Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 12 Abrechnung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-1 (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-2 (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12#abs-3 (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 13.01.2017 – 21 U 169/14
- BGH, 16.10.2013 – VIII ZR 243/12Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen VerbrauchsschätzungZitiert von 10
- LG Flensburg, 06.09.2017 – 8 O 201/14
- OLG Köln, 28.08.2013 – 11 U 209/12Zitiert von 3
- BGH, 17.07.2019 – VIII ZR 224/18Stromlieferungsvertrag: Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des StromlieferantenZitiert von 23
- LG Dortmund, 31.08.2023 – 4 O 171/21
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 03.11.2017 – 12 O 232/17
- LG Kleve, 20.07.2012 – 5 S 156/11Energielieferung: Keine Fälligkeit des Zahlungsanspruchs bei unzulässiger Verbrauchsschätzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.