An-
spruch nur für die Kalendertage, in denen der Min-
destanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.“
3. In § 105 Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 14“
durch die Wörter „Absatz 14, 16 und 17“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 38b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „horizontal“ durch die Wörter „ins-
gesamt mit einer lichten Höhe von mindestens
2,10 Metern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund eines
technischen Defekts, einer Beschädigung
oder eines Diebstahls“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Erhöhung der Leistung durch die
Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des ein-
gespeisten Stroms nach § 19 vergütet, des-
sen Anteil am eingespeisten Strom dem An-
teil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung
der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für
den darüber hinausgehenden Anteil besteht
kein Zahlungsanspruch nach § 19.“
2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Ab-
satz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. So-
laranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines tech-
nischen Defekts, einer Beschädigung oder eines
Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort er-
setzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur
Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort
installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem
Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu
dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
worden sind. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-
fällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten
Anlagen endgültig.“
3. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-
gabe „2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2“ eingefügt.
4. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt
entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung oder nach einer entsprechen-
den Bestimmung einer früheren Fassung des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die An-
lagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet
werden mussten, mit denen der Netzbetreiber je-
derzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber
am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen
mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt.
Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen
der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleis-
tungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen
oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit
einer technischen Einrichtung, mit der der Netz-
betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz
oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, be-
enden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden;
insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begeh-
ren vorab mitzuteilen.“
b) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort
„bis“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden ange-
fügt:
„(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Ab-
satz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2
und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwen-

den, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die
ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese
Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes bestimmt.
(13) Bei den Ausschreibungen für Solaran-
lagen des ersten Segments mit einem Gebots-
termin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro
Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu
installierende Leistung von 100 Megawatt nicht
überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen
abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 20 Me-
gawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zah-
lungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus
einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines
vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind
und die installierte Leistung von 100 Megawatt
nicht überschritten wird.“
Artikel 9
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 67a“
durch die Angabe „§ 92“ ersetzt.
2. In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und § 67“ durch die Wörter „§ 87
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91“ ersetzt.
3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a“
durch die Angabe „§ 92“ ersetzt.
4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23“
durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
5. In § 71 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
6. Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Rückgabe von
Zuschlägen, Planfeststellungs-
beschlüssen und Plangenehmigungen“.
7. § 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „zur Bereit-
stellung von Informationen, die zu einer wettbe-
werblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen“
gestrichen.
b) In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den
Buchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort
„Voruntersuchung“ das Wort „zentralen“ einge-
fügt.
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei-
nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien
und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18
Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in
Kraft.“
Artikel 11
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 246c folgende Angabe eingefügt:
„§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen“.
2. § 245e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Werden in einem Flächennutzungsplan oder
Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die
Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die
Abwägung auf die Belange beschränkt werden,
die durch die Darstellung der zusätzlichen Flä-
chen berührt werden. Dabei kann von dem Pla-
nungskonzept, das der Abwägung über bereits
dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde,
abgewichen werden, sofern die Grundzüge der
Planung erhalten werden. Von der Wahrung der
Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig
auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht
mehr als 25 Prozent der schon bislang darge-
stellten Flächen zusätzlich dargestellt werden.
§ 249 Absatz 6 bleibt unberührt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-
wirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht ent-
gegengehalten werden, wenn an der Stelle des
Vorhabens in einem Planentwurf eine Auswei-
sung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5,
die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den
Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Ab-
satz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2
des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde
und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den
künftigen Ausweisungen entspricht.“
3. Nach § 246c wird folgender § 246d eingefügt:
„§ 246d
Sonderregelung für Biogasanlagen
Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen
zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Ab-

satz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Num-
mer 6 Buchstabe a, b und d auch dann baupla-
nungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion
erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus
dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und
aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt,
soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in
Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1
Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwen-
dungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2
unterfallen.“
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 8 und Artikel 9 treten am 1. Januar
2023 in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. Februar
2023 in Kraft.
(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
16. April 2023 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1726. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1ccb3340f20f569c….