Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
Stand: 01.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/61#abs-1 (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/61#abs-2 (2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.