Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 18 Berechnungsfehler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/18#abs-1 (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/18#abs-2 (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 18 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.06.2023 – 2 U 179/21
- AG Brandenburg an der Havel, 29.01.2016 – 34 C 73/14
- AG Brandenburg an der Havel, 12.04.2010 – 34 C 119/09Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 16.09.2021 – 4 O 125/20Zitiert von 2
- KG, 12.07.2021 – 2 U 48/18 .EnWG, 2 U 48/18 EnWG
- LG Erfurt, 20.07.2010 – 1 HK O 38/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2025 – 15 U 253/23
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 26 U 14/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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