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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 283
BGBl. 2013 I S. 283 · 6.952 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Abbau der kalten
Progression
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran-
lagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 8 130 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 131 Euro bis 13 469 Euro:
(933,70 • y + 1 400) • y;
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 014;
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
0,42 • x – 8 196;
5. von 250 731 Euro an:
0,45 • x – 15 718.
„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibe-
trag übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Ein-
kommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des
13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuern-
den Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Ein-
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
den.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Ver-
anlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkom-
men
1. bis 8 354 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 355 Euro bis 13 469 Euro:
(974,58 • y + 1 400) • y;
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 971;
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
0,42 • x – 8 239;
5. von 250 731 Euro an:
0,45 • x – 15 761.
„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibe-
trag übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des
13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuern-
den Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Ein-
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
den.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 429“
durch die Angabe „9 550“ ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 550“
durch die Angabe „9 763“ ersetzt.
3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 200“ durch die
Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch
die Angabe „19 700“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 500“ durch die
Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch
die Angabe „20 200“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „10 200“ durch die
Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch
die Angabe „19 700“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 500“ durch die
Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch
die Angabe „20 200“ ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör-
ter „ab dem Veranlagungszeitraum 2010“
durch die Wörter „für die Veranlagungszeit-
räume 2010 bis 2012“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
§ 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwen-
den.“
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„§ 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2014 anzu-
wenden.“

b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c ein-
gefügt:
„(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar
2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fas-
sung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283)
anzuwenden.“
c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d ein-
gefügt:
„(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung
des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geset-
zes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist
erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.“
d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst:
„(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung
des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283)
anzuwenden.“
e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k ein-
gefügt:
„(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b
und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2014 anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c und Num-
mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und d und Num-
mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c
und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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