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Artikel 11 · BT-Drs. 19/27453 · S. 146

Zu Artikel 11 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 1)
Die Streichung des § 11 Absatz 1 Satz 3 steht im Zusammenhang mit der Anpassung des § 3 KWKG durch Arti-
kel 4 dieses Gesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 78)
Zu Buchstabe a
Die Änderung des Absatzes 4 korrespondiert mit der Änderung in § 42 Absatz 1 EnWG. Zur besseren Transparenz
und Verständlichkeit der Stromkennzeichnung soll der Anteil des vom Stromverbraucher mittels der EEG-Um-
lage finanzierten Stroms nur noch im Produktmix im Sinne von § 42 Absatz 3 EnWG ausgewiesen werden. Dem-
gegenüber soll der Gesamtunternehmensmix das Beschaffungsverhalten der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men umfassend abbilden. Da der über die EEG-Umlage finanzierte Strom von den Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen nicht am Strommarkt beschafft wird, soll er im Gesamtversorgermix auch nicht mehr abgebildet werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 147 –                        Drucksache 19/27453


Zu Buchstabe b
Die Einfügung in Absatz 5 Satz 2 dient der Klarstellung als Folge der Streichung der generellen Verpflichtung
zur Ausweisung des EEG-Anteils im Unternehmensmix in § 42 Absatz 1 Nummer 1 EnWG. Der Energieträger-
mix für nach den §§ 63 bis 68 privilegierten Unternehmen enthält einen verringerten Anteil an Strom aus erneu-
erbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.


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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 574.239–575.622 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP