Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 59 Stromkostensenkungskomponente

Stand: 29.03.2024

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59#abs-2 (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.

§ 58 § 60