Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 31 Familienleistungsausgleich
Stand: 24.07.2019
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
Wird zitiert von 549 Entscheidungen zu § 31 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.11.2004 – VIII R 51/03Zitiert von 9
- BFH, 26.05.2021 – III R 50/19(Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich)Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 12.11.2025 – 13 K 2122/24 E
- FG Köln, 05.02.2020 – 14 K 1612/19Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 – 5 K 1082/09
- BFH, 20.12.2012 – III R 29/12(Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2026 – III R 22/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildungsplatzsuche nach Ausbildung zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter)Zitiert von 1
- BFH, 22.04.2026 – III R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)
- BFH, 22.04.2026 – III R 7/24Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum RettungssanitäterZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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