Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/7317 · S. 146
Zu Artikel 9 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Entsprechend der Änderungen durch Artikel 9 Nummer 2 dieses Gesetzes wird die Inhaltsübersicht angepasst. Zu Nummer 2 (§ 6 EEG 2014) Der bisherige § 6 EEG 2014 zum Anlagenregister wird im Hinblick auf das geplante Marktstammdatenregister nach § 111e EnWG neu gefasst. Das Anlagenregister der BNetzA zur Erfassung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas wurde mit der EEG-Reform 2014 eingeführt und ist seit August 2014 in Betrieb. Anlagenbetreiber müssen seitdem neu errichtete sowie in bestimmten Fällen auch Bestandsanlagen an die BNetzA melden. Dies dient u. a. der Bestimmung der maßgeblichen Förderhöhen für die Energieträger Wind an Land, Biomasse und Photovoltaik nach § 28 ff. EEG 2014. Mit Einführung des Marktstammdatenregisters bedarf es keines separaten Anlagenregisters für erneuerbare Ener- gien mehr, da das Marktstammdatenregister die damit verbundenen Aufgaben vollumfänglich erfüllen soll. Der neu gefasste § 6 EEG 2014 reflektiert diese Integration des Anlagenregisters und trifft die notwendigen Bestim- mungen für den Übergangszeitraum. Zu Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass im Marktstammdatenregister nach § 111e EnWG Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengasanlagen erfasst werden. Insofern muss der Verordnungsgeber in einer Rechtsverordnung nach § 111f EnWG auch die notwendigen Regelungen zur Registrierung solcher Anlagen treffen. Satz 2 legt die Ziele fest, denen die Datenerfassung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Grubengas- anlagen dient und setzt somit den rechtlichen Rahmen für den Verordnungsgeber. Die Ziele entsprechen unver- ändert jenen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EEG 2014 in der geltenden Fassung. Die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.240 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7317, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 647.226–663.466 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7548ae7d57ca7749….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP