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Artikel 9 · BT-Drs. 18/7317 · S. 146

Zu Artikel 9 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Entsprechend der Änderungen durch Artikel 9 Nummer 2 dieses Gesetzes wird die Inhaltsübersicht angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 6 EEG 2014)
Der bisherige § 6 EEG 2014 zum Anlagenregister wird im Hinblick auf das geplante Marktstammdatenregister
nach § 111e EnWG neu gefasst. Das Anlagenregister der BNetzA zur Erfassung von Anlagen zur Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien und Grubengas wurde mit der EEG-Reform 2014 eingeführt und ist seit August 2014
in Betrieb. Anlagenbetreiber müssen seitdem neu errichtete sowie in bestimmten Fällen auch Bestandsanlagen an
die BNetzA melden. Dies dient u. a. der Bestimmung der maßgeblichen Förderhöhen für die Energieträger Wind
an Land, Biomasse und Photovoltaik nach § 28 ff. EEG 2014.
Mit Einführung des Marktstammdatenregisters bedarf es keines separaten Anlagenregisters für erneuerbare Ener-
gien mehr, da das Marktstammdatenregister die damit verbundenen Aufgaben vollumfänglich erfüllen soll. Der
neu gefasste § 6 EEG 2014 reflektiert diese Integration des Anlagenregisters und trifft die notwendigen Bestim-
mungen für den Übergangszeitraum.
Zu Absatz 1
Satz 1 bestimmt, dass im Marktstammdatenregister nach § 111e EnWG Daten über Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengasanlagen erfasst werden. Insofern muss der Verordnungsgeber in
einer Rechtsverordnung nach § 111f EnWG auch die notwendigen Regelungen zur Registrierung solcher Anlagen
treffen. Satz 2 legt die Ziele fest, denen die Datenerfassung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Grubengas-
anlagen dient und setzt somit den rechtlichen Rahmen für den Verordnungsgeber. Die Ziele entsprechen unver-
ändert jenen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EEG 2014 in der geltenden Fassung. Die

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.240 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7317, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 647.226–663.466 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7548ae7d57ca7749….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP