Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3138
BGBl. 2020 I S. 3138 · 325.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
nung
Artikel 7 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-
ordnung
Artikel 8 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Ge-
bührenverordnung
Artikel 9 Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebühren-
verordnung
Artikel 10 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durch-
schnittsstrompreis-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung
Artikel 13 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Ge-
bührenverordnung
Artikel 15 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebüh-
renverordnung
Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strom-
basierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des
Energieleitungsausbaus
Artikel 22 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgeset-
zes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung
weiterer Gesetze
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„EEG 2021“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 4a Strommengenpfad“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung“.
d) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 23b Besondere Bestimmungen zur Ein-
speisevergütung bei ausgeförderten
Anlagen
§ 23c Besondere Bestimmung zum Mieter-
stromzuschlag
§ 23d Anteilige Zahlung“.
e) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 28 Ausschreibungsvolumen und Aus-
schreibungstermine für Windenergie
an Land
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Aus-
schreibungstermine für solare Strah-
lungsenergie
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Aus-
schreibungstermine für Biomasse
§ 28c Ausschreibungsvolumen und Aus-
schreibungstermine für innovative
Anlagenkonzepte“.
f) Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden
wie folgt gefasst:
„§ 36c Ausschluss von Geboten für Wind-
enenergieanlagen an Land
§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergie-
anlagen an Land“.
g) Nach der Angabe zu § 36i werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 36j Zusatzgebote
§ 36k Finanzielle Beteiligung von Kommu-
nen“.

h) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Ausschreibungen
für Solaranlagen des ersten Segments“.
i) Die Angaben zu den §§ 37, 37a und 37b wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten
Segments
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des
ersten Segments“.
j) Die Angaben zu den §§ 37d, 38, 38a und 38b
werden wie folgt gefasst:
„§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solar-
anlagen des ersten Segments
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaran-
lagen des ersten Segments
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechti-
gungen für Solaranlagen des ersten
Segments
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
des ersten Segments“.
k) Nach der Angabe zu § 38b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Ausschreibungen
für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten
Segments
§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des
zweiten Segments
§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des
zweiten Segments
§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solar-
anlagen des zweiten Segments
§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaran-
lagen des zweiten Segments
§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechti-
gungen für Solaranlagen des zweiten
Segments
§ 38i Anzulegender Wert für Solaranlagen
des zweiten Segments“.
l) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen“.
m) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden
wie folgt gefasst:
„§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomassean-
lagen
§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Bio-
masseanlagen
§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zu-
schlags für Biomasseanlagen
§ 39g Einbeziehung bestehender Biomas-
seanlagen
§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für
Biomasseanlagen“.
n) Die Angabe zum bisherigen Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 5 wird gestrichen.
o) Die Angabe zu § 39i wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„ § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen
für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der
Südregion
§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen
§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen
für Biomethananlagen
Unterabschnitt 7
Innovationsausschreibungen
§ 39n Innovationsausschreibungen“.
p) In der Angabe zu § 46 wird die Angabe „bis
2018“ gestrichen.
q) Die Angaben zu den §§ 46a, 46b und 47 wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 46a (weggefallen)
§ 46b (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-
gabe zu § 48a eingefügt:
„§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strah-
lungsenergie“.
s) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 51a Verlängerung des Vergütungszeit-
raums bei negativen Preisen“.
t) In der Angabe zu § 53 werden die Wörter
„und des Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
u) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a (weggefallen)“.
v) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden
Angaben zu den §§ 54 und 54a ersetzt:
„§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Ausschreibungen für Solaran-
lagen des ersten Segments
§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Ausschreibungen für Solaran-
lagen des zweiten Segments“.
w) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 64a Herstellung von Wasserstoff in strom-
kostenintensiven Unternehmen“.

x) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende
Angaben zu § 65a und § 65b eingefügt:
„§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 65b Landstromanlagen“.
y) Nach der Angabe zu § 69a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3
Grüner Wasserstoff
§ 69b Herstellung von Grünem Wasser-
stoff“.
z) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende An-
gabe zu § 84a eingefügt:
„§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Si-
cherheit in der Informationstechnik“.
aa) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87 (weggefallen)“.
bb) Die Angaben zu den §§ 88b und 88c werden
wie folgt gefasst:
„§ 88b Verordnungsermächtigung zur An-
schlussförderung von Güllekleinanla-
gen
§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zieler-
reichung“.
cc) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anfor-
derungen an Grünen Wasserstoff“.
dd) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Kooperationsausschuss,
Monitoring, Berichte“.
ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden
wie folgt gefasst:
„ § 97 Kooperationsausschuss
§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerrei-
chung
§ 99 Erfahrungsbericht
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 101 Anschlussförderung für Altholz-An-
lagen“.
ff) Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-
behalt“.
gg) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 5 Südregion“.
3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr
2030 zu steigern.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor
dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder ver-
braucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den
Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneu-
erbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und
netzverträglich erfolgen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „39j“ durch die
Angabe „39n“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind und bei denen der ursprüng-
liche Anspruch auf Zahlung nach der für
die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet
ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind
zur Bestimmung der Größe nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes zu ausge-
förderten Anlagen als eine Anlage anzu-
sehen, wenn sie nach der für sie maßgeb-
lichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung
des Anspruchs auf Zahlung als eine An-
lage galten,“.
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments“ Ausschreibungen, bei
denen Gebote für Freiflächenanlagen
und für Solaranlagen abgegeben werden
können, die auf, an oder in baulichen An-
lagen errichtet werden sollen, die weder
Gebäude noch Lärmschutzwände sind,
4b. „Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments“ Ausschreibungen,
bei denen Gebote für Solaranlagen abge-
geben werden können, die auf, an oder in
einem Gebäude oder einer Lärmschutz-
wand errichtet werden sollen,“.
d) In Nummer 18 wird die Angabe „Dezember
2011“ durch die Angabe „November 2018“ er-
setzt.
e) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
eingefügt:
„29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-
Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie
2012/27/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung
der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der
Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019,

S. 125) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung entspricht,“.
f) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. „Marktwert“ der für die Berechnung der
Höhe der Marktprämie für den Strom
aus einer Anlage nach Anlage 1 Num-
mer 2 maßgebliche Wert:
a) der energieträgerspezifische Markt-
wert von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, der
sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus
dem tatsächlichen Monatsmittelwert
des Spotmarktpreises bezogen auf
einen Kalendermonat ergibt (Monats-
marktwert), oder
b) der energieträgerspezifische Markt-
wert von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, der
sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus
dem tatsächlichen Jahresmittelwert
des Spotmarktpreises bezogen auf
ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarkt-
wert),
soweit der Marktwert maßgeblich ist für
Strom, der in einer Veräußerungsform
einer Einspeisevergütung veräußert
wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maß-
geblich wäre, wenn dieser Strom direkt
vermarktet würde,“.
g) In Nummer 39 werden die Wörter „das Anla-
genregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6
Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes“ gestrichen.
h) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a
eingefügt:
„42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent
pro Kilowattstunde, der sich in der
Preiszone für Deutschland aus der
Kopplung der Orderbücher aller Strom-
börsen in der vortägigen Auktion von
Stromstundenkontrakten ergibt; wenn
die Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen nicht oder nur teilweise
erfolgt, ist für die Dauer der unvollstän-
digen Kopplung der Durchschnittspreis
aller Strombörsen gewichtet nach dem
jeweiligen Handelsvolumen zugrunde
zu legen,“.
i) Nummer 43a wird wie folgt gefasst:
„43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die
Preiszone für Deutschland Strompro-
dukte gehandelt werden können,“.
j) Nach Nummer 43b wird folgende Nummer 43c
eingefügt:
„43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Ge-
bietskörperschaften umfasst, die in An-
lage 5 aufgeführt sind,“.
k) In Nummer 45 werden nach den Wörtern „Um-
wandlungsgesetz oder“ die Wörter „jede An-
wachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sowie“ eingefügt.
l) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a
eingefügt:
„50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem
die Bundesnetzagentur ein Gebot in
einem Ausschreibungsverfahren bezu-
schlagt,“.
5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
„§ 4
Ausbaupfad
Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden
durch
1. eine Steigerung der installierten Leistung von
Windenergieanlagen an Land auf
a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,
b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,
c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,
d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und
e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von
Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
3. eine Steigerung der installierten Leistung von
Solaranlagen auf
a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,
b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,
c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,
d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und
e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
§ 4a
Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-
gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
gien festgelegt:
1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,
2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,
7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,
8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone (Bundesgebiet)“ durch das Wort „Bun-
desgebiet“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus er-
neuerbaren Energien durch Ausschreibungen
ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anla-
gen im Staatsgebiet eines anderen Mitglied-
staates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Umfang von 5 Pro-
zent der gesamten jährlich zu installierenden
Leistung an Anlagen bezuschlagt werden kön-
nen. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß
überschritten werden, in dem Gebote für Win-
denenergieanlagen auf See bezuschlagt wer-
den sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können
die Ausschreibungen
1. gemeinsam mit einem anderen Mitglied-
staat oder mehreren anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union durchgeführt
werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union geöff-
net werden.
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren
kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a
geregelt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
den die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union völkerrechtlich
vereinbart worden sind und diese
völkerrechtliche Vereinbarung Instru-
mente der Kooperationsmaßnahmen
im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen
vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/807
(ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ver-
vollständigt worden ist, zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen nutzt,“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschrei-
bungen für Windenergieanlagen auf See
anzuwenden.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
der Nummerierung die Wörter „Absatz 3 Num-
mer 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den
nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Euro-
päischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie
den nationalen Anteil an Energie aus erneuer-
baren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch
nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2018/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 über das
Governance-System für die Energieunion und
für den Klimaschutz zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,
2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230
vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden
ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1
und 2 und der in ihnen erzeugte Strom ange-
rechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2
nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
einbarung anzuwenden und für Anlagen nach
Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit
die Zahlungen nach dem Fördersystem eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union geleistet werden und eine völkerrecht-
liche Vereinbarung eine Anrechnung auf die
Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.“
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für Windenenergieanlagen auf See ist Ab-
satz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 wird je-
weils das Wort „Einspeisewilligen“ durch
das Wort „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbe-
gehrenden im Fall von Anlagen mit einer
installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilo-
watt den Zeitplan nach Satz 1 nicht inner-
halb von einem Monat nach Eingang des
Netzanschlussbegehrens, können die An-
lagen angeschlossen werden.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Einspeisewilligen“ durch das Wort
„Anschlussbegehrenden“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Einspeisewil-
lige“ durch das Wort „Anschlussbegehren-
de“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2“
ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Absätze 1 bis 2 ersetzt:
„(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben
einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen

Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 25 Ki-
lowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter
einem Netzanschluss betrieben werden, hinter
dem auch mindestens eine steuerbare Ver-
brauchseinrichtung nach § 14a des Energie-
wirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik die technische
Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbe-
triebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Num-
mer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech-
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien
nach dem Messstellenbetriebsgesetz
1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-
bald die technische Möglichkeit besteht,
stufenlos ferngesteuert regeln können.
(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben
einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen
Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilo-
watt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hin-
ter einem Netzanschluss betrieben werden,
hinter dem auch mindestens eine steuerbare
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab
dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik die tech-
nische Möglichkeit nach § 30 des Messstellen-
betriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a
Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommenen Anlagen mit tech-
nischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-
dig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-
gesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-
tigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien
nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-
Einspeisung abrufen können.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absät-
zen 1 und 1a können Betreiber auch durch
einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die
Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten
Messsystem der nach dem Messstellenbe-
triebsgesetz grundzuständige Messstellenbe-
treiber, genügt die Beauftragung des grundzu-
ständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des
Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die
Ausstattung mit einem intelligenten Mess-
system ein Dritter als Messstellenbetreiber im
Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt
dessen Beauftragung.
(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-
systems und unbeschadet weiterer Vorgaben
im Zusammenhang mit steuerbaren Ver-
brauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des
Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber
von
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
lierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt,
die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informations-
technik die technische Möglichkeit nach
§ 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 fest-
stellt, in Betrieb genommen werden, ihre
Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
statten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
zeit die Einspeiseleistung ganz oder teil-
weise zumindest bei Netzüberlastung fern-
gesteuert reduzieren kann, oder
2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik die
technische Möglichkeit nach § 30 des
Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung
mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb ge-
nommen werden, ihre Anlagen mit tech-
nischen Einrichtungen nach Nummer 1 aus-
statten oder am Verknüpfungspunkt ihrer
Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleis-
tungseinspeisung auf 70 Prozent der instal-
lierten Leistung begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt,
wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneu-
erbare Energien einsetzen und über denselben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
sind, mit einer gemeinsamen technischen Ein-
richtung ausgestattet sind, mit der der Netz-
betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz
oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 1
und 2“ durch die Wörter „der Absätze 1, 1a
und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1, 1a
oder 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) (weggefallen)“.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) (weggefallen)“.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) (weggefallen)“.
10. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Vorgaben zur Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen
erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen
ausstatten, über die das Direktvermarktungs-
unternehmen oder die andere Person, an die
der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und

b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-
bald die technische Möglichkeit besteht,
stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der
anderen Person, an die der Strom veräußert
wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem
Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge-
rechte Einspeisung des Stroms erforderlich
und nicht nach den genehmigungsrecht-
lichen Vorgaben nachweislich ausgeschlos-
sen ist.
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als
erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über densel-
ben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrich-
tung ausgestattet sind, mit der der Direktvermark-
tungsunternehmer oder die andere Person jeder-
zeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Ge-
samtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der
Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen
Letztverbraucher oder unmittelbar an einer
Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direkt-
vermarktungsunternehmers oder der anderen
Person wahrnimmt.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen,
die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats
nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30
des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung
mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen wor-
den sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes er-
füllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend an-
zuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des
ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntma-
chung in Betrieb genommen worden sind, muss
die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab
dem Einbau eines intelligenten Messsystems er-
füllt werden; bis dahin
1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungs-
techniken und Übertragungswege zur Ab-
rufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteu-
erten Regelung der Einspeiseleistung verwen-
den, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-
nahme der Anlage entsprechen und wirtschaft-
lich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands
der Technik wird vermutet, wenn die ein-
schlägigen Standards und Empfehlungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informati-
onstechnik berücksichtigt werden,
2. können die Betreiber von Anlagen mit einer in-
stallierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder
der anderen Person, an die der Strom veräu-
ßert wird, vertragliche Regelungen vereinba-
ren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in
der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird,
und
3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer instal-
lierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt
nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der
Anlage erzeugte Strom eingespeist wird.
Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach
Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-
zuwenden.
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen
zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-
steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie
die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
nach § 14 nicht beschränken.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „Einrichtung zur fernge-
steuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
tung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2
Buchstabe a“ durch die Wörter „Einrich-
tung zur Regelung der Einspeiseleistung
im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-
satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
§ 13 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
für 95 Prozent der“ durch die Wörter „für die“
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Marktprämie
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
Kalendermonate, in denen
1. der Strom direkt vermarktet wird,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das
Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-
nen, und
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanz-
kreis bilanziert wird, in dem ausschließlich
bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, der in der Veräußerungsform
der Marktprämie direkt vermarktet wird,
oder

b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und
dessen Einstellung in den Bilanz- oder Un-
terbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetrei-
ber oder dem Direktvermarktungsunterneh-
mer zu vertreten ist.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Ein-
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
besteht nur für Kalendermonate, in denen der
Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz ein-
speist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur
Verfügung stellt, und zwar für
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten
Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren an-
zulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-
den ist, dabei verringert sich in diesem Fall
der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Ab-
satz 1,
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine
Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten und insgesamt bis zu
sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr
(Ausfallvergütung), dabei verringert sich in
diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe
des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung
einer der Höchstdauern nach dem ersten
Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, oder
3. Strom aus
a) ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land, bei denen der ursprüngliche An-
spruch auf Zahlung nach der für die
Anlage maßgeblichen Fassung des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. De-
zember 2020 oder 31. Dezember 2021
beendet ist, oder
b) ausgeförderten Anlagen, die keine Wind-
energieanlagen an Land sind und eine in-
stallierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt
haben,
dabei verringert sich in diesen Fällen der
Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1
oder 2.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „soweit er“ die Wörter „von
dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im unmit-
telbaren räumlichen Zusammenhang mit
diesem Gebäude“ durch die Wörter „in
demselben Quartier, in dem auch dieses
Gebäude liegt,“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie evaluiert den Schwellenwert nach
Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres
nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik nach
§ 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag
für eine Neugestaltung der bisherigen Rege-
lung vor.“
16. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten
Windenergieanlagen an Land, bei denen der
ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der
für die Anlage maßgeblichen Fassung des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezem-
ber 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur
einmal zwischen den Veräußerungsformen der
Einspeisevergütung und der sonstigen Direkt-
vermarktung wechseln.“
c) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
der Nummerierung das Wort „diese“ am Ende
gestrichen, wird in Buchstabe a vor den Wör-
tern „den Strom“ das Wort „diese“ eingefügt
und wird in Buchstabe c die Angabe „Num-
mer 3“ durch die Wörter „Nummer 2 in Form
der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1
Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall
der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.“
17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung
des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maß-
geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1
Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetrei-
ber keine andere Zuordnung getroffen hat.“
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „39j“ durch die
Angabe „39n“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirk-
sam ist“ die Wörter „; der Anspruch be-
steht für Strommengen, die mit einer
installierten Leistung erzeugt werden, die
die bezuschlagte Leistung um bis zu
15 Prozent übersteigt“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit
einer installierten Leistung bis einschließlich
750 Kilowatt ausgenommen.“

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von diesem Erfordernis sind Biomassean-
lagen mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei
denn, es handelt sich um bestehende Bio-
masseanlagen nach § 39g.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von diesem Erfordernis sind Pilotwindener-
gieanlagen auf See nach Maßgabe des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Solaranlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis ein-
schließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in
einem Gebäude oder einer Lärmschutz-
wand errichtet werden, können abwei-
chend von Satz 1 Gebote bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des zweiten
Segments berücksichtigt werden.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den
Wörtern „Anlagen nach Satz 1“ die Wörter
„, Anlagen nach Satz 2, für die keine Zah-
lungsberechtigung nach § 38h besteht,“
eingefügt.
19. In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25
Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
20. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“ durch
die Angabe „§ 39i“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder eines
Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. (weggefallen)“.
e) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 54 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 54 Ab-
satz 1 oder § 54a Absatz 1“ ersetzt.
f) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 54 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 54 Ab-
satz 2 oder § 54a Absatz 2“ ersetzt.
21. § 23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
Besondere Bestimmung
zur Höhe der Marktprämie
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1
berechnet.“
22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„§ 23b
Besondere Bestimmungen zur
Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine
Windenergieanlagen an Land sind und eine instal-
lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist
als anzulegender Wert für die Höhe des An-
spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarkt-
wert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in
entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
mer 4 berechnet.
(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am
31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 be-
endet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch
Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung
nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten
und den anzulegenden Wert für die Höhe des An-
spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des
Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom
aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land,
die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach
Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert
ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin
der Ausschreibung folgenden Kalendermonats
der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende
Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windener-
gieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche
Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020
beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für
die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als
anzulegender Wert der Monatsmarktwert für
Windenergie an Land anzuwenden, der sich in
entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-
mer 3 berechnet, zuzüglich
1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor
dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Okto-
ber 2021 erzeugt worden ist, und
3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der
nach dem 30. September 2021 und vor dem
1. Januar 2022 erzeugt worden ist.“
23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Nummer 3 wird
die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden
die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ durch die
Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird je-
weils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-

satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
24. Der bisherige § 23c wird § 23d.
25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen,
die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben
werden, zum Zweck der Ermittlung des An-
spruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zu-
sammengefasst.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit
sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes
nichts anderes ergibt.“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ein-
speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu
zahlen
1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine
Windenergieanlagen an Land sind und eine
installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt
haben, bis zum 31. Dezember 2027,
2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land, für die ein Zuschlag aus einer Aus-
schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1
wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022
und
3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land, für die kein Zuschlag aus einer Aus-
schreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1
wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.“
27. Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1
Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes be-
rechnet, können die Abschläge für Zahlungen
der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes
des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu
niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung
im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen
oder zu erstatten.“
28. § 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis
negativ ist, oder“.
29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c er-
setzt:
„§ 28
Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
(1) Die Ausschreibungen für Windenergiean-
lagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebots-
terminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September
statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installieren-
der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-
derausschreibungen,
2. im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installieren-
der Leistung,
3. im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installieren-
der Leistung,
4. im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installieren-
der Leistung,
5. im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installieren-
der Leistung,
6. im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installieren-
der Leistung,
7. im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installieren-
der Leistung und
8. im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installieren-
der Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-
weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
bungen für Windenergieanlagen an Land nach
diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, die bei einer
Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundes-
gebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine
Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5
völkerrechtlich vereinbart ist, und
b) um die Summe der installierten Leistung der
Pilotwindenergieanlagen an Land nach
§ 22a, die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Ab-
satz 1 erstmals geltend machen durften.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
stallierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt
die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-
men erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten
Ausschreibungen.
(5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Be-
kanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach
§ 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berück-
sichtigende Erhöhungen werden dem auf eine
Entwertung folgenden noch nicht bekanntgege-
benen Gebotstermin zugerechnet.
(6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist
von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn
zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge
größer als die eingereichte Gebotsmenge sein
wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende
Unterzeichnung ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn

1. die Summe der Leistung der seit dem voran-
gegangenen Gebotstermin dem Register ge-
meldeten Genehmigungen und der Gebots-
menge der im vorangegangenen Gebotstermin
nicht zugelassenen Gebote unter dem Aus-
schreibungsvolumen des durchzuführenden
Gebotstermins liegt und
2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-
reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-
schriebene Menge des Gebotstermins war.
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-
termins soll höchstens der Summe der Leistung
der seit dem vorangegangenen Gebotstermin
dem Register gemeldeten Genehmigungen und
der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-
botstermin nicht zugelassenen Gebote entspre-
chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-
bungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entspre-
chend anzuwenden.
§ 28a
Ausschreibungsvolumen
und Ausschreibungstermine
für solare Strahlungsenergie
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments finden jedes Jahr zu den Ge-
botsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. Novem-
ber statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installieren-
der Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-
derausschreibungen,
2. in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installie-
render Leistung,
3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils
1 650 Megawatt zu installierender Leistung und
4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils
1 550 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird
jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-
men
1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die
Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-
nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zu-
schläge erteilt werden konnten oder für die
keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union in dem jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
bezuschlagt worden sind, sofern eine An-
rechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völker-
rechtlich vereinbart ist, und
b) um die Summe der installierten Leistung der
Freiflächenanlagen, deren anzulegender
Wert gesetzlich bestimmt worden ist und
die im jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr an das Register als in Betrieb genom-
men gemeldet worden sind.
Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum
15. März die Menge der installierten Leistung
nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die
sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder
verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei
Ausschreibungen.
(2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
zweiten Segments finden jeweils zu den Gebots-
terminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das
Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Me-
gawatt zu installierender Leistung,
2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Me-
gawatt zu installierender Leistung,
3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu
installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird je-
weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-
men erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die
Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solar-
anlagen des zweiten Segments keine Zuschläge
erteilt werden konnten.
(3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge
des jeweiligen Segments, die nach dem 31. De-
zember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des
jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet
wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhö-
hungen werden dem auf eine Entwertung folgen-
den noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
zugerechnet.
§ 28b
Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für Biomasse
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am
1. März und 1. September statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes
Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung
und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschrei-
bungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das
Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-
gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-
bungen für Biomasseanlagen nach diesem Ge-
setz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der in dem jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr installierten Leis-
tung von Biomasseanlagen, deren anzule-
gender Wert gesetzlich bestimmt worden
ist und die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind,
b) um die Hälfte der Summe der installierten
Leistung von Anlagenkombinationen, die
auch Biomasseanlagen enthalten, die bei

einer Ausschreibung aufgrund einer Rechts-
verordnung nach § 88d im jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden
sind, und
c) um die Summe der installierten Leistung der
Biomasseanlagen, die im jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr eine Förderung auf-
grund einer Rechtsverordnung nach § 88b
in Anspruch genommen haben.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-
stallierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalen-
derjahr fest und verteilt die Menge, um die sich
das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verrin-
gert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch
nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
(4) Die Ausschreibungen für Biomethananla-
gen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6
finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. De-
zember statt. Das Ausschreibungsvolumen be-
trägt jeweils 150 Megawatt zu installierender
Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht
sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die
in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zu-
schläge erteilt werden konnten.
(5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach
Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines
Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge
der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen,
die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
gebenen Gebotstermin zugerechnet.
§ 28c
Ausschreibungsvolumen
und Ausschreibungstermine
für innovative Anlagenkonzepte
(1) Die Innovationsausschreibungen nach
§ 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen
am 1. April und 1. August statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender
Leistung,
2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender
Leistung, davon 50 Megawatt für das Zu-
schlagsverfahren der besonderen Solaranla-
gen,
3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender
Leistung,
4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender
Leistung,
5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender
Leistung,
6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender
Leistung,
7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender
Leistung und
8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender
Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-
weils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine
eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Innovationsausschreibungen keine Zu-
schläge erteilt werden konnten.
(4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-
höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge,
die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
gebenen Gebotstermin zugerechnet.“
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am
Ende gestrichen.
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1
1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine
Mindestgröße für die Gebotsmenge,
2. muss ein Gebot bei den Ausschreibungen
für Solaranlagen des zweiten Segments
eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfas-
sen,
3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und
Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von
150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei
Geboten für bestehende Biomasseanlagen
nach § 39g keine Mindestgröße für die Ge-
botsmenge.“
31. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Zuschlagsverfahren durch“ die Wörter „, soweit
in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Inno-
vationsausschreibungsverordnung nicht etwas
Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.
32. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und
36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39
bis 39h“ durch die Wörter „§§ 36, 36c und 36j,
den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c,
39g und 39i oder den §§ 39j und 39k“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Num-
mer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungs-
gebührenverordnung“ durch die Wörter „, die
für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens
zu erheben ist,“ ersetzt.

33. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“
am Ende gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
„d) sofern vorhanden, den Register-
nummern der bezuschlagten An-
lagen,“.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„die einen Zuschlag erhalten haben,“ die
Wörter „sofern einschlägig, gesondert für
die Südregion,“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zu-
schlagswert“ die Wörter „, sofern einschlä-
gig, gesondert für die Südregion“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer
Internetseite spätestens drei Monate nach Ab-
lauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d
Nummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f
Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungs-
rate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“
34. In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort
„wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
35. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „drei
Wochen“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „; bezieht
sich das Gebot nur auf einen Teil der An-
lagen, die von der Genehmigung umfasst
sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-
bot abgegeben wird, benannt werden“ ge-
strichen und wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen
abgegeben wird, die jeweils auf die
einzelne Anlage entfallende Gebots-
menge.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korri-
giert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Ab-
satz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschrei-
bungsvolumen bis spätestens zwei Wochen
vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
36. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017
7,00 Cent“ durch die Wörter „im Jahr 2021
6 Cent“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr
gegenüber dem im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts
aufgrund einer erneuten Anpassung nach
Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde
zu legen.“
37. § 36c wird aufgehoben.
38. § 36d wird § 36c.
39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d
eingefügt:
„§ 36d
Zuschlagsverfahren
für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bun-
desnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zu-
schlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht
eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
§§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Ge-
bote, die für Projekte in der Südregion abgegeben
wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundes-
netzagentur allen nach Satz 4 separierten Gebo-
ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis
eine Zuschlagsmenge
1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und
2023 von 15 Prozent des an diesem Gebots-
termin zu vergebenden Ausschreibungsvolu-
mens durch einen Zuschlag erreicht oder erst-
malig überschritten ist, oder
2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von
20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu
vergebenden Ausschreibungsvolumens durch
einen Zuschlag erreicht oder erstmalig über-
schritten ist.
Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche
zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach
Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entspre-
chend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Ge-
boten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erst-
mals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht
oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Gebo-
ten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zu-
schlag erteilt.“
40. § 36e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezu-
schlagten Gebot angegebene Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf
Dritter eingelegt worden ist. Die Verlängerung

soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der
Genehmigung ausgesprochen werden, wobei
der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von
insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten
darf.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert
die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen
des Herstellers des Generators oder eines
sonstigen wesentlichen Bestandteils der Wind-
energieanlagen das Insolvenzverfahren er-
öffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchs-
tens für die Dauer der Gültigkeit der Ge-
nehmigung ausgesprochen werden, wobei der
Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von
insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten
darf.“
43. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Güte- 60 70 80 90
faktor Prozent Prozent Prozent Prozent
Korrek- 1,35 1,29 1,16 1,07
tur-
faktor
41. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte
Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geän-
dert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die
geänderte oder neu erteilte Genehmigung be-
zogen, wenn der Standort der Windenergieanlage
um höchstens die doppelte Rotorblattlänge ab-
weicht.“
42. § 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ er-
setzt.
c) In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-
zen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“
und wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
gabe „Satz 3“ ersetzt.
100 110 120 130 140 150
Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent
1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „70 Prozent 1,29“ durch die Angabe „60 Prozent 1,35“ ersetzt.
44. In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und werden nach
der Angabe „§ 36e Absatz 2“ die Wörter „oder
Absatz 3“ eingefügt.
45. Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k
eingefügt:
„§ 36j
Zusatzgebote
(1) Abweichend von § 36c können Bieter ein-
malig Gebote für bezuschlagte Windenergieanla-
gen an Land nach deren Inbetriebnahme abge-
ben, wenn die installierte Leistung der Anlagen
um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden
soll (Zusatzgebote).
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Ge-
bote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende
Anforderungen erfüllen:
1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist
anzugeben,
2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich
das Gebot bezieht, ist anzugeben und
3. der Gebotswert darf weder den geltenden
Höchstwert noch den Zuschlagswert des be-
reits erteilten Zuschlags überschreiten.
(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote
entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zu-
schlags.
(4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für
Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.
§ 36k
Finanzielle Beteiligung von Kommunen
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land,
die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dür-
fen den Gemeinden, die von der Errichtung der
Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch
einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von
insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tat-
sächlich eingespeiste Strommenge und für die
fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2
anbieten. Nicht als betroffen gelten Gemeinden,
deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teil-
weise innerhalb eines um die Windenergieanlage
gelegenen Umkreises von 2 500 Metern befindet.
Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe
der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand
des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an
der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass
insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 an-
geboten wird.
(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach
Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen be-
reits vor der Genehmigung der Windenergiean-
lage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil
im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs.
Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer

solchen Vereinbarung und für die darauf beruhen-
den Zuwendungen anzuwenden.
(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1
leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr
geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrech-
nung vom Netzbetreiber verlangen.“
46. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 3 werden die Wörter „des ersten Seg-
ments“ angefügt.
47. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
den die Wörter „Gebote für Solaranlagen
müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe
enthalten, ob die Anlagen“ durch die Wör-
ter „Gebote bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments dürfen
nur für Anlagen abgegeben werden, die“
ersetzt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Nummer 2 wird Nummer 1.
dd) Nummer 3 wird Nummer 2 und Buch-
stabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses
über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans längs von Auto-
bahnen oder Schienenwegen lag, wenn
die Freiflächenanlage in einer Entfer-
nung von bis zu 200 Metern, gemessen
vom äußeren Rand der Fahrbahn, er-
richtet werden und innerhalb dieser
Entfernung ein längs zur Fahrbahn ge-
legener und mindestens 15 Meter brei-
ter Korridor freigehalten werden soll,“.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments muss in Er-
gänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine
Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass
er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solar-
anlagen errichtet werden sollen, oder dass er
das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers
dieser Fläche abgibt. Geboten für Solaranla-
gen kann zusätzlich die Kopie eines beschlos-
senen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des
Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung
von Solaranlagen aufgestellt oder geändert
worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall
ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der
eingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in
dem Gebot angegebenen Standort der Solar-
anlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Geboten für
Freiflächenanlagen“ durch die Wörter „den
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten
Segments“ und wird die Angabe „10 Mega-
watt“ durch die Angabe „20 Megawatt“ ersetzt.
48. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ angefügt.
b) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden
die Wörter „für Solaranlagen“ durch die Wörter
„bei den Ausschreibungen für Solaranlagen
des ersten Segments“ ersetzt.
49. § 37b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1, die Wörter „für
Strom aus Solaranlagen“ werden durch die
Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaran-
lagen des ersten Segments“ ersetzt und die
Angabe „7,50“ wird durch die Angabe „5,9“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem
1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöh-
ten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils
höchsten noch bezuschlagten Gebots der letz-
ten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotster-
mins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 be-
kanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein
sich aus der Berechnung ergebender Wert
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
det.“
50. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zu-
schlagsverfahren für Solaranlagen“ die Wörter
„des ersten Segments“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gebote“ durch die
Wörter „Gebote bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.
51. § 37d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Rück-
gabe und“ gestrichen und wird das Wort „So-
laranlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen
des ersten Segments“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.
bb) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-
den die Wörter „für Solaranlagen“ durch
die Wörter „bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments“ er-
setzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von
24 Monaten in Betrieb genommen wor-
den sind oder soweit die Zahlungsbe-
rechtigung nach § 38 nicht spätestens
26 Monate nach der öffentlichen Be-
kanntgabe des Zuschlags (materielle
Ausschlussfrist) beantragt worden ist.“

52. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-
gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-
ten Segments“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ein Zu-
schlag“ die Wörter „bei einer Ausschreibung
für Solaranlagen des ersten Segments“ einge-
fügt.
53. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-
gen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-
ten Segments“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
dem Wort „Solaranlagen“ die Angabe
„nach § 38“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
diese Angaben im Rahmen des Antrags
nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden“ ge-
strichen.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10“
durch die Angabe „20“ ersetzt.
bbb) Dem Buchstaben b wird das Wort
„und“ angefügt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Num-
mer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 4“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausgestellte Zahlungsberechtigungen“ die
Wörter „stehen unter der auflösenden Bedin-
gung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prü-
fung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Markt-
stammdatenregisterverordnung. Sie“ einge-
fügt.
54. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „anzu-
legenden Werts“ die Wörter „bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des ersten Seg-
ments“ eingefügt.
55. Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 ein-
gefügt:
„Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für
Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38c
Gebote für
Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solar-
anlagen des zweiten Segments dürfen nur für
Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in
einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand er-
richtet werden sollen.
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschrei-
bungen für Solaranlagen des zweiten Segments
pro Gebot eine zu installierende Leistung von
20 Megawatt nicht überschreiten.
§ 38d
Sicherheiten für
Solaranlagen des zweiten Segments
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
ments bestimmt sich aus der Gebotsmenge mul-
tipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung.
§ 38e
Höchstwert für
Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen
für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt
9 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-
genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-
ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 38f
Erlöschen von Zuschlägen
für Solaranlagen des zweiten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Aus-
schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-
ments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von
12 Monaten in Betrieb genommen worden sind
oder soweit die Zahlungsberechtigung nach
§ 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öf-
fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt
worden ist (materielle Ausschlussfrist).
§ 38g
Zahlungsberechtigung für
Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei
einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten
Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsbe-
rechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-
den Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das
Register gemeldet worden sind, oder eine
Kopie der Meldung an das Register,
2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezu-
schlagtem Gebot, der den Solaranlagen zuge-
teilt werden soll, einschließlich der jeweils für
die Gebote registrierten Zuschlagsnummer
und
3. die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber
der Solaranlagen ist.

§ 38h
Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen für
Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
nach § 38g darf nur ausgestellt werden,
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,
aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-
trieb genommen worden sind und der Bieter
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagen-
betreiber ist,
2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen
Angaben an das Register gemeldet worden
sind,
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-
botsmenge bezuschlagter Gebote für Solaran-
lagen des zweiten Segments besteht, die nicht
bereits einer anderen Zahlungsberechtigung
zugeordnet worden ist, und
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende
Gebotsmenge die installierte Leistung der So-
laranlagen nicht überschreitet.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbe-
treiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen
erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Aus-
stellung der Zahlungsberechtigung einschließlich
der Nummer, unter der die Anlage in das Register
eingetragen worden ist, unverzüglich nach der
Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwir-
kend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die
Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags
ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen
nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wor-
den ist.
(3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die An-
forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 er-
füllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechen-
der Nachweise verlangen. Soweit die Bundes-
netzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen
hat, muss der Netzbetreiber entsprechende
Nachweise verlangen und diese der Bundesnetz-
agentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbe-
treiber muss der Bundesnetzagentur das Ergeb-
nis der Prüfung und die installierte Leistung der
Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der
Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen ste-
hen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung
nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1
Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung.
Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauer-
haft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere An-
lagen übertragen werden.
§ 38i
Anzulegender Wert
für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran-
lagen des zweiten Segments entsprechend anzu-
wenden.“
56. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterab-
schnitt 5.
57. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden ange-
fügt:
„3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage
keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nut-
zung als hocheffiziente KWK-Anlage be-
steht, wenn es sich nicht um eine KWK-An-
lage handelt,
4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungs-
wärmeleistung von über 50 Megawatt eine
Eigenerklärung, dass es sich um eine
hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder
die Anlage einen elektrischen Nettowir-
kungsgrad von mindestens 36 Prozent hat
oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung
von höchstens 100 Megawatt hat und
die im Durchführungsbeschluss (EU)
2017/1442 der Kommission vom 31. Juli
2017 über Schlussfolgerungen zu den
besten verfügbaren Techniken (BVT) ge-
mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates für
Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom
17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen
Energieeffizienzwerte erreicht, und
5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen
sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um
eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.“
58. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017
14,88“ durch die Wörter „im Jahr 2021 16,4“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
„§ 39d
Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die
Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfah-
ren für Biomasseanlagen durch, sofern die insge-
samt eingereichte Gebotsmenge der zugelasse-
nen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge
des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote,
die für Neuanlagen abgegeben wurden, von de-
nen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g
abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft
die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33
und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Ge-
bote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen
jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der
Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Ge-
boten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neu-
anlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot
überschritten sind, und allen zulässigen Geboten

für Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten
Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Be-
standsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein
Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).
Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird
kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die
Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten
wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den
das Gebot abgegeben worden ist.
(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge-
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote
mindestens der ausgeschriebenen Menge des
Gebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristge-
recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-
termin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach
den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen
Gebote, die für Projekte in der Südregion abge-
geben wurden, und sortiert diese Gebote entspre-
chend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die
Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten
Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,
bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an
diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschrei-
bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert
die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen
Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zu-
schlag erhalten haben, entsprechend § 32 Ab-
satz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des
Ausschreibungsvolumens erstmals durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-
schritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb
der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-
agentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-
satz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-
seanlagen durch, sofern die insgesamt einge-
reichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote
unter der ausgeschriebenen Menge des Gebots-
termins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegan-
genen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft
die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33
und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote,
die für Anlagen in der Südregion abgegeben wur-
den; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für
Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne
des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetz-
agentur sortiert die Gebote, die für Bestands-
anlagen in der Südregion abgegeben wurden,
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt
die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sepa-
rierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent
des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen
Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag
erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann
sortiert die Bundesnetzagentur die nach Satz 4
erster Halbsatz separierten Gebote, denen noch
kein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32
Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetz-
agentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten
einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
Zuschlagsmenge von insgesamt 40 Prozent ein-
schließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Ge-
botsmenge des an diesem Gebotstermin aus-
geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
ten ist. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die
noch nicht bezuschlagt wurden; sie separiert
diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder
für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgege-
ben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die
Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben wur-
den, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 10
separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
20 Prozent des an diesem Gebotstermin aus-
geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-
ten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur
die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wur-
de, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 12
sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von
weiteren 40 Prozent einschließlich der nach
Satz 11 bezuschlagten Gebotsmenge des an die-
sem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschrei-
bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
oder erstmalig überschritten ist.“
60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die
Angabe „36“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach Nummer 1“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „aus-
gesprochen werden“ die Wörter „, wobei
der Verlängerungszeitraum 48 Monate
nicht überschreiten darf“ eingefügt.
61. Der bisherige § 39e wird § 39f.
62. Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von § 22 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 2 und“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Biomasse“
die Wörter „im Sinn der Biomasseverord-
nung in der für die Inbetriebnahme maß-
geblichen Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 22 Ab-
satz 4 Satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ ge-
strichen.
cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 3
Nummer 51“ die Wörter „und § 39i Ab-
satz 5“ und nach dem Wort „Gebotster-
mins“ die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro
Kilowattstunde in den Ausschreibungen
der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anla-

gen mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 500 Kilowatt“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „dreizehnten“
durch das Wort „dritten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Netzbetreiber muss der Bundesnetz-
agentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, so-
bald dieser ihm bekannt ist.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2020“ ersetzt und wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „, und es ist
die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Ausschreibung gel-
tenden Fassung verbindlich.“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 39h Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 39h Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter
„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „39e“ durch die Angabe „39f“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. die Anlage dem Register gemeldet
worden sein muss,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr
2017 16,9 Cent“ durch die Wörter „im Jahr
2021 18,40“ und wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2022“ ersetzt und wird
das Wort „und“ am Ende gestrichen.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot
angegebene bestehende Biomasse-
anlage bezieht und“.
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39d Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 39e Absatz 1“
ersetzt, und der Punkt am Ende wird durch
die Wörter „; der Netzbetreiber muss der
Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung mitteilen, sobald
dieser ihm bekannt ist.“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
„geleisteten Zahlungen“ die Wörter „, die auf-
grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung geleistet wurden,“ ein-
gefügt.
63. Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ und jeweils
die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“
und die Angabe „24“ durch die Angabe „36“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39d“
durch die Angabe „§ 39e“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 25“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und
in Satz 2 wird die Angabe „§ 39f“ durch die
Angabe „§ 39g“ ersetzt.
64. Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-
gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt
höchstens 40 Masseprozent beträgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Monatsmarkt-
wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „50“
durch die Angabe „55“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“
durch die Angabe „25“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas ein-
gesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalender-
jahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse
im Sinn der Biomasseverordnung mit einem
Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im
Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01,
20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buch-
stabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverord-
nung gewonnen worden ist, ist der anzule-
gende Wert für den aus diesen Bioabfällen er-
zeugten Strom unabhängig von ihrem Zu-
schlagswert der Höhe nach begrenzt
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowatt-
stunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilo-
wattstunde.
Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verrin-
gern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und
sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalender-
jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegen-
über den in dem jeweils vorangegangenen
Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und
werden auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
rundet. Für die Berechnung der Höhe der an-
zulegenden Werte aufgrund einer erneuten An-
passung nach Satz 2 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.“
d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach den
Absätzen 1 und 3“ die Angabe „Absatz 1“ ge-
strichen.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezu-
schlagten Gebote in den Ausschreibungen in
den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomas-
seanlagen mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 500 Kilowatt abweichend von
§ 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zu-
züglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.“
65. Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 einge-
fügt:
„Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39j
Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Für die Ausschreibungen für Biomethananla-
gen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5
mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der
§§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzu-
wenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht
etwas Abweichendes geregelt ist.
§ 39k
Gebote für
Biomethananlagen in der Südregion
In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39
Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die
Gebote abgegeben werden, in der Südregion er-
richtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im
Jahr 2021 nicht anzuwenden.
§ 39l
Höchstwert für Biomethananlagen
(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen be-
trägt 19 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem
1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-
genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-
ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 39m
Besondere
Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
(1) In den Biomethananlagen darf ausschließ-
lich Biomethan zur Erzeugung des Stroms einge-
setzt werden.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-
watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer
Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent
des Wertes der installierten Leistung entspricht.
Für den darüberhinausgehenden Anteil der in
dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verrin-
gert sich der anzulegende Wert auf null.
(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1
bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Bio-
methan anzuwenden, das in den Biomethanan-
lagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforde-
rungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender
Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines
Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.“
66. Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 7
Innovationsausschreibungen“.
67. Der bisherige § 39i wird aufgehoben.
68. Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
Jahren 2019 bis 2021“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) (weggefallen)“.
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
69. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,40“
durch die Angabe „12,15“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,17“ durch
die Angabe „8,01“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,25“ durch
die Angabe „6,13“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,48“ durch
die Angabe „5,37“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,29“ durch
die Angabe „5,18“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,24“ durch
die Angabe „4,16“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,47“ durch
die Angabe „3,4“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
70. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,17“ durch
die Angabe „7,69“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
die Angabe „5,33“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,49“ durch
die Angabe „6,11“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch
die Angabe „5,33“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,54“ durch
die Angabe „6,16“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „4,17“ durch
die Angabe „3,93“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,69“ durch
die Angabe „3,47“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
71. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomas-
severordnung, für den der anzulegende Wert ge-
setzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis ein-
schließlich einer Bemessungsleistung von 150 Ki-
lowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.“
72. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „20 03 02 der Nummer 1“
wird die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „14,88“ durch
die Angabe „14,3“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „13,05“ durch
die Angabe „12,54“ ersetzt.
73. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „bis einschließlich einer Bemes-
sungsleistung von 75 Kilowatt“ gestrichen
und wird die Angabe „23,14“ durch die Angabe
„22,23“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 be-
steht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom, der in Güllekleinanlagen mit einer in-
stallierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt
erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer
Bemessungsleistung der Anlage von 50 Pro-
zent des Wertes der installierten Leistung ent-
spricht.“
74. § 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44
verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und
sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjah-
res für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb ge-
nommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber
den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum
geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
75. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die
Angabe „45“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Monatsmarkt-
wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Kraft-
Wärme-Kopplung“ durch die Wörter „in
einer hocheffizienten KWK-Anlage“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5,
und in dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die
Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.
76. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 7 eingefügt:
„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biomasse besteht für Biomassean-
lagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen
sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der
Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist,
dass für die Anlage keine kosteneffiziente
Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente
KWK-Anlage besteht.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage
1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von
mindestens 36 Prozent erreicht oder
3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von
höchstens 100 Megawatt hat und die im
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442
der Kommission vom 31. Juli 2017 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-
baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates für Großfeuerungsanlagen
(ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten
verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.
(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage er-
zeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine
hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalen-
derjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines
Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen-
derjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach
§ 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5
durch ein nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik erstelltes Gutachten eines
Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerba-
ren Energien oder für den Bereich Wärmever-
sorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen
Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die
Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten
eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus er-
neuerbaren Energien oder für den Bereich
Wärmeversorgung nachzuweisen.
(7) Die Einhaltung der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1
wird vermutet, wenn das Sachverständigen-
gutachten
1. die Anforderungen des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energie-
effizienzverbandes für Wärme, Kälte und
KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom
19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, In-
stitutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und

2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/
EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in
der jeweils geltenden Fassung beachtet.
Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 kön-
nen für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Me-
gawatt geeignete Unterlagen des Herstellers
vorgelegt werden, aus denen die thermische
und elektrische Leistung sowie die Stromkenn-
zahl hervorgehen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die
Wörter „Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Num-
mer 2.1“ werden durch das Wort „Marktwert“
ersetzt und die Wörter „Absatz 2 oder § 44b
Absatz 2 Satz 2 oder 3“ werden durch die
Wörter „den Absätzen 2 und 6“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
77. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1
verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich
jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Be-
trieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent
gegenüber dem im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert
und wird auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet. Wenn die Summe der installierten
Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Geothermie, die an das Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden
sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erst-
mals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht
sich die Verringerung des anzulegenden Werts
nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres
auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der
Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer
erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der
ungerundete Wert zugrunde zu legen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember
die Summe der installierten Leistung aller An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus Geo-
thermie, die an das Register als in Betrieb ge-
nommen gemeldet worden sind.“
78. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Windenergie an Land
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an
Land, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
stimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den
anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei
ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt
aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch
bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für
Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu
ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den
Durchschnitt aus den Gebotswerten für das je-
weils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Aus-
schreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils
bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalen-
derjahres.
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-
nung des anzulegenden Werts angenommen,
dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags
beträgt.
(4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist
§ 36k entsprechend anzuwenden; abweichend
von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags
die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage
maßgeblich.“
79. Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.
80. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „8,91“ durch die Angabe „6,01“ er-
setzt.
bb) Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) auf Flächen befindet, die längs von
Autobahnen oder Schienenwegen lie-
gen, und die Anlage in einer Entfer-
nung von bis zu 200 Metern, gemes-
sen vom äußeren Rand der Fahrbahn,
errichtet worden und innerhalb dieser
Entfernung ein längs zur Fahrbahn
gelegener und mindestens 15 Meter
breiter Korridor freigehalten worden
ist,“.
b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,70“
durch die Angabe „8,56“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,36“
durch die Angabe „8,33“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bis einschließlich einer installierten
Leistung von 750 Kilowatt 6,62 Cent
pro Kilowattstunde.“
dd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der
erzeugt wird in Solaranlagen mit einer in-
stallierten Leistung von mehr als 300 Kilo-
watt bis einschließlich 750 Kilowatt, die
auf, an, oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand errichtet werden, nur für
50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für
den darüber hinausgehenden Anteil der er-
zeugten Strommenge verringert sich der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“

81. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Mieterstromzuschlag
bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu-
schlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaran-
lagen
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde
und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstun-
de.“
82. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Nummer 1 und 2 verrin-
gern sich ab dem 1. Februar 2017
und der anzulegende Wert nach § 48
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver-
ringert sich ab dem 1. Mai 2019“ wer-
den durch die Wörter „und § 48a ver-
ringern sich ab dem 1. Februar 2021“
ersetzt.
bbb) Die Angabe „0,5 Prozent“ wird durch
die Angabe „0,4 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „sechsmonatigen“
durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „1 900“ durch die Angabe „2 500“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „auf 2,50
Prozent oder“ durch die Wörter „auf 2,50
Prozent.“ ersetzt.
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Von dem Wert von 2 500 Megawatt nach
Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023
jeweils zum 1. Januar die den Wert von
250 Megawatt überschreitenden jährlichen
Volumen aus den Ausschreibungen für So-
laranlagen des zweiten Segments nach
§ 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe „1 900“ durch die Angabe
„2 100“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als
200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro-
zent,“ durch die Wörter „bis zu 200 Mega-
watt unterschreitet, auf null,“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „400 Me-
gawatt unterschreitet, auf null,“ durch die
Wörter „200 Megawatt unterschreitet, auf
null; die anzulegenden Werte nach § 48
und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalen-
dertag des jeweiligen Quartals einmalig um
1,00 Prozent,“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „800“ wird durch die An-
gabe „600“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „§ 48“ wird durch die An-
gabe „§ 48 und § 48a“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „1,50“ wird durch die An-
gabe „2,00“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „1 200
Megawatt unterschreitet, auf null; die an-
zulegenden Werte nach § 48“ durch die
Wörter „1 000 Megawatt unterschreitet,
auf null; die anzulegenden Werte nach
§ 48 und § 48a“ ersetzt.
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach
Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023
jeweils zum 1. Januar die den Wert von
250 Megawatt überschreitenden jährlichen
Volumen aus den Ausschreibungen für So-
laranlagen des zweiten Segments nach
§ 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „achten“ durch das
Wort „fünften“ ersetzt.
83. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 be-
steht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalen-
derjahr
1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine
Strommenge erzeugt wird, die mindestens
85 Prozent der installierten Leistung der An-
lage entspricht, oder
2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000
Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird,
die mindestens 85 Prozent der installierten
Leistung der Anlage entspricht.
Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruch-
nahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder
der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich
die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertel-
stunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalen-
dermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag
nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach
§ 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalender-
monaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem
Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden redu-
ziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage auf-
grund von technischen Defekten oder Instandset-
zungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672
zusammenhängenden Viertelstunden keinen
Strom erzeugt oder
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336
zusammenhängenden Viertelstunden keinen
Strom erzeugt.
In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der
nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie
der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Fle-

xibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Ver-
hältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage
keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstun-
den des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“
84. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „40“ durch die Angabe „65“ er-
setzt, und dem Absatz wird folgender Satz an-
gefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für
die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die
Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes
oder nach der für sie maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-
spruch genommen haben, auf 65 Euro pro
Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die
gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibi-
litätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt
wird.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 43“ durch
die Angabe „, § 43 oder § 44“ ersetzt.
85. In § 50b werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
86. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von
mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert
für den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-
marktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf
null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Anlagen mit einer installierten Leistung von
weniger als 500 Kilowatt,
2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3
Nummer 37 Buchstabe b und
3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3
Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes.
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 min-
destens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergü-
tung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber
dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung
nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen,
die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der
Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ge-
wesen ist; anderenfalls verringert sich der An-
spruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent
pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz
oder teilweise liegt.“
87. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Verlängerung des
Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der an-
zulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verrin-
gert und deren anzulegender Wert durch Aus-
schreibungen ermittelt wird, verlängert sich der
Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden,
in denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
gabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetrieb-
nahme und in den darauffolgenden 19 Kalender-
jahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den
nächsten vollen Kalendertag.
(2) Die Strombörsen müssen den Übertra-
gungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022
jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres
die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich
der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51
Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-
weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres
auf einer gemeinsamen Internetseite folgende In-
formationen veröffentlichen:
1. ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in
denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
gabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null ver-
ringert hat, und
2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
denen sich der anzulegende Wert nach Maß-
gabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegange-
nen 20 Jahren auf null verringert hat, und die
auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerun-
dete Anzahl dieser Stunden.“
88. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. solange Anlagenbetreiber gegen
§ 10b verstoßen,“.
bb) In Nummer 3 wird das das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Monatsmarktwert“ durch
das Wort „Marktwert“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9
Absatz 1, 2, 5 oder 6“ durch die Wör-
ter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
der anzulegende Wert auf null verringert.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverord-
nung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach
§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
das Wort „Marktstammdatenregisterverord-
nung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2,
5 oder 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2
oder 5“ ersetzt.

89. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
Mieterstromzuschlags“ gestrichen.
b) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „und auf
den Mieterstromzuschlag“ werden gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen,
für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung
nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend ge-
macht wird, ist abweichend von Absatz 1 von
dem anzulegenden Wert abzuziehen
1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde
und
2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Über-
tragungsnetzbetreiber als Kosten für die
Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe
der Erneuerbare-Energien-Verordnung er-
mittelt und auf ihrer Internetseite veröffent-
licht haben.
Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die
Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen,
die mit einem intelligenten Messsystem ausge-
stattet sind.“
d) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3 und die An-
gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 1“ ersetzt.
90. § 53a wird aufgehoben.
91. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten
Segments“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausschrei-
bungen“ durch die Wörter „Ausschreibungen
für Solaranlagen des ersten Segments“ er-
setzt.
92. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen
für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaran-
lagen des zweiten Segments ermittelte anzu-
legende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro
Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zah-
lungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der
Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf
des achten Kalendermonats, der auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt
worden ist. Werden einer Solaranlage Gebots-
mengen von mehreren bezuschlagten Geboten
zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert
der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren
Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des
achten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt
worden ist.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht
zumindest teilweise mit den im Gebot angegebe-
nen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich
der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um
0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solar-
anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlag-
ten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils
der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote,
bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1
besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.“
93. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach der Angabe „§ 36“ die Wörter
„und für Zusatzgebote nach § 36j“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
Ablauf des 24. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 24 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor
Ablauf des 26. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 26 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor
Ablauf des 28. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 28 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ers-
ten Segments müssen Bieter an den regelver-
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
Pönale leisten,
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage
nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die
Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und voll-
ständig geleistet worden ist, oder
2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-
menge eines bezuschlagten Gebots für eine
Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1
entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1
für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2
berechnet sich aus der entwerteten Gebots-
menge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
Die Pönale verringert sich für Bieter, deren
Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro
Kilowatt.
(3) Bei Geboten für Solaranlagen des zwei-
ten Segments müssen Bieter an den regelver-
antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der

Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Solaranlage des zweiten Segments nach
§ 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale
berechnet sich aus der entwerteten Gebots-
menge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach den Wörtern „nach § 39f sind,“
die Wörter „sowie für Biomethananlagen
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor
Ablauf des 18. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 24 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor
Ablauf des 20. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 28 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor
Ablauf des 22. auf die öffentliche Be-
kanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats“ durch die Wörter „innerhalb
von 32 Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 39f“ durch die Angabe
„§ 39g“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“
durch das Wort „soweit“ und wird je-
weils die Angabe „§ 39f“ durch die
Angabe „§ 39g“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
das Wort „wenn“ durch das Wort „so-
weit“ und die Angabe „§ 39f“ durch
die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilo-
watt, soweit
a) der Anlagenbetreiber dem
Netzbetreiber die Bescheini-
gung des Umweltgutachters
nach § 39g Absatz 4 mehr als
vier Monate nach dem Tag
nach § 39g Absatz 2 vorgelegt
hat oder
b) die Gebotsmenge nach § 35a
entwertet wird.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung
nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach
§ 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der
Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zu-
schlagsverlängerung.“
f) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „auf die
Entwertung der Gebotsmenge“ die Wörter
„oder die Feststellung der Pönale“ eingefügt.
94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverord-
nung oder eine entsprechende Bestätigung nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des
Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterver-
ordnung“ ersetzt.
95. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die
Angabe „, § 36k“ eingefügt und werden die
Wörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und
§ 46b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Ab-
satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Ab-
satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) (weggefallen)“.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“
ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 81
Absatz 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 81 Ab-
satz 5“ ersetzt.
96. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 36h Ab-
satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“
durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3,
§ 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 19“
die Angabe „, § 36k“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Ab-
satz 2 zu ersetzen“ gestrichen.
97. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„und 61l“ durch die Wörter „, 61l und 69b“ ersetzt.
98. § 61b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der
Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversor-
gungen aus Anlagen für höchstens 30 Mega-
wattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
Kalenderjahr, wenn
1. die Anlage eine installierte Leistung von
höchstens 30 Kilowatt hat und
2. in der Anlage in dem Kalenderjahr aus-
schließlich erneuerbare Energien oder
Grubengas eingesetzt worden sind.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.“

99. § 61c wird wie folgt gefasst:
„§ 61c
Verringerung der
EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017
verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf
40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in
einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wor-
den ist, die
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmi-
gen Brennstoffen erzeugt und
2. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringe-
rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-
men werden soll, einen Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
satz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer-
gesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für den die Verrin-
gerung der EEG-Umlage in Anspruch ge-
nommen werden soll, einen Monatsnut-
zungsgrad von mindestens 70 Prozent nach
§ 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Ener-
giesteuergesetzes.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hoch-
effiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztver-
braucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
nutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht
anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die
von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur
Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließ-
lich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen
erzeugen.
(2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anla-
gen mit einer installierten Leistung in entspre-
chender Anwendung von § 3 Nummer 31 von
mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Me-
gawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1,
soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr
eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenut-
zungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen.
In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch
für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem
Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage
den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in
diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14
zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu-
wenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten
KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber
ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der
Anlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festge-
stellt.“
100. § 61d wird wie folgt gefasst:
„§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage
bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffi-
zienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach
§ 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die
ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigen-
versorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für
Strom, der
1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem
1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
mals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem
1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt
wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor
dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
nutzt wurde, und
3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem
1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor
dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
nutzt wurde.“
101. § 61i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „den
§§ 61b bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„61a“ die Wörter „oder § 69b“ eingefügt.
102. In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
103. § 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfah-
rensparteien durchgeführten Verfahrens bei
der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2,“.
104. In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-
gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
105. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 1a
bis 3 ersetzt:
„1a. nach Maßgabe des § 64a die EEG-Um-
lage für Strom, der von Unternehmen bei
der elektrochemischen Herstellung von
Wasserstoff verbraucht wird, um die Ent-
wicklung von Technologien zur Wasser-
stoffherstellung zu unterstützen und eine
Abwanderung der Produktion in das Aus-
land zu verhindern,
2. nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die
EEG-Umlage für Strom, der von Schie-
nenbahnen und von Verkehrsunterneh-

men mit elektrisch betriebenen Bussen im
Linienverkehr selbst verbraucht wird, um
die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der
Schienenbahnen und der Verkehrsunter-
nehmen mit elektrisch betriebenen Busse
im Linienverkehr sicherzustellen, und
3. nach Maßgabe des § 65b die EEG-Um-
lage für landseitig bezogenen Strom, der
von Landstromanlagen an Seeschiffe ge-
liefert wird und auf Seeschiffen ver-
braucht wird, um die intermodale Wettbe-
werbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu er-
halten und die Emissionen in Seehäfen
zu reduzieren,“.
106. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „betragen hat“ durch die Wörter „im
Antragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr
2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und
11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-
teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
mittelten EEG-Umlage.“
bb) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Bruttowertschöpfung, die nach
Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungs-
entscheidung zugrunde gelegt werden
muss (Begrenzungsgrundlage),“ durch die
Wörter „Begrenzungsgrundlage nach Ab-
satz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) den Prüfungsvermerk eines Wirt-
schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, eines genossen-
schaftlichen Prüfungsverbandes, eines
vereidigten Buchprüfers oder einer
Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist
eine Aufstellung mit folgenden Anga-
ben zu prüfen und dem Prüfungsver-
merk beizufügen:
aa) Angaben zum Betriebszweck und
zu der Betriebstätigkeit des Unter-
nehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des
Unternehmens für die letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre,
die von Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen geliefert oder selbst
erzeugt und selbst verbraucht wur-
den, und
cc) sämtliche Bestandteile der Brutto-
wertschöpfung auf Grundlage der
nach den Vorgaben des Handels-
gesetzbuchs geprüften Jahresab-
schlüsse für die letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre;
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2
bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2
und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden; in dem
Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass
die dem Prüfungsvermerk beigefügte
Aufstellung mit hinreichender Sicher-
heit frei von wesentlichen Falschan-
gaben und Abweichungen ist; bei der
Prüfung der Bruttowertschöpfung ist
eine Wesentlichkeitsschwelle von
5 Prozent ausreichend,“.
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Absatz 1 Nummer 3 durch“ die Wörter
„die Angabe, dass das Unternehmen zum
Ende der materiellen Ausschlussfrist nach
§ 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über“
und wird nach dem Wort „Energieeffizienz“
das Wort „verfügt“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in
denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt
wird und die nach dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung nach § 93 in Betrieb genommen wor-
den sind, wird von einer Begrenzung nach Ab-
satz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen
dieser Verordnung an die Herstellung von
Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich
des § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforde-
rungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden,
werden der Stromverbrauch, die Stromkosten
und die Bruttowertschöpfung dieser Einrich-
tungen auch nicht bei der Ermittlung des
Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität
und der Bruttowertschöpfung nach den Absät-
zen 1, 2 und 5a berücksichtigt.“
107. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Herstellung von Wasserstoff
in stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche
mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zu-
zuordnen ist und bei dem die elektrochemische
Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag
zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens
leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom
Verwendungszweck des hergestellten Wasser-
stoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend
von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die
Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen
nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem oder, sofern es im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger
als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat,
ein alternatives System zur Verbesserung der
Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-
Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum
Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlosse-
nen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.

(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahme-
stellen für den Strom, den das Unternehmen dort
im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, ent-
sprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG-
Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach
§ 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe
der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird
in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des
Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der
Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh-
men im arithmetischen Mittel der letzten drei ab-
geschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern
die Stromkostenintensität des Unternehmens
mindestens 20 Prozent beantragen hat. Die Be-
grenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem
Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent
pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach
Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Num-
mer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benann-
ten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung
der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur,
wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe c geführt wird.
(4) Neu gegründete Unternehmen können ab-
weichend von Absatz 3
1. für das Jahr der Neugründung und das erste
Jahr nach der Neugründung Prognosedaten
übermitteln,
2. für das zweite Jahr nach der Neugründung Da-
ten auf der Grundlage eines gewillkürten
Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3. für das dritte Jahr nach der Neugründung Da-
ten für das erste abgeschlossene Geschäfts-
jahr übermitteln und
4. für das vierte Jahr nach der Neugründung Da-
ten für das erste und zweite abgeschlossene
Geschäftsjahr übermitteln.
Neu gegründete Unternehmen müssen abwei-
chend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten
Jahr nach der Neugründung erbringen. Für das
Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungs-
entscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab
der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs.
Für das erste und zweite Jahr nach der Neugrün-
dung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter
Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des
ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt
eine nachträgliche Überprüfung der Antrags-
voraussetzungen und des Begrenzungsumfangs
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Geschäftsjahres.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige
Teile eines Unternehmens entsprechend anzu-
wenden, wenn die elektrochemische Herstellung
von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesam-
ten Wertschöpfung des selbständigen Unterneh-
mensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss
nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen
sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Ab-
sätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unter-
nehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch
hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstel-
lung von Wasserstoff über mess- und eichrechts-
konforme Messeinrichtungen an allen Entnahme-
punkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt.
Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Bran-
che der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend
von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom
begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von
Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der
Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen
und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren
Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung
stehen.
(7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-
den.“
108. In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c“ durch die
Wörter „und c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
109. Nach § 65 werden die folgenden §§ 65a und 65b
eingefügt:
„§ 65a
Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die
Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie
nachweisen, dass und inwieweit im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-
den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom-
menge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch
betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht
wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückge-
speisten Energie mindestens 100 Megawattstun-
den betrug.
(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die
gesamte Strommenge, die das Unternehmen un-
mittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebe-
ner Busse im Linienverkehr selbst verbraucht,
unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten
Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf
20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
EEG-Umlage begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-
verfahren für Verkehrsleistungen im Straßenper-
sonenverkehr teilgenommen haben oder teilneh-
men werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme
des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromver-
brauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der
Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf
Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2
erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in
dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.
Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag
erhalten hat, kann nachweisen

1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen für das folgende Kalenderjahr auf
Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige lau-
fende Kalenderjahr; die Prognose muss auf
Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
und des bisherigen tatsächlichen Stromver-
brauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im
Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahr-
betrieb aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen für das folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige lau-
fende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vor-
behalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage
einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert
werden. Die nachträgliche Überprüfung der An-
tragsvoraussetzungen und des Begrenzungsum-
fangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs,
für das die Begrenzungsentscheidung wirkt,
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen
Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im
Liniennahverkehr erbringen werden und nicht
unter Absatz 3 fallen.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64
Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird un-
widerleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der
Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c
Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwen-
den.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchs-
stellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr
des Unternehmens,
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige
Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3. „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4
Nummer 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes,
4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem
elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Ver-
brennungsmotor,
5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des
Personenbeförderungsgesetzes,
6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen“ juristische Personen, die in einem
genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
§ 65b
Landstromanlagen
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Be-
grenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nach-
weist, dass und inwieweit
1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an
Seeschiffe liefert,
2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Lie-
geplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeit-
raum angelegt ist und
3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die
die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert
hat und die auf den Seeschiffen verbraucht
worden ist, mehr als 100 Megawattstunden
betragen hat.
(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den
die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und
der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf
20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
EEG-Umlage begrenzt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und
Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nach-
zuweisen.
(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom
an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entspre-
chend anzuwenden.
(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die
Gesamtheit der technischen Infrastruktur be-
treibt, die sich in einem räumlich zusammen-
gehörigen Gebiet an demselben Entnahme-
punkt in oder an einem Hafen befindet und
mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz
von Land aus beziehen können; sie muss
als Abnahmestelle über eigene Stromzähler
am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen
und Übergabepunkten verfügen; neben den er-
forderlichen elektrotechnischen Komponenten
gehören auch die Einhausung, die Verteiler-
und Übergabeeinrichtungen und der An-
schluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,
2. „Seeschiffe“ von einer Klassifikationsgesell-
schaft als Seeschiffe zugelassene betriebene
Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtge-
werblichen Schiffe.“
110. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschei-
nigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1

Buchstabe c und Nummer 2“ durch die
Wörter „des Prüfungsvermerks nach § 64
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der
Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 65“
die Wörter „oder § 65a“ eingefügt und
werden die Wörter „der Bescheinigungen“
durch die Wörter „des Prüfungsvermerks“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Anträge
von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5“
durch die Wörter „, Anträge von Schienenbah-
nen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von
Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen
im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5“
ersetzt und werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis
zum 30. September mit den erforderlichen Un-
terlagen für das folgende Kalenderjahr zu stel-
len. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der
Neugründung bis zum 30. September des Jah-
res der Neugründung zu stellen.“
111. In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige
Unternehmensteile und auf Schienenbahnen“
durch die Wörter „Antragsteller, die keine Unter-
nehmen sind,“ ersetzt.
112. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64
oder 65“ durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65,
65a oder § 65b“ ersetzt.
113. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen
und Schienenbahnen“ durch die Wörter „An-
tragsteller und Begünstigte“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. Auskunft über die an Seeschiffe ge-
lieferten Strommengen einschließlich
der Angaben über Schiffstyp und
Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe
und“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
114. Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Grüner Wasserstoff
§ 69b
Herstellung von Grünem Wasserstoff
(1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
verringert sich auf null für Strom, der von einem
Unternehmen zur Herstellung von Grünem Was-
serstoff unabhängig von dessen Verwendungs-
zweck in einer Einrichtung zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern
in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz ver-
braucht werden kann, über einen eigenen Zähl-
punkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht
in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem
Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a be-
grenzt ist.
(2) Absatz 1 ist
1. erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach
§ 93 die Anforderungen an die Herstellung
von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und
2. nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Was-
serstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2030 in Betrieb genommen wurden.“
115. § 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärme-
nutzungen und eingesetzten Technologien
oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der
für die Nachweisführung vorgeschriebenen
Weise übermitteln.“
116. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) (weggefallen)“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels For-
mularvorlagen, die der Übertragungsnetz-
betreiber auf seiner Internetseite zur Ver-
fügung stellt, in elektronischer Form die
Endabrechnung für das jeweils vorange-
gangene Kalenderjahr für jede einzelne
Stromerzeugungsanlage unter Angabe der
eindeutigen Nummer des Registers sowie
zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.“
117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1
Nummer 3“ durch die Wörter „Anlage 1 Num-
mer 5“ ersetzt und werden die Wörter „und den
tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes
für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(„MWSolar(a)“)“ gestrichen.
118. Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von
Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz
genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurech-
nenden Energiemengen durch denjenigen, der die
EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Ge-
samtmenge leistet. Im Fall der Lieferung von
Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage
nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird,
sind diese Mengen separat anzugeben.“
119. § 74a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, und die der
Pflicht“ durch die Wörter „und der der
Pflicht“ ersetzt und die Wörter „oder § 64
Absatz 5a unterliegen“ durch die Wörter
„, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt
oder nach § 69b von der EEG-Umlage be-
freit ist“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umlage-
pflichtigen“ die Wörter „oder nach § 69b
von der EEG-Umlage befreiten“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend an-
zuwenden.“
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§§ 61
bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“ einge-
fügt.
120. § 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Ergebnisse eines zwischen den Verfah-
rensparteien durchgeführten Verfahrens der
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 und die Ergeb-
nisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 5.“
121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97
und 98“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt.
122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden
anlagenbezogenen Angaben“ durch die Wörter
„Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben
müssen“ ersetzt.
123. In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Maßgabe“ die Wörter „der Norm DIN-EN
163253 und“ eingefügt.
124. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. schiedsgerichtliche Verfahren un-
ter den Voraussetzungen des
Zehnten Buches der Zivilprozess-
ordnung durchführen,
2. sonstige Verfahren zwischen den
Verfahrensparteien auf ihren ge-
meinsamen Antrag durchführen;
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden, oder“.
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-
betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverant-
wortliche,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
Anlagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanz-
kreisverantwortlicher,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-
agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt
eine Abstimmung zwischen der Clearing-
stelle und der Bundesnetzagentur.“
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der
Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle
3
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth
lag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
müssen Regelungen enthalten,
1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
zessordnung und unter Berücksichtigung
der Absätze 7 und 10 durchzuführen, und
2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-
agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“
125. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a
Aufgaben des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik
Bei seiner Entscheidung über die Feststellung
der technischen Möglichkeit nach § 30 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9,
10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob
über Smart-Meter-Gateways
1. der Netzbetreiber oder andere nach dem
Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
zeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen
können,
2. der Netzbetreiber oder andere nach dem
Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-
zeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufen-
weise oder, sobald die technische Möglichkeit
besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können
oder
3. die Einspeiseleistung einer Anlage fernge-
steuert in einem Umfang geregelt werden
kann, der für die Direktvermarktung des
Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine
mit dem intelligenten Messsystem sichere und
interoperable Fernsteuerungstechnik vorhan-
den ist, die über die zur Direktvermarktung
notwendigen Funktionalitäten verfügt.“
126. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“
durch die Angabe „§ 39n“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 bis 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 39“
durch die Angabe „, § 38c, § 38g, § 38h,
§ 39, § 39g, § 39k oder § 39m“ ersetzt.
dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 37d Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. (weggefallen)“.
Ver- ff) In Nummer 14 wird das Wort „Monats-
marktwerts“ durch das Wort „Marktwerts“,

werden die Wörter „Anlage 1 Num-
mer 2.2.4“ durch die Wörter „Anlage 1
Nummer 3.3.4 und 4.3.4“ und wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) Nach Nummer 14 wird die folgende Num-
mer 15 eingefügt:
„15. abweichend von § 39l zur Ermittlung
eines entsprechend § 39i Absatz 3
degressiv auszugestaltenden anzule-
genden Werts für Biomethananlagen
nach § 39j, soweit in ihnen Biogas
eingesetzt wird, das in dem jeweiligen
Kalenderjahr durch anaerobe Ver-
gärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung mit einem Anteil
von getrennt erfassten Bioabfällen im
Sinn der Abfallschlüssel Nummer
20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der
Nummer 1 Buchstabe a des An-
hangs 1 der Bioabfallverordnung ge-
wonnen worden ist, für den aus
diesen Bioabfällen erzeugten Strom,
einschließlich der entsprechenden
Nachweisanforderungen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
127. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
1. Dezember eines Jahres“ gestrichen, wird
die Angabe „§ 39b“ durch die Wörter „§ 38e,
§ 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10
der Innovationsausschreibungsverordnung“ er-
setzt und werden die Wörter „dem jeweils
darauffolgenden Kalenderjahr“ durch die Wör-
ter „den jeweils darauffolgenden zwölf Kalen-
dermonaten“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
128. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 69 Satz 2“
durch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird das Komma am
Ende gestrichen.
bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a, c
und d“ durch die Wörter „Buchstabe a und c“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Ab-
satzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4
Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatzes 1
Nummer 1a oder Nummer 3“ ersetzt.
129. § 87 wird aufgehoben.
130. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„39h“ durch die Angabe „39n“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 39h“
durch die Angabe „§ 39i“ ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das
Komma am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort
„und“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.
ccc) Doppelbuchstabe dd wird aufgeho-
ben.
cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 39f“
durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.
131. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen
der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu
installierenden Leistung nicht überschreiten
soll“ gestrichen.
b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d,
36g, 37, 37c und 39 bis 39h“ durch die Wörter
„§§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „54“ durch die
Angabe „54a“ ersetzt.
d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2,“
gestrichen und werden die Wörter „77, von der
Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der
Rechtsverordnung nach § 111f des Energie-
wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „77
sowie von der Marktstammdatenregisterver-
ordnung“ ersetzt.
132. Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:
„§ 88b
Verordnungsermächtigung zur
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates abweichend von den
§§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzufüh-
ren für Anlagen,
1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
beendet ist,
2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung
Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung
in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Ge-
flügelmist und Geflügeltrockenkot von mindes-
tens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt
nicht überschreiten.

§ 88c
Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach
§ 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht
in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Ab-
satz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut
werden, wird die Bundesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
2. die jährlichen Zwischenziele für die Strom-
erzeugung aus erneuerbaren Energien nach
§ 4a neu festzusetzen,
3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Aus-
schreibungsvolumen für einzelne oder mehrere
Kalenderjahre oder die Verteilung der Aus-
schreibungsvolumen auf die Gebotstermine
eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei
kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines
Kalenderjahres abweichend geregelt werden,
und
4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e,
39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach
§ 10 der Innovationsausschreibungsverord-
nung neu festzusetzen.“
133. § 88d wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die
Angabe „§ 39j“ durch die Angabe „§ 39n“
ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe a in dem Satzteil vor
Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28
Absatz 6“ durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.
134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5“
durch die Angabe „§ 44b Absatz 4“ ersetzt.
135. In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie (EU) 2018/2001“ ersetzt.
136. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
„, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage“
durch die Wörter „und Kontoführung sowie an die
Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des
Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
nach § 53 Absatz 2“ ersetzt.
137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
138. § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Verordnungsermächtigung zu
Anforderungen an Grünen Wasserstoff
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates
1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach
§ 64a nur von Unternehmen in Anspruch ge-
nommen werden kann, die Grünen Wasserstoff
herstellen,
2. die Anforderungen an die Herstellung von
Grünem Wasserstoff
a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
dung mit Nummer 1 oder
b) im Anwendungsbereich des § 69b
zu bestimmen; hierbei können inhaltliche,
räumliche oder zeitliche Anforderungen ge-
stellt werden, um sicherzustellen, dass nur
Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der
glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Ener-
gien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-
gung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen,
dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur
Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht
werden darf, der keine finanzielle Förderung
nach diesem Gesetz in Anspruch genommen
hat,
3. im Anwendungsbereich des § 69b unter-
schiedliche Anforderungen zu regeln und zu
bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem
bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn
bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die
geringer sind als die Anforderungen für die
Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf
null,
4. die Nachweisführung für die Einhaltung der
Anforderungen nach den Nummern 2 und 3
zu regeln,
5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-
dung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutz-
würdiges Vertrauen, das Unternehmen vor
dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben,
geschützt wird; hierbei können auch unter-
schiedliche Anforderungen an die Herstellung
von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden,
und
6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations-
und Pilotvorhaben zu regeln.“
139. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 69 Satz 2“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-
mer 3“ die Wörter „und in Verbindung mit
§ 64a Absatz 7“ eingefügt.
140. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln,
ab welchem Schwellenwert die Pflichten
des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für An-
lagen und KWK-Anlagen mit einer instal-
lierten Leistung von weniger als 25 Kilo-
watt gelten und, soweit erforderlich, dafür
kostenschützende Regelungen angelehnt
an die Preisobergrenzen in § 31 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Be-
treiber von Anlagen anderer erneuerbarer
Energien als Windenergieanlagen an Land
betroffenen Gemeinden Beträge durch ein-

seitige Zuwendung ohne Gegenleistung
von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde
anbieten können; hierzu kann sie Regelun-
gen treffen, für welche Anlagen, unter wel-
chen Voraussetzungen, bis zu welcher
Höhe und an welche Gemeinden die Zah-
lungen angeboten werden können,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Aus-
schreibungen für ausgeförderte Wind-
energieanlagen an Land nach § 23b Ab-
satz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch
Regelungen vorzusehen,
a) zu den Gebotsterminen,
b) zu den an den jeweiligen Gebots-
terminen teilnahmeberechtigten Bie-
tern; insbesondere ist vorzusehen,
dass nur Betreiber von Windenergie-
anlagen an Land teilnehmen dürfen,
deren Windenergieanlagen an Land
sich auf einer Fläche befinden, auf
der die Errichtung einer neuen Wind-
energieanlage an Land planungsrecht-
lich nicht zulässig ist,
c) zu den Ausschreibungsvolumen, wo-
bei das Ausschreibungsvolumen für
eine Anschlussförderung, die im Jahr
2021 beginnt, 1 500 Megawatt be-
tragen soll und das Ausschreibungs-
volumen für eine Anschlussförderung
im Jahr 2022 1 000 Megawatt be-
tragen soll; die Verordnung kann
abweichende Volumen festsetzen,
d) zur entsprechenden Anwendung des
§ 36h,
e) zu den Höchstwerten, wobei der
Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde
nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro
Kilowattstunde nicht überschreiten
darf, und
f) zu einer Begrenzung der Zuschläge auf
80 Prozent der abgegebenen Gebote
im Fall einer Unterzeichnung der Aus-
schreibung,“.
141. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „88“ die
Angabe „, 88b“ eingefügt und werden die Wör-
ter „92 und 95 Nummer 2“ durch die Wörter
„92, 93 und 95 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 kön-
nen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates, aber mit Zustimmung
des Bundestages auf eine Bundesoberbe-
hörde übertragen werden.“
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und
nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätes-
tens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.“
142. Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte“.
143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:
„§ 97
Kooperationsausschuss
(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre der Länder und des Bundes
bilden einen Kooperationsausschuss. Der Koope-
rationsausschuss koordiniert die Erfassung der
Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zu-
ständigen Staatssekretär des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie geleitet.
(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindes-
tens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Koope-
rationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von
einem beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie einzurichtenden Sekretariat unter-
stützt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann eine juristische Person des Privat-
rechts beauftragen, das Sekretariat des Koopera-
tionsausschusses im Bereich der Windenergie an
Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung
und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Pla-
nung und Genehmigung beim Ausbau der Wind-
energie an Land, zu unterstützen.
§ 98
Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
zum 31. August über den Stand des Ausbaus der
erneuerbaren Energien, insbesondere über
1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
Regional- und Bauleitplanung für Windenergie
an Land festgesetzt wurden, einschließlich der
Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch
Windenergieanlagen genutzt werden,
2. Planungen für neue Festsetzungen für die
Windenergienutzung an Land in der Regional-
und Bauleitplanung und
3. den Stand der Genehmigung von Windenergie-
anlagen an Land (Anzahl und Leistung der
Windenenergieanlagen an Land), auch mit
Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfah-
ren (Antragstellung bis Genehmigungsertei-
lung).
Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in
Form von standardisierten Daten geografischer

Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht perso-
nenbezogener Form gemeldet werden. Auch die
Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten
erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form
erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-
macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
in der Regional- oder Bauleitplanung oder in
Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die
dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu
verringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen
keine personenbezogenen Daten enthalten. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Ländern Formatvorgaben für die Be-
richte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben
vorliegen, können die Länder das Format ihrer
Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Be-
richte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jähr-
lich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundes-
regierung einen Bericht vor.
(3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spä-
testens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerba-
ren Energien in der für die Erreichung des Ziels
nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit
ausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet
sie insbesondere auf Grundlage des Berichts
des Kooperationsausschusses nach Absatz 2,
ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus er-
neuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden
ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt
die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in
energie-, planungs-, genehmigungs- und natur-
und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erfor-
derliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bun-
desregierung geht in dem Bericht ferner auf die
tatsächliche und die erwartete Entwicklung des
Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von
Prognosen, die nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik erstellt worden sein müssen,
ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs
bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Be-
richt auch erforderliche Handlungsempfehlungen
für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4,
des Strommengenpfads nach § 4a oder der Aus-
schreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die
Bundesregierung leitet den Bericht den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und dem Bundestag zu und legt, sofern erforder-
lich, unverzüglich den Entwurf für eine Verord-
nung nach § 88c vor.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist
die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneu-
erbaren Energien anhand der tatsächlichen Wet-
terbedingungen zu bereinigen. Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie legt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien
für die Wetterbereinigung fest.
§ 99
Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Ge-
setz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und
legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023
und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe
über
1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuer-
baren Energien, insbesondere auf die Ent-
wicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die
Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf
den Strommarkt und die Wechselwirkungen
mit den europäischen Strommärkten und auf
Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele,
durch Wettbewerb einen kosteneffizienten
Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern
und Akteursvielfalt und Innovationen zu er-
möglichen,
3. den Stand und die direkten und indirekten Vor-
teile und Kosten von Mieterstrom,
4. den Stand der Markt-, Netz- und System-
integration der erneuerbaren Energien,
5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren
Energien und ihrer Markt-, Netz- und System-
integration, insbesondere auch die Entwick-
lung der EEG-Umlage, die Entwicklung der
Börsenstrompreise und die Entwicklung der
Netzkosten, und
6. die angemessene Verteilung der Kosten nach
§ 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der
Entwicklung der Besonderen Ausgleichsrege-
lung und der Eigenversorgung.
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit
der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zah-
lungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit
neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Ge-
setz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu be-
werten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25
Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Ein-
speisevergütung für ausgeförderte Anlagen wei-
terhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick
auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeu-
gung auch die Wechselwirkungen und Konkurren-
zen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärme-
markt zu berichten.
(2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundes-
regierung einen umfassenden Vorschlag zur An-
passung dieses Gesetzes und des Windenergie-
auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bun-
desregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein
marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bun-
desregierung einen Vorschlag für einen Umstieg
von der finanziellen Förderung auf einen marktge-
triebenen Ausbau vor.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Um-

weltbundesamt unterstützen das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung
des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei
der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag
geben.“
144. § 100 wird wie folgt gefasst:
„§ 100
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-
zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
den für Strom aus Anlagen,
1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genom-
men worden sind,
2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlags-
verfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Ja-
nuar 2021 ermittelt worden ist oder
3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindener-
gieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37
Buchstabe b durch das Bundeswirtschafts-
ministerium oder als Pilotwindenergieanlage
auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes durch die Bundes-
netzagentur festgestellt worden sind.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist
abweichend von Absatz 1 das Folgende anzu-
wenden:
1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Ge-
setzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
zuwenden;
2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle
von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden;
3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind an-
stelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 gel-
tenden Fassung anzuwenden, wobei hier
auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
dieses Gesetzes anzuwenden ist;
4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. Sep-
tember 2021 anstelle von § 15 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
den;
5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist
anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
zuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und
43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;
6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
anzuwenden;
7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
anzuwenden;
8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle
von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember
2020 erloschen ist;
9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist
anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-
zuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor
dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;
10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist
anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass der anzulegende
Wert unabhängig von dem Zuschlagswert
der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich
einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt
auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis
einschließlich einer Bemessungsleistung
von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilo-
wattstunde;
11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist
anstelle von § 50a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis
zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszu-
schlag nach § 50a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung in Anspruch genommen
wurde; für Anlagen, die noch keinen Flexibi-
litätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung in Anspruch ge-
nommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag
65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung
und Jahr beträgt und auch von Anlagenbe-
treibern, die eine finanzielle Förderung nach
§ 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung erhalten,
in Anspruch genommen werden kann;
12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses
Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach
dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in
Betrieb genommen worden sind oder unter
den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. De-
zember 2020 erstmalig die zur Inanspruch-
nahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich in-

stallierte Leistung im Sinn des § 50b an das
Register übermittelt;
13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle
von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass sich der anzulegende Wert
erst auf null reduziert, wenn der Spotmarkt-
preis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses
Gesetzes in mindestens sechs aufeinander-
folgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3
dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Ab-
satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung anzuwenden;
14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle
von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember
2020 erloschen ist;
14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
anzuwenden;
15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von
Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Num-
mer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwen-
den ist.
(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind
ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Ab-
satz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
nach der für sie maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer tech-
nischen Einrichtung ausgestattet werden
muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die
Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-
steuert reduzieren kann,
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
in Betrieb genommen worden ist und eine in-
stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,
oder
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-
ben Netzanschluss betrieben wird wie einer
steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
des Energiewirtschaftsgesetzes,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2
gilt bis zum Einbau des intelligenten Mess-
systems nach dem Messstellenbetriebsgesetz
die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder
die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen
auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jeder-
zeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt,
wenn die technischen Einrichtungen nur dazu ge-
eignet sind,
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig
ferngesteuert abzuschalten oder
3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-
treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-
ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht
vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt
hat.
Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend
von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht
anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar
2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber
und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-
de.
(4a) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-
tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für
sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes mit einer technischen Ein-
richtung ausgestattet werden muss, mit denen
der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-
tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-
zieren kann, oder
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021
in Betrieb genommen worden ist und eine in-
stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und
höchstens 25 Kilowatt hat,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage
nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2,
§ 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9
ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind und am 31. Dezember 2020 einen
Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei
ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüng-
liche Anspruch auf Zahlung nach der für die
Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 be-
endet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausge-
förderten Anlagen über eine gemeinsame Mess-
einrichtung abgerechnet werden, ist § 21c
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als

erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netz-
betreiber die Veräußerungsform nach § 21b Ab-
satz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020
mitgeteilt hat.
(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus
1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in
Betrieb genommen wurden, und
2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014
in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht
einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anla-
genregisterverordnung unterfielen.
(7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar
2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht
sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilo-
wattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer
der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach
Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maß-
geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch
ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.
(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021
in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem
1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in
der ab diesem Datum geltenden Fassung anzu-
wenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021
geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht
mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen
nach Absatz 1 anzuwenden.
(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für
Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb
genommen worden sind.“
145. § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101
Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Be-
trieb genommen worden sind und Altholz mit Aus-
nahme von Industrierestholz einsetzen, ist die
Biomasseverordnung in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen
nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teil-
nehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich
der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des
ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in
der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage
anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember
2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförde-
rung nach Satz 3 entspricht
1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem an-
zulegenden Wert für den in der jeweiligen An-
lage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher
maßgeblichen Fassung,
2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
geblichen Fassung,
3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
geblichen Fassung,
4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
geblichen Fassung,
5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzule-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-
geblichen Fassung.
Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
146. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre
2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des
§ 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Ab-
satz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei ab-
geschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
grunde zu legen, wobei das Unternehmen
selbst bestimmen kann, welche zwei der letz-
ten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-
grunde gelegt werden sollen. Dabei müssen
für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben
über den Stromverbrauch und die Bruttowert-
schöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unter-
nehmen mit nur zwei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahren sind bei Anträgen für die Be-
grenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig
von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlosse-
nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1
ist entsprechend für Anträge für die Begren-
zungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzu-
wenden.
(2) Landstromanlagen dürfen abweichend
von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begren-
zungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen.
Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021,
2022 und 2023 müssen abweichend von
§ 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und
Abrechnungen des letzten Kalenderjahres
gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt
werden.
(3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr
2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1
Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 ab-
geschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen
kann.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach der
Gliederung die Wörter „in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und“
gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann
der Nachweis eines Energie- oder Umwelt-
management-Systems für das Begrenzungs-
jahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach
DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,
geführt werden.“
d) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
147. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
verordnungen, die vor dem Inkrafttreten der
auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes durch das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie erlassenen
Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 be-
antragt oder begonnen, aber noch nicht
vollständig erbracht wurden, ist das bis ein-
schließlich zum 30. September 2021 geltende
Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen und einem Übertra-
gungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Unge-
wissheit über das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Leistungsverweigerungsrechts nach
Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein
Gericht dem Grunde nach rechtskräftig ent-
schieden worden ist, kann das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht
übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022
von dem Übertragungsnetzbetreiber den Ab-
schluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlan-
gen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. für die streitbefangenen Strommengen, die
es entsprechend der Mitteilung in der in die-
ser Mitteilung genannten Stromerzeugungs-
anlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021
an den betreffenden Letztverbraucher gelie-
fert hat, die Erfüllung des Anspruchs des
Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme
und Vergütung von Strom oder auf Zahlung
der EEG-Umlage verweigern kann und
2. für Strommengen, die es nach dem 31. De-
zember 2020 entsprechend der Mitteilung
in der in dieser Mitteilung genannten Strom-
erzeugungsanlage erzeugt und an den
betreffenden Letztverbraucher liefert, die
EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, so-
weit es die Leistung nicht unstreitig nach
Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-
Umlage nicht nach § 60a von dem beliefer-
ten Letztverbraucher zu leisten ist.“
d) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „anzuwen-
den für“ das Wort „hocheffiziente“ eingefügt.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2021“ und wird die Angabe
„2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
g) In Absatz 11 Nummer 5 wird die die Angabe
„2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
148. Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:
„§ 105
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für
Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezem-
ber 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz be-
gründet wird, dürfen erst nach der beihilferecht-
lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-
mission und nach Maßgabe dieser Genehmigung
angewendet werden.
(2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes
von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission und nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewendet werden.
(3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilfe-
rechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nur nach Maßgabe dieser Ge-
nehmigung angewandt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Ab-
satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b,
21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1,
§ 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus
ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die
keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem
1. Januar 2021 anzuwenden.
(5) Solange und soweit für die Bestimmungen
in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b
Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95
Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung
durch die Europäische Kommission vorliegt, sind
für Windenergieanlagen an Land, bei denen der
ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für
die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020
beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestim-
mungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens
zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzu-
wenden.“

149. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 23a)
Höhe der Marktprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
– „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,
– „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,
– „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren
Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a
(„MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für
Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energie-
trägerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
speisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
null festgesetzt.
3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomasse und Geothermie
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gruben-
gas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3 Berechnung es Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie
3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“
– Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
– Solaranlagen der Wert „MWSolar“
3.3.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
– Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der
Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten
Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
– Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.
– Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

3.3.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“
ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
See zugrunde zu legen ist.
3.3.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der
sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungs-
methode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-
rechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
Jahresmarktwerts
4.1 Berechnungsgrundsätze
4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des
für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-
speisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit
dem Wert null festgesetzt.
4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomasse und Geothermie
Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie
4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“
– Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und
– Solaranlagen der Wert „JWSolar“.
4.3.2 Windenergie an Land
„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
– Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge
des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus
Windenergieanlagen an Land multipliziert.
– Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.
– Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
4.3.3 Windenergie auf See
„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-
anlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“
ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach
der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land
der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
See zugrunde zu legen ist.

4.3.4 Solare Strahlungsenergie
„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich
aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der
Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach
Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrech-
nung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5. Veröffentlichungen
5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite
in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Refe-
renzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Wind-
energieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in
mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind
Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der
Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
öffentlichen:
a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2,
c) den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,
d) den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
e) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.
5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten
Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-
öffentlichen:
a) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2,
b) den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,
c) den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
d) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.
5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen
Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüg-
lich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die
Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht ver-
fügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.“
6. Mitteilungspflichten der Strombörsen
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung
der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stünd-
licher Auflösung und
b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strom-
börsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis
für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese
Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Ab-
schluss der vortägigen Auktion erfolgen.“
150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben.

151. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 3 Nummer 43c)
Südregion
Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:
Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil

Südregion
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising

Südregion Landkreis Freyung-Grafenau Landkreis Fürstenfeldbruck Kreisfreie Stadt Fürth Landkreis Fürth Landkreis Garmisch-Partenkirchen Landkreis Günzburg Landkreis Haßberge Kreisfreie Stadt Ingolstadt Kreisfreie Stadt Kaufbeuren Landkreis Kelheim Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) Landkreis Kitzingen Landkreis Landsberg am Lech Kreisfreie Stadt Landshut Landkreis Landshut Landkreis Lindau (Bodensee) Landkreis Main-Spessart Kreisfreie Stadt Memmingen Landkreis Miesbach Landkreis Miltenberg Landkreis Mühldorf am Inn Kreisfreie Stadt München Landkreis München Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim Landkreis Neustadt an der Waldnaab Landkreis Neu-Ulm Kreisfreie Stadt Nürnberg Landkreis Nürnberger Land Landkreis Oberallgäu Landkreis Ostallgäu Kreisfreie Stadt Passau Landkreis Passau Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm Landkreis Regen Kreisfreie Stadt Regensburg Landkreis Regensburg

Südregion
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel

Südregion Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein Kreisfreie Stadt Mainz Landkreis Mainz-Bingen Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße Kreisfreie Stadt Pirmasens Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis Kreisfreie Stadt Speyer Landkreis Südliche Weinstraße Landkreis Südwestpfalz Kreisfreie Stadt Trier Landkreis Trier-Saarburg Kreisfreie Stadt Worms Kreisfreie Stadt Zweibrücken Saarland Landkreis Merzig-Wadern Landkreis Neunkirchen Landkreis Regionalverband Saarbrücken Landkreis Saarlouis Landkreis Saarpfalz-Kreis Landkreis St. Wendel“.

Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2
(zu § 13g) gestrichen.
2. In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
„Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbauge-
biet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarun-
gen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten
und“ gestrichen.
3. § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.
4. § 17e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember
2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
5. § 111e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „energierecht-
licher“ durch das Wort „von“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Prozesse der Energieversorgung
durchgängig zu digitalisieren und dafür
insbesondere den Netzanschluss und
den Anlagenbetrieb im Hinblick auf
Energievermarktung, Förderung, Ab-
rechnung und die Besteuerung auf eine
einheitliche Datenbasis zu stellen,“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesnetzagentur stellt durch fort-
laufende Weiterentwicklung sicher, dass das
Marktstammdatenregister jederzeit dem
Stand der digitalen Technik und den Nut-
zungsgewohnheiten in Onlinesystemen ent-
spricht.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der
Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember
2022 und danach alle zwei Jahre über den
aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstamm-
datenregisters. Im Bericht ist insbesondere
darauf einzugehen, wie das Marktstammdaten-
register technisch weiterentwickelt wurde, wie
die Nutzung des Registers und der registrierten
Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beige-
tragen haben, wie durch die Digitalisierung die
Prozesse der Energieversorgung vereinfacht
wurden und welche organisatorischen und tech-
nischen Maßnahmen zur Verbesserung der
öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wur-
den.“
6. Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an
einem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hin-
ter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als
auch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom
nicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die
zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Mess-
system nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausge-
stattet ist.“
Artikel 4
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeu-
gungseinheiten mit einer installierten Leistung von
mindestens 10 Megawatt gehören“ eingefügt.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
Wörter „nach § 46a Absatz 5 und“ gestrichen.
b) Buchstabe a wird aufgehoben.
c) Buchstabe b wird Buchstabe a.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und
die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an
Land und Solaranlagen“ werden durch die Wör-
ter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes für Solaranlagen“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017“
durch die Angabe „1. Februar 2019“ und das Wort
„anzuwenden“ durch die Wörter „und danach mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche
nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einhei-
ten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,
die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer
Modernisierung nicht registriert haben und der
Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung
erlangt hat oder erlangt haben müsste“ ersetzt.

4. Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.15 Technologie der Strom-
erzeugung
R WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R“.
b) Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:
„II.1.1.26 Datum des Betreiberwechsels
c) Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.
R bei Betreiber-
wechsel“.
d) Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe
„EEG 2017“ die Angabe „oder EEG 2021“ eingefügt.
e) Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.
f) In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017“ durch die Angabe „EEG“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
In § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch
Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b
jeweils das Wort „nur“ gestrichen und werden jeweils
hinter den Wörtern „§ 55 Absatz 1 Nummer 2“ die Wör-
ter „bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netz-
anschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung
stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht voll-
ständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-
speist wird, sowie bei“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-
kel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters
nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes
und“.
3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den
Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter
„und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Ab-
satz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ab-
zugrenzen sind,“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-
Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-
Ahead-Auktion an der European Power Exchange“
durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Num-
mer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
setzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der
Strombörse“ durch die Wörter „an einer der Strom-
börsen“ und die Wörter „an dem Spotmarkt einer
Strombörse“ durch die Wörter „an den Spotmärkten
dieser Strombörsen“ ersetzt.
4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand
Gebührensatz
1 Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640 Euro
mensteil mit einer Abnahmestelle
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a
begrenzten Abnahmestellen
EEG 2021 zusätzlich
340 Euro
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für zusätzlich
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG
enthält
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz
ergeht
2021 340 Euro
4 EEG 2021 zusätzlich
170 Euro
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- zusätzlich
satz 5a EEG 2021 ergeht
820 Euro
1.6 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich
schäftsjahr hinausgeht
340 Euro
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
1 230 Euro
Unterneh- zusätzlich
820 Euro
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
510 Euro
2 Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63,
2021
64a EEG
2.1 Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- 1 300 Euro
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle
zusätzlich
170 Euro
2.3 Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag) zusätzlich
340 Euro
2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG
2021) 340 Euro
2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach §
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
1 230 Euro
Unter- zusätzlich
820 Euro
64a Absatz 6 zusätzlich
410 Euro
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
3 Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
2021
3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn
510 Euro
EEG
1 160 Euro

Gebührentatbestand
Gebührensatz
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
510 Euro
3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 zusätzlich
EEG 2021
510 Euro
3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
1 230 Euro
4 Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen
1 160 Euro
4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
510 Euro
4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
5 Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021
5.1 Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage
5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b
EEG 2021
6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
510 Euro
§ 3 Num- zusätzlich
1 230 Euro
700 Euro
Absatz 4 zusätzlich
300 Euro
6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- zusätzlich zu den
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Nummern 1.1 bis 1.9
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im 70 Euro je GWh,
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an je antragstellendem
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
Unternehmen
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je zusätzlich zu den
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- Nummern 1.1 bis 1.9
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- 60 Euro je GWh,
stunde des Unternehmens
6.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100 000 Euro
Abnahme- zusätzlich zu den
stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Nummern 2.1 bis 2.3
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte 70 Euro je GWh,
Gigawattstunde
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100 000 Euro
6.4 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden zusätzlich zu den
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Nummern 4.1 bis 4.3
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst 70 Euro je GWh,
verbrauchte Gigawattstunde
7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100 000 Euro
nicht 170 Euro
allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1
EEG 2021 1 230 Euro“.

Artikel 9
Änderung der
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebühren-
verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Ver-
ordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
gestrichen.
2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die An-
gabe „oder § 38g“ eingefügt.
3. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-
gabe „oder § 36d“ eingefügt und werden die Wörter
„, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen
Ausschreibungen“ gestrichen.
4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-
gabe „oder § 39d“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „für Biomasseanlagen“ die Wörter „oder für
Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 10
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen
und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach
Satz 1 nicht berücksichtigt werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. (weggefallen)“.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer wird angefügt:
„10. geleistete Erstattungen nach § 36k des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Absatz 3 Nummer 3a“ die Wörter „und die nach
Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausga-
ben“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben
nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten
Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließ-
lich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig
von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben
nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die
eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch
eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Ermittlung des Abzugs
für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den
Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten An-
lagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der
Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Ab-
zugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage
nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben
ausgleichen.“
3. In § 4 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter
„oder § 3a“ eingefügt.
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Nummer 3 wird Nummer 2.
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Veröffentlichung des Abzugs
für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Ab-
zugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach
§ 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internet-
seiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entspre-
chend anzuwenden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus er-
neuerbaren Energien, der in hocheffizienten
KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber
hinaus folgende Angaben enthalten:
1. thermische Leistung,
2. Nutzung der Wärme,
3. unterer Heizwert,
4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinspa-
rung,
5. Menge an Primärenergieeinsparung,
6. gesamte Primärenergieeinsparung,
7. erzeugte CO2-Emissionen,
8. eingesparte CO2-Emissionen,
9. Nutzwärme aus KWK,
10. elektrischer Wirkungsgrad,
11. thermischer Wirkungsgrad und
12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in
welchem Umfang für die Strommenge eine
Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18
der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober

2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG
und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012,
S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.“
7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für
die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt
der Strombörse“ werden durch die Wörter
„Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Das Komma am Ende wird durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-
Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten
des antragstellenden Unternehmens und den
EEG-Kosten“ durch die Wörter „EEG-Umlage-
kosten des antragstellenden Unternehmens und
den EEG-Umlagekosten“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. „fiktive KWKG-Kosten“ die Differenz zwi-
schen den tatsächlichen KWKG-Umlagekos-
ten des antragstellenden Unternehmens und
den KWKG-Umlagekosten, die dem Unter-
nehmen bei Zugrundelegung der vollen oder
anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden
KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes entstanden wären; Un-
ternehmen, die im Nachweiszeitraum keine
Begrenzung in Anspruch genommen haben,
können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend
machen,
5. „fiktive Offshore-Netzkosten“ die Differenz
zwischen den tatsächlichen Offshore-Netz-
umlagekosten des antragstellenden Unter-
nehmens und den Offshore-Netzumlage-
kosten, die dem Unternehmen bei Zugrunde-
legung der vollen oder anteiligen im Nach-
weiszeitraum geltenden Offshore-Netzum-
lage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes entstanden wären; Unter-
nehmen, die im Nachweiszeitraum keine Be-
grenzung in Anspruch genommen haben,
können keine fiktiven Offshore-Netzkosten
geltend machen,“.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 6 und 7.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die
Wörter „die Kosten“ werden durch die Wörter
„die Umlagekosten“ ersetzt.
e) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 9 und 10 eingefügt:
„9. „tatsächliche KWKG-Kosten“ die Umlage-
kosten, die dem antragstellenden Unterneh-
men im Nachweiszeitraum durch Zahlung
der begrenzten, vollen oder anteiligen
KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,
10. „tatsächliche Offshore-Netzkosten“ die Um-
lagekosten, die dem antragstellenden Un-
ternehmen im Nachweiszeitraum durch
Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
ligen Offshore-Netzumlage tatsächlich ent-
standen sind,“.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe
„EEG-Kosten“ die Wörter „, der tatsächlichen
und der fiktiven KWKG-Kosten und der tat-
sächlichen und der fiktiven Offshore-Netz-
kosten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-
Umlage“ die Wörter „, die KWKG-Umlage
und die Offshore-Netzumlage“ eingefügt und
werden die Wörter „begrenzt war“ durch die
Wörter „begrenzt waren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kos-
ten“ die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven
KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fik-
tiven Offshore-Netzkosten“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
„, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen
Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei
der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in
Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.“
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66
Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 3 in Verbin-
dung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„fiktiven EEG-Kosten“ die Wörter „, den fiktiven
KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netz-
kosten“ eingefügt.

Artikel 12
Änderung der
Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102),
die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „20“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur
Ausschreibungsgebührenverordnung“ ersetzt durch
die Wörter „, die für die Durchführung des Zu-
schlagsverfahrens zu erheben ist,“.
4. § 17 wird aufgehoben.
5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig
unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ge-
nannten Voraussetzungen“ durch die Wörter „unter
den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes genannten Voraussetzungen“ er-
setzt.
6. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. (weggefallen)“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10“ durch die
Angabe „20“ ersetzt.
7. In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Ab-
satz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
gestrichen.
Artikel 13
Änderung der
Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1853, 1854) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geän-
dert:
a) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“
am Ende gestrichen.
b) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:
„dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmever-
sorgung entsprechend dem Zulassungsbe-
reich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-
Zulassungsverfahrensverordnung, sowie“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Ver-
tretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn
der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren
will.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag-
stellers“ die Wörter „oder seines Vertreters“
eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Iden-
titätsnachweis des Dienstleisters nicht erfor-
derlich; die Pflicht des Dienstleisters zum
Identitätsnachweis im Rahmen der Dienst-
leisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt
unberührt.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis
nicht erforderlich, wenn die Identität des Antrag-
stellers oder seines Vertreters bereits bei der
Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweis-
register nachgewiesen wurde.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Kontos im“ die Wörter „Herkunftsnachweis-
register oder im“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“
gestrichen.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers ent-
hält der Herkunftsnachweis zusätzlich die An-
gabe, dass der Strom in einer hocheffizienten
KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Ki-
lowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder
eine Umweltgutachterorganisation vor der Aus-
stellung die Erzeugung des Stroms in hoch-
effizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden
Angaben bestätigt haben:
1. die Nutzung der Wärme,
2. den unteren Heizwert,
3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,
4. die absolute Primärenergieeinsparung,
5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,
6. die erzeugten CO2-Emissionen,
7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,
8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,
9. den elektrischen Wirkungsgrad und
10. den thermischen Wirkungsgrad.
Die Registerverwaltung kann für die Nachweis-
führung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingun-
gen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben
treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung
der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese
Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-
Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.“

c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein
Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder“ gestri-
chen.
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 9“ wird die Angabe „Ab-
satz 1“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen An-
gabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-
Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich
die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuer-
bare-Energien-Verordnung.“
7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss
der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermi-
sche Leistung der Anlage übermitteln.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer
installierten Leistung über 100 Kilowatt werden
erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die
Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Um-
weltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-
nisation bestätigen lassen hat und diese Be-
stätigung der Registerverwaltung vorliegt.“
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1
Satz 2“ die Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9,“ die Wörter
„Absatz 1a,“ eingefügt.
10. In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die An-
gabe „18“ ersetzt.
11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der
Schweiz an,“ durch die Wörter „aus Drittländern,
wenn die Europäische Union mit diesem Drittland
ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
von in der Europäischen Union ausgestellten Her-
kunftsnachweisen und in diesem Drittland ein-
gerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissyste-
men geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder
ausgeführt wird und“ ersetzt.
12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Begutachtungspflichten
bei im Herkunftsnachweisregister
registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a
Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnach-
weisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der
Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt
worden ist, beantragen, müssen vor der Aus-
stellung mindestens einmal im Kalenderjahr die An-
gaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen
Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-
nisation ermitteln und der Registerverwaltung
übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann
prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstel-
lung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzan-
gabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist,
in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden
sind.
(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon un-
berührt.“
13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „22 Absatz 1“ wird die An-
gabe „, 1a“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 und 9“ werden die Wörter „und Absatz 1a“
eingefügt.
14. Folgender § 54 wird angefügt:
„§ 54
Übergangsbestimmung
Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis
31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister regis-
triert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit
der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für
Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in
der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt wor-
den sind. Die Registerverwaltung kann durch All-
gemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum
verlängern.“
Artikel 14
Änderung der
Herkunfts- und
Regionalnachweis-Gebührenverordnung
§ 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber
bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser
Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die
Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang
mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden
Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach
Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der ent-
stehenden Kosten verpflichtet.“
Artikel 15
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. „besondere Solaranlage“ eine Solaranlage,
die der Festlegung der Bundesnetzagentur
nach § 15 entspricht,“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b bis 54“
durch die Angabe „§§ 53b und 53c“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
und 5.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Teilnahmeberechtigte Anlagen
In den Innovationsausschreibungen können nur
Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben
werden.“
4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d
oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f,
36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f,
39h und 39i Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen
und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Höchstwert
(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilo-
wattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-
nuar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegen-
über dem im jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund
einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) den Registernummern der bezuschlagten
Anlagen,“.
d) Der Nummer 2 werden folgende Nummern an-
gefügt:
„3. die niedrigste und die höchste fixe Markt-
prämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und
4. die mengengewichtete, durchschnittliche
fixe Marktprämie.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen er-
löschen 30 Monate nach der öffentlichen Be-
kanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagen-
kombinationen die Voraussetzungen des § 2
Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen
oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen“
die Wörter „und diese installierte Leistung
nicht in einem Missverhältnis zur vorgehal-
tenen Kapazität steht“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht
gegeben, wenn die Energiespeicherkapa-
zität der Anlagenkombination mindestens
eine Einspeicherung über zwei Stunden bei
Nennleistung der Energiespeichertechnolo-
gie ermöglicht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der
nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit“
gestrichen und wird das Wort „soweit“
durch das Wort „sofern“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Höhe der Pönale berechnet sich aus
der entwerteten Gebotsmenge multipliziert
mit 60 Euro pro Kilowatt.“
d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(6) Sofern die Anlagenkombination auch
Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in
der Anlagenkombination erzeugte und einge-
speiste Strommenge Grundlage für die Ermitt-
lung der Zuwendungen sein darf.“
10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot
zurück, wenn der Bieter
1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11
erhalten hat oder
2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3
geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-
legte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch,
soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber ent-
sprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2
der Marktstammdatenregisterverordnung übermit-
telt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebots-
menge des bezuschlagten Gebots entwertet wor-
den, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicher-
heit in voller Höhe.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. De-
zember 2021“ die Wörter „und danach zum
31. Dezember 2024“ eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezem-
ber 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die
besonderen Solaranlagen und deren Realisie-
rung einzugehen.“
12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:
„§ 15
Festlegung zu besonderen Solaranlagen
Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober
2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen
Solaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen
insbesondere die Anforderungen bestimmt wer-
den, die zu stellen sind an
1. Solaranlagen auf Gewässern,
2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeiti-
gem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und
3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.
§ 16
Weitere Anforderungen
an Gebote für besondere Solaranlagen
(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die
auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss
eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es
darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht
überschreiten.
(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist
für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht
anzuwenden.
§ 17
Zuschlagsverfahren
für besondere Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebots-
termin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Me-
gawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombina-
tionen, die besondere Solaranlagen enthalten.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das
Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:
1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit
der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5
und 6.
2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelasse-
nen Gebote, die auch für besondere Solaran-
lagen abgegeben wurden, und sortiert diese
Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie
den Gebotswert ersetzt.
3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die einge-
reichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge
wie folgt:
a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der
zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-
anlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt
die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2
separierten Geboten einen Zuschlag im Um-
fang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge
von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu
einem Gebot erreicht oder erstmalig über-
schritten ist.
b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der
zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-
anlagen mindestens 50 Megawatt beträgt,
erteilt die Bundesnetzagentur allen nach
Nummer 2 separierten Geboten einen Zu-
schlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zu-
schlagsmenge von 50 Megawatt durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erst-
malig überschritten ist.
4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht be-
reits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten
haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene
fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.
5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender
Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegren-
zung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge
der zugelassenen und nicht nach Nummer 3
bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge
aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3
bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz
aus ausgeschriebener Menge und der nach
Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge ent-
spricht.
6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten
nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang
ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbe-
grenzung nach Nummer 5 greift oder die Diffe-
renz aus ausgeschriebener Menge und der nach
Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch
den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten ist.
§ 18
Weitere Bestimmung
zu besonderen Solaranlagen
Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zu-
schlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten,
müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen
den nach § 15 festgelegten Anforderungen wäh-
rend der gesamten Dauer des Anspruchs auf die
fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verrin-
gert sich die fixe Marktprämie für das betreffende
Kalenderjahr auf null.
§ 19
Übergangsvorschrift
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr
2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6
Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften
dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 gel-
tenden Fassung anzuwenden.
§ 20
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028
außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung der
Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
In der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des
Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I
S. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 10 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 10 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„KWKG 2020“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:
„§ 7d (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 27c wird folgende An-
gabe zu § 27d eingefügt:
„§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff“.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b
wird jeweils die Angabe „1“ durch die An-
gabe „500 Kilowatt“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „1“
durch die Angabe „500 Kilowatt“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„1 Megawatt“ durch die Angabe
„500 Kilowatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elek-
trischen Leistung von mehr als 1 bis einschließ-
lich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine
finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elek-
trischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
haben unbeschadet eines Anspruchs auf
Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf
eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a
und 7b.“
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Anlagen
a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbe-
trieb genommen worden sind,
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-
ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der
nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-
bungsverordnung entwertet wurde, oder
c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor
dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb ge-
nommen worden sind,“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit
einer installierten Leistung im Sinn von § 3
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die
Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
und“.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr
als 2 Megawatt
a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je
Kilowattstunde,
b) für modernisierte KWK-Anlagen
3,4 Cent je Kilowattstunde,
c) für nachgerüstete KWK-Anlagen
3,1 Cent je Kilowattstunde.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buch-
stabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023
um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das
Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Jahr 2022 die Angemessenheit der
Erhöhung überprüft und festgestellt hat,
dass mit der Erhöhung der Zuschläge die
Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-
kosten der Stromerzeugung der KWK-Anla-
gen und dem Marktpreis nicht überschritten
wird und dies im Bundesanzeiger veröffent-
licht hat.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in
dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stunden-
kontrakte für die Preiszone Deutschland am
Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ durch die Wörter „des Spotmarktpreises
nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt“
durch die Angabe „10 Megawatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die
Angabe „30“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember
2024 in Dauerbetrieb genommen worden
ist und“.
8. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser
Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
1. für die
a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt
wurde oder
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den
Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohle-
verstromungsbeendigungsgesetzes abge-
geben wurde,
2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeen-
digungsgesetzes genannt ist oder
3. die über eine elektrische KWK-Leistung ver-
fügt, die weniger als zehn Prozent der elek-
trischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach
dem 31. Dezember 1974, aber vor dem
1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genom-
men worden ist,
a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
aufgenommen hat,
b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
aufgenommen hat,
c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025
aufgenommen hat,
d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026
aufgenommen hat,“.
9. § 7d wird wie folgt gefasst:
„§ 7d
(weggefallen)“.
10. In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„bis 7d“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.
11. In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“
ersetzt.
12. In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6
und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
13. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“
durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a
bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ er-
setzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2“
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit
einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommis-
sion erteilt werden. In den Fällen des § 11 Ab-
satz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwen-
den.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“
durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.
16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
17. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden
die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder
negativ gewesen sind“ durch die Wörter „in dem
der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ
gewesen ist“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a
und b
aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber
vor dem 1. Januar 2030 oder“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„und“ durch das Wort „, oder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b“
die Angabe „und c“ eingefügt
19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Inbetriebnahme des neuen Wärme-
speichers erfolgt
a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem
1. Januar 2030,“.
20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden
die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a
bis 7c“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für stromkostenintensive Unternehmen
ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalen-
derjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage
für sie begrenzt ist nach
1. § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
2. § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die
Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-

wendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,
dass
1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
KWKG-Umlage ist und
2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-
grenzung nur insoweit erfolgt, dass die von
dem stromkostenintensiven Unternehmen
zu zahlende KWKG-Umlage für den Strom-
anteil über 1 Gigawattstunde den Wert von
0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unter-
schreitet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die
Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-
wendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,
dass
1. die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
KWKG-Umlage ist und
2. abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-
grenzung nur insoweit erfolgt, dass die
von dem stromkostenintensiven Unterneh-
men zu zahlende KWKG-Umlage für den
Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert
von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht un-
terschreitet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-
den nach den Wörtern „Buchstabe a oder b“ die
Wörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3“ einge-
fügt.
22. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:
„§ 27d
Herstellung von Grünem Wasserstoff
Für Strom, der von einem Unternehmen zur Her-
stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird,
verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom
Verwendungszweck des hergestellten Wasser-
stoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes auf null.“
23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
ter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
ersetzt.
24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a
Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-
Anlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen,
die erneuerbare Energieträger einsetzen,“ einge-
fügt.
26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben.
27. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. schiedsgerichtliche Verfahren un-
ter den Voraussetzungen des
Zehnten Buches der Zivilprozess-
ordnung durchführen,
2. sonstige Verfahren zwischen den
Verfahrensparteien auf ihren ge-
meinsamen Antrag durchführen;
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist ent-
sprechend anzuwenden, oder“.
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-
betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverantwort-
liche,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein An-
lagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanzkreis-
verantwortlicher,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-
agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt
eine Abstimmung zwischen der Clearing-
stelle und der Bundesnetzagentur.“
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
rensvorschriften, die die Clearingstelle verab-
schiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen
Regelungen enthalten,
1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als
Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach
Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-
zessordnung und unter Berücksichtigung
der Absätze 7 und 10 durchzuführen und
2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-
agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“
28. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3“
ersetzt.
29. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das Ausschreibungsvolumen abweichend
von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro
Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder
erhöht werden kann; soweit dies zur Sicher-
stellung von hinreichendem Wettbewerb in
den Ausschreibungen erforderlich ist, kann
eine über die in Teilsatz 1 genannten Gren-
zen hinausgehende Anpassung des Aus-
schreibungsvolumens nach § 8c geregelt
werden; soweit nach der Evaluierung nach
§ 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht ge-

sichert erscheint, kann das Ausschreibungs-
volumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt
erhöht werden,“.
b) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
werden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die
Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt und werden die
Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone
für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse“
durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach
§ 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter
„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
ersetzt.
30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
„Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4
und 5“ ersetzt und werden die Wörter „der Stun-
denkontrakte für die Preiszone für Deutschland
am Spotmarkt der Strombörse“ durch die Wör-
ter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter
„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“
ersetzt.
31. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option,
den Bonus für innovative erneuerbare
Wärme abweichend von § 7a im Wege von
Ausschreibungen zu vergeben.“
32. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3
ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Ki-
lowatt anzuwenden, die bis zum 13. August
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind.
Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3
auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-
Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
soweit für das betreffende Kalenderjahr noch
keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. Au-
gust 2020 geltenden Fassung durch den Betrei-
ber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den
Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3
anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
§ 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes in der am 13. August 2020 geltenden Fas-
sung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden
ist.“
b) Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:
„(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-
den auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar
2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dür-
fen erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
gung durch die Europäische Kommission und
nur nach Maßgabe der Genehmigung ange-
wandt werden.
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist an-
zuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufge-
nommen oder nach einer erfolgten Modernisie-
rung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist an-
zuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen ha-
ben oder nach einer erfolgten Modernisierung
wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember
2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich
1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den
Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach
einer erfolgten Modernisierung wieder aufge-
nommen haben.“
33. Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der
KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
2. Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
gefügt:
„(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen je-
weils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung
fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Aus-
schreibungsvolumen, verringert sich das Ausschrei-
bungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den
darauffolgenden Gebotstermin auf den rechneri-
schen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in
den beiden vorangegangenen Gebotsterminen frist-
gerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Pro-
zent.
(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-
terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen
die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb
des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem
früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das
Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert,
erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
satz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um

das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Ab-
satz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Aus-
schreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere
10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin
nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolu-
mens.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
stabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Mega-
watt“ durch die Wörter „in den Fällen der Aus-
schreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt
und in den Fällen der Ausschreibungen für inno-
vative KWK-Systeme 10 Megawatt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine
Gebotsmenge von“ die Wörter „in den Fällen
der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr
als 500 Kilowatt und in den Fällen der Aus-
schreibungen für innovative KWK-Systeme“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Kilowatt“
durch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen
der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder
1 000 Kilowatt in den Fällen der Ausschrei-
bungen für innovative KWK-Systeme“ er-
setzt.
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5
der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverord-
nung“ durch die Wörter „, die für die Durchfüh-
rung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,“
ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in
den Fällen der Ausschreibungen
a) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als
500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Ki-
lowatt liegt,
b) für innovative KWK-Systeme nicht zwi-
schen mehr als 1 000 bis einschließlich
10 000 Kilowatt liegt,“.
5. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen
a) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der
KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbe-
triebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder
oberhalb von 50 Megawatt liegt,
b) für innovative KWK-Systeme die elektrische
Leistung der KWK-Anlage des innovativen
KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbe-
triebs bei 1 Megawatt oder darunter oder
oberhalb von 10 Megawatt liegt,“.
6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den
§§ 7c und 7d“ durch die Wörter „Der Bonus nach
§ 7c“ und wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
7. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 9
Absatz 1, 1a oder 2“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Num-
mer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fas-
sung anzuwenden.“
4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung der
Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf
die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1195) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen
worden ist und die Anlage zur Herstellung
der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage
eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrie-
ben wird.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Nummer 5 wird Nummer 4.

Artikel 21
Änderung des
Gesetzes zur Beschleunigung
des Energieleitungsausbaus
Das Gesetz zur Beschleunigung des Energielei-
tungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „95 Pro-
zent der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 10b Absatz 3“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. (weggefallen)“.
c) In Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
„Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. (weggefallen)“.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Buchstabe c wird Buchstabe b, in dem Än-
derungsbefehl werden die Wörter „bisherige“
und „wird Nummer 4 und“ gestrichen, und in
dem Normtext wird die Angabe „4.“ durch die
Angabe „6.“ ersetzt.
e) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) (weggefallen)“.
3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Arti-
kel 5 Nummer 1 bis 5,“ die Angabe „7 bis 10“ durch
die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 3 Vergütung Zeitlich gestreckte Still-
legung“.
2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage
einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen,
dass er für die Steinkohleanlage, für die er
a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in
der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatz-
bonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der am 13. August
2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall
eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft
des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (be-
dingte Verzichtserklärung),
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Aus-
schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus
nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes in der am 13. August 2020
geltenden Fassung oder nach § 7c des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhän-
gig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt
wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte
Verzichtserklärung).“
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte
Stilllegung“ und werden die Wörter „§ 13g Ab-
satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 50“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die
Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „in die
Zeitlich gestreckte Stilllegung“ und die Wörter
„Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft“ durch
die Wörter „Zeitraum in der gestreckten Still-
legung“ ersetzt.
4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45
Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereit-
schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Still-
legung“ ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-
schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckten
Stilllegung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeit-
lich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.
6. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Zeitlich gestreckte Stilllegung
(1) Braunkohleanlagen werden, sofern und so-
lange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2
vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in
eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und an-
schließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte
Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die
Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohlean-
lage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3
zu berechnen ist.
(2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach
§ 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag
der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen
Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der
Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1
Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur
Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbe-
treiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den
zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich

gestreckten Stilllegung durch die Übertragungs-
netzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeig-
neten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleis-
tung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-
zitätsversorgungssystems ausreichend sind.
(3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung
müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen,
dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung die folgenden Voraussetzun-
gen erfüllen:
1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwar-
nung durch den zuständigen Übertragungsnetz-
betreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbe-
reit sein und
2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung
ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch
den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber in-
nerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung
und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Netto-
nennleistung angefahren werden können.
Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich
gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre
Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Still-
legung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2
erfüllen.
(4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung
darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall
eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall
eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbe-
treiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus
den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten
Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren
Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber
nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertra-
gungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer
unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über
die Vorwarnung und die Anforderung zur Ein-
speisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bi-
lanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspei-
sungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein
Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Aus-
gleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der
Stromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Über-
tragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der
Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betra-
gen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den
Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunter-
speisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rech-
nung gestellt werden, in denen ein Abruf einer
Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Still-
legung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des
im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen
Gebotspreises, wenn
1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte
Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die
entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als
die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem
Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekun-
därregelleistung und positive Minutenreserveleis-
tung war und
2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung erfolgt ist.
(6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch
den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von
288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht inner-
halb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der
üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagen-
betreiber der betreffenden Braunkohleanlage
1. zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag ab dem
13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber ver-
pflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen
aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrecht-
lichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
2. zur Zahlung von jeweils 5 000 000 Euro in einem
Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn
die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht
erfüllt werden.
Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeit-
lich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht
erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betref-
fenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag
solange zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag
verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt
werden können. Dies gilt nicht für mit dem Über-
tragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absat-
zes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagen-
betreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich
gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absat-
zes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der
Anforderung zur Einspeisung durch den Übertra-
gungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts
entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
(7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-
streckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Mo-
naten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig
endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die
Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung un-
verändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung
muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Über-
tragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr
vorher anzeigen.
(8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird
durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der
Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der
Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Ver-
gütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur
festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1
Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar
monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die end-
gültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres er-
folgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar
des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsaus-
lagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den
Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Be-

reitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-
genden Kalenderjahres gesondert erstattet.
(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die
ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach
Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sank-
tionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte
geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der
Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten
als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungs-
verordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5
und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.
(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß
§ 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine
Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich
9. Folgende Anlage wird angefügt:
gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. De-
zember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden
Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeit-
punkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung
befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig
stillgelegt.“
7. In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die
Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“ und werden nach den Wörtern „des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
die Wörter „, des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.
8. In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft“
durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ er-
setzt.
„Anlage 3
(zu § 50)
Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit
die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Still-
legung erhält, in Euro,
Pt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t
relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde,
soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in
Ansatz gebracht,
RDi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-
sung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis
30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
REi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-
schnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Oi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum
1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als
jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres
Wi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher
Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHBi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber
nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für
Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde
Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-
schnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei
konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen
bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-
baubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,

Ci
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen
Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des
Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
Ei
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung
und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)
als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUAt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung
relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European
Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der
Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für
das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,
t
das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“
Artikel 23
Änderung des
Gesetzes zur
Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung
und zur Änderung weiterer Gesetze
Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und
zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
b) Nummer 28 wird aufgehoben.
2. Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Aus-
schreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,
2. tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September
2021 in Kraft,
3. tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und
4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und
Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ace2faf5c67160b3….