Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/12355 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderungen dienen der Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen des Gesetzestextes durch diesen Artikel. Zu Nummer 2 Die Änderung des § 3 Nummer 3 EEG 2017 trägt der Erweiterung der Veräußerungsformen nach dem EEG Rech- nung (siehe unten Nummer 4). Zu Nummer 3 Durch Nummer 3 wird ein Verweisfehler beseitigt. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Das vorliegende Gesetz führt eine Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen ein (zum Begriff des Mieter- stroms siehe unten Nummer 5 Buchstabe b). Die Förderung erfolgt in Gestalt einer Zahlung nach dem EEG. Das umschreibt der Begriff „Mieterstromzuschlag“. Der Mieterstromzuschlag ist Gegenstand eines Anspruchs aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 7 EEG 2017. Zentrale Anspruchsgrundlage für Zahlungen nach dem EEG ist § 19 EEG 2017. Dessen Absatz 1 wird durch die neu eingefügte Nummer 3 um die Veräußerungsform „Mieterstromzuschlag“ erweitert. Zu Buchstabe b Der neue Satz 5 des Absatzes 3 stellt klar, dass dem Anspruch auf Mieterzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 eine Einspeicherung des Mieterstroms zum Zweck des späteren Verbrauchs durch eine andere Person nicht entgegensteht. Eine Regelung ist erforderlich, weil sich Satz 1 explizit auf Strom vor der Einspeisung be- zieht. Auch wenn Mieterstrom nie eingespeist wird, sollen die Regelungen Anwendung finden. Zu Nummer 5 § 21 EEG 2017 beschränkte sich bislang auf die Regelung der Einspeisevergütung. Das vorliegende Gesetz er- weitert die Norm um den Mieterstromzuschlag. Diese Erweiterung bildet die Ähnlichkeit beider Veräußerungs- formen ab: Ebenso wie im Fall der Einspeisevergütung wird auch die Höhe des Mieterstromzuschlags gesetzlich bestimmt, hängt von der Größenklasse der Solaranlag
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.370 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/12355, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.282–82.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 77c40e94322e1591….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP