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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1010

BGBl. 2015 I S. 1010 · 4.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010




                            Zweites Gesetz
            zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                                      Vom 29. Juni 2015


          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                           Artikel 1
                                      Änderung des
                              Erneuerbare-Energien-Gesetzes
           Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das
        zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406)
        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
              aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
              bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
           b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
              aa) Die Wörter „oder Nummer 3“ werden gestrichen.
              bb) Die Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
        2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:
              „(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen,
           die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4
           zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kom-
           mission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-
           zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das
           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekannt-
           gabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für
           die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet
           der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
           1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von
              § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist)
              gestellt werden;
           2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit
              der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen
              des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen
              der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt.
              Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64
              Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsent-
              scheidung unberührt.“
        3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:
             „(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle
           Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuer-
           bare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert
           war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.“

BGBl. 2015, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011


 4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 einge-
       fügt:
      „
          145.   2550   Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-
                        und Stanzteilen, gewalzten Ringen und              X
                        pulvermetallurgischen Erzeugnissen

          146.   2561   Oberflächenveredlung und Wärmebehand-
                        lung                                               X
                                                                               “.

    b) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221.

                                    Artikel 2
                                 Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
 dung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.



   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
 blatt zu verkünden.


   Berlin, den 29. Juni 2015

                          Der Bundespräsident
                             Joachim Gauck

                          Die Bundeskanzlerin
                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
                        für Wirtschaft und Energie
                              Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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