Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1554

BGBl. 2011 I S. 1554 · 236.031 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
                                           Gesetz
                  zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*)
                                                            Vom 26. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende An-
          gaben eingefügt:
          „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Be-
                 treibers eines Transportnetzes
           § 4b      Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
           § 4c      Pflichten der Transportnetzbetreiber
           § 4d      Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
                     nachträgliche Versehung mit Aufla-
                     gen“.

       b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
          eingefügt:
          „§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung
                 von Daten“.
       c) Die Angaben zu Teil 2 werden durch die fol-
          genden Angaben ersetzt:
                                    „Teil 2
                                Entflechtung

                                 Abschnitt 1

                        Gemeinsame Vorschriften
                         für Verteilernetzbetreiber
                       und Transportnetzbetreiber
           §6        Anwendungsbereich und Ziel der Ent-
                     flechtung
           § 6a      Verwendung von Informationen

           § 6b      Rechnungslegung und Buchführung

           § 6c      Ordnungsgeldvorschriften
           § 6d      Betrieb     eines     Kombinationsnetzbe-
                     treibers

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ge-
   meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55),

   der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
   tes vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-
   binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L
   211 vom 14.8.2009, S. 94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Ra-
   tes vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung eu-
   ropäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwen-
   digkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008,
   S. 75).
2011

                        Abschnitt 2
         Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
          und Betreibern von Speicheranlagen

       §7     Rechtliche Entflechtung von Verteiler-
              netzbetreibern

       § 7a    Operationelle Entflechtung von Vertei-
               lernetzbetreibern

       § 7b    Entflechtung von Speicheranlagenbe-
               treibern und Transportnetzeigentümern
                        Abschnitt 3
                Besondere Entflechtungs-
           vorgaben für Transportnetzbetreiber
       § 8   Eigentumsrechtliche Entflechtung
       § 9     Unabhängiger Systembetreiber
       § 10    Unabhängiger Transportnetzbetreiber
       § 10a   Vermögenswerte, Anlagen, Personal-
               ausstattung,  Unternehmensidentität
               des Unabhängigen Transportnetzbe-
               treibers

       § 10b Rechte und Pflichten im vertikal inte-
             grierten Unternehmen
       § 10c   Unabhängigkeit des Personals und der
               Unternehmensleitung des Unabhängi-
               gen Transportnetzbetreibers
       § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Trans-
             portnetzbetreibers
       § 10e   Gleichbehandlungsprogramm       und
               Gleichbehandlungsbeauftragter    des
               Unabhängigen     Transportnetzbetrei-
               bers“.

  d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende
     Angaben eingefügt:
       „§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwick-
              lungsplanung

       § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans
             durch die Betreiber von Übertragungs-
             netzen

       § 12c   Bestätigung des Netzentwicklungs-
               plans durch die Regulierungsbehörde

       § 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fort-
             schreibung des Netzentwicklungsplans

       § 12e   Bundesbedarfsplan

       § 12f   Herausgabe von Daten

       § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,
             Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2011, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
     e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
       „§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Ver-
               brauchseinrichtungen in Niederspan-
               nung“.

f)    Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernlei-
              tungsnetzbetreiber“.

g) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-
   gabe eingefügt:

   „§ 19a Umstellung der Gasqualität“.

h) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 20a Lieferantenwechsel“.

i)    Die Angabe zu § 21b wird durch folgende An-

      gaben ersetzt:

      „§ 21b Messstellenbetrieb
      § 21c      Einbau von Messsystemen
      § 21d      Messsysteme

      § 21e      Allgemeine Anforderungen an Mess-
                 systeme zur Erfassung elektrischer
                 Energie

      § 21f      Messeinrichtungen für Gas
      § 21g      Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
                 personenbezogener Daten

      § 21h      Informationspflichten
      § 21i      Rechtsverordnungen“.

j)    Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
      „§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskun-
             den, Verordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

   „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der

          Stromrechnungen, Verordnungsermäch-

          tigung“.

l)    Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
      „§ 49 Anforderungen an Energieanlagen, Ver-
             ordnungsermächtigung“.

m) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende An-

   gabe eingefügt:

   „§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verord-
          nung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungs-
          ermächtigung“.

n) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende An-
   gaben ersetzt:
   „§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbe-
          hörden anderer Mitgliedstaaten, der
          Agentur für die Zusammenarbeit der
          Energieregulierungsbehörden und der
          Europäischen Kommission
      § 57a     Überprüfungsverfahren“.

o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

   „§ 110   Geschlossene Verteilernetze“.

  p) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende
     Angaben eingefügt:
     „§ 111a Verbraucherbeschwerden

      § 111b    Schlichtungsstelle,   Verordnungser-
                mächtigung

      § 111c    Zusammentreffen von Schlichtungs-
                verfahren und Missbrauchs- oder
                Aufsichtsverfahren“.

  q) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende
     Angaben eingefügt:

     „§ 118a Übergangsregelung für den Reserve-
              betrieb von Erzeugungsanlagen nach
              § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes

      § 118b    Übergangsregelungen für Vorschrif-
                ten zum Messwesen“.
2. In § 1 Absatz 1 werden der Punkt am Ende des

   Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter

   „die zunehmend auf erneuerbaren Energien be-
   ruht.“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Betreiber von Fernleitungsnetzen

          Betreiber von Netzen, die Grenz- oder
          Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
          die insbesondere die Einbindung großer
          europäischer Importleitungen in das deut-
          sche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
          natürliche oder juristische Personen oder
          rechtlich unselbstständige Organisations-
          einheiten eines Energieversorgungsunter-
          nehmens, die die Aufgabe der Fernleitung
          von Erdgas wahrnehmen und verantwort-
          lich sind für den Betrieb, die Wartung so-
          wie erforderlichenfalls den Ausbau eines
          Netzes,
          a) das der Anbindung der inländischen
             Produktion oder von LNG-Anlagen an

             das deutsche Fernleitungsnetz dient,

             sofern es sich hierbei nicht um ein vor-

             gelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne
             von Nummer 39 handelt, oder
          b) das an Grenz- oder Marktgebietsüber-
             gangspunkten Buchungspunkte oder
             -zonen aufweist, für die Transportkun-

             den Kapazitäten buchen können,“.

  b) In Nummer 10c werden nach dem Wort „Gru-

     bengas“ die Wörter „sowie Wasserstoff, der
     durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist,
     und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der
     zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur
     Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder
     Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit
     überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen
     im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140
     vom 5.6.2009, S. 16) stammen“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
     eingefügt:
      „15a. Energiederivat

            ein in Abschnitt C Nummer 5, 6

            oder 7 des Anhangs I der Richtlinie
BGBl. 2011, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
                  2004/39/EG des Europäischen Parla-
                  ments und des Rates vom 21. April
                  2004 über Märkte für Finanzinstrumen-
                  te, zur Änderung der Richtlinien
                  85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates
                  und der Richtlinie 2000/12/EG des
                  Europäischen Parlaments und des Ra-
                  tes und zur Aufhebung der Richtlinie
                  93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
                  30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom
                  16.2.2005, S. 18) in der jeweils gelten-
                  den Fassung genanntes Finanzinstru-
                  ment, sofern dieses Instrument auf
                  Elektrizität oder Gas bezogen ist,“.
       d) Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b.
       e) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druck-
          stufen“ die Wörter „mit Ausnahme von Kun-
          denanlagen im Sinne der Nummern 24a und
          24b“ eingefügt.

       f)   Nummer 18 wird wie folgt neu gefasst:

            „18. Energieversorgungsunternehmen

                 natürliche oder juristische Personen, die
                 Energie an andere liefern, ein Energiever-
                 sorgungsnetz betreiben oder an einem
                 Energieversorgungsnetz als Eigentümer
                 Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb
                 einer Kundenanlage oder einer Kunden-
                 anlage zur betrieblichen Eigenversor-
                 gung macht den Betreiber nicht zum
                 Energieversorgungsunternehmen,“.

       g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
          eingefügt:
            „18a. Energieversorgungsvertrag
                  ein Vertrag über die Lieferung von Elek-
                  trizität oder Gas, mit Ausnahme von
                  Energiederivaten,“.
       h) Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b.
       i)   Nummer 19a wird wie folgt gefasst:

            „19a. Gas

                  Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen

                  der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein
                  Gasversorgungsnetz eingespeist wer-
                  den, Wasserstoff, der durch Wasser-
                  elektrolyse erzeugt worden ist, und syn-
                  thetisch erzeugtes Methan, das durch

                  wasserelektrolytisch erzeugten Wasser-

                  stoff und anschließende Methanisie-
                  rung hergestellt worden ist,“.
       j)   Nach Nummer 24 werden die folgenden Num-
            mern 24a und 24b eingefügt:
            „24a. Kundenanlagen

                  Energieanlagen zur Abgabe von Ener-
                  gie,
                  a) die sich auf einem räumlich zusam-
                     mengehörenden Gebiet befinden,

                  b) mit einem Energieversorgungsnetz
                     oder mit einer Erzeugungsanlage
                     verbunden sind,
                  c) für die Sicherstellung eines wirksa-
                     men und unverfälschten Wettbe-

              werbs bei der Versorgung mit Elektri-
              zität und Gas unbedeutend sind und
           d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-
              rung der angeschlossenen Letztver-
              braucher im Wege der Durchleitung
              unabhängig von der Wahl des Ener-
              gielieferanten   diskriminierungsfrei
              und unentgeltlich zur Verfügung ge-
              stellt werden,

     24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Ei-
          genversorgung
          Energieanlagen zur Abgabe von Ener-
          gie,
           a) die sich auf einem räumlich zusam-
              mengehörenden Betriebsgebiet be-
              finden,
           b) mit einem Energieversorgungsnetz
              oder mit einer Erzeugungsanlage
              verbunden sind,

           c) fast ausschließlich dem betriebsnot-

              wendigen Transport von Energie in-
              nerhalb des eigenen Unternehmens
              oder zu verbundenen Unternehmen
              oder fast ausschließlich dem der Be-
              stimmung des Betriebs geschulde-
              ten Abtransport in ein Energieversor-
              gungsnetz dienen und

           d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-
              rung der an sie angeschlossenen
              Letztverbraucher im Wege der
              Durchleitung unabhängig von der
              Wahl des Energielieferanten diskrimi-
              nierungsfrei und unentgeltlich zur
              Verfügung gestellt werden,“.
k) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b
   eingefügt:
     „29b. oberste Unternehmensleitung
           Vorstand, Geschäftsführung oder ein
           Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren

           Aufgaben und Befugnissen,“.

l)   Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.

m) Nach Nummer 31b werden die folgenden
   Nummern 31c und 31d eingefügt:
     „31c. Transportnetzbetreiber

           jeder Betreiber eines Übertragungs-

           oder Fernleitungsnetzes,

     31d. Transportnetz
          jedes Übertragungs- oder Fernleitungs-
          netz,“.
n) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a
   eingefügt:

     „33a. Unternehmensleitung
           die oberste Unternehmensleitung sowie
           Personen, die mit Leitungsaufgaben für
           den Transportnetzbetreiber betraut sind
           und auf Grund eines Übertragungsak-
           tes, dessen Eintragung im Handelsre-
           gister oder einem vergleichbaren Regis-
           ter eines Mitgliedstaates der Europäi-
           schen Union gesetzlich vorgesehen ist,
BGBl. 2011, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557
            berechtigt sind, den Transportnetzbe-
            treiber gerichtlich und außergerichtlich
            zu vertreten,“.

  o) Nummer 37 wird wie folgt geändert:

     aa)   Das Komma am Ende des Satzes wird
           durch ein Semikolon ersetzt.

     bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
         „der Verteilung von Gas dienen auch sol-
         che Netze, die über Grenzkopplungs-
         punkte verfügen, über die ausschließlich
         ein anderes, nachgelagertes Netz aufge-
         speist wird,“.
  p) Nummer 38 wird wie folgt neu gefasst:

     „38. vertikal integriertes Energieversorgungs-
          unternehmen

          ein in der Europäischen Union im Elektri-

          zitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-

          nehmen oder eine Gruppe von Elektrizi-

          täts- oder Gasunternehmen, die im Sinne

          des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung

          (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-

          nuar 2004 über die Kontrolle von Unter-

          nehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24

          vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbun-

          den sind, wobei das betreffende Unter-

          nehmen oder die betreffende Gruppe in

          der Europäischen Union im Elektrizitäts-

          bereich mindestens eine der Funktionen

          Übertragung oder Verteilung und min-

          destens eine der Funktionen Erzeugung

          oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erd-

          gasbereich mindestens eine der Funktio-

          nen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer

          LNG-Anlage oder Speicherung und

          gleichzeitig eine der Funktionen Gewin-

          nung oder Vertrieb von Erdgas wahr-

          nimmt,“.

4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d ein-
   gefügt:

                        „§ 4a

           Zertifizierung und Benennung
        des Betreibers eines Transportnetzes
     (1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf
  der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde.
  Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des
  Transportnetzbetreibers oder des Transportnet-
  zeigentümers, auf begründeten Antrag der Euro-
  päischen Kommission oder von Amts wegen
  eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Trans-
  portnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifi-
  zierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.

      (2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag
  alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unter-
  lagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regu-
  lierungsbehörde auf Anforderung auch elektro-
  nisch zur Verfügung zu stellen.

     (3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifi-
  zierung des Transportnetzbetreibers, wenn der
  Transportnetzbetreiber nachweist, dass er ent-
  sprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder
  der §§ 10 bis 10e organisiert ist.

   (4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestim-
mungen verbunden werden, soweit dies erforder-
lich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben
der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt wer-

den.

   (5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb
eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung
des Zertifizierungsverfahrens einen Entschei-
dungsentwurf und übersendet diesen unverzüg-
lich der Europäischen Kommission zur Abgabe ei-
ner Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat
der Europäischen Kommission mit der Übersen-
dung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle
Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen.

   (6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei
Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Eu-

ropäischen Kommission oder nach Ablauf der

Frist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)

Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-

gangsbedingungen für den grenzüberschreiten-

den Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-

nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom

14.8.2009, S. 15) oder des Artikels 3 Absatz 1

der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-

ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli

2009 über die Bedingungen für den Zugang zu

den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung

der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211

vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29),

ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stel-

lungnahme der Europäischen Kommission zuge-

gangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die

Europäische Kommission eine Stellungnahme

übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbe-

hörde diese so weit wie möglich in ihrer Entschei-

dung. Die Entscheidung wird zusammen mit der

Stellungnahme der Europäischen Kommission im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht perso-
nenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die
Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach

Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende
Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung
der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
   (7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antrag-
steller als Transportnetzbetreiber benannt. Die
Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-
mission die Benennung mit. Die Benennung eines
Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9
erfordert die Zustimmung der Europäischen Kom-
mission.

   (8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
bleiben unberührt.

                       § 4b

     Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten

   (1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder
ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder
mehreren Personen aus einem oder mehreren
Staaten, die nicht der Europäischen Union oder
BGBl. 2011, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
       dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören
       (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert
       wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbe-
       hörde dies der Europäischen Kommission mit.
       Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigen-
       tümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis
       spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbe-
       hörde zu stellen.
          (2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein
       Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren
       Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
       allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifi-
       zierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetz-
       betreiber oder der Transportnetzeigentümer den
       Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10
       bis 10e genügt und das Bundesministerium für
       Wirtschaft und Technologie feststellt, dass die
       Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
       Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesre-
       publik Deutschland und der Europäischen Union
       nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der
       Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim
       Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
       gie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die
       Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen
       einzureichen.
           (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Technologie übermittelt der Regulierungsbehörde
       binnen drei Monaten nach Eingang der vollständi-
       gen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2
       Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zer-
       tifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder
       Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland
       und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner
       Bewertung der Auswirkungen auf die Versor-
       gungssicherheit berücksichtigt das Bundesminis-
       terium für Wirtschaft und Technologie

       1. die Rechte und Pflichten der Europäischen

          Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus

          dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen

          mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die

          Union als Vertragpartei angehört und in dem

          Fragen der Energieversorgungssicherheit be-

          handelt werden, erwachsen;

       2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik
          Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die
          aus einem mit diesem Drittstaat geschlosse-
          nen Abkommen erwachsen, soweit sie mit
          dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
       3. andere besondere Umstände des Einzelfalls
          und des betreffenden Drittstaats.

           (4) Vor einer Entscheidung der Regulierungs-

       behörde über die Zertifizierung des Betriebs eines

       Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und

       Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
       logie die Europäische Kommission um Stellung-
       nahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der
       Transportnetzeigentümer den Anforderungen der
       §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und
       eine Gefährdung der Energieversorgungssicher-
       heit der Europäischen Union auf Grund der Zerti-
       fizierung ausgeschlossen ist.
         (5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von
       zwei Monaten, nachdem die Europäische Kom-

mission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder
nachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)
oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dass
die Europäische Kommission eine Stellungnahme
vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung
zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in
ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Euro-
päischen Kommission so weit wie möglich Rech-
nung zu tragen. Die Bewertung des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie ist
Bestandteil der Entscheidung der Regulierungs-
behörde.
   (6) Die Regulierungsbehörde hat der Europä-
ischen Kommission unverzüglich die Entschei-
dung zusammen mit allen die Entscheidung
betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
   (7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entschei-
dung zusammen mit der Stellungnahme der Euro-
päischen Kommission im Amtsblatt der Bundes-
netzagentur in nicht personenbezogener Form zu
veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der
Stellungnahme der Europäischen Kommission ab,
ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.

                      § 4c

       Pflichten der Transportnetzbetreiber

    Die Transportnetzbetreiber haben die Regulie-

rungsbehörde über alle geplanten Transaktionen

und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu

unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifi-

zierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b

erforderlich machen können. Sie haben die Regu-

lierungsbehörde insbesondere über Umstände zu
unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam die Kontrolle über den
Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulie-
rungsbehörde hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und die Europäische
Kommission unverzüglich über Umstände nach
Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen

von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung

nach § 4b Absatz 1 widerrufen.

                      § 4d
      Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
      nachträgliche Versehung mit Auflagen
   Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizie-
rung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erwei-
tern oder eine Zertifizierung nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder
ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsäch-
BGBl. 2011, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
  licher Umstände eine Neubewertung der Zertifi-
  zierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die
  Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
  auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie
  Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere
  kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen
  aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleis-
  ten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforde-
  rungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unbe-
  rührt.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Sat-
     zes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
     „ausgenommen ist die Belieferung von Haus-
     haltskunden ausschließlich innerhalb einer
     Kundenanlage oder eines geschlossenen Ver-
     teilernetzes sowie über nicht auf Dauer ange-
     legte Leitungen.“ angefügt.

  b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

     „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energiever-

     sorgungsunternehmen mit Sitz in einem ande-
     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union,
     wenn das Energieversorgungsunternehmen
     von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
     mitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen
     worden ist.“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a

                Speicherungspflichten,
              Veröffentlichung von Daten
     (1) Energieversorgungsunternehmen, die Ener-
  gie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erfor-
  derlichen Daten über sämtliche mit Großhandels-
  kunden und Transportnetzbetreibern sowie im
  Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen
  und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversor-
  gungsverträgen und Energiederivaten getätigte
  Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu
  speichern und sie auf Verlangen der Regulie-
  rungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Lan-
  deskartellbehörden sowie der Europäischen Kom-
  mission zu übermitteln, soweit dies für deren
  jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten
  im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu
  den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-,
  Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge,
  Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktions-
  preise und Angaben zur Identifizierung des betref-
  fenden Vertragspartners sowie entsprechende
  Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und
  nicht abgerechneten Energieversorgungsverträ-
  gen und Energiederivaten.

     (2) Die Regulierungsbehörde kann Informatio-
  nen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener
  Form veröffentlichen, wenn damit keine wirt-
  schaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktak-
  teure oder einzelne Transaktionen preisgegeben
  werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über
  Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt
  vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit
  dem Bundeskartellamt her.

     (3) Soweit sich aus dem
  1. Wertpapierhandelsgesetz,

  2. dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG)
     Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August
     2006 zur Durchführung der Richtlinie
     2004/39/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates betreffend die Aufzeichnungs-
     pflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung
     von Geschäften, die Markttransparenz, die Zu-
     lassung von Finanzinstrumenten zum Handel
     und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richt-
     linie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) oder

  3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmun-
     gen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die
     mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar
     sind, ist das Energieversorgungsunternehmen
     insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung
     gemäß Absatz 1 befreit.“
7. Teil 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 2

                       Entflechtung

                        Abschnitt 1
                Gemeinsame Vorschriften
                 für Verteilernetzbetreiber
               und Transportnetzbetreiber“.

  b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 6
                   Anwendungsbereich
                 und Ziel der Entflechtung
        Vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
     nehmen und rechtlich selbstständige Betreiber
     von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,
     die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem
     vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
     nehmen verbunden sind, sind zur Gewährleis-
     tung von Transparenz sowie diskriminierungs-
     freier Ausgestaltung und Abwicklung des Netz-
     betriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-
     chen, müssen sie die Unabhängigkeit der
     Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen
     der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e
     sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf sol-
     che Transportnetze anwendbar, die am 3. Sep-
     tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-
     grierten Unternehmens standen.

                            § 6a
             Verwendung von Informationen

        (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtun-
     gen zur Offenbarung von Informationen haben
     vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
     nehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetrei-
     ber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber
     von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die
     Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informa-
     tionen, von denen sie in Ausübung ihrer Ge-
     schäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,
     Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie
     Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen,
     gewahrt wird.
BGBl. 2011, Seite 1560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1560
          (2) Legen das vertikal integrierte Energiever-
       sorgungsunternehmen, Transportnetzeigentü-
       mer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetrei-
       ber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über
       die eigenen Tätigkeiten Informationen offen,
       die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so
       stellen sie sicher, dass dies in nicht diskrimi-
       nierender Weise erfolgt. Sie stellen insbeson-
       dere sicher, dass wirtschaftlich sensible Infor-
       mationen gegenüber anderen Teilen des Unter-
       nehmens vertraulich behandelt werden.

                              § 6b
            Rechnungslegung und Buchführung

          (1) Energieversorgungsunternehmen haben
       ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und
       ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach
       den für Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
       schriften des Ersten, Dritten und Vierten Unter-
       abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
       Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,
       prüfen zu lassen und offenzulegen. Handelt
       es sich bei dem Energieversorgungsunterneh-
       men um eine Personenhandelsgesellschaft
       oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
       dürfen das sonstige Vermögen der Gesell-
       schafter oder des Einzelkaufmanns (Privatver-
       mögen) nicht in die Bilanz und die auf das Pri-
       vatvermögen entfallenden Aufwendungen und
       Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrech-
       nung aufgenommen werden.

          (2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind
       die Geschäfte größeren Umfangs mit verbun-
       denen oder assoziierten Unternehmen im
       Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Han-
       delsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
          (3) Unternehmen, die im Sinne von § 3
       Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Ener-
       gieversorgungsunternehmen verbunden sind,
       haben zur Vermeidung von Diskriminierung
       und Quersubventionierung in ihrer internen
       Rechnungslegung jeweils getrennte Konten

       für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend

       aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies

       erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von

       rechtlich selbstständigen Unternehmen ausge-

       führt würden:

       1. Elektrizitätsübertragung;
       2. Elektrizitätsverteilung;
       3. Gasfernleitung;
       4. Gasverteilung;
       5. Gasspeicherung;

       6. Betrieb von LNG-Anlagen.
       Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch
       jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentums-
       rechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungs-
       netzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für
       die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizi-
       tätssektors und innerhalb des Gassektors sind
       Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen
       Sektors zusammengefasst werden können. Für
       Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und
       Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu

führen, die zusammengefasst werden können.
Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzel-
nen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit un-
vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die
Zuordnung durch Schlüsselung der Konten,
die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des
Jahresabschlusses ist für jeden der genannten
Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tä-
tigkeitsabschluss) aufzustellen. Dabei sind in
der Rechnungslegung die Regeln, einschließ-
lich der Abschreibungsmethoden, anzugeben,
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die Aufwendungen
und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten
Konten zugeordnet worden sind.

   (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tä-
tigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätes-
tens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-
jahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsge-
setzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss
beim Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers elektronisch einzureichen. Er ist unver-
züglich im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt machen zu lassen. § 326 des Handels-
gesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

   (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses ge-
mäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der
Pflichten zur Rechnungslegung nach Ab-
satz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein ge-
trennter Konten auch zu prüfen, ob die Wert-
ansätze und die Zuordnung der Konten sach-
gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und
der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden
ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
schuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach
Absatz 3 eingehalten worden sind.

   (6) Unbeschadet der besonderen Pflichten

des Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulie-

rungsbehörde zusätzliche Bestimmungen tref-

fen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresab-

schlussprüfung über die nach Absatz 1 an-

wendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus
zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson-
dere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfun-
gen festlegen.
   (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-
resabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften
Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs
sowie des Lageberichts zu übersenden. Der
Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungs-
vermerk oder einem Vermerk über die Versa-
gung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-
keitsbereiche sind beizufügen und mit dem
Jahresabschluss fest zu verbinden. Der Lage-
bericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3
eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüf-
BGBl. 2011, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
bericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei der Regulie-
rungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte
zu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätig-
keitsbereichen sind von den Unternehmen auf
ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Ver-
pflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für
Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Ab-
satz 3 ausüben; die Befugnisse der Regulie-
rungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-
richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in
Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regu-
lierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln.

                      § 6c
          Ordnungsgeldvorschriften
  (1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335
des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die
Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten
Organs des Energieversorgungsunternehmens
sowie auf das Energieversorgungsunterneh-
men selbst entsprechend anzuwenden, und
zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht
um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesell-
schaft im Sinne des § 264a des Handelsge-
setzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs ist die Einreichung und Bekanntma-
chung des Jahresabschlusses einschließlich
des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Ab-
satz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.

  (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Re-
gulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers einmal
pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr
bekannt werdenden Energieversorgungsunter-
nehmen.

                      § 6d

  Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

  Der gemeinsame Betrieb eines Transport-
sowie eines Verteilernetzes durch denselben
Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netz-
betreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9
oder §§ 10 bis 10e einhält.

                  Abschnitt 2

   Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
    und Betreibern von Speicheranlagen

                      §7

                 Rechtliche
   Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
   (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen haben sicherzustellen, dass Ver-
teilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von
§ 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich
ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tä-
tigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

   (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-
netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-
sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-
mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt
für Gasverteilernetze entsprechend.

                       § 7a

                Operationelle
   Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
   (1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von
§ 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbe-
treiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-
scheidungsgewalt und der Ausübung des
Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden
Absätze sicherzustellen.
   (2) Für Personen, die für den Verteilernetz-
betreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs fol-
gende Vorgaben:

1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den
   Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die
   Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen,
   die für die Gewährleistung eines diskriminie-
   rungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind,
   müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
   einer betrieblichen Einrichtung des Verteiler-
   netzbetreibers angehören und dürfen keine
   Angehörigen von betrieblichen Einrichtun-
   gen des vertikal integrierten Energieversor-
   gungsunternehmens sein, die direkt oder in-
   direkt für den laufenden Betrieb in den Be-
   reichen der Gewinnung, Erzeugung oder
   des Vertriebs von Energie an Kunden zu-
   ständig sind.

2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal
   integrierten Energieversorgungsunterneh-
   mens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs

   ausüben, sind insoweit den fachlichen Wei-
   sungen der Leitung des Verteilernetzbetrei-
   bers zu unterstellen.

   (3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die berufliche Handlungsunabhängigkeit der
Personen zu gewährleisten, die mit Leitungs-
aufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut
sind.

   (4) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen haben zu gewährleisten, dass
die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Ent-
scheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau
des Netzes erforderlichen Vermögenswerte
des vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmens besitzen und diese im Rahmen
der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
gig von der Leitung und den anderen betrieb-
lichen Einrichtungen des vertikal integrierten
BGBl. 2011, Seite 1562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1562
       Energieversorgungsunternehmens           ausüben
       können. Das vertikal integrierte Energieversor-
       gungsunternehmen hat sicherzustellen, dass
       der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche
       Ausstattung in materieller, personeller, techni-
       scher und finanzieller Hinsicht verfügt, um tat-
       sächliche     Entscheidungsbefugnisse       nach
       Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahr-
       nehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der
       Leitung des vertikal integrierten Energieversor-
       gungsunternehmens und seiner Aufsichts-
       rechte über die Geschäftsführung des Ver-
       teilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen
       Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrecht-
       licher Instrumente der Einflussnahme und Kon-
       trolle, unter anderem der Weisung, der Festle-
       gung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen
       und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne
       oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zu-
       lässig, als dies zur Wahrnehmung der berech-
       tigten Interessen des vertikal integrierten Ener-
       gieversorgungsunternehmens erforderlich ist.
       Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a
       sicherzustellen. Weisungen zum laufenden
       Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzu-
       lässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne
       Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an
       Energieanlagen, solange sich diese Entschei-
       dungen im Rahmen eines vom vertikal inte-
       grierten Energieversorgungsunternehmen ge-
       nehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
       Instruments halten.

          (5) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
       unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tä-
       tigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbei-
       ter ein Programm mit verbindlichen Maßnah-
       men zur diskriminierungsfreien Ausübung des
       Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)
       festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unterneh-
       mens und der Regulierungsbehörde bekannt
       zu machen und dessen Einhaltung durch eine
       natürliche oder juristische Person (Gleichbe-
       handlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflich-
       ten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen
       sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbe-
       auftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich
       spätestens zum 31. März einen Bericht über
       die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des
       vergangenen Kalenderjahres vor und veröffent-
       licht ihn in nicht personenbezogener Form. Der
       Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteiler-
       netzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrneh-
       mung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang
       zu allen Informationen, über die der Verteiler-
       netzbetreiber und etwaige verbundene Unter-
       nehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung
       seiner Aufgaben erforderlich ist.

          (6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines ver-
       tikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
       mens sind, haben in ihrem Kommunikations-
       verhalten und ihrer Markenpolitik zu gewähr-
       leisten, dass eine Verwechslung zwischen Ver-
       teilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten
       des vertikal integrierten Energieversorgungs-
       unternehmens ausgeschlossen ist.

   (7) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-
netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-
sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-
mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1
gilt entsprechend für Gasverteilernetze.

                       § 7b
     Entflechtung von Speicheranlagen-
  betreibern und Transportnetzeigentümern

   Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Un-
abhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9
benannt wurde, und auf Betreiber von Spei-
cheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sind und zu
denen der Zugang technisch und wirtschaftlich
erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang
im Hinblick auf die Belieferung von Kunden,
sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 ent-
sprechend anwendbar.

                   Abschnitt 3
         Besondere Entflechtungs-
     vorgaben für Transportnetzbetreiber

                       §8

       Eigentumsrechtliche Entflechtung
   (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen haben sich nach Maßgabe der
folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie
nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10
bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch
machen.

    (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel-
bar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigen-
tümer des Transportnetzes zu sein. Personen,
die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
über ein Unternehmen ausüben, das eine der
Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Ver-
trieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind
nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle über einen Betreiber eines Transport-
netzes oder ein Transportnetz oder Rechte an
einem Betreiber eines Transportnetzes oder ei-
nem Transportnetz auszuüben. Personen, die
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
einen Transportnetzbetreiber oder ein Trans-
portnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmit-
telbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unter-
nehmen, das eine der Funktionen Gewinnung,
Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kun-
den wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen
Unternehmen auszuüben. Personen, die un-
mittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein
Unternehmen ausüben, das eine der Funktio-
nen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von
Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an
einem solchen Unternehmen ausüben, sind
nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe eines Betreibers von Transportnetzen
BGBl. 2011, Seite 1563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1563
zu bestellen. Personen, die Mitglied des Auf-
sichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertre-
tung berufenen Organe eines Unternehmens
sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeu-
gung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied
des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe des Transport-
netzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von
Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrech-
   ten, soweit dadurch wesentliche Minder-
   heitsrechte vermittelt werden, insbesondere
   in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengeset-
   zes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes so-
   wie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes ge-
   regelten oder vergleichbaren Bereichen,
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates
   oder der zur gesetzlichen Vertretung berufe-
   nen Organe zu bestellen,

3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,
wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigen-
tümer von Transportnetzen sind, ein Gemein-
schaftsunternehmen gründen, das in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die be-
treffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes
Unternehmen darf nur dann Teil des Gemein-
schaftsunternehmens sein, wenn es nach den
Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und
zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber ha-
ben zu gewährleisten, dass sie über die finan-
ziellen, materiellen, technischen und personel-
len Mittel verfügen, die erforderlich sind, um
die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
wahrzunehmen.
   (3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit
einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1
dürfen weder wirtschaftlich sensible Informa-
tionen nach § 6a, über die ein Transportnetz-
betreiber verfügt, der Teil eines vertikal inte-
grierten Unternehmens war, an Unternehmen
übermittelt werden, die eine der Funktionen
Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Ener-
gie an Kunden wahrnehmen, noch ein Perso-
nalübergang vom Transportnetzbetreiber zu
diesen Unternehmen stattfinden.

                      §9
        Unabhängiger Systembetreiber

   (1) Stand ein Transportnetz am 3. Septem-
ber 2009 im Eigentum eines vertikal integrier-
ten Unternehmens, kann ein Unabhängiger
Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vor-
schrift benannt werden. Unternehmen, die ei-
nen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs ei-
nes Unabhängigen Systembetreibers stellen,
haben die Unabhängigkeit des Transportnetz-
betreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
sicherzustellen.
  (2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet
§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend An-
wendung. Er hat über die materiellen, finanziel-

len, technischen und personellen Mittel zu ver-
fügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben
des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Ab-
schnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhän-
gige Systembetreiber ist verpflichtet, den von
der Regulierungsbehörde überwachten zehn-
jährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a
bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhän-
gige Systembetreiber hat in der Lage zu sein,
den Verpflichtungen, die sich aus der Verord-
nung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung
(EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich
der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer
und regionaler Ebene, nachkommen zu kön-
nen.
   (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat
den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei
zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbe-
sondere Netzentgelte zu erheben, Engpasser-
löse einzunehmen, das Transportnetz zu be-

treiben, zu warten und auszubauen, sowie im
Wege einer Investitionsplanung die langfristige
Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung
einer angemessenen Nachfrage zu gewährleis-
ten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im
Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach
Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,
insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Aus-
gleichsmechanismus zwischen Übertragungs-
netzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unab-
hängige Systembetreiber trägt die Verantwor-
tung für Planung, einschließlich der Durchfüh-
rung der erforderlichen Genehmigungsverfah-
ren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der
Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
bis 4 verpflichtet.
   (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und
das vertikal integrierte Energieversorgungsun-
ternehmen haben im erforderlichen Umfang
mit dem Unabhängigen Systembetreiber zu-
sammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrneh-
mung seiner Aufgaben, insbesondere durch
Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen
Informationen, zu unterstützen. Sie haben
die vom Unabhängigen Systembetreiber be-
schlossenen und im Netzentwicklungsplan
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die
folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitio-
nen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur
Finanzierung durch Dritte, einschließlich des
Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der
Eigentümer des Transportnetzes und das ver-
tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men haben die notwendigen Sicherheitsleis-
tungen, die zur Erleichterung der Finanzierung
eines notwendigen Netzausbaus erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,
der Eigentümer des Transportnetzes oder das
vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
nehmen haben der Finanzierung durch einen
Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Sys-
BGBl. 2011, Seite 1564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1564
       tembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des
       Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er
       dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtun-
       gen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
          (5) Der Eigentümer des Transportnetzes und
       das vertikal integrierte Energieversorgungsun-
       ternehmen haben den Unabhängigen System-
       betreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Per-
       sonen- und Vermögensschäden freizustellen,
       die durch das vom Unabhängigen Systembe-
       treiber betriebenen Transportnetz verursacht
       werden, es sei denn, die Haftungsrisiken be-
       treffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach
       Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembe-
       treiber.
          (6) Betreibt der Unabhängige Systembetrei-
       ber die Transportnetze mehrerer Eigentümer
       von Transportnetzen, sind die Voraussetzun-
       gen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen
       dem Unabhängigen Systembetreiber und dem
       jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen
       oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unter-
       nehmen jeweils zu erfüllen.

                             § 10

           Unabhängiger Transportnetzbetreiber
          (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
       unternehmen können einen Unabhängigen
       Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser
       Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrich-
       ten, wenn das Transportnetz am 3. September
       2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
       Energieversorgungsunternehmens stand. Der
       Unabhängige Transportnetzbetreiber hat ne-
       ben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
       mindestens für folgende Bereiche verantwort-
       lich zu sein:

       1. die Vertretung des Unabhängigen Trans-
          portnetzbetreibers gegenüber Dritten und
          der Regulierungsbehörde,
       2. die Vertretung des Unabhängigen Trans-
          portnetzbetreibers innerhalb des Europä-
          ischen Verbunds der Übertragungs- oder
          Fernleitungsnetzbetreiber,
       3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen
          Entgelte, einschließlich der Netzentgelte,
          sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte
          für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbe-
          reitung und die Beschaffung oder Bereit-
          stellung von Ausgleichs- oder Verlustener-
          gie,
       4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher
          Einrichtungen, die üblicherweise für meh-
          rere Teile des vertikal integrierten Unterneh-
          mens tätig wären, insbesondere eine eigene
          Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung
          sowie die Betreuung der beim Unabhängi-
          gen Transportnetzbetreiber vorhandenen In-
          formationstechnologie-Infrastruktur,
       5. die Gründung von geeigneten Gemein-
          schaftsunternehmen, auch mit anderen
          Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen
          und anderen relevanten Akteuren, mit dem

   Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-
   oder Gasmärkten zu fördern, die Versor-
   gungssicherheit zu gewährleisten oder den
   Prozess der Liberalisierung der Energie-
   märkte zu erleichtern.
   (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer
im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Un-
abhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich
der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts
nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewähr-
leisten. Vertikal integrierte Energieversor-
gungsunternehmen haben den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber in einer der nach Arti-
kel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-
ten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48
Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-
schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen
Rechtsformen zu organisieren.

                     § 10a
         Vermögenswerte, Anlagen,
 Personalausstattung, Unternehmensidentität
 des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

   (1) Unabhängige        Transportnetzbetreiber
müssen über die finanziellen, technischen,
materiellen und personellen Mittel verfügen,
die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Ge-
setz und für den Transportnetzbetrieb erforder-
lich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber
haben, unmittelbar oder vermittelt durch Betei-
ligungen, Eigentümer an allen für den Trans-
portnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswer-
ten, einschließlich des Transportnetzes, zu
sein.
   (2) Personal, das für den Betrieb des Trans-
portnetzes erforderlich ist, darf nicht in ande-
ren Gesellschaften des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder deren
Tochtergesellschaften angestellt sein. Arbeit-
nehmerüberlassungen des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers an das vertikal inte-
grierte Energieversorgungsunternehmen sowie
des vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmens an den Unabhängigen Trans-
portnetzbetreiber sind unzulässig.
   (3) Das vertikal integrierte Energieversor-
gungsunternehmen oder eines seiner Tochter-
unternehmen hat die Erbringung von Dienst-
leistungen durch eigene oder in seinem Auftrag
handelnde Personen für den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Er-
bringung von Dienstleistungen für das vertikal
integrierte    Energieversorgungsunternehmen
durch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-
ber ist nur zulässig, soweit
1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle
   Nutzer des Transportnetzes diskriminie-
BGBl. 2011, Seite 1565 — Originalseite als Abbildung
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   rungsfrei zugänglich sind und der Wettbe-
   werb in den Bereichen Erzeugung, Gewin-
   nung und Lieferung weder eingeschränkt,
   verzerrt oder unterbunden wird;

2. die vertraglichen Bedingungen für die Er-
   bringung der Dienstleistung durch den Un-
   abhängigen Transportnetzbetreiber für das
   vertikal integrierte Energieversorgungsun-
   ternehmen der Regulierungsbehörde vorge-
   legt und von dieser geprüft wurden und

3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung
   erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem
   Kunden für das vertikal integrierte Unter-
   nehmen im Bereich der Funktionen Erzeu-
   gung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung
   von Elektrizität oder Erdgas oder Speiche-
   rung von Erdgas noch andere Dienstleistun-
   gen umfasst, deren Wahrnehmung durch
   den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
   geeignet ist, Wettbewerber des vertikal inte-
   grierten Unternehmens zu diskriminieren.

Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach
§ 65 bleiben unberührt.

   (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Fir-
ma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie
seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine
Verwechslung mit dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem
seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen
ist.

   (5) Unabhängige      Transportnetzbetreiber
müssen die gemeinsame Nutzung von Anwen-
dungssystemen der Informationstechnologie
mit dem vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmen unterlassen, soweit diese
Anwendungen der Informationstechnologie
auf die unternehmerischen Besonderheiten
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
oder des vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmens angepasst wurden. Un-
abhängige Transportnetzbetreiber haben die
gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der In-
formationstechnologie mit anderen Teilen des
vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
nehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-
struktur

1. befindet sich außerhalb der Geschäfts-
   räume des Unabhängigen Transportnetzbe-
   treibers und des vertikal integrierten Unter-
   nehmens und

2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und
   betrieben.

Unabhängige Transportnetzbetreiber und verti-
kal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men haben sicherzustellen, dass sie in Bezug
auf Anwendungssysteme der Informations-
technologie und Infrastruktur der Informations-
technologie, die sich in Geschäfts- oder Büro-
räumen des Unabhängigen Transportnetzbe-

treibers oder des vertikal integrierten Energie-
versorgungsunternehmens befindet, nicht mit
denselben Beratern oder externen Auftragneh-
mern zusammenarbeiten.

   (6) Unabhängiger     Transportnetzbetreiber
und andere Teile des vertikal integrierten Ener-
gieversorgungsunternehmens haben die ge-
meinsame Nutzung von Büro- und Geschäfts-
räumen, einschließlich der gemeinsamen Nut-
zung von Zugangskontrollsystemen, zu unter-
lassen.

   (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat die Rechnungslegung von anderen Ab-
schlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die
die Rechnungsprüfung beim vertikal integrier-
ten Energieversorgungsunternehmen oder ei-
nem seiner Teile durchführen. Der Abschluss-
prüfer des vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmens kann Einsicht in Teile der
Bücher des Unabhängigen Transportnetzbe-
treibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des
Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der
Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich
ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus
der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers gewonnene Erkennt-
nisse und wirtschaftlich sensible Informationen
vertraulich zu behandeln und sie insbesondere
nicht dem vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmen mitzuteilen.

                     § 10b

             Rechte und Pflichten
     im vertikal integrierten Unternehmen

   (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen müssen gewährleisten, dass Un-
abhängige Transportnetzbetreiber wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
Netzes erforderlichen Vermögenswerte des
vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
nehmens besitzen und diese im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-
versorgungsunternehmens ausüben können.
Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen
insbesondere die Befugnis haben, sich zusätz-
liche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch
Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapi-
talerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten
unbeschadet der Entscheidungen des Auf-
sichtsrates nach § 10d.

   (2) Struktur und Satzung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers haben die Unabhän-
gigkeit des Transportnetzbetreibers vom verti-
kal integrierten Unternehmen im Sinne der
§§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal inte-
grierte Energieversorgungsunternehmen haben
jegliche unmittelbare oder mittelbare Einfluss-
nahme auf das laufende Geschäft des Unab-
BGBl. 2011, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
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       hängigen Transportnetzbetreibers oder den
       Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen
       ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare
       Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur
       Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungs-
       plans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
       durch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-
       ber.

          (3) Tochterunternehmen des vertikal inte-

       grierten Unternehmens, die die Funktionen Er-

       zeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie

       an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt

       noch indirekt Anteile am Transportnetzbetrei-

       ber halten. Der Transportnetzbetreiber darf we-

       der direkt oder indirekt Anteile an Tochterunter-

       nehmen des vertikal integrierten Unterneh-

       mens, die die Funktionen Erzeugung, Gewin-

       nung oder Vertrieb von Energie an Kunden

       wahrnehmen, halten noch Dividenden oder an-

       dere finanzielle Zuwendungen von diesen

       Tochterunternehmen erhalten.

           (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
       hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die
       notwendigen Mittel für die Errichtung, den Be-
       trieb und den Erhalt eines sicheren, leistungs-
       fähigen und effizienten Transportnetzes ver-

       fügt.

          (5) Das vertikal integrierte Energieversor-
       gungsunternehmen und der Unabhängige
       Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ih-
       nen bestehenden kommerziellen und finanziel-
       len Beziehungen, einschließlich der Gewäh-
       rung von Krediten an das vertikal integrierte
       Energieversorgungsunternehmen durch den
       Unabhängigen Transportnetzbetreiber, markt-
       übliche Bedingungen einzuhalten. Der Trans-
       portnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder
       finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal
       integrierten Energieversorgungsunternehmen
       der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung
       zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse
       der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
       Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unab-
       hängige Transportnetzbetreiber hat diese kom-
       merziellen und finanziellen Beziehungen mit
       dem vertikal integrierten Energieversorgungs-
       unternehmen umfassend zu dokumentieren
       und die Dokumentation der Regulierungsbe-
       hörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

          (6) Die organschaftliche Haftung der Mit-
       glieder von Organen des vertikal integrierten
       Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf
       die diese Mitglieder nach diesem Gesetz kei-
       nen Einfluss ausüben durften und tatsächlich
       keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausge-
       schlossen.

                            § 10c

                  Unabhängigkeit des

         Personals und der Unternehmensleitung

        des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

         (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
       hat der Regulierungsbehörde die Namen der

Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste
Unternehmensleitung des Transportnetzbetrei-
bers ernannt oder bestätigt werden, sowie die
Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die
diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit
der Verträge mit diesen Personen, die jewei-
ligen Vertragsbedingungen sowie eine eventu-
elle Beendigung der Verträge mit diesen Perso-
nen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer

Vertragsbeendigung hat der Unabhängige

Transportnetzbetreiber der Regulierungsbe-

hörde die Gründe, aus denen die Vertragsbe-

endigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung

mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen

nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die

Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wo-

chen nach Zugang der Mitteilung des Unab-

hängigen Transportnetzbetreibers keine Ein-

wände gegen die Entscheidung erhebt. Die

Regulierungsbehörde kann ihre Einwände ge-

gen die Entscheidung nur darauf stützen, dass

Zweifel bestehen an:

1. der beruflichen Unabhängigkeit einer er-
   nannten Person der obersten Unterneh-
   mensleitung oder

2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertrags-

   beendigung.

   (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-
nehmensleitung des Transportnetzbetreibers
darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernen-
nung nicht bei einem Unternehmen des vertikal
integrierten Unternehmens, das im Elektrizi-
tätsbereich eine der Funktionen Erzeugung,
Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität
und im Erdgasbereich eine der Funktionen Ge-
winnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder
Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezo-
gene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsan-
teilseigner dieser Unternehmen angestellt ge-
wesen sein oder Interessen- oder Geschäfts-
beziehungen zu einem dieser Unternehmen
unterhalten haben. Die verbleibenden Angehö-
rigen der Unternehmensleitung des Unabhän-
gigen Transportnetzbetreibers dürfen in den
letzten sechs Monaten vor einer Ernennung
keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Trans-
portnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei
einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine
der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Liefe-
rung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgas-
bereich eine der Funktionen Gewinnung, Ver-
teilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von
Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, techni-
sche oder wartungsbezogene Aufgaben im Zu-
sammenhang mit diesen Funktionen erfüllt,

oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Un-

ternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1

und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem
3. März 2012 wirksam geworden sind, keine
Anwendung.
BGBl. 2011, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
    (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-
leitung und seine Beschäftigten weder beim
vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
nehmen oder einem seiner Teile, außer dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, ange-
stellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbe-
ziehungen zum vertikal integrierten Energiever-
sorgungsunternehmen oder einem dieser Teile
unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu markt-
üblichen Bedingungen erfolgende Belieferung
von Energie für den privaten Verbrauch.

   (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
und das vertikal integrierte Energieversor-
gungsunternehmen haben zu gewährleisten,
dass Personen der Unternehmensleitung und
die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers nach dem 3. März
2012 keine Anteile des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Unternehmensteile erwerben, es sei
denn, es handelt sich um Anteile des Unab-
hängigen Transportnetzbetreibers. Personen
der Unternehmensleitung haben Anteile des
vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
nehmens oder eines seiner Unternehmensteile,
die vor dem 3. März 2012 erworben wurden,
bis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Un-
abhängige Transportnetzbetreiber hat zu ge-

währleisten, dass die Vergütung von Personen,

die der Unternehmensleitung angehören, nicht

vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem

Betriebsergebnis, des vertikal integrierten

Energieversorgungsunternehmens oder eines

seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,

abhängig ist.

    (5) Personen der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für
vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des

vertikal integrierten Unternehmens, die im

Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeu-

gung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elek-

trizität und im Erdgasbereich eine der Funktio-

nen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf

oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen

oder kommerzielle, technische oder wartungs-

bezogene Aufgaben im Zusammenhang mit

diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheits-
anteilseignern dieser Unternehmen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens
angestellt sein oder Interessens- oder Ge-
schäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen
oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhal-
ten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum
Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde
vor dem 3. März 2012 beendet.

  (6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5
gelten für Personen, die der obersten Unter-
nehmensleitung unmittelbar unterstellt und für
Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes
verantwortlich sind, entsprechend.

                      § 10d
             Aufsichtsrat des
    Unabhängigen Transportnetzbetreibers

  (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2
des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
   (2) Entscheidungen, die Ernennungen, Be-
stätigungen, Beschäftigungsbedingungen für
Personen der Unternehmensleitung des Unab-
hängigen Transportnetzbetreibers, einschließ-
lich Vergütung und Vertragsbeendigung, be-
treffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen.
Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von
§ 119 des Aktiengesetzes, auch über die
Genehmigung der jährlichen und langfristigen
Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers, über die Höhe der Verschuldung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
sowie die Höhe der an die Anteilseigner des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszu-
zahlenden Dividenden. Entscheidungen, die
die laufenden Geschäfte des Transportnetzbe-
treibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie
die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwick-
lungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach
§ 15a betreffen, sind ausschließlich von der
Unternehmensleitung     des      Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu treffen.

   (3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der

Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen

Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mit-

glied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1

und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übri-

gen Mitglieder des Aufsichtsrates des Un-

abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-

chend.

                      § 10e
        Gleichbehandlungsprogramm
     und Gleichbehandlungsbeauftragter
  des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

   (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-

ben ein Programm mit verbindlichen Maß-

nahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung

des Betriebs des Transportnetzes festzulegen

(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbei-

tern bekannt zu machen und der Regulierungs-

behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Pro-

gramm sind Pflichten der Mitarbeiter und mög-

liche Sanktionen festzulegen.

    (2) Unbeschadet der Befugnisse der Regu-
lierungsbehörde wird die Einhaltung des Pro-
gramms fortlaufend durch eine natürliche oder
juristische Person (Gleichbehandlungsbeauf-
tragter des Unabhängigen Transportnetzbetrei-
bers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbe-
auftragte des Unabhängigen Transportnetzbe-
treibers wird vom nach § 10d gebildeten Auf-
sichtsrat des unabhängigen Transportnetzbe-
treibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für
den Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-
abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-
chend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht
entsprechend, wenn der Unabhängige Trans-
BGBl. 2011, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1568
       portnetzbetreiber eine natürliche Person zum
       Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-
       gigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der
       Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhän-
       gigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung
       des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funk-
       tion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
       seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
       Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat
       dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-
       abhängigen Transportnetzbetreibers die zur Er-
       füllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur
       Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungs-
       beauftragte des Unabhängigen Transportnetz-
       betreibers kann vom Unabhängigen Transport-
       netzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung
       seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie,
       ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräu-
       men des Unabhängigen Transportnetzbetrei-
       bers verlangen; der Unabhängige Transport-
       netzbetreiber hat diesem Verlangen des
       Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-
       gigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
           (3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen
       Transportnetzbetreibers hat die Ernennung
       des Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-
       abhängigen Transportnetzbetreibers der Regu-
       lierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
       Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst
       nach Zustimmung der Regulierungsbehörde
       wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist
       von der Regulierungsbehörde, außer im Falle
       fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fach-
       licher Eignung der vom Unabhängigen Trans-
       portnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschla-
       genen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedin-
       gungen oder Beschäftigungsbedingungen des
       Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-
       gigen Transportnetzbetreibers, einschließlich
       der Dauer seiner Bestellung, sind von der Re-
       gulierungsbehörde zu genehmigen.
          (4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
       Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
       der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht
       zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen
       Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchfüh-
       rung des Gleichbehandlungsprogramms dar-
       gelegt werden, und legt ihn der Regulierungs-
       behörde spätestens zum 30. September eines
       Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbe-
       hörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei
       der Durchführung des Gleichbehandlungspro-
       gramms sowie über die finanziellen und kom-
       merziellen Beziehungen, insbesondere deren
       Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten
       Energieversorgungsunternehmen und dem Un-
       abhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet
       dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transport-
       netzbetreibers und gibt der obersten Unter-
       nehmensleitung Empfehlungen zum Gleich-
       behandlungsprogramm und seiner Durch-
       führung.
         (5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
       Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat

     der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen
     zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitio-
     nen im Transportnetz spätestens dann zu über-
     mitteln, wenn die Unternehmensleitung des
     Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen
     dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehand-
     lungsbeauftragte des Unabhängigen Trans-
     portnetzbetreibers hat die Regulierungsbe-
     hörde unverzüglich zu informieren, wenn das
     vertikal integrierte Unternehmen in der Gesell-
     schafter- oder Hauptversammlung des Trans-
     portnetzbetreibers durch das Abstimmungs-
     verhalten der von ihm ernannten Mitglieder
     einen Beschluss herbeigeführt oder die An-
     nahme eines Beschlusses verhindert und auf
     Grund dessen Netzinvestitionen, die nach
     dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in
     den folgenden drei Jahren durchgeführt wer-
     den sollten, verhindert oder hinausgezögert
     werden.
        (6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
     Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist be-
     rechtigt, an allen Sitzungen der Unterneh-
     mensleitung, des Aufsichtsrats oder der Ge-
     sellschafter- oder Hauptversammlung teilzu-
     nehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats
     ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des
     Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein ei-
     genes Rederecht einzuräumen. Der Gleich-
     behandlungsbeauftragte des Unabhängigen
     Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen
     des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende
     Fragen behandeln:
     1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe
        der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl.
        L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verord-
        nung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom
        14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die
        Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leis-
        tungen im Zusammenhang mit dem Zugang
        Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem
        Engpassmanagement, Transparenz, Aus-
        gleich von Energieverlusten und Sekundär-
        märkte betreffen,
     2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und
        den Ausbau des Transportnetzes, insbeson-
        dere hinsichtlich der notwendigen Investi-
        tionen für den Netzanschluss und Netzver-
        bund, in neue Transportverbindungen, für
        die Kapazitätsausweitung und die Verstär-
        kung vorhandener Kapazitäten oder

     3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die
        für den Betrieb des Transportnetzes erfor-
        derlich ist.
         (7) Nach vorheriger Zustimmung der Regu-
     lierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den
     Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-
     gigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die
     Abberufung hat aus Gründen mangelnder Un-
     abhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eig-
     nung auf Verlangen der Regulierungsbehörde
     zu erfolgen.“
8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569
     „(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversor-
  gungsnetzes umfasst insbesondere auch einen

  angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für

  Telekommunikations- und elektronische Daten-

  verarbeitungssysteme, die der Netzsteuerung die-

  nen. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im

  Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in

  der Informationstechnik einen Katalog von Sicher-

  heitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Ein

  angemessener Schutz des Betriebs eines Ener-

  gieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser

  Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehal-

  ten und dies vom Betreiber dokumentiert worden

  ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbe-

  hörde überprüft werden. Die Regulierungsbe-

  hörde kann durch Festlegung im Verfahren nach

  § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,

  Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach

  Satz 3 treffen.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
     angefügt:

     „Betreiber von Übertragungsnetzen können

     vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre

     Netze auf einen Betreiber von Übertragungs-
     netzen zu übertragen. Mit der Übertragung
     der Regelverantwortung erhält der verantwort-
     liche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13.
     Die Übertragung der Regelverantwortung ist
     der Regulierungsbehörde spätestens sechs
     Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungs-
     behörde kann zur Verringerung des Aufwandes
     für Regelenergie und zur Förderung von ein-
     heitlichen Bedingungen bei der Gewährung
     des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29
     Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnet-
     zen verpflichten, eine einheitliche Regelzone
     zu bilden.“
  b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Dafür sollen sie im Rahmen des technisch
     Möglichen auch geeignete technische Anlagen
     etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-
     schlussleistung nutzen, die keine Anlagen zur
     Erzeugung elektrischer Energie sind.“
  c) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst:

        „(3a) Um die technische Sicherheit und die

     Systemstabilität zu gewährleisten, wird das

     Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-

     logie ermächtigt, durch Rechtsverordnung

     technische Anforderungen an Anlagen zur Er-

     zeugung elektrischer Energie, insbesondere an

     Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-

     setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

     vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagen-

     betreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits

     vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen

     worden sind, entsprechend nachzurüsten und
     Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
     Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp-
     lungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechts-
     verordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium für Umwelt, Naturschutz und
     Reaktorsicherheit.“

      d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

            „(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Be-

        treiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indus-

        trielle und gewerbliche Letztverbraucher und

        Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,

        Betreibern von Übertragungsnetzen sowie vor-

        gelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-

        netzen auf Verlangen unverzüglich die Informa-

        tionen bereitzustellen, die notwendig sind,

        damit die Übertragungsnetze sicher und zuver-

        lässig betrieben, gewartet und ausgebaut wer-

        den können. Die übermittelten Informationen

        sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen

        insbesondere in die Lage versetzen, einen Be-

        richt zu erstellen, der die Leistungsbilanz für

        ihren Verantwortungsbereich als Prognose

        und Statistik enthält. Die Regulierungsbehörde

        wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festle-

        gungen zu treffen zur Konkretisierung des Krei-
        ses der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt
        und zur Methodik, zu Details der Datenweiter-
        gabe und zum Datenformat der Bereitstellung
        an den Betreiber von Übertragungsnetzen oder

        den vorgelagerten Betreiber von Verteilernet-

        zen.“

      e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
         fügt:

           „(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
        haben den Bericht über die Leistungsbilanz
        nach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. September
        eines Jahres an die Stelle zu übermitteln, die
        das Monitoring gemäß § 51 durchführt.“
10.   Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g einge-
      fügt:

                           „§ 12a
                       Szenariorahmen
              für die Netzentwicklungsplanung
         (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen er-
      arbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorah-
      men, der Grundlage für die Erarbeitung des Netz-
      entwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenario-
      rahmen umfasst mindestens drei Entwicklungs-
      pfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre
      die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen

      im Rahmen der mittel- und langfristigen energie-

      politischen Ziele der Bundesregierung abdecken.

      Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche

      Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre dar-

      stellen. Für den Szenariorahmen legen die Betrei-

      ber von Übertragungsnetzen angemessene An-

      nahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeu-

      gung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie

      dessen Austausch mit anderen Ländern zu

      Grunde und berücksichtigen geplante Investiti-

      onsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

         (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-
      gen der Regulierungsbehörde den Entwurf des
      Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde
      macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer
      Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öf-
      fentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und po-
      tenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbe-
BGBl. 2011, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
       treibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange
       Gelegenheit zur Äußerung.
         (3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den
       Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Er-
       gebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

                             § 12b

            Erstellung des Netzentwicklungsplans
         durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
          (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-
       gen der Regulierungsbehörde jährlich zum
       3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012,
       auf der Grundlage des Szenariorahmens einen
       gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
       zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale
       Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maß-
       nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-
       stärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten,
       die in den nächsten zehn Jahren für einen siche-
       ren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich
       sind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber
       hinaus folgende Angaben:
       1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächs-
          ten drei Jahren ab Feststellung des Netzent-
          wicklungsplans durch die Regulierungsbe-
          hörde für einen sicheren und zuverlässigen
          Netzbetrieb erforderlich sind,
       2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen
          sowie
       3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte
             für eine verlustarme Übertragung hoher
             Leistungen über große Entfernungen sowie
         b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen
            als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer
            technischen Durchführbarkeit und Wirt-
            schaftlichkeit,
       4. den Stand der Umsetzung des vorhergehen-
          den Netzentwicklungsplans und im Falle von
          Verzögerungen, die dafür maßgeblichen
          Gründe der Verzögerungen,

       5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungs-
          technologie.
       Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei
       der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine
       geeignete und für einen sachkundigen Dritten
       nachvollziehbare Modellierung des deutschen
       Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan
       berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzent-
       wicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Off-
       shore-Netzpläne.
          (2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle
       Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szena-
       riorahmens erforderlich sind, um die Anforderun-
       gen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist
       dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen
       Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu
       tragen.
          (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ver-
       öffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungs-
       plans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde
       auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlich-

keit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern
sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegen-
heit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf
des Netzentwicklungsplans und alle weiteren er-
forderlichen Informationen im Internet zur Verfü-
gung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen sind verpflichtet, mit den Betreibern von
Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammen-
zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-
rechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu
gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet,
den Betreibern von Übertragungsnetzen für die
Erstellung des Netzentwicklungsplans notwen-
dige Informationen auf Anforderung unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
   (4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-
menfassende Erklärung beizufügen über die Art
und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen
nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3
Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksich-
tigt wurden und aus welchen Gründen der Netz-
entwicklungsplan nach Abwägung mit den ge-
prüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
  (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-
gen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der
Regulierungsbehörde unverzüglich vor.

                       § 12c
     Bestätigung des Netzentwicklungsplans
         durch die Regulierungsbehörde
   (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Überein-
stimmung des Netzentwicklungsplans mit den
Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.
Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzent-
wicklungsplans durch die Übertragungsnetzbe-
treiber verlangen. Die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde
auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforder-
lichen Informationen zur Verfügung. Bestehen
Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungs-
plan in Einklang steht, konsultiert die Regulie-
rungsbehörde die Agentur für die Zusammenar-
beit der Energieregulierungsbehörden.
   (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach
§ 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig
während des Verfahrens zur Erstellung des Netz-
entwicklungsplans einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen
muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stel-
len der Regulierungsbehörde die hierzu erforderli-
chen Informationen zur Verfügung.
   (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1
beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich
die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die
Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes
ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf
BGBl. 2011, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des
§ 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen
für die Strategische Umweltprüfung sowie der
Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine
Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulie-
rungsbehörde auszulegen und darüber hinaus
auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu ma-
chen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum
Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Um-
weltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Aus-
legung äußern.
   (4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den
jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berück-
sichtigung des Ergebnisses der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Be-
treiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung
ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher
Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durch-
führung einer im Netzentwicklungsplan enthalte-
nen Maßnahme verantwortlich ist.
  (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2
geänderten Netzentwicklungsplan der Regulie-
rungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

   (6) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-

legung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ver-

fahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans

sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3,

§ 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzufüh-
renden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlich-
keit treffen.

                      § 12d

          Öffentlichkeitsbeteiligung bei

   Fortschreibung des Netzentwicklungsplans
  Nach der erstmaligen Bestätigung des Netz-
entwicklungsplans kann sich die Beteiligung der

Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-
betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange
nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c
Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens
oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem
Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren
nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle
drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1
Satz 3 durchgeführt werden.

                       § 12e

               Bundesbedarfsplan

  (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den
Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre
der Bundesregierung als Entwurf für einen Bun-
desbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den
Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle
drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Re-
gulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Än-
derungen des jährlichen Netzentwicklungsplans
gemäß Satz 1 zu verfahren.
   (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in
ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden

Höchstspannungsleitungen sowie die Anbin-
dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizu-
fügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans
entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
Gesetzes.
   (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen
werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach
§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilab-
schnitt als Erdkabel errichtet und betrieben wer-
den kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energielei-
tungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen
der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen
Behörde ist die Leitung auf einem technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdka-
bel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,
wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbauge-
setzes erfüllt sind.
   (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch
den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthal-
tenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Not-
wendigkeit und der vordringliche Bedarf festge-

stellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber

von Übertragungsnetzen sowie für die Planfest-

stellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43

bis 43d verbindlich.

   (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplä-
nen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine
Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Um-
weltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine

Anwendung.

                      § 12f

             Herausgabe von Daten

   (1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundes-
amt Daten, die für digitale Netzberechnungen er-
forderlich sind, insbesondere Einspeise- und
Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten
von Leitungen und Transformatoren, einschließ-
lich unternehmensbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich ist.

   (2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag
insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise-
und Lastdaten sowie Informationen zu Impedan-
zen und Kapazitäten von Leitungen und Transfor-
matoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur
Überprüfung der Netzplanung und ein berechtig-
tes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde
nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung
der Informationen zusichern oder die Berechti-
gung zum Umgang mit Verschlusssachen mit
einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4
in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprü-
fungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem
BGBl. 2011, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
       standardisierten, elektronisch verarbeitbaren For-
       mat zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs-
       und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von
       der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben
       werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbe-
       hörde typisierte und anonymisierte Datensätze
       an den Antragsteller herauszugeben.

                             § 12g
                Schutz europäisch kritischer
             Anlagen, Verordnungsermächtigung

          (1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes be-
       stimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
       diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des
       Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstö-
       rung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben
       kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestim-

       mung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfah-

       ren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung
       haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der
       Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in
       dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder
       Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindes-
       tens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorge-
       schlagen werden und dies begründet wird. Der
       Bericht kann auch von allen Betreibern gemein-
       sam erstellt und vorgelegt werden.

          (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben

       zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 be-

       stimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen

       sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und

       der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
       Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der
       Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 so-
       wie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbe-
       auftragten nach Absatz 2 zu regeln.
          (4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1
       Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht
       der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die
       Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Ver-
       schlusssache mit dem geeigneten Geheimhal-
       tungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüber-
       prüfungsgesetzes einzustufen.“

11.    § 13 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
          ben.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

            „(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen
         nach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber von
         Anlagen zur Speicherung von elektrischer
         Energie und von Anlagen zur Erzeugung von
         elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit
         einer Nennleistung ab 50 Megawatt an Elektri-
         zitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung
         von mindestens 110 Kilovolt verpflichtet, auf
         Anforderung durch die Betreiber von Übertra-
         gungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstim-
         mung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in
         das die Erzeugungsanlage eingebunden ist,

   gegen angemessene Vergütung die Wirkleis-
   tungs- oder Blindleistungseinspeisung anzu-
   passen. Eine Anpassung umfasst auch die An-
   forderung einer Einspeisung aus Erzeugungs-
   anlagen, die derzeit nicht einspeisen und erfor-
   derlichenfalls erst betriebsbereit gemacht wer-
   den müssen oder die zur Erfüllung der Anfor-
   derung eine geplante Revision verschieben
   müssen. Die Regulierungsbehörde wird er-
   mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
   zu treffen zur Konkretisierung des Adressaten-
   kreises nach Satz 1, zu erforderlichen techni-
   schen Anforderungen, die gegenüber den Be-
   treibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzu-
   stellen sind, zu Methodik und Datenformat der
   Anforderung durch den Betreiber von Übertra-
   gungsnetzen sowie zu Kriterien für die Bestim-
   mung der angemessenen Vergütung.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

      „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
   und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8
   Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten.
   Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarun-
   gen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-
   berechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung

   der vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzie-

   rung der Einspeisung von nicht vorrangberech-

   tigter Elektrizität zulässig, soweit die Bestim-

   mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

   oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein
   Abweichen von genannten Verpflichtungen auf
   Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahms-
   weise eröffnen. Beruht die Gefährdung oder
   Störung auf einer Überlastung der Netzkapazi-
   tät, so sind im Rahmen von Maßnahmen nach
   Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach
   den §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung
   der in diesem Absatz genannten Verpflichtun-
   gen die Beseitigung einer Gefährdung oder
   Störung verhindern würde, kann ausnahms-
   weise von ihnen abgewichen werden. Ein sol-
   cher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, so-
   weit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur

   Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-
   keit des Elektrizitätsversorgungssystems auf
   die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anla-
   gen angewiesen sind (netztechnisch erforder-
   liches Minimum). Ausnahmen nach den Sät-
   zen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde un-
   verzüglich anzuzeigen und die besonderen
   Gründe nachzuweisen. Die Regulierungsbe-
   hörde kann Kriterien für die nach Satz 4 gelten-
   den Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29
   Absatz 1 bestimmen.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
      „(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten
   nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungs-
   netzen ihnen angebotene technisch und wirt-
   schaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwil-
BGBl. 2011, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
        lige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach
        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden
        Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Stö-
        rung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
        Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-
        ligen Regelzone nicht abgeschlossen haben.
        Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Verein-
        barungen bis zur Dauer eines Jahres, bei de-
        nen die durch den Betreiber von Übertra-
        gungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht die
        anteilig verhinderten potenziellen Kosten von
        Versorgungsunterbrechungen übersteigt. Als
        technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei
        denen Ab- und Zuschaltungen für eine Min-
        destlastgröße von 50 Megawatt unverzögert
        herbeigeführt werden können, sicher verfügbar
        und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-
        lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
        in der jeweiligen Regelzone beizutragen. Nähe-
        res insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe
        der Vergütung kann durch Rechtsverordnung,
        die der Zustimmung des Deutschen Bundesta-
        ges bedarf, geregelt werden. Die Zustimmung
        gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
        nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der
        Bundesregierung an den Deutschen Bundes-
        tag als erteilt.“

      e) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
        legung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in wel-
        chem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen
        nach den Absätzen 1 und 2, Gründe und
        zugrunde liegende vertragliche Regelungen in-
        nerhalb bestimmter Frist und in einer bestimm-
        ten Form an sie mitteilen und auf einer gemein-
        samen Internetplattform veröffentlichen.“

      f) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jähr-
         lich“ durch die Wörter „alle zwei Jahre“ und in
         Satz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch die Wör-
         ter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt.
12.   § 14 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

        bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
      b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c und
         Satz 1 wie folgt gefasst:

        „Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
        sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers
        von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen ei-
        nes nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Be-
        treibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in des-
        sen Netz sie unmittelbar oder mittelbar tech-
        nisch eingebunden sind, nach dessen Vorga-
        ben und den dadurch begründeten Vorgaben
        eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizi-
        tätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen
        zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind,
        um Gefährdungen und Störungen in den Elek-
        trizitätsversorgungsnetzen mit geringstmögli-
        chen Eingriffen in die Versorgung zu vermei-
        den; dabei gelten die §§ 12 und 13 entspre-
        chend.“

      c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
         und 1b eingefügt:
           „(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
        zen haben auf Verlangen der Regulierungsbe-
        hörde innerhalb von zwei Monaten einen Be-
        richt über den Netzzustand und die Netzaus-
        bauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzu-
        legen. Der Bericht zur Netzausbauplanung hat
        auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,
        zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
        und den geplanten Beginn und das geplante
        Ende der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlan-
        gen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb
        von zwei Monaten ein Bericht entsprechend
        den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teile
        des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.
        Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ein-
        schließlich vertikal integrierter Energieversor-
        gungsunternehmen, an deren Elektrizitätsver-
        teilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittel-
        bar oder mittelbar angeschlossen sind, sind
        von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 aus-
        genommen. Die Regulierungsbehörde kann
        durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum In-
        halt des Berichts nähere Bestimmungen tref-
        fen.

           (1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen
        mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt ha-
        ben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und
        die Auswirkungen des zu erwartenden Aus-
        baus von Einspeiseanlagen insbesondere zur
        Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
        gien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen
        und der zuständigen Regulierungsbehörde zur
        Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den
        Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde
        im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und
        Format festlegen kann. Kommt die Regulie-
        rungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in dem
        Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des
        Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwar-
        ten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwick-
        lungspläne zu erstellen und der Regulierungs-
        behörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
        den Frist vorzulegen. Die Anforderungen von
        den §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entspre-
        chend.“
13.   Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                            „§ 14a

              Steuerung von unterbrechbaren
        Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung
         Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
      denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im
      Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netz-
      nutzungsverträge abgeschlossen haben, ein re-
      duziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen
      im Gegenzug die Steuerung von vollständig unter-
      brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-
      nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
      der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrech-
      bare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1
      gelten auch Elektromobile. Die Steuerung muss
      für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und
      Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch
BGBl. 2011, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
       den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf
       Geheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres re-
       gelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1
       Nummer 9.“

14.    Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                            „§ 15a

                     Netzentwicklungsplan
                 der Fernleitungsnetzbetreiber

          (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben

       jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzent-

       wicklungsplan zu erstellen und der Regulierungs-

       behörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum

       1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maß-

       nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-

       stärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des

       Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungs-

       sicherheit enthalten, die in den nächsten zehn

       Jahren netztechnisch für einen sicheren und zu-

       verlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbe-

       sondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzu-

       nehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den

       nächsten drei Jahren durchgeführt werden müs-

       sen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller

       Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des

       Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von

       Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen

       über die Entwicklung der Gewinnung, der Versor-

       gung, des Verbrauchs von Gas und seinem Aus-

       tausch mit anderen Ländern zugrunde und be-

       rücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in

       die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfra-

       struktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und

       LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die

       Auswirkungen denkbarer Störungen der Versor-

       gung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungs-

       plan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
       Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b
       der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber
       von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Sze-
       nariorahmen und geben der Öffentlichkeit und
       den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit
       zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szena-
       riorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Re-
       gulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen
       unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öf-
       fentlichkeitsbeteiligung.
          (2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der
       Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetrei-
       bern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzent-
       wicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Ge-
       legenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen
       die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforder-
       lichen Informationen auf ihrer Internetseite zur
       Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nut-
       zen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungs-
       plans eine geeignete und allgemein nachvollzieh-
       bare Modellierung der deutschen Fernleitungsnet-
       ze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-
       menfassende Erklärung beizufügen über die Art
       und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits-
       beteiligung in dem Netzentwicklungsplan berück-
       sichtigt wurden und aus welchen Gründen der
       Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den
       geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen

     Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktu-
     elle Netzentwicklungsplan muss den Stand der
     Umsetzung des vorhergehenden Netzentwick-
     lungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen
     verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzu-

     geben.

        (3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf
     des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und
     potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das
     Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den

     Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,

     müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulie-

     rungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von

     Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,

     zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung er-

     forderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den

     Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie

     nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob

     der Netzentwicklungsplan mit dem gemein-

     schaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in

     Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbe-

     hörde die Agentur für die Zusammenarbeit der

     Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungs-

     behörde kann innerhalb von drei Monaten nach

     Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses

     von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Ände-

     rungen des Netzentwicklungsplans verlangen,

     diese sind von den Betreibern von Fernleitungs-

     netzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen.

     Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wel-

     cher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die

     Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzent-

     wicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Re-

     gulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb

     der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwick-

     lungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnet-

     zen verbindlich.

        (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ver-
     pflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnet-
     zen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der er-
     forderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der
     Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind
     insbesondere verpflichtet, den Betreibern von
     Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzent-
     wicklungsplans erforderliche Informationen unver-
     züglich zur Verfügung zu stellen.
        (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
     legung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren
     des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestal-
     tung der von den Fernleitungsnetzbetreibern
     durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere
     Bestimmungen treffen.
        (6) Nach der erstmaligen Durchführung des
     Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öf-
     fentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Sze-
     nariorahmens oder des Netzentwicklungsplans
     gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein voll-
     ständiges Verfahren muss mindestens alle drei
     Jahre durchgeführt werden.“

14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Spei-
     cheranlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Spei-
     cherung elektrischer Energie“ eingefügt.
14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Elektrizität“ die Wörter „auch in Verbindung mit
BGBl. 2011, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575
      einer Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-
      gie“ eingefügt.
15.   § 19 wird wie folgt geändert:
      a) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Er-
         zeugungsanlagen,“ die Wörter „Anlagen zur
         Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt.
      b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

           „(4) Betreiber von Energieversorgungsnet-

        zen, an deren Energieversorgungsnetz mehr

        als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar

        angeschlossen sind oder deren Netz über das

        Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die

        technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
        mit den Verbänden der Netznutzer zu konsul-
        tieren und diese nach Abschluss der Konsulta-
        tion der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die

        Regulierungsbehörde kann Änderungen des
        vorgelegten Entwurfs der technischen Min-
        destanforderungen verlangen, soweit dies zur
        Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 er-
        forderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann
        zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung
        technischer Mindestanforderungen, insbeson-
        dere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach
        § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.“
16.   Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                           „§ 19a

                 Umstellung der Gasqualität
         Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnet-
      zes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität
      auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden
      Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen
      veranlassten und netztechnisch erforderlichen
      Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf
      H-Gas um, hat er die notwendigen technischen
      Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanla-
      gen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskun-
      den genutzt werden, auf eigene Kosten vorzuneh-
      men. Diese Kosten werden auf alle Gasversor-
      gungsnetze innerhalb des Marktgebiets umge-
      legt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.“

17.   § 20 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
            schließlich“ die Wörter „möglichst bundes-
            weit einheitlicher“, nach dem Wort „Mus-
            terverträge,“ das Wort „Konzessionsabga-
            ben“ und nach dem Wort „und“ die Wörter
            „unmittelbar nach deren Ermittlung, aber

            spätestens zum 15. Oktober eines Jahres
            für das Folgejahr“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
            fügt:
            „Sind die Entgelte für den Netzzugang bis
            zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermit-
            telt, veröffentlichen die Betreiber von Ener-
            gieversorgungsnetzen die Höhe der Ent-
            gelte, die sich voraussichtlich auf Basis
            der für das Folgejahr geltenden Erlösober-
            grenze ergeben wird.“
        cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die
            Sätze 3 bis 5.

      b) Nach Absatz 1b werden folgende Absätze 1c
         und 1d eingefügt:
          „(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b
        dürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 weder
        behindern noch erschweren.
          (1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-
        netzes, an das eine Kundenanlage oder Kun-
        denanlage zur betrieblichen Eigenversorgung

        angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zähl-

        punkte zu stellen. Bei der Belieferung der

        Letztverbraucher durch Dritte findet erforderli-

        chenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über

        Unterzähler statt.“

18.   Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                           „§ 20a

                     Lieferantenwechsel

         (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue
      Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in
      Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Ter-
      min er eine vom Letztverbraucher gewünschte
      Belieferung aufnehmen kann.
         (2) Das Verfahren für den Wechsel des Liefe-
      ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeit-
      punkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznut-
      zung durch den neuen Lieferanten bei dem Netz-
      betreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle
      angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netz-
      betreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des
      Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 ab-
      weichende längere Verfahrensdauer ist nur zuläs-
      sig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich
      auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefer-
      termin bezieht.
        (3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letzt-
      verbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten ver-
      bunden sein.

         (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht inner-
      halb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann
      der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder
      dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertre-
      ten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Liefe-
      rant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,
      dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
19.   In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wör-
      tern „auf der Grundlage einer Bewertung von Zu-
      verlässigkeitskenngrößen“ die Wörter „oder Netz-
      leistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.

20.   § 21b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21b
                     Messstellenbetrieb
         (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Be-
      treibers von Energieversorgungsnetzen, soweit
      nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Ab-
      satz 2 getroffen worden ist.
         (2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut-
      zers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichte-
      ten Netzbetreibers von einem Dritten der Mess-
      stellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der ein-
      wandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften
      entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch
BGBl. 2011, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576
       die Messung und Übermittlung der Daten an die
       berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den
       Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristge-
       rechte und vollständige Abrechnung möglich ist,
       und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4
       Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist
       berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen
       Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen
       nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in
       Textform zu begründen. Der Dritte und der Netz-
       betreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer
       rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schlie-
       ßen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetrei-
       bers sind der bisherige und der neue Messstellen-
       betreiber verpflichtet, die für die Durchführung
       des Wechselprozesses erforderlichen Verträge
       abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten
       unverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweit
       nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes
       bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetrei-
       ber personenbezogene Daten unverzüglich zu
       löschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend.

          (3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Ab-
       satz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass
       solange und soweit eine Messstelle nicht mit ei-
       nem Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1
       ausgestattet ist oder in ein solches eingebunden
       ist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
       in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1
       auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten
       übertragen werden kann; Absatz 2 gilt insoweit
       entsprechend.

          (4) Der Messstellenbetreiber hat einen An-
       spruch auf den Einbau von in seinem Eigentum
       stehenden Messeinrichtungen oder Messsyste-
       men. Beide müssen

       1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen
          und
       2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein
          Netzgebiet vorgesehenen technischen Min-
          destanforderungen und Mindestanforderungen
          in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität
          genügen.

       Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers
       müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskrimi-
       nierend sein.

          (5) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht
       kann auch der Anschlussnehmer ausüben, so-
       lange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwil-
       ligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers
       vorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur
       Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur

       Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht ein-
       geschränkt werden. Näheres kann in einer
       Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1
       geregelt werden.“

21.    Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:
                             „§ 21c

                  Einbau von Messsystemen

         (1) Messstellenbetreiber haben

      a) in Gebäuden, die neu an das Energieversor-
         gungsnetz angeschlossen werden oder einer
         größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie
         2002/91/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
         die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
         (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen wer-
         den,

      b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresver-
         brauch größer 6 000 Kilowattstunden,
      c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-
         Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kop-
         pelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer instal-
         lierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt

      jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor-
      derungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit
      dies technisch möglich ist,

      d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme ein-
         zubauen, die den Anforderungen nach § 21d
         und § 21e genügen, soweit dies technisch
         möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

         (2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn
      Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderun-
      gen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirt-
      schaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem
      Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine
      Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaft-
      liche Bewertung des Bundesministeriums für
      Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,
      gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten
      und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im
      Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.

         (3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem
      ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach
      dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem
      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbin-
      dung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsys-
      tem zu sorgen. Die Verpflichtung gilt nur, soweit
      eine Anbindung technisch möglich und wirt-
      schaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;
      Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach
      § 21i Absatz 1 Nummer 8.

        (4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt,
      den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1
      und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeu-
      gungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3
      zu verhindern oder nachträglich wieder abzuän-
      dern.“

22.   Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:

                            „§ 21d

                        Messsysteme

         (1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes
      ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene
      Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Ener-
      gie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und
      die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

        (2) Nähere Anforderungen an Funktionalität
      und Ausstattung von Messsystemen werden in ei-
BGBl. 2011, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577
      ner Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3
      festgeschrieben.“
23.   Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt:

                            „§ 21e
              Allgemeine Anforderungen an
      Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie
         (1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet wer-
      den, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre-
      chen. Zur Gewährleistung von Datenschutz, Da-
      tensicherheit und Interoperabilität haben Mess-
      systeme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4
      zu genügen.
         (2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -spei-
      cherung, -prüfung, -übermittlung dürfen aus-
      schließlich solche technischen Systeme und Be-
      standteile eingesetzt werden, die

      1. den Anforderungen von Schutzprofilen nach

         der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverord-

         nung entsprechen sowie

      2. besonderen Anforderungen an die Gewährleis-
         tung von Interoperabilität nach der nach § 21i

         Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden
         Rechtsverordnung genügen.
         (3) Die an der Datenübermittlung beteiligten
      Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik
      entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
      von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
      die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität
      der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität
      der übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle
      der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunika-
      tionsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
      wenden, die dem jeweiligen Stand der Technik
      entsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverord-
      nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.

         (4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut wer-
      den, bei denen die Einhaltung der Anforderungen
      des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfah-
      ren zuvor festgestellt wurde, welches die Verläss-
      lichkeit von außerhalb der Messeinrichtung auf-
      bereiteten Daten, die Sicherheits- und die Inter-
      operabilitätsanforderungen umfasst. Zertifikate
      können befristet, beschränkt oder mit Auflagen
      versehen vergeben werden. Einzelheiten zur Aus-
      gestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsver-
      ordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.

         (5) Messsysteme, die den Anforderungen eines
      speziellen Schutzprofils nicht genügen, können
      noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut wer-
      den und dürfen bis zum nächsten Ablauf der be-
      stehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden,
      es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Ein-
      baus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiter-
      benutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren
      verbunden. Näheres kann durch Rechtsverord-
      nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
      werden.“
24.   Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:
                            „§ 21f

                 Messeinrichtungen für Gas
        (1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver-
      baut werden, wenn sie sicher mit einem Messsys-

      tem, das den Anforderungen von § 21d und § 21e
      genügt, verbunden werden können. Sie dürfen
      ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch
      die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleis-
      tung des Datenschutzes, der Datensicherheit und
      Interoperabilität in Schutzprofilen und Techni-
      schen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverord-
      nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 so-
      wie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von
      § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt wer-
      den können.
         (2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen ei-
      nes speziellen Schutzprofils nicht genügen, kön-
      nen noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut
      werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der
      bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt wer-
      den, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines
      Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre

      Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Ge-

      fahren verbunden. Näheres kann durch Rechts-

      verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 be-
      stimmt werden.“

25.   Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:

                             „§ 21g
                Erhebung, Verarbeitung und
             Nutzung personenbezogener Daten
         (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
      personenbezogener Daten aus dem Messsystem
      oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließ-
      lich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen
      erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, so-
      weit dies erforderlich ist für
      1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
         Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veran-
         lassung des Anschlussnutzers;

      2. das Messen des Energieverbrauchs und der
         Einspeisemenge;

      3. die Belieferung mit Energie einschließlich der
         Abrechnung;
      4. das Einspeisen von Energie einschließlich der
         Abrechnung;
      5. die Steuerung von unterbrechbaren Ver-
         brauchseinrichtungen in Niederspannung im
         Sinne von § 14a;

      6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von
         § 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung
         von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchsein-
         richtungen und Speicheranlagen sowie der
         Veranschaulichung des Energieverbrauchs
         und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungs-
         anlagen;

      7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründe-
         ten und dokumentierten Fällen;
      8. das Aufklären oder Unterbinden von Leis-
         tungserschleichungen nach Maßgabe von Ab-
         satz 3.
         (2) Zum Datenumgang berechtigt sind der
      Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der
      Lieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Ein-
      willigung des Anschlussnutzers, die den Anforde-
      rungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
      genügt, nachweisen kann. Für die Einhaltung
BGBl. 2011, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578
       datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils
       zum Datenumgang berechtigte Stelle verantwort-
       lich.
          (3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die
       rechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsys-
       tems oder seiner Dienste vorliegen, muss der
       nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte
       diese dokumentieren. Zur Sicherung seines Ent-
       geltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Ver-
       kehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um
       die rechtswidrige Inanspruchnahme des Mess-
       systems oder seiner Dienste aufzudecken und zu
       unterbinden. Der nach Absatz 2 zum Datenum-
       gang Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobe-
       nen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass
       aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die
       nicht älter als sechs Monate sind, die Daten der-
       jenigen Verbindungen mit dem Messsystem er-
       mittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
       den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-

       nahme des Messsystems und seiner Dienste be-

       gründen. Der nach Absatz 2 zum Datenumgang

       Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen
       Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudo-
       nymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-
       schluss über die von einzelnen Teilnehmern erziel-
       ten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung ge-
       eigneter Missbrauchskriterien das Auffinden sol-
       cher Verbindungen des Messsystems ermöglicht,
       bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen In-
       anspruchnahme besteht. Die Daten anderer Ver-
       bindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bun-
       desnetzagentur und der Bundesbeauftragte für
       den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind
       über Einführung und Änderung eines Verfahrens
       nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
          (4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und
       Lieferanten können als verantwortliche Stellen

       die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch
       von personenbezogenen Daten durch einen
       Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen;
       § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzu-
       halten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes
       ist zu beachten.

          (5) Personenbezogene Daten sind zu anonymi-
       sieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies
       nach dem Verwendungszweck möglich ist und
       im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
       keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
          (6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach
       § 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hat
       insbesondere Vorschriften zum Schutz personen-
       bezogener Daten der an der Energieversorgung
       Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung,
       Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
       Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Ver-
       hältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung
       der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das
       Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-
       bindung Rechnung zu tragen. Insbesondere darf
       die Belieferung mit Energie nicht von der Angabe
       personenbezogener Daten abhängig gemacht
       werden, die hierfür nicht erforderlich sind. Fern-
       wirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen
       werden, wenn der Letztverbraucher zuvor über

      den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang
      und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden
      ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.
      Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher
      Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das
      Fernwirken und Fernmessen einräumen. In der
      Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die
      Speicherung festzulegen und insgesamt die be-
      rechtigten Interessen der Unternehmen und der
      Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die
      Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsys-
      temen sowie von Speicher- und Verarbeitungsme-
      dien sind datenschutzgerecht zu regeln.“
26.   Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:
                           „§ 21h

                    Informationspflichten
        (1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat
      der Messstellenbetreiber

      1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-

         und Verarbeitungsmedium gespeicherten aus-

         lesbaren Daten zu gewähren und

      2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesen
         kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nut-
         zung zur Verfügung zu stellen.
         (2) Wird bei einer zum Datenumgang berech-
      tigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Ver-
      trags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespei-
      chert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder
      auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur
      Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwie-
      gende Beeinträchtigungen für die Rechte oder
      schutzwürdigen Interessen des betroffenen An-
      schlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-
      schutzgesetzes entsprechend.“
27.   Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt:

                            „§ 21i

                    Rechtsverordnungen
        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates

       1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb
          zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter
          welchen Voraussetzungen der Messstellenbe-
          trieb von einem anderen als dem Netzbetrei-
          ber durchgeführt werden kann und welche
          weiteren Anforderungen an eine Ausübung
          des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch
          den Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5
          zu stellen sind;
       2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3
          näher auszugestalten;

       3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten An-
          forderungen näher auszugestalten und wei-
          tere bundesweit einheitliche technische Min-
          destanforderungen sowie Eigenschaften,
          Ausstattungsumfang und Funktionalitäten
          von Messsystemen und Messeinrichtungen
          für Strom und Gas unter Beachtung der eich-
          rechtlichen Vorgaben zu bestimmen;
       4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit den
          bei einer leitungsgebundenen Versorgung der
BGBl. 2011, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1579
   Allgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfal-
   lenden personenbezogenen Daten nach Maß-
   gabe von § 21g zu regeln;
 5. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel-
    chen Voraussetzungen die Regulierungsbe-
    hörde Anforderungen und Bedingungen nach
    den Nummern 1 bis 3 festlegen kann;

 6. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Mo-

    dellregionen vorzusehen;

 7. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung
    als besondere Form der Lastgangmessung
    näher zu beschreiben;
 8. im Anschluss an eine den Vorgaben der Richt-
    linien 2009/72/EG und 2009/73/EG genü-
    gende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne
    von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsys-
    temen im Sinne von § 21d und § 21e und
    Messeinrichtungen im Sinne von § 21f aus-
    schließlich unter bestimmten Voraussetzun-
    gen und für bestimmte Fälle vorzusehen und
    für andere Fälle Verpflichtungen von Mess-
    stellenbetreibern zum Angebot von solchen
    Messsystemen und Messeinrichtungen vorzu-
    sehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für
    einen Rollout für Messsysteme im Sinne von
    § 21d und § 21e vorzusehen;

 9. die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizi-
    tätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisie-
    ren, insbesondere einen Rahmen für die Re-
    duzierung von Netzentgelten und die vertrag-
    liche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steue-
    rungshandlungen zu benennen, die dem
    Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steue-
    rungshandlungen zu benennen, die Dritten,
    insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten
    sind, wie auch Anforderungen an die kommu-
    nikative Einbindung der unterbrechbaren Ver-
    brauchseinrichtung aufzustellen und vorzuge-
    ben, dass die Steuerung ausschließlich über
    Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e
    zu erfolgen hat;
10. Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern in
    für Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarer
    Weise die Möglichkeit zu geben, aus Gründen
    des Systembetriebs und der Netzsicherheit in
    besonderen Fällen Messsysteme, die den An-
    forderungen von § 21d und § 21e genügen,
    oder andere technische Einrichtungen einzu-
    bauen und die Anforderungen dafür festzule-
    gen;
11. den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und
    § 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zu
    bestimmen und damit gegebenenfalls auch
    eine Differenzierung nach Gruppen und eine
    Verlängerung der genannten Frist vorzuneh-
    men;
12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Techni-
    sche Richtlinien für Messsysteme im Sinne
    von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Kom-
    ponenten und Verfahren zur Gewährleistung
    von Datenschutz, Datensicherheit und Anfor-
    derungen zur Gewährleistung der Interopera-
    bilität von Messsystemen und ihrer Teile vor-

    zugeben sowie die verfahrensmäßige Durch-
    führung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;
13. dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligen
    und näher auszugestalten, im Falle der Aus-
    stattung der Messstelle mit einer Messeinrich-
    tung, die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 in
    ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, in
    Abweichung von der Regel in § 21b Absatz 2

    einem Dritten mit der Durchführung der Mess-

    dienstleistung zu beauftragen. Rechtsverord-
    nungen nach den Nummern 3, 4 und 12 be-
    dürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
    destages. Die Zustimmung gilt mit Ablauf der
    sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
    Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
    den Deutschen Bundestag als erteilt.
  (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen insbesondere
 1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung
    der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der
    Bestimmungen der Verträge nach § 21b Ab-
    satz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses
    zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer
    sowie über den Vertragsschluss, den Gegen-
    stand und die Beendigung der Verfahren ge-
    troffen werden;

 2. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermitt-
    lung der Messdaten und zu den für die Über-
    mittlung zu verwendenden bundeseinheitli-
    chen Datenformaten getroffen werden;

 3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archi-
    vierung der relevanten Daten bestimmt wer-
    den;
 4. die Haftung für Fehler bei Messung und Da-
    tenübermittlung geregelt werden;
 5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten nä-
    her ausgestaltet werden;

 6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten gere-
    gelt werden;
 7. Bestimmungen aufgenommen werden, die
    a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppen
       unterschiedliche Mindestanforderungen an
       Messsysteme, ihren Ausstattungs- und
       Funktionalitätsumfang vorgeben;
    b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne
       von § 21d aus mindestens einer elektroni-
       schen Messeinrichtung zur Erfassung elek-
       trischer Energie und einer Kommunikati-
       onseinrichtung zur Verarbeitung, Speiche-
       rung und Weiterleitung dieser und weiterer
       Daten besteht;
    c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf
       die Kommunikation bidirektional auszule-
       gen sind, Tarif- und Steuersignale verarbei-
       ten können und offen für weitere Dienste
       sind;
    d) vorsehen, dass Messsysteme über einen
       geringen Eigenstromverbrauch verfügen,
       für die Anbindung von Stromeinspeise-,
       Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heiz-
       wärmemessgeräten geeignet sind, über die
       Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfü-
BGBl. 2011, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1580
             gen, Tarifinformationen empfangen und va-
             riable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5
             realisieren können, eine externe Tarifierung
             unter Beachtung der eichrechtlichen Vor-
             gaben ermöglichen, über offen spezifizierte
             Standard-Schnittstellen verfügen, eine an-
             gemessene Fernbereichskommunikation
             sicherstellen und für mindestens eine wei-
             tere gleichwertige Art der Fernbereichs-
             kommunikation offen sind sowie für die An-
             bindung von häuslichen EEG- und KWKG-
             Anlagen in Niederspannung und Anlagen
             im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind;
          e) vorsehen, dass es erforderlich ist, dass
             Messsysteme es bewerkstelligen können,
             dem Netzbetreiber, soweit technisch mög-
             lich und wirtschaftlich vertretbar, unabhän-
             gig von seiner Position als Messstellenbe-
             treiber neben abrechnungsrelevanten Ver-
             brauchswerten bezogen auf den Netzan-
             schluss auch netzbetriebsrelevante Daten

             wie insbesondere Frequenz-, Spannungs-

             und Stromwerte sowie Phasenwinkel, so-
             weit erforderlich, unverzüglich zur Verfü-
             gung zu stellen und ihm Protokolle über
             Spannungsausfälle mit Datum und Zeit zu
             liefern;

          f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zähler-
             standsgangmessung ermöglichen können;
        8. die Einzelheiten der technischen Anforderun-
           gen an die Speicherung von Daten sowie den
           Zugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-

           cher- und Verarbeitungsmedium abgelegten

           Daten geregelt werden;

        9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden,
           dass die Einzelheiten zur Gewährleistung der
           Anforderungen an die Interoperabilität in
           Technischen Richtlinien des Bundesamtes
           für Sicherheit in der Informationstechnik oder
           in Festlegungen der Bundesnetzagentur gere-
           gelt werden;
       10. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
           tionstechnik, der Bundesnetzagentur und
           der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
           Kompetenzen im Zusammenhang mit der Ent-
           wicklung und Anwendung von Schutzprofilen
           und dem Erlass Technischer Richtlinien über-
           tragen werden, wobei eine jeweils angemes-

           sene Beteiligung der Behörden über eine Ein-
           vernehmenslösung sicherzustellen ist;

       11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren

           für Messsysteme bestimmt werden.“

28.    In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirk-

       lichung einer effizienten Beschaffung und der in

       § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung

       nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch
       andere transparente, diskriminierungsfreie und
       marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
       Regelenergie vorsehen.“

29.    § 24 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wei-
            se“ ein Komma und die Wörter „insbeson-
            dere unter gleichberechtigtem Einbezug
            der Netznutzer,“ eingefügt.

        bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wo-
            bei“ die Wörter „vorgesehen werden kann,
            dass insbesondere Kosten des Netzbe-
            triebs, die zuordenbar durch die Integration
            von dezentralen Anlagen zur Erzeugung
            aus erneuerbaren Energiequellen verur-
            sacht werden, bundesweit umgelegt wer-
            den können, und“ sowie nach dem Wort
            „sind“ die Wörter „und Anreize zu netzent-
            lastender Energieeinspeisung und netzent-
            lastendem Energieverbrauch gesetzt wer-
            den“ eingefügt.

        cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

      b) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen-

         der Halbsatz eingefügt:

        „sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1
        Bedingungen und Methoden für andere effi-
        ziente, transparente, diskriminierungsfreie und
        marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
        Regelenergie“.

30.   § 25 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 der

         Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parla-

         ments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
         gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin-
         nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
         98/30/EG (ABl. L 176 vom 14.8.2009, S. 57)“
         durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie
         2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“
         ersetzt.

      b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 der
         Richtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Arti-
         kel 48 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.

31.   § 28 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

        „Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als

        technisch oder wirtschaftlich erforderlich für ei-

        nen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die
        Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
        Speicheranlage um einen Untergrundspeicher,

        mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspei-

        chern, handelt. Der Zugang ist im Wege des

        verhandelten Zugangs zu gewähren.“

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „über verfügbare Kapazitäten“ ein Komma und
         die Wörter „darüber, zu welchen Speicheranla-

         gen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“
         eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
      c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
         eingefügt:
        „Die Betreiber von Speicheranlagen konsultie-
        ren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Ge-
        schäftsbedingungen die Speichernutzer.“
32.   § 28a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden
            vor der Angabe „§§ 20 bis 28“ die Wörter
            „§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 22
            Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG“ durch
            die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 der Richt-
            linie 2009/73/EG“ ersetzt.
        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7
            Abs. 1 und der §§ 8 bis 10“ durch die Wör-
            ter „der §§ 8 bis 10e“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
           „(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversor-
        gungsunternehmens entscheidet die Regulie-
        rungsbehörde, ob die vom Antragsteller nach-
        zuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1
        oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-
        fahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6
        bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach
        Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie
        2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für
        die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
        behörden vorgesehen ist, leitet die Regulie-
        rungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regu-
        lierungsbehörde hat eine Entscheidung über
        einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer
        endgültigen Entscheidung der Kommission
        nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie
        2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die
        §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgeset-
        zes bleiben unberührt.“

33.   In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Entscheidungen“ die Wörter „in den in diesem
      Gesetz benannten Fällen und“ und nach den Wör-
      tern „einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern“
      die Wörter „oder den sonstigen in der jeweiligen
      Vorschrift Verpflichteten“ eingefügt.

33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
     „Erzeugungsanlagen“ die Wörter „oder Anlagen
     zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt.
34.   § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gasver-
         sorgungsnetz“ die Wörter „und bei den Verbin-
         dungsleitungen“ eingefügt.
      b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. die technische Zusammenarbeit zwischen
            Betreibern von Übertragungsnetzen inner-
            halb und außerhalb der Europäischen Ge-
            meinschaft;“.
      c) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§§ 26
         und 28,“ die Wörter „und insbesondere über
         Veränderungen der Situation auf dem Spei-
         chermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministe-
         rium für Wirtschaft und Technologie eine Über-
         prüfung der Regelungen im Hinblick auf den

        Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,“
        eingefügt.
      d) Nummer 10 wird aufgehoben.
      e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und
         wie folgt gefasst:
        „10. Preise für Haushaltskunden, einschließ-
             lich von Vorauszahlungssystemen, Liefe-
             ranten- und Produktwechsel, Unterbre-
             chung der Versorgung gemäß § 19 der
             Stromgrundversorgungsverordnung oder
             der    Gasgrundversorgungsverordnung,
             Beschwerden von Haushaltskunden, die
             Wirksamkeit und die Durchsetzung von
             Maßnahmen zum Verbraucherschutz im
             Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungs-
             dienste am Hausanschluss oder an
             Messeinrichtungen sowie die Dienstleis-
             tungsqualität der Netze;“.
      f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und
         die Angabe „§ 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2“ wird
         durch die Wörter „§ 21b Absatz 4 Satz 2 Num-
         mer 2“ ersetzt.
      g) Nach Nummer 11 werden folgende Num-
         mern 12 und 13 angefügt:
        „12. den Bestand und die geplanten Stillle-
             gungen von Erzeugungskapazitäten, die
             Investitionen in die Erzeugungskapazitä-
             ten mit Blick auf die Versorgungssicher-
             heit sowie den Bestand, die bereitge-
             stellte Leistung, die gelieferte Strom-
             menge sowie den voraussichtlichen Zeit-
             punkt der Außerbetriebnahme von Spei-
             chern mit einer Nennleistung von mehr
             als 10 Megawatt;

        13. den Grad der Transparenz, auch der
            Großhandelspreise, sowie den Grad und
            die Wirksamkeit der Marktöffnung und
            den Umfang des Wettbewerbs auf Groß-
            handels- und Endkundenebene sowie an
            Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit
            diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer
            anderen Stelle übertragen wurde.“

35.   In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ge-
      schlossene Verteilernetze.“
36.   § 40 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 40
             Strom- und Gasrechnungen, Tarife
         (1) Rechnungen für Energielieferungen an
      Letztverbraucher müssen einfach und verständ-
      lich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Be-
      rechnungsfaktoren sind vollständig und in allge-
      mein verständlicher Form auszuweisen.
        (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rech-
      nungen für Energielieferungen an Letztverbrau-
      cher
      1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und
         das zuständige Registergericht sowie Anga-
         ben, die eine schnelle elektronische Kontakt-
         aufnahme ermöglichen, einschließlich der
         Adresse der elektronischen Post,
BGBl. 2011, Seite 1582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1582
       2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den
          nächstmöglichen Kündigungstermin und die
          Kündigungsfrist,
       3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunkt-
          bezeichnung und die Codenummer des Netz-
          betreibers,
       4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeit-
          raum und bei Haushaltskunden Anfangszähler-
          stand und den Endzählerstand des abgerech-
          neten Zeitraums,
       5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahres-
          zeitraums,

       6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von

          Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jah-

          resverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Ver-
          gleichskundengruppen verhält,
       7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe
          und aus den Netzentgelten für Letztverbrau-

          cher und gegebenenfalls darin enthaltene Ent-

          gelte für den Messstellenbetrieb und die Mes-
          sung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie

       8. Informationen über die Rechte der Haushalts-

          kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-

          ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-

          hen, einschließlich der für Verbraucherbe-
          schwerden nach § 111b einzurichtenden
          Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie
          die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
          Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
          und Gas
       gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den

       Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht be-
       liefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet,
       den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-
       raums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit
       der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertre-
       ten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist
       der geschätzte Verbrauch anzugeben.

          (3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energie-
       verbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in an-
       deren Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
       nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurech-
       nen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrau-
       chern eine monatliche, vierteljährliche oder halb-
       jährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbrau-
       cher, deren Verbrauchswerte über ein Messsys-
       tem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen wer-
       den, ist eine monatliche Verbrauchsinformation,
       die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei be-
       reitzustellen.
          (4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der
       Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3
       spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
       abzurechnenden Zeitraums und die Abschluss-
       rechnung spätestens sechs Wochen nach Been-
       digung des Lieferverhältnisses erhält.
          (5) Lieferanten haben, soweit technisch mach-
       bar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbrau-
       cher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der ei-
       nen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung
       des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von
       Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages-
       zeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben

      stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den
      die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die
      Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeit-
      raums verbrauchten Gesamtstrommenge be-
      grenzt bleibt.
         (6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die
      für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfak-
      toren in Rechnungen unter Verwendung standar-
      disierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
        (7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnun-
      gen für Energielieferungen an Letztverbraucher
      Entscheidungen über den Mindestinhalt nach
      den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum stan-

      dardisierten Format nach Absatz 6 durch Festle-

      gung gegenüber den Lieferanten treffen.“

37.   § 41 wird wie folgt neu gefasst:
                            „§ 41

                 Energielieferverträge mit

        Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung

        (1) Verträge über die Belieferung von Haus-
      haltskunden mit Energie außerhalb der Grundver-

      sorgung müssen einfach und verständlich sein.

      Die Verträge müssen insbesondere Bestimmun-

      gen enthalten über

      1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündi-
         gungstermine und Kündigungsfristen sowie
         das Rücktrittsrecht des Kunden,
      2. zu erbringende Leistungen einschließlich ange-
         botener Wartungsdienste,

      3. die Zahlungsweise,

      4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei
         Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-
         tungen,
      5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-
         wechsel,

      6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen
         über die geltenden Tarife und Wartungsent-
         gelte erhältlich sind,

      7. Informationen über die Rechte der Haushalts-
         kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-
         ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-
         hen, einschließlich der für Verbraucherbe-
         schwerden nach § 111b einzurichtenden
         Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie
         die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
         Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
         und Gas.
      Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1
      und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
      Gesetzbuche bleiben unberührt.
         (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertrags-
      schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-
      zubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart,
      muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher-
      gehenden Abrechnungszeitraums oder dem
      durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun-
      den richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass
      sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
      angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszah-
      lung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
BGBl. 2011, Seite 1583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1583
         (3) Lieferanten haben Letztverbraucher recht-
      zeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der norma-
      len Abrechnungsperiode und auf transparente
      und verständliche Weise über eine beabsichtigte
      Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre
      Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Liefe-
      rant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der
      Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung ei-
      ner Kündigungsfrist kündigen.
         (4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-
      pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen
      an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem
      Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine
      Informationen zu den Bestimmungen nach Ab-
      satz 1 Satz 2 anzugeben.
         (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
      Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates nähere Regelun-
      gen für die Belieferung von Haushaltskunden mit
      Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
      die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-
      setzen und insbesondere Regelungen über den
      Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Be-
      endigung der Verträge treffen sowie Rechte und
      Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei
      sind die beiderseitigen Interessen angemessen
      zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der

      Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie

      2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu

      beachten.“

38.   § 42 wird wie folgt neu gefasst:

                            „§ 42
             Stromkennzeichnung, Transparenz
      der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
        (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
      verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnun-
      gen an Letztverbraucher und in an diese gerichte-
      tem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den
      Verkauf von Elektrizität anzugeben:
      1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kern-
         kraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Ener-
         gieträger, erneuerbare Energien, gefördert
         nach     dem     Erneuerbare-Energien-Gesetz,
         sonstige erneuerbare Energien) an dem Ge-
         samtenergieträgermix, den der Lieferant im
         letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;
         spätestens ab 1. November eines Jahres sind
         jeweils die Werte des vorangegangenen Kalen-
         derjahres anzugeben;
      2. Informationen über die Umweltauswirkungen
         zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissio-
         nen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall,
         die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt-
         energieträgermix zur Stromerzeugung zurück-
         zuführen sind.
          (2) Die Informationen zu Energieträgermix und
      Umweltauswirkungen sind mit den entsprechen-
      den Durchschnittswerten der Stromerzeugung in
      Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreund-
      lich und in angemessener Größe in grafisch visua-
      lisierter Form darzustellen.

   (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztver-
braucher eine Produktdifferenzierung mit unter-
schiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten
für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 bleiben davon unberührt.
   (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig er-
zeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1
genannten Energieträger zugeordnet werden
können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für
Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5
Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an
Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu
legen. Soweit mit angemessenem Aufwand mög-
lich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung
so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Dop-
pelzählungen von Strommengen vermieden wer-
den. Zudem ist die Zusammensetzung des nach
Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes
aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1
genannten Kategorien zu benennen.
  (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuer-
baren Energien zum Zweck der Stromkennzeich-
nung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt
nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen

1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerba-

   ren Energien verwendet, die durch die zustän-

   dige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,

2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-
   Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der
   Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes ausweist oder
3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil
   des nach Absatz 4 berechneten Energieträger-
   mixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
   (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom ha-
ben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach
Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten
so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren In-
formationspflichten genügen können.
   (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der
Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach
den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztver-
brauchern anzugebenden Daten sowie die der
Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strom-
mengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die
Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit
sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,
an das Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagen-
tur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Mel-
dezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen
bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.
   (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Dar-
stellung der Informationen nach den Absätzen 1
bis 4, insbesondere für eine bundesweit ver-
BGBl. 2011, Seite 1584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1584
       gleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des
       Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig
       erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, ab-
       weichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur
       Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereit-
       stellung der Informationen nach den Absätzen 1
       bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverord-
       nung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetz-
       agentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1
       durch Festlegung zu bestimmen.“
38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über
     die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen
     des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-
     schluss oder in der Plangenehmigung entschie-

     den“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststel-

     lung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in

     den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht“ er-
     setzt.

39.    § 46 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch
             das Wort „übereignen“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5
             angefügt:
             „Das neue Energieversorgungsunterneh-
             men kann statt der Übereignung verlangen,
             dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
             wird. Der bisherige Nutzungsberechtigte
             ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens
             ein Jahr vor Bekanntmachung der Ge-
             meinde nach Absatz 3 diejenigen Informa-
             tionen über die technische und wirtschaft-
             liche Situation des Netzes zur Verfügung
             zu stellen, die für eine Bewertung des Net-
             zes im Rahmen einer Bewerbung um den
             Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 er-
             forderlich sind. Die Bundesnetzagentur
             kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
             kartellamt Entscheidungen über den Um-
             fang und das Format der zur Verfügung zu
             stellenden Daten durch Festlegung gegen-
             über den Energieversorgungsunternehmen
             treffen.“

       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
             ende“ die Wörter „und einen ausdrückli-
             chen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3
             von der Gemeinde in geeigneter Form zu
             veröffentlichenden Daten sowie den Ort
             der Veröffentlichung“ eingefügt.

         bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5
             angefügt:
             „Bei der Auswahl des Unternehmens ist die
             Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet.“

         cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
40.    In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch
       die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.

41.    § 49 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

        „Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen
        und Verfahren der Einführung technischer Si-
        cherheitsregeln, insbesondere zum zeitlichen
        Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nä-
        here Bestimmungen treffen, soweit die techni-
        schen Sicherheitsregeln den Betrieb von Ener-
        gieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat die
        Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN
        Deutsches Institut für Normung e. V. zu be-
        rücksichtigen.“
      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Der bisherige alleinige Satz des Absatzes 4
            wird zu Satz 1.

        bb) In Satz 1 werden nach Wort „Sicherheit“

            die Wörter „sowie der technischen und be-

            trieblichen Flexibilität“ eingefügt.

        cc) Der Punkt am Ende des Satz 1 wird durch
            ein Semikolon ersetzt und folgende Num-

            mer 8 angefügt:
            „8. Anforderungen an die technische und
                betriebliche Flexibilität neuer Anlagen
                zur Erzeugung von Energie zu treffen.“
        dd) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
            „Die Regelungen des Erneuerbare-Ener-
            gien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-
            Kopplungsgesetzes bleiben davon unbe-
            rührt.“
42.   In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12
      Abs. 3a“ durch die Angabe „den §§ 12a, 12b, 14
      Absatz 1a und 1b,“ ersetzt.
43.   In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das
      Wort „April“ ersetzt.

44.   § 53a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53a
               Sicherstellung der Versorgung
              von Haushaltskunden mit Erdgas

        Gasversorgungsunternehmen, die Haushalts-
      kunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fern-
      wärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten,
      dass
      1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskun-
         den und

      2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an
         Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasvertei-
         lernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlos-
         sen sind und keinen Brennstoffwechsel vor-
         nehmen können,

      mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 20. Oktober 2010
      über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-
      ren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
      Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
      12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt wer-
      den. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunter-
      nehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung
      der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-
      wöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden
      sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1

      Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die
      Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumut-
BGBl. 2011, Seite 1585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1585
      bar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versor-
      gung von Haushaltskunden mit Erdgas kann ins-
      besondere auf die im Anhang II der Verordnung
      (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente zu-
      rückgegriffen werden.“
45.   § 54 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
            „9. die Entscheidung über das Vorliegen
                der Voraussetzungen nach § 110 Ab-

                satz 2 und 4,“.

        bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
            „Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, so-
            weit die Erfüllung der Aufgaben mit dem
            Anschluss von Biogasanlagen im Zusam-
            menhang steht.“

      b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
         angefügt:

        „Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher

        Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundesein-

        heitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erfor-

        derlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in

        diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-

        zes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse

        wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die

        bundesweit einheitliche Festlegung von

        1. Preisindizes nach den Verordnungen über
           die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts-
           und Gasversorgungsnetzen nach § 24,
        2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verord-
           nungen über die Entgelte für den Zugang
           zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen
           nach § 24 und
        3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara-
           metern zur Ermittlung der Effizienzwerte
           nach der Verordnung zur Anreizregulierung
           nach § 21a Absatz 6.“
46.   Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
                           „§ 54a
           Zuständigkeiten gemäß der Verordnung
        (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung

         (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie ist zuständige Behörde für die Durch-
      führung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
      festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des
      Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezem-
      ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Ar-
      tikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
      (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die
      §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsge-
      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt
      durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober
      2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, blei-
      ben hiervon unberührt.
        (2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr.
      994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die
      Bundesnetzagentur übertragen:

      1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Ar-
         tikel 9,

      2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bi-
         direktionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rah-
         men des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Über-
         wachung der Erfüllung der Verpflichtung nach
         Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung
         nach Erweiterung von Kapazitäten nach Arti-
         kel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Ab-
         satz 7 sowie
      3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9
         Satz 1 genannten Aufgaben.

      Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben

      unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
      Wirtschaft und Technologie wahr. Die Zuständig-
      keit des Bundesministeriums für Wirtschaft und
      Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im
      Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und
      Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der
      Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Stan-
      dards bleibt hiervon unberührt.

         (3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemen-

      te, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berück-

      sichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich

      der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1

      Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

      zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des

      Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-

      gie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-

      gung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Ver-
      fahren der Übermittlung von Informationen gemäß
      Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7
      sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Ab-
      satz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 994/2010 regeln.
         (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
      rates bedarf:
      1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung
         (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die
         Bundesnetzagentur zu übertragen,
      2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbe-
         hörden bezüglich der Übermittlung von Daten
         gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
         Nr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen,
         welchen Erdgasunternehmen die dort genann-
         ten Informationspflichten obliegen,

      3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten ge-
         mäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie
      4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln,
         die zur Bewertung der Gasversorgungssicher-
         heitslage erforderlich sind.“

47.   § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
      wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-
      staaten mit folgenden Rechtsakten übertragen
      sind:
      1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

      2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

      3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010.“
BGBl. 2011, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
48.    § 57 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 57

                     Zusammenarbeit mit
               Regulierungsbehörden anderer
             Mitgliedstaaten, der Agentur für die
          Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
         behörden und der Europäischen Kommission

          (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwe-

       cke der Anwendung energierechtlicher Vorschrif-

       ten mit den Regulierungsbehörden anderer Mit-

       gliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit

       der Energieregulierungsbehörden und der Euro-

       päischen Kommission zusammen.

          (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
       diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-
       zes erlassenen Verordnungen kann die Bundes-
       netzagentur Sachverhalte und Entscheidungen
       von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-
       ten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen
       im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben kön-
       nen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag ei-

       nes Netzbetreibers und mit Zustimmung der be-
       troffenen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-
       staaten von der Regulierung von Anlagen oder
       Teilen eines grenzüberschreitenden Energiever-
       sorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energie-
       versorgungsnetz zu einem weit überwiegenden
       Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
       setzes liegt und die Anlage oder der im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes liegende Teil des Ener-
       gieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeu-
       tung für die Energieversorgung im Inland hat.
       Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der

       Regulierung durch eine Regulierungsbehörde ei-

       nes anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies

       zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Be-

       troffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetz-

       agentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit

       Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehör-

       den anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften die-

       ses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenz-

       überschreitenden Energieversorgungsnetzes, die

       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

       liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für

       die Energieversorgung im Inland haben, anwen-

       den, soweit die betroffenen Regulierungsbehör-
       den anderer Mitgliedstaaten von einer Regulie-
       rung absehen und dies zu keiner wesentlichen
       Schlechterstellung der Betroffenen führt.
          (3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulie-
       rungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundes-
       netzagentur mit Zustimmung des Bundesministe-
       riums für Wirtschaft und Technologie allgemeine
       Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbe-
       hörden anderer Mitgliedstaaten schließen.

           (4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen
       der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulie-
       rungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der
       Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregu-
       lierungsbehörden und der Europäischen Kommis-
       sion die für die Aufgabenerfüllung dieser Behör-
       den aus dem Recht der Europäischen Union er-
       forderlichen Informationen übermitteln, soweit

      dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre
      Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union
      erfüllen können. Bei der Übermittlung von Infor-
      mationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundes-
      netzagentur vertrauliche Informationen.

         (5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen
      der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen
      von den Regulierungsbehörden anderer Mitglied-

      staaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der

      Energieregulierungsbehörden oder der Europä-

      ischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauli-

      che Behandlung aller als vertraulich gekennzeich-

      neten Informationen sicher. Die Bundesnetzagen-

      tur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
      gebunden wie die übermittelnde Behörde oder
      die Behörde, welche die Informationen erhoben
      hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-
      sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
      bleiben unberührt.“

49.   Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                            „§ 57a

                   Überprüfungsverfahren

         (1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur
      für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
      behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,
      ob eine von einer anderen nationalen Regulie-
      rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-
      klang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie
      2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
      der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach
      diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

         (2) Die Bundesnetzagentur kann der Europä-

      ischen Kommission jede Entscheidung einer Re-

      gulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates

      mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel

      innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem

      die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prü-

      fung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass

      die Entscheidung der anderen Regulierungsbe-

      hörde nicht mit den gemäß der Richtlinie

      2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Ver-

      ordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung

      (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang

      steht.

         (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-
      gene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-
      weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
      der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
      regulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2
      der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2
      der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4
      der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen.
      Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-
      setzes bleiben unberührt.

         (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-
      gene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-
      päischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6
      Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Arti-
      kel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie
      2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuhe-
      ben.
BGBl. 2011, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1587
         (5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in
      Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkom-
      men bleiben unberührt.“
50.   § 58 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7
         Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
         Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Artikel 17
         Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
         Nr. 714/2009“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
         kel 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
         päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-
         tikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
         der Europäischen Union“ ersetzt.

      c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
         und 2b eingefügt:
           „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
        sicht ein Verfahren im Bereich der leitungsge-
        bundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas
        einleitet.
            (2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der
        Europäischen Kommission bei der Durchfüh-
        rung von wettbewerblichen Untersuchungen
        durch die Europäische Kommission im Bereich
        der leitungsgebundenen Versorgung mit Elek-
        trizität und Gas zusammen.“

51.   § 59 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalo-
        gen von Sicherheitsanforderungen nach § 11
        Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren
        nach § 91, die Durchführung des Vergleichs-
        verfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhe-
        bung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Da-
        tenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufga-
        ben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im
        Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektiona-
        ler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin-
        dung mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der
        Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festle-
        gungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus-
        nahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
        Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den
        §§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu
        den Netzzustands- und Netzausbauberichten
        nach § 14 Absatz 1a Satz 6.“

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
         „sein“ die Wörter „oder einer Regierung oder
         einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
         des oder eines Landes angehören“ eingefügt.

51a. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
     tern „Festlegungen nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter
     „und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und ver-
     gleichbaren informellen Regelungen“ eingefügt.
52.   In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende
      Sätze 3 und 4 angefügt:

      „Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen
      in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten
      einschließlich der Betriebs- und Geschäftsge-
      heimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er-

      füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den
      vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Ab-
      satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
      schränkungen entsprechend.“

53.   In § 60 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 bis 5“
      durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt.
54.   § 63 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird Absatz 1a.

      b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

           „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Technologie berichtet der Bundesregie-
        rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann
        jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-
        zubau und Ersatzinvestitionen sowie Energie-
        effizienz und die sich daraus ergebenden He-
        rausforderungen. Auf Grundlage des Berichts
        nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts
        des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Ab-
        satz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
        setzes berichtet die Bundesregierung dem
        Bundestag und legt erforderliche Handlungs-
        empfehlungen vor. Bei der Erstellung des Be-
        richts nach Satz 1 hat das Bundesministerium
        für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse
        nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,
        den §§ 68, 69 und 71.“

      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
        jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie
        im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
        soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen
        sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätig-
        keit und legt ihn der Europäischen Kommission
        und der Europäischen Agentur für die Zusam-
        menarbeit der Energieregulierungsbehörden
        vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartell-
        amt im Einvernehmen mit der Bundesnetz-
        agentur, soweit Aspekte der Regulierung der
        Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht
        über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit
        nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Ab-
        satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
        schränkungen aufzunehmen. In den Bericht
        sind allgemeine Weisungen des Bundesminis-
        teriums für Wirtschaft und Technologie nach
        § 61 aufzunehmen.“

      d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
        Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche
        Information veröffentlichen, die für Haushalts-
        kunden Bedeutung haben kann, auch wenn
        dies die Nennung von Unternehmensnamen
        beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, na-
        mentlich zum Schutz personenbezogener Da-
        ten und zum Presserecht, bleiben unberührt.“
      e) Die Absätze 4a und 5 werden gestrichen.

      f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

55.   § 65 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
         angefügt:
BGBl. 2011, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1588
         „Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfe-
         maßnahmen verhaltensorientierter oder struk-
         tureller Art vorschreiben, die gegenüber der
         festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismä-
         ßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi-
         derhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-
         men struktureller Art können nur in Ermange-
         lung einer verhaltensorientierten Abhilfemaß-
         nahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt
         werden oder wenn letztere im Vergleich zu Ab-
         hilfemaßnahmen struktureller Art mit einer grö-
         ßeren Belastung für die beteiligten Unterneh-
         men verbunden wäre.“
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
          fügt:

             „(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen

         aus anderen als zwingenden, von ihn nicht zu

         beeinflussenden Gründen eine Investition, die

         nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c
         Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den fol-
         genden drei Jahren nach Eintritt der Verbind-
         lichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder
         § 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden
         musste, nicht durchgeführt, fordert die Regu-
         lierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur
         Durchführung der betreffenden Investition auf,
         sofern die Investition unter Zugrundelegung
         des jüngsten Netzentwicklungsplans noch re-
         levant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach
         Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschrei-
         bungsverfahren zur Durchführung der betref-
         fenden Investition durchführen. Die Regulie-
         rungsbehörde kann durch Festlegung nach
         § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren
         nähere Bestimmungen treffen.“

       c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
          fügt:
            „(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69
         und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die
         Überwachung von Bestimmungen dieses Ge-
         setzes und von auf Grund dieser Bestimmun-

         gen ergangenen Rechtsvorschriften durch die

         nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit

         diese für die Überwachung der Einhaltung die-

         ser Vorschriften zuständig ist und dieses Ge-

         setz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften
         über Aufsichtsmaßnahmen enthält.“

56.    In § 73 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a

       eingefügt:

          „(1a) Werden Entscheidungen der Bundesnetz-
       agentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
       oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Ab-
       satz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von
       Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten
       einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung
       nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekannt-
       machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-
       machung wird dadurch bewirkt, dass der verfü-
       gende Teil der Festlegung oder des Änderungs-
       beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und
       ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän-
       digen Entscheidung auf der Internetseite der Bun-
       desnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetz-
       agentur bekannt gemacht werden. Die Festlegung

      oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als
      zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntma-
      chung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei
      Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Be-
      kanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 2 Satz 2
      des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
      chend. Für Entscheidungen der Bundesnetzagen-
      tur in Auskunftsverlangen gegenüber einer
      Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5
      entsprechend, soweit den Entscheidungen ein
      einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.“
57.   In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 40“ ge-
      strichen.
58.   § 91 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kos-

        ten (Gebühren und Auslagen) für folgende ge-

        bührenpflichtige Leistungen:

        1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
        2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
        3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Ab-
           satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;

        4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a,
           23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2,
           § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65
           und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17
           der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
        5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Ab-
           satz 2 und 3;
        6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechts-
           verordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i
           und 24 Satz 1 Nummer 3;

        7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung
           (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG)
           Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU)
           Nr. 994/2010;
        8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus
           den Akten der Regulierungsbehörde.

        Daneben werden als Auslagen die Kosten für

        weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge

        sowie die in entsprechender Anwendung des

        Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-

        zes zu zahlenden Beträge erhoben.“

      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
         rückgenommen“ die Wörter „oder im Falle des

         Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für

         erledigt erklärt“ eingefügt.
      c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die wirt-
         schaftliche Bedeutung, die“ durch die Wörter
         „der wirtschaftliche Wert, den“ ersetzt.

      d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
         gende Nummer 2a eingefügt:
        „2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
             mer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag
             abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,
             gegen den eine Verfügung nach § 31 Ab-
             satz 3 ergangen ist; wird der Antrag teil-
             weise abgelehnt, sind die Kosten verhält-
             nismäßig zu teilen; einem Beteiligten kön-
             nen die Kosten ganz auferlegt werden,
             wenn der andere Beteiligte nur zu einem
BGBl. 2011, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
             geringen Teil unterlegen ist; erklären die
             Beteiligten übereinstimmend die Sache

             für erledigt, tragen sie die Kosten zu glei-
             chen Teilen;“.
      e) In Absatz 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze
         ersetzt:
        „Hierbei kann geregelt werden, auf welche
        Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstan-
        des der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln

        ist. Des Weiteren können in der Verordnung

        auch Vorschriften über die Kostenbefreiung

        von juristischen Personen des öffentlichen

        Rechts, über die Verjährung sowie über die

        Kostenerhebung vorgesehen werden.“

59.   § 92 wird aufgehoben.
60.   § 95 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch
            ein Komma ersetzt.
        bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
            mern 1a bis 1d eingefügt:

            „1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a

                 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz be-

                 treibt,

            1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Un-
                terrichtung nicht, nicht richtig oder
                nicht vollständig vornimmt,

            1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a
                Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwick-
                lungsplan nicht oder nicht rechtzeitig
                vorlegt,
            1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geän-

                derten Netzentwicklungsplan nicht

                oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
            eingefügt:

            „2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten
                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                 oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
        dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach der
            Angabe „§ 5 Satz 4“, die Angabe „§ 12c
            Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4,“
            eingefügt.

        ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
            eingefügt:
            „3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in
                 Verbindung mit einer Rechtsverord-
                 nung nach § 12g Absatz 3 den Bericht
                 nicht oder nicht rechtzeitig erstellt
                 oder entgegen § 12g Absatz 2 in Ver-
                 bindung mit einer Rechtsverordnung
                 nach § 12g Absatz 3 die Sicherheits-
                 pläne nicht oder nicht rechtzeitig er-
                 stellt oder einen Sicherheitsbeauftrag-
                 ten nicht bestimmt,“.

      b) In Absatz 1a wird die Angabe „3a Satz 1“ durch
         die Angabe „5“ ersetzt.
      c) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatz
         nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe
         „Nummer 1a,“ eingefügt.

61.   § 110 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 110

                Geschlossene Verteilernetze
        (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22
      Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35
      und 52 finden auf den Betrieb eines geschlosse-
      nen Verteilernetzes keine Anwendung.

         (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energie-

      versorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke

      der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in

      einem geografisch begrenzten Industrie- oder Ge-

      werbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in

      dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als
      geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
      1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der
         Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten
         technischen     oder   sicherheitstechnischen
         Gründen verknüpft sind oder
      2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den
         Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit
         diesen verbundene Unternehmen verteilt wird;

         maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten

         drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse

         über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.

      Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztver-
      braucher, die Energie für den Eigenverbrauch im
      Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden
      oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztver-
      brauchern, wenn diese ein Beschäftigungsver-
      hältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Ei-
      gentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

        (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netz-

      betreibers. Der Antrag muss folgende Angaben

      enthalten:

      1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des
         Netzeigentümers,

      2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetz-
         entgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gas-
         netzentgeltverordnung,
      3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,

      4. vorgelagertes Netz einschließlich der Span-
         nung oder des Drucks, mit der oder dem das
         Verteilernetz angeschlossen ist,

      5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber
         betreibt.
      Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstel-
      lung bis zur Entscheidung der Regulierungsbe-
      hörde als geschlossenes Verteilernetz.

         (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Ver-
      teilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte
      durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31
      findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermu-
      tet, dass die Bestimmung der Netznutzungsent-
      gelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn
      der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
      kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des
      vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die
      Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz
BGBl. 2011, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
       angrenzenden Energieversorgungsnetzes der all-
       gemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder
       Umspannebene; grenzen mehrere Energieversor-

       gungsnetze der allgemeinen Versorgung auf glei-

       cher Netz- oder Umspannebene an, ist das nied-

       rigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4

       sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entspre-

       chend Anwendung.“

62.    Nach § 111 werden folgende §§ 111a bis 111c
       eingefügt:

                            „§ 111a

                   Verbraucherbeschwerden

          Energieversorgungsunternehmen, Messstellen-
       betreiber und Messdienstleister (Unternehmen)
       sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrau-
       chern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Geset-
       zesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Ver-
       tragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen
       des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),
       die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
       Belieferung mit Energie sowie die Messung der
       Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier
       Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beant-
       worten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch
       das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Un-
       ternehmen die Gründe schriftlich oder elektro-
       nisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfah-
       ren nach § 111b hinzuweisen.

                            § 111b

                     Schlichtungsstelle,
                  Verordnungsermächtigung

          (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen

       Unternehmen und Verbrauchern über den An-

       schluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung

       mit Energie sowie die Messung der Energie kann
       die anerkannte oder beauftragte Schlichtungs-
       stelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher
       eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle bean-
       tragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem
       Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag
       des Verbrauchers auf Einleitung des Schlich-
       tungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unter-
       nehmen im Verfahren nach § 111a der Verbrau-
       cherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlich-

       tungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von

       drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht

       der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein

       anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu bean-

       tragen, bleibt unberührt.

          (2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch
       das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein
       Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
       Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veran-
       lassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des
       Mahnverfahrens bewirken.

          (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
       desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
       Verbraucherschutz eine privatrechtlich organi-
       sierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle
       zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-

ten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung
ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

   (4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung

kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle aner-

kannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der

Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom

30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Ein-

richtungen, die für die außergerichtliche Beile-
gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zustän-
dig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.
Dabei müssen insbesondere:

1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der

   Schlichter sichergestellt sein;
2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, ins-
   besondere Tatsachen und Bewertungen vor-
   bringen können;

3. die organisatorischen und fachlichen Voraus-
   setzungen für die Durchführung des Schlich-
   tungsverfahrens vorliegen;
4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wer-
   den können;

5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertrau-
   lichkeit der Informationen gewährleisten, von
   denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis
   erhalten, und
6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugäng-
   lich sein.

   (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist ver-
pflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Ab-
satz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantwor-
ten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll

regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem In-

teresse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite

veröffentlichen.

   (6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für
ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen
ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann
auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt
werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhält-
nis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungs-
stelle angemessen sein.

   (7) Solange keine privatrechtlich organisierte

Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4

anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der

Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bun-
desoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte
Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfah-
ren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-
lagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind ent-
sprechend anzuwenden.

  (8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden
auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der
Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unbe-
rührt.
BGBl. 2011, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
                           § 111c

                    Zusammentreffen
              von Schlichtungsverfahren und
           Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

         (1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis da-
      von, dass gegen den Betreiber eines Energiever-
      sorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem
      Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung
      eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zu-
      grunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach
      § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchs-
      verfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen
      (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65
      eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfah-
      ren auszusetzen.

         (2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlich-

      tungsverfahren ist mit Abschluss des Miss-

      brauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens un-

      verzüglich fortzusetzen.

         (3) Die Schlichtungsstelle und die Regulie-
      rungsbehörden können nach Maßgabe des Bun-
      desdatenschutzgesetzes untereinander Informa-
      tionen einschließlich personenbezogener Daten
      über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchs-
      verfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung
      ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist
      sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirt-
      schaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a ge-
      wahrt wird.“

63.   § 118 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbe-
        schlüsse und Plangenehmigungen, die vor
        dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,
        soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten
        ist.“

      b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

            „(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu er-
        richtete Anlagen zur Speicherung elektrischer
        Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von
        15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind
        für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetrieb-
        nahme hinsichtlich des Bezugs der zu spei-
        chernden elektrischen Energie von den Ent-
        gelten für den Netzzugang freigestellt. Pump-
        speicherkraftwerke, deren elektrische Pump-
        oder Turbinenleistung nachweislich um min-
        destens 15 Prozent und deren speicherbare
        Energiemenge nachweislich um mindestens
        5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht
        wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jah-
        ren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs
        der zu speichernden elektrischen Energie von
        den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
        Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elek-
        trische Energie gewährt, die tatsächlich elek-
        trisch, chemisch, mechanisch oder physika-
        lisch gespeichert worden ist, aus dem Netz
        der allgemeinen Versorgung entnommen

        wurde und zeitlich verzögert wieder in das-
        selbe Netz der allgemeinen Versorgung einge-
        speist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt
        voraus, dass auf Grund vorliegender oder
        prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf
        Grund technischer oder vertraglicher Gege-
        benheiten offensichtlich ist, dass der Höchst-
        lastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich
        von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller
        Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspann-
        ebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmi-
        gung in entsprechender Anwendung der ver-
        fahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Ab-
        satz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetz-
        entgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der
        erstmalige Bezug von elektrischer Energie für
        den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspei-
        cherkraftwerken der erstmalige Bezug nach

        Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der

        elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und

        der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3

        gelten nicht für Anlagen, in denen durch Was-
        serelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in
        denen Gas oder Biogas durch wasserelektroly-
        tisch erzeugten Wasserstoff und anschlie-
        ßende Methanisierung hergestellt worden ist.
        Diese Anlagen sind zudem von den Einspei-
        seentgelten in das Gasnetz, an das sie ange-
        schlossen sind, befreit.“

      c) Dem Absatz 7 werden folgende Absätze 8
         bis 11 angefügt:

           „(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem
        4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum
        Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums
        auch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang
        der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für
        die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte
        Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
        Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor
        dem 4. August 2011 erteilt wurden.

           (9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem
        4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum
        3. August 2011 geltenden Fassung anzuwen-
        den.

           (10) Die Verpflichtung zur Meldung gemäß
        § 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Her-
        kunftsnachweisen zur Kennzeichnung von
        Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42
        Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme
        des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55
        Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
        Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit macht den Tag
        der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektroni-
        schen Bundesanzeiger bekannt.

           (11) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Num-
        mer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40
        Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach
        Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.“

64.   Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118b
      eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
                           „§ 118a

                Übergangsregelung für den

           Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen

           nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes

          (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
       des Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-
       ligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netz-
       engpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Un-
       terschreitung des Spannungsniveaus gefährdet
       oder gestört ist und die Störung nicht durch Maß-
       nahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt wer-
       den kann, können Betreiber von Übertragungsnet-
       zen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus
       der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes
       in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage
       nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen.
       Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn
       eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 abseh-
       bar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur
       eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie
       die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können.
       Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig
       über den Antrag.

           (2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Ab-
       satz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebe-
       trieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach
       Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem
       Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf des-
       sen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmig-
       ten Umfang durch den Betreiber des Übertra-
       gungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Er-
       zeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemes-
       sen zu vergüten.
          (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
       verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kos-
       ten über eine finanzielle Verrechnung untereinan-
       der auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wär-
       me-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-
       wendung.

          (4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagen-
       tur nach den Absätzen 1 und 2 können auch
       nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen
       werden.

                            § 118b

                     Übergangsregelungen
               für Vorschriften zum Messwesen
          Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a
       in der Änderungsfassung vom 7. März 2011
       (BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes
       vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen
       sind, können in den dort genannten Fällen bis
       zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut wer-
       den.“

                        Artikel 2
                Änderung des
              Gesetzes über die
     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

   Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 5. Februar

2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort
     „einmalige“ eingefügt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf
     sein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag
     des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
     nologie, das zuvor den Beirat der Bundesnetz-
     agentur zu hören hat, kann der Präsident oder
     die Präsidentin durch Beschluss der Bundesre-
     gierung aus wichtigem Grund entlassen werden.
     Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Präsident
     oder die Präsidentin nicht mehr die Vorausset-
     zungen für die Ausübung des Amtes erfüllt, ins-
     besondere wenn er oder sie sich eines erhebli-
     chen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Vor
     dem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stel-
     lungnahme zu geben. Über die Beendigung des
     Amtsverhältnisses erhält der Präsident oder die
     Präsidentin eine von dem Bundespräsidenten
     oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Ur-
     kunde. Im Falle der Entlassung aus wichtigem
     Grund erhält der Präsident oder die Präsidentin
     zusätzlich von der Bundesregierung eine Begrün-
     dung der Entlassung in Schriftform. Die Entlas-
     sung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushän-
     digung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht
     ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
     Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem
     Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung
     wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für ei-
     nen späteren Tag beschließt. Der Entlassungsbe-
     schluss der Bundesregierung ist zum Zeitpunkt
     des Wirksamwerdens der Entlassung zu veröf-
     fentlichen. Sofern der Präsident oder die Präsi-
     dentin dies verlangt, ist auch die Begründung
     der Bundesregierung zu der Entlassung zu veröf-
     fentlichen.“

  c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Vizepräsi-
     dentinnen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass
     die Benennung eines Vizepräsidenten oder einer

     Vizepräsidentin in der Regel nach Ablauf der hal-
     ben Amtszeit des anderen Vizepräsidenten oder
     der anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte“ ein-
     gefügt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
     oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer
     neuen Person berufen.“
  b) Satz 4 wird gestrichen.

                       Artikel 3
             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
BGBl. 2011, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert*):
1. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring
   durch über den Grad der Transparenz, auch der
   Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirk-
   samkeit der Marktöffnung und den Umfang des
   Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkunden-
   ebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an
   Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt
   wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der
   Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stel-
   len.“
2. In § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht
   über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3
   im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit
   Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betrof-
   fen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.“

                             Artikel 4

                 Änderung des Gesetzes

         über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch

Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
S. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-
gende Nummer 1.10 eingefügt:

 „1.10         Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des
               Energiewirtschaftsgesetzes“.

                             Artikel 5

                      Änderung des
                Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a
   die folgende Angabe eingefügt:

   „§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kom-
         mission im Rahmen des Energiewirtschafts-
         gesetzes“.

2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesnetz-
   agentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe
   des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
   „im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des
   Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur
   und die Landeskartellbehörden“ ersetzt.

*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Ab-
   satz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie
   2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
   nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211
   vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in
   Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für
   den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
   2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                          „§ 7b
                    Zusammenarbeit
           mit der Europäischen Kommission
       im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
     Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
  Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu
  Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich
  personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitge-
  teilt worden sind, soweit die Europäische Kommis-
  sion deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des
  Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von
  den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen
  könnte und die Europäische Kommission diese In-
  formationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirt-
  schaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benö-
  tigt.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März

2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1

   werden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die
   Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von
         sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchs-
         tens“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
         vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-
         betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
         tens“ gestrichen.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember
         2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“
         ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechs
         Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauer-
         betriebs der Anlage, insgesamt höchstens
         aber für“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
         vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-
         betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
         tens“ gestrichen.

  c) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter
     „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. De-
     zember 2020“ ersetzt.
  d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von

         sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des
         Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchs-
         tens aber für“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
         vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-

         betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
         tens“ gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „31. De-
   zember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember
   2020“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung der
             Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005

(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-

nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
   „(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter
Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver-
traglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der
Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorherseh-
bar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast al-
ler Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene
abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung
von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das
dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden
angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger
als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra-
gen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der
allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an
einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von

mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Strom-
verbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstun-
den, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich

von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinba-
rung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie
auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmi-
gung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch
durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netz-
betreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich
alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betrei-

ber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgan-

gene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach

Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2

resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitäts-
verteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen
sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle
Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den
Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Ver-
rechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-
wendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung ei-
nes individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung
von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt,
dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, er-
folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allge-
mein gültigen Netzentgelten.“

                             Artikel 8

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Bonn, den 26. Juli 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b9741a92ba1dc8d….