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Artikel 3 · BT-Drs. 20/3497 · S. 36

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung der Inhaltsübersicht fügt die Angaben zu den neuen §§ 49a und 49b ein.

Zu Nummer 2
Der neue § 3 Nummer 9a definiert den Betreiber technischer Infrastrukturen. Der Begriff wird in den neuen §§ 49a
und 49b erstmalig verwendet.

Zu Nummer 3
Die Änderung von § 12b Absatz 3a EnWG dient der Klarstellung, dass sämtliche in den Bundesländern nach
Landesrecht bestimmten Leitungsverläufe zu beachten sind, unabhängig von den im jeweiligen Landesrecht ver­
wendeten Begrifflichkeiten.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b
Mit den Änderungen von § 12c Absatz 2a wird es in das pflichtgemäße Ermessen der Regulierungsbehörde ge­
stellt, ob sie für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung, die noch nicht im
Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, einen
Präferenzraum entwickelt. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob für die betreffen­
den Vorhaben voraussichtlich ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden wird. Sofern dies der Fall ist,
sollte auf die Entwicklung eines Präferenzraums verzichtet werden, da diese angesichts des künftigen Raumord­
nungsverfahrens nicht erforderlich ist.

Zu Buchstabe c
Die Regelung stellt klar, dass die Ermittlung von Präferenzräumen keine raumbedeutsame Planung und Maß­
nahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) darstellt. Im Zuge der Ermittlung
eines Präferenzraums ist kein Verfahren im Sinne von § 15 ROG durchzuführen.

Zu Nummer 5
Der neue Satz 2 stellt klar, dass der Berechtigung und Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zum Erlass
von Maßnahmen die Verpflichtung der Betroffenen beinhaltet, an diesen mitz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.568 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 20/3497 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3497, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.062–165.630 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a884c7eae048f17….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP