Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/25#abs-1 (1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/25#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 25 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 26
- BGH, 14.12.2021 – XIII ZR 1/21Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei MeldepflichtverstoßZitiert von 12
- OLG Hamm, 10.05.2019 – 30 U 425/18
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2020 – XIII ZR 5/19Streit um die Rückzahlung von Einspeisevergütungen für Solaranlagen: Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistung bei einer Netzüberlastung - EinspeiseleistungsreduzierungZitiert von 1
- LG Itzehoe, 01.10.2015 – 6 O 122/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 3/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Keine analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021 auf § 55 Abs. 5a EEG 2021 zur Erstreckung von Fristverlängerungen auf Altanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 2/25 · Verspätungspönalen
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 4/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Realisierungsfristen und Verspätungspönalen bei der Zuschlagsverlängerung für Windenergieanlagen an Land Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2015 I S. 1010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.