Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/5#abs-1 (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/5#abs-2 (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/5#abs-3 (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 5 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.06.2018 – VIII ZR 247/17Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von InformationspflichtenZitiert von 22
- LG Dortmund, 31.03.2022 – 16 O 10/22 [Kart]
- OLG Stuttgart, 30.12.2010 – 2 U 94/10
- OLG Hamm, 09.12.2011 – I-19 U 38/11
- BGH, 29.06.2011 – VIII ZR 211/10Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit HaushaltskundenZitiert von 5
- LG Dortmund, 14.01.2011 – 25 O 230/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 97/23Ansprüche eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen - Operative Gründe
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1631)
BGBl. 2014 I S. 1631
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.