Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/27453 · S. 146
Zu Artikel 11 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 1) Die Streichung des § 11 Absatz 1 Satz 3 steht im Zusammenhang mit der Anpassung des § 3 KWKG durch Arti- kel 4 dieses Gesetzes. Zu Nummer 2 (§ 78) Zu Buchstabe a Die Änderung des Absatzes 4 korrespondiert mit der Änderung in § 42 Absatz 1 EnWG. Zur besseren Transparenz und Verständlichkeit der Stromkennzeichnung soll der Anteil des vom Stromverbraucher mittels der EEG-Um- lage finanzierten Stroms nur noch im Produktmix im Sinne von § 42 Absatz 3 EnWG ausgewiesen werden. Dem- gegenüber soll der Gesamtunternehmensmix das Beschaffungsverhalten der Elektrizitätsversorgungsunterneh- men umfassend abbilden. Da der über die EEG-Umlage finanzierte Strom von den Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen nicht am Strommarkt beschafft wird, soll er im Gesamtversorgermix auch nicht mehr abgebildet werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/27453 Zu Buchstabe b Die Einfügung in Absatz 5 Satz 2 dient der Klarstellung als Folge der Streichung der generellen Verpflichtung zur Ausweisung des EEG-Anteils im Unternehmensmix in § 42 Absatz 1 Nummer 1 EnWG. Der Energieträger- mix für nach den §§ 63 bis 68 privilegierten Unternehmen enthält einen verringerten Anteil an Strom aus erneu- erbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 574.239–575.622 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP