Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1010
BGBl. 2015 I S. 1010 · 4.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 29. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „oder Nummer 3“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen,
die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4
zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kom-
mission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekannt-
gabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für
die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet
der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von
§ 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist)
gestellt werden;
2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit
der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen
des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen
der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt.
Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64
Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsent-
scheidung unberührt.“
3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle
Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert
war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.“

4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 einge-
fügt:
„
145. 2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-
und Stanzteilen, gewalzten Ringen und X
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
146. 2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehand-
lung X
“.
b) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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