Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2021 – XIII ZR 1/21Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei MeldepflichtverstoßZitiert von 12
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 24
- OLG Hamm, 10.05.2019 – 30 U 425/18
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2020 – XIII ZR 5/19Streit um die Rückzahlung von Einspeisevergütungen für Solaranlagen: Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistung bei einer Netzüberlastung - EinspeiseleistungsreduzierungZitiert von 1
- LG Itzehoe, 01.10.2015 – 6 O 122/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
22 Entscheidungen zu § 25 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/25#abs-1 (1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/25#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.