Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 151
BGBl. 2024 I Nr. 151 · 180.796 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2024 Nr. 151
Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des
Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
Vom 8. Mai 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte“.
b) Nach der Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt:
„§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche“.
c) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen
§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus“.
d) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:
„§ 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel“.
e) Die Angabe zu den §§ 37c und 37d wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die
Länder
§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments“.
f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung“.
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der öffentlichen“ die Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage
dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und
Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der
Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,“.
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
„21a. „Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie
mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären
Bodenstation verbunden sind,“.
c) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
„43. „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem
Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis
eines Letztverbrauchers besteht,“.
d) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a eingefügt:
„46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,“.
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von
Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch
Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.“
5. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der
elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die
Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein
Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eingang eines Netzanschlussbegehrens“ die Wörter „, einschließlich
eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung,“
eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „welche“ das Wort „weiteren“ eingefügt und werden die Wörter
„den Verknüpfungspunkt ermitteln“ durch die Wörter „ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt“ durch die Wörter
„nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von
insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die
hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme
zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen
Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung
bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach
Satz 1 können nicht verlangt werden.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „acht Wochen,“ die Wörter „mit dem
Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht
innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch
noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für
die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden
Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über
30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich
die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt
installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht
übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster
Verknüpfungspunkt.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ gestrichen und nach dem Wort „Netzanschlussbegehren“
werden die Wörter „, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung
der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber“ die
Wörter „für ein Netzanschlussbegehren“ eingefügt und werden die Wörter „den Verknüpfungspunkt
ermitteln“ durch die Wörter „seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Monat,“ die Wörter „mit dem Ergebnis ihrer
Netzverträglichkeitsprüfung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren
ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu
2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der
Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude
oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt
betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte
unberücksichtigt,
1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen
Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich
hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der
Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von
Biogas verwendet werden.“
8. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8
Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine
Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die
Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen
Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung

als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des
Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den
Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers
bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten
Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der
Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur
Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten
Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer
technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.“
9. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Anlagenbetreiber“ durch die Wörter „Betreiber von
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen
Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich
hieraus ergebenden Pflichten unberührt.“
10. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
„§ 10c
Zuordnung geringfügiger Verbräuche
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in
einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene
Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in
deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf
Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der
Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein
weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms,
der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.“
11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21“ durch die Wörter
„einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
12. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a
Recht zur Verlegung von Leitungen
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand
haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz
und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und
sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an
den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das
Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch
die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss
von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine
wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der
Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des
Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des
Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den
dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu
halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der
Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück
eingezeichnet sind.

(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu
unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder
beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.
(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem
Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine
etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von
Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von
Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind
Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 11b
Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand
haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von
Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden.
Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt
werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar
beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die
Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und
Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem
Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung
oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine
Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des
Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine
etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche
Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in ein Netz“ die Wörter „in einem Stromspeicher, in dem innerhalb
eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
zwischengespeichert wird,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus
erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3
nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1
Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach
Absatz 1 Nummer 2 besteht. Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch
sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas zwischengespeichert werden kann. Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem
Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der
jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des
laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel

auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder
erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische
Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.
(3b) Wenn Strom aus einer Anlage nach § 3 Nummer 1 vor der Einspeisung in ein Netz in einem
Stromspeicher zwischengespeichert worden ist, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses
Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend
von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. In diesem Fall bezieht sich der
Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe
der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anwendbar,
soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach
Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 11“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine
Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall
der Anspruch auf null,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „den Marktwert“ werden durch das Wort „null“
ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 53 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 53
Absatz 4“ ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
vergütetem Strom gleich.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Wohngebäude“ durch die Wörter „Gebäude oder einer
Nebenanlage dieses Gebäudes“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „innerhalb dieses Gebäudes“ die Wörter „, dieser
Nebenanlage“ eingefügt und wird das Wort „Wohngebäuden“ durch das Wort „Gebäuden“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen
solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem
Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3
des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
genannten Beziehungen stehen.“
15. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden,
wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet
war.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nicht für“ durch die Wörter „, die unentgeltliche Abnahme und“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und in Absatz 5 werden jeweils die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

16. § 21c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21c
Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel“.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine
andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante
der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit
Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte
Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer
Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von
Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich
abzugeben:
1. eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer
gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung
zueinander stehen, und
2. eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden
Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.“
17. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Solaranlagen“ die Wörter „des ersten Segments“ eingefügt und wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und“.
18. In § 22b Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ gestrichen.
19. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen
Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.“
20. In § 23b werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden,
nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesell
schaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften
nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von
Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.“
22. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ und wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
23. § 28 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

24. § 28b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung,
3. im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung
4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am
1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt.“
25. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den
Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.“
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. erhöht sich jeweils
a) ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den
Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
und
b) ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei
den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und“.
26. § 28d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2024 jeweils“ durch die Wörter „im Jahr 2024“ ersetzt und wird
nach den Wörtern „Mengen, für die in dem“ das Wort „jeweils“ gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Absatz 4 ermittelte“ gestrichen.
c) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025
§ 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.“
27. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „bezuschlagt werden können“ durch die Wörter „auszuschließen sind“
ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4
ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,“.
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
„9. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die
Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten
Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt
mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und
10. soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden
sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat,
dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der
in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als
750 Kilowatt umfassen,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach den Wörtern „eine Mindestgröße von“ werden die
Wörter „mehr als“ eingefügt.

29. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Schriftform genügende“ durch die Wörter „schriftlich oder
elektronisch übermittelte“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2“
durch die Wörter „der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
30. In § 31 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
31. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur
zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens
0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
2. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe d,
3. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe e,
4. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe f und
5. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d“ durch die Angabe „§ 37e“ ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 39g
Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1“ die Wörter „sowie § 13 Absatz 1 der
Innovationsausschreibungsverordnung“ eingefügt.
32. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um
eine solche Anlage handelt.“
33. Dem § 36h Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für
Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst,
sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme
der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an
Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der
Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch
außerhalb der Südregion anzuwenden.“
34. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „, landwirtschaftlich genutzter“ gestrichen.
bbb) Die Buchstaben h bis j werden durch folgende Buchstaben h und i ersetzt:
„h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten
Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt,
die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,
kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die
nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark
oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder

i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet
lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in
einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutz
gesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und
die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als
Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutz
gesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3
des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „den Anforderungen“ die Wörter „im Fall
der Buchstaben a bis e“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,“
gestrichen.
ccc) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder“ ersetzt.
eee) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3
Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die
Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der
Grundfläche des Gesamtvorhabens,
2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt
wird oder
b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster
Besatzdichte beweidet wird,
3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen,
Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigen, und
b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von
Biotopelementen angelegt,
5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die
Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die
Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein
zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,“.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des
Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten
im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,“.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die
Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach
§ 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und
6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters,
dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen
Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen
wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem
Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle
177,5 Gigawatt beträgt.“
35. § 37b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter
entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser
beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um
8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere
Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten
Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen
Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.“
36. § 37c wird durch die folgenden §§ 37c und 37d ersetzt:
„§ 37c
Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten;
Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im
Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die
Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den
Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige
Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der
Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in
ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind
a) vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten
Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren
Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
b) nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der
landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei
die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
2. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf
ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden
sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als
Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des
§ 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch
zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von
Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1.

§ 37d
Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments
folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie
1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines
Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von
a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,
b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,
c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung,
d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung,
e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung,
f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und
2. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden
Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.
Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetz
agentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass
diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe
von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern
aufgeständert werden sollen.
(2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft
die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote
nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote
nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach
Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis
das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist.
(3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2
erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe
des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem
Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen
abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird
kein Zuschlag erteilt.“
37. Der bisherige § 37d wird § 37e.
38. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer
lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens
2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese
Anforderung erfüllt ist, und
7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die
Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.“
39. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht
bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die
folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine
Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur
Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,
b) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine
Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden
ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, und
c) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine
Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen
zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d
befinden,“.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen
insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer
lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die
Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
7. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a
erfüllt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 4
bis 7“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er
gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres
nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.“
40. § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
41. In § 38d Absatz 6 werden nach dem Wort „erstattet“ die Wörter „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt und
werden die Wörter „im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer
Einmalzahlung“ gestrichen.
42. Dem § 38h wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass
1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und
stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten
Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der
Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.“
43. In § 39g Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 39i Absatz 5“ und die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro
Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt“ gestrichen.
44. § 39i Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren
2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige
Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.“
45. § 39j wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für
Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die
Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der
Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.“

46. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „einschließlich 50 Kilowatt“ die Wörter „und für
Flugwindenergieanlagen an Land“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der
Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter
Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.“
47. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirtschaftlich genutzter“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „landwirtschaftlich genutzter“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
ccc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
„dd) auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem
benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c
Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese
Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8
des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet
im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als
Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als
Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,“.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. (weggefallen)“.
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „den Anforderungen“ die Wörter „im Fall
der Buchstaben a bis e“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3
Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder“.
ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Baugesetzbuchs“ die Wörter „, die kein entwässerter Moorboden
ist,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen
insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe
von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im
Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem
anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den
Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „8,6“ durch die Angabe „8,51“, die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,43“ und die
Angabe „6,2“ durch die Angabe „7,64“ ersetzt.
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „und im Übrigen vor dem 1. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er
den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des
Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt.“
e) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2012“ durch die Angabe „1. März 2023“ ersetzt.
f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend
anzuwenden.“
g) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten
mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben
werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.
(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass
die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der
Grundfläche des Gesamtvorhabens,
2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt
wird oder
b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster
Besatzdichte beweidet wird,
3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen,
Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigen, und
b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von
Biotopelementen angelegt,
5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die
Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.
Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch
Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber
nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise
zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen.“
48. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Nummer“ die Wörter „9a und“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1
Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen
Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß
eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen
eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast.“

49. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in
Anspruch genommen wird.“
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von
Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht
haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit
einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis
über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c
Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.
Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche
Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt
außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1
bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den
Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.“
50. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den
gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1
Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für
das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume,
für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die
gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1
Satz 4 nicht erbracht wird.
(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im
Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige
Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert
sich der anzulegende Wert auf null.“
51. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach
Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.“
bb) Im neuen Satz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1 und“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“
gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach
Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Pönale“ die Wörter „nach Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach
§ 35a entwertet werden oder
2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in
Betrieb genommen worden ist.
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1
Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale
nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb
genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,

2. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb
genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb
genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.“
d) In Absatz 5a wird nach der Angabe „Absätze 1, 4“ die Angabe „, 4a“ eingefügt.
52. In § 56 Nummer 2 werden dem Wort „gesamten“ die Wörter „nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom
sowie für den“ vorangestellt.
53. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.
54. In § 71 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „, einschließlich der im Fall einer
kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten,“ eingefügt.
55. Dem § 80a wird folgender Satz angefügt:
„Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.“
56. Nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie
hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3
Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,“.
57. § 85a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Höchstwert“ durch die Wörter „die Höchstwerte“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung
geltenden Höchstwert abweichen.“
58. § 85c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 37 Absatz 1 Nummer 3“ und nach den Wörtern „§ 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5“ jeweils die Wörter „Buchstabe a bis e“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den
Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus
nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den
fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu
eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.“
59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt:
„§ 85d
Festlegung zu flexibler Speichernutzung
Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren
Anforderungen an
1. den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich
Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann,
2. die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume
nach § 19 Absatz 3a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
3. die Entleerung nach § 19 Absatz 3a Satz 4, insbesondere
a) zu Voraussetzungen und Nachweis einer Entleerung und
b) zur sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung,
Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, insbesondere zu Verfahren,
Fristen und Datenformaten, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und
eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
4. die Bestimmung und den Nachweis der Strommenge, auf die sich der Anspruch nach § 19 Absatz 3b bezieht,
und berücksichtigt dabei insbesondere
a) den Umgang mit solchen Strommengen, die im Speicher selbst oder sonst hinter dem
Netzverknüpfungspunkt verbraucht werden, und

b) die sichere, automatisierte und massengeschäftstaugliche Erhebung, Ermittlung, Zuordnung,
Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher
Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine
Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1
Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026.“
60. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 53 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 4“ ersetzt.
61. Nach § 95 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von
Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
vorzugeben, insbesondere
a) die von der Regelung erfassten Anlagen anhand ihrer technischen Beschaffenheit einschließlich ihrer
installierten Leistung näher zu bestimmen,
b) vorzugeben, dass Anlagen nicht an ein Weitverkehrsnetz oder nur über ein Smart-Meter-Gateway im
Sinn des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Weitverkehrsnetz angebunden
werden dürfen, und
c) qualifizierte Anforderungen an die Anbindung an eine von Smart-Meter-Gateways unabhängige
Weitverkehrsnetzanbindung vorzugeben,“.
62. In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
63. § 98 Absatz 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
64. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass
1. § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,
2. der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen
Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a
Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,
3. für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100
Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,
4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist,
unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der
Zuschlagserteilung für diese Anlage.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am
15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
und die Wörter „21c Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „21c Absatz 1 Satz 4 und 5“ ersetzt und wird nach der
Angabe „§ 53“ die Angabe „Absatz 4“ eingefügt.
d) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
„(17) (weggefallen)“.
e) Die folgenden Absätze 20 bis 42 werden angefügt:
„(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung
weniger als 400 Kilowatt beträgt.
(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden,
bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende
Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024
gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht
anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.
(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb
genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer
Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.
(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb
genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden
Fassung anwendbar.
(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb
genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h
oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(28) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb
genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1
Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i
Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 Absatz 1b
ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor
dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden
Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.
(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.
(31) § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf
des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist
zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. § 8
Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.
(32) § 8 Absatz 6a ist auf Netzanschlussbegehren anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024
gestellt werden.
(33) § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen
an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in
einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. Wenn die
Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat,
ist
1. § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert
gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb
genommen worden sind, und
2. § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren
anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des
31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten
Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet
worden sind.

(34) § 19 Absatz 3a und 3b ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen
der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.
(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden
Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem
15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den
Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für
Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.
(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines
Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses
Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit
1. die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am
16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und
2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in
der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor
dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am
15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in
Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.
(37) § 39d Absatz 2 und 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen und § 39k Absatz 3 ist bei
den Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem Gebotstermin nach dem 15. Mai 2024 und vor dem
1. Januar 2028 nicht anzuwenden.
(38) Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse
im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die
Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt
betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens
150 Kilowatt erhöht wird. Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die
Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren
durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. Es besteht
kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung
nach Satz 1 erzeugt werden. Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der
Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2
Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die
aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur
Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die
Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.
(39) Für Anlagen, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, ist § 22 Absatz 3 Satz 2 in der
am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem
1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(40) Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am
15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die
in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.
(41) § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht
für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. § 48 Absatz 6 ist nicht
anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.
(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von
§ 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.“

65. § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen von § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3,
§ 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2
und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 15, 16 und 36 dürfen erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt
werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37
Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4
Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
66. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Anstrich wird die Angabe „§ 23d“ durch die Angabe „§ 23c“ ersetzt.
67. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Buchstabe c wird aufgehoben.
c) Buchstabe d wird Buchstabe c.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12h wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität“.
b) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“.
c) Nach der Angabe zu § 49c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen;
Verordnungsermächtigung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 20a und 20b eingefügt:
„20a. Gebäude
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können,
20b. Gebäudestromanlage
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
installiert ist, und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise
durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach § 42b
Absatz 1 verbraucht wird,“.
b) Die bisherige Nummer 20a wird Nummer 20c.
3. In § 11c werden nach den Wörtern „der öffentlichen“ die Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie“ durch die Wörter „Energieanlagen und Energieanlagenteile“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird aufgehoben.
c) Absatz 3c wird Absatz 3b und dessen Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2. ob die Betreiber von Verteilernetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Übertragungsnetzen oder Dritte an der Erstellung des Berichts
zu beteiligen sind,

4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Verteilernetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen
vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch
Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.“
5. Nach § 12h wird folgender § 12i eingefügt:
„§ 12i
Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde
erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und
Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie
Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei
vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die
nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den
Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu
quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung
der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten
Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht
benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen
Gründe der Verzögerung zu beinhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.
(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies
umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren
Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.
(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von
Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von
Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in
geeigneter Form zur Verfügung.
(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum
Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1.“
6. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Systemanalyse“ die Wörter „oder der Langfristanalyse“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort „Systemanalyse“ die Wörter „oder eine Langfristanalyse“
eingefügt.
7. In § 14d Absatz 10 werden die Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von
Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden,“ gestrichen und nach den Wörtern „der öffentlichen“ die
Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.
8. Nach § 14e Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen,
dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen
Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19
Absatz 1a Satz 4 erhält.“
9. § 17 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3
Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen
anzuwenden.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4“
gestrichen und nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „(technische Anschlussbedingungen)“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen
Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde
liegende Schuldverhältnis einbezogen.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den
allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes
aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder
2. Rechtsvorschriften diese gebieten.
Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen
Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu
Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich
Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen
(Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit
der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht
anzuwenden auf
1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten
Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie
2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und
Höchstspannungsebene.
(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach
Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach
Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur
dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen,
wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen
zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Mindestanforderungen“ die Wörter „allgemeinen technischen“ eingefügt
und wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
11. In § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. November“ durch die Angabe „1. Juli“ ersetzt.
12. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages
unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder
die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen
Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen
des Satzes 1 unwirksam.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen des Satzes 1“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer
ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Für Mieter von Wohnräumen darf der“ ersetzt und
wird das Wort „darf“ gestrichen.
13. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
„§ 42b
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt
wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses
Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage
installiert ist,

2. die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer
Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer
Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,
3. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
4. der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der
Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende
Letztverbraucher eine Vereinbarung
1. über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die
Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten
Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,
2. darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den
teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in
Cent pro Kilowattstunde, und
3. über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.
(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der
teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden
Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der
teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender
Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für
den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf
in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden
Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder
tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt
den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder
aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden,
2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem
teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche,
vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und
3. ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden
Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge,
die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden
Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische
Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen
dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten
Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu
gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden
Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare
Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der
Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den
Aufteilungsschlüssel mit.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungs
vertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder
Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll,
durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und
die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher
entsprechend anzuwenden.“
14. In § 43m Absatz 3 wird jeweils die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
15. Nach § 49c wird folgender § 49d eingefügt:
„§ 49d
Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet
öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie

Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1
kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register
dient dazu,
1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen
zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponenten
zertifikaten,
3. eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber
des Registers zugewiesen wird, sowie
4. die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und
Komponentenzertifikate.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch befugt, durch
Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im
Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des
Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der
Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche
Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des
Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des
Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des
Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und
Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse verfügen,
2. die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt
und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung
und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als
Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich im
Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die
Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und
Weiterentwicklung des Registers
1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der
Datensicherheit beachten,
2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie
3. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit ergreifen, und zwar
a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und
b) unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik.

(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und
Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb
des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Aufsicht an eine
zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1
können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf
des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand
und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das
Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register
eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die
Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und
technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit
Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Verwaltungsakt
zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der
Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur
Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer
angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen,
die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachen.“
16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,“.
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „12f“ die Angabe „und 12i“ eingefügt.
17. Nach § 63 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung
der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“
18. Dem § 94 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt
die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.“
19. § 111e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Wörter „den §§ 1 und 1a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 2a wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Elektrizitäts- und Gaswirtschaft“ durch die Wörter
„Elektrizitäts-, Gas- und Wärmewirtschaft“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und
Wärmespeicher sowie über deren Betreiber.“
c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ gestrichen.

20. § 111f wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die zu erfassenden Energieanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
b) Der Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
„dd) energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,“.
c) In Nummer 6 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
„welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens
folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen,
Wärmenetze, Wärmespeicher und deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:“.
21. Dem § 118 wird folgender Absatz 53 angefügt:
„(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025.“
Artikel 3
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Meldepflichten“ durch das Wort „Meldepflicht“
ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe“ durch die Wörter „und bei denen die
Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
4. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur
Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Sofern sich die
Anforderung von Daten nach Satz 1 ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der
Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzlichen Aufgabe der in
Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. Für Abrufmöglichkeiten nach
Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die
Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde nach Satz 1 und die abgerufenen
Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung
und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Zusätzliche Meldepflicht“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der
erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.“
7. In § 21 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d“ durch die Wörter
„§ 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e“ ersetzt.
8. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und“ gestrichen und wird das
Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.

9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
Abkürzung Bedeutung
P Pflichtangabe
R Voraussetzung für die Registrierung
A automatische Eintragung durch das System
NP Netzbetreiberprüfung
V vertraulich
V*1 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse)
V*3 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)
*4 bei natürlichen Personen
*5 bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6 bei Anlagenbetreibern
*7 bei Netzbetreibern
*8 bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9 bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023
*10 ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11 ab einer Nettonennleistung von 1 MW
*12 ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*13 ab einer Nettonennleistung von 25 kW
*14 bei gemeinsamer Registrierung einer SSA und eines SP
*15 Nicht bei Flugwindenergieanlagen an Land
WI Windenergie
SO solare Strahlungsenergie
BI Biomasse
WA Wasserkraft
VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SP Stromspeicher
GSP Gasspeicher
GS Geothermie, Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung
SSA steckerfertige Solaranlage
Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
I II III Abweichungen
Nr. Datum Netzbetreiber- bei Registrie-
Art der Angabe Vertraulichkeit rungspflicht
prüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1 Name des Marktakteurs R V*3 NP*6
I.1.2 Adressdaten R V*3 NP*6
I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene A*6 V*3

I II III Abweichungen
Nr. Datum Netzbetreiber- bei Registrie-
Art der Angabe Vertraulichkeit rungspflicht
prüfung
I.1.4 Rechtsform R*5 NP*6
I.1.5 Eintrag in ein Register R*5
(z. B. Handelsregister)
I.1.6 Registergericht und Register-Nummer P*5
I.1.7 Geburtsdatum R*4 V*3
I.1.8 Tätigkeitsbeginn R*7
I.1.9 Tätigkeitsende R*7
I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur V*3
I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer P V*3
I.1.12 ACER-Code P*14 V*3
I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer P*14 V*3
I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners R V
für die Bundesnetzagentur und
Anschlussnetzbetreiber
I.1.15 Registrierungsdatum A V*3
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres P*5
Unternehmen
I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus P*4 V*3 SSA: [I]: /.
nichtselbstständiger Arbeit außer
Einkünften aus Anlagenbetrieb
I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der P V*3 SSA: [I]: /.
NACE-Gruppe
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen R V*3
I.3.2 Stromgroßhändler R V*3
I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3
I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit R V*3
Strom
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1 Gasgroßhändler R V*3
I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3
(Gaslieferant)
I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit R V*3
Gas
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz R
I.5.1.2 Bundesländer P
I.5.1.3 mehr als 100 000 angeschlossene R
Kunden
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete P

I II III Abweichungen
Nr. Datum Netzbetreiber- bei Registrie-
Art der Angabe Vertraulichkeit rungspflicht
prüfung
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1 Bezeichnung P
I.5.2.2.2. Energy Identification Code für Gebiete R
(Y-EIC)
I.5.2.2.3 Regelzone R
Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1 Name der Einheit R R SSA: [I]: A.
SSA: [II]: A.
II.1.1.2 Standort der Einheit R R V*1 NP
(Adresse oder Flurstücke)
II.1.1.3 Standort der Einheit R R V*1
(geografisch)
II.1.1.4 Energy Identification Code P*12
für technische Ressource
(W-EIC)
II.1.1.5 geplantes R
Inbetriebnahmedatum
II.1.1.6 Inbetriebnahmedatum R NP
II.1.1.7 Bruttoleistung R R NP WI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.8 Nettonennleistung P R NP WI: [I]: R.
SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9 Schwarzstartfähigkeit P*11 V*2 NP
II.1.1.10 Inselbetriebsfähigkeit P*11 V*2 NP
II.1.1.11 Präqualifikation P*12 V*2
Regelleistung
II.1.1.12 Fernsteuerbarkeit durch P*9 NP
Netzbetreiber
II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch P*13
Direktvermarkter
II.1.1.14 Art der Einspeisung R NP SSA: [II]: A.
SP: [II]: A*14.

I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.1.1.15 Technologie der R WI: [I]: R
Stromerzeugung SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R.
II.1.1.16 Energieträger R R NP
II.1.1.17 Hauptbrennstoff R R WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18 Grenzkraftwerk WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P nur bei
Pumpspeichern mit
einer Nettonenn
leistung > 1 MW
II.1.1.19 Datum der endgültigen R NP
Stilllegung
II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher P*10
II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber R NP
II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber R SSA: [II]: /.
vergebene
Identifikationsnummer
II.1.1.23 MaStR-Nummer des A A
Anlagenbetreibers
II.1.1.24 Registrierungsdatum A A
II.1.1.25 Anlage nach dem EEG R NP VE: [II]: /.
WI: [II]: A.
SO: [II]: A.
II.1.1.26 Datum des R bei Betreiber
Betreiberwechsels wechsel
II.1.1.27 Verwendung als R WI: [II]: /.
Notstromaggregat SO: [II]: /.
SP: [II]: /*14.
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1 Art der Genehmigung R P
II.1.2.2 Genehmigungsdatum R P
II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R P
II.1.2.4 Aktenzeichen der P P
Genehmigung gemäß
Genehmigungsbehörde
II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach P P
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
II.1.2.6 Wasserrechtsnummer WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7 Ablaufdatum der WA: [I]: P, [II]: P.
Wasserrechtsgenehmigung

I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.1.2.8 Registrierungsdatum A A A
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10
II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10
II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10
II.1.3.4 Nettonennleistung im P*12 NP
Kombibetrieb
II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE, P*12
die mit der SEE im
Kombibetrieb verbunden
sind
II.1.3.6 ausschließliche Verwendung P*12
im Kombibetrieb
II.1.3.7 weiterer Hauptbrennstoff P
II.1.3.8 Datum des Beginns der P*12
gesetzlichen Hinderung an
der Stilllegung (Netzreserve)
II.1.3.9 Datum Übergang in die P nur bei Braunkohle
Sicherheitsbereitschaft
II.1.3.10 Datum des Beginns der P
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.3.11 Datum der Beendigung der P
vorläufigen Stilllegung
II.1.3.12 KWK-Anlage R NP
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1 Einsatzort P
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff) A NP
II.1.5.2 KWK-Anlage R NP
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des R R NP
Errichtungsorts)
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P R NP*8
II.1.6.1.3 Anzahl der Module P SSA: [II]: /.
II.1.6.1.4 Hauptausrichtung P SSA: [II]: /.
II.1.6.1.5 Neigungswinkel der P SSA: [II]: /.
Hauptausrichtung
II.1.6.1.6 Nebenausrichtung P SSA: [II]: /.
II.1.6.1.7 Neigungswinkel der P SSA: [II]: /.
Nebenausrichtung
II.1.6.1.8 Leistungsbegrenzung P*9

I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 in Anspruch genommene P
Fläche
II.1.6.2.2 in Anspruch genommene P
landwirtschaftlich genutzte
Fläche
II.1.6.2.3 Art der Fläche R
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes P SSA: [II]: A.
II.1.6.4 Zusätzliche Daten zu steckerfertigen Solaranlagen
II.1.6.4.1 Zählernummer R V
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1 an Land oder auf See R R NP
II.1.7.1.2 Name des Windparks P P
II.1.7.1.3 (Naben-)Höhe P*15 P*15
II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P*15 P*15
II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu P*15
Abschaltungen oder
Leistungsbegrenzungen
II.1.7.1.6 Hersteller P NP*8
II.1.7.1.7 Typenbezeichnung P
II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem P*15
II.1.7.1.9 Einrichtung zur P*15 NP
bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R R
II.1.7.2.2 Wassertiefe P
II.1.7.2.3 Küstenentfernung P
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10
II.1.8.2 Art des Zuflusses P nur bei Laufwasser
II.1.8.3 Datum des Beginns der P
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.8.4 Datum der Beendigung der P
vorläufigen Stilllegung
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Speichertechnologie R R [II]: A*14.
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.2.1 Wechselrichterleistung P R NP*8 [II]: A*14.

I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.1.9.2.2 Batterietechnologie R [II]: A*14.
II.1.9.2.3 AC- oder DC-gekoppeltes P [II]: A*14.
System
II.1.9.3 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.3.1 Pumpspeicher mit oder ohne R
natürlichen Zufluss
II.1.9.3.2 Leistungsaufnahme im P
Pumpbetrieb
II.1.9.3.3 kontinuierliche Regelbarkeit P
im Pumpbetrieb
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1 installierte Leistung R NP
II.2.1.2 Inbetriebnahmedatum nach R NP
EEG
II.2.1.3 Registrierungsdatum A A A
II.2.1.4 Betrieb durch eine NP WI: [I]: P*11, [II]:
Bürgerenergiegesellschaft P*11.
nach § 22b EEG SO: [II]: P*11.
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG
II.2.2.1 Zuschlagsnummer P NP SO: [II]: P*13.
II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen NP SO: [II]: P*13.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.3.1 ausschließliche Verwendung P
von Biomasse nach
Biomasseverordnung
II.2.3.2 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.3.2.1 Höchstbemessungsleistung P NP nur bei
EEG-Inbetrieb
nahmedatum vor
dem 1. August 2014
II.2.3.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas
II.2.3.3.1 Gaserzeugungskapazität P
II.2.3.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.3.4.1 Datum des erstmaligen P
ausschließlichen Einsatzes
von Biomethan
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.4.1 Pilotwindanlage P*15 NP nur bei
EEG-Inbetrieb
nahmedatum ab
dem 1. Januar 2017
II.2.4.2 Prototypanlage P*15 nur bei
EEG-Inbetrieb
nahmedatum vor
dem 1. Januar 2017

I II III IV V
Abweichungen bei
Art der Angabe in den
Registrierungspflicht,
verschiedenen Status
Nr. Datum Vertraulichkeit
in Netz- und Pflicht zur
in still- Vertrau Netzbetreiberprüfung
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lichkeit
im Bau prüfung
II.2.4.3 Verhältnis der P*15
Ertragseinschätzung zum
Referenzertrag nach
Ertragsgutachten
II.2.4.4 Verhältnis des Ertrags zum P*15
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
II.2.4.5 Verhältnis des Ertrags zum P*15
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
II.2.4.6 Verhältnis des Ertrags zum P*15
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.5.1 Art der Ertüchtigung P
II.2.5.2 Datum der P
Ertüchtigungsmaßnahme
II.2.5.3 prozentuale Erhöhung des P
Leistungsvermögens
II.2.5.4 zulassungspflichtige P
Ertüchtigungsmaßnahme
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1 thermische Nutzleistung R
II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung R NP
II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum R NP
II.3.1.4 Registrierungsdatum A A A
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1 Zuschlagsnummer P
Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten,
Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Art der Angabe in den Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum in Netz- Vertraulichkeit
in still- vertrau und Pflicht zur
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lich Netzbetreiberprüfung
im Bau prüfung
III.1 Allgemeine Daten
III.1.1 Name der Einheit R R
III.1.2 Standort der Einheit R R V*1 NP
(Adresse oder Flurstücke)
III.1.3 Standort der Einheit R V*1
(geografisch)

Art der Angabe in den Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Nr. Datum in Netz- Vertraulichkeit
in still- vertrau und Pflicht zur
Planung/ betreiber-
Betrieb gelegt lich Netzbetreiberprüfung
im Bau prüfung
III.1.4 geplantes R
Inbetriebnahmedatum
III.1.5 Inbetriebnahmedatum R
III.1.6 Datum der endgültigen R
Stilllegung
III.1.7 Netzbetreiber R
III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber R
vergebene
Identifikationsnummer
III.1.9 Registrierungsdatum A A A
III.1.10 Datum des R bei Betreiber
Betreiberwechsels wechsel
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
III.2.1 Anzahl angeschlossener P
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW
III.2.2 Einsatzverantwortlicher P wenn angeschlos
sene Stromver
brauchseinheiten
> 50 MW vorhanden
sind
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
III.3.1 Technologie R R NP
III.3.2 Erzeugungsleistung R R NP
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten
III.4.1 Gasverbrauch für R
Stromerzeugung
III.4.2 maximale R nur bei gasver
Gasbezugsleistung zur brauchenden
Stromerzeugung Stromerzeugungs
einheiten
III.4.3 MaStR-Nummern der P P nur bei gasver
gasverbrauchenden brauchenden
Stromerzeugungseinheiten Stromerzeugungs
einheiten
Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe in den
verschiedenen Status
Nr. Datum
in Planung/ Vertrau- Netzbetrei
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit berprüfung
I V. 1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1 Speichername P
IV.1.2 Speicherart R R NP
IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen R NP
IV.1.4 maximale Einspeicherleistung R

Art der Angabe in den
verschiedenen Status
Nr. Datum
in Planung/ Vertrau- Netzbetrei
in Betrieb stillgelegt
im Bau lichkeit berprüfung
IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung R
IV.1.6 Energy Identification Code für technische P
Ressourcen (W-EIC)
I V. 2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R R NP*8
Tabelle V
Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen
und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. Datum in Betrieb Vertraulichkeit
V. 1 Allgemeine Daten
V.1.1 Name der technischen Lokation P
V. 2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1 Spannungsebene R
V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet R
V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P
V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1 Nettoengpassleistung P nicht bei
Einheiten,
die an die
Niederspan
nung an
geschlossen
sind
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1 Netzanschlusskapazität P
V. 3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1 Gasqualität am Netzanschluss P
V.3.1.2 Netzanschlusspunktbezeichnung P
V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung P
V.3.3. Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung P “.

Artikel 4
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „der öffentlichen“ die Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
In § 35 Absatz 6 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „der öffentlichen“ die Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
§ 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „grundzuständige“ gestrichen.
2. In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „grundzuständigen“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November
2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert
worden ist, werden die Wörter „1. August bis 15. Dezember“ durch die Wörter „1. April bis 31. Juli“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „der
Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Schriftform genügende“ durch die Wörter „schriftlich oder
elektronisch übermittelte“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe zu § 8a eingefügt:
„§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen“.
2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der öffentlichen“ die Wörter „Gesundheit und“ eingefügt.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen
Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023*
festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist,
sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L,
2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist. § 72a bleibt unberührt.“
4. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2022 und 2023“ durch die Angabe „2022, 2023 und 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe
„Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum
31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.“
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.“
4. § 30 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „50 Prozent“ jeweils durch die Angabe „100 Prozent“
ersetzt.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Investitionen“ die Wörter „in Höhe von 50 Prozent des nach diesem
Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags“ eingefügt,
wird nach den Wörtern „Maßnahmen zur“ das Wort „erheblichen“ eingefügt und wird nach den Wörtern
„verringern, der“ das Wort „deutlich“ eingefügt.
* Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20395 Hamburg und unter www.bsh.de.

5. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Investitionsvolumens“ die Wörter „sowie der durch die
Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen“ eingefügt und werden die Wörter „und im
Fall, dass das Unternehmen einem der Sektoren angehört, die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich mit
der Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen“ gestrichen.
6. In § 34 werden nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die
Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist“ eingefügt.
7. In § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
8. § 50 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr,
unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach
Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch
genommen wurde, und“.
9. In § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 4“
ersetzt.
10. Dem § 66 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber
Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen
Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.“
11. § 67 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag
1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten
Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und
2. 80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten
Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.
(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter
Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2
anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der
Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen
wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung
folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit
Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.“
12. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Beihilfevorbehalt
§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.“
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5.9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5.10 wird angefügt:
„5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des
Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten
Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses
Registers erforderlich sind.“
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9.1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Windenergieanlage“ die Wörter „oder dazugehöriger
Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Windenergiegebiete im Sinne von Absatz 1 sind abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstabe b auch
Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan nach dem
1. Februar 2024 wirksam geworden ist.“
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten
für die Windenergie an Land
(1) Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen
worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001,
der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413,
31.10.2023) geändert worden ist,
1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 des
Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs und, soweit erforderlich, eine
Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a Absatz 4 des
Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem
Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt.
(2) § 6 bleibt unberührt.“
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2024“ durch die
Angabe „2025“ ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1
1. treten Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 am 1. Januar 2025 in Kraft und
2. tritt Artikel 12 Nummer 2 am 20. Mai 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 151. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 9568137fd3952d2b….