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Artikel 2 · BT-Drs. 20/1630 · S. 167

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Abkürzung des EEG wird in EEG 2023 geändert, weil das neue EEG in der Fassung durch Artikel 2 dieses
Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Hiervon unberührt bleibt der Umstand, dass die durch Artikel 1 dieses
Gesetzes vorgenommenen Änderungen des EEG bereits im Laufe des Jahres 2022 wirksam werden und somit
noch das EEG 2021 betreffen.

Zu Nummer 2
Bei den Änderungen des Inhaltsverzeichnisses handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der
Verschiebung, Aufhebung oder Umbenennung von Vorschriften.

Zu Nummer 3
§ 1 EEG 2023 zu den Zielsetzungen des Gesetzes wird neu gefasst und so in Einklang mit den Vorgaben des
Bundes-Klimaschutzgesetzes, des Koalitionsvertrages und des „European Green Deal“ gebracht. Dabei postuliert
§ 1 Absatz 1 EEG 2023 das neue Ziel der Treibhausgasneutralität (siehe oben A. I.). Dieses neue Ziel tritt an die
Stelle des bisherigen § 1 Absatz 1 EEG 2021, der im Kern der Phase der Technologieentwicklung entsprungen
war und sich auf dem nunmehr fortgeschrittenen Weg in eine Stromversorgung, die perspektivisch vollständig
auf erneuerbaren Energien beruht, überholt hat. Das übergeordnete Ziel des Gesetzes wird fortan auf die Trans­
formation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung gerichtet.
Das bisher in § 1 Absatz 2 EEG 2021 formulierte Zwischenziel für 2030 wird mit einem umformulierten Lang­
fristziel (bislang § 1 Absatz 3 EEG 2021) in dem neuen § 1 Absatz 2 EEG 2023 zusammengefasst und neu gere­
gelt. Dabei wird das bisherige Ziel aus dem EEG 2021, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten
Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr auf 65 Prozent zu steigern, in § 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2023
auf mindestens 80 Proz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 199.784 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 582.499–782.283 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP