Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/3497 · S. 36
Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung der Inhaltsübersicht fügt die Angaben zu den neuen §§ 49a und 49b ein. Zu Nummer 2 Der neue § 3 Nummer 9a definiert den Betreiber technischer Infrastrukturen. Der Begriff wird in den neuen §§ 49a und 49b erstmalig verwendet. Zu Nummer 3 Die Änderung von § 12b Absatz 3a EnWG dient der Klarstellung, dass sämtliche in den Bundesländern nach Landesrecht bestimmten Leitungsverläufe zu beachten sind, unabhängig von den im jeweiligen Landesrecht ver wendeten Begrifflichkeiten. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b Mit den Änderungen von § 12c Absatz 2a wird es in das pflichtgemäße Ermessen der Regulierungsbehörde ge stellt, ob sie für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung, die noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, einen Präferenzraum entwickelt. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob für die betreffen den Vorhaben voraussichtlich ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden wird. Sofern dies der Fall ist, sollte auf die Entwicklung eines Präferenzraums verzichtet werden, da diese angesichts des künftigen Raumord nungsverfahrens nicht erforderlich ist. Zu Buchstabe c Die Regelung stellt klar, dass die Ermittlung von Präferenzräumen keine raumbedeutsame Planung und Maß nahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) darstellt. Im Zuge der Ermittlung eines Präferenzraums ist kein Verfahren im Sinne von § 15 ROG durchzuführen. Zu Nummer 5 Der neue Satz 2 stellt klar, dass der Berechtigung und Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zum Erlass von Maßnahmen die Verpflichtung der Betroffenen beinhaltet, an diesen mitz
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.568 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3497, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.062–165.630 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a884c7eae048f17….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP