Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 32a Einkommensteuertarif
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) bis (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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01.01.2024 in Kraft
§ 32a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 386)
BGBl. 2024 I Nr. 386
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 3 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2016 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2015 I S. 1202
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 283)
BGBl. 2013 I S. 283
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 32a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.