Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3138

BGBl. 2020 I S. 3138 · 325.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 3138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3138
                                               Gesetz
                           zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                            und weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2
                                                        Vom 21. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel   2   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel   3   Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel   4   Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel   5   Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel   6   Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
              nung
Artikel 7     Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-
              ordnung
Artikel 8     Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Ge-
              bührenverordnung

Artikel 9     Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebühren-
              verordnung
Artikel 10    Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 11    Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durch-
              schnittsstrompreis-Verordnung
Artikel 12    Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
              Energien-Verordnung
Artikel 13    Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-
              Durchführungsverordnung
Artikel 14    Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Ge-
              bührenverordnung

Artikel 15    Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung

Artikel 16    Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebüh-
              renverordnung
Artikel 17    Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 18    Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 19    Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Artikel 20    Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strom-
              basierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
              Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 21    Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des
              Energieleitungsausbaus
Artikel 22    Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgeset-

              zes
Artikel 23    Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur

              Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung
              weiterer Gesetze
Artikel 24    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                             Artikel 1
                      Änderung des

              Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1

  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
  des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember
  2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
  len (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-

  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt ge-
   fasst:

                     „EEG 2021“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a)   Nach der Angabe zu § 4 wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§ 4a   Strommengenpfad“.

  b)   Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

       „§ 6    (weggefallen)“.
  c)   Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung“.

  d)   Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 23b Besondere Bestimmungen zur Ein-
              speisevergütung bei ausgeförderten
              Anlagen

       § 23c   Besondere Bestimmung zum Mieter-

               stromzuschlag
       § 23d Anteilige Zahlung“.

  e)   Die Angabe zu § 28 wird durch die folgenden
       Angaben ersetzt:

       „§ 28   Ausschreibungsvolumen und Aus-

               schreibungstermine für Windenergie
               an Land

       § 28a   Ausschreibungsvolumen und Aus-

               schreibungstermine für solare Strah-
               lungsenergie

       § 28b Ausschreibungsvolumen und Aus-

             schreibungstermine für Biomasse
       § 28c   Ausschreibungsvolumen und Aus-
               schreibungstermine für innovative
               Anlagenkonzepte“.

  f)   Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden

       wie folgt gefasst:

       „§ 36c Ausschluss von Geboten für Wind-
              enenergieanlagen an Land
       § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergie-

             anlagen an Land“.

  g)   Nach der Angabe zu § 36i werden die folgen-

       den Angaben eingefügt:

       „§ 36j Zusatzgebote

       § 36k   Finanzielle Beteiligung von Kommu-
               nen“.
BGBl. 2020, Seite 3139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3139
h)   Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
     schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                  „Unterabschnitt 3
                   Ausschreibungen
       für Solaranlagen des ersten Segments“.
i)   Die Angaben zu den §§ 37, 37a und 37b wer-
     den wie folgt gefasst:
     „§ 37   Gebote für Solaranlagen des ersten
             Segments
     § 37a   Sicherheiten für Solaranlagen des
             ersten Segments
     § 37b Höchstwert für Solaranlagen      des
           ersten Segments“.
j)   Die Angaben zu den §§ 37d, 38, 38a und 38b
     werden wie folgt gefasst:

     „§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solar-
            anlagen des ersten Segments

     § 38    Zahlungsberechtigung für Solaran-
             lagen des ersten Segments

     § 38a   Ausstellung von Zahlungsberechti-
             gungen für Solaranlagen des ersten

             Segments

     § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
           des ersten Segments“.
k)   Nach der Angabe zu § 38b werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
                  „Unterabschnitt 4
                   Ausschreibungen
       für Solaranlagen des zweiten Segments
     § 38c   Gebote für Solaranlagen des zweiten
             Segments

     § 38d Sicherheiten für Solaranlagen des
           zweiten Segments

     § 38e   Höchstwert für Solaranlagen    des
             zweiten Segments

     § 38f   Erlöschen von Zuschlägen für Solar-
             anlagen des zweiten Segments

     § 38g Zahlungsberechtigung für Solaran-
           lagen des zweiten Segments

     § 38h   Ausstellung von Zahlungsberechti-
             gungen für Solaranlagen des zweiten
             Segments
     § 38i   Anzulegender Wert für Solaranlagen
             des zweiten Segments“.
l)   Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-

     schnitt 5 wird wie folgt gefasst:

                  „Unterabschnitt 5

       Ausschreibungen für Biomasseanlagen“.
m) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden
   wie folgt gefasst:
     „§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomassean-
            lagen
     § 39e   Erlöschen von Zuschlägen für Bio-
             masseanlagen
     § 39f   Änderungen nach Erteilung des Zu-
             schlags für Biomasseanlagen

     § 39g Einbeziehung bestehender Biomas-
           seanlagen
     § 39h   Dauer des Zahlungsanspruchs für
             Biomasseanlagen“.
n)   Die Angabe zum bisherigen Teil 3 Abschnitt 3
     Unterabschnitt 5 wird gestrichen.
o)   Die Angabe zu § 39i wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:
     „ § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen
             für Biomasseanlagen

                   Unterabschnitt 6
       Ausschreibungen für Biomethananlagen
     § 39j   Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

     § 39k   Gebote für Biomethananlagen in der
             Südregion

     § 39l   Höchstwert für Biomethananlagen

     § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen
           für Biomethananlagen

                   Unterabschnitt 7

             Innovationsausschreibungen

     § 39n   Innovationsausschreibungen“.
p)   In der Angabe zu § 46 wird die Angabe „bis
     2018“ gestrichen.
q)   Die Angaben zu den §§ 46a, 46b und 47 wer-
     den wie folgt gefasst:
     „§ 46a (weggefallen)
     § 46b (weggefallen)

     § 47    (weggefallen)“.

r)   Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-
     gabe zu § 48a eingefügt:

     „§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strah-
            lungsenergie“.

s)   Nach der Angabe zu § 51 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 51a Verlängerung des Vergütungszeit-
            raums bei negativen Preisen“.

t)   In der Angabe zu § 53 werden die Wörter
     „und des Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
u)   Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:
     „§ 53a (weggefallen)“.

v)   Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden

     Angaben zu den §§ 54 und 54a ersetzt:

     „§ 54   Verringerung des Zahlungsanspruchs
             bei Ausschreibungen für Solaran-
             lagen des ersten Segments
     § 54a   Verringerung des Zahlungsanspruchs
             bei Ausschreibungen für Solaran-
             lagen des zweiten Segments“.
w) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende An-
   gabe eingefügt:
     „§ 64a Herstellung von Wasserstoff in strom-
            kostenintensiven Unternehmen“.
BGBl. 2020, Seite 3140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3140
   x)    Nach der Angabe zu § 65 werden folgende
         Angaben zu § 65a und § 65b eingefügt:
         „§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch
                betriebenen Bussen im Linienverkehr

         § 65b Landstromanlagen“.
   y)    Nach der Angabe zu § 69a werden die folgen-

         den Angaben eingefügt:

                          „Abschnitt 3
                       Grüner Wasserstoff
         § 69b Herstellung von Grünem Wasser-
               stoff“.

   z)    Nach der Angabe zu § 84 wird folgende An-
         gabe zu § 84a eingefügt:

         „§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Si-
                cherheit in der Informationstechnik“.

   aa) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
         „§ 87    (weggefallen)“.
   bb) Die Angaben zu den §§ 88b und 88c werden
       wie folgt gefasst:

         „§ 88b Verordnungsermächtigung zur An-

                schlussförderung von Güllekleinanla-

                gen

         § 88c    Verordnungsermächtigung zur Zieler-
                  reichung“.
   cc) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

         „§ 93    Verordnungsermächtigung zu Anfor-

                  derungen an Grünen Wasserstoff“.

   dd) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
       folgt gefasst:

                          „Abschnitt 2

                     Kooperationsausschuss,
                      Monitoring, Berichte“.
   ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden
       wie folgt gefasst:
         „ § 97   Kooperationsausschuss

         § 98     Jährliches Monitoring zur Zielerrei-
                  chung

         § 99     Erfahrungsbericht

                           Abschnitt 3

                     Übergangsbestimmungen
         § 100    Allgemeine Übergangsbestimmungen
         § 101    Anschlussförderung für Altholz-An-
                  lagen“.
   ff)   Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende
         Angabe eingefügt:
         „§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-
                behalt“.
   gg) Folgende Angabe wird angefügt:
         „Anlage 5    Südregion“.

 3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
    sätze 2 bis 4 ersetzt:
     „(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des
   aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
   Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr
   2030 zu steigern.

     (3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor
  dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im
  Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
  einschließlich der deutschen ausschließlichen
  Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder ver-
  braucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.

    (4) Der für die Erreichung der Ziele nach den

  Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneu-
  erbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und
  netzverträglich erfolgen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „39j“ durch die
     Angabe „39n“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
     gefügt:

     „3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die vor
          dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
          worden sind und bei denen der ursprüng-
          liche Anspruch auf Zahlung nach der für
          die Anlage maßgeblichen Fassung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet

          ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind

          zur Bestimmung der Größe nach den Be-

          stimmungen dieses Gesetzes zu ausge-
          förderten Anlagen als eine Anlage anzu-
          sehen, wenn sie nach der für sie maßgeb-
          lichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung

          des Anspruchs auf Zahlung als eine An-

          lage galten,“.

  c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
     mern 4a und 4b eingefügt:

     „4a. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
          ersten Segments“ Ausschreibungen, bei
          denen Gebote für Freiflächenanlagen
          und für Solaranlagen abgegeben werden
          können, die auf, an oder in baulichen An-
          lagen errichtet werden sollen, die weder
          Gebäude noch Lärmschutzwände sind,

     4b. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
         zweiten Segments“ Ausschreibungen,

         bei denen Gebote für Solaranlagen abge-
         geben werden können, die auf, an oder in

         einem Gebäude oder einer Lärmschutz-
         wand errichtet werden sollen,“.
  d) In Nummer 18 wird die Angabe „Dezember
     2011“ durch die Angabe „November 2018“ er-
     setzt.
  e) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
     eingefügt:
     „29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-
           Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie
           2012/27/EU des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 25. Oktober
           2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung
           der Richtlinien 2009/125/EG und
           2010/30/EU und zur Aufhebung der
           Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
           (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die
           zuletzt durch die Richtlinie (EU)
           2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
BGBl. 2020, Seite 3141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3141
         S. 125) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung entspricht,“.
f) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

  „34.   „Marktwert“ der für die Berechnung der

         Höhe der Marktprämie für den Strom

         aus einer Anlage nach Anlage 1 Num-
         mer 2 maßgebliche Wert:
         a) der energieträgerspezifische Markt-
            wert von Strom aus erneuerbaren
            Energien oder aus Grubengas, der
            sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus
            dem tatsächlichen Monatsmittelwert
            des Spotmarktpreises bezogen auf
            einen Kalendermonat ergibt (Monats-
            marktwert), oder

         b) der energieträgerspezifische Markt-
            wert von Strom aus erneuerbaren
            Energien oder aus Grubengas, der
            sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus
            dem tatsächlichen Jahresmittelwert

            des Spotmarktpreises bezogen auf
            ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarkt-
            wert),

         soweit der Marktwert maßgeblich ist für
         Strom, der in einer Veräußerungsform
         einer Einspeisevergütung veräußert
         wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maß-
         geblich wäre, wenn dieser Strom direkt
         vermarktet würde,“.

g) In Nummer 39 werden die Wörter „das Anla-
   genregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses
   Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6

   Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes“ gestrichen.

h) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a
   eingefügt:
  „42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent
        pro Kilowattstunde, der sich in der

        Preiszone für Deutschland aus der
        Kopplung der Orderbücher aller Strom-
        börsen in der vortägigen Auktion von
        Stromstundenkontrakten ergibt; wenn
        die Kopplung der Orderbücher aller
        Strombörsen nicht oder nur teilweise
        erfolgt, ist für die Dauer der unvollstän-
        digen Kopplung der Durchschnittspreis
        aller Strombörsen gewichtet nach dem
        jeweiligen Handelsvolumen zugrunde
        zu legen,“.
i) Nummer 43a wird wie folgt gefasst:
  „43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die
        Preiszone für Deutschland Strompro-
        dukte gehandelt werden können,“.

j) Nach Nummer 43b wird folgende Nummer 43c
   eingefügt:

  „43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Ge-
        bietskörperschaften umfasst, die in An-
        lage 5 aufgeführt sind,“.
k) In Nummer 45 werden nach den Wörtern „Um-
   wandlungsgesetz oder“ die Wörter „jede An-
   wachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen
   Gesetzbuches sowie“ eingefügt.

  l) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a
     eingefügt:
     „50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem
           die Bundesnetzagentur ein Gebot in

           einem Ausschreibungsverfahren bezu-

           schlagt,“.

5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
                         „§ 4
                     Ausbaupfad

    Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden
  durch
  1. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Windenergieanlagen an Land auf

     a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,
     b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,

     c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,
     d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und

     e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,

  2. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
     des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

  3. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Solaranlagen auf
     a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,

     b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,

     c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,
     d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und

     e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und

  4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
     von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

                         § 4a

                  Strommengenpfad

     Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
  Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
  § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-
  gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
  für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
  gien festgelegt:
  1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,

  2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
  3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
  4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
  5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
  6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,

  7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,

  8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und

  9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsgebiet
     der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
     der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
     zone (Bundesgebiet)“ durch das Wort „Bun-
     desgebiet“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3142
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus er-
       neuerbaren Energien durch Ausschreibungen
       ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anla-
       gen im Staatsgebiet eines anderen Mitglied-
       staates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
       der Europäischen Union im Umfang von 5 Pro-
       zent der gesamten jährlich zu installierenden
       Leistung an Anlagen bezuschlagt werden kön-
       nen. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß
       überschritten werden, in dem Gebote für Win-
       denenergieanlagen auf See bezuschlagt wer-
       den sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können
       die Ausschreibungen

       1. gemeinsam mit einem anderen Mitglied-
          staat oder mehreren anderen Mitgliedstaa-
          ten der Europäischen Union durchgeführt
          werden oder
       2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen
          Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-
          gliedstaaten der Europäischen Union geöff-
          net werden.
       Näheres zu den Ausschreibungsverfahren
       kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a
       geregelt werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
           den die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die
           Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten

              der Europäischen Union völkerrechtlich
              vereinbart worden sind und diese
              völkerrechtliche Vereinbarung Instru-
              mente der Kooperationsmaßnahmen

              im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13

              der Richtlinie (EU) 2018/2001 des

              Europäischen Parlaments und des Ra-
              tes zur Förderung der Nutzung von
              Energie aus erneuerbaren Quellen
              vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328
              vom 21.12.2018, S. 82), die durch die
              Delegierte Verordnung (EU) 2019/807
              (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ver-
              vollständigt worden ist, zur Förderung
              der Nutzung von Energie aus erneuer-
              baren Quellen nutzt,“.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschrei-
          bungen für Windenergieanlagen auf See
          anzuwenden.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      der Nummerierung die Wörter „Absatz 3 Num-
      mer 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
      Nummer 1“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den
       nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Euro-
       päischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3
       Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie
       den nationalen Anteil an Energie aus erneuer-
       baren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch

     nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU)
     2018/1999 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 11. Dezember 2018 über das
     Governance-System für die Energieunion und
     für den Klimaschutz zur Änderung der Ver-
     ordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)
     Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments
     und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
     98/70/EG,        2009/31/EG,       2009/73/EG,
     2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
     Europäischen Parlaments und des Rates, der
     Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652
     des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
     (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates (ABl. L 328 vom
     21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Dele-
     gierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230
     vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden
     ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1
     und 2 und der in ihnen erzeugte Strom ange-
     rechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2
     nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
     einbarung anzuwenden und für Anlagen nach
     Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit
     die Zahlungen nach dem Fördersystem eines
     anderen Mitgliedstaates der Europäischen
     Union geleistet werden und eine völkerrecht-
     liche Vereinbarung eine Anrechnung auf die
     Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.“
  f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Für Windenenergieanlagen auf See ist Ab-

     satz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“

7. § 6 wird aufgehoben.

8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 wird je-

         weils das Wort „Einspeisewilligen“ durch

         das Wort „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbe-
         gehrenden im Fall von Anlagen mit einer
         installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilo-
         watt den Zeitplan nach Satz 1 nicht inner-
         halb von einem Monat nach Eingang des
         Netzanschlussbegehrens, können die An-
         lagen angeschlossen werden.“

  b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
         Wort „Einspeisewilligen“ durch das Wort
         „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „Einspeisewil-
         lige“ durch das Wort „Anschlussbegehren-
         de“ ersetzt.

     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1
         und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2“
         ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
     den Absätze 1 bis 2 ersetzt:
        „(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben
     einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen
BGBl. 2020, Seite 3143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3143
Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 25 Ki-
lowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter
einem Netzanschluss betrieben werden, hinter
dem auch mindestens eine steuerbare Ver-
brauchseinrichtung nach § 14a des Energie-
wirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik die technische
Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbe-
triebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Num-
mer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech-
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien
nach dem Messstellenbetriebsgesetz

1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-
   bald die technische Möglichkeit besteht,
   stufenlos ferngesteuert regeln können.

   (1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben
einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen
Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilo-
watt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hin-
ter einem Netzanschluss betrieben werden,
hinter dem auch mindestens eine steuerbare
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab
dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik die tech-
nische Möglichkeit nach § 30 des Messstellen-
betriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a
Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech-
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien
nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-
Einspeisung abrufen können.
   (1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absät-
zen 1 und 1a können Betreiber auch durch
einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die
Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten
Messsystem der nach dem Messstellenbe-
triebsgesetz grundzuständige Messstellenbe-
treiber, genügt die Beauftragung des grundzu-
ständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des
Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die
Ausstattung mit einem intelligenten Mess-
system ein Dritter als Messstellenbetreiber im
Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt
dessen Beauftragung.
  (2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-
systems und unbeschadet weiterer Vorgaben
im Zusammenhang mit steuerbaren Ver-
brauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des

      Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber
      von
      1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
         lierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt,
         die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bun-
         desamt für Sicherheit in der Informations-
         technik die technische Möglichkeit nach
         § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
         Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 fest-
         stellt, in Betrieb genommen werden, ihre
         Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
         statten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
         zeit die Einspeiseleistung ganz oder teil-
         weise zumindest bei Netzüberlastung fern-
         gesteuert reduzieren kann, oder

      2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung
         von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem
         Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für
         Sicherheit in der Informationstechnik die
         technische Möglichkeit nach § 30 des
         Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung
         mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb ge-
         nommen werden, ihre Anlagen mit tech-
         nischen Einrichtungen nach Nummer 1 aus-
         statten oder am Verknüpfungspunkt ihrer
         Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleis-
         tungseinspeisung auf 70 Prozent der instal-
         lierten Leistung begrenzen.

      Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt,
      wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneu-
      erbare Energien einsetzen und über denselben
      Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
      sind, mit einer gemeinsamen technischen Ein-
      richtung ausgestattet sind, mit der der Netz-
      betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz
      oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung
      ferngesteuert reduzieren kann.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 1
          und 2“ durch die Wörter „der Absätze 1, 1a
          und 2“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
          oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1, 1a
          oder 2“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) (weggefallen)“.
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) (weggefallen)“.
   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) (weggefallen)“.

10. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
                         „§ 10b
           Vorgaben zur Direktvermarktung

      (1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen
   erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
   1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen
      ausstatten, über die das Direktvermarktungs-
      unternehmen oder die andere Person, an die
      der Strom veräußert wird, jederzeit
      a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
BGBl. 2020, Seite 3144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3144
       b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-
          bald die technische Möglichkeit besteht,
          stufenlos ferngesteuert regeln kann, und

   2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der
      anderen Person, an die der Strom veräußert
      wird, die Befugnis einräumen, jederzeit

       a) die Ist-Einspeisung abzurufen und

       b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem
          Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge-
          rechte Einspeisung des Stroms erforderlich
          und nicht nach den genehmigungsrecht-
          lichen Vorgaben nachweislich ausgeschlos-
          sen ist.

   Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als
   erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über densel-
   ben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
   sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrich-
   tung ausgestattet sind, mit der der Direktvermark-
   tungsunternehmer oder die andere Person jeder-
   zeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Ge-
   samtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der
   Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen
   Letztverbraucher oder unmittelbar an einer
   Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 ent-
   sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
   der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direkt-
   vermarktungsunternehmers oder der anderen
   Person wahrnimmt.

      (2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen,
   die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats
   nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für
   Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30
   des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung

   mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen wor-
   den sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2
   Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes er-
   füllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend an-
   zuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des
   ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntma-
   chung in Betrieb genommen worden sind, muss
   die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab
   dem Einbau eines intelligenten Messsystems er-
   füllt werden; bis dahin

   1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungs-

      techniken und Übertragungswege zur Ab-
      rufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteu-
      erten Regelung der Einspeiseleistung verwen-
      den, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-
      nahme der Anlage entsprechen und wirtschaft-
      lich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands

      der Technik wird vermutet, wenn die ein-
      schlägigen Standards und Empfehlungen des
      Bundesamtes für Sicherheit in der Informati-
      onstechnik berücksichtigt werden,

   2. können die Betreiber von Anlagen mit einer in-
      stallierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
      mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder
      der anderen Person, an die der Strom veräu-
      ßert wird, vertragliche Regelungen vereinba-
      ren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in
      der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird,
      und

   3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer instal-
      lierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
      nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der
      Anlage erzeugte Strom eingespeist wird.

   Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach
   Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-
   zuwenden.

      (3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen
   zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-
   steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie
   die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
   des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
   nach § 14 nicht beschränken.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
          werden die Wörter „Einrichtung zur fernge-
          steuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
          tung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-
          mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2
          Buchstabe a“ durch die Wörter „Einrich-
          tung zur Regelung der Einspeiseleistung
          im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-
          satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes in der am 31. Dezember
          2020 geltenden Fassung“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
      durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
      § 13 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
      für 95 Prozent der“ durch die Wörter „für die“
      ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1
    Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20

                      Marktprämie
     Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie
   nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
   Kalendermonate, in denen

   1. der Strom direkt vermarktet wird,

   2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das
      Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus
      erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
      finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-
      nen, und

   3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanz-
      kreis bilanziert wird, in dem ausschließlich
      bilanziert wird:
      a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
         Grubengas, der in der Veräußerungsform
         der Marktprämie direkt vermarktet wird,
         oder
BGBl. 2020, Seite 3145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3145
      b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und
         dessen Einstellung in den Bilanz- oder Un-
         terbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetrei-
         ber oder dem Direktvermarktungsunterneh-
         mer zu vertreten ist.“

15. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Ein-
      speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
      besteht nur für Kalendermonate, in denen der
      Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz ein-
      speist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur
      Verfügung stellt, und zwar für

      1. Strom aus Anlagen mit einer installierten
         Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren an-
         zulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-
         den ist, dabei verringert sich in diesem Fall
         der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Ab-
         satz 1,

      2. Strom aus Anlagen mit einer installierten
         Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine
         Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden
         Kalendermonaten und insgesamt bis zu
         sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr
         (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in
         diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe
         des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung
         einer der Höchstdauern nach dem ersten
         Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2
         Satz 1 Nummer 3, oder
      3. Strom aus

         a) ausgeförderten Windenergieanlagen an
            Land, bei denen der ursprüngliche An-
            spruch auf Zahlung nach der für die
            Anlage maßgeblichen Fassung des Er-
            neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. De-
            zember 2020 oder 31. Dezember 2021
            beendet ist, oder
         b) ausgeförderten Anlagen, die keine Wind-
            energieanlagen an Land sind und eine in-
            stallierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt
            haben,
         dabei verringert sich in diesen Fällen der
         Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1
         oder 2.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „soweit er“ die Wörter „von
          dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im unmit-
          telbaren räumlichen Zusammenhang mit
          diesem Gebäude“ durch die Wörter „in
          demselben Quartier, in dem auch dieses
          Gebäude liegt,“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie evaluiert den Schwellenwert nach
      Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres
      nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für
      Sicherheit in der Informationstechnik nach
      § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag

      für eine Neugestaltung der bisherigen Rege-
      lung vor.“
16. § 21b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
          Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:

         „(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten
      Windenergieanlagen an Land, bei denen der
      ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der
      für die Anlage maßgeblichen Fassung des Er-
      neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezem-
      ber 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur
      einmal zwischen den Veräußerungsformen der
      Einspeisevergütung und der sonstigen Direkt-
      vermarktung wechseln.“

   c) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
      der Nummerierung das Wort „diese“ am Ende
      gestrichen, wird in Buchstabe a vor den Wör-
      tern „den Strom“ das Wort „diese“ eingefügt
      und wird in Buchstabe c die Angabe „Num-
      mer 3“ durch die Wörter „Nummer 2 in Form
      der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
      Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Num-
      mer 3“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall
      der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
      Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach
      § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.“

17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
   „Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung
   des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maß-
   geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1
   Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetrei-
   ber keine andere Zuordnung getroffen hat.“
18. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „39j“ durch die
      Angabe „39n“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirk-
          sam ist“ die Wörter „; der Anspruch be-
          steht für Strommengen, die mit einer
          installierten Leistung erzeugt werden, die
          die bezuschlagte Leistung um bis zu
          15 Prozent übersteigt“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird das Komma am
               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
          bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
          ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit
      einer installierten Leistung bis einschließlich
      750 Kilowatt ausgenommen.“
BGBl. 2020, Seite 3146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3146
   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Von diesem Erfordernis sind Biomassean-
       lagen mit einer installierten Leistung bis ein-
       schließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei
       denn, es handelt sich um bestehende Bio-

       masseanlagen nach § 39g.“

   e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Von diesem Erfordernis sind Pilotwindener-
       gieanlagen auf See nach Maßgabe des Wind-
       energie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.“

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2
           bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“
           ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Für Solaranlagen mit einer installierten
          Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis ein-
          schließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in
          einem Gebäude oder einer Lärmschutz-
          wand errichtet werden, können abwei-
          chend von Satz 1 Gebote bei den Aus-
          schreibungen für Solaranlagen des zweiten
          Segments berücksichtigt werden.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den
           Wörtern „Anlagen nach Satz 1“ die Wörter
           „, Anlagen nach Satz 2, für die keine Zah-
           lungsberechtigung nach § 38h besteht,“
           eingefügt.
19. In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25
    Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3“
    ersetzt.

20. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“ durch

      die Angabe „§ 39i“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“
      durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

   c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder eines

      Mieterstromzuschlags“ gestrichen.

   d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. (weggefallen)“.

   e) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe
      „§ 54 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 54 Ab-
      satz 1 oder § 54a Absatz 1“ ersetzt.

   f) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe
      „§ 54 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 54 Ab-

      satz 2 oder § 54a Absatz 2“ ersetzt.

21. § 23a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 23a

                Besondere Bestimmung
               zur Höhe der Marktprämie
     Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie
   nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1
   berechnet.“

22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
                         „§ 23b
            Besondere Bestimmungen zur
    Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

      (1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine

   Windenergieanlagen an Land sind und eine instal-
   lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist
   als anzulegender Wert für die Höhe des An-
   spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
   Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarkt-
   wert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in

   entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
   mer 4 berechnet.
      (2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
   Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
   Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
   Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am
   31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 be-
   endet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch
   Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung
   nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten
   und den anzulegenden Wert für die Höhe des An-
   spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
   Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des
   Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom
   aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land,
   die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach
   Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert
   ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin
   der Ausschreibung folgenden Kalendermonats
   der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende
   Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windener-
   gieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche
   Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020
   beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für
   die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als

   anzulegender Wert der Monatsmarktwert für

   Windenergie an Land anzuwenden, der sich in
   entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
   mer 3 berechnet, zuzüglich
   1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor

      dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

   2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
      nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Okto-
      ber 2021 erzeugt worden ist, und
   3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
      nach dem 30. September 2021 und vor dem
      1. Januar 2022 erzeugt worden ist.“

23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt
    geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Nummer 3 wird
      die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-
      satz 2“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden
      die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ durch die
      Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird je-
      weils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
      „Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-
BGBl. 2020, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3147
      satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
      Nummer 1“ ersetzt.
24. Der bisherige § 23c wird § 23d.
25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen,
   die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben
   werden, zum Zweck der Ermittlung des An-

   spruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zu-

   sammengefasst.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
      der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit
      sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes
      nichts anderes ergibt.“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ein-
      speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
      in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu

      zahlen

      1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine
         Windenergieanlagen an Land sind und eine
         installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt
         haben, bis zum 31. Dezember 2027,
      2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
         Land, für die ein Zuschlag aus einer Aus-
         schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1
         wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022
         und

      3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an

         Land, für die kein Zuschlag aus einer Aus-

         schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1

         wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.“

27. Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1
   Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes be-
   rechnet, können die Abschläge für Zahlungen
   der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes
   des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu
   niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung
   im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen
   oder zu erstatten.“

28. § 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis
       negativ ist, oder“.

29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c er-
    setzt:
                          „§ 28
             Ausschreibungsvolumen und
    Ausschreibungstermine für Windenergie an Land

      (1) Die Ausschreibungen für Windenergiean-

   lagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebots-

   terminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September
   statt.
      (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

   1. im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installieren-
      der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-
      derausschreibungen,
   2. im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installieren-
      der Leistung,

3. im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installieren-
   der Leistung,
4. im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installieren-
   der Leistung,
5. im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installieren-
   der Leistung,

6. im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installieren-

   der Leistung,

7. im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installieren-
   der Leistung und

8. im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installieren-
   der Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-
weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt.
   (3) Das Ausschreibungsvolumen

1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die

   Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
   gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
   bungen für Windenergieanlagen an Land nach
   diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
   konnten, und
2. verringert sich jeweils

   a) um die Summe der installierten Leistung der
      Windenergieanlagen an Land, die bei einer
      Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Union in dem jeweils

      vorangegangenen Kalenderjahr im Bundes-

      gebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine

      Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5

      völkerrechtlich vereinbart ist, und

   b) um die Summe der installierten Leistung der
      Pilotwindenergieanlagen an Land nach
      § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen
      Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Ab-
      satz 1 erstmals geltend machen durften.

   (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
stallierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt
die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-
men erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die

folgenden drei noch nicht bekanntgemachten
Ausschreibungen.

   (5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Be-
kanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach
§ 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berück-
sichtigende Erhöhungen werden dem auf eine

Entwertung folgenden noch nicht bekanntgege-

benen Gebotstermin zugerechnet.

   (6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist
von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn
zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge
größer als die eingereichte Gebotsmenge sein
wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende
Unterzeichnung ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn
BGBl. 2020, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
   1. die Summe der Leistung der seit dem voran-
      gegangenen Gebotstermin dem Register ge-
      meldeten Genehmigungen und der Gebots-
      menge der im vorangegangenen Gebotstermin
      nicht zugelassenen Gebote unter dem Aus-
      schreibungsvolumen des durchzuführenden
      Gebotstermins liegt und
   2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-
      reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-
      schriebene Menge des Gebotstermins war.
   Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-
   termins soll höchstens der Summe der Leistung
   der seit dem vorangegangenen Gebotstermin
   dem Register gemeldeten Genehmigungen und
   der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-
   botstermin nicht zugelassenen Gebote entspre-
   chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-
   bungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entspre-
   chend anzuwenden.

                          § 28a
                Ausschreibungsvolumen
              und Ausschreibungstermine
              für solare Strahlungsenergie

      (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
   ersten Segments finden jedes Jahr zu den Ge-
   botsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. Novem-
   ber statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt

   1. im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installieren-
      der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-
      derausschreibungen,
   2. in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installie-
      render Leistung,
   3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils
      1 650 Megawatt zu installierender Leistung und

   4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils
      1 550 Megawatt zu installierender Leistung.

   Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird
   jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
   Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-
   men
   1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die
      Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-
      nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
      Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zu-
      schläge erteilt werden konnten oder für die
      keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,
   2. verringert sich jeweils

       a) um die Summe der installierten Leistung der
          Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
          eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
          päischen Union in dem jeweils vorange-
          gangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
          bezuschlagt worden sind, sofern eine An-
          rechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völker-
          rechtlich vereinbart ist, und
       b) um die Summe der installierten Leistung der
          Freiflächenanlagen, deren anzulegender
          Wert gesetzlich bestimmt worden ist und
          die im jeweils vorangegangenen Kalender-
          jahr an das Register als in Betrieb genom-
          men gemeldet worden sind.

Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum
15. März die Menge der installierten Leistung
nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die
sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder
verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei
Ausschreibungen.
   (2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments finden jeweils zu den Gebots-
terminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das
Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Me-
   gawatt zu installierender Leistung,
2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Me-
   gawatt zu installierender Leistung,

3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu
   installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird je-
weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-
men erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die
Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solar-
anlagen des zweiten Segments keine Zuschläge
erteilt werden konnten.

   (3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge
des jeweiligen Segments, die nach dem 31. De-
zember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des
jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet
wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhö-
hungen werden dem auf eine Entwertung folgen-
den noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
zugerechnet.

                       § 28b

         Ausschreibungsvolumen und
      Ausschreibungstermine für Biomasse

   (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am
1. März und 1. September statt.
  (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes
Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung
und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschrei-
bungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das
Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
   Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
   gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
   bungen für Biomasseanlagen nach diesem Ge-
   setz keine Zuschläge erteilt werden konnten,

2. verringert sich jeweils
   a) um die Summe der in dem jeweils vorange-
      gangenen Kalenderjahr installierten Leis-
      tung von Biomasseanlagen, deren anzule-
      gender Wert gesetzlich bestimmt worden
      ist und die in dem jeweils vorangegangenen
      Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
      genommen gemeldet worden sind,
   b) um die Hälfte der Summe der installierten
      Leistung von Anlagenkombinationen, die
      auch Biomasseanlagen enthalten, die bei
BGBl. 2020, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
     einer Ausschreibung aufgrund einer Rechts-
     verordnung nach § 88d im jeweils vorange-
     gangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden

     sind, und

  c) um die Summe der installierten Leistung der
     Biomasseanlagen, die im jeweils vorange-
     gangenen Kalenderjahr eine Förderung auf-
     grund einer Rechtsverordnung nach § 88b
     in Anspruch genommen haben.

   (3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis

zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
stallierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalen-
derjahr fest und verteilt die Menge, um die sich
das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verrin-
gert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch
nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
   (4) Die Ausschreibungen für Biomethananla-
gen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6
finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. De-
zember statt. Das Ausschreibungsvolumen be-
trägt jeweils 150 Megawatt zu installierender
Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht
sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die
in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zu-
schläge erteilt werden konnten.
   (5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach
Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines
Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge
der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen,
die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
gebenen Gebotstermin zugerechnet.

                      § 28c
             Ausschreibungsvolumen
           und Ausschreibungstermine
         für innovative Anlagenkonzepte

  (1) Die    Innovationsausschreibungen  nach
§ 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen
am 1. April und 1. August statt.
  (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender
   Leistung,
2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender
   Leistung, davon 50 Megawatt für das Zu-
   schlagsverfahren der besonderen Solaranla-
   gen,

3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender
   Leistung,

4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender
   Leistung,
5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender
   Leistung,

6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender
   Leistung,
7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender
   Leistung und

   8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender
      Leistung.

   Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-

   weils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine
   eines Kalenderjahres verteilt.

      (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
   ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für
   die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
   bei den Innovationsausschreibungen keine Zu-

   schläge erteilt werden konnten.

      (4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte
   Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
   höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge,
   die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor
   der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
   nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
   rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
   eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
   gebenen Gebotstermin zugerechnet.“
30. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am
          Ende gestrichen.
      cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Abweichend von Satz 1

      1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine
         Mindestgröße für die Gebotsmenge,
      2. muss ein Gebot bei den Ausschreibungen
         für Solaranlagen des zweiten Segments
         eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfas-
         sen,

      3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und
         Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3
         Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von
         150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei
         Geboten für bestehende Biomasseanlagen
         nach § 39g keine Mindestgröße für die Ge-
         botsmenge.“
31. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Zuschlagsverfahren durch“ die Wörter „, soweit
    in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Inno-
    vationsausschreibungsverordnung nicht etwas
    Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.

32. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und
      36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39
      bis 39h“ durch die Wörter „§§ 36, 36c und 36j,
      den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c,
      39g und 39i oder den §§ 39j und 39k“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Num-
      mer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungs-
      gebührenverordnung“ durch die Wörter „, die
      für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens
      zu erheben ist,“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
33. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“

               am Ende gestrichen.

          bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgender Buchstabe d wird ange-
               fügt:
                „d) sofern vorhanden, den Register-
                    nummern der bezuschlagten An-
                    lagen,“.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern

           „die einen Zuschlag erhalten haben,“ die
           Wörter „sofern einschlägig, gesondert für
           die Südregion,“ eingefügt.
       cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zu-
           schlagswert“ die Wörter „, sofern einschlä-

           gig, gesondert für die Südregion“ einge-

           fügt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer
       Internetseite spätestens drei Monate nach Ab-
       lauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d
       Nummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f
       Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungs-
       rate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“

34. In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort

    „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
35. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „drei
      Wochen“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „; bezieht
           sich das Gebot nur auf einen Teil der An-
           lagen, die von der Genehmigung umfasst
           sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-
           bot abgegeben wird, benannt werden“ ge-
           strichen und wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen

              abgegeben wird, die jeweils auf die

              einzelne Anlage entfallende Gebots-

              menge.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korri-
       giert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Ab-
       satz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschrei-
       bungsvolumen bis spätestens zwei Wochen
       vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist ent-
       sprechend anzuwenden.“

36. § 36b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017
      7,00 Cent“ durch die Wörter „im Jahr 2021
      6 Cent“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
      1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr
      gegenüber dem im jeweils vorangegangenen

      Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird

      auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
      Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts
      aufgrund einer erneuten Anpassung nach
      Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde
      zu legen.“
37. § 36c wird aufgehoben.
38. § 36d wird § 36c.

39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d

    eingefügt:

                         „§ 36d
                  Zuschlagsverfahren
            für Windenergieanlagen an Land

      Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bun-

   desnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zu-

   schlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht
   eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
   Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
   §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Ge-
   bote, die für Projekte in der Südregion abgegeben
   wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend
   § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundes-
   netzagentur allen nach Satz 4 separierten Gebo-
   ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis

   eine Zuschlagsmenge

   1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und
      2023 von 15 Prozent des an diesem Gebots-
      termin zu vergebenden Ausschreibungsvolu-
      mens durch einen Zuschlag erreicht oder erst-
      malig überschritten ist, oder
   2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von
      20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu
      vergebenden Ausschreibungsvolumens durch
      einen Zuschlag erreicht oder erstmalig über-
      schritten ist.
   Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche
   zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach
   Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entspre-
   chend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Ge-
   boten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
   bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erst-
   mals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht

   oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Gebo-

   ten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zu-

   schlag erteilt.“

40. § 36e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf
      der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
      die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
      Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezu-
      schlagten Gebot angegebene Genehmigung
      nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
      nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf
      Dritter eingelegt worden ist. Die Verlängerung
BGBl. 2020, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3151
      soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der
      Genehmigung ausgesprochen werden, wobei

      der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer

      Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von

      insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten

      darf.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf
      der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
      die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
      Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen
      des Herstellers des Generators oder eines
      sonstigen wesentlichen Bestandteils der Wind-
      energieanlagen das Insolvenzverfahren er-
      öffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchs-

      tens für die Dauer der Gültigkeit der Ge-

      nehmigung ausgesprochen werden, wobei der
      Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
      Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von
      insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten
      darf.“

43. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
        „Güte-     60         70        80        90
        faktor   Prozent    Prozent   Prozent   Prozent
       Korrek-    1,35       1,29      1,16      1,07
         tur-
        faktor

  41. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wird die Genehmigung für das bezuschlagte

      Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geän-

      dert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die

      geänderte oder neu erteilte Genehmigung be-

      zogen, wenn der Standort der Windenergieanlage
      um höchstens die doppelte Rotorblattlänge ab-
      weicht.“
  42. § 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 2 wird aufgehoben.
      b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
         Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ er-
         setzt.

      c) In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe

         „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

      d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-
         zen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“
         und wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
         gabe „Satz 3“ ersetzt.

  100       110       120       130       140       150
Prozent   Prozent   Prozent   Prozent   Prozent   Prozent
  1        0,94      0,89      0,85      0,81     0,79“.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „70 Prozent 1,29“ durch die Angabe „60 Prozent 1,35“ ersetzt.

44. In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die
    Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und werden nach
    der Angabe „§ 36e Absatz 2“ die Wörter „oder
    Absatz 3“ eingefügt.
45. Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k
    eingefügt:

                           „§ 36j
                     Zusatzgebote

     (1) Abweichend von § 36c können Bieter ein-
   malig Gebote für bezuschlagte Windenergieanla-
   gen an Land nach deren Inbetriebnahme abge-
   ben, wenn die installierte Leistung der Anlagen
   um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden
   soll (Zusatzgebote).

     (2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Ge-

   bote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende

   Anforderungen erfüllen:

   1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist
      anzugeben,

   2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich

      das Gebot bezieht, ist anzugeben und

   3. der Gebotswert darf weder den geltenden

      Höchstwert noch den Zuschlagswert des be-

      reits erteilten Zuschlags überschreiten.

     (3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote
   entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zu-
   schlags.

  (4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für
Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

                        § 36k
      Finanzielle Beteiligung von Kommunen

   (1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land,
die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dür-
fen den Gemeinden, die von der Errichtung der
Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch
einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von
insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tat-
sächlich eingespeiste Strommenge und für die
fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2
anbieten. Nicht als betroffen gelten Gemeinden,
deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teil-
weise innerhalb eines um die Windenergieanlage

gelegenen Umkreises von 2 500 Metern befindet.

Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe

der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand
des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an
der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass
insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 an-

geboten wird.

   (2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach

Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen be-

reits vor der Genehmigung der Windenergiean-

lage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil
im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs.
Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer
BGBl. 2020, Seite 3152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3152
   solchen Vereinbarung und für die darauf beruhen-
   den Zuwendungen anzuwenden.

      (3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1
   leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr

   geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrech-

   nung vom Netzbetreiber verlangen.“

46. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterab-
    schnitt 3 werden die Wörter „des ersten Seg-

    ments“ angefügt.
47. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
      Segments“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
           den die Wörter „Gebote für Solaranlagen
           müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe
           enthalten, ob die Anlagen“ durch die Wör-
           ter „Gebote bei den Ausschreibungen für
           Solaranlagen des ersten Segments dürfen
           nur für Anlagen abgegeben werden, die“
           ersetzt.

       bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 2 wird Nummer 1.

       dd) Nummer 3 wird Nummer 2 und Buch-

           stabe c wird wie folgt gefasst:

          „c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses
              über die Aufstellung oder Änderung
              des Bebauungsplans längs von Auto-
              bahnen oder Schienenwegen lag, wenn
              die Freiflächenanlage in einer Entfer-
              nung von bis zu 200 Metern, gemessen
              vom äußeren Rand der Fahrbahn, er-
              richtet werden und innerhalb dieser
              Entfernung ein längs zur Fahrbahn ge-

              legener und mindestens 15 Meter brei-

              ter Korridor freigehalten werden soll,“.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
       Solaranlagen des ersten Segments muss in Er-
       gänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine
       Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass
       er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solar-
       anlagen errichtet werden sollen, oder dass er
       das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers

       dieser Fläche abgibt. Geboten für Solaranla-
       gen kann zusätzlich die Kopie eines beschlos-
       senen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des
       Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absat-

       zes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i

       zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung

       von Solaranlagen aufgestellt oder geändert

       worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall

       ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der
       eingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in
       dem Gebot angegebenen Standort der Solar-
       anlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Geboten für
      Freiflächenanlagen“ durch die Wörter „den
      Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten
      Segments“ und wird die Angabe „10 Mega-
      watt“ durch die Angabe „20 Megawatt“ ersetzt.

48. § 37a wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
      Segments“ angefügt.

   b) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden

      die Wörter „für Solaranlagen“ durch die Wörter

      „bei den Ausschreibungen für Solaranlagen
      des ersten Segments“ ersetzt.

49. § 37b wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
      Segments“ eingefügt.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1, die Wörter „für
      Strom aus Solaranlagen“ werden durch die
      Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaran-
      lagen des ersten Segments“ ersetzt und die
      Angabe „7,50“ wird durch die Angabe „5,9“ er-
      setzt.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem
      1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöh-
      ten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils
      höchsten noch bezuschlagten Gebots der letz-
      ten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
      der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotster-
      mins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 be-

      kanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch

      höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein
      sich aus der Berechnung ergebender Wert
      wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
      det.“

50. § 37c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zu-
      schlagsverfahren für Solaranlagen“ die Wörter
      „des ersten Segments“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Gebote“ durch die

      Wörter „Gebote bei den Ausschreibungen für

      Solaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.

51. § 37d wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Rück-
      gabe und“ gestrichen und wird das Wort „So-
      laranlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen
      des ersten Segments“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
          chen.

      bb) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-

          den die Wörter „für Solaranlagen“ durch

          die Wörter „bei den Ausschreibungen für

          Solaranlagen des ersten Segments“ er-

          setzt.

      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von
              24 Monaten in Betrieb genommen wor-
              den sind oder soweit die Zahlungsbe-
              rechtigung nach § 38 nicht spätestens
              26 Monate nach der öffentlichen Be-
              kanntgabe des Zuschlags (materielle
              Ausschlussfrist) beantragt worden ist.“
BGBl. 2020, Seite 3153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3153
52. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-
      gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-
      ten Segments“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ein Zu-
      schlag“ die Wörter „bei einer Ausschreibung
      für Solaranlagen des ersten Segments“ einge-
      fügt.

53. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-
      gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-
      ten Segments“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
          dem Wort „Solaranlagen“ die Angabe
          „nach § 38“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
          diese Angaben im Rahmen des Antrags
          nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden“ ge-
          strichen.
      cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10“
               durch die Angabe „20“ ersetzt.

          bbb) Dem Buchstaben b wird das Wort
               „und“ angefügt.
      dd) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      ee) Nummer 7 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Num-
      mer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 4“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Ausgestellte Zahlungsberechtigungen“ die
      Wörter „stehen unter der auflösenden Bedin-
      gung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prü-
      fung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Markt-
      stammdatenregisterverordnung. Sie“ einge-
      fügt.

54. § 38b wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
      Segments“ angefügt.
   b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „anzu-
      legenden Werts“ die Wörter „bei den Aus-
      schreibungen für Solaranlagen des ersten Seg-
      ments“ eingefügt.
55. Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 ein-
    gefügt:
                   „Unterabschnitt 4
                  Ausschreibungen für
          Solaranlagen des zweiten Segments

                          § 38c
                      Gebote für
          Solaranlagen des zweiten Segments
      (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solar-
   anlagen des zweiten Segments dürfen nur für
   Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in
   einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand er-
   richtet werden sollen.

  (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschrei-
bungen für Solaranlagen des zweiten Segments
pro Gebot eine zu installierende Leistung von
20 Megawatt nicht überschreiten.

                       § 38d

                 Sicherheiten für
       Solaranlagen des zweiten Segments

   Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
ments bestimmt sich aus der Gebotsmenge mul-
tipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung.

                       § 38e
                 Höchstwert für
       Solaranlagen des zweiten Segments
   (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen
für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt
9 Cent pro Kilowattstunde.
   (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-
genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-
ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.

                        § 38f

            Erlöschen von Zuschlägen
     für Solaranlagen des zweiten Segments
   Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
ments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von
12 Monaten in Betrieb genommen worden sind
oder soweit die Zahlungsberechtigung nach
§ 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öf-
fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt
worden ist (materielle Ausschlussfrist).

                       § 38g
            Zahlungsberechtigung für
       Solaranlagen des zweiten Segments
   (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei
einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten
Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsbe-
rechtigung für Solaranlagen aus.
  (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-
den Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das
   Register gemeldet worden sind, oder eine
   Kopie der Meldung an das Register,
2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezu-
   schlagtem Gebot, der den Solaranlagen zuge-
   teilt werden soll, einschließlich der jeweils für
   die Gebote registrierten Zuschlagsnummer
   und
3. die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber
   der Solaranlagen ist.
BGBl. 2020, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
                          § 38h

                   Ausstellung von
             Zahlungsberechtigungen für
         Solaranlagen des zweiten Segments
     (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
   nach § 38g darf nur ausgestellt werden,

   1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,
      aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-
      trieb genommen worden sind und der Bieter
      zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagen-
      betreiber ist,
   2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen
      Angaben an das Register gemeldet worden
      sind,

   3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-

      botsmenge bezuschlagter Gebote für Solaran-

      lagen des zweiten Segments besteht, die nicht

      bereits einer anderen Zahlungsberechtigung

      zugeordnet worden ist, und

   4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende
      Gebotsmenge die installierte Leistung der So-
      laranlagen nicht überschreitet.

      (2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbe-

   treiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen

   erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Aus-

   stellung der Zahlungsberechtigung einschließlich

   der Nummer, unter der die Anlage in das Register

   eingetragen worden ist, unverzüglich nach der

   Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der

   Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwir-
   kend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die
   Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags
   ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen
   nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wor-
   den ist.

      (3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die An-
   forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 er-
   füllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechen-
   der Nachweise verlangen. Soweit die Bundes-
   netzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen
   hat, muss der Netzbetreiber entsprechende
   Nachweise verlangen und diese der Bundesnetz-
   agentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbe-
   treiber muss der Bundesnetzagentur das Ergeb-

   nis der Prüfung und die installierte Leistung der

   Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der
   Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.

      (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen ste-
   hen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung
   nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1
   Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung.
   Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauer-
   haft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere An-
   lagen übertragen werden.

                          § 38i

                   Anzulegender Wert

        für Solaranlagen des zweiten Segments

      § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran-
   lagen des zweiten Segments entsprechend anzu-
   wenden.“

56. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterab-
    schnitt 5.

57. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
      gestrichen.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

   c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden ange-
      fügt:
      „3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage
          keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nut-
          zung als hocheffiziente KWK-Anlage be-
          steht, wenn es sich nicht um eine KWK-An-
          lage handelt,
      4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungs-

         wärmeleistung von über 50 Megawatt eine

         Eigenerklärung, dass es sich um eine

         hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder

         die Anlage einen elektrischen Nettowir-

         kungsgrad von mindestens 36 Prozent hat
         oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung
         von höchstens 100 Megawatt hat und
         die im Durchführungsbeschluss (EU)
         2017/1442 der Kommission vom 31. Juli

         2017 über Schlussfolgerungen zu den

         besten verfügbaren Techniken (BVT) ge-

         mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates für

         Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom

         17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen

         Energieeffizienzwerte erreicht, und

      5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen
         sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um
         eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.“
58. § 39b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017
      14,88“ durch die Wörter „im Jahr 2021 16,4“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“
      durch die Angabe „2022“ ersetzt.

59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
                         „§ 39d
       Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen

      (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die

   Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfah-

   ren für Biomasseanlagen durch, sofern die insge-
   samt eingereichte Gebotsmenge der zugelasse-
   nen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge
   des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote,
   die für Neuanlagen abgegeben wurden, von de-
   nen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g
   abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft
   die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33
   und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Ge-
   bote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen
   jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der
   Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Ge-

   boten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang

   ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten
   Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neu-
   anlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot
   überschritten sind, und allen zulässigen Geboten
BGBl. 2020, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
für Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Be-
standsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein
Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).
Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird
kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die
Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten
wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den
das Gebot abgegeben worden ist.

   (2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge-
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote
mindestens der ausgeschriebenen Menge des
Gebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristge-
recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-
termin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach
den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen
Gebote, die für Projekte in der Südregion abge-
geben wurden, und sortiert diese Gebote entspre-
chend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die
Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten
Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an
diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschrei-
bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert
die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen
Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zu-
schlag erhalten haben, entsprechend § 32 Ab-
satz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des
Ausschreibungsvolumens erstmals durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-

schritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb
der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

   (3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge-
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote
unter der ausgeschriebenen Menge des Gebots-
termins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegan-
genen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft

die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33
und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote,
die für Anlagen in der Südregion abgegeben wur-
den; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für
Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne
des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetz-
agentur sortiert die Gebote, die für Bestands-
anlagen in der Südregion abgegeben wurden,
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt
die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sepa-
rierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen
Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag
erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann
sortiert die Bundesnetzagentur die nach Satz 4
erster Halbsatz separierten Gebote, denen noch
kein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32

   Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetz-
   agentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten
   einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
   Zuschlagsmenge von insgesamt 40 Prozent ein-
   schließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Ge-
   botsmenge des an diesem Gebotstermin aus-
   geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
   einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
   ten ist. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die
   noch nicht bezuschlagt wurden; sie separiert
   diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder
   für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgege-
   ben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die
   Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben wur-
   den, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
   erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 10
   separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
   ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
   20 Prozent des an diesem Gebotstermin aus-
   geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
   einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
   ten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur
   die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wur-
   de, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
   erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 12
   sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
   ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
   weiteren 40 Prozent einschließlich der nach
   Satz 11 bezuschlagten Gebotsmenge des an die-
   sem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschrei-
   bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
   oder erstmalig überschritten ist.“

60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die
      Angabe „36“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
          „nach Nummer 1“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „aus-
          gesprochen werden“ die Wörter „, wobei
          der Verlängerungszeitraum 48 Monate
          nicht überschreiten darf“ eingefügt.
61. Der bisherige § 39e wird § 39f.
62. Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt

    geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „von § 22 Ab-
          satz 4 Satz 2 Nummer 2 und“ gestrichen
          und werden nach dem Wort „Biomasse“
          die Wörter „im Sinn der Biomasseverord-
          nung in der für die Inbetriebnahme maß-
          geblichen Fassung“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 22 Ab-
          satz 4 Satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ ge-
          strichen.
      cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 3
          Nummer 51“ die Wörter „und § 39i Ab-
          satz 5“ und nach dem Wort „Gebotster-
          mins“ die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro
          Kilowattstunde in den Ausschreibungen
          der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anla-
BGBl. 2020, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
          gen mit einer installierten Leistung bis ein-
          schließlich 500 Kilowatt“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „dreizehnten“
           durch das Wort „dritten“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Netzbetreiber muss der Bundesnetz-

          agentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, so-

          bald dieser ihm bekannt ist.“

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2016“

      durch die Angabe „2020“ ersetzt und wird der
      Punkt am Ende durch die Wörter „, und es ist
      die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt
      der Bekanntmachung der Ausschreibung gel-
      tenden Fassung verbindlich.“ ersetzt.
   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 39h Ab-

           satz 2 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
           „§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 39h Ab-
           satz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter
           „§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „39e“ durch die Angabe „39f“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
          „1a. die Anlage dem Register gemeldet
               worden sein muss,“.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr
           2017 16,9 Cent“ durch die Wörter „im Jahr
           2021 18,40“ und wird die Angabe „2018“
           durch die Angabe „2022“ ersetzt und wird
           das Wort „und“ am Ende gestrichen.

       dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a

           eingefügt:

          „3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot
               angegebene bestehende Biomasse-
               anlage bezieht und“.

       ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39d Ab-
           satz 1“ durch die Angabe „§ 39e Absatz 1“
           ersetzt, und der Punkt am Ende wird durch
           die Wörter „; der Netzbetreiber muss der
           Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vor-
           lage der Bescheinigung mitteilen, sobald
           dieser ihm bekannt ist.“ ersetzt.

   f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „geleisteten Zahlungen“ die Wörter „, die auf-
      grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
      oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
      nen Rechtsverordnung geleistet wurden,“ ein-
      gefügt.
63. Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25“
      durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ und jeweils
      die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“
      und die Angabe „24“ durch die Angabe „36“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39d“
          durch die Angabe „§ 39e“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
          „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 25“
      durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und

      in Satz 2 wird die Angabe „§ 39f“ durch die

      Angabe „§ 39g“ ersetzt.

64. Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt

    geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
      spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-
      gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
      Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
      oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt

      höchstens 40 Masseprozent beträgt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Monatsmarkt-
          wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „50“
               durch die Angabe „55“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“
               durch die Angabe „25“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas ein-
      gesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalender-
      jahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse
      im Sinn der Biomasseverordnung mit einem
      Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im
      Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01,
      20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buch-
      stabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverord-

      nung gewonnen worden ist, ist der anzule-

      gende Wert für den aus diesen Bioabfällen er-
      zeugten Strom unabhängig von ihrem Zu-
      schlagswert der Höhe nach begrenzt

      1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
         von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowatt-
         stunde und
      2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
         von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilo-
         wattstunde.

      Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verrin-
      gern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und
      sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalender-
      jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
      genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegen-
      über den in dem jeweils vorangegangenen
      Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und
      werden auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
      rundet. Für die Berechnung der Höhe der an-
      zulegenden Werte aufgrund einer erneuten An-
      passung nach Satz 2 sind die ungerundeten
      Werte zugrunde zu legen.“
   d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach den
      Absätzen 1 und 3“ die Angabe „Absatz 1“ ge-
      strichen.
BGBl. 2020, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezu-

      schlagten Gebote in den Ausschreibungen in
      den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomas-
      seanlagen mit einer installierten Leistung bis

      einschließlich 500 Kilowatt abweichend von
      § 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zu-
      züglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.“

65. Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 einge-

    fügt:

                   „Unterabschnitt 6

        Ausschreibungen für Biomethananlagen

                         § 39j

         Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

     Für die Ausschreibungen für Biomethananla-
   gen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5

   mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der
   §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzu-
   wenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht
   etwas Abweichendes geregelt ist.

                         § 39k

                     Gebote für
          Biomethananlagen in der Südregion

      In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39
   Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die
   Gebote abgegeben werden, in der Südregion er-
   richtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im
   Jahr 2021 nicht anzuwenden.

                         § 39l
           Höchstwert für Biomethananlagen

      (1) Der Höchstwert für Biomethananlagen be-
   trägt 19 Cent pro Kilowattstunde.

      (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
   1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-
   genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-
   derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
   Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
   rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-
   ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
   gerundete Wert zugrunde zu legen.

                         § 39m
                    Besondere
     Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
      (1) In den Biomethananlagen darf ausschließ-
   lich Biomethan zur Erzeugung des Stroms einge-
   setzt werden.
      (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
   aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit
   einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-
   watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
   Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer
   Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent
   des Wertes der installierten Leistung entspricht.
   Für den darüberhinausgehenden Anteil der in
   dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verrin-
   gert sich der anzulegende Wert auf null.

      (3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1
   bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Bio-
   methan anzuwenden, das in den Biomethanan-

   lagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforde-
   rungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender
   Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und

   Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines
   Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.“
66. Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5

    wird wie folgt gefasst:

                   „Unterabschnitt 7

             Innovationsausschreibungen“.

67. Der bisherige § 39i wird aufgehoben.
68. Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt
    geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
      Jahren 2019 bis 2021“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) (weggefallen)“.
   c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
69. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,40“
          durch die Angabe „12,15“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,17“ durch
          die Angabe „8,01“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,25“ durch
          die Angabe „6,13“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,48“ durch
          die Angabe „5,37“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,29“ durch
          die Angabe „5,18“ ersetzt.

      ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,24“ durch
          die Angabe „4,16“ ersetzt.

      gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,47“ durch
          die Angabe „3,4“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2018“
      durch die Angabe „2022“ ersetzt.
70. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,17“ durch
          die Angabe „7,69“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
          die Angabe „5,33“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,49“ durch
          die Angabe „6,11“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
          die Angabe „5,33“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,54“ durch
          die Angabe „6,16“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „4,17“ durch
          die Angabe „3,93“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,69“ durch
          die Angabe „3,47“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2018“
      durch die Angabe „2022“ ersetzt.
71. § 42 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 42
                        Biomasse

     Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomas-
   severordnung, für den der anzulegende Wert ge-
   setzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis ein-
   schließlich einer Bemessungsleistung von 150 Ki-
   lowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.“
72. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „20 03 02 der Nummer 1“
      wird die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.

   b) In Nummer 1 wird die Angabe „14,88“ durch
      die Angabe „14,3“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 wird die Angabe „13,05“ durch
      die Angabe „12,54“ ersetzt.
73. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „bis einschließlich einer Bemes-
      sungsleistung von 75 Kilowatt“ gestrichen
      und wird die Angabe „23,14“ durch die Angabe
      „22,23“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 be-
       steht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
       Strom, der in Güllekleinanlagen mit einer in-
       stallierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt
       erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
       Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer
       Bemessungsleistung der Anlage von 50 Pro-
       zent des Wertes der installierten Leistung ent-
       spricht.“
74. § 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44
   verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und
   sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjah-
   res für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb ge-
   nommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber
   den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum
   geltenden anzulegenden Werten und werden auf
   zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“

75. § 44b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die

           Angabe „45“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Monatsmarkt-
           wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Kraft-
           Wärme-Kopplung“ durch die Wörter „in
           einer hocheffizienten KWK-Anlage“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5,
      und in dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die
      Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
      satz 4“ ersetzt.

76. § 44c wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 7 eingefügt:
         „(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
      Strom aus Biomasse besteht für Biomassean-
      lagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen
      sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der
      Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist,
      dass für die Anlage keine kosteneffiziente
      Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente
      KWK-Anlage besteht.
         (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
      Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit
      einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
      mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage

      1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
      2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von
         mindestens 36 Prozent erreicht oder
      3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von
         höchstens 100 Megawatt hat und die im
         Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442
         der Kommission vom 31. Juli 2017 über
         Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-
         baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie
         2010/75/EU des Europäischen Parlaments
         und des Rates für Großfeuerungsanlagen
         (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten
         verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.
         (5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
      Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage er-
      zeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine
      hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
         (6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
      Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalen-
      derjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
      nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines
      Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen-
      derjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach
      § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5
      durch ein nach den allgemein anerkannten Re-
      geln der Technik erstelltes Gutachten eines
      Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
      Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerba-
      ren Energien oder für den Bereich Wärmever-
      sorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen
      Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die
      Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus-
      setzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten

      eines Umweltgutachters mit einer Zulassung

      für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus er-
      neuerbaren Energien oder für den Bereich
      Wärmeversorgung nachzuweisen.
         (7) Die Einhaltung der allgemein anerkann-
      ten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1
      wird vermutet, wenn das Sachverständigen-
      gutachten
      1. die Anforderungen des Arbeitsblattes
         FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
         Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energie-
         effizienzverbandes für Wärme, Kälte und
         KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom
         19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, In-
         stitutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
BGBl. 2020, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
      2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/
         EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in
         der jeweils geltenden Fassung beachtet.

      Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 kön-

      nen für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen

      mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Me-

      gawatt geeignete Unterlagen des Herstellers

      vorgelegt werden, aus denen die thermische
      und elektrische Leistung sowie die Stromkenn-
      zahl hervorgehen.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die
      Wörter „Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Num-
      mer 2.1“ werden durch das Wort „Marktwert“
      ersetzt und die Wörter „Absatz 2 oder § 44b
      Absatz 2 Satz 2 oder 3“ werden durch die
      Wörter „den Absätzen 2 und 6“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

77. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1
      verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich
      jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Be-
      trieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent
      gegenüber dem im jeweils vorangegangenen
      Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert
      und wird auf zwei Stellen nach dem Komma
      gerundet. Wenn die Summe der installierten
      Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von
      Strom aus Geothermie, die an das Register
      als in Betrieb genommen gemeldet worden
      sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erst-
      mals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht
      sich die Verringerung des anzulegenden Werts
      nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres
      auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der
      Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer
      erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der
      ungerundete Wert zugrunde zu legen.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
      jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember
      die Summe der installierten Leistung aller An-
      lagen zur Erzeugung von Strom aus Geo-
      thermie, die an das Register als in Betrieb ge-
      nommen gemeldet worden sind.“

78. § 46 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46

                  Windenergie an Land
      (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an
   Land, deren anzulegender Wert gesetzlich be-

   stimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den
   anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei
   ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt
   aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch
   bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für
   Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu
   ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
   anzuwenden.
     (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den
   Durchschnitt aus den Gebotswerten für das je-
   weils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Aus-
   schreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils

   bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalen-
   derjahres.

      (3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung

   bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-

   nung des anzulegenden Werts angenommen,

   dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags

   beträgt.

      (4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist
   § 36k entsprechend anzuwenden; abweichend
   von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags
   die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage
   maßgeblich.“

79. Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.
80. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „8,91“ durch die Angabe „6,01“ er-
          setzt.
      bb) Nummer 3     Buchstabe c      Doppelbuch-
          stabe aa wird wie folgt gefasst:

          „aa) auf Flächen befindet, die längs von
               Autobahnen oder Schienenwegen lie-
               gen, und die Anlage in einer Entfer-
               nung von bis zu 200 Metern, gemes-
               sen vom äußeren Rand der Fahrbahn,
               errichtet worden und innerhalb dieser
               Entfernung ein längs zur Fahrbahn
               gelegener und mindestens 15 Meter
               breiter Korridor freigehalten worden
               ist,“.

   b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
      gabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“
      ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,70“
          durch die Angabe „8,56“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,36“
          durch die Angabe „8,33“ ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. bis einschließlich einer installierten
              Leistung von 750 Kilowatt 6,62 Cent
              pro Kilowattstunde.“

      dd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

             „(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1
          Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der
          erzeugt wird in Solaranlagen mit einer in-
          stallierten Leistung von mehr als 300 Kilo-
          watt bis einschließlich 750 Kilowatt, die
          auf, an, oder in einem Gebäude oder einer
          Lärmschutzwand errichtet werden, nur für
          50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für
          den darüber hinausgehenden Anteil der er-
          zeugten Strommenge verringert sich der
          Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“
BGBl. 2020, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
81. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                         „§ 48a
                  Mieterstromzuschlag
              bei solarer Strahlungsenergie
      Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu-
   schlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaran-
   lagen
   1. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,
   2. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde
      und
   3. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstun-
      de.“
82. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Nummer 1 und 2 verrin-
               gern sich ab dem 1. Februar 2017
               und der anzulegende Wert nach § 48
               Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver-
               ringert sich ab dem 1. Mai 2019“ wer-
               den durch die Wörter „und § 48a ver-
               ringern sich ab dem 1. Februar 2021“
               ersetzt.
          bbb) Die Angabe „0,5 Prozent“ wird durch
               die Angabe „0,4 Prozent“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „sechsmonatigen“
           durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
           Angabe „1 900“ durch die Angabe „2 500“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „auf 2,50
           Prozent oder“ durch die Wörter „auf 2,50
           Prozent.“ ersetzt.
       cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Von dem Wert von 2 500 Megawatt nach
          Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023
          jeweils zum 1. Januar die den Wert von
          250 Megawatt überschreitenden jährlichen
          Volumen aus den Ausschreibungen für So-
          laranlagen des zweiten Segments nach
          § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
           wird die Angabe „1 900“ durch die Angabe
           „2 100“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als
           200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro-
           zent,“ durch die Wörter „bis zu 200 Mega-
           watt unterschreitet, auf null,“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 werden die Wörter „400 Me-
           gawatt unterschreitet, auf null,“ durch die
           Wörter „200 Megawatt unterschreitet, auf
           null; die anzulegenden Werte nach § 48
           und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalen-

          dertag des jeweiligen Quartals einmalig um
          1,00 Prozent,“ ersetzt.
      dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Angabe „800“ wird durch die An-
               gabe „600“ ersetzt.
          bbb) Die Angabe „§ 48“ wird durch die An-
               gabe „§ 48 und § 48a“ ersetzt.
          ccc) Die Angabe „1,50“ wird durch die An-
               gabe „2,00“ ersetzt.
      ee) In Nummer 4 werden die Wörter „1 200
          Megawatt unterschreitet, auf null; die an-
          zulegenden Werte nach § 48“ durch die
          Wörter „1 000 Megawatt unterschreitet,
          auf null; die anzulegenden Werte nach
          § 48 und § 48a“ ersetzt.
      ff) Folgender Satz wird angefügt:
          „Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach
          Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023
          jeweils zum 1. Januar die den Wert von
          250 Megawatt überschreitenden jährlichen
          Volumen aus den Ausschreibungen für So-
          laranlagen des zweiten Segments nach
          § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „achten“ durch das
      Wort „fünften“ ersetzt.

83. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 be-
   steht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
   nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalen-
   derjahr

   1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine
      Strommenge erzeugt wird, die mindestens
      85 Prozent der installierten Leistung der An-
      lage entspricht, oder
   2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3
      Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000
      Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird,
      die mindestens 85 Prozent der installierten
      Leistung der Anlage entspricht.
   Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruch-
   nahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder
   der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich
   die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertel-
   stunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalen-
   dermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag
   nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach
   § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalender-
   monaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem
   Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden redu-
   ziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage auf-
   grund von technischen Defekten oder Instandset-
   zungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
   1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672
      zusammenhängenden Viertelstunden keinen
      Strom erzeugt oder
   2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336
      zusammenhängenden Viertelstunden keinen
      Strom erzeugt.
   In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der
   nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie
   der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Fle-
BGBl. 2020, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
   xibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Ver-
   hältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage
   keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstun-
   den des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“
84. § 50a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      die Angabe „40“ durch die Angabe „65“ er-
      setzt, und dem Absatz wird folgender Satz an-
      gefügt:

      „Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für
      die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die
      Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes
      oder nach der für sie maßgeblichen Fassung
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-
      spruch genommen haben, auf 65 Euro pro
      Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die
      gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibi-
      litätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt
      wird.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 43“ durch
      die Angabe „, § 43 oder § 44“ ersetzt.
85. In § 50b werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
86. § 51 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 51
                  Verringerung des
       Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
      (1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von

   mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden
   negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert
   für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-
   marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf
   null.
      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

   1. Anlagen mit einer installierten Leistung von
      weniger als 500 Kilowatt,

   2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3
      Nummer 37 Buchstabe b und

   3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3
      Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Geset-
      zes.
      (3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat,
   in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 min-
   destens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergü-
   tung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber
   dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung
   nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen,
   die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der
   Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ge-
   wesen ist; anderenfalls verringert sich der An-
   spruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent

   pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz

   oder teilweise liegt.“

87. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

                          „§ 51a
                  Verlängerung des
       Vergütungszeitraums bei negativen Preisen

      (1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der an-
   zulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verrin-
   gert und deren anzulegender Wert durch Aus-
   schreibungen ermittelt wird, verlängert sich der

   Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden,
   in denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
   gabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetrieb-
   nahme und in den darauffolgenden 19 Kalender-
   jahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den
   nächsten vollen Kalendertag.

      (2) Die Strombörsen müssen den Übertra-
   gungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022
   jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres
   die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich
   der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51
   Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.

      (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-
   weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres
   auf einer gemeinsamen Internetseite folgende In-
   formationen veröffentlichen:
   1. ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in
      denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
      gabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null ver-
      ringert hat, und
   2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
      denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
      gabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegange-
      nen 20 Jahren auf null verringert hat, und die
      auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerun-
      dete Anzahl dieser Stunden.“
88. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. solange    Anlagenbetreiber       gegen
               § 10b verstoßen,“.

      bb) In Nummer 3 wird das das Komma am
          Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am
          Ende durch einen Punkt ersetzt.

      dd) Nummer 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               das Wort „Monatsmarktwert“ durch
               das Wort „Marktwert“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9
               Absatz 1, 2, 5 oder 6“ durch die Wör-
               ter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5“ er-
               setzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend

          mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich

          der anzulegende Wert auf null verringert.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverord-
      nung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach
      § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
      das Wort „Marktstammdatenregisterverord-
      nung“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2,
      5 oder 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2
      oder 5“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
89. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und des

      Mieterstromzuschlags“ gestrichen.

   b) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „und auf
      den Mieterstromzuschlag“ werden gestrichen.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen,
       für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung
       nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Ab-
       satz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend ge-
       macht wird, ist abweichend von Absatz 1 von
       dem anzulegenden Wert abzuziehen

       1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde
          und
       2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Über-
          tragungsnetzbetreiber als Kosten für die
          Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe
          der Erneuerbare-Energien-Verordnung er-
          mittelt und auf ihrer Internetseite veröffent-
          licht haben.
       Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die
       Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen,
       die mit einem intelligenten Messsystem ausge-
       stattet sind.“

   d) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3 und die An-
      gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Ab-

      satz 1“ ersetzt.

90. § 53a wird aufgehoben.

91. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
      Segments“ angefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausschrei-
      bungen“ durch die Wörter „Ausschreibungen
      für Solaranlagen des ersten Segments“ er-
      setzt.

92. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

                          „§ 54a
                     Verringerung des
        Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen
         für Solaranlagen des zweiten Segments

      (1) Der durch Ausschreibungen für Solaran-
   lagen des zweiten Segments ermittelte anzu-
   legende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro
   Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zah-
   lungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der
   Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf
   des achten Kalendermonats, der auf die öffent-
   liche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt
   worden ist. Werden einer Solaranlage Gebots-
   mengen von mehreren bezuschlagten Geboten
   zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert
   der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren
   Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des
   achten Kalendermonats, der auf die öffentliche
   Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt
   worden ist.

      (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht
   zumindest teilweise mit den im Gebot angegebe-

   nen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich

   der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um
   0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solar-
   anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlag-
   ten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils
   der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote,
   bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1
   besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.“
93. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
          werden nach der Angabe „§ 36“ die Wörter
          „und für Zusatzgebote nach § 36j“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
               Ablauf des 24. auf die öffentliche Be-
               kanntgabe des Zuschlags folgenden
               Monats“ durch die Wörter „innerhalb
               von 24 Monaten nach der öffentlichen
               Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor
               Ablauf des 26. auf die öffentliche Be-
               kanntgabe des Zuschlags folgenden
               Monats“ durch die Wörter „innerhalb
               von 26 Monaten nach der öffentlichen
               Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor

               Ablauf des 28. auf die öffentliche Be-
               kanntgabe des Zuschlags folgenden
               Monats“ durch die Wörter „innerhalb
               von 28 Monaten nach der öffentlichen
               Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ers-
      ten Segments müssen Bieter an den regelver-
      antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
      Pönale leisten,

      1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage
         nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die
         Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und voll-
         ständig geleistet worden ist, oder
      2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-
         menge eines bezuschlagten Gebots für eine
         Solaranlage nach § 35a entwertet werden.

      Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1
      entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1
      für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
      Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2
      berechnet sich aus der entwerteten Gebots-
      menge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
      Die Pönale verringert sich für Bieter, deren
      Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
      zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro
      Kilowatt.
         (3) Bei Geboten für Solaranlagen des zwei-
      ten Segments müssen Bieter an den regelver-
      antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
      Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der
BGBl. 2020, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
  Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
  eine Solaranlage des zweiten Segments nach
  § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale
  berechnet sich aus der entwerteten Gebots-

  menge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 nach den Wörtern „nach § 39f sind,“
      die Wörter „sowie für Biomethananlagen
      nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“
      eingefügt.
  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
           Ablauf des 18. auf die öffentliche Be-
           kanntgabe des Zuschlags folgenden

           Monats“ durch die Wörter „innerhalb

           von 24 Monaten nach der öffentlichen

           Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.

      bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor
           Ablauf des 20. auf die öffentliche Be-
           kanntgabe des Zuschlags folgenden
           Monats“ durch die Wörter „innerhalb
           von 28 Monaten nach der öffentlichen
           Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.

      ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor
           Ablauf des 22. auf die öffentliche Be-
           kanntgabe des Zuschlags folgenden
           Monats“ durch die Wörter „innerhalb
           von 32 Monaten nach der öffentlichen
           Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
           die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe
           „§ 39g“ ersetzt.
      bbb) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“
           durch das Wort „soweit“ und wird je-
           weils die Angabe „§ 39f“ durch die
           Angabe „§ 39g“ ersetzt.

  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
           das Wort „wenn“ durch das Wort „so-
           weit“ und die Angabe „§ 39f“ durch
           die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
      bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilo-
               watt, soweit

               a) der Anlagenbetreiber dem
                  Netzbetreiber die Bescheini-
                  gung des Umweltgutachters
                  nach § 39g Absatz 4 mehr als
                  vier Monate nach dem Tag
                  nach § 39g Absatz 2 vorgelegt
                  hat oder
               b) die Gebotsmenge nach § 35a
                  entwertet wird.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:
    „(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung
  nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach

      § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der
      Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zu-
      schlagsverlängerung.“

   f) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „auf die

      Entwertung der Gebotsmenge“ die Wörter
      „oder die Feststellung der Pönale“ eingefügt.
94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverord-
    nung oder eine entsprechende Bestätigung nach
    Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des
    Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
    „§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterver-
    ordnung“ ersetzt.

95. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die

      Angabe „, § 36k“ eingefügt und werden die

      Wörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und

      § 46b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Ab-
      satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Ab-
      satz 1“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) (weggefallen)“.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1
      bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“
      ersetzt.

   d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 81
      Absatz 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 81 Ab-
      satz 5“ ersetzt.
96. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 36h Ab-
          satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“
          durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3,
          § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 19“
          die Angabe „, § 36k“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder

      einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Ab-
      satz 2 zu ersetzen“ gestrichen.

97. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
    „und 61l“ durch die Wörter „, 61l und 69b“ ersetzt.
98. § 61b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der
      Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversor-
      gungen aus Anlagen für höchstens 30 Mega-
      wattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
      Kalenderjahr, wenn
      1. die Anlage eine installierte Leistung von
         höchstens 30 Kilowatt hat und
      2. in der Anlage in dem Kalenderjahr aus-
         schließlich erneuerbare Energien oder
         Grubengas eingesetzt worden sind.
      § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
      wenden.“
BGBl. 2020, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
99. § 61c wird wie folgt gefasst:
                         „§ 61c

                   Verringerung der

       EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

      (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
   sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017
   verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf
   40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in
   einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wor-
   den ist, die
   1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmi-
      gen Brennstoffen erzeugt und

   2. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
        a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringe-
           rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-
           men werden soll, einen Jahresnutzungsgrad
           von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
           satz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer-
           gesetzes oder

        b) in dem Kalendermonat, für den die Verrin-
           gerung der EEG-Umlage in Anspruch ge-
           nommen werden soll, einen Monatsnut-
           zungsgrad von mindestens 70 Prozent nach
           § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Ener-
           giesteuergesetzes.

   Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hoch-
   effiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztver-

   braucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
   vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
   nutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht
   anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die
   von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
   31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur
   Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließ-

   lich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen

   erzeugen.

      (2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anla-

   gen mit einer installierten Leistung in entspre-

   chender Anwendung von § 3 Nummer 31 von

   mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Me-

   gawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1,
   soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr
   eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenut-
   zungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen.
   In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch
   für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
   Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem
   Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage
   den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in
   diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14
   zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setzes ist entsprechend anzuwenden.
      (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu-
   wenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten
   KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber
   ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der
   Anlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom
   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festge-
   stellt.“

100. § 61d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 61d
              Verringerung der EEG-Umlage

        bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

        Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
     sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffi-
     zienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach
     § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die
     ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigen-
     versorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für
     Strom, der
     1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem
        1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die
        KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
        mals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem
        1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt
        wurde,
     2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
        1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die
        KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
        mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor
        dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
        nutzt wurde, und

     3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem
        1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die
        KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
        mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor
        dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
        nutzt wurde.“

101. § 61i wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „den
        §§ 61b bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“
        eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
        „61a“ die Wörter „oder § 69b“ eingefügt.

102. In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die

     Angabe „4“ ersetzt.

103. § 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfah-

         rensparteien durchgeführten Verfahrens bei

         der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1

         Nummer 1 oder Nummer 2,“.

104. In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-
     gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
105. § 63 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
        gestrichen.
     b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 1a
        bis 3 ersetzt:
        „1a. nach Maßgabe des § 64a die EEG-Um-
             lage für Strom, der von Unternehmen bei
             der elektrochemischen Herstellung von
             Wasserstoff verbraucht wird, um die Ent-
             wicklung von Technologien zur Wasser-
             stoffherstellung zu unterstützen und eine
             Abwanderung der Produktion in das Aus-
             land zu verhindern,
        2.   nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die
             EEG-Umlage für Strom, der von Schie-
             nenbahnen und von Verkehrsunterneh-
BGBl. 2020, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
             men mit elektrisch betriebenen Bussen im
             Linienverkehr selbst verbraucht wird, um
             die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der
             Schienenbahnen und der Verkehrsunter-

             nehmen mit elektrisch betriebenen Busse

             im Linienverkehr sicherzustellen, und

       3.    nach Maßgabe des § 65b die EEG-Um-
             lage für landseitig bezogenen Strom, der
             von Landstromanlagen an Seeschiffe ge-
             liefert wird und auf Seeschiffen ver-
             braucht wird, um die intermodale Wettbe-
             werbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu er-
             halten und die Emissionen in Seehäfen
             zu reduzieren,“.
106. § 64 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
        Wörter „betragen hat“ durch die Wörter „im
        Antragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr
        2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und
        11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt“
        ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-
                teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
                15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
                mittelten EEG-Umlage.“
       bb) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
           stabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
           strichen.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Bruttowertschöpfung, die nach
           Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungs-
           entscheidung zugrunde gelegt werden
           muss (Begrenzungsgrundlage),“ durch die
           Wörter „Begrenzungsgrundlage nach Ab-
           satz 2“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:

            „c) den Prüfungsvermerk eines Wirt-
                schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü-
                fungsgesellschaft, eines genossen-
                schaftlichen Prüfungsverbandes, eines
                vereidigten Buchprüfers oder einer
                Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist
                eine Aufstellung mit folgenden Anga-
                ben zu prüfen und dem Prüfungsver-
                merk beizufügen:
               aa) Angaben zum Betriebszweck und
                   zu der Betriebstätigkeit des Unter-
                   nehmens,

               bb) Angaben zu den Strommengen des
                   Unternehmens für die letzten drei
                   abgeschlossenen Geschäftsjahre,
                   die von Elektrizitätsversorgungs-
                   unternehmen geliefert oder selbst
                   erzeugt und selbst verbraucht wur-
                   den, und
               cc) sämtliche Bestandteile der Brutto-
                   wertschöpfung auf Grundlage der
                   nach den Vorgaben des Handels-

                  gesetzbuchs geprüften Jahresab-
                  schlüsse für die letzten drei abge-
                  schlossenen Geschäftsjahre;

               auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2

               bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2

               und § 323 des Handelsgesetzbuchs
               entsprechend anzuwenden; in dem
               Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass
               die dem Prüfungsvermerk beigefügte
               Aufstellung mit hinreichender Sicher-
               heit frei von wesentlichen Falschan-
               gaben und Abweichungen ist; bei der
               Prüfung der Bruttowertschöpfung ist
               eine    Wesentlichkeitsschwelle   von
               5 Prozent ausreichend,“.
       cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
           „Absatz 1 Nummer 3 durch“ die Wörter
           „die Angabe, dass das Unternehmen zum
           Ende der materiellen Ausschlussfrist nach
           § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über“
           und wird nach dem Wort „Energieeffizienz“
           das Wort „verfügt“ eingefügt.
    d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in
       denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt
       wird und die nach dem Inkrafttreten der Ver-
       ordnung nach § 93 in Betrieb genommen wor-
       den sind, wird von einer Begrenzung nach Ab-
       satz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen
       dieser Verordnung an die Herstellung von
       Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich
       des § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforde-
       rungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden,
       werden der Stromverbrauch, die Stromkosten
       und die Bruttowertschöpfung dieser Einrich-
       tungen auch nicht bei der Ermittlung des
       Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität
       und der Bruttowertschöpfung nach den Absät-
       zen 1, 2 und 5a berücksichtigt.“

107. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

                          „§ 64a
               Herstellung von Wasserstoff
         in stromkostenintensiven Unternehmen

       (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche
    mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zu-
    zuordnen ist und bei dem die elektrochemische
    Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag
    zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens
    leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom
    Verwendungszweck des hergestellten Wasser-
    stoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend
    von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die
    Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen
    nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder
    Umweltmanagementsystem oder, sofern es im
    letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger
    als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat,
    ein alternatives System zur Verbesserung der
    Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-
    Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum
    Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlosse-
    nen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
BGBl. 2020, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
      (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahme-
   stellen für den Strom, den das Unternehmen dort
   im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, ent-
   sprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG-
   Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach
   § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe
   der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird
   in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des
   Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der
   Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh-
   men im arithmetischen Mittel der letzten drei ab-
   geschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern
   die Stromkostenintensität des Unternehmens
   mindestens 20 Prozent beantragen hat. Die Be-
   grenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem
   Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent
   pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.
      (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach
   Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach
   Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Num-
   mer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benann-
   ten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung

   der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur,

   wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1
   Buchstabe c geführt wird.

     (4) Neu gegründete Unternehmen können ab-
   weichend von Absatz 3

   1. für das Jahr der Neugründung und das erste
      Jahr nach der Neugründung Prognosedaten
      übermitteln,

   2. für das zweite Jahr nach der Neugründung Da-

      ten auf der Grundlage eines gewillkürten

      Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,

   3. für das dritte Jahr nach der Neugründung Da-
      ten für das erste abgeschlossene Geschäfts-
      jahr übermitteln und

   4. für das vierte Jahr nach der Neugründung Da-
      ten für das erste und zweite abgeschlossene
      Geschäftsjahr übermitteln.

   Neu gegründete Unternehmen müssen abwei-
   chend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach
   § 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten
   Jahr nach der Neugründung erbringen. Für das
   Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungs-
   entscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab
   der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs.
   Für das erste und zweite Jahr nach der Neugrün-
   dung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter

   Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des

   ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt

   eine nachträgliche Überprüfung der Antrags-

   voraussetzungen und des Begrenzungsumfangs

   durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-

   kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen

   Geschäftsjahres.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige
   Teile eines Unternehmens entsprechend anzu-
   wenden, wenn die elektrochemische Herstellung
   von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesam-
   ten Wertschöpfung des selbständigen Unterneh-
   mensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss
   nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen

     sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
     anzuwenden.
        (6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Ab-
     sätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unter-
     nehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch
     hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit
     der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstel-
     lung von Wasserstoff über mess- und eichrechts-
     konforme Messeinrichtungen an allen Entnahme-
     punkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt.
     Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Bran-
     che der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend
     von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom
     begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von
     Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der
     Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen
     und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren
     Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung
     stehen.
       (7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-
     den.“

108. In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c“ durch die

     Wörter „und c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.

109. Nach § 65 werden die folgenden §§ 65a und 65b
     eingefügt:

                          „§ 65a

                 Verkehrsunternehmen mit
      elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
       (1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch
     betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die

     Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie

     nachweisen, dass und inwieweit im letzten abge-

     schlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-
     den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom-
     menge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch
     betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht
     wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückge-
     speisten Energie mindestens 100 Megawattstun-
     den betrug.

       (2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch
     betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die
     gesamte Strommenge, die das Unternehmen un-
     mittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebe-
     ner Busse im Linienverkehr selbst verbraucht,
     unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten
     Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf
     20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
     EEG-Umlage begrenzt.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können Ver-

     kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen

     Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-

     verfahren für Verkehrsleistungen im Straßenper-

     sonenverkehr teilgenommen haben oder teilneh-

     men werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme

     des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromver-

     brauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der
     Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf
     Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
     nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2
     erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in
     dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.
     Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag
     erhalten hat, kann nachweisen
BGBl. 2020, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-
   triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
   mengen für das folgende Kalenderjahr auf
   Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
   und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
   Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-

   fende Kalenderjahr und der prognostizierten

   Stromverbrauchsmengen für das übrige lau-

   fende Kalenderjahr; die Prognose muss auf
   Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens

   und des bisherigen tatsächlichen Stromver-
   brauchs erfolgen.
   (4) Abweichend von Absatz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im
Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen

1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
   triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
   mengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahr-
   betrieb aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-
   triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
   mengen für das folgende Kalenderjahr und

3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
   Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
   fende Kalenderjahr und der prognostizierten
   Stromverbrauchsmengen für das übrige lau-
   fende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vor-

behalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage

einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert

werden. Die nachträgliche Überprüfung der An-

tragsvoraussetzungen und des Begrenzungsum-
fangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs,
für das die Begrenzungsentscheidung wirkt,
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im
Liniennahverkehr erbringen werden und nicht
unter Absatz 3 fallen.
  (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64
Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird un-
widerleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der
Neugründung ist.

  (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c

Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwen-

den.

  (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchs-
   stellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr
   des Unternehmens,
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige
   Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3. „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4
   Nummer 2 des Personenbeförderungsgeset-

       zes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Per-
       sonenbeförderungsgesetzes,
     4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem
        elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Ver-
        brennungsmotor,
     5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des
        Personenbeförderungsgesetzes,

     6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-

        nen Bussen“ juristische Personen, die in einem

        genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

                           § 65b

                    Landstromanlagen
       (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Be-
     grenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nach-
     weist, dass und inwieweit
     1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an
        Seeschiffe liefert,

     2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Lie-
        geplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeit-
        raum angelegt ist und
     3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die
        die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert
        hat und die auf den Seeschiffen verbraucht
        worden ist, mehr als 100 Megawattstunden
        betragen hat.

        (2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den
     die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und
     der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf
     20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
     EEG-Umlage begrenzt.

       (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach

     Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und

     Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nach-

     zuweisen.

       (4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom
     an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entspre-
     chend anzuwenden.
       (5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
     1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die
        Gesamtheit der technischen Infrastruktur be-
        treibt, die sich in einem räumlich zusammen-
        gehörigen Gebiet an demselben Entnahme-
        punkt in oder an einem Hafen befindet und
        mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz
        von Land aus beziehen können; sie muss
        als Abnahmestelle über eigene Stromzähler
        am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen
        und Übergabepunkten verfügen; neben den er-
        forderlichen elektrotechnischen Komponenten

        gehören auch die Einhausung, die Verteiler-

        und Übergabeeinrichtungen und der An-

        schluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,
     2. „Seeschiffe“ von einer Klassifikationsgesell-
        schaft als Seeschiffe zugelassene betriebene
        Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtge-
        werblichen Schiffe.“
110. § 66 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschei-
           nigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1
BGBl. 2020, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
           Buchstabe c und Nummer 2“ durch die
           Wörter „des Prüfungsvermerks nach § 64
           Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der
           Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 65“

           die Wörter „oder § 65a“ eingefügt und

           werden die Wörter „der Bescheinigungen“
           durch die Wörter „des Prüfungsvermerks“
           ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Anträge
        von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5“
        durch die Wörter „, Anträge von Schienenbah-
        nen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von
        Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen
        im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5“
        ersetzt und werden die folgenden Sätze ange-
        fügt:
       „Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis
       zum 30. September mit den erforderlichen Un-
       terlagen für das folgende Kalenderjahr zu stel-
       len. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der
       Neugründung bis zum 30. September des Jah-
       res der Neugründung zu stellen.“

111. In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige

     Unternehmensteile und auf Schienenbahnen“

     durch die Wörter „Antragsteller, die keine Unter-

     nehmen sind,“ ersetzt.

112. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64
     oder 65“ durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65,
     65a oder § 65b“ ersetzt.
113. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen
        und Schienenbahnen“ durch die Wörter „An-
        tragsteller und Begünstigte“ ersetzt.
     b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
           gestrichen.
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
           „4. Auskunft über die an Seeschiffe ge-
               lieferten Strommengen einschließlich
               der Angaben über Schiffstyp und
               Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe
               und“.
       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
114. Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                       „Abschnitt 3

                    Grüner Wasserstoff

                           § 69b
           Herstellung von Grünem Wasserstoff
        (1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
     verringert sich auf null für Strom, der von einem
     Unternehmen zur Herstellung von Grünem Was-
     serstoff unabhängig von dessen Verwendungs-
     zweck in einer Einrichtung zur Herstellung von
     Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern
     in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz ver-
     braucht werden kann, über einen eigenen Zähl-
     punkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht

     in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem
     Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a be-
     grenzt ist.
       (2) Absatz 1 ist

     1. erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach

        § 93 die Anforderungen an die Herstellung

        von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und

     2. nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Was-
        serstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar
        2030 in Betrieb genommen wurden.“

115. § 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
         Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärme-
         nutzungen und eingesetzten Technologien
         oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der
         für die Nachweisführung vorgeschriebenen
         Weise übermitteln.“
116. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
       „d) (weggefallen)“.
     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels For-

           mularvorlagen, die der Übertragungsnetz-

           betreiber auf seiner Internetseite zur Ver-

           fügung stellt, in elektronischer Form die

           Endabrechnung für das jeweils vorange-
           gangene Kalenderjahr für jede einzelne
           Stromerzeugungsanlage unter Angabe der
           eindeutigen Nummer des Registers sowie
           zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3
           ist entsprechend anzuwenden.“

117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1
     Nummer 3“ durch die Wörter „Anlage 1 Num-
     mer 5“ ersetzt und werden die Wörter „und den
     tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes
     für Strom aus solarer Strahlungsenergie
     („MWSolar(a)“)“ gestrichen.
118. Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
     „Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von
     Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz
     genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurech-
     nenden Energiemengen durch denjenigen, der die
     EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Ge-
     samtmenge leistet. Im Fall der Lieferung von
     Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage
     nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird,

     sind diese Mengen separat anzugeben.“

119. § 74a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „, und die der
           Pflicht“ durch die Wörter „und der der
           Pflicht“ ersetzt und die Wörter „oder § 64
           Absatz 5a unterliegen“ durch die Wörter
           „, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt
           oder nach § 69b von der EEG-Umlage be-
           freit ist“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umlage-
           pflichtigen“ die Wörter „oder nach § 69b
           von der EEG-Umlage befreiten“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
           cc) Folgender Satz wird angefügt:
                „§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend an-
                zuwenden.“
        b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§§ 61
           bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“ einge-
           fügt.

120. § 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. die Ergebnisse eines zwischen den Verfah-

            rensparteien durchgeführten Verfahrens der
            Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1
            Nummer 1 oder Nummer 2 und die Ergeb-

            nisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach
            § 81 Absatz 5.“
121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97
     und 98“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt.
122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
     „Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden
     anlagenbezogenen Angaben“ durch die Wörter
     „Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben
     müssen“ ersetzt.

123. In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „nach Maßgabe“ die Wörter „der Norm DIN-EN
     163253 und“ eingefügt.

124. § 81 wird wie folgt geändert:

        a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
                aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
                     Nummern 1 und 2 ersetzt:

                       „1. schiedsgerichtliche Verfahren un-

                           ter den Voraussetzungen des
                           Zehnten Buches der Zivilprozess-
                           ordnung durchführen,
                       2. sonstige Verfahren zwischen den
                          Verfahrensparteien auf ihren ge-
                          meinsamen Antrag durchführen;
                          § 204 Absatz 1 Nummer 11 des
                          Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-
                          sprechend anzuwenden, oder“.
                bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
                     mer 3.
           bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-
               betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverant-

               wortliche,“ eingefügt.

        b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
               Anlagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanz-
               kreisverantwortlicher,“ eingefügt.

           bb) Folgender Satz wird angefügt:
                „Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-

                agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt

                eine Abstimmung zwischen der Clearing-

                stelle und der Bundesnetzagentur.“

        c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
           Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der
           Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle
3
    Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth
    lag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

              verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
              müssen Regelungen enthalten,
              1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
                 Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
                 Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
                 zessordnung und unter Berücksichtigung
                 der Absätze 7 und 10 durchzuführen, und

              2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-

                 agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“

       125. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

                                 „§ 84a

                       Aufgaben des Bundesamtes
                für Sicherheit in der Informationstechnik
               Bei seiner Entscheidung über die Feststellung
            der technischen Möglichkeit nach § 30 des Mess-
            stellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bun-
            desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
            auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9,
            10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob
            über Smart-Meter-Gateways

            1. der Netzbetreiber oder andere nach dem
               Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
               zeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen

               können,

            2. der Netzbetreiber oder andere nach dem
               Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
               zeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufen-
               weise oder, sobald die technische Möglichkeit
               besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können

               oder

            3. die Einspeiseleistung einer Anlage fernge-
               steuert in einem Umfang geregelt werden
               kann, der für die Direktvermarktung des
               Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine
               mit dem intelligenten Messsystem sichere und
               interoperable Fernsteuerungstechnik vorhan-
               den ist, die über die zur Direktvermarktung
               notwendigen Funktionalitäten verfügt.“
       126. § 85 wird wie folgt geändert:
            a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“
               durch die Angabe „§ 39n“ ersetzt.

            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-

                  satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
                  satz 1 bis 2“ ersetzt.

              bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-
                  satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37
                  Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

              cc) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 39“

                  durch die Angabe „, § 38c, § 38g, § 38h,

                  § 39, § 39g, § 39k oder § 39m“ ersetzt.

              dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 37d Ab-

                  satz 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.

              ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
                  „13. (weggefallen)“.

Ver-          ff) In Nummer 14 wird das Wort „Monats-
                  marktwerts“ durch das Wort „Marktwerts“,
BGBl. 2020, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
           werden die Wörter „Anlage 1 Num-
           mer 2.2.4“ durch die Wörter „Anlage 1

           Nummer 3.3.4 und 4.3.4“ und wird der

           Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

       gg) Nach Nummer 14 wird die folgende Num-
           mer 15 eingefügt:

           „15. abweichend von § 39l zur Ermittlung

                eines entsprechend § 39i Absatz 3
                degressiv auszugestaltenden anzule-
                genden Werts für Biomethananlagen
                nach § 39j, soweit in ihnen Biogas
                eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
                Kalenderjahr durch anaerobe Ver-
                gärung von Biomasse im Sinn der
                Biomasseverordnung mit einem Anteil
                von getrennt erfassten Bioabfällen im
                Sinn der Abfallschlüssel Nummer
                20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der
                Nummer 1 Buchstabe a des An-
                hangs 1 der Bioabfallverordnung ge-
                wonnen worden ist, für den aus
                diesen Bioabfällen erzeugten Strom,
                einschließlich der entsprechenden
                Nachweisanforderungen.“

     c) Absatz 5 wird aufgehoben.
127. § 85a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
        1. Dezember eines Jahres“ gestrichen, wird
        die Angabe „§ 39b“ durch die Wörter „§ 38e,
        § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10
        der Innovationsausschreibungsverordnung“ er-
        setzt und werden die Wörter „dem jeweils
        darauffolgenden Kalenderjahr“ durch die Wör-
        ter „den jeweils darauffolgenden zwölf Kalen-
        dermonaten“ ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

128. § 86 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 69 Satz 2“

           durch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2“
           ersetzt.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe c wird das Komma am
                Ende gestrichen.

           bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a, c
        und d“ durch die Wörter „Buchstabe a und c“
        ersetzt.
     c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Ab-
        satzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4
        Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatzes 1
        Nummer 1a oder Nummer 3“ ersetzt.
129. § 87 wird aufgehoben.

130. § 88 wird wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
        „39h“ durch die Angabe „39n“ ersetzt.

     b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 39h“

           durch die Angabe „§ 39i“ ersetzt.

       bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:

           aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das
                Komma am Ende durch das Wort

                „und“ ersetzt.

           bbb) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort
                „und“ am Ende durch ein Komma er-
                setzt.

           ccc) Doppelbuchstabe dd wird aufgeho-
                ben.
       cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 39f“
           durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.

131. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
        „, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen
        der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu
        installierenden Leistung nicht überschreiten
        soll“ gestrichen.

     b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
        werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d,
        36g, 37, 37c und 39 bis 39h“ durch die Wörter
        „§§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m“ ersetzt.

     c) In Nummer 10 wird die Angabe „54“ durch die
        Angabe „54a“ ersetzt.
     d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2,“
        gestrichen und werden die Wörter „77, von der
        Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der
        Rechtsverordnung nach § 111f des Energie-
        wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „77
        sowie von der Marktstammdatenregisterver-
        ordnung“ ersetzt.

132. Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:

                          „§ 88b
             Verordnungsermächtigung zur

        Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

        Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

     dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
     wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
     mung des Bundesrates abweichend von den
     §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzufüh-
     ren für Anlagen,
     1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
        Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
        Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
        beendet ist,
     2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung
        Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung
        in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
        ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Ge-
        flügelmist und Geflügeltrockenkot von mindes-
        tens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
     3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt
        nicht überschreiten.
BGBl. 2020, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
                           § 88c
       Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

        Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach
     § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht
     in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Ab-
     satz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut
     werden, wird die Bundesregierung ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates
     1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

     2. die jährlichen Zwischenziele für die Strom-

        erzeugung aus erneuerbaren Energien nach

        § 4a neu festzusetzen,

     3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Aus-
        schreibungsvolumen für einzelne oder mehrere
        Kalenderjahre oder die Verteilung der Aus-

        schreibungsvolumen auf die Gebotstermine

        eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei

        kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines

        Kalenderjahres abweichend geregelt werden,

        und

     4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e,
        39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach
        § 10 der Innovationsausschreibungsverord-
        nung neu festzusetzen.“

133. § 88d wird wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die
        Angabe „§ 39j“ durch die Angabe „§ 39n“
        ersetzt.
     b) In Nummer 1 Buchstabe a in dem Satzteil vor
        Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28
        Absatz 6“ durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.

134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5“

     durch die Angabe „§ 44b Absatz 4“ ersetzt.
135. In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
     „Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Angabe „Richt-
     linie (EU) 2018/2001“ ersetzt.
136. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
     „, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage“
     durch die Wörter „und Kontoführung sowie an die
     Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des
     Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
     nach § 53 Absatz 2“ ersetzt.

137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a
     werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ durch die
     Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
138. § 93 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 93
              Verordnungsermächtigung zu
          Anforderungen an Grünen Wasserstoff

       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
     desrates
     1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach
        § 64a nur von Unternehmen in Anspruch ge-
        nommen werden kann, die Grünen Wasserstoff
        herstellen,
     2. die Anforderungen an die Herstellung von
        Grünem Wasserstoff

       a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
          dung mit Nummer 1 oder

       b) im Anwendungsbereich des § 69b
       zu bestimmen; hierbei können inhaltliche,
       räumliche oder zeitliche Anforderungen ge-
       stellt werden, um sicherzustellen, dass nur
       Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der
       glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Ener-
       gien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer
       nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-
       gung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen,

       dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur

       Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht

       werden darf, der keine finanzielle Förderung
       nach diesem Gesetz in Anspruch genommen
       hat,

     3. im Anwendungsbereich des § 69b unter-

        schiedliche Anforderungen zu regeln und zu

        bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem

        bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn

        bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die

        geringer sind als die Anforderungen für die
        Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf
        null,

     4. die Nachweisführung für die Einhaltung der
        Anforderungen nach den Nummern 2 und 3
        zu regeln,
     5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
        dung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutz-
        würdiges Vertrauen, das Unternehmen vor
        dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben,
        geschützt wird; hierbei können auch unter-
        schiedliche Anforderungen an die Herstellung
        von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden,

        und

     6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations-
        und Pilotvorhaben zu regeln.“
139. § 94 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
        „§ 69 Satz 2“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1
        Satz 2“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-
        mer 3“ die Wörter „und in Verbindung mit
        § 64a Absatz 7“ eingefügt.

140. § 95 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
        fasst:
       „2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln,
           ab welchem Schwellenwert die Pflichten
           des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für An-
           lagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
           lierten Leistung von weniger als 25 Kilo-
           watt gelten und, soweit erforderlich, dafür
           kostenschützende Regelungen angelehnt
           an die Preisobergrenzen in § 31 des Mess-
           stellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
       3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Be-
          treiber von Anlagen anderer erneuerbarer
          Energien als Windenergieanlagen an Land
          betroffenen Gemeinden Beträge durch ein-
BGBl. 2020, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
           seitige Zuwendung ohne Gegenleistung
           von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde

           anbieten können; hierzu kann sie Regelun-

           gen treffen, für welche Anlagen, unter wel-

           chen Voraussetzungen, bis zu welcher
           Höhe und an welche Gemeinden die Zah-
           lungen angeboten werden können,“.

     b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
        gefügt:

       „3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Aus-
            schreibungen für ausgeförderte Wind-
            energieanlagen an Land nach § 23b Ab-
            satz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch
            Regelungen vorzusehen,

             a) zu den Gebotsterminen,

             b) zu den an den jeweiligen Gebots-

                terminen teilnahmeberechtigten Bie-

                tern; insbesondere ist vorzusehen,
                dass nur Betreiber von Windenergie-
                anlagen an Land teilnehmen dürfen,
                deren Windenergieanlagen an Land
                sich auf einer Fläche befinden, auf

                der die Errichtung einer neuen Wind-

                energieanlage an Land planungsrecht-

                lich nicht zulässig ist,

             c) zu den Ausschreibungsvolumen, wo-
                bei das Ausschreibungsvolumen für
                eine Anschlussförderung, die im Jahr
                2021 beginnt, 1 500 Megawatt be-

                tragen soll und das Ausschreibungs-

                volumen für eine Anschlussförderung

                im Jahr 2022 1 000 Megawatt be-

                tragen soll; die Verordnung kann

                abweichende Volumen festsetzen,

             d) zur entsprechenden Anwendung des
                § 36h,

             e) zu den Höchstwerten, wobei der
                Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde
                nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro
                Kilowattstunde nicht überschreiten
                darf, und

             f) zu einer Begrenzung der Zuschläge auf
                80 Prozent der abgegebenen Gebote
                im Fall einer Unterzeichnung der Aus-
                schreibung,“.

141. § 96 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „88“ die
        Angabe „, 88b“ eingefügt und werden die Wör-
        ter „92 und 95 Nummer 2“ durch die Wörter
        „92, 93 und 95 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-

       verordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 kön-

       nen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

       mung des Bundesrates, aber mit Zustimmung
       des Bundestages auf eine Bundesoberbe-
       hörde übertragen werden.“

     c) Folgender Absatz wird angefügt:

          „(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und

       nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätes-

       tens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.“

142. Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
     folgt gefasst:

                       „Abschnitt 2
      Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte“.

143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 97

                 Kooperationsausschuss
        (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und
     Staatssekretäre der Länder und des Bundes
     bilden einen Kooperationsausschuss. Der Koope-
     rationsausschuss koordiniert die Erfassung der

     Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach

     § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

        (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zu-
     ständigen Staatssekretär des Bundesministeri-
     ums für Wirtschaft und Energie geleitet.

        (3) Der Kooperationsausschuss tagt mindes-

     tens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Koope-

     rationsausschusses können sich vertreten lassen.

        (4) Der Kooperationsausschuss wird von
     einem beim Bundesministerium für Wirtschaft
     und Energie einzurichtenden Sekretariat unter-
     stützt.

        (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

     Energie kann eine juristische Person des Privat-

     rechts beauftragen, das Sekretariat des Koopera-

     tionsausschusses im Bereich der Windenergie an

     Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung

     und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Pla-
     nung und Genehmigung beim Ausbau der Wind-
     energie an Land, zu unterstützen.

                           § 98

         Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
        (1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
     Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
     zum 31. August über den Stand des Ausbaus der
     erneuerbaren Energien, insbesondere über

     1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
        Regional- und Bauleitplanung für Windenergie
        an Land festgesetzt wurden, einschließlich der
        Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch
        Windenergieanlagen genutzt werden,

     2. Planungen für neue Festsetzungen für die
        Windenergienutzung an Land in der Regional-
        und Bauleitplanung und
     3. den Stand der Genehmigung von Windenergie-
        anlagen an Land (Anzahl und Leistung der
        Windenenergieanlagen an Land), auch mit

        Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfah-

        ren (Antragstellung bis Genehmigungsertei-

        lung).

     Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in
     Form von standardisierten Daten geografischer
BGBl. 2020, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht perso-
nenbezogener Form gemeldet werden. Auch die

Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten
erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form
erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-
macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
in der Regional- oder Bauleitplanung oder in

Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die

dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für

Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu

verringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen

keine personenbezogenen Daten enthalten. Das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

kann den Ländern Formatvorgaben für die Be-
richte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben
vorliegen, können die Länder das Format ihrer
Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

   (2) Der Kooperationsausschuss wertet die Be-
richte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jähr-
lich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundes-
regierung einen Bericht vor.

   (3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spä-
testens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerba-
ren Energien in der für die Erreichung des Ziels
nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit
ausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet
sie insbesondere auf Grundlage des Berichts
des Kooperationsausschusses nach Absatz 2,
ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus er-
neuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden
ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt
die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in
energie-, planungs-, genehmigungs- und natur-
und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erfor-
derliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bun-
desregierung geht in dem Bericht ferner auf die
tatsächliche und die erwartete Entwicklung des
Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von
Prognosen, die nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik erstellt worden sein müssen,
ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs
bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Be-
richt auch erforderliche Handlungsempfehlungen
für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4,
des Strommengenpfads nach § 4a oder der Aus-
schreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die
Bundesregierung leitet den Bericht den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und dem Bundestag zu und legt, sofern erforder-
lich, unverzüglich den Entwurf für eine Verord-
nung nach § 88c vor.

   (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist

die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneu-

erbaren Energien anhand der tatsächlichen Wet-

terbedingungen zu bereinigen. Das Bundesminis-

terium für Wirtschaft und Energie legt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien
für die Wetterbereinigung fest.

                       § 99

                Erfahrungsbericht

   (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Ge-
setz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und
legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023
und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe
über

1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuer-

   baren Energien, insbesondere auf die Ent-

   wicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die

   Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf

   den Strommarkt und die Wechselwirkungen

   mit den europäischen Strommärkten und auf

   Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,

2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
   Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele,
   durch Wettbewerb einen kosteneffizienten
   Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern
   und Akteursvielfalt und Innovationen zu er-
   möglichen,
3. den Stand und die direkten und indirekten Vor-
   teile und Kosten von Mieterstrom,

4. den Stand der Markt-, Netz- und System-
   integration der erneuerbaren Energien,
5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren
   Energien und ihrer Markt-, Netz- und System-
   integration, insbesondere auch die Entwick-
   lung der EEG-Umlage, die Entwicklung der
   Börsenstrompreise und die Entwicklung der
   Netzkosten, und

6. die angemessene Verteilung der Kosten nach
   § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der
   Entwicklung der Besonderen Ausgleichsrege-
   lung und der Eigenversorgung.
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit
der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zah-
lungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit
neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Ge-
setz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu be-
werten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25
Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Ein-
speisevergütung für ausgeförderte Anlagen wei-
terhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick
auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeu-
gung auch die Wechselwirkungen und Konkurren-
zen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärme-
markt zu berichten.

   (2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundes-
regierung einen umfassenden Vorschlag zur An-
passung dieses Gesetzes und des Windenergie-
auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bun-
desregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein
marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Ener-

gien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bun-

desregierung einen Vorschlag für einen Umstieg

von der finanziellen Förderung auf einen marktge-

triebenen Ausbau vor.

   (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Um-
BGBl. 2020, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
     weltbundesamt unterstützen das Bundesministe-
     rium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung
     des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei
     der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das
     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
     außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag
     geben.“

144. § 100 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 100

           Allgemeine Übergangsbestimmungen

       (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-

     zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen

     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

     31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-

     den für Strom aus Anlagen,

     1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genom-
        men worden sind,

     2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlags-
        verfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Ja-
        nuar 2021 ermittelt worden ist oder
     3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindener-
        gieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37
        Buchstabe b durch das Bundeswirtschafts-
        ministerium oder als Pilotwindenergieanlage
        auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Wind-
        energie-auf-See-Gesetzes durch die Bundes-
        netzagentur festgestellt worden sind.
       (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist
     abweichend von Absatz 1 das Folgende anzu-
     wenden:
       1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Ge-
          setzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
          31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
          zuwenden;

       2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle
          von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
          geltenden Fassung anzuwenden;
       3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind an-
          stelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-
          Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 gel-
          tenden Fassung anzuwenden, wobei hier
          auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
          dieses Gesetzes anzuwenden ist;

       4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. Sep-
          tember 2021 anstelle von § 15 des Erneuer-
          bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
          zember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
          den;

       5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist

          anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des

          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

          31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-

          zuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und

          43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

       6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
          am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
          anzuwenden;

 7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
    am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
    anzuwenden;

 8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle
    von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
    geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
    Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember
    2020 erloschen ist;

 9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist

    anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des

    Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

    31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-

    zuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor

    dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;

10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist
    anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerba-
    re-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
    ber 2020 geltenden Fassung mit der Maß-
    gabe anzuwenden, dass der anzulegende
    Wert unabhängig von dem Zuschlagswert
    der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich
    einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt
    auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung
    von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilo-
    wattstunde;
11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist
    anstelle von § 50a des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
    geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis
    zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszu-
    schlag nach § 50a des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
    geltenden Fassung in Anspruch genommen
    wurde; für Anlagen, die noch keinen Flexibi-
    litätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
    2016 geltenden Fassung in Anspruch ge-
    nommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
    2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe
    anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag
    65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung
    und Jahr beträgt und auch von Anlagenbe-
    treibern, die eine finanzielle Förderung nach
    § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuer-
    bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
    zember 2016 geltenden Fassung erhalten,
    in Anspruch genommen werden kann;

12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses
    Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur

    Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach

    dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-

    nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in

    Betrieb genommen worden sind oder unter

    den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4

    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
    am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
    fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. De-
    zember 2020 erstmalig die zur Inanspruch-
    nahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich in-
BGBl. 2020, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
     stallierte Leistung im Sinn des § 50b an das
     Register übermittelt;
13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle
    von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
    geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-
    wenden, dass sich der anzulegende Wert
    erst auf null reduziert, wenn der Spotmarkt-
    preis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses
    Gesetzes in mindestens sechs aufeinander-
    folgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3

    dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Ab-

    satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

    in der am 31. Dezember 2020 geltenden

    Fassung anzuwenden;

14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle
    von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
    geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
    Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember
    2020 erloschen ist;

14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
     am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
     anzuwenden;

15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von

    Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

    in der am 31. Dezember 2020 geltenden

    Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Num-

    mer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwen-

    den ist.

   (3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind
ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Ab-
satz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.

  (4) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
   Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
   nach der für sie maßgeblichen Fassung des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer tech-
   nischen Einrichtung ausgestattet werden
   muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die
   Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-
   steuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
   in Betrieb genommen worden ist und eine in-
   stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,
   oder
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-
   ben Netzanschluss betrieben wird wie einer
   steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
   des Energiewirtschaftsgesetzes,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes     entsprechend
anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2
gilt bis zum Einbau des intelligenten Mess-
systems nach dem Messstellenbetriebsgesetz
die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder
die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen

auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
zeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt,
wenn die technischen Einrichtungen nur dazu ge-
eignet sind,
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
   stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig
   ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-

   treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-

   ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht

   vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt

   hat.

Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend
von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht
anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar
2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber
und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-
de.

   (4a) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
   Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-

   tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für

   sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-

   Energien-Gesetzes mit einer technischen Ein-

   richtung ausgestattet werden muss, mit denen

   der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-

   tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-
   zieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
   in Betrieb genommen worden ist und eine in-

   stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und
   höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden.

  (4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage
nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
   (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2,
§ 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9
ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind und am 31. Dezember 2020 einen
Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei
ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüng-
liche Anspruch auf Zahlung nach der für die
Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 be-
endet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausge-
förderten Anlagen über eine gemeinsame Mess-
einrichtung abgerechnet werden, ist § 21c
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als
BGBl. 2020, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
     erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netz-
     betreiber die Veräußerungsform nach § 21b Ab-
     satz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020
     mitgeteilt hat.

       (6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
     Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus

     1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in

        Betrieb genommen wurden, und

     2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014
        in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht
        einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anla-
        genregisterverordnung unterfielen.
        (7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
     Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis
     einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar
     2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht
     sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilo-
     wattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer
     der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach
     Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maß-
     geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch
     ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.
        (8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021
     in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem
     1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in
     der ab diesem Datum geltenden Fassung anzu-
     wenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021
     geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht
     mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen
     nach Absatz 1 anzuwenden.

       (9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für
     Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb
     genommen worden sind.“
145. § 101 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 101
          Anschlussförderung für Altholz-Anlagen

        Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Be-
     trieb genommen worden sind und Altholz mit Aus-
     nahme von Industrierestholz einsetzen, ist die
     Biomasseverordnung in der am 31. Dezember

     2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen

     nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teil-

     nehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich

     der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des

     ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in

     der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

     festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage

     anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember

     2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförde-
     rung nach Satz 3 entspricht

     1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem an-

        zulegenden Wert für den in der jeweiligen An-

        lage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-

        Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher

        maßgeblichen Fassung,

     2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzule-
        genden Werts für den in der jeweiligen Anlage

       erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
       gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
       geblichen Fassung,

     3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzule-
        genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
        erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
        gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-

        geblichen Fassung,

     4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzule-
        genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
        erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
        gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
        geblichen Fassung,
     5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzule-
        genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
        erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
        gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
        geblichen Fassung.

     Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf
     zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
146. § 103 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre
       2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des
       § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1
       Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Ab-
       satz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei ab-
       geschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten
       drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
       grunde zu legen, wobei das Unternehmen
       selbst bestimmen kann, welche zwei der letz-
       ten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
       grunde gelegt werden sollen. Dabei müssen
       für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben
       über den Stromverbrauch und die Bruttowert-
       schöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unter-
       nehmen mit nur zwei abgeschlossenen Ge-
       schäftsjahren sind bei Anträgen für die Be-
       grenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig
       von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlosse-
       nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1
       ist entsprechend für Anträge für die Begren-
       zungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzu-
       wenden.

         (2) Landstromanlagen dürfen abweichend

       von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begren-

       zungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen.

       Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021,

       2022 und 2023 müssen abweichend von

       § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und

       Abrechnungen des letzten Kalenderjahres

       gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt

       werden.

         (3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr
       2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3

       Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1

       Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe

       anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle

       des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres

       auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 ab-
       geschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen
       kann.“
BGBl. 2020, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach der
           Gliederung die Wörter „in Verbindung mit
           Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen“ ge-
           strichen.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und“
           gestrichen.
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann

       der Nachweis eines Energie- oder Umwelt-
       management-Systems für das Begrenzungs-
       jahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach
       DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,
       geführt werden.“

     d) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
147. § 104 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Erhebung von Gebühren und

       Auslagen für individuell zurechenbare öffent-
       liche Leistungen nach diesem Gesetz und nach
       den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
       verordnungen, die vor dem Inkrafttreten der
       auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundes-
       gebührengesetzes durch das Bundesministe-
       rium für Wirtschaft und Energie erlassenen
       Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 be-
       antragt oder begonnen, aber noch nicht
       vollständig erbracht wurden, ist das bis ein-
       schließlich zum 30. September 2021 geltende
       Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter
       anzuwenden.“

     b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.

     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsver-
       sorgungsunternehmen und einem Übertra-
       gungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Unge-
       wissheit über das Vorliegen der Voraussetzun-

       gen des Leistungsverweigerungsrechts nach

       Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein

       Gericht dem Grunde nach rechtskräftig ent-

       schieden worden ist, kann das Elektrizitätsver-
       sorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung
       nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht
       übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022
       von dem Übertragungsnetzbetreiber den Ab-
       schluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlan-
       gen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das
       Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       1. für die streitbefangenen Strommengen, die
          es entsprechend der Mitteilung in der in die-
          ser Mitteilung genannten Stromerzeugungs-
          anlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021
          an den betreffenden Letztverbraucher gelie-
          fert hat, die Erfüllung des Anspruchs des
          Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme
          und Vergütung von Strom oder auf Zahlung
          der EEG-Umlage verweigern kann und
       2. für Strommengen, die es nach dem 31. De-
          zember 2020 entsprechend der Mitteilung
          in der in dieser Mitteilung genannten Strom-
          erzeugungsanlage erzeugt und an den
          betreffenden Letztverbraucher liefert, die

          EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, so-
          weit es die Leistung nicht unstreitig nach
          Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-
          Umlage nicht nach § 60a von dem beliefer-
          ten Letztverbraucher zu leisten ist.“
    d) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „anzuwen-
       den für“ das Wort „hocheffiziente“ eingefügt.
    e) Absatz 8 wird aufgehoben.

    f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
           Angabe „2022“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die
           Angabe „2021“ und wird die Angabe
           „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

    g) In Absatz 11 Nummer 5 wird die die Angabe
       „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

148. Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:

                         „§ 105

        Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
       (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für
    Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezem-
    ber 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz be-
    gründet wird, dürfen erst nach der beihilferecht-
    lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
    mission und nach Maßgabe dieser Genehmigung
    angewendet werden.

      (2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes
    von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-

    Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden
    Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der
    beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
    päische Kommission und nach Maßgabe dieser
    Genehmigung angewendet werden.

       (3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilfe-

    rechtlichen Genehmigung durch die Europäische

    Kommission und nur nach Maßgabe dieser Ge-

    nehmigung angewandt werden.

       (4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Ab-
    satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1
    Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b,
    21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1,
    § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus
    ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die
    keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem
    1. Januar 2021 anzuwenden.
       (5) Solange und soweit für die Bestimmungen
    in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b
    Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95
    Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung
    durch die Europäische Kommission vorliegt, sind
    für Windenergieanlagen an Land, bei denen der
    ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für
    die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-
    bare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020
    beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestim-
    mungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens
    zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzu-
    wenden.“
BGBl. 2020, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178

149. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 1
     (zu § 23a)

                                                 Höhe der Marktprämie
       1.        Begriffsbestimmungen

                 Im Sinn dieser Anlage ist

                 –   „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,

                 –   „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,

                 –   „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,

                 –   „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

       2.        Zeitlicher Anwendungsbereich

                 Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren
                 Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a
                 („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für
                 Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energie-
                 trägerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.

       3.        Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
                 Monatsmarktwertes

       3.1       Berechnungsgrundsätze

       3.1.1     Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
                 anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.

       3.1.2     Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
                 speisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
                                                          MP = AW – MW

                 Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
                 null festgesetzt.

       3.2       Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
                 Grubengas, Biomasse und Geothermie

                 Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gruben-
                 gas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.

       3.3       Berechnung es Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
                 energie

       3.3.1     Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

                 Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

                 –   Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“

                 –   Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und

                 –   Solaranlagen der Wert „MWSolar“

       3.3.2     Windenergie an Land

                 „MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
                 anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

                 –   Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der
                     Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten
                     Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

                 –   Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.

                 –   Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der
                     Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

BGBl. 2020, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179


3.3.3     Windenergie auf See

          „MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
          anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“
          ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
          der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
          der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
          See zugrunde zu legen ist.

3.3.4     Solare Strahlungsenergie

          „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der
          sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungs-
          methode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-
          rechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der
          Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

4.        Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
          Jahresmarktwerts

4.1       Berechnungsgrundsätze

4.1.1     Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des
          für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.

4.1.2     Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
          speisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
                                                   MP = AW – JW

          Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit
          dem Wert null festgesetzt.

4.2       Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
          Grubengas, Biomasse und Geothermie

          Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
          Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.

4.3       Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
          energie

4.3.1     Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert

          Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

          –   Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“

          –   Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und

          –   Solaranlagen der Wert „JWSolar“.

4.3.2     Windenergie an Land

          „JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
          anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

          –   Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge
              des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus
              Windenergieanlagen an Land multipliziert.

          –   Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.

          –   Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der
              Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

4.3.3     Windenergie auf See

          „JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
          anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“
          ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
          der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
          der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
          See zugrunde zu legen ist.

BGBl. 2020, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180


       4.3.4     Solare Strahlungsenergie
                 „JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich
                 aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der
                 Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach
                 Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrech-
                 nung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
       5.        Veröffentlichungen
       5.1       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite
                 in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Refe-
                 renzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Wind-
                 energieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in
                 mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind
                 Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der
                 Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
       5.2       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
                 Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
                 drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
                 öffentlichen:
                 a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
                 b) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2,
                 c) den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,
                 d) den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
                 e) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.
       5.3       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten
                 Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
                 drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
                 öffentlichen:
                 a) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2,
                 b) den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,
                 c) den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
                 d) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.
       5.4       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen
                 Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüg-
                 lich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die
                 Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
       5.5       Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht ver-
                 fügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.“
       6.        Mitteilungspflichten der Strombörsen
                 Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
                 a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung
                    der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stünd-
                    licher Auflösung und
                 b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strom-
                    börsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis
                    für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese
                    Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Ab-
                    schluss der vortägigen Auktion erfolgen.“

150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben.

BGBl. 2020, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181

151. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
                                                                                                     „Anlage 5
                                                                                           (zu § 3 Nummer 43c)

                                                   Südregion
    Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:
     Südregion
     Baden-Württemberg
     Landkreis Alb-Donau-Kreis
     Stadtkreis Baden-Baden
     Landkreis Biberach
     Landkreis Böblingen
     Landkreis Bodenseekreis
     Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
     Landkreis Calw
     Landkreis Emmendingen
     Landkreis Enzkreis
     Landkreis Esslingen
     Stadtkreis Freiburg im Breisgau
     Landkreis Freudenstadt
     Landkreis Göppingen
     Stadtkreis Heidelberg
     Landkreis Heidenheim
     Stadtkreis Heilbronn
     Landkreis Heilbronn
     Landkreis Hohenlohekreis
     Stadtkreis Karlsruhe
     Landkreis Karlsruhe
     Landkreis Konstanz
     Landkreis Lörrach
     Landkreis Ludwigsburg
     Landkreis Main-Tauber-Kreis
     Stadtkreis Mannheim
     Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
     Landkreis Ortenaukreis
     Landkreis Ostalbkreis
     Stadtkreis Pforzheim
     Landkreis Rastatt
     Landkreis Ravensburg
     Landkreis Rems-Murr-Kreis
     Landkreis Reutlingen
     Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
     Landkreis Rottweil

BGBl. 2020, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182


       Südregion
       Landkreis Schwäbisch Hall
       Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
       Landkreis Sigmaringen
       Stadtkreis Stuttgart
       Landkreis Tübingen
       Landkreis Tuttlingen
       Stadtkreis Ulm
       Landkreis Waldshut
       Landkreis Zollernalbkreis
       Bayern
       Landkreis Aichach-Friedberg
       Landkreis Altötting
       Kreisfreie Stadt Amberg
       Landkreis Amberg-Sulzbach
       Kreisfreie Stadt Ansbach
       Landkreis Ansbach
       Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
       Landkreis Aschaffenburg
       Kreisfreie Stadt Augsburg
       Landkreis Augsburg
       Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
       Kreisfreie Stadt Bamberg
       Landkreis Bamberg
       Kreisfreie Stadt Bayreuth
       Landkreis Bayreuth
       Landkreis Berchtesgadener Land
       Landkreis Cham
       Landkreis Dachau
       Landkreis Deggendorf
       Landkreis Dillingen an der Donau
       Landkreis Dingolfing-Landau
       Landkreis Donau-Ries
       Landkreis Ebersberg
       Landkreis Eichstätt
       Landkreis Erding
       Kreisfreie Stadt Erlangen
       Landkreis Erlangen-Höchstadt
       Landkreis Forchheim
       Landkreis Freising

BGBl. 2020, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183

Südregion
Landkreis Freyung-Grafenau

Landkreis Fürstenfeldbruck

Kreisfreie Stadt Fürth

Landkreis Fürth

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Landkreis Günzburg

Landkreis Haßberge

Kreisfreie Stadt Ingolstadt

Kreisfreie Stadt Kaufbeuren

Landkreis Kelheim

Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)

Landkreis Kitzingen

Landkreis Landsberg am Lech

Kreisfreie Stadt Landshut

Landkreis Landshut

Landkreis Lindau (Bodensee)

Landkreis Main-Spessart

Kreisfreie Stadt Memmingen

Landkreis Miesbach

Landkreis Miltenberg

Landkreis Mühldorf am Inn

Kreisfreie Stadt München

Landkreis München

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz

Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim

Landkreis Neustadt an der Waldnaab

Landkreis Neu-Ulm

Kreisfreie Stadt Nürnberg

Landkreis Nürnberger Land

Landkreis Oberallgäu

Landkreis Ostallgäu

Kreisfreie Stadt Passau

Landkreis Passau

Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm

Landkreis Regen

Kreisfreie Stadt Regensburg

Landkreis Regensburg

BGBl. 2020, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184


       Südregion
       Kreisfreie Stadt Rosenheim
       Landkreis Rosenheim
       Landkreis Roth
       Landkreis Rottal-Inn
       Kreisfreie Stadt Schwabach
       Landkreis Schwandorf
       Kreisfreie Stadt Schweinfurt
       Landkreis Schweinfurt
       Landkreis Starnberg
       Kreisfreie Stadt Straubing
       Landkreis Straubing-Bogen
       Landkreis Tirschenreuth
       Landkreis Traunstein
       Landkreis Unterallgäu
       Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
       Landkreis Weilheim-Schongau
       Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
       Kreisfreie Stadt Würzburg
       Landkreis Würzburg
       Hessen
       Landkreis Bergstraße
       Kreisfreie Stadt Darmstadt
       Landkreis Darmstadt-Dieburg
       Landkreis Groß-Gerau
       Landkreis Odenwaldkreis
       Landkreis Offenbach
       Rheinland-Pfalz
       Landkreis Alzey-Worms
       Landkreis Bad Dürkheim
       Landkreis Bad Kreuznach
       Landkreis Bernkastel-Wittlich
       Landkreis Birkenfeld
       Landkreis Donnersbergkreis
       Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
       Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
       Landkreis Germersheim
       Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
       Landkreis Kaiserslautern
       Landkreis Kusel

BGBl. 2020, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185

Südregion
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel“.

BGBl. 2020, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
                       Artikel 2

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2
   (zu § 13g) gestrichen.

2. In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
   „Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbauge-
   biet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarun-
   gen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten
   und“ gestrichen.

3. § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.
4. § 17e wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-

     ter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-

     Energien-Gesetzes“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
     dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes“ gestrichen.
  c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-
       See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember
       2020 geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 111e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das Wort „energierecht-
           licher“ durch das Wort „von“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:
          „2a. die Prozesse der Energieversorgung
               durchgängig zu digitalisieren und dafür
               insbesondere den Netzanschluss und
               den Anlagenbetrieb im Hinblick auf
               Energievermarktung, Förderung, Ab-
               rechnung und die Besteuerung auf eine
               einheitliche Datenbasis zu stellen,“.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Bundesnetzagentur stellt durch fort-
          laufende Weiterentwicklung sicher, dass das
          Marktstammdatenregister jederzeit dem
          Stand der digitalen Technik und den Nut-
          zungsgewohnheiten in Onlinesystemen ent-
          spricht.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der
       Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember
       2022 und danach alle zwei Jahre über den
       aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstamm-
       datenregisters. Im Bericht ist insbesondere
       darauf einzugehen, wie das Marktstammdaten-
       register technisch weiterentwickelt wurde, wie

      die Nutzung des Registers und der registrierten
      Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beige-
      tragen haben, wie durch die Digitalisierung die

      Prozesse der Energieversorgung vereinfacht
      wurden und welche organisatorischen und tech-
      nischen Maßnahmen zur Verbesserung der
      öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wur-
      den.“

6. Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung der
           Stromnetzzugangsverordnung

  Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
   „(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an
einem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hin-

ter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als

auch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom

nicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die
zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Mess-
system nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausge-
stattet ist.“

                       Artikel 4

                 Änderung der
       Marktstammdatenregisterverordnung

   Die    Marktstammdatenregisterverordnung        vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „sind“ die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeu-
   gungseinheiten mit einer installierten Leistung von
   mindestens 10 Megawatt gehören“ eingefügt.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
      Wörter „nach § 46a Absatz 5 und“ gestrichen.

   b) Buchstabe a wird aufgehoben.
   c) Buchstabe b wird Buchstabe a.
   d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und
      die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an
      Land und Solaranlagen“ werden durch die Wör-
      ter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes für Solaranlagen“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017“
   durch die Angabe „1. Februar 2019“ und das Wort
   „anzuwenden“ durch die Wörter „und danach mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche
   nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einhei-
   ten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,
   die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer
   Modernisierung nicht registriert haben und der
   Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung
   erlangt hat oder erlangt haben müsste“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
4. Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:

      „II.1.1.15    Technologie der Strom-
                    erzeugung

R                             WI: [I]: P, [II]: P.
                              SO: /.
                              BI: [I]: P.
                              GS: [II]: P.
                              SP: [I]: R“.
  b) Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:

      „II.1.1.26    Datum des Betreiberwechsels

  c) Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.

R bei Betreiber-
wechsel“.
  d) Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe
     „EEG 2017“ die Angabe „oder EEG 2021“ eingefügt.
  e) Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.
  f) In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017“ durch die Angabe „EEG“
     ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
            Messstellenbetriebsgesetzes

   In § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch
Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b

jeweils das Wort „nur“ gestrichen und werden jeweils

hinter den Wörtern „§ 55 Absatz 1 Nummer 2“ die Wör-

ter „bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netz-

anschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung
stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht voll-

ständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-

speist wird, sowie bei“ eingefügt.

                       Artikel 6
                 Änderung der
    Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

   Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom

23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-

kel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
   Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
   setzt.

2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters
      nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes
      und“.

3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den
   Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 7

                 Änderung der
  Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

   Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I

S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das

   Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern

   „der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter
   „und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Ab-
   satz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ab-
   zugrenzen sind,“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-

   Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-

   Ahead-Auktion an der European Power Exchange“

   durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Num-

   mer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
   setzt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der
   Strombörse“ durch die Wörter „an einer der Strom-
   börsen“ und die Wörter „an dem Spotmarkt einer

   Strombörse“ durch die Wörter „an den Spotmärkten
   dieser Strombörsen“ ersetzt.

4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
                                                   Artikel 8
                                             Änderung der
                           Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
   Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)

                                            Gebührenverzeichnis
                                       Gebührentatbestand

Gebührensatz
1       Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
        teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1     Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640 Euro
        mensteil mit einer Abnahmestelle
1.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a
        begrenzten Abnahmestellen

EEG 2021 zusätzlich
         340 Euro
1.3     je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für zusätzlich
        eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG
        enthält
1.4     je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz
        ergeht
2021 340 Euro

4 EEG 2021 zusätzlich
           170 Euro
1.5     je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- zusätzlich
        satz 5a EEG 2021 ergeht
820 Euro
1.6     je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich
        schäftsjahr hinausgeht
340 Euro
1.7     je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
        EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
1.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger
        mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
        1 230 Euro
Unterneh- zusätzlich
          820 Euro
1.9     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
        nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
510 Euro
2       Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
        dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63,
        2021
64a EEG
2.1     Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- 1 300 Euro
        digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
2.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle

zusätzlich
170 Euro
2.3     Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag)           zusätzlich
340 Euro
2.4     je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich
        Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG
2021) 340 Euro
2.5     je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
        EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
2.6     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger
        nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
2.7     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach §
        EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
        1 230 Euro
Unter- zusätzlich
       820 Euro
64a Absatz 6 zusätzlich
             410 Euro
2.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
        nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
3       Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
        2021
3.1     Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn
        510 Euro
EEG

             1 160 Euro
BGBl. 2020, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3189
                                    Gebührentatbestand

Gebührensatz
3.2   je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich
      mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
510 Euro
3.3   je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 zusätzlich
      EEG 2021
510 Euro
3.4   je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich
      2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
1 230 Euro
4     Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
      nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
4.1   Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen

1 160 Euro
4.2   je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich
      brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
510 Euro
4.3   je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich
      nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
4.4   je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach
      mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
5     Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
      EEG 2021
5.1   Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage
5.2   je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b
      EEG 2021
6     Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
          510 Euro
§ 3 Num- zusätzlich
         1 230 Euro

             700 Euro
Absatz 4 zusätzlich
         300 Euro
6.1   für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- zusätzlich zu den
      mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Nummern 1.1 bis 1.9
      Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im 70 Euro je GWh,
      letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an je antragstellendem
      der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
Unternehmen
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.2   für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je zusätzlich zu den
      Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- Nummern 1.1 bis 1.9
      braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- 60 Euro je GWh,
      stunde des Unternehmens

6.3   für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
             je antragstellendem
             Unternehmen
             höchstens jedoch
             100 000 Euro
Abnahme- zusätzlich zu den
      stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Nummern 2.1 bis 2.3
      maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte 70 Euro je GWh,
      Gigawattstunde
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.4   für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden zusätzlich zu den
      Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Nummern 4.1 bis 4.3
      Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst 70 Euro je GWh,
      verbrauchte Gigawattstunde

7     Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1   Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
            je antragstellendem
            Verkehrsunterneh-
            men, höchstens
            jedoch 100 000 Euro

nicht 170 Euro
      allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
      Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
7.2   Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1

EEG 2021 1 230 Euro“.
BGBl. 2020, Seite 3190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3190
                        Artikel 9
                Änderung der
  EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
   Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebühren-
verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Ver-
   ordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
   gestrichen.
2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die An-
   gabe „oder § 38g“ eingefügt.
3. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-
   gabe „oder § 36d“ eingefügt und werden die Wörter
   „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen
   Ausschreibungen“ gestrichen.
4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-
   gabe „oder § 39d“ eingefügt und werden nach den
   Wörtern „für Biomasseanlagen“ die Wörter „oder für

   Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
   schnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 10

                   Änderung der
          Erneuerbare-Energien-Verordnung

  Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen
       und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach
       Satz 1 nicht berücksichtigt werden.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3.   (weggefallen)“.
       bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
           gestrichen.
       cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer wird angefügt:
          „10. geleistete Erstattungen nach § 36k des
               Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
  c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Absatz 3 Nummer 3a“ die Wörter „und die nach
     Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausga-
     ben“ eingefügt.
  d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
          „(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
       Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben
       nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
       des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
       mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten
       Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließ-
       lich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig
       von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben

     nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die
     eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch
     eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a
                 Ermittlung des Abzugs
         für Strom aus ausgeförderten Anlagen

     Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den
  Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten An-
  lagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
  gien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der
  Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Ab-
  zugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Ab-
  satz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage
  nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben
  ausgleichen.“
3. In § 4 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter
   „oder § 3a“ eingefügt.
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.

  b) Nummer 2 wird aufgehoben.
  c) Nummer 3 wird Nummer 2.
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a

              Veröffentlichung des Abzugs
         für Strom aus ausgeförderten Anlagen

     Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
  15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Ab-
  zugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach
  § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internet-
  seiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entspre-
  chend anzuwenden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus er-
     neuerbaren Energien, der in hocheffizienten
     KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber
     hinaus folgende Angaben enthalten:
       1. thermische Leistung,
       2. Nutzung der Wärme,
       3. unterer Heizwert,
       4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinspa-
          rung,
       5. Menge an Primärenergieeinsparung,

       6. gesamte Primärenergieeinsparung,
       7. erzeugte CO2-Emissionen,
       8. eingesparte CO2-Emissionen,
       9. Nutzwärme aus KWK,
     10. elektrischer Wirkungsgrad,

     11. thermischer Wirkungsgrad und
     12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in
         welchem Umfang für die Strommenge eine
         Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18
         der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
BGBl. 2020, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3191
         2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
         Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
         und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG

         und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012,

         S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.“

7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
   die Angabe „18“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für
         die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt
         der Strombörse“ werden durch die Wörter
         „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

     bb) Das Komma am Ende wird durch das Wort

         „und“ ersetzt.

  b) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  c) Nummer 7 wird aufgehoben.
                      Artikel 11
                  Änderung der
         Besondere-Ausgleichsregelung-
       Durchschnittsstrompreis-Verordnung

   Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten
     des antragstellenden Unternehmens und den
     EEG-Kosten“ durch die Wörter „EEG-Umlage-
     kosten des antragstellenden Unternehmens und
     den EEG-Umlagekosten“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-

     mern 4 und 5 eingefügt:
     „4. „fiktive KWKG-Kosten“ die Differenz zwi-
         schen den tatsächlichen KWKG-Umlagekos-
         ten des antragstellenden Unternehmens und
         den KWKG-Umlagekosten, die dem Unter-
         nehmen bei Zugrundelegung der vollen oder
         anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden
         KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-
         Kopplungsgesetzes entstanden wären; Un-
         ternehmen, die im Nachweiszeitraum keine
         Begrenzung in Anspruch genommen haben,
         können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend
         machen,
     5. „fiktive Offshore-Netzkosten“ die Differenz
        zwischen den tatsächlichen Offshore-Netz-

        umlagekosten des antragstellenden Unter-

        nehmens und den Offshore-Netzumlage-
        kosten, die dem Unternehmen bei Zugrunde-
        legung der vollen oder anteiligen im Nach-

        weiszeitraum geltenden Offshore-Netzum-

        lage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirt-

        schaftsgesetzes entstanden wären; Unter-
        nehmen, die im Nachweiszeitraum keine Be-
        grenzung in Anspruch genommen haben,
        können keine fiktiven Offshore-Netzkosten
        geltend machen,“.

  c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
     Nummern 6 und 7.

  d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die

     Wörter „die Kosten“ werden durch die Wörter

     „die Umlagekosten“ ersetzt.

  e) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden
     Nummern 9 und 10 eingefügt:

     „9.   „tatsächliche KWKG-Kosten“ die Umlage-
           kosten, die dem antragstellenden Unterneh-
           men im Nachweiszeitraum durch Zahlung
           der begrenzten, vollen oder anteiligen
           KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,

     10. „tatsächliche Offshore-Netzkosten“ die Um-
         lagekosten, die dem antragstellenden Un-

         ternehmen im Nachweiszeitraum durch

         Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
         ligen Offshore-Netzumlage tatsächlich ent-
         standen sind,“.
  f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe
         „EEG-Kosten“ die Wörter „, der tatsächlichen
         und der fiktiven KWKG-Kosten und der tat-
         sächlichen und der fiktiven Offshore-Netz-
         kosten“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-
         Umlage“ die Wörter „, die KWKG-Umlage

         und die Offshore-Netzumlage“ eingefügt und
         werden die Wörter „begrenzt war“ durch die
         Wörter „begrenzt waren“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kos-
     ten“ die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven
     KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fik-

     tiven Offshore-Netzkosten“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
     „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
     „, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des
     Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen
     Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des
     Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei
     der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in
     Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.“

  b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“

     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66

     Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 3 in Verbin-

     dung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
     „fiktiven EEG-Kosten“ die Wörter „, den fiktiven
     KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netz-
     kosten“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 3192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3192
                        Artikel 12
                   Änderung der
               Grenzüberschreitende-
          Erneuerbare-Energien-Verordnung
   Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102),
die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:
  „§ 17     (weggefallen)“.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch
   die Angabe „20“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur
   Ausschreibungsgebührenverordnung“ ersetzt durch
   die Wörter „, die für die Durchführung des Zu-
   schlagsverfahrens zu erheben ist,“.
4. § 17 wird aufgehoben.
5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig
   unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
   und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ge-
   nannten Voraussetzungen“ durch die Wörter „unter
   den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes genannten Voraussetzungen“ er-
   setzt.

6. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. (weggefallen)“.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „10“ durch die
     Angabe „20“ ersetzt.

7. In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Ab-
   satz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
   gestrichen.

                        Artikel 13
                Änderung der
                Herkunfts- und
   Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

   Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1853, 1854) wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geän-
    dert:
   a) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“
      am Ende gestrichen.

   b) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie“

      durch das Wort „oder“ ersetzt.

   c) Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:

        „dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmever-
             sorgung entsprechend dem Zulassungsbe-
             reich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-
             Zulassungsverfahrensverordnung, sowie“.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Ver-
        tretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn

     der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren
     will.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag-
         stellers“ die Wörter „oder seines Vertreters“
         eingefügt.
     bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

         „Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Iden-
         titätsnachweis des Dienstleisters nicht erfor-
         derlich; die Pflicht des Dienstleisters zum
         Identitätsnachweis im Rahmen der Dienst-
         leisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt
         unberührt.“

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis
     nicht erforderlich, wenn die Identität des Antrag-
     stellers oder seines Vertreters bereits bei der
     Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweis-
     register nachgewiesen wurde.“
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „Kontos im“ die Wörter „Herkunftsnachweis-
     register oder im“ eingefügt.

  b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“
     gestrichen.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers ent-
     hält der Herkunftsnachweis zusätzlich die An-
     gabe, dass der Strom in einer hocheffizienten
     KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit
     einer installierten Leistung von mehr als 100 Ki-
     lowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder
     eine Umweltgutachterorganisation vor der Aus-
     stellung die Erzeugung des Stroms in hoch-
     effizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden
     Angaben bestätigt haben:

      1. die Nutzung der Wärme,
      2. den unteren Heizwert,
      3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,
      4. die absolute Primärenergieeinsparung,
      5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,

      6. die erzeugten CO2-Emissionen,

      7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,

      8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,

      9. den elektrischen Wirkungsgrad und

     10. den thermischen Wirkungsgrad.
     Die Registerverwaltung kann für die Nachweis-
     führung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingun-
     gen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben
     treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung
     der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese
     Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-
     Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.“
BGBl. 2020, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
   c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein
      Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des
      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder“ gestri-
      chen.
 6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „§ 9“ wird die Angabe „Ab-
      satz 1“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen An-
      gabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-

      Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich
      die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuer-
      bare-Energien-Verordnung.“
 7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
     „(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss
   der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermi-
   sche Leistung der Anlage übermitteln.“

 8. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer
      installierten Leistung über 100 Kilowatt werden
      erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die
      Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und
      Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Um-
      weltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-
      nisation bestätigen lassen hat und diese Be-
      stätigung der Registerverwaltung vorliegt.“
   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
      die Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt.
 9. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1
      Satz 2“ die Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9,“ die Wörter
      „Absatz 1a,“ eingefügt.

10. In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die An-

    gabe „18“ ersetzt.
11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der
    Schweiz an,“ durch die Wörter „aus Drittländern,
    wenn die Europäische Union mit diesem Drittland
    ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
    von in der Europäischen Union ausgestellten Her-
    kunftsnachweisen und in diesem Drittland ein-
    gerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissyste-
    men geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder
    ausgeführt wird und“ ersetzt.

12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                          „§ 42a

                  Begutachtungspflichten
            bei im Herkunftsnachweisregister

       registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen

      (1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a
   Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnach-
   weisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der
   Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt
   worden ist, beantragen, müssen vor der Aus-
   stellung mindestens einmal im Kalenderjahr die An-
   gaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen

    Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-
    nisation ermitteln und der Registerverwaltung
    übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann
    prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstel-
    lung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzan-
    gabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist,
    in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden
    sind.
      (2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon un-
    berührt.“

13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „22 Absatz 1“ wird die An-
       gabe „, 1a“ eingefügt.
    b) Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 8 und 9“ werden die Wörter „und Absatz 1a“
       eingefügt.
14. Folgender § 54 wird angefügt:

                           „§ 54

                  Übergangsbestimmung

       Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis
    31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister regis-
    triert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit
    der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für
    Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in
    der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt wor-
    den sind. Die Registerverwaltung kann durch All-
    gemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
    gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum
    verlängern.“

                       Artikel 14
                  Änderung der
                 Herkunfts- und
      Regionalnachweis-Gebührenverordnung
  § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber
bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser
Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die
Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang
mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden
Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach
Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der ent-
stehenden Kosten verpflichtet.“

                       Artikel 15

                   Änderung der
       Innovationsausschreibungsverordnung

  Die Innovationsausschreibungsverordnung vom

20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
    eingefügt:
    „1a. „besondere Solaranlage“ eine Solaranlage,
         die der Festlegung der Bundesnetzagentur
         nach § 15 entspricht,“.
BGBl. 2020, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b bis 54“
     durch die Angabe „§§ 53b und 53c“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
     und 5.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
              Teilnahmeberechtigte Anlagen
    In den Innovationsausschreibungen können nur
  Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben
  werden.“

4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d
     oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Ab-
     satz 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f,
     36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f,
     39h und 39i Absatz 1 und 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen
     und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
                       Höchstwert

    (1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilo-
  wattstunde.

     (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-
  nuar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegen-
  über dem im jeweils vorangegangenen Kalender-
  jahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
  Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
  rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund
  einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
  gerundete Wert zugrunde zu legen.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
     gestrichen.

  b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

       „d) den Registernummern der bezuschlagten
           Anlagen,“.
  d) Der Nummer 2 werden folgende Nummern an-
     gefügt:

       „3. die niedrigste und die höchste fixe Markt-

           prämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

       4. die mengengewichtete,      durchschnittliche
          fixe Marktprämie.“

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen er-
      löschen 30 Monate nach der öffentlichen Be-
      kanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagen-
      kombinationen die Voraussetzungen des § 2
      Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen
      oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem
      Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen“
          die Wörter „und diese installierte Leistung
          nicht in einem Missverhältnis zur vorgehal-
          tenen Kapazität steht“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht
          gegeben, wenn die Energiespeicherkapa-
          zität der Anlagenkombination mindestens
          eine Einspeicherung über zwei Stunden bei
          Nennleistung der Energiespeichertechnolo-
          gie ermöglicht.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der
          nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit“
          gestrichen und wird das Wort „soweit“
          durch das Wort „sofern“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Höhe der Pönale berechnet sich aus
          der entwerteten Gebotsmenge multipliziert
          mit 60 Euro pro Kilowatt.“

   d) Folgender Absatz wird angefügt:

         „(6) Sofern die Anlagenkombination auch
      Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in
      der Anlagenkombination erzeugte und einge-
      speiste Strommenge Grundlage für die Ermitt-
      lung der Zuwendungen sein darf.“
10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a
               Erstattung von Sicherheiten
      (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
   hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot
   zurück, wenn der Bieter

   1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11
      erhalten hat oder

   2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3
      geleistet hat.

      (2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-
   legte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch,
   soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
   erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber ent-
   sprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2
   der Marktstammdatenregisterverordnung übermit-

   telt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebots-

   menge des bezuschlagten Gebots entwertet wor-
   den, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicher-
   heit in voller Höhe.“
BGBl. 2020, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3195
11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. De-
      zember 2021“ die Wörter „und danach zum
      31. Dezember 2024“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
        „(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezem-
      ber 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die
      besonderen Solaranlagen und deren Realisie-
      rung einzugehen.“
12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:

                          „§ 15

         Festlegung zu besonderen Solaranlagen
      Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober
   2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen
   Solaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen
   insbesondere die Anforderungen bestimmt wer-
   den, die zu stellen sind an
   1. Solaranlagen auf Gewässern,
   2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeiti-
      gem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

   3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.

                           § 16
               Weitere Anforderungen
         an Gebote für besondere Solaranlagen
      (1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die
   auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss
   eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es
   darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht
   überschreiten.
      (2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist
   für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht
   anzuwenden.

                           § 17
                    Zuschlagsverfahren
               für besondere Solaranlagen

      (1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebots-
   termin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Me-

   gawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombina-

   tionen, die besondere Solaranlagen enthalten.

     (2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das
   Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:
   1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit
      der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneu-
      erbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5
      und 6.

   2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelasse-
      nen Gebote, die auch für besondere Solaran-
      lagen abgegeben wurden, und sortiert diese
      Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie
      den Gebotswert ersetzt.
   3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die einge-
      reichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge
      wie folgt:
      a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der
         zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-
         anlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt

     die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2
     separierten Geboten einen Zuschlag im Um-
     fang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge
     von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu
     einem Gebot erreicht oder erstmalig über-
     schritten ist.
   b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der
      zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-
      anlagen mindestens 50 Megawatt beträgt,
      erteilt die Bundesnetzagentur allen nach
      Nummer 2 separierten Geboten einen Zu-
      schlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zu-

      schlagsmenge von 50 Megawatt durch den
      Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erst-
      malig überschritten ist.
4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht be-
   reits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten
   haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene
   fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender
   Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegren-
   zung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge
   der zugelassenen und nicht nach Nummer 3
   bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge
   aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3
   bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz
   aus ausgeschriebener Menge und der nach
   Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge ent-
   spricht.
6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten
   nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang
   ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbe-
   grenzung nach Nummer 5 greift oder die Diffe-
   renz aus ausgeschriebener Menge und der nach
   Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch
   den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
   überschritten ist.

                      § 18

               Weitere Bestimmung
           zu besonderen Solaranlagen

   Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zu-

schlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten,

müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen
den nach § 15 festgelegten Anforderungen wäh-
rend der gesamten Dauer des Anspruchs auf die
fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verrin-
gert sich die fixe Marktprämie für das betreffende
Kalenderjahr auf null.

                      § 19

               Übergangsvorschrift
   Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr
2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6
Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften
dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 gel-
tenden Fassung anzuwenden.

                      § 20
                 Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028
außer Kraft.“
BGBl. 2020, Seite 3196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3196
                         Artikel 16
                  Änderung der
                  Kraft-Wärme-
       Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
   In der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des
Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I
S. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 10 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 10 Absatz 6“ ersetzt.

                         Artikel 17
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
                      „KWKG 2020“.
 2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:
       „§ 7d (weggefallen)“.
   b) Nach der Angabe zu § 27c wird folgende An-
      gabe zu § 27d eingefügt:
       „§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff“.
 3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b
           wird jeweils die Angabe „1“ durch die An-
           gabe „500 Kilowatt“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „1“
               durch die Angabe „500 Kilowatt“ er-
               setzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
               „1 Megawatt“ durch die Angabe
               „500 Kilowatt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elek-
       trischen Leistung von mehr als 1 bis einschließ-
       lich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine
       finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in
       Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
       § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elek-
       trischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
       haben unbeschadet eines Anspruchs auf
       Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf
       eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a
       und 7b.“

 4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Anlagen

          a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbe-
             trieb genommen worden sind,

          b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
             nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-
             ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der

            nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-
            bungsverordnung entwertet wurde, oder
         c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor
            dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb ge-
            nommen worden sind,“.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit
         einer installierten Leistung im Sinn von § 3
         Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-
         setzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die
         Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2
         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
         und“.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr
             als 2 Megawatt
             a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je
                Kilowattstunde,
             b) für   modernisierte    KWK-Anlagen
                3,4 Cent je Kilowattstunde,
             c) für  nachgerüstete     KWK-Anlagen
                3,1 Cent je Kilowattstunde.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buch-
         stabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023
         um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das
         Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
         gie im Jahr 2022 die Angemessenheit der
         Erhöhung überprüft und festgestellt hat,
         dass mit der Erhöhung der Zuschläge die
         Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-
         kosten der Stromerzeugung der KWK-Anla-
         gen und dem Marktpreis nicht überschritten
         wird und dies im Bundesanzeiger veröffent-
         licht hat.“
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in
     dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stunden-
     kontrakte für die Preiszone Deutschland am
     Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
     Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes“ durch die Wörter „des Spotmarktpreises
     nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt“
     durch die Angabe „10 Megawatt“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 2 und 3.

7. § 7b wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die
     Angabe „30“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3197
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember
          2024 in Dauerbetrieb genommen worden
          ist und“.
 8. § 7c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser
      Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
      1. für die

         a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-

            mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt
            wurde oder
         b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den
            Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohle-
            verstromungsbeendigungsgesetzes abge-
            geben wurde,
      2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeen-
         digungsgesetzes genannt ist oder
      3. die über eine elektrische KWK-Leistung ver-
         fügt, die weniger als zehn Prozent der elek-
         trischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.“

   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach
          dem 31. Dezember 1974, aber vor dem
          1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genom-
          men worden ist,
          a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
             Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
             aufgenommen hat,
          b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
             Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
             aufgenommen hat,
          c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
             Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025
             aufgenommen hat,

          d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
             Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026
             aufgenommen hat,“.

 9. § 7d wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7d

                       (weggefallen)“.

10. In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
    „bis 7d“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.

11. In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
    satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“
    ersetzt.

12. In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6

    und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.

13. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“

    durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

14. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“
      durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a
          bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
          durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2“
          ersetzt.
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

         „(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit
      einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
      300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher
      Genehmigung durch die Europäische Kommis-
      sion erteilt werden. In den Fällen des § 11 Ab-
      satz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwen-

      den.“

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“
    durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“
    durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
17. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“
    durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden
    die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder
    negativ gewesen sind“ durch die Wörter „in dem
    der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ

    gewesen ist“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          fasst:
          „a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a
              und b
              aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
              bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber
                  vor dem 1. Januar 2030 oder“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
          „und“ durch das Wort „, oder“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b“
      die Angabe „und c“ eingefügt

19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Inbetriebnahme      des   neuen    Wärme-
       speichers erfolgt

       a) bis zum 31. Dezember 2026 oder

       b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem
          1. Januar 2030,“.

20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden
    die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a
    bis 7c“ ersetzt.

21. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für stromkostenintensive Unternehmen

      ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalen-

      derjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage
      für sie begrenzt ist nach
      1. § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
      2. § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des
         Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
      In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die
      Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-
BGBl. 2020, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
       wendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,
       dass
       1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
          KWKG-Umlage ist und

       2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-
          grenzung nur insoweit erfolgt, dass die von
          dem stromkostenintensiven Unternehmen
          zu zahlende KWKG-Umlage für den Strom-
          anteil über 1 Gigawattstunde den Wert von
          0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unter-
          schreitet.
       In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die
       Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-
       wendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,
       dass

       1. die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
          KWKG-Umlage ist und
       2. abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-
          grenzung nur insoweit erfolgt, dass die
          von dem stromkostenintensiven Unterneh-
          men zu zahlende KWKG-Umlage für den

          Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert
          von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht un-
          terschreitet.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-
      den nach den Wörtern „Buchstabe a oder b“ die
      Wörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3“ einge-
      fügt.

22. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:

                          „§ 27d

           Herstellung von Grünem Wasserstoff
      Für Strom, der von einem Unternehmen zur Her-
   stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird,
   verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom

   Verwendungszweck des hergestellten Wasser-

   stoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes auf null.“

23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
    ter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
    ersetzt.

24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a
    Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2
    Satz 1“ ersetzt.

25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-
    Anlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen,
    die erneuerbare Energieträger einsetzen,“ einge-
    fügt.
26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben.

27. § 32a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
               Nummern 1 und 2 ersetzt:
               „1. schiedsgerichtliche Verfahren un-
                   ter den Voraussetzungen des
                   Zehnten Buches der Zivilprozess-
                   ordnung durchführen,

               2. sonstige Verfahren zwischen den
                  Verfahrensparteien auf ihren ge-
                  meinsamen Antrag durchführen;
                  § 204 Absatz 1 Nummer 11 des
                  Bürgerlichen Gesetzbuches ist ent-
                  sprechend anzuwenden, oder“.
          bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
               mer 3.
      bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-
          betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverantwort-
          liche,“ eingefügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein An-
          lagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanzkreis-
          verantwortlicher,“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-
          agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt
          eine Abstimmung zwischen der Clearing-
          stelle und der Bundesnetzagentur.“

   c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
      sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
      rensvorschriften, die die Clearingstelle verab-
      schiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen
      Regelungen enthalten,

      1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
         Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
         Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
         zessordnung und unter Berücksichtigung

         der Absätze 7 und 10 durchzuführen und
      2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-
         agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“
28. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“

      durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3
      und 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3“
      ersetzt.

29. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      „c) das Ausschreibungsvolumen abweichend
          von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
          kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro
          Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder
          erhöht werden kann; soweit dies zur Sicher-
          stellung von hinreichendem Wettbewerb in
          den Ausschreibungen erforderlich ist, kann
          eine über die in Teilsatz 1 genannten Gren-
          zen hinausgehende Anpassung des Aus-
          schreibungsvolumens nach § 8c geregelt
          werden; soweit nach der Evaluierung nach

          § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach
          § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht ge-
BGBl. 2020, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
          sichert erscheint, kann das Ausschreibungs-
          volumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt
          erhöht werden,“.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
      werden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die
      Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt und werden die
      Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone
      für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse“
      durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach
      § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes“ ersetzt.
   c) In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter
      „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
      ersetzt.

30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
      „Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4
      und 5“ ersetzt und werden die Wörter „der Stun-
      denkontrakte für die Preiszone für Deutschland
      am Spotmarkt der Strombörse“ durch die Wör-
      ter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter
      „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
      ersetzt.

31. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option,
          den Bonus für innovative erneuerbare
          Wärme abweichend von § 7a im Wege von
          Ausschreibungen zu vergeben.“
32. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3
      ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen
      mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Ki-
      lowatt anzuwenden, die bis zum 13. August
      2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind.
      Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3
      auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-
      Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August
      2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
      soweit für das betreffende Kalenderjahr noch
      keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-
      Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. Au-
      gust 2020 geltenden Fassung durch den Betrei-
      ber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den
      Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3
      anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit
      der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
      § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
      zes in der am 13. August 2020 geltenden Fas-
      sung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen
      Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden
      ist.“

   b) Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:
        „(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
      den auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar
      2023 in Betrieb genommen worden sind.
         (19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1
      Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1
      Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
      und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dür-
      fen erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
      gung durch die Europäische Kommission und
      nur nach Maßgabe der Genehmigung ange-
      wandt werden.
        (20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist an-
      zuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem
      31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufge-

      nommen oder nach einer erfolgten Modernisie-
      rung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4
      des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
      31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist an-
      zuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Ja-
      nuar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen ha-
      ben oder nach einer erfolgten Modernisierung
      wieder aufgenommen haben.
         (21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember
      2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
      KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
      von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich
      1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den
      Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach
      einer erfolgten Modernisierung wieder aufge-
      nommen haben.“

33. Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.

                      Artikel 18
                Änderung der
         KWK-Ausschreibungsverordnung
  Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5“

   durch die Angabe „4“ ersetzt.
2. Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
   gefügt:

      „(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
  terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen je-
  weils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung
  fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Aus-
  schreibungsvolumen, verringert sich das Ausschrei-
  bungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den
  darauffolgenden Gebotstermin auf den rechneri-
  schen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in
  den beiden vorangegangenen Gebotsterminen frist-
  gerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Pro-
  zent.
     (6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
  terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen
  die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb
  des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem
  früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das
  Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert,
  erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
  satz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um
BGBl. 2020, Seite 3200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3200
  das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Ab-
  satz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Aus-
  schreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere
  10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin
  nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolu-
  mens.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
     buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buch-

     stabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-

     stabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Mega-
     watt“ durch die Wörter „in den Fällen der Aus-
     schreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt
     und in den Fällen der Ausschreibungen für inno-
     vative KWK-Systeme 10 Megawatt“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine

           Gebotsmenge von“ die Wörter „in den Fällen

           der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr
           als 500 Kilowatt und in den Fällen der Aus-
           schreibungen für innovative KWK-Systeme“
           eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Kilowatt“
           durch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen
           der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder
           1 000 Kilowatt in den Fällen der Ausschrei-
           bungen für innovative KWK-Systeme“ er-

           setzt.

4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5
     der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverord-
     nung“ durch die Wörter „, die für die Durchfüh-
     rung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,“
     ersetzt.
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in

           den Fällen der Ausschreibungen

          a) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als

             500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Ki-

             lowatt liegt,

          b) für innovative KWK-Systeme nicht zwi-
             schen mehr als 1 000 bis einschließlich
             10 000 Kilowatt liegt,“.
5. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen
       a) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der
          KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbe-
          triebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder
          oberhalb von 50 Megawatt liegt,

       b) für innovative KWK-Systeme die elektrische

          Leistung der KWK-Anlage des innovativen

          KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbe-
          triebs bei 1 Megawatt oder darunter oder
          oberhalb von 10 Megawatt liegt,“.
6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
     Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den
     §§ 7c und 7d“ durch die Wörter „Der Bonus nach

      § 7c“ und wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
      Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
7. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
   satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
      satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird
      die Angabe „§ 9 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 9

      Absatz 1, 1a oder 2“ ersetzt.

                       Artikel 19
                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes
  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
   wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
   „Absatz 1“ eingefügt.
2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
   wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
   „Absatz 1“ eingefügt.
3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Num-

   mer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.“
4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25“
   die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

                       Artikel 20
                  Änderung der
         Verordnung zur Anrechnung von
 strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten

     biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

   Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten

Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf

die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I

S. 1195) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen
          worden ist und die Anlage zur Herstellung
          der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage
          eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des
          Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
          (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Ar-
          tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020

          (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrie-

          ben wird.“

   b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
      Angabe „4“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.

   b) Nummer 4 wird aufgehoben.
   c) Nummer 5 wird Nummer 4.
BGBl. 2020, Seite 3201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3201
                       Artikel 21
                    Änderung des
             Gesetzes zur Beschleunigung
             des Energieleitungsausbaus

  Das Gesetz zur Beschleunigung des Energielei-
tungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird
wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie
   folgt geändert:
  a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „95 Pro-
     zent der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
  b) Satz 5 wird aufgehoben.

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 4“
     durch die Angabe „§ 10b Absatz 3“ ersetzt.

  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. (weggefallen)“.
  c) In Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 2
     Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
     „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
  d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

     aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

         „a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. (weggefallen)“.

     bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

     cc) Buchstabe c wird Buchstabe b, in dem Än-

         derungsbefehl werden die Wörter „bisherige“

         und „wird Nummer 4 und“ gestrichen, und in

         dem Normtext wird die Angabe „4.“ durch die
         Angabe „6.“ ersetzt.
  e) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

     „b) (weggefallen)“.

3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Arti-

   kel 5 Nummer 1 bis 5,“ die Angabe „7 bis 10“ durch

   die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.

                       Artikel 22
                 Änderung des
     Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
   Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

     „§ 50    Zeitlich gestreckte Stilllegung“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:
     „Anlage 3    Vergütung Zeitlich gestreckte Still-
                  legung“.
2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage
      einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen,
      dass er für die Steinkohleanlage, für die er
      a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in
         der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatz-

         bonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
         Kopplungsgesetzes in der am 13. August
         2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall
         eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft
         des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (be-
         dingte Verzichtserklärung),

       b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Aus-
          schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus
          nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
          lungsgesetzes in der am 13. August 2020
          geltenden Fassung oder nach § 7c des
          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhän-
          gig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt

          wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte
          Verzichtserklärung).“

3. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
      schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte
      Stilllegung“ und werden die Wörter „§ 13g Ab-
      satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
      die Angabe „§ 50“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die
      Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „in die

      Zeitlich gestreckte Stilllegung“ und die Wörter
      „Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft“ durch
      die Wörter „Zeitraum in der gestreckten Still-
      legung“ ersetzt.

4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45

   Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereit-

   schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Still-

   legung“ ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
      schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckten

      Stilllegung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort

      „Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeit-

      lich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.
6. § 50 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 50
              Zeitlich gestreckte Stilllegung
      (1) Braunkohleanlagen werden, sofern und so-
   lange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2
   vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in
   eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und an-
   schließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte
   Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die
   Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohlean-
   lage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3
   zu berechnen ist.
      (2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-
   streckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach
   § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag
   der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen
   Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der
   Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1
   Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur
   Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbe-
   treiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den
   zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
   Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich
BGBl. 2020, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
  gestreckten Stilllegung durch die Übertragungs-
  netzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeig-
  neten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energie-

  wirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleis-

  tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-
  zitätsversorgungssystems ausreichend sind.
     (3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung
  müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen,
  dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-
  streckten Stilllegung die folgenden Voraussetzun-
  gen erfüllen:

  1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwar-
     nung durch den zuständigen Übertragungsnetz-
     betreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbe-
     reit sein und

  2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung

     ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch

     den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber in-

     nerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung
     und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Netto-
     nennleistung angefahren werden können.

  Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen

  Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich

  gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre
  Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Still-
  legung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2
  erfüllen.
     (4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung
  darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall
  eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall
  eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbe-
  treiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden.
  Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus
  den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten
  Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren
  Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber
  nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertra-
  gungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer
  unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über
  die Vorwarnung und die Anforderung zur Ein-
  speisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich
  gestreckten Stilllegung.
     (5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bi-
  lanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspei-
  sungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein
  Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
  streckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Aus-
  gleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der
  Stromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Über-
  tragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der
  Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betra-
  gen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den
  Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunter-
  speisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rech-
  nung gestellt werden, in denen ein Abruf einer
  Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Still-
  legung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des
  im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen
  Gebotspreises, wenn
  1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte
     Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die
     entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als
     die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem
     Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekun-

   därregelleistung und positive Minutenreserveleis-
   tung war und

2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich

   gestreckten Stilllegung erfolgt ist.

  (6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch
den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von
288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht inner-
halb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der
üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagen-
betreiber der betreffenden Braunkohleanlage

1. zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag ab dem
   13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber ver-

   pflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen

   aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrecht-

   lichen Gründen nicht erfüllt werden, oder

2. zur Zahlung von jeweils 5 000 000 Euro in einem
   Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den
   Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn

   die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht

   erfüllt werden.

Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeit-
lich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht
erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betref-
fenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag
solange zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag
verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt
werden können. Dies gilt nicht für mit dem Über-
tragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absat-
zes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagen-
betreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absat-
zes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der
Anforderung zur Einspeisung durch den Übertra-
gungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts
entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
   (7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Mo-
naten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig
endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die
Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung un-
verändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung
muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Über-
tragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr
vorher anzeigen.
   (8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird
durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der
Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der
Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Ver-
gütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur
festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1
Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar
monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die end-
gültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres er-
folgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar
des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsaus-
lagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den
Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Be-
BGBl. 2020, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
  reitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-
  genden Kalenderjahres gesondert erstattet.
     (9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
  ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach
  Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sank-
  tionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte
  geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der
  Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten
  als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
  nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungs-
  verordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5
  und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre-
  chend anzuwenden.
    (10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß
  § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine
  Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich

9. Folgende Anlage wird angefügt:

   gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. De-
   zember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden
   Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeit-
   punkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung
   befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig
   stillgelegt.“
7. In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die
   Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
   fuhrkontrolle“ und werden nach den Wörtern „des
   Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
   die Wörter „, des Bundesamtes für Wirtschaft und
   Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.
8. In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft“
   durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ er-
   setzt.

                                              „Anlage 3
                                               (zu § 50)
                                    Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
  Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:

  Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
  Vit
  die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Still-
  legung erhält, in Euro,
  Pt
  der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
  des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t
  relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
  für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde,
soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
  für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in
  Ansatz gebracht,
  RDi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber

nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-
  sung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis
  30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
  REi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber

nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-
  schnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
  Oi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber

nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum
  1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als
  jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres
  Wi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher
  Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
  RHBi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber

nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für
  Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde
  Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-
  schnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei
konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen
  bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-
  baubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
  und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
BGBl. 2020, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3204

  Ci
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen
  Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des
  Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
  Ei
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung
  und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)
  als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
  EUAt
  der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
  des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung
  relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European
  Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der
  Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für
  das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
  i
  die jeweilige stillzulegende Anlage,
  T
  das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,
  t
  das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
  Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“



                                                    Artikel 23
                                                Änderung des
                                                Gesetzes zur
                                             Reduzierung und zur
                                      Beendigung der Kohleverstromung
                                      und zur Änderung weiterer Gesetze
                   Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und
                zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie
                folgt geändert:
                1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
                   a) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
                   b) Nummer 28 wird aufgehoben.
                2. Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 24
                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Ja-
                nuar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Aus-
                schreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch
                Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden
                ist, außer Kraft.
                   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
                1. tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,
                2. tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September
                   2021 in Kraft,
                3. tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und
                4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und
                   Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.

BGBl. 2020, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 21. Dezember 2020

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
                          für Wirtschaft und Energie
                                Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ace2faf5c67160b3….