§ 3 Steuertarif
Stand: 10.06.2019
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 3 StromStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – 3 K 164/22
- FG Düsseldorf, 01.09.2004 – 4 K 4597/03 VSt
- FG Hamburg, 20.11.2018 – 4 K 168/16Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 52/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 56/14Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 23.05.2013 – 1 U 70/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG München, 10.07.2025 – 14 K 1870/23
- FG München, 20.03.2025 – 14 K 2087/22
- BFH, 19.12.2024 – VII B 27/24(Voraussetzungen für die Einschränkung des Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2432; 2000 I 440 iVm Bek)
BGBl. 1999 I S. 2432
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