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Artikel 1 · BT-Drs. 18/12355 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen des Gesetzestextes durch
diesen Artikel.
Zu Nummer 2
Die Änderung des § 3 Nummer 3 EEG 2017 trägt der Erweiterung der Veräußerungsformen nach dem EEG Rech-
nung (siehe unten Nummer 4).
Zu Nummer 3
Durch Nummer 3 wird ein Verweisfehler beseitigt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Das vorliegende Gesetz führt eine Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen ein (zum Begriff des Mieter-
stroms siehe unten Nummer 5 Buchstabe b). Die Förderung erfolgt in Gestalt einer Zahlung nach dem EEG. Das
umschreibt der Begriff „Mieterstromzuschlag“. Der Mieterstromzuschlag ist Gegenstand eines Anspruchs aus
einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 7 EEG 2017. Zentrale Anspruchsgrundlage für Zahlungen nach dem
EEG ist § 19 EEG 2017. Dessen Absatz 1 wird durch die neu eingefügte Nummer 3 um die Veräußerungsform
„Mieterstromzuschlag“ erweitert.
Zu Buchstabe b
Der neue Satz 5 des Absatzes 3 stellt klar, dass dem Anspruch auf Mieterzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
EEG 2017 eine Einspeicherung des Mieterstroms zum Zweck des späteren Verbrauchs durch eine andere Person
nicht entgegensteht. Eine Regelung ist erforderlich, weil sich Satz 1 explizit auf Strom vor der Einspeisung be-
zieht. Auch wenn Mieterstrom nie eingespeist wird, sollen die Regelungen Anwendung finden.
Zu Nummer 5
§ 21 EEG 2017 beschränkte sich bislang auf die Regelung der Einspeisevergütung. Das vorliegende Gesetz er-
weitert die Norm um den Mieterstromzuschlag. Diese Erweiterung bildet die Ähnlichkeit beider Veräußerungs-
formen ab: Ebenso wie im Fall der Einspeisevergütung wird auch die Höhe des Mieterstromzuschlags gesetzlich
bestimmt, hängt von der Größenklasse der Solaranlag

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.370 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12355, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.282–82.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 77c40e94322e1591….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP