Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 12 Abrechnung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- KG, 13.01.2017 – 21 U 169/14
- BGH, 16.10.2013 – VIII ZR 243/12Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen VerbrauchsschätzungZitiert von 10
- LG Flensburg, 06.09.2017 – 8 O 201/14
- BGH, 17.07.2019 – VIII ZR 224/18Stromlieferungsvertrag: Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des StromlieferantenZitiert von 23
- OLG Köln, 28.08.2013 – 11 U 209/12Zitiert von 2
- LG Kiel, 03.11.2017 – 12 O 232/17
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 12 StromGVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-1 (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-2 (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-3 (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.