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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2532

BGBl. 2017 I S. 2532 · 37.886 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
                                    Gesetz
                        zur Förderung von Mieterstrom
   und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                                                   Vom 17.

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3   Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4   Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 5   Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6   Inkrafttreten

                         Artikel 1

                    Änderung des
            Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014

(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
        „§ 21   Einspeisevergütung und Mieterstromzu-
                schlag“.

     b) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden
        Angaben ersetzt:
        „§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieter-
               stromzuschlag
        § 23c   Anteilige Zahlung“.
Juli 2017

     c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
        „§ 53    Verringerung der Einspeisevergütung und

                 des Mieterstromzuschlags“.
     d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

        „§ 99    Mieterstrombericht“.
   2. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 werden die Wörter „Berechnung
        der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“
        durch die Wörter „Berechnung der Marktprämie,
        der Einspeisevergütung oder des Mieterstrom-
        zuschlags“ ersetzt.

     b) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

        wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort

        „oder“ ersetzt.

   3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“
      durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
   4. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Betreiber von Anlagen, in denen aus-
        schließlich erneuerbare Energien oder Gruben-
        gas eingesetzt werden, haben für den in diesen
        Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetrei-
        ber einen Anspruch auf
        1. die Marktprämie nach § 20,
BGBl. 2017, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
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     2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
        und 2 oder
     3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
        satz 3.“
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach
     Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21

                   Einspeisevergütung
                und Mieterstromzuschlag“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieter-
     stromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
     besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer
     installierten Leistung von insgesamt bis zu
     100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohn-
     gebäude installiert sind, soweit er an einen Letzt-
     verbraucher geliefert und verbraucht worden ist

     1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohn-
        gebäuden oder Nebenanlagen im unmittel-
        baren räumlichen Zusammenhang mit diesem
        Gebäude und

     2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

     § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des
     Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nut-
     zung eines Speichers besteht der Anspruch
     nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom,
     der in den Speicher eingespeist wird. Die Strom-
     menge nach Satz 1 muss so genau ermittelt wer-
     den, wie es die Messtechnik zulässt, die nach
     dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden
     ist.“

6. § 21b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer
         der folgenden Veräußerungsformen zuord-
         nen:
         1. der Marktprämie nach § 20,

         2. der Einspeisevergütung nach § 21 Ab-

            satz 1 und 2, auch in der Form der Aus-
            fallvergütung,

         3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
            satz 3 oder
         4. der sonstigen Direktvermarktung nach
            § 21a.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage
         dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
         satz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform
         für den Strom zu wählen, der aus dieser An-
         lage in das Netz eingespeist wird.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „nicht für die Ausfallvergütung“ die Wörter „und
     nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
     satz 3“ eingefügt.

  c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig
         oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
         diese
         a) den Strom in unmittelbarer räumlicher
            Nähe zur Anlage verbrauchen,
         b) der Strom nicht durch ein Netz durch-
            geleitet wird und
         c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
            vorliegt.“

7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-
  gen an Land mit einer installierten Leistung von ins-

  gesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genom-
  men sind und dies dem Register gemeldet worden
  ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19
  Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land,
  deren Inbetriebnahme später dem Register gemel-
  det wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend ge-
  macht werden.“

8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bei der
     Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung“ die
     Wörter „oder eines Mieterstromzuschlags“ ein-
     gefügt.

  b) In Nummer 5 wird die Angabe „des § 53“ durch
     die Angabe „des § 53a“ ersetzt.

9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
                         „§ 23b
                Besondere Bestimmung
               zum Mieterstromzuschlag

     (1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieter-
  stromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten
  nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von
  diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowatt-

  stunde abzuziehen sind.

     (2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag
  für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens
  1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage
     nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c
     erstmals der Veräußerungsform des Mieter-
     stromzuschlags zugeordnet worden ist als auch
     die Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals

     erfüllt worden sind,

  2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register
     eingetragen ist und

  3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.
     (3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die
  Summe der installierten Leistung der Solaranlagen,
  für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im
  Register eingetragen ist, erstmals das jährliche
  Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein An-
  spruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betrei-
  ber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Ab-
  satz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des
  ersten auf die Überschreitung folgenden Kalender-
  monats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetz-
  agentur veröffentlicht das Datum, ab dem der An-
  spruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite.
  Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen
BGBl. 2017, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
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   von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert
   sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils
   folgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt
   hinausgehende Summe der installierten Leistung
   von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der
   Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieter-
   stromzuschlag entstanden ist.

      (4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag
   entsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren
   Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in
   dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3
   nicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des
   Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab
   dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem
   entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volu-
   men nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25
   bleibt unberührt.“
10. Der bisherige § 23b wird § 23c.
11. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
      Angabe „nach § 21“ die Angabe „Absatz 1“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 38a
      Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „und nach
      § 22 Absatz 3 Satz 2“ eingefügt.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „In diesem Fall sind für die Berechnung der Ein-
       speisevergütung oder Marktprämie bei mehreren
       Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der

       Strommengen zu den Windenergieanlagen im
       Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach
       Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-
       Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
       den Fassung für Windenergieanlagen an Land,
       deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt
       wird, und des jeweilig zuletzt berechneten
       Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für
       Windenergieanlagen an Land, deren anzulegen-
       der Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeb-
       lich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuord-

       nung der Strommengen im Verhältnis zu der in-
       stallierten Leistung der Anlagen.“
12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „oder Einspeise-
    vergütungen“ durch die Wörter „, Einspeisevergü-
    tungen oder Mieterstromzuschläge“ ersetzt.
13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-

      tern „zu den Anforderungen“ die Wörter „an

      Gebote“ eingefügt und werden die Wörter „für
      die Gebote abgegeben werden,“ durch die Wör-
      ter „auf die sich ein Gebot bezieht,“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Genehmigungen nach dem Bundes-
           Immissionsschutzgesetz müssen für alle An-
           lagen drei Wochen vor dem Gebotstermin
           und von derselben Genehmigungsbehörde
           erteilt worden sein, und“.
14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Bür-
    gerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“
    durch das Wort „Bürgerenergiegesellschaft“ er-
    setzt.

15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
    geändert:
   a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des
      Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
      bis c und f bis i“ eingefügt.

   b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des
      Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
      bis c und f bis i“ eingefügt.

   c) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „des
      Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
      bis c und f bis i“ eingefügt.
   d) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Ver-
      fahren nach § 38 Satz 1“ die Wörter „des Bau-
      gesetzbuchs“ eingefügt.
16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
   „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines
   Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen
   Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der
   Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs
   errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach
   § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen
   abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der
   Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den
   Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des
   Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Ein-

   speisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die
   Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage
   und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Die anzulegenden Werte nach den Ab-
   sätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem
   Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe
   der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten
   Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die
   ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“
18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „Land“ die Wörter „nach § 3 Nummer 37 Buch-
    stabe b“ eingefügt.

19. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 53
                     Verringerung der
                    Einspeisevergütung
              und des Mieterstromzuschlags“.
   b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf die

      Einspeisevergütung“ die Wörter „und auf den

      Mieterstromzuschlag“ eingefügt.

20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt
   einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das
   Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach
   Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum
   31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahme-
   stelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
   insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an des-
   sen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen
   Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst ver-
   brauchten Strommenge elektronisch mit. Letztver-
   braucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet
   sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetz-
BGBl. 2017, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
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   betreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversor-
   gungsunternehmen elektronisch mit, von denen
   sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert wor-
   den sind.“

21. § 61f wird wie folgt gefasst:
                           „§ 61f

          Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

      (1) Soweit der Letztverbraucher, der die Strom-
   erzeugungsanlage betreibt, nicht personeniden-
   tisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2
   Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Num-
   mer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Ab-
   satz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher)
   ist, sind die §§ 61c bis 61e entsprechend anzuwen-
   den mit der Maßgabe, dass

   1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs-
      anlage betreibt,
       a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers

          ist,

       b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng-
          lichen Letztverbraucher im Wege einer Rechts-
          nachfolge als Betreiber der Stromerzeu-
          gungsanlage und der damit selbst versorgten
          Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat
          und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis
          zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder
       c) bereits vor dem 1. August 2014 den
          ursprünglichen Letztverbraucher im Wege
          einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines an-
          teiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer
          bestimmten Erzeugungskapazität der Strom-
          erzeugungsanlage und als Betreiber dieser
          Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104
          Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeu-
          gungskapazität versorgten Stromverbrauchs-
          einrichtungen abgelöst hat und die Angaben
          nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1
          bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt,
   2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver-
      brauchseinrichtungen an demselben Standort
      betrieben werden, an dem sie von dem ursprüng-
      lichen Letztverbraucher betrieben wurden, und

   3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-

      erzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letzt-

      verbraucher betrieben wurde, unverändert fort-

      besteht.

   Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrau-
   chers im Wege einer ins Handelsregister einzutra-
   genden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar
   2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach
   dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist,
   die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem
   1. Januar 2017 erfolgte.
     (2) Die §§ 61d und 61e sind entsprechend anzu-
   wenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbrau-
   cher

   1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli
      2014 als Eigenerzeuger betreibt,

   2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges
      vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimm-
      ten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungs-
      anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2

      verfügte und diese wie eine Stromerzeugungs-
      anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrie-
      ben hat, und

   3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1
      und die Angaben zu Nummer 2 sowie den
      Namen des damaligen Betreibers der Stromer-
      zeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1

      und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017
      übermittelt.

     (3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach
   dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017
   aus einer von ihm selbst betriebenen Stromer-
   zeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der
   Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf
   Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach
   Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der
   EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. De-
   zember 2016 entfiele.“

22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „unter-

    schiedliche“ durch das Wort „unterschiedlich“ er-
    setzt.

23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden
    nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs-
    gesellschaft,“ die Wörter „eines genossenschaft-
    lichen Prüfungsverbandes,“ eingefügt.
24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wör-
    tern „eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ die
    Wörter „einen genossenschaftlichen Prüfungsver-
    band,“ eingefügt.
25. § 76 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die
      sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Ab-
      satz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2
      Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72
      Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 ein-
      schließlich der zu ihrer Überprüfung erforder-
      lichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der
      Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorle-
      gen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines
      Jahres,    wenn      der   Netzbetreiber    Über-
      tragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen

      Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektri-

      zitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach

      § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztver-

      braucher die Angaben nach § 74a der Bundes-
      netzagentur in elektronischer Form vorlegen.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit die Bundesnetzagentur Formularvor-
      lagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen
      die Daten unter Verwendung dieser übermittelt
      werden.“
26. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend an-
      zuwenden.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Zahlung nach § 19 Absatz 1“ die Wörter „Num-
      mer 1 oder Nummer 2“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Absatz 5 Satz 3 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 die Wörter „das Elektrizitätsver-
      sorgungsunternehmen“ durch die Wörter „der
      jeweilige Letztverbraucher“ ersetzt und werden
      die Wörter „an den jeweiligen Letztverbraucher“
      durch die Wörter „an ihn“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau-
       chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind
       die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des geliefer-
       ten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom
       nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalender-
       jahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3
       ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die
       jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Ver-
       hältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und
       den Mieterstromkunden entsprechend auszu-
       weisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als
       „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“
       zu kennzeichnen.“

27. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die An-
      gabe „nach § 76“ durch die Wörter „nach den
      §§ 70 bis 76“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber
       Personen, die keine Unternehmen sind, entspre-
       chend.“
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „88b“ durch
      die Angabe „88d“ ersetzt.

28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender
    Buchstabe m eingefügt:
   „m) die Anforderungen an Gebote in den gemein-
       samen Ausschreibungen,“.

29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben.

30. § 99 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 99
                    Mieterstrombericht

      (1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis
   zum 30. September 2019 und danach jeweils im
   Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum
   Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
   in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrom-
   bericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere

   auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber
   einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche
   Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäu-
   den und die mit dem Mieterstromzuschlag verbun-
   denen Kosten einzugehen.

     (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bun-
   desministerium für Wirtschaft und Energie bei der
   Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3
   Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
31. § 100 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 8a wird die Angabe
           „31. Juli 2014“ durch die Angabe „1. August
           2014“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2
          bis 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
          bis 8“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

         „(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem
      25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind,
      besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzu-
      schlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mie-
      terstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
      darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
      gung durch die Europäische Kommission ge-
      währt werden.
         (8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen,
      die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen
      worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 an-
      zuwenden.

        (9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli
      2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24
      Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anla-
      gengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzu-
      wenden.“
32. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
      „31. Mai 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
      2017“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) In den Ausschreibungen für Windenergie-
      anlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Feb-
      ruar 2018 und 1. Mai 2018 ist § 36g Absatz 1, 3
      und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweit-
      sicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe
      der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten
      ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42
   folgende Angabe zu § 42a eingefügt:
  „§ 42a Mieterstromverträge“.

2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

     „(1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-
  netzes, an das eine Kundenanlage oder eine
  Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
  angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung
  der durch die Kundenanlage aus dem Netz der all-
  gemeinen Versorgung entnommenen und in das
  Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
  Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte
  bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzu-
  gangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage
  im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante

  Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung
  der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforder-
  lichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über
  Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-
BGBl. 2017, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
  Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Ver-
  rechnung von Leistungswerten, die durch standardi-
  sierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der
  Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit
  am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leis-
  tungswerten des Summenzählers aus einer registrie-
  renden Lastgangmessung zulässig, soweit energie-

  wirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Be-

  lange nicht entgegenstehen.“

3. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
     „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-
     Umlage,“ die Wörter „Mieterstrom, finanziert aus
     der EEG-Umlage,“ eingefügt.
  b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „in

     regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch
     erzeugt worden ist“ die Wörter „, wenn Regional-
     nachweise durch die zuständige Behörde nach
     § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-

     zes entwertet wurden“ eingefügt.

4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                         „§ 42a
                   Mieterstromverträge

    (1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit

  Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuer-

  bare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Ab-
  sätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-
  wenden.
     (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztver-
  brauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf
  nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von
  Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses
  Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814
  und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind

  nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter
  Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat,
  beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem

  jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungs-

  tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und
  nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte
  Preis. Satz 1 gilt nicht
  1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Num-
     mer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
     der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,

  2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des
     § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverord-
     nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
     5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung
     finden.

  Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Ver-
  sorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für
  die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom ge-
  liefert werden kann. Bei einer Beendigung des Ver-
  trags über die Miete von Wohnräumen endet der
  Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrückli-
  chen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Woh-
  nung.
    (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die
  andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende
  Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschwei-
  gende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um
  mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist

  als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehe-
  nen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer
  sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das
  Kündigungsrecht während der Dauer des Mietver-
  hältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird,
  ist unwirksam.

     (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen

  Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis

  darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet
  geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des
  Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird
  der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt
  eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem
  Höchstpreis entspricht.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-

ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an
   einem Standort gelten“ die Wörter „in Bezug auf

   die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen“

   eingefügt.

2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die
   Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
   setzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

4. § 33a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender

         Buchstabe h eingefügt:

         „h) zu Anforderungen an Gebote und zum
             Ausschluss von Bietern und Geboten ins-
             besondere für den Fall, dass Gebote nicht
             den Anforderungen entsprechen oder bei
             begründetem Verdacht auf missbräuch-
             liche Gebote,“.

     bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
         stabe bb werden die Wörter „soweit durch
         entsprechende Regelungen sichergestellt ist,
         dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil
         gegenüber der Einspeisung in ein Netz der
         allgemeinen Versorgung entsteht,“ gestri-
         chen.

     cc) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „erteilt
         werden kann“ folgender Halbsatz angefügt:
         „, sowie zur Entwertung von Ausschreibungs-
         zuschlägen, insbesondere für den Fall von
         Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit
         des Ausschreibungszuschlags, Über- oder
         Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5
         Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder
         Verringerung der Zuschlagszahlung auf null
         über einen längeren Zeitraum“.
BGBl. 2017, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
       dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:
          „4a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus-
               schreibungszuschlags unabhängig von
               einem Rechtsschutzverfahren Dritter Be-
               stand hat und die Anfechtung eines Aus-
               schreibungszuschlags durch Dritte nicht
               zulässig ist,“.

       ee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter

           „bei künftigen Ausschreibungen“ gestrichen.

       ff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „zu
           einer Geldzahlung“ die Wörter „oder einer
           entsprechenden Anwendung des § 8d“ ein-
           gefügt.
       gg) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des
           Betreibers der KWK-Anlage“ die Wörter „und
           des zuständigen Netzbetreibers“ und nach
           den Wörtern „Pflichten nach § 15“ die Wörter
           „sowie zu einer Verringerung oder einem
           Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
           oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den
           Fall der Verletzung dieser Pflichten“ einge-
           fügt.
  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Anwen-
     dungsbereich des § 8a“ die Wörter „, in dem in
     § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und“
     eingefügt.

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
       Bundesrates Regelungen für die Einführung von
       Ausschreibungen für besonders energieeffiziente
       und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung

       von Strom und Wärme für Hochtemperaturpro-

       zesse zur weiteren Steigerung der Energieeffi-

       zienz und zur Reduktion der Treibhausgasemis-

       sionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die
       Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vor-
       schlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorle-
       gen.“

5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern
     „oder genutzten Wärme“ die Wörter „und an die
     Verwendung der in dem innovativen KWK-System
     erzeugten Wärme“ eingefügt.

  b) Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender
     Buchstabe h eingefügt:

       „h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3

           der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-
           Systems erzeugte Strom auch in ein geschlos-
           senes Verteilernetz eingespeist werden kann,“.

  c) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „erteilt wer-
     den kann,“ folgender Halbsatz eingefügt:
       „sowie zur Entwertung von Ausschreibungs-
       zuschlägen, insbesondere für den Fall von Rück-
       nahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des
       Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unter-
       schreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1
       Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung
       der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren
       Zeitraum,“

  d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:
     „5a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus-
          schreibungszuschlags unabhängig von einem
          Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat
          und die Anfechtung eines Ausschreibungs-
          zuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,“.

  e) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 33a

     Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und“ die Wörter

     „der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weite-
     ren Anforderungen an das innovative KWK-Sys-
     tem sowie“, nach den Wörtern „Pflicht zu einer
     Geldzahlung“ die Wörter „oder einer entspre-
     chenden Anwendung des § 8d“ und nach den
     Wörtern „dass diese Voraussetzungen“ die Wör-
     ter „oder Anforderungen“ eingefügt.
  f) In Nummer 9 werden die Wörter „Ausfuhr und
     Wirtschaftskontrolle“ durch die Wörter „Wirt-
     schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

  g) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des in-
     novativen KWK-Systems“ die Wörter „und des
     zuständigen Netzbetreibers“ und nach den Wör-
     tern „sowie zu den Pflichten nach § 15“ die Wör-
     ter „und zu einer Verringerung oder einem Wegfall
     des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der
     Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Ver-
     letzung dieser Pflichten“ eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes

  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober

2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
   durch die Angabe „§ 73 Nummer 2“ ersetzt.

2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Ener-
  gien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ
  sein darf.“

3. In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowatt-
   stunde“ durch die Wörter „10 Cent pro Kilowatt-

   stunde“ ersetzt.

4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-
  gen auf See mit einer installierten Leistung von ins-
  gesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen
  wurden und dies an das Register nach § 3 Num-
  mer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemel-
  det worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung
  nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
  setzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, de-
  ren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet
  wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht
  werden.“
BGBl. 2017, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539

                                    Artikel 5
                               Änderung der
                     Marktstammdatenregisterverordnung
    Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842)
 wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Er-
    neuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung
    nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzu-
    wenden.“
 2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt
    gefasst:
     „10.3    Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
     10.3.0.1 Registrierungsnummer PV-Melde-
              register                                     P

     10.3.0.2 Beabsichtigte Inanspruchnahme
              von Zahlungen nach § 19 Absatz 1             R
              EEG 2017
     10.3.1   Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf
              baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
     10.3.1.1 Datum nach § 23b Absatz 2
              Nummer 1 EEG 2017                                        x

     10.4.1   Pilotwindenergieanlage               P       P                “.


                                    Artikel 6
                                  Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
 dung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
 nuar 2017 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
 blatt zu verkünden.


    Berlin, den 17. Juli 2017

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin
                       für Wirtschaft und Energie
                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2532. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43b82610552dffaf….