Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 55a Erstattung von Sicherheiten

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55a#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.
dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
2.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
3.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/55a#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

§ 55 § 55b